NBankVO
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Verordnung über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankVO)

Verordnung über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankVO)

Vom 12. Juli 2008 (Nds. GVBl. S. 258 - VORIS 77000 -)
Geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2015 (Nds. GVBl. S. 87)
Aufgrund
des § 12 des Gesetzes über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen vom 13. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 712),
des § 67a Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 2. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394), und
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786),
wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Mitwirkungsverbot1
Bestellung der Mitglieder des Vorstands, Geschäftsverteilung im Vorstand2
Pflichten des Vorstands zur Zusammenarbeit3
Vertretung gegenüber den Mitgliedern des Vorstands und durch den Vorstand4
Amtszeit und Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats5
Zustimmungsbedürftige Geschäfte und Maßnahmen6
Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats7
Ausschüsse des Verwaltungsrats8
Beirat9
Bekanntmachungsorgan10
Änderung von Verordnungen11
Inkrafttreten12

§ 1 NBankVO - Mitwirkungsverbot

1 Das Mitglied eines Organs der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) darf an der Beratung und der Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht mitwirken, deren Entscheidung
1.
ihm selbst,
2.
einer Person, mit der es verheiratet, durch Lebenspartnerschaft verbunden, bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, oder
3.
einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2 Es darf auch nicht mitwirken, wenn aus einem anderen Grund die Besorgnis der Befangenheit
besteht. 3 Im Zweifel entscheidet das Organ unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds darüber, ob die Voraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot vorliegen. 4 Wer nach Satz 1 oder 2 an der Mitwirkung gehindert ist, hat den Beratungsraum zu verlassen.

§ 2 NBankVO - Bestellung der Mitglieder des Vorstands, Geschäftsverteilung im Vorstand

(1) 1 Die Mitglieder des Vorstands werden für höchstens fünf Jahre bestellt. 2 Über eine erneute Bestellung ist frühestens zwölf und spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Bestellungsperiode zu beschließen.
(2) Das Vorsitzende Mitglied des Vorstands bestimmt die Geschäftsverteilung im Vorstand.
(3) Der Verwaltungsrat kann stellvertretende Mitglieder des Vorstands bestellen.

§ 3 NBankVO - Pflichten des Vorstands zur Zusammenarbeit

Der Vorstand hat
1.
den Verwaltungsrat über die wesentlichen Angelegenheiten der NBank zu informieren,
2.
dem Verwaltungsrat auf Verlangen in allen Angelegenheiten der Bank uneingeschränkt Auskunft zu erteilen,
3.
bis zum 1. November eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan für das Folgejahr und einen 3-Jahres-Geschäftsplan aufzustellen,
4.
die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer für den kommenden Jahresabschluss zu beauftragen,
5.
bei der Emission von Pfandbriefen und sonstigen Schuldverschreibungen Einvernehmen mit der für die Kreditaufnahme des Landes zuständigen Stelle herzustellen.

§ 4 NBankVO - Vertretung gegenüber den Mitgliedern des Vorstands und durch den Vorstand

(1) Mitgliedern des Vorstands gegenüber wird die NBank durch das Vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats vertreten.
(2) 1 Rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen der NBank bedürfen der Unterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstands. 2 Der Vorstand kann die Vertretung für den laufenden Geschäftsverkehr so regeln, dass ein Mitglied des Vorstands mit einer Person aus der Mitarbeiterschaft zeichnet oder zwei Personen aus der Mitarbeiterschaft gemeinsam zeichnen. 3 Zur Vertretung der NBank in anderer Weise als durch Unterzeichnung von Schriftstücken bedarf es einer schriftlichen Vollmacht. 4 § 37 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(3) Namen und Unterschriften der für die NBank Zeichnungsberechtigten sind durch Unterschriftsverzeichnisse, Aushänge oder in sonstiger Weise bekannt zu machen.
(4) Die Zeichnungsbefugnis wird erforderlichenfalls durch den Vorstand bescheinigt, für Mitglieder des Vorstands durch das Vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats.

