Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Risk Management Exchange Hannover
DE - Landesrecht Niedersachsen

Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Risk Management Exchange Hannover

Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Risk Management Exchange Hannover

Vom 21. Juli 2004 (Nds. GVBl. S. 259 - VORIS 41710 -)
Geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 452)
Aufgrund des § 10 Abs. 3 , auch in Verbindung mit § 11 des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002 ( BGBl. I S. 2010 ), geändert durch Artikel 72 der Verordnung vom 25. November 2003 ( BGBl. I S. 2304 ), in Verbindung mit lfd. Nr. 4.2 der Anlage 1 zur Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 25. September 2001 (Nds. GVBl. S. 615, 725), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2003 (Nds. GVBl. S. 313), wird nach Anhörung der Börsenräte verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Börsenrat der Niedersächsischen Börse zu Hannover
Zusammensetzung des Börsenrats1
Wahlrecht2
Wahlausschuss3
Wählerverzeichnisse4
Wahlausschreibung5
Wahlvorschläge6
Wahlvorschlagslisten7
Ausübung des Wahlrechts8
Wahlergebnis9
Wahlniederschrift10
Wahleinspruch11
Nachrücken, Nachwahl12
Zweiter Abschnitt
Börsenrat der Risk Management Exchange Hannover
Zusammensetzung des Börsenrats13
Wahl14
Entsendung15
Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften
Amtsdauer16
Rechtsweg17
Bekanntmachungen18
Übergangsregelung19
In-Kraft-Treten20

§§ 1 - 12, Erster Abschnitt - Börsenrat der Niedersächsischen Börse zu Hannover

§ 1 BörsenratsVO - Zusammensetzung des Börsenrats

(1) Der Börsenrat der Niedersächsischen Börse zu Hannover besteht aus höchstens 24 Mitgliedern. Aus der Mitte der nachstehenden Wahlgruppen werden gewählt:
1. genossenschaftliche Kreditinstitute2 Mitglieder,
2.öffentlich-rechtliche Kreditinstitute4 Mitglieder,
3.private Kreditinstitute6 Mitglieder,
4.Skontroführer1 Mitglied,
5.freie Makler und sonstige zugelassene Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Gesetzes über das Kreditwesen1 Mitglied,
6.Versicherungsunternehmen1 Mitglied,
7.sonstige Emittenten7 Mitglieder.
Die Wahlgruppen der Kreditinstitute umfassen auch die Wertpapierhandelsbanken im Sinne
des § 1 Abs. 3d Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen sowie die mit den Kreditinstituten verbundenen Unternehmen.
(2) Zwei Personen werden als Vertreter der Anleger von den übrigen Mitgliedern des Börsenrats hinzugewählt. Sie dürfen einer Wahlgruppe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nicht angehören. Es sollen insgesamt mehr als zwei Personen vorgeschlagen werden.

§ 2 BörsenratsVO - Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind die in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Unternehmen. Jeder Wahlberechtigte hat gleiches Stimmrecht und kann nur in einer Wahlgruppe wählen. Ein Wahlberechtigter, der mehr als einer Wahlgruppe angehört, hat vor der Wahl gegenüber dem Wahlausschuss zu erklären, in welcher Gruppe er wählen wird. Unterbleibt eine Erklärung, so bestimmt der Wahlausschuss die Wahlgruppe.
(2) Ausgeübt wird das Wahlrecht für Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, von der Geschäftsinhaberin oder dem Geschäftsinhaber oder von einer von ihr oder ihm bevollmächtigten Person des Unternehmens, für andere Wahlberechtigte von den Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut und zu deren Vertretung ermächtigt sind.
(3) Wählbar sind die natürlichen Personen, die in der Wahlgruppe zur Ausübung des Wahlrechts befugt sind, sowie Mitglieder sonstiger Organe und leitende Angestellte der in der Wahlgruppe Wahlberechtigten. In den Wahlgruppen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 ist für die Wählbarkeit außerdem die für das börsenmäßige Wertpapiergeschäft notwendige berufliche Eignung nach § 16 Abs. 6 Satz 1 des Börsengesetzes erforderlich.

