KapVO
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Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -)

Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -)

Vom 23. Juni 2003 (Nds. GVBl. S. 222 - VORIS 22220 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 83)
Aufgrund des § 9 Nr. 3 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 29. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 51) wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität1
Aufteilung der Zulassungszahlen auf Vergabetermine2
Ermittlung der Aufnahmekapazität3
Berichte der Hochschulen; Aufgaben des Fachministeriums4
Stichtagsermittlung5
Zweiter Abschnitt
Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung
Berechnung mit Curricularnormwerten6
Zuordnung der Studiengänge zu Lehreinheiten7
Zuordnung von Stellen8
Lehrdeputate9
Einbeziehung von Lehraufträgen10
Inanspruchnahme durch Dienstleistungen11
Anteilquote eines Studiengangs12
Curricularnormwerte13
Dritter Abschnitt
Überprüfung des Berechnungsergebnisses des Zweiten Abschnitts
Berücksichtigung weiterer Einflussfaktoren14
Berücksichtigung des Raumbedarfs15
Berücksichtigung der Schwundquote16
Patientenbezogene Kapazität im Studiengang Medizin und im Medizin-Modellstudiengang HannibaL17
Abweichungen von vorklinischer und klinischer Kapazität im Studiengang Medizin18
Klinische Behandlungskapazität im Studiengang Zahnmedizin19
Vierter Abschnitt
Ausnahmetatbestände
Modellvorhaben und Hochschulstrukturveränderungen20
Künstlerische Studiengänge mit Einzelunterricht21
Fünfter Abschnitt
Schlussvorschrift
In-Kraft-Treten22
Anlagen
Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität aufgrund des Zweiten AbschnittsAnlage 1
Zuordnung der Stellen des wissenschaftlichen PersonalsAnlage 2
CurricularnormwerteAnlage 3
Musikpraktischer EinzelunterrichtAnlage 4

§§ 1 - 5, Erster Abschnitt - Allgemeine Verfahrensgrundsätze

§ 1 KapVO - Erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität

(1) Zahlen für die Zulassung von Studierenden für zulassungsbeschränkte Studiengänge (Zulassungszahlen) sind so festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten an den Hochschulen eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazitäten erreicht wird. Die Qualität in Forschung und Lehre und die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Tierärztlichen Hochschule Hannover und in den Bereichen Humanmedizin auch in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten.
(2) Zulassungszahlen können bei Modellvorhaben und Hochschulstrukturveränderungen nach Maßgabe des § 20 abweichend von Absatz 1 Satz 1 festgesetzt werden.

§ 2 KapVO - Aufteilung der Zulassungszahlen auf Vergabetermine

Der Festsetzung der Zulassungszahlen liegt jeweils die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde. Bei Studiengängen, für die während eines Jahres Bewerberinnen und Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.

§ 3 KapVO - Ermittlung der Aufnahmekapazität

(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird in zwei Verfahrensschritten ermittelt:
1.
Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts ,
2.
Überprüfung des Ergebnisses nach Nummer 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts .
(2) Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden nach Artikel 6 Abs. 5 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21. März/4. April 2019 (Nds. GVBl. S. 333) bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt. Die Maßnahmen sind von der Hochschule in der Kapazitätsermittlung gesondert auszuweisen.

§ 4 KapVO - Berichte der Hochschulen; Aufgaben des Fachministeriums

(1) Zur Festsetzung der Zulassungszahlen legen die Hochschulen ihre Kapazitätsermittlungen innerhalb einer vom Fachministerium zu bestimmenden Frist vor. Der Bericht muss enthalten:
1.
die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 3 ,
2.
die Aufteilung der Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten ( § 13 Abs. 4 ) und
3.
einen Vorschlag für die Festsetzung der Zulassungszahlen.
Die Aufteilung der Curricularnormwerte und Abweichungen des Vorschlags nach Satz 2 Nr. 3 vom Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts sind zu begründen.
(2) Legt die Hochschule die Kapazitätsermittlung unvollständig oder nicht fristgerecht vor, so ermittelt das Fachministerium die Aufnahmekapazität. In diesem Fall sowie dann, wenn das Fachministerium erwägt, von Vorschlägen der Hochschule abzuweichen, ist die Kapazitätsermittlung mit der Hochschule zu erörtern. Die Hochschule ist vor einer abweichenden Festsetzung zu unterrichten.

§ 5 KapVO - Stichtagsermittlung

(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die zu ermittelnden Zulassungszahlen gelten (Berechnungszeitraum). Sind im Zeitpunkt der Kapazitätsermittlung bereits wesentliche Änderungen von Daten bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar, so sollen diese berücksichtigt werden.
(2) Treten nach der Kapazitätsermittlung bis zum Beginn des Berechnungszeitraums noch wesentliche Änderungen der Daten ein, so soll die Aufnahmekapazität neu ermittelt werden.

§§ 6 - 13, Zweiter Abschnitt - Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung

§ 6 KapVO - Berechnung mit Curricularnormwerten

Die Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung wird nach der Anlage 1 unter Anwendung von Curricularnormwerten ( § 13 ) berechnet.

§ 7 KapVO - Zuordnung der Studiengänge zu Lehreinheiten

(1) Die Kapazitätsermittlung ist auf Studiengänge bezogen; diese werden Lehreinheiten zugeordnet. Ein Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, die den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden für den Studiengang anbietet. Die einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge können bei der Berechnung zusammengefasst werden.
(2) Eine Lehreinheit ist eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Die Lehreinheiten sind so abzugrenzen, dass für die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit angeboten werden.
(3) Der Studiengang Medizin wird für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 ( BGBl. I S. 2405 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497), umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin und der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen ( § 11 ).
(4) Abweichend von Absatz 3 werden für den Medizin-Modellstudiengang HannibaL an der Medizinischen Hochschule Hannover zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität eine integrierte Lehreinheit und eine Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin gebildet. Die integrierte Lehreinheit umfasst die Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin bis zum Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte ; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Modellstudiengang HannibaL Dienstleistungen ( § 11 ).

