Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen (NSpielO)
Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen (NSpielO)
Vom 1. März 2021 (Nds. GVBl. S. 86 - VORIS 21013 -)
Geändert durch Verordnung vom 20. August 2022 (Nds. GVBl. S. 499)
Aufgrund des § 11 Nrn. 1 bis 11 des Niedersächsischen Spielbankengesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Regelungsgegenstand | 1 |
Zulässige Spiele | 2 |
Zeitliche Beschränkungen des Spiels | 3 |
Spielverbote | 4 |
Besucherdatei | 5 |
Kontrolle durch Überwachungssysteme | 6 |
Spieleinsätze, Spielmarkenkontrolle, Gewinnauszahlung | 7 |
Erfassung des Bargeld- und Spielmarkenverkehrs | 8 |
Nachweise erforderlicher fachlicher Eignung und persönlicher Zuverlässigkeit | 9 |
Meldepflichten gegenüber der Spielbankaufsicht | 10 |
Inkrafttreten | 11 |
§ 1 NSpielO - Regelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt den Betrieb der öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen.
§ 2 NSpielO - Zulässige Spiele
1 Die Spielbankaufsicht kann terrestrisch durchgeführte Glücksspiele und Spiele, die keine Glücksspiele sind (sonstige Spiele), genehmigen. 2 Sonstige Spiele dürfen nur genehmigt werden, wenn das Erreichen der Ziele nach § 1 Satz 2 des Niedersächsischen Spielbankengesetzes (NSpielbG) nicht gefährdet wird, insbesondere nicht spielgeneigte Personen nicht an das Glücksspiel herangeführt werden. 3 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, deren Bauart nach der Gewerbeordnung zugelassen ist, dürfen in Spielbanken nicht betrieben werden. 4 Die Genehmigung kann befristet und jederzeit widerrufen werden.
§ 3 NSpielO - Zeitliche Beschränkungen des Spiels
Nicht gespielt werden darf
1.
an Werktagen zwischen 5 und 9 Uhr,
2.
an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen zwischen 5 und 11 Uhr,
3.
am Karfreitag ganztägig,
4.
am Volkstrauertag und am Totensonntag zwischen 5 und 24 Uhr und
5.
am 24. Dezember ab 5 Uhr bis zum 26. Dezember 11 Uhr.
§ 4 NSpielO - Spielverbote
1 Am Spiel dürfen nicht teilnehmen:
1.
Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
gesperrte Spielerinnen und Spieler,
3.
die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber und
a)
ihre oder seine Beschäftigten,
b)
Mitglieder ihrer oder seiner Organe,
c)
ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie
d)
Mitglieder der Organe ihrer Gesellschafterinnen und Gesellschafter,
4.
die Inhaberin oder der Inhaber eines Wirtschaftsbetriebs, die oder der in der Spielbank regelmäßig Dienstleistungen erbringt, und deren oder dessen in der Spielbank tätige Beschäftigte,
5.
die für die Spielbankaufsicht und die für die Steueraufsicht über Spielbanken zuständigen Beschäftigten.
2 Die Spielverbote gelten auch für Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der in Satz 1 Nrn. 3 bis 5 genannten Personen. 3 Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat die Einhaltung der Spielverbote zu überprüfen.
§ 5 NSpielO - Besucherdatei
1 Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat eine Besucherdatei zu führen. 2 Sie oder er hat von den Besucherinnen und Besuchern einer Spielbank Familienname, Geburtsname, Künstlernamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Art, Nummer und ausstellende Behörde des vorgelegten amtlichen Lichtbildausweises, Tag und Uhrzeit des Betretens der Spielbank sowie ein Lichtbild oder eine Kopie des Lichtbildausweises, auch in digitaler Form, zu erfassen und in der Besucherdatei zu speichern. 3 Die Daten sind frühestens nach Ablauf eines Jahres nach dem Besuch, spätestens nach Ablauf des auf den Besuch folgenden Kalenderjahres zu löschen, soweit die Verarbeitung nicht nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.
§ 6 NSpielO - Kontrolle durch Überwachungssysteme
(1) Über § 10c Abs. 1 Satz 1 NSpielbG hinaus sind die Rezeptionsbereiche, die Garderobenbereiche und die Zentraleinheiten für die optisch-elektronischen Überwachungssysteme, für die Automaten- und Jackpotüberwachungssysteme, für die Spielsysteme und für die Kesselüberwachungssysteme mit optisch-elektronischen Einrichtungen zu überwachen.
