Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (ZustVO-NDiszG-MWK)
Verordnung über disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (ZustVO-NDiszG-MWK)
Vom 20. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 455 - VORIS 20412 -)
Geändert durch Verordnung vom 6. Januar 2022 (Nds. GVBl. S. 13)
Aufgrund des § 75 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Höhere Disziplinarbehörden | 1 |
Disziplinarbehörden | 2 |
Stiftungen als Träger einer Hochschule | 3 |
Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts | 4 |
Oldenburgische Landschaft | 5 |
Zuständigkeit für Disziplinarklagen | 6 |
In-Kraft-Treten | 7 |
§ 1 ZustVO-NDiszG-MWK - Höhere Disziplinarbehörden
(1) Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich höhere Disziplinarbehörde ( § 5 Abs. 1 NDiszG ), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1 Die folgenden Behörden sind für ihre Beamtinnen und Beamten höhere Disziplinarbehörde:
1.
die Hochschulen nach § 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) mit Ausnahme der Hochschulen in der Trägerschaft einer Stiftung ( § 55 NHG ) sowie der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege,
2.
die Klosterkammer Hannover einschließlich des Klosterkammerforstbetriebs mit seinen Klosterforstämtern und Klosterrevierförstereien sowie der Klosterrentämter und
3.
das Landesamt für Denkmalpflege.
2 Satz 1 gilt nicht für die hauptamtlichen Mitglieder des Präsidiums einer Hochschule, nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten der Klosterkammer Hannover und nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Denkmalpflege.
§ 2 ZustVO-NDiszG-MWK - Disziplinarbehörden
(1) Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur ist für die Beamtinnen und Beamten des Landes in seinem Geschäftsbereich Disziplinarbehörde ( § 5 Abs. 1 NDiszG ), soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1 Die Behörden, die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 höhere Disziplinarbehörde sind, sind für ihre Beamtinnen und Beamten auch Disziplinarbehörde. 2 Satz 1 gilt nicht für die hauptamtlichen Mitglieder des Präsidiums einer Hochschule, nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten der Klosterkammer Hannover und nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Denkmalpflege.
§ 3 ZustVO-NDiszG-MWK - Stiftungen als Träger einer Hochschule
Für die Beamtinnen und Beamten einer Stiftung, die nach § 55 NHG Träger einer Hochschule ist, nimmt abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 NDiszG
1.
die Aufgaben der höheren Disziplinarbehörde der Stiftungsrat und
2.
die Aufgaben der Disziplinarbehörde
a)
in Bezug auf die hauptamtlichen Mitglieder des Präsidiums der Hochschule der Stiftungsrat und
b)
im Übrigen die Präsidentin oder der Präsident
wahr.
§ 4 ZustVO-NDiszG-MWK - Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts
(1) Für die Beamtinnen und Beamten der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts, deren Stellen nicht dem Bereich Universitätsmedizin zugeordnet sind, nimmt der Stiftungsausschuss Universität
1.
abweichend von § 3 Nr. 1 die Aufgaben der höheren Disziplinarbehörde und
2.
abweichend von § 3 Nr. 2 Buchst. a die Aufgaben der Disziplinarbehörde in Bezug auf die hauptamtlichen Mitglieder des Präsidiums der Universität Göttingen
wahr.
(2) Für die Beamtinnen und Beamten der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts, deren Stellen dem Bereich Universitätsmedizin der Universität Göttingen zugeordnet sind und die nicht Professorin oder Professor sind, nimmt
1.
abweichend von § 3 Nr. 1 der Stiftungsausschuss Universitätsmedizin die Aufgaben der höheren Disziplinarbehörde und
2.
abweichend von § 3 Nr. 2 Buchst. b der Vorstand der Universitätsmedizin die Aufgaben der Disziplinarbehörde
wahr.
§ 5 ZustVO-NDiszG-MWK - Oldenburgische Landschaft
Für die Beamtinnen und Beamten der Oldenburgischen Landschaft nimmt abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 NDiszG
1.
die Aufgaben der höheren Disziplinarbehörde die Aufsichtsbehörde und
2.
die Aufgaben der Disziplinarbehörde
a)
in Bezug auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer die Präsidentin oder der Präsident der Oldenburgischen Landschaft und
b)
im Übrigen die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Oldenburgischen Landschaft
wahr.
§ 6 ZustVO-NDiszG-MWK - Zuständigkeit für Disziplinarklagen
Abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NDiszG ist die höhere Disziplinarbehörde die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (Klagebehörde).
§ 7 ZustVO-NDiszG-MWK - In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Hannover, den 20. Dezember 2005
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
S t r a t m a n n Minister
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