§ 8 KapVO - Zuordnung von Stellen

(1) Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen Lehreinheiten zuzuordnen. In den medizinischen Lehreinheiten werden auch die Stellen des wissenschaftlichen Personals, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, einbezogen und so zugeordnet, wie die medizinischen Fächer, in denen sie tätig sind, nach der Anlage 2 den Lehreinheiten zugeordnet sind.
(2) Personen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre an die Hochschule abgeordnet
sind, werden in die Berechnung einbezogen.
(3) Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung einbezogen.

§ 9 KapVO - Lehrdeputate

(1) Das Lehrdeputat ist die aufgrund der Lehrverpflichtungsverordnung festgesetzte Lehrverpflichtung
einer Lehrperson, gemessen in Lehrveranstaltungsstunden.
(2) Die Stellen, die für die Berechnung der Lehrdeputate des wissenschaftlichen Personals berücksichtigt werden, sind entsprechend dem Personalbedarf für die Aufgaben in der medizinischen Versorgung nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 zu vermindern.
(3) In der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin besteht Personalbedarf
1.
für die stationäre Krankenversorgung in Höhe von einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten und
2.
für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von einer Stelle je 1.200 poliklinische Neuzugänge, wobei als Neuzugänge die jährlich im Klinikum mit Ausnahme der Zahnklinik
a)
für eine poliklinische Behandlung eingelesenen Krankenversicherungskarten sowie die angenommenen Überweisungs- und Vorsorgescheine,
b)
vorgenommenen Notfallbehandlungen und internen Überweisungen sowie
c)
erstellten Leistungsabrechnungen für Selbstzahler
gelten.
Die Zahl der nach § 8 zugeordneten Stellen des wissenschaftlichen Personals wird um die Zahl der sich aus Satz 1 ergebenden Stellen nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 vermindert. Zunächst wird die Verminderung um die Zahl der Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das der Krankenversorgung zugeordnet ist, vorgenommen. Die danach noch abzuziehende Zahl der Stellen verteilt sich auf die Stellengruppen nach dem Verhältnis der Stärke der Stellengruppen, wie es sich infolge der Verminderung nach Satz 3 ergibt.
(4) In der Lehreinheit Tiermedizin wird wegen des Personalbedarfs für die medizinische Versorgung die Zahl der Stellen des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen erbringen, insgesamt um 30 vom Hundert vermindert. Die Verminderung ist zunächst um die Zahl der Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Dienstleistungen nach Satz 1 erbringt, vorzunehmen. Die danach noch abzuziehende Zahl der Stellen verteilt sich auf die Stellengruppen nach dem Verhältnis der Stärke der Stellengruppen, wie es sich infolge der Verminderung nach Satz 2 ergibt.
(5) In der Lehreinheit Zahnmedizin besteht Personalbedarf
1.
für die stationäre Krankenversorgung in Höhe von einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten und
2.
für die ambulante Krankenversorgung pauschal in Höhe von 30 vom Hundert der Stellen, die nach Abzug der Stellen für die stationäre Krankenversorgung verbleiben.
Die Zahl der nach § 8 zugeordneten Stellen des wissenschaftlichen Personals wird um die Zahl der sich nach Satz 1 ergebenden Stellen in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Sätze 3 und 4 vermindert.
(6) Der Aufwand für die Ausbildung im Praktischen Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte wird durch Abzug einer Stelle je acht Studierende, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt. Die Stellenverminderungen sind so auf die Stellengruppen zu verteilen, wie es deren Anteil an der Gesamtstellenzahl nach Abzug der Stellen für die Krankenversorgung nach Absatz 2 entspricht.
(7) Das Lehrangebot der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird um die Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden erhöht, die von außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer für die Ausbildung nach § 13 Abs. 1 im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte erbracht werden.
(8) Der Aufwand für die praktische Ausbildung nach § 57 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) vom 27. Juli 2006 ( BGBl. I S. 1827 ), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), wird für die Ausbildung
1.
nach § 57 Abs. 1 TAppV durch Abzug einer Stelle je 96 Ausbildungsplätze und
2.
nach § 57 Abs. 2 TAppV durch Abzug einer Stelle je 42 Ausbildungsplätze
berücksichtigt.
(9) Für die integrierte Lehreinheit des Medizin-Modellstudiengangs HannibaL an der Medizinischen Hochschule Hannover werden die Stellen des wissenschaftlichen Personals der integrierten Lehreinheit nur in dem Umfang berücksichtigt, der dem vom Land im vorausgegangenen Kalenderjahr zur Verfügung gestellten Erfolgsplanzuschuss entspricht. Die Absätze 6 und 7 sind entsprechend anzuwenden.

§ 10 KapVO - Einbeziehung von Lehraufträgen

Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden, die nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen, in die Berechnung einbezogen, soweit sie der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. In die Berechnung nicht einbezogen werden Lehrauftragsstunden, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, und Lehrleistungen, die von Personal von Forschungseinrichtungen außerhalb einer Hochschule freiwillig und unentgeltlich übernommen werden. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der Anrechnungsvorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung in Deputatstunden umzurechnen.

§ 11 KapVO - Inanspruchnahme durch Dienstleistungen

(1) Die Lehrveranstaltungsstunden, die eine Lehreinheit für nicht ihr zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat, sind Dienstleistungen.
(2) Der Bedarf an Dienstleistungen wird nach den bisherigen Studienanfängerzahlen oder den voraussichtlichen Zulassungszahlen für die nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge berechnet.

§ 12 KapVO - Anteilquote eines Studiengangs

Die Anteilquote eines einer Lehreinheit zugeordneten Studiengangs ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität dieses Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazität aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge.