§ 5 NBankVO - Amtszeit und Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats

(1) 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden jeweils für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt. 2 Welches Mitglied den Vorsitz führt, bestimmt die Landesregierung. 3 Das Vorsitzende Mitglied wird hinsichtlich des Vorsitzes von einem von der Landesregierung
bestimmten Mitglied vertreten (erstes vertretendes vorsitzendes Mitglied); die Landesregierung
kann ein zweites vertretendes vorsitzendes Mitglied bestimmen.
(2) 1 Zwei Mitglieder sind auf Vorschlag der Beschäftigten der NBank zu bestimmen; der Vorschlag muss mindestens vier Beschäftigte der NBank umfassen. 2 Der Vorschlag kommt durch eine Wahl zustande, die in entsprechender Anwendung des
Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes und der Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung stattfindet.
(3) 1 Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beginnt mit der ersten Sitzung des
neu besetzten Verwaltungsrats. 2 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied bestimmt; der Vorschlag nach Absatz 2 gilt fort. 3 Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Verwaltungsrats ihre Tätigkeit bis zur ersten Sitzung eines neu besetzten Verwaltungsrats fort.
(4) 1 Die Landesregierung kann jederzeit die Abberufung eines Mitglieds, das nicht aufgrund eines Vorschlags nach Absatz 2 bestimmt wurde, beschließen; die Abberufung wird vom Finanzministerium vollzogen. 2 Darüber hinaus scheiden Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, wenn sie
1.
wegen eines von ihnen ausgeübten Amtes bestimmt wurden und aus diesem ausscheiden,
2.
nach Absatz 2 bestimmt wurden und ihre Wählbarkeit verlieren oder
3.
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrats auf ihre Mitgliedschaft verzichten.
3 Ein Ausscheiden nach Satz 2 Nr. 1 stellt das Finanzministerium fest, ein Ausscheiden nach Satz 1 Nr. 2 das Vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats. 4 Die Wirksamkeit von Beschlüssen des Verwaltungsrats wird durch die Mitwirkung eines nach Satz 2 ausgeschiedenen Mitglieds nicht berührt.

§ 6 NBankVO - Zustimmungsbedürftige Geschäfte und Maßnahmen

Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen
1.
Vorschläge an das Finanzministerium für die Verwendung des Bilanzgewinns, die Deckung von Verlusten und die Entlastung der Mitglieder des Vorstands,
2.
der Wirtschafts- und Geschäftsplan,
3.
die Bestellung einer Prokuristin oder eines Prokuristen,
4.
das Ersuchen auf Zustimmung des Finanzministeriums
a)
zur Aufnahme von Kapital im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 NBankG oder
b)
zur Ausgabe von Pfandbriefen und sonstigen Schuldverschreibungen,
5.
die Gewährung von Zuwendungen, wenn der NBank die Mittel dafür weder aus dem Landeshaushalt noch von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden,
6.
die Tätigkeit für einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung als das Land,
7.
die Gewährung eines Organkredits im Sinne des Kreditwesengesetzes ,
8.
die Gründung eines Tochterunternehmens,
9.
der Erwerb, die Erhöhung, die Veräußerung oder die wesentliche Umgestaltung einer Beteiligung, die außerhalb eines öffentlichen Förderprogramms erfolgt,
10.
der Erwerb, die Belastung oder die Veräußerung eines Grundstücks, von Wohnungseigentum oder Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes oder eines grundstücksgleichen Rechts
a)
zur Vermeidung von Verlusten, wenn der Geschäftswert 2.000.000 Euro übersteigt, oder
b)
für den eigenen Bedarf,
11.
die Durchführung einer Baumaßnahme, wenn die Kosten 500.000 Euro übersteigen,
12.
die Finanzierung von Exporten,
13.
die Aufstellung von Grundsätzen für die Risikobegrenzung im Refinanzierungsgeschäft,
14.
die Errichtung oder Schließung einer dezentralen Einrichtung,
15.
die Festlegung einer Vergütungsordnung für die Beschäftigten der NBank oder eines Rahmens für freiwillige Zuschüsse an die Beschäftigten.