(2) 1 Die Spielbankaufsicht und die Steueraufsicht dürfen die von den elektronischen Überwachungssystemen erfassten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben einsehen, anfordern, verarbeiten und an andere öffentliche Stellen übermitteln, soweit es für deren Aufgaben erforderlich ist. 2 Abweichend von Satz 1 darf die Steueraufsicht Daten aus der optisch-elektronischen Überwachung nicht an andere öffentliche Stellen übermitteln.
§ 7 NSpielO - Spieleinsätze, Spielmarkenkontrolle, Gewinnauszahlung
(1) 1 Spieleinsätze in Spielbanken können nur in Spielmarken einer von der Spielbankaufsicht genehmigten Serie oder in Bargeld inländischer Währung und im Automatenspiel zusätzlich mit von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber ausgegebenen Spielerkarten oder Tickets, deren Ausgabe die Spielbankaufsicht genehmigt hat, geleistet werden. 2 Bei Tischspielen hat das Personal der Spielbank Einsätze in Form von Bargeld zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Spielmarken einzuwechseln und dieses den dafür vorgesehenen verschlossenen Behältnissen zuzuführen.
(2) 1 Den Mindest- und Höchsteinsatz für die einzelnen Spiele und Setzmöglichkeiten bestimmt die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber in den Spielregeln und gibt sie an den Spieltischen und Spielautomaten bekannt. 2 Beim Tischspiel darf für jede Setzmöglichkeit ein Mindestbetrag von 1 Euro nicht unterschritten werden. 3 Bei Tischspielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, ist der Höchsteinsatz so zu bemessen, dass ein Auszahlungsbetrag von 40 000 Euro pro Setzmöglichkeit nicht überschritten wird. 4 Bei den in Satz 3 genannten Spielen kann die Spielbankleitung für einzelne Personen an einem Spieltag oder an mehreren Spieltagen Einsätze bis zum Doppelten der in den Spielregeln vorgesehenen Höchsteinsätze erlauben, wenn das Erreichen der Ziele nach § 1 Satz 2 NSpielbG dadurch nicht gefährdet wird.
(3) 1 Die Spielbankleitung kann eine Spielmarkenserie jederzeit aus dem Spiel nehmen und
durch eine andere genehmigte Spielmarkenserie ersetzen. 2 Die aus dem Spiel genommenen Spielmarken der Spielmarkenserie können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Spielbetrieb eingesetzt werden, bis die Spielbankleitung die Spielmarkenserie wieder zulässt.
(4) 1 Eine Annonce ist nur gültig, wenn der Betrag bezahlt ist, die Spielleitung die Annonce durch vernehmliche Wiederholung annimmt und diese vor der Spielentscheidung am Tisch vollständig aussetzt. 2 Ein Spieleinsatz, der nach Spielabsage getätigt wird, nimmt am Spiel nicht teil und ist von der Spielleitung zurückzuweisen. 3 Dies gilt auch für einen Spieleinsatz, der den Mindesteinsatz unterschreitet, oder den Teil eines Spieleinsatzes, der den erlaubten Höchsteinsatz überschreitet. 4 Die Spielerinnen und Spieler sind für ihre Einsätze und das Geltendmachen von Gewinnansprüchen selbst verantwortlich. 5 Maßgebend für die Feststellung des Gewinns ist die Satzlage im Augenblick der Spielentscheidung. 6 Im Streitfall entscheidet die Tischaufsicht nach eigener Wahrnehmung. 7 Die Tischaufsicht kann die Entscheidung der Saalleitung und diese die abschließende Entscheidung der Spielbankleitung einholen.
(5) 1 Die Spielerinnen und Spieler haben Spielmarken spätestens beim Verlassen der Spielbank an der Kasse in Bargeld umzutauschen. 2 Für Spielmarken, die später vorgelegt werden, besteht kein Anspruch auf Auszahlung des Gegenwertes in Geld. 3 Hohe Geldbeträge aus Gewinnen können durch Scheck oder Überweisung ausgezahlt werden. 4 Überweisungen müssen auf ein Konto der Spielerin oder des Spielers erfolgen.
§ 8 NSpielO - Erfassung des Bargeld- und Spielmarkenverkehrs
(1) 1 Vor der Aufnahme des Spielbetriebs an einem Spieltisch ist der Spielmarkenbestand der Spielbank am Spieltisch (Tischlage) zu prüfen und die Anzahl der Spielmarken mit ihrem jeweiligen Wert zu dokumentieren. 2 Zu jeder vollen Stunde nach Aufnahme des Spielbetriebs an einem Tisch bis zu dessen Schließung sind der jeweilige Gesamtwert des Bargeldbestands aus Wechselungen am Tisch und die Tischlage überschlägig zu erfassen und unter Angabe der Uhrzeit zu dokumentieren. 3 Nach Beendigung des Spielbetriebs an einem Tisch sind die Tischlage sowie die Anzahl und der Wert der Geldscheine und Münzen aus Wechselungen am Tisch und des Troncs zu erfassen und unter Angabe der Uhrzeit zu dokumentieren.