§ 13 KapVO - Curricularnormwerte

(1) Der Curricularnormwert bezeichnet den insgesamt erforderlichen Lehraufwand für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in einem Studiengang, gemessen in Deputatstunden. Die Curricularnormwerte der einzelnen Studiengänge sind in der Anlage 3 ausgewiesen.
(2) Bietet eine Hochschule an, zugleich in mehreren Studiengängen zu studieren, so sind für diese Studiengangkombinationen die in der Anlage 3 aufgeführten Curricularnormwerte unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend anzuwenden.
(3) Ist für einen Studiengang ein Curricularnormwert in der Anlage 3 noch nicht aufgeführt, so kann das Fachministerium im Benehmen mit der Hochschule den Curricularnormwert festlegen. Curricularnormwerte vergleichbarer Studiengänge sind zu berücksichtigen.
(4) Der Curricularnormwert eines Studiengangs wird auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Sind Curricularanteile noch nicht gebildet, so werden die Anteile der beteiligten Lehreinheiten nach der bisherigen Verteilung des Lehrangebots berechnet.
(5) Sind in einem Studiengang, für den in Anlage 3 Abschnitt A ein Curricularnormwert ausgewiesen ist, Professorinnen oder Professoren
mit einer Regellehrverpflichtung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung tätig, so kann die Universität einen mit Zustimmung des Fachministeriums festgelegten abweichenden Curricularnormwert für die Ermittlung der Aufnahmekapazität verwenden.

§§ 14 - 19, Dritter Abschnitt - Überprüfung des Berechnungsergebnisses des Zweiten Abschnitts

§ 14 KapVO - Berücksichtigung weiterer Einflussfaktoren

(1) Das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis ist daraufhin zu überprüfen, ob es anhand der weiteren, in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien noch zu verändern ist, soweit Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sich die weiteren Kriterien auf das Berechnungsergebnis auswirken.
(2) Eine Verminderung der aufgrund der personellen Ausstattung berechneten Kapazität kommt nur in Betracht, wenn die Durchführung der ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigt ist (Nummern 1 bis 6, 8 und 9) oder ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals durch Studierende höherer Semester erforderlich ist (Nummer 7), in den Fällen
1.
des Fehlens von Räumen in ausreichender Zahl, Größe oder Ausstattung,
2.
des Fehlens ausreichender sächlicher Mittel,
3.
des Fehlens wissenschaftlicher oder nichtwissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
in der notwendigen Zahl,
4.
des Fehlens einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin,
5.
des Fehlens von Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten im Studiengang Zahnmedizin in einer ausreichenden Zahl,
6.
des Abweichens der Berechnungsergebnisse für den vorklinischen von denen für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin,
7.
einer höheren Aufnahme von Studierenden in den vergangenen Jahren gegenüber dem nach Absatz 3 und § 16 überprüften Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts ,
8.
besonderer Beanspruchungen der Lehreinheit in der Krankenversorgung, die über die in den pauschalierten Regelungen nach § 9 Abs. 3 zugrunde gelegten Beanspruchungen hinausgehen,
9.
einer Mangellage beim musikpraktischen Einzelunterricht im Fach Musik bei Lehramtsstudiengängen im Vergleich zu dem in der Anlage 4 festgelegten Umfang.
(3) Die nach dem Zweiten Abschnitt errechnete jährliche Aufnahmekapazität kann erhöht werden, soweit die Lehreinheit entlastet ist durch
1.
eine besondere Ausstattung mit Personal oder sächlichen Mitteln oder
2.
geringere Zahlen von Studierenden in höheren Fachsemestern infolge Studienabbruchs, Fachwechsels oder Hochschulwechsels.

§ 15 KapVO - Berücksichtigung des Raumbedarfs

(1) Ist in einer Lehreinheit ein Engpass an Räumen vorherzusehen, so sind der Raumbedarf und das verfügbare Angebot an Raumstunden festzustellen. Dabei ist davon auszugehen, dass für die Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl die Räume ganztägig und ganzjährig zur Verfügung stehen, sofern nicht fachspezifische Erfordernisse entgegenstehen.
(2) Ist das Angebot an Raumstunden geringer als der jährliche Raumbedarf und ist eine Bereitstellung von zusätzlichen Räumen nicht möglich, so kann das nach der personellen Ausstattung berechnete Ergebnis entsprechend vermindert werden.

§ 16 KapVO - Berücksichtigung der Schwundquote

Die Aufnahmekapazität ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Studienabbruchs, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).

§ 17 KapVO - Patientenbezogene Kapazität im Studiengang Medizin und im Medizin-Modellstudiengang HannibaL

(1) Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren ( § 14 Abs. 2 Nr. 4 ) wie folgt zu überprüfen:
1.
Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte sind 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen.
2.
Soweit die patientenbezogene Aufnahmekapazität nach Nummer 1 niedriger ist als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, 7 und 8 , Abs. 3 sowie § 16 , ist sie je 1.000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins zu erhöhen, höchstens jedoch um 50 vom Hundert.
3.
Soweit aufgrund einer Vereinbarung in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den Studienabschnitt nach Nummer 1 auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend der dort bereitgestellten Kapazität.
(2) Das Berechnungsergebnis für den Medizin-Modellstudiengang HannibaL an der Medizinischen Hochschule Hannover ist anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4) wie folgt zu überprüfen:
1.
Die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität ergibt sich aus der Summe von
a)
16,22 vom Hundert des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 365 ergibt, und
b)
5,86 vom Hundert des Quotienten, der sich aus der Zahl der im Vorjahr teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 250 ergibt.
2.
Ist die Summe nach Nummer 1 niedriger als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts, so erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität um 6,23 vom Hundert des Quotienten aus der Anzahl der täglichen ambulanten Kontakte des Klinikums im Vorjahr und 250 mit Ausnahme der Kontakte im Rahmen der ambulanten Behandlung aufgrund einer Ermächtigung nach § 116 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) und der Kontakte im Rahmen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V , jedoch nicht um mehr als 50 vom Hundert der Summe nach Nummer 1.
3.
Werden in außerhochschulischen Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für die integrierte Lehreinheit nach § 7 Abs. 4 vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt, so erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität um die Summe nach den Nummern 1 und 2 multipliziert mit dem Quotienten aus der Anzahl der ausgelagerten Unterrichtsstunden an Patientinnen und Patienten im Berechnungszeitraum und der Anzahl der insgesamt im Studiengang vorgesehenen Unterrichtsstunden an Patientinnen und Patienten.
(3) Ist das Berechnungsergebnis nach Absatz 1 oder 2 niedriger als das des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, 7 und 8 , Abs. 3 sowie § 16 , so ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen. § 14 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.