§ 3 BörsenratsVO - Wahlausschuss

Der Börsenrat beruft einen Wahlausschuss, der aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern besteht und gibt dessen Zusammensetzung bekannt. Der Wahlausschuss hat die Wahl vorzubereiten und durchzuführen.

§ 4 BörsenratsVO - Wählerverzeichnisse

(1) Der Wahlausschuss trägt auf der Grundlage der Unterlagen der Börsengeschäftsführung die Wahlberechtigten für jede Wahlgruppe in ein Wählerverzeichnis ein.
(2) Die Wählerverzeichnisse sind bis zum Abschluss der Stimmabgabe im Sekretariat der Börsengeschäftsführung auszulegen. Die Auslegung ist unter Hinweis auf die Einspruchsrechte und -fristen bekannt zu machen.
(3) Einspruch gegen die Richtigkeit eines Wählerverzeichnisses kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Auslegung schriftlich mit Begründung erhoben werden.
(4) Nach Ablauf der Einspruchsfrist entscheidet der Wahlausschuss über die Einsprüche. Soweit sie nicht erfolgreich sind, hat er dies den Einspruchsführenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen berichtigt er die Wählerverzeichnisse, wobei die Änderungen kenntlich zu machen sind. Danach stellt er die endgültigen Wählerverzeichnisse fest und gibt sie bekannt.

§ 5 BörsenratsVO - Wahlausschreibung

Der Wahlausschuss macht spätestens vier Wochen vor dem Tag der Stimmabgabe eine Wahlausschreibung bekannt. Darin ist
1.
die Zahl der in jeder Wahlgruppe zu wählenden Mitglieder des Börsenrats anzugeben,
2.
unter Hinweis auf
§ 6
aufzufordern, dass die Wahlberechtigten jeder Wahlgruppe innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung der Wahlausschreibung Wahlvorschläge einreichen,
3.
der Tag der Stimmabgabe anzugeben,
4.
auf die Möglichkeit der Briefwahl oder auf den Beschluss des Wahlausschusses, dass die Stimmabgabe für alle Wahlberechtigten im Wege der Briefwahl erfolgt, hinzuweisen und
5.
im Fall, dass nicht nur im Wege der Briefwahl gewählt werden kann, Ort und Zeit der Wahl anzugeben.

§ 6 BörsenratsVO - Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge können von jedem Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung der Wahlausschreibung eingereicht werden. Sie müssen die Namen der vorgeschlagenen Personen und der Unternehmen, denen die Personen jeweils angehören, enthalten. Beizufügen sind Einverständniserklärungen der vorgeschlagenen Personen.
(2) Gehören mehrere in einer Wahlgruppe vorgeschlagene Personen demselben Unternehmen an, so ist nur der Vorschlag für eine dieser Personen gültig. Das Unternehmen hat innerhalb von einer Woche nach Aufforderung durch den Wahlausschuss zu erklären, für welche Person der Vorschlag gültig sein soll. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, so entscheidet der Wahlausschuss durch Los. Die Sätze 1 bis 3 gelten für verbundene Unternehmen entsprechend mit der Maßgabe, dass nur übereinstimmende Erklärungen der Unternehmen wirksam sind.
(3) Sind in einer Wahlgruppe keine oder weniger Personen gültig vorgeschlagen, als Mitglieder zu wählen sind, so kann der Wahlausschuss im Benehmen mit dem Börsenrat fehlende und weitere Personen vorschlagen; Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Gelingt es in einer Wahlgruppe nicht, wenigstens eine Person gültig vorzuschlagen, so nimmt die Wahlgruppe nicht an der Wahl teil.