(2) 1 Glücksspielautomaten in Spielsälen sind zur Sicherung des Bargeldbestandes ständig verschlossen zu halten und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. 2 Sie sollen nur zum Zweck der Wartung, der Reparatur, der Fehlerbeseitigung, des Softwarewechsels oder Softwareupdates, der Leerung oder der Befüllung geöffnet werden.
§ 9 NSpielO - Nachweise erforderlicher fachlicher Eignung und persönlicher Zuverlässigkeit
Zum Nachweis der erforderlichen fachlichen Eignung und persönlichen Zuverlässigkeit derjenigen Personen, deren Bestellung nach § 10f Abs. 2 Satz 1 NSpielbG der Zustimmung der Spielbankaufsicht bedarf, hat die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber dem Antrag auf Zustimmung zur Bestellung folgende Unterlagen beizufügen:
1.
Unterlagen, aus denen die fachliche Eignung für die konkret vorgesehenen Aufgaben hervorgeht, darunter auch eine Darstellung der betroffenen Person über ihren beruflichen Werdegang,
2.
eine Erklärung der betroffenen Person über Vorstrafen und anhängige Strafverfahren gegen sie,
3.
ein aktuelles Führungszeugnis der zu bestellenden Person nach § 30 oder 30b des Bundeszentralregistergesetzes ,
4.
eine Erklärung der betroffenen Person über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Bonitätsauskunft einer Wirtschaftsauskunftei und
5.
eine Erklärung der betroffenen Person, dass sie mit der Vorlage der Unterlagen und Erklärungen nach den Nummern 1 bis 4 bei der Spielbankaufsicht einverstanden ist.
§ 10 NSpielO - Meldepflichten gegenüber der Spielbankaufsicht
(1) 1 Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber hat der Spielbankaufsicht besondere Vorkommnisse unverzüglich zu melden. 2 Zu melden sind insbesondere:
1.
der Ausfall eines Überwachungssystems oder einzelner Komponenten eines Überwachungssystems,
2.
die Spielteilnahme einer Person, die einem Spielverbot unterliegt, einschließlich der von ihr erzielten Gewinne und Verluste,
3.
ordnungswidrige und strafbare Handlungen im Spielbetrieb oder im Zusammenhang mit
diesem, auch im Verdachtsfall,
4.
Erkenntnisse darüber, dass eine in § 4 Satz 1 Nr. 3 genannte Person nicht nur kurzfristig in ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt oder dass sie oder er sich in Vermögensverfall befindet,
5.
Erkenntnisse darüber, dass gegen eine in § 4 Satz 1 Nr. 3 genannte Person wegen eines Eigentums- oder Vermögensdelikts, eines Urkundendelikts, eines Insolvenzdelikts, eines Delikts im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel oder einer Steuerhinterziehung ein Strafverfahren eingeleitet worden ist,
6.
Erkenntnisse über den Ausgang eines in Nummer 5 genannten Verfahrens, es sei denn, dass die Beschäftigungs-, Gesellschafts- und Organverhältnisse mit der betreffenden Person zwischenzeitlich beendet wurden,
7.
Hinweise auf und Erkenntnisse zu Manipulationen oder Fehlfunktionen der Hard- oder Software von Glücksspielautomaten oder sonstigen Geräten, die von der Zulassungsinhaberin oder dem Zulassungsinhaber oder baugleich von anderen im Spielbetrieb eingesetzt werden, wenn diese den Spielverlauf oder das Spielergebnis beeinflussen können.
3 Die Spielbankaufsicht ist über den Sachverhalt und die getroffenen Maßnahmen vollständig zu unterrichten.
(2) 1 Die Spielbankleitung hat die nach § 7 Abs. 2 Satz 4 erteilte Erlaubnis für einzelne Personen zur Überschreitung der nach den Spielregeln vorgesehenen Höchsteinsätze der Spielbankaufsicht innerhalb von drei Tagen zu melden. 2 Der Meldung ist ein Auszug aus der Besucherdatei zu der betroffenen Person beizufügen.
§ 11 NSpielO - Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 15. März 2021 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken in Niedersachsen vom 13. April 1992 (Nds. GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 193), außer Kraft.
Hannover, den 1. März 2021
Niedersächsisches Finanzministerium
Hilbers Minister
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