§ 18 KapVO - Abweichungen von vorklinischer und klinischer Kapazität im Studiengang Medizin

(1) Ist die Aufnahmekapazität des klinischen Teils des Studiengangs Medizin geringer als die des vorklinischen Teils, so kann die einheitliche Kapazität des Studiengangs Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis des klinischen Teils festgesetzt werden, wenn die Fortsetzung des Studiums für alle Studierenden nach dem vorklinischen Teil, auch an einer anderen Hochschule, gewährleistet werden kann.
(2) Soweit die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil nicht für alle betroffenen Studierenden gewährleistet ist, ist die Differenz zwischen der klinischen und der vorklinischen Aufnahmekapazität als gesonderte Kapazität auszuweisen.
(3) Ist die Aufnahmekapazität des vorklinischen Teils geringer als die des klinischen Teils, so ist die niedrigere Zahl maßgeblich.

§ 19 KapVO - Klinische Behandlungskapazität im Studiengang Zahnmedizin

(1) Das Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin ist unter Berücksichtigung der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin zusätzlich zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität sind je Studienplatz 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde anzusetzen.
(2) Weichen die Berechnungsergebnisse nach Absatz 1 und nach dem Zweiten Abschnitt unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, 5 und 7 , Abs. 3 sowie § 16 voneinander ab, so ist der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigere Wert zugrunde
zu legen.

§§ 20 - 21, Vierter Abschnitt - Ausnahmetatbestände

§ 20 KapVO - Modellvorhaben und Hochschulstrukturveränderungen

Liegen die Voraussetzungen des Artikels 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vor, so können Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts festgesetzt werden.

§ 21 KapVO - Künstlerische Studiengänge mit Einzelunterricht

Ist ein Studiengang an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule der Lehreinheit Musik, Schauspiel oder Tanz zugeordnet, so bemisst sich die Aufnahmekapazität nach dem Lehrangebot für den Einzelunterricht.

§ 22, Fünfter Abschnitt - Schlussvorschrift

§ 22 KapVO - In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität und die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 2003/2004.
(2) Gleichzeitig tritt die Kapazitätsverordnung vom 6. Juli 1990 (Nds. GVBl. S. 256), zuletzt geändert durch § 17 der Verordnung vom 11. Februar 2000 (Nds. GVBl. S. 18), außer Kraft.
Hannover, den 23. Juni 2003
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Stratmann Minister

Anlage 1 KapVO - Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität aufgrund des Zweiten Abschnitts

(zu § 6 )
Die personelle Aufnahmekapazität wird unter Zugrundelegung der für die einzelnen Studiengänge aufgestellten Curricularnormwerte ( Anlage 3 , § 13 Abs. 2 bis 4 ) berechnet. Die Curricularnormwerte sind auf die beteiligten Lehreinheiten so aufzuteilen, dass die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs den Curricularnormwert ergibt. Die Berechnungen sind im Folgenden mathematisch dargestellt und in den wesentlichen Schritten erläutert. Die benutzten Zeichen sind im Abschnitt III erläutert.
I. Berechnung des Lehrangebots einer Lehreinheit in Deputatstunden
1.
Das Lehrangebot einer Lehreinheit in Deputatstunden (S) ergibt sich aus den Lehrdeputaten der verfügbaren Stellen einschließlich der Lehrdeputate der an die Hochschule abgeordneten Personen und der durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputate. Abzuziehen sind Verminderungen der Lehrdeputate nach der Lehrverpflichtungsverordnung .
(1) S = Summe j (lj × hj - rj) + L
2.
Das so ermittelte Lehrangebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatstunden, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile zugrunde zu legen, die für die Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen.
(2) E = Summe q CAq × Aq/2
Das bereinigte Lehrangebot beträgt damit
(3) Sb = S - E
II. Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität
Unter Anwendung der Anteilquoten der zugeordneten Studiengänge wird ein gewichteter Curricularanteil ermittelt:
(4) CA = Summe p CAp × zp
Die jährliche Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs beträgt demnach
(5) Ap = 2 × Sb / CA × zp
III. Verzeichnis der benutzten Zeichen
Ap:Jährliche Aufnahmekapazität des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs p,
Aq:Anzahl der für den Dienstleistungsabzug anzusetzenden jährlichen Studienanfängerinnen und Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs q (§ 11 Abs. 2),
CAp:Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des zugeordneten Studiengangs p, der auf die Lehreinheit entfällt (§ 13 Abs. 4),
CAq:Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist (§ 13 Abs. 4),
CA:Gewichteter Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge,
E:Dienstleistungen der Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge in Deputatstunden je Semester (§ 11),
hj:Lehrdeputat je Stelle in der Stellengruppe j, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 9 Abs. 1),
lj:Anzahl der in der Lehreinheit verfügbaren Stellen der Stellengruppe j,
L:Anzahl der Lehrauftragsstunden der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 10),
rj:Gesamtsumme der Verminderungen für die Stellengruppe j in der Lehreinheit, gemessen in Deputatstunden je Semester (Ermäßigungsvorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung),
S:Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 9 Abs. 1),
Sb:Um Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester,
zp:Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs p an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit (Anteilquote, § 12).

