Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf den Düngebedarf und den Nährstoffeinsatz (NDüngMeldVO)
Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf den Düngebedarf und den Nährstoffeinsatz (NDüngMeldVO)
Vom 26. September 2019 (Nds. GVBl. S. 272)
Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 94 - VORIS 78410 -)
Aufgrund des § 3 Abs. 4 , auch in Verbindung mit Abs. 5, des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 ( BGBl. I S. 54 , 136 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 ( BGBl. I S. 1068 ), in Verbindung mit § 13 Abs. 6 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 ( BGBl. I S. 1305 ) wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Geltungsbereich | 1 |
Meldepflicht | 2 |
Ordnungswidrigkeiten | 3 |
Inkrafttreten | 4 |
§ 1 NDüngMeldVO - Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Nr. 17 der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 ( BGBl. I S. 1305 ), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), in der jeweils geltenden Fassung die für einen Betrieb mit Sitz in Niedersachsen nach § 10 Abs. 1 bis 3 DüV den Düngebedarf, Angaben über Düngungsmaßnahmen und die Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes aufzuzeichnen haben.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für die in § 5 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat vom 3. Mai 2021 (Nds. GVBl. S. 246, 378) in der jeweils geltenden Fassung genannten Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber.
§ 2 NDüngMeldVO - Meldepflicht
(1) 1 Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat
1.
die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 DüV aufzuzeichnenden Angaben,
2.
die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 DüV zusammenzufassende jährliche betriebliche Gesamtsumme des Düngebedarfs,
3.
die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 aufzuzeichnenden Angaben über die Düngungsmaßnahmen, ergänzt um das Datum der einzelnen Düngungsmaßnahmen,
4.
bei Weidehaltung die nach § 10 Abs. 2 Satz 2 DüV aufzuzeichnenden Angaben zur Weidehaltung,
5.
die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 DüV zusammenzufassende jährliche betriebliche Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes,
6.
die Angabe nach Nummer 2 Ziffer 14 der Anlage 5 der Düngeverordnung und die der Angabe zugrundeliegenden Ausgangsdaten sowie
7.
die Angaben nach Nummer 1 der Anlage 5 der Düngeverordnung
bis zum 31. März des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahres, erstmalig bis zum 31. März 2023, in die von der zuständigen Behörde bereitgestellte Datenbank elektronisch zu melden. 2 Zur eindeutigen Bezeichnung des Betriebes nach der Anlage 5 der Düngeverordnung sind der Name der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers, die Anschrift des Betriebes sowie die vorhandenen Betriebs-, Zulassungs- und Registriernummern nach Absatz 2 oder die Betriebsnummer nach Absatz 3 anzugeben. 3 Gibt eine Betriebsinhaberin oder ein Betriebsinhaber ihren oder seinen Betrieb vor Ablauf der jährlichen Meldefrist auf oder überführt sie oder er den Betrieb in eine andere rechtliche Form, so bleibt sie oder er meldepflichtig, wenn im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder der Überführung das Düngejahr bereits abgeschlossen ist.
(2) Betriebs-, Zulassungs- und Registriernummern sind:
1.
die Zulassungsnummer für Biogasanlagen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 ( BGBl. I S. 1735 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Betriebsnummer nach § 17 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 ( BGBl. I S. 166 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BAnz AT 28.05.2021 V2), diese wiederum geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4738), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
die Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) mit den nachfolgenden Änderungen bei Vorhandensein mehrerer Registriernummern nach § 26 Abs. 2 ViehVerkV die Nummern aller Betriebsstätten in Niedersachsen einschließlich der Anschriften der Betriebsstätten,
4.
die von der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen in Bezug auf Wirtschaftsdünger zugeteilte Betriebsnummer.
(3) Ist eine Nummer nach Absatz 2 nicht vorhanden, so hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber eine Betriebsnummer bei der zuständigen Behörde anzufordern.
(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber dieser die für die Überprüfung der Angaben erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln.
§ 3 NDüngMeldVO - Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a oder c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 bis 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
§ 4 NDüngMeldVO - Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 5 NDüngMeldVO
(weggefallen)
Hannover, den 26. September 2019
Die Niedersächsische Landesregierung
W e i l
O t t e - K n a s t
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