§ 7 NBankVO - Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats

(1) 1 Der Verwaltungsrat wird durch sein vorsitzendes Mitglied einberufen. 2 Er muss mindestens einmal im Kalenderhalbjahr und im Übrigen nach den geschäftlichen Erfordernissen einberufen werden. 3 Er muss zudem einberufen werden, wenn die Aufsichtsbehörde, der Vorstand oder mindestens zwei seiner Mitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstands verlangen.
(2) 1 Die Einladung hat schriftlich, fernschriftlich oder in elektronischer Form im Sinne
des § 126a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. 2 Die für die einzelnen Tagesordnungspunkte erforderlichen Unterlagen sollen der Einladung beigefügt werden. 3 Die Einladung muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugegangen sein. 4 In dringenden Fällen reicht ein Zugang eine Woche vor der Sitzung.
(3) Wird auch der Vorstand eingeladen, so haben seine Mitglieder an der Sitzung teilzunehmen.
(4) 1 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter das Vorsitzende Mitglied oder ein vertretendes vorsitzendes Mitglied, anwesend ist. 2 Ein abwesendes Mitglied kann dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, dass es eine schriftliche Stimmabgabe durch ein anwesendes Mitglied überreichen lässt; es gilt zu den Tagesordnungspunkten als anwesend, zu denen es eine Stimmabgabe überreichen lässt. 3 Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig und wird binnen zwei Wochen zur Erledigung der nicht erledigten Tagesordnungspunkte eine neue Sitzung einberufen, so ist der Verwaltungsrat in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 4 Hierauf ist in der Einladung zu der neuen Sitzung hinzuweisen.
(5) 1 Ein Beschluss kommt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. 2 Ein Beschluss nach § 6 Nr. 15 und ein Beschluss in Angelegenheiten von Mitgliedern des Vorstands bedürfen zugleich der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der nicht nach § 5 Abs. 2 bestimmten Mitglieder. 3 Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 4 Ein Beschluss kommt auch bei Stimmengleichheit zustande; in diesem Fall gibt die Stimme des amtierenden Vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(6) 1 In eiligen Fällen kann das Vorsitzende Mitglied eine Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung herbeiführen. 2 Die Stimmen können innerhalb einer von dem Vorsitzenden Mitglied bestimmten Frist diesem gegenüber schriftlich, fernschriftlich oder in elektronischer Form im Sinne des § 126a Abs. 1 BGB abgegeben werden. 3 Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn ein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer von dem Vorsitzenden Mitglied bestimmten Frist widerspricht. 4 Abweichend von Absatz 5 ist für einen Beschluss die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich und für einen Beschluss nach § 6 Nr. 15 und einen Beschluss in Angelegenheiten von Mitgliedern des Vorstands außerdem die Mehrheit der Stimmen der nicht nach § 5 Abs. 2 bestimmten Mitglieder. 5 Das Vorsitzende Mitglied stellt schriftlich fest, ob ein Beschluss zustande gekommen ist und welchen Inhalt er hat, und leitet den Mitgliedern einen Abdruck der Feststellung zu.
(7) 1 Ist eine Beschlussfassung nach Absatz 6 nicht mehr rechtzeitig möglich, so kann der Beschluss durch eine Entscheidung des Vorsitzenden Mitglieds im Einvernehmen mit dem nächsten vertretenden Vorsitzenden Mitglied ersetzt werden. 2 Absatz 6 Satz 5 gilt entsprechend.
(8) 1 Über jede Sitzung des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der die Sitzung leitenden Person unterzeichnet wird. 2 Aus ihr müssen der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Verlauf der Verhandlung und die Beschlüsse ersichtlich sein. 3 Sie ist allen Mitgliedern und dem Vorstand unverzüglich bekannt zu geben.

§ 8 NBankVO - Ausschüsse des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte beratende Ausschüsse bilden.
(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet auch die Mitgliedschaft in den Ausschüssen.

§ 9 NBankVO - Beirat

(1) 1 Der Beirat besteht aus einem Vorsitzenden Mitglied und mindestens zehn weiteren Mitgliedern.
2 Sie werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands für fünf Jahre berufen.
(2) 1 Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden Mitglied des Vorstands einzuberufen. 2 Die Mitglieder des Vorstands können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen.
(3) Der Vorstand gibt dem Beirat eine Geschäftsordnung.

§ 10 NBankVO - Bekanntmachungsorgan

Das Bekanntmachungsorgan der NBank ist das Niedersächsische Ministerialblatt .

§ 11 NBankVO - Änderung von Verordnungen

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
(1) In § 1 Nr. 3 der Verordnung über die pauschale Erstattung von Vollstreckungskosten vom 10. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 82) wird das Wort "Landestreuhandstelle" durch die Worte "Investitions- und Förderbank Niedersachsen" ersetzt.
(2) In § 6 Nr. 16 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 29. August 2005 (Nds. GVBl. S. 276), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 337), werden die Worte "Niedersächsische Landestreuhandstelle" durch die Worte "Investitions- und Förderbank Niedersachsen" ersetzt.

§ 12 NBankVO - Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 tritt § 8 Abs. 1 am 1. Januar 2009 in Kraft.
Hannover, den 12. Juli 2008
Die Niedersächsische Landesregierung
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