§ 7 BörsenratsVO - Wahlvorschlagslisten

(1) Der Wahlausschuss nimmt für jede Wahlgruppe die gültig vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge und die Unternehmen, denen die Personen jeweils angehören, in eine Wahlvorschlagsliste auf. Wurden nicht mehr Personen vorgeschlagen, als in einer Wahlgruppe Mitglieder zu wählen sind, so gelten die vorgeschlagenen Personen als gewählt. Darauf ist in der Wahlvorschlagsliste hinzuweisen.
(2) Eine Person kann nachträglich vorgeschlagen und in die Wahlvorschlagsliste aufgenommen werden, wenn vor Versendung der Briefwahlunterlagen oder, wenn eine Stimmabgabe nicht im Wege der Briefwahl erfolgt, vor dem Tag der Stimmabgabe eine in die Wahlvorschlagsliste aufgenommene Person die Wählbarkeit verliert oder die Einverständniserklärung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 widerruft. Die §§ 5 und 6 sowie Absatz 1 gelten entsprechend. Der Wahlausschuss kann für die betroffene Wahlgruppe einen neuen Wahltag festsetzen.
(3) Die Wahlvorschlagslisten und deren Änderungen sind bis zum Abschluss der Stimmabgabe im Sekretariat der Börsengeschäftsführung auszulegen. Die Auslegung ist bekannt zu machen.

§ 8 BörsenratsVO - Ausübung des Wahlrechts

(1) Das Wahlrecht kann nur für Wahlberechtigte ausgeübt werden, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wer das Wahlrecht ausüben will, hat seine Bevollmächtigung nachzuweisen.
(2) Gewählt wird geheim nach Wahlgruppen durch Kennzeichnen der Namen auf dem Stimmzettel. Es dürfen höchstens so viele Namen gekennzeichnet werden, wie Mitglieder in der Wahlgruppe zu wählen sind.
(3) Der Stimmzettel enthält
1.
die Namen der in die jeweilige Wahlvorschlagsliste aufgenommenen Personen in alphabetischer Reihenfolge und der Unternehmen, denen die Personen jeweils angehören,
2.
den Hinweis auf die Zahl der in der Wahlgruppe zu wählenden Mitglieder und
3.
den Hinweis, dass der Stimmzettel ungültig ist, wenn mehr Namen gekennzeichnet werden, als Mitglieder in der Wahlgruppe zu wählen sind.
(4) Die Stimmzettel sind in eine unter Aufsicht des Wahlausschusses vor Beginn der Stimmabgabe
verschlossene Wahlurne zu legen.
(5) Die Stimmabgabe kann auf Verlangen einzelner Wahlberechtigter für diese und durch Beschluss des Wahlausschusses für alle Wahlberechtigten im Wege der Briefwahl erfolgen. Bei Briefwahl wird in der Weise gewählt, dass die zur Wahlausübung berechtigte Person
1.
den Stimmzettel kennzeichnet und in den dazugehörigen Wahlumschlag legt,
2.
auf einem Wahlschein die vorgedruckte eidesstattliche Versicherung unterzeichnet, dass sie zur Wahlausübung berechtigt ist, und
3.
den verschlossenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein unter Verwendung des beigefügten Wahlbriefumschlages so rechtzeitig an den Wahlausschuss absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.
Der Wahlumschlag ist nach Prüfung des Wahlscheins ungeöffnet in die Wahlurne zu legen.

§ 9 BörsenratsVO - Wahlergebnis

(1) Nach Beendigung der Stimmabgabe prüft der Wahlausschuss die Gültigkeit der Stimmzettel. Ein Stimmzettel ist ungültig,
1.
wenn er einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt,
2.
wenn auf ihm mehr Namen gekennzeichnet sind, als in der Wahlgruppe zu wählen sind oder
3.
wenn er einen Zusatz, eine Streichung oder einen Vorbehalt enthält.
(2) Danach stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest. Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen diejenigen Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Die übrigen Personen sind Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Wahlausschuss durch Los.
(3) Der Wahlausschuss gibt die Namen der in den Börsenrat gewählten Personen nach Wahlgruppen geordnet in alphabetischer Reihenfolge unverzüglich bekannt und benachrichtigt die Gewählten schriftlich.

§ 10 BörsenratsVO - Wahlniederschrift

(1) Über den Wahlverlauf und das Wahlergebnis fertigt der Wahlausschuss eine Wahlniederschrift an, die von allen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist. Darin sind nach Wahlgruppen geordnet anzugeben
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
3.
die Zahl der auf die einzelnen Personen entfallenen Stimmen,
4.
die gewählten Personen und
5.
die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen.
(2) Die Wahlniederschrift ist für die Dauer einer Woche im Sekretariat der Börsengeschäftsführung auszulegen. Die Auslegung ist mit einem Hinweis auf § 11 bekannt zu machen.

