NuWGBauVO
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Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO)

Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO)

Vom 20. September 2022 (Nds. GVBl. S. 561 - VORIS 21141 -)
Aufgrund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 196), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich1
Wohneinheiten, Wohnschlafräume2
Funktionsräume3
Räume für gemeinschaftliche Zwecke4
Therapieräume5
Sanitärräume, sanitäre Anlagen6
Flure, Türen, Treppen, Aufzüge, Fenster7
Einrichtungen für die Kommunikation und die Mediennutzung8
Sonderregelungen für Heime und unterstützende Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderungen9
Sonderregelungen für Heime und unterstützende Wohnformen für ältere, pflegebedürftige Menschen10
Ordnungswidrigkeiten11
Übergangsregelungen12
Inkrafttreten13

§ 1 NuWGBauVO - Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt
1.
die Anforderungen an die Wohneinheiten, Wohnschlafräume, Funktionsräume, Räume für gemeinschaftliche Zwecke, Therapieräume, Sanitärräume, sanitären Anlagen, Flure, Treppen, Aufzüge, Rufanlagen und Einrichtungen für die Mediennutzung in Heimen nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG) und
2.
die Anforderungen an die Wohneinheiten, Wohnschlafräume, Funktionsräume, Sanitärräume, sanitären Anlagen, Flure, Treppen, Aufzüge und Einrichtungen für die Mediennutzung in unterstützenden Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG .

§ 2 NuWGBauVO - Wohneinheiten, Wohnschlafräume

(1) 1 In jedem Heim muss der Wohnschlafraum einer Wohneinheit für eine Person eine Grundfläche von mindestens 14 m² und einer Wohneinheit für zwei Personen eine Grundfläche von mindestens 22 m² haben. 2 Hat die Wohneinheit mehrere Wohnschlafräume, so muss der größere Wohnschlafraum die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen. 3 Ein Vorraum bleibt, auch wenn er nicht baulich abgetrennt ist, bei der Berechnung der Grundfläche unberücksichtigt. 4 Für die Berechnung der Grundfläche gelten die §§ 3 und 4 der Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom 25. November 2003 ( BGBl. I S. 2346 ) entsprechend. 5 In jedem Gebäude eines Heims, in dem Wohneinheiten für zwei Personen vorhanden sind, muss mindestens eine Wohneinheit für eine Person zur vorübergehenden Nutzung vorgehalten werden.
(2) 1 In jedem Heim muss die Zahl der Wohneinheiten für eine Person mindestens 70 Prozent der Zahl aller Wohneinheiten betragen. 2 In den Heimen sind Wohneinheiten für mehr als zwei Personen nicht zulässig.
(3) 1 In jedem Heim müssen die Wohneinheiten unmittelbar von einem Flur oder Vorraum erreichbar sein, der allgemein zugänglich ist. 2 Satz 1 gilt für unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 4 NuWG entsprechend.

§ 3 NuWGBauVO - Funktionsräume

(1) In jedem Heim müssen mindestens ein Abstellraum für Sachen der Bewohnerinnen und Bewohner und für Infektionsschutzmaterial sowie ein Raum für Verstorbene vorhanden sein.
(2) 1 In jedem Heim müssen auf jeder Etage mit Wohneinheiten mindestens ein Schmutzraum und mindestens eine Fäkalienspüle vorhanden sein. 2 Satz 1 gilt für unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG entsprechend.

§ 4 NuWGBauVO - Räume für gemeinschaftliche Zwecke

(1) 1 In jedem Gebäude eines Heims muss ein Raum vorhanden sein, der der Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am gemeinschaftlichen Leben dient. 2 Der Raum muss so angelegt sein, dass die Bewohnerinnen und Bewohner des Gebäudes, auch wenn sie bettlägerig sind, an Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen können.
(2) 1 Der Raum nach Absatz 1 muss eine Grundfläche von mindestens 2 m² je Bewohnerin und Bewohner haben. 2 Die Grundfläche kann in dem Gebäude auf mehrere Räume nach Absatz 1 verteilt werden. 3 Jeder Raum nach Absatz 1 muss eine Grundfläche von mindestens 20 m² haben. 4 Für die Berechnung der Grundfläche gelten die §§ 3 und 4 WoFlV entsprechend.