Anlage 2 KapVO - Zuordnung der Stellen des wissenschaftlichen Personals

(zu § 8 Abs. 1 Satz 2 )
Lfd. NrFachHinweise
123
I. Lehreinheit Vorklinische Medizin
1Anatomie
2Biochemie/Molekularbiologie
3Physiologie
4Medizinische Soziologiekann als Dienstleistung erbracht werden, z. B. durch
-Sozialmedizin
-Institute für Gerichts- und Sozialmedizin
5Medizinische Psychologiekann als Dienstleistung erbracht werden, z. B. durch
-Psychiatrie
-Klinische Psychologie
-Psychosomatik
6Biologie für Medizinkann als Dienstleistung erbracht werden
7Chemie für Medizinkann als Dienstleistung erbracht werden
8Physik für Medizinkann als Dienstleistung erbracht werden
II. Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin
9Innere MedizinWenn in der Klinischen Physiologie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden
10Kinderheilkunde
11ChirurgieWenn in der Experimentellen Chirurgie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden
12Urologie
13Dermatologie und Venerologie
14Frauenheilkunde und Geburtshilfe
15Orthopädie
16Augenheilkunde
17Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
18Neurologie
19Psychiatrie und Psychotherapie
20Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
21Anästhesiologie und NotfallmedizinWenn in der Experimentellen Anästhesie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden
22Radiologie (therapeutische Radiologie)Der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der über Betten verfügt
23Physikalische Medizin
24Allgemeinmedizin
III. Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin
25Pathologie
26Mikrobiologie und Virologie
27Hygiene
28Immunologie
29Arbeitsmedizin
30Rechtsmedizin
31Sozialmedizin
32Klinische Chemie und LaboratoriumsdiagnostikWenn die Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik mit einer Fachklinik zusammengefasst sind, werden die Stellen dort ausgegliedert und der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet
33Patho-Biochemiekann als Dienstleistung erbracht werden, z. B. durch
-Biochemie
-Klinische Chemie und Hämatologie
34Patho-Physiologiekann als Dienstleistung erbracht werden, z. B. durch
-Physiologie, Innere Medizin
35Radiologie (diagnostische Radiologie)Der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der nicht über Betten verfügt
36Medizinische Biometrie/Informatik
37Humangenetik
38Pharmakologie/Toxikologie
39Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin
40Medizinische Terminologie