§ 11 BörsenratsVO - Wahleinspruch

(1) Jeder Wahlberechtigte kann gegen die Wahl in seiner Wahlgruppe innerhalb einer Woche nach dem Ende der Auslegung der Wahlniederschrift beim Wahlausschuss schriftlich unter Angabe der Gründe Einspruch erheben.
(2) Der Wahlausschuss entscheidet über den Einspruch und teilt den Einspruchführenden seine Entscheidung unter Angabe der Gründe mit. Wird die Ungültigkeit der Wahl in einer Wahlgruppe festgestellt, so ist dies bekannt zu machen und die Wahl insoweit zu wiederholen.

§ 12 BörsenratsVO - Nachrücken, Nachwahl

(1) Verliert ein Mitglied des Börsenrats seine Wählbarkeit in der Wählergruppe, in der es gewählt wurde, so rückt das nächste Ersatzmitglied nach. Steht ein Ersatzmitglied nicht zur Verfügung, so wählen die übrigen Mitglieder des Börsenrats ein neues Mitglied nach; § 1 Abs. 1 gilt entsprechend. Nachwahl und Nachrücken erfolgen für die restliche Amtsdauer des Börsenrats.
(2) Werden mehrere Mitglieder des Börsenrats Angehörige desselben Unternehmens, so kann nur eines dieser Mitglieder im Börsenrat verbleiben. Das Unternehmen entscheidet, wer aus dem Börsenrat ausscheidet. Wird eine Entscheidung nicht bis zur nächsten Sitzung des Börsenrats mitgeteilt, so entscheidet das Los, das ein vom Börsenrat zu bestimmendes Mitglied zieht. Werden mehrere Mitglieder des Börsenrats Angehörige verbundener Unternehmen, so gelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Unternehmen eine übereinstimmende Erklärung abzugeben haben.

§§ 13 - 15, Zweiter Abschnitt - Börsenrat der Risk Management Exchange Hannover

§ 13 BörsenratsVO - Zusammensetzung des Börsenrats

(1) Der Börsenrat der Risk Management Exchange Hannover besteht aus höchstens 24 Mitgliedern. Er setzt sich unter Berücksichtigung der Handelssegmente "Kreditanteile" und "sonstige Waren" aus folgenden Wirtschaftsgruppen zusammen:
1.beteiligte Wirtschaftskreisea) je zugelassene Warengruppe "sonstige Waren" ein Mitglied und
b) ebenso viele Mitglieder für das Handelssegment "Kreditanteile";
2.Börsenteilnehmer im Sinne des § 16 Abs. 2 des Börsengesetzes (Wahlgruppe) je Handelssegment so viele Mitglieder wie nach Nummer 1 Buchst. a;
3.Unternehmen der Börsengeschäftsabwicklungzwei Mitglieder.
Stehen in der Wirtschaftsgruppe nach Satz 2 Nr. 2 in einem Handelssegment weniger Personen zur Wahl, als gewählt werden könnten, so können in der Wirtschaftgruppe nach Satz 2 Nr. 1 in diesem Handelssegment entsprechend mehr Mitglieder entsandt werden.
(2) Zwei Personen werden als Vertreter der Anleger von den übrigen Mitgliedern des Börsenrats hinzugewählt. Sie dürfen einer Wirtschaftsgruppe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nicht angehören. Es sollen insgesamt mehr als zwei Personen vorgeschlagen werden.

§ 14 BörsenratsVO - Wahl

(1) Die Wahlgruppe wählt die Mitglieder aus ihrer Mitte.
(2) Auf die Wahlgruppe sind die §§ 2 bis 12 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass über § 2 Abs. 3 hinaus auch sonstige zur Vertretung des Wahlberechtigten ermächtigte Personen wählbar sind.
(3) Endet die Zulassung für eine Warengruppe während der Amtsdauer des Börsenrats, so scheidet je Handelssegment ein gewähltes Mitglied ersatzlos aus dem Börsenrat aus; der Börsenrat beschließt, welche Mitglieder ausscheiden. Wird die Zulassung für eine Warengruppe während der Amtsdauer des Börsenrats erteilt, so wählt der Börsenrat für die restliche Amtsdauer des Börsenrats je Handelssegment ein Mitglied, wenn der Börsenrat nicht bereits 24 Mitglieder hat.