§ 5 NuWGBauVO - Therapieräume

In jedem Gebäude eines Heims muss mindestens ein Raum für die aktivierende Betreuung und Therapie der Bewohnerinnen und Bewohner vorhanden sein.

§ 6 NuWGBauVO - Sanitärräume, sanitäre Anlagen

(1) 1 In jedem Heim muss jeder Wohnschlafraum einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen zu der Wohneinheit gehörenden Vorraum zu einem Sanitärraum haben. 2 Bei Wohneinheiten mit mehreren Wohnschlafräumen genügt es, wenn ein Wohnschlafraum die Anforderung nach Satz 1 erfüllt. 3 Zwei Wohneinheiten für eine Person dürfen Zugang zu einem gemeinsamen Sanitärraum haben. 4 In dem Sanitärraum müssen eine Toilette und ein Waschtisch sowie eine Badewanne oder eine Dusche vorhanden sein.
(2) 1 In jedem Heim müssen die Armaturen an Badewannen, Duschen, Waschtischen und Handwaschbecken, die für die Nutzung durch die Bewohnerinnen und Bewohner bestimmt sind, mit einem Verbrühungsschutz versehen sein. 2 Satz 1 gilt für unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG entsprechend.
(3) 1 In jedem Heim müssen Badewannen, Duschen und Toiletten, die für die Nutzung durch die Bewohnerinnen und Bewohner bestimmt sind, mit Haltegriffen versehen sein. 2 Bei Badewannen in einem Heim muss ein sicheres Ein- und Aussteigen möglich sein. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG entsprechend.
(4) In jedem Heim müssen Badewannen und Duschen in Sanitärräumen, die von mehreren Bewohnerinnen oder Bewohnern gleichzeitig genutzt werden können, einen Sichtschutz haben.
(5) 1 In jedem Gebäude eines Heims muss für die Bewohnerinnen und Bewohner mindestens ein Pflegebad vorhanden sein. 2 Bei mehr als 100 Bewohnerinnen und Bewohnern sind mindestens zwei, bei mehr als 200 Bewohnerinnen und Bewohnern mindestens drei, bei mehr als 300 Bewohnerinnen und Bewohnern mindestens vier usw. Pflegebäder erforderlich. 3 Die Badewanne in einem Pflegebad muss an den Längsseiten und an der Stirnseite freistehend aufgestellt sein.

§ 7 NuWGBauVO - Flure, Türen, Treppen, Aufzüge, Fenster

(1) 1 In jedem Heim müssen die Flure und die Türen zu den Wohneinheiten, den Wohnschlafräumen, den Räumen für gemeinschaftliche Zwecke, den Therapieräumen und den Sanitärräumen so bemessen sein, dass bettlägerige Bewohnerinnen und Bewohner transportiert werden können. 2 In jedem Heim müssen die Flure und Treppen an beiden Seiten mit Handläufen versehen sein.
(2) 1 In jedem Heim müssen die Türen zu den Wohneinheiten, den Wohnschlafräumen und den Sanitärräumen abschließbar sein. 2 Die Türen nach Satz 1 müssen im Notfall von außen zu entriegeln sein.
(3) 1 In jedem Gebäude eines Heims müssen die nicht stufenlos zugänglichen Bereiche, in denen Wohneinheiten, Wohnschlafräume, Räume für gemeinschaftliche Zwecke, Therapieräume oder Sanitärräume liegen, für die Bewohnerinnen und Bewohner über Aufzüge in ausreichender Zahl erreichbar sein. 2 Art, Größe, Ausstattung und Anordnung der Aufzüge müssen den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen.
(4) 1 In jedem Heim müssen die Fenster der Wohneinheiten bei Bedarf so gesichert werden können, dass die Bewohnerinnen und Bewohner diese nur in Kippstellung öffnen können. 2 Satz 1 gilt nicht für Fenster, über die ein zweiter Rettungsweg im Sinne des § 33 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung führt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG entsprechend.

§ 8 NuWGBauVO - Einrichtungen für die Kommunikation und die Mediennutzung

(1) 1 In jedem Heim müssen die Wohnschlafräume, Räume für gemeinschaftliche Zwecke, Therapieräume und Sanitärräume mit einer Rufanlage ausgestattet sein, über die Hilfe gerufen werden kann. 2 In Wohnschlafräumen muss die Rufanlage von