Anlage 3 KapVO - Curricularnormwerte

(zu § 13 Abs. 1 )
A. Studiengänge/Studienfächer 1) an Universitäten
Abschlussart
Diplom,Staats-examen(ohne Lehr-ämter),Magister,Abschluss-prüfung Bachelor ineinem Fach,Mehr-Fächer-Bachelormit undohneLehramts-option 2)Master 2)Master ofEducationfür dasLehramt anGymnasien,das Lehramtfür Sonder-pädagogikund dasLehramt anberufs-bildendenSchulen Master ofEducationfür dasLehramt anGrund-schulenund für dasLehramt anHaupt- undReal-schulen Promotion
Studienfächer, gegliedert nach Studienbereichen 1)Curricularnormwerte
1234567
Studienbereich Geisteswissenschaften allgemein und Studienbereich Medienwissenschaften2,4001,2001,3000,600
Ausnahme: Studienfach Werte und Normen2,7001,3501,4501,547
Studienbereich Evangelische Theologie, -Religionslehre3,0002,7001,3501,4501,5470,600
Studienbereich Katholische Theologie, -Religionslehre3,0002,7001,3501,4501,5470,600
Studienbereich Philosophie2,2001,1001,2000,600
Studienbereich Geschichte2,7001,3501,4501,5470,600
Studienbereich Informations- und Bibliothekswissenschaft2,4001,2000,600
Studienbereich Allgemeine und vergleichende Literatur- und Sprachwissenschaft2,4001,2000,600
Ausnahme: Studienfach Internationale Fachkommunikation, Sprachen und Technik 1,700
Ausnahme: Studienfach Internationale Kommunikation und Übersetzen 3,000
Ausnahme: Studienfach Kreatives Schreiben und Kulturjournalismus, Literarisches Schreiben 4,0002,000
Ausnahme: Studienfach Medientext und Medienübersetzung 1,700
Studienbereich Altphilologie (klassische Philologie), Neugriechisch2,7001,3501,4501,5470,600
Studienbereich Germanistik (Deutsch, germanische Sprachen ohne Anglistik) 2,7001,3501,4501,5470,600
Studienbereich Anglistik, Amerikanistik2,7001,3501,4501,5470,600
Studienbereich Romanistik2,7001,3501,4501,5470,600
Studienbereich Slawistik, Baltistik, Finno-Ugristik2,7001,3501,4501,5470,600
Studienbereich Außereuropäische Sprach- und Kulturwissenschaften2,7001,3501,4501,5470,600
Studienbereich Kulturwissenschaften im engeren Sinne2,7001,3501,4501,5470,600
Studienbereich Islamische Studien/Islamische Theologie2,700 1,350 0,600
Ausnahme: Studienfach Islamische Religionspädagogik 1,933
Studienbereich Sport, Sportwissenschaft5,000 2,500 2,600 2,410 0,600
Studienbereich Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften allgemein und Studienbereich Kommunikationswissenschaft/Publizistik 2,000 1,000 0,600
Ausnahme: Studienfach Internationales Informationsmanagement 3,680 1,840
Ausnahme: Studienfach Internationales Informationsmanagement — Sprachwissenschaft und Interkulturelle Kommunikation 3,680 1,840
Ausnahme: Studienfach Kommunikationswissenschaft, Publizistik 2,400 1,200
Studienbereich Regionalwissenschaften2,000 1,000 0,600
Studienbereich Politikwissenschaften2,200 1,100 1,200 1,360 0,600
Studienbereich Sozialwissenschaften2,200 1,100 1,200 1,3600,600
Studienbereich Sozialwesen2,200 1,100 1,200 1,3600,600
Studienbereich Rechtswissenschaften2,200 2,200 1,100 0,600
Studienbereich Verwaltungswissenschaften1,900 0,950 0,600
Studienbereich Wirtschaftswissenschaften1,900 0,950 1,050 0,600
Ausnahme: Studienfach Wirtschaft, Ökonomische Bildung 2,400 1,200 1,300 1,435
Ausnahme: Studienfach Wirtschaftspädagogik2,400 1,200 1,300 1,435
Studienbereich Wirtschaftsingenieurwesen mit wirtschaftswissenschaftlichem Schwerpunkt3,000 1,500 0,600
Studienbereich Psychologie3,5001,600 0,800
Ausnahme: Studienfach Psychologie (Grundlagen)3,200
Ausnahme: Studienfach Psychotherapie2,7
Studienbereich Erziehungswissenschaften2,200 1,100 0,600
Ausnahme: Studienfach Kulturwissenschaften und ästhetische Praxis, Kulturvermittlung 4,000 2,000
Ausnahme: Studienfach Sachunterricht, Interdisziplinäre Sachbildung 4,200 2,100 2,200 2,110
Ausnahme: Studienfächer Sonderpädagogik, Sonderpädagogik und Rehabilitations- wissenschaften, Sozial-/Sonderpädagogik 3,000 1,500 1,600 0,800
Studienbereich Mathematik, Naturwissenschaften allgemein3,600 1,800 0,800
Studienbereich Mathematik2,700 1,350 1,450 1,5470,600
Studienbereich Physik, Astronomie3,900 1,950 2,050 1,9971,000
Studienbereich Chemie3,900 1,950 2,050 1,997 1,000
Ausnahme: Studienfach Lebensmittelchemie5,3004,2402,120
Ausnahme: Studienfach Biochemie4,800 2,400
Studienbereich Pharmazie4,5001,000
Studienbereich Biologie4,800 2,400 2,500 2,335 1,000
Ausnahme: Studienfach Neuroscience3,200
Ausnahme: Studienfach Microbiology/Biochemistry2,730
Ausnahme: Studienfach Molecular Biology, Biomedizin 3,300
Studienbereich Geowissenschaften (ohne Geografie)4,880 2,440 1,000
Ausnahme: Studienfach Meteorologie4,200 2,100
Studienbereich Geografie2,700 1,350 1,450 1,547 0,600
Ausnahme: Studienfach Geoökologie4,200 2,100
Studienbereich Gesundheitswissenschaften allgemein4,300 2,150 2,250 1,000
Ausnahme: Studienfach Kosmetologie3,3001,650 1,750
Studienbereich Humanmedizin (ohne Zahnmedizin)8,200 5,780 2,890 1,000
Ausnahme: Studienfach Medizin - Erster Abschnitt der ärztlichen Prüfung (Vorklinik) 2,469
Ausnahme: Studienfach Medizin - Zweiter Abschnitt der ärztlichen Prüfung (Klinik)5,731
Ausnahme: Studienfach Cardiovascular Science3,200
Studienbereich Zahnmedizin8,860 1,000
Studienbereich Veterinärmedizin7,600 6,400
Studienbereich Landespflege, Umweltgestaltung3,8401,920 1,000
Studienbereich Agrarwissenschaften, Lebensmittel- und Getränketechnologie3,7501,875 0,800
Ausnahme: Studienfach Pflanzenbiotechnologie4,2002,100
Studienbereich Forstwissenschaft, Holzwirtschaft3,7501,875 0,800
Studienbereich Ernährungs- und Haushaltswissenschaften4,3002,150 2,2501,000
Studienbereich Ingenieurwesen allgemein3,3601,680 1,7801,795 0,800
Studienbereich Bergbau, Hüttenwesen3,3601,680 0,800
Studienbereich Maschinenbau/Verfahrenstechnik3,3601,680 1,780 0,800
Ausnahme: Studienfach Geoenvironmental Engineering 4,8802,440
Studienbereich Elektrotechnik und Informationstechnik3,3601,6801,7800,800
Studienbereich Verkehrstechnik, Nautik3,3601,6800,800
Studienbereich Architektur, Innenarchitektur3,8401,9201,000
Ausnahme: Studienfach Bautechnik3,3601,6801,780
Studienbereich Raumplanung3,3601,680 0,800
Studienbereich Bauingenieurwesen3,3601,6800,800
Studienbereich Vermessungswesen3,3601,6800,800
Studienbereich Wirtschaftsingenieurwesen mit ingenieurwissenschaftlichem Schwerpunkt3,0001,5000,800
Studienbereich Informatik3,3601,680 0,800
Ausnahme: Studienfach Informatik oder Informationstechnologie mit Lehramtsoption 2,9001,5501,573
Studienbereich Materialwissenschaft und Werkstofftechnik3,3601,680 1,780 0,800
Studienbereich Kunst, Kunstwissenschaft allgemein2,400 1,200 0,600
Ausnahme: Studienfach Kunst, Kunstpädagogik5,700 2,850 2,950 2,672
Studienbereich Gestaltung 5,000 2,500 2,600 2,410 1,000
Studienbereich Darstellende Kunst, Film und Fernsehen, Theaterwissenschaften4,000 2,000 2,100 1,000
Studienbereich Musik, Musikwissenschaft2,400 1,200 0,600
Ausnahme: Studienfach Musik, Musikpädagogik5,700 2,850 2,950 2,672
1)
Die Zuordnung der einzelnen Studiengänge/Studienfächer zu einem Studienbereich und die Bezeichnung der Studienbereiche ergibt sich aus der amtlichen Statistik (Statistisches Bundesamt und Landesamt für Statistik Niedersachsen), veröffentlicht unter der Internetadresse www.statistik.niedersachsen.de, dort unter "Themenbereiche > Bildung > Hochschulen > Zu den Schlüsselverzeichnissen, Datensatzbeschreibungen und Zuordnungstabellen der Statistiken > Zuordnung Studienfach zu Studienbereich und Fächergruppe".
2)
Der Curricularnormwert (CNW) gilt in der Regel für einen sechssemestrigen Studiengang mit 180 Credit Points, die nach dem European Credit Transfer System vergeben werden. In einem siebensemestrigen Bachelor-Studiengang sind 25 v. H. des CNW für den viersemestrigen Master-Studiengang auf den CNW für den sechssemestrigen Bachelor-Studiengang aufzuschlagen; für einen dreisemestrigen Master-Studiengang verringert sich der CNW des viersemestrigen Master-Studiengangs um 25 v. H. In einem achtsemestrigen Bachelor-Studiengang sind 50 v. H. des CNW für den viersemestrigen Master-Studiengang auf den CNW für den sechssemestrigen Bachelor-Studiengang aufzuschlagen; für einen zweisemestrigen Master-Studiengang verringert sich der CNW des viersemestrigen Master-Studiengangs um 50 v. H. Soweit für einen Studiengang im Vorfeld erbrachte Leistungen angerechnet werden, verringert sich der CNW im Verhältnis der anrechenbaren Kreditpunkte zur Gesamtkreditpunktzahl des Studiengangs.
B. Studiengänge an künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschulen
I. Studiengänge mit dem Abschluss
StudienfachAbschlussart
Diplom,Abschluss-prüfung Bachelor ineinem Fach,Mehr-Fächer-Bachelorohne Lehramts-option Mehr-Fächer-BachelormitLehramts-option Mehr-Fächer-Bachelorfür dasLehramt fürSonder-pädagogik Master,Master ofEducationfür dasLehramt anGymnasien Master ofEducationfür dasLehramt fürSonder-pädagogik Promotion
Curricularnormwerte
12345678
Darstellendes Spiel5,7002,8500,8
Design in der digitalen Gesellschaft, Transformation Design3,0520,8
Dirigieren33,25013,3330,8
Freie Kunst17,3200,8
Frühstudium Musik13,5000,8
Gesang, Gesang/Oper28,00019,5000,8
Gesang freiberuflich16,2500,8
Jazz, Rock, Pop17,8188,0000,8
Jungstudierende Musik3,0000,8
Kammermusik5,5780,8
Kinder- und Jugendchorleitung14,0000,8
Kirchenmusik33,00015,0000,8
Klavier, Tasteninstrumente15,6607,0000,8
Komposition26,00010,0000,8
Künstlerische Ausbildung15,4006,4000,8
Künstlerisch-Pädagogische Ausbildung22,56844,00014,0002,1361,4250,8
Kunstvermittlung7,1043,5520,8
Kunstwissenschaft2,4001,2000,8
Medienmanagement, Kommunikations- und Medienforschung2,4702,4900,8
Medienwissenschaften8,6884,3400,8
Medien und Musik2,9610,8
Musikerziehung4,5000,8
Musiktheorie7,0000,8
Musikwissenschaft und Musikvermittlung3,0520,8
Popular Music14,0000,8
Schauspiel38,0000,8
Transportation Design3,0480,8
Visuelle Kommunikation6,104 (Mehr-Fächer-Bachelor ohne Lehramtsoption), 8,138 (Bachelor in einem Fach)0,8
II. Aufbau-, Ergänzungs-, Zusatz- und Weiterbildungsstudiengänge
StudiengangCurricularnormwert
12
Bildende Kunst/Meisterschüler (Aufbaustudium)4,510
Ensemblefächer (Ergänzungsstudium)3,000
Journalistik (Ergänzungsstudium)3,850
Künstlerische Ausbildung (Aufbaustudium)6,000
Künstlerische Ausbildung (Ergänzungsstudium)3,600
C. Studiengänge/Studienfächer 1) an Fachhochschulen
Abschlussart
Bachelor 2)Master 2)
Studienfächer, gegliedert nach Studienbereichen 1)Curricularnormwerte
123
Studienbereich Geisteswissenschaften allgemein und Studienbereich Medienwissenschaften5,1202,560
Studienbereich Evangelische Theologie, -Religionslehre5,2002,600
Studienbereich Katholische Theologie, -Religionslehre5,2002,600
Studienbereich Informations- und Bibliothekswissenschaft5,1202,560
Ausnahme: Studienfach Medienmanagement4,3202,160
Studienbereich Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften allgemein und Studienbereich Kommunikationswissenschaft/Publizistik 4,3202,160
Ausnahme: Studienfach Betriebliches Informationsmanagement4,660
Ausnahme: Studienfach Informationsmanagement (siebensemestrig)5,310
Ausnahme: Studienfach Kommunikationsmanagement4,8802,440
Ausnahme: Studienfach Public Relations 5,1202,560
Ausnahme: Studienfach Veranstaltungsmanagement (siebensemestrig)5,310
Studienbereich Sozialwesen5,2002,600
Ausnahme: Studienfach Sozialmanagement4,6402,320
Studienbereich Rechtswissenschaften4,3202,160
Studienbereich Verwaltungswissenschaften4,3202,160
Studienbereich Wirtschaftswissenschaften4,3202,160
Ausnahme: Studienfach Internationale Betriebswirtschaft, International Management5,1202,560
Ausnahme: Studienfach International Business Administration5,120
Ausnahme: Studienfach Medienwirtschaft und Journalismus (siebensemestrig)5,310
Ausnahme: Studienfach Betriebswirtschaft (achtsemestrig)5,040
Ausnahme: Studienfach Unternehmensentwicklung (zweisemestrig)1,600
Studienbereich Wirtschaftsingenieurwesen mit wirtschaftswissenschaftlichem Schwerpunkt4,3202,160
Ausnahme: Studienfach Management betrieblicher Systeme4,660
Studienbereich Physik, Astronomie5,1202,560
Studienbereich Chemie5,1202,560
Studienbereich Biologie5,1202,560
Studienbereich Gesundheitswissenschaften allgemein4,4802,240
Ausnahme: Studienfach Management im Gesundheitswesen4,320
Ausnahme: Studienfach Pflegemanagement (berufsbegleitend)3,920
Ausnahme: Studienfach Hebammenwissenschaft (siebensemestrig)5,970
Studienbereich Landespflege, Umweltgestaltung5,1202,560
Studienbereich Agrarwissenschaften, Lebensmittel- und Getränketechnologie5,1202,560
Studienbereich Forstwissenschaft, Holzwirtschaft5,3602,680
Studienbereich Ernährungs- und Haushaltswissenschaften5,1202,560
Ausnahme: Studienfach Ökotrophologie mit Lehramtsoption4,221
Studienbereich Ingenieurwesen allgemein5,1202,560
Studienbereich Maschinenbau/Verfahrenstechnik5,1202,560
Ausnahme: Studienfach Metalltechnik mit Lehramtsoption4,221
Studienbereich Elektrotechnik und Informationstechnik5,1202,560
Ausnahme: Studienfach Elektrotechnik mit Lehramtsoption4,221
Studienbereich Verkehrstechnik, Nautik5,1202,560
Ausnahme: Studienfach Nautik (achtsemestrig)7,500
Ausnahme: Studienfach Schiffs- und Hafenbetrieb dual (achtsemestrig)4,8
Studienbereich Architektur, Innenarchitektur5,1202,560
Ausnahme: Studienfach Innenarchitektur (achtsemestrig)8,960
Studienbereich Raumplanung5,1202,560
Studienbereich Bauingenieurwesen5,1202,560
Studienbereich Vermessungswesen5,1202,560
Studienbereich Wirtschaftsingenieurwesen mit ingenieurwissenschaftlichem Schwerpunkt5,1202,560
Studienbereich Informatik5,1202,560
Ausnahme: Studienfach Verwaltungsinformatik (siebensemestrig)4,96
Ausnahme: Studienfach Mediendesigninformatik (siebensemestrig) 6,150
Studienbereich Materialwissenschaft und Werkstofftechnik 5,1202,560
Studienbereich Kunst, Kunstwissenschaft allgemein7,7603,880
Studienbereich Gestaltung (Bachelor sechssemestrig, Master viersemestrig)7,7603,880
Studienbereich Gestaltung (Bachelor achtsemestrig, Master zweisemestrig)8,9602,100
Studienbereich Darstellende Kunst, Film und Fernsehen, Theaterwissenschaften14,5007,250
Studienbereich Musik, Musikwissenschaft14,0007,000
1)
Die Zuordnung der einzelnen Studiengänge/Studienfächer zu einem Studienbereich und die Bezeichnung der Studienbereiche ergibt sich aus der amtlichen Statistik (Statistisches Bundesamt und Landesamt für Statistik Niedersachsen), veröffentlicht unter der Internetadresse www.statistik.niedersachsen.de, dort unter "Themenbereiche > Bildung > Hochschulen > Zu den Schlüsselverzeichnissen, Datensatzbeschreibungen und Zuordnungstabellen der Statistiken > Zuordnung Studienfach zu Studienbereich und Fächergruppe".
2)
Der Curricularnormwert (CNW) gilt in der Regel für einen sechssemestrigen Studiengang mit 180 Credit Points, die nach dem European Credit Transfer System vergeben werden. In einem siebensemestrigen Bachelor-Studiengang sind 25 v. H. des CNW für den viersemestrigen Master-Studiengang auf den CNW für den sechssemestrigen Bachelor-Studiengang aufzuschlagen; für einen dreisemestrigen Master-Studiengang verringert sich der CNW des viersemestrigen Master-Studiengangs um 25 v. H. In einem achtsemestrigen Bachelor-Studiengang sind 50 v. H. des CNW für den viersemestrigen Master-Studiengang auf den CNW für den sechssemestrigen Bachelor-Studiengang aufzuschlagen; für einen zweisemestrigen Master-Studiengang verringert sich der CNW des viersemestrigen Master-Studiengangs um 50 v. H. Soweit für einen Studiengang im Vorfeld erbrachte Leistungen angerechnet werden, verringert sich der CNW im Verhältnis der anrechenbaren Kreditpunkte zur Gesamtkreditpunktzahl des Studiengangs.
Fußnoten
¹) Die Zuordnung der einzelnen Studiengänge/Studienfächer zu einem Studienbereich und die Bezeichnung der Studienbereiche ergibt sich aus der amtlichen Statistik (Statistisches Bundesamt und Landesamt für Statistik Niedersachsen), veröffentlicht unter der Internetadresse www.statistik.niedersachsen.de, dort unter "Themenbereiche > Bildung > Hochschulen > Zu den Schlüsselverzeichnissen, Datensatzbeschreibungen und Zuordnungstabellen der Statistiken > Zuordnung Studienfach zu Studienbereich und Fächergruppe".
²) Der Curricularnormwert (CNW) gilt in der Regel für einen sechssemestrigen Studiengang mit 180 Credit Points, die nach dem European Credit Transfer System vergeben werden. In einem siebensemestrigen Bachelor-Studiengang sind 25 v. H. des CNW für den viersemestrigen Master-Studiengang auf den CNW für den sechssemestrigen Bachelor-Studiengang aufzuschlagen; für einen dreisemestrigen Master-Studiengang verringert sich der CNW des viersemestrigen Master-Studiengangs um 25 v. H. In einem achtsemestrigen Bachelor-Studiengang sind 50 v. H. des CNW für den viersemestrigen Master-Studiengang auf den CNW für den sechssemestrigen Bachelor-Studiengang aufzuschlagen; für einen zweisemestrigen Master-Studiengang verringert sich der CNW des viersemestrigen Master-Studiengangs um 50 v. H. Soweit für einen Studiengang im Vorfeld erbrachte Leistungen angerechnet werden, verringert sich der CNW im Verhältnis der anrechenbaren Kreditpunkte zur Gesamtkreditpunktzahl des Studiengangs.
¹) Die Zuordnung der einzelnen Studiengänge/Studienfächer zu einem Studienbereich und die Bezeichnung der Studienbereiche ergibt sich aus der amtlichen Statistik (Statistisches Bundesamt und Landesamt für Statistik Niedersachsen), veröffentlicht unter der Internetadresse www.statistik.niedersachsen.de, dort unter "Themenbereiche > Bildung > Hochschulen > Zu den Schlüsselverzeichnissen, Datensatzbeschreibungen und Zuordnungstabellen der Statistiken > Zuordnung Studienfach zu Studienbereich und Fächergruppe".
²) Der Curricularnormwert (CNW) gilt in der Regel für einen sechssemestrigen Studiengang mit 180 Credit Points, die nach dem European Credit Transfer System vergeben werden. In einem siebensemestrigen Bachelor-Studiengang sind 25 v. H. des CNW für den viersemestrigen Master-Studiengang auf den CNW für den sechssemestrigen Bachelor-Studiengang aufzuschlagen; für einen dreisemestrigen Master-Studiengang verringert sich der CNW des viersemestrigen Master-Studiengangs um 25 v. H. In einem achtsemestrigen Bachelor-Studiengang sind 50 v. H. des CNW für den viersemestrigen Master-Studiengang auf den CNW für den sechssemestrigen Bachelor-Studiengang aufzuschlagen; für einen zweisemestrigen Master-Studiengang verringert sich der CNW des viersemestrigen Master-Studiengangs um 50 v. H. Soweit für einen Studiengang im Vorfeld erbrachte Leistungen angerechnet werden, verringert sich der CNW im Verhältnis der anrechenbaren Kreditpunkte zur Gesamtkreditpunktzahl des Studiengangs.

Anlage 4 KapVO - Musikpraktischer Einzelunterricht

(zu § 14 Abs. 2 Nr. 9 )
Im ersten und zweiten Studienfach Musik müssen je Studienanfängerin oder Studienanfänger in den Studiengängen
1.
Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen
mindestens 9 und
2.
Lehramt an Gymnasien
mindestens 13,5
Semesterwochenstunden musikpraktischer Einzelunterricht angeboten werden.
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