§ 15 BörsenratsVO - Entsendung

(1) Die beteiligten Wirtschaftskreise einer jeden zugelassenen Warengruppe und die Unternehmen der Börsengeschäftsabwicklung entsenden jeweils die Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 für die Amtsdauer des Börsenrats. Diese sind namentlich zu benennen und sollen die für das Warentermingeschäft notwendige berufliche Eignung haben. Je Handelssegment soll ein Mitglied nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 für die Warengruppe, für die es entsandt ist, zum Handel an der Börse berechtigt sein. Die Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 sollen geeignet sein, die internationalen Beziehungen der Risk Management Exchange zu repräsentieren.
(2) Endet die Zulassung für eine Warengruppe während der Amtsdauer des Börsenrats, so scheidet das für diese Warengruppe entsandte Mitglied nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ersatzlos aus dem Börsenrat aus. Wird die Zulassung für eine Warengruppe während der Amtsdauer des Börsenrats erteilt, so entsteht ein Entsenderecht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 für die restliche Amtsdauer des Börsenrats.
(3) Das Entsenderecht wird bei den Mitgliedern nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 von den Verbänden der beteiligten Wirtschaftskreise ausgeübt. Ein Verband der beteiligten Wirtschaftskreise darf das Entsenderecht nur für eine Warengruppe ausüben; eine Person darf nur für eine Warengruppe entsandt werden. § 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 3 gelten entsprechend.
(4) Mit der Wahlausschreibung nach § 5 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 fordert der Wahlausschuss die Entsendeberechtigten unter Hinweis auf die Zahl der jeweils zu entsendenden Personen auf, innerhalb von zwei Wochen die entsandten Personen unter Beifügung der Einverständniserklärung und die Unternehmen, denen die Personen jeweils angehören, zu benennen. Der Wahlausschuss kann im Benehmen mit dem Börsenrat eine vorläufige Regelung treffen, soweit ihm nach Ablauf der Frist keine gültigen, nicht genügend oder keine einvernehmlichen Benennungen vorliegen; die Absätze 1 bis 3 und § 13 Abs. 1 gelten entsprechend. Die Entsendeberechtigten sind auf die Möglichkeit einer vorläufigen Regelung durch den Wahlausschuss besonders hinzuweisen. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

§§ 16 - 20, Dritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften

§ 16 BörsenratsVO - Amtsdauer

Die Amtsdauer des Börsenrats endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Börsenrats.

§ 17 BörsenratsVO - Rechtsweg

Gegen Entscheidungen des Wahlausschusses kann unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht
erhoben werden.

§ 18 BörsenratsVO - Bekanntmachungen

(1) Bekanntmachungen nach dem Ersten Abschnitt erfolgen im amtlichen Kursblatt der Niedersächsischen Börse zu Hannover oder in einem anderen Veröffentlichungsorgan der Börse nach Maßgabe der Börsenordnung.
(2) Bekanntmachungen nach dem Zweiten Abschnitt erfolgen im Veröffentlichungsorgan der Risk Management Exchange Hannover nach Maßgabe der Börsenordnung.

§ 19 BörsenratsVO - Übergangsregelung

Für den am 17. Oktober 2006 amtierenden Börsenrat der Niedersächsischen Börse zu Hannover bleibt diese Verordnung in der vor dem 18. Oktober 2006 geltenden Fassung bis zum Ende der Amtsdauer anzuwenden.

§ 20 BörsenratsVO - In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Niedersächsischen Börse zu Hannover und der Warenterminbörse Hannover vom 9. Oktober 1998 (Nds. GVBl. S. 654), geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2001 (Nds. GVBl. S. 666), außer Kraft.
Hannover, den 21. Juli 2004
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
H i r c h e Minister
Markierungen
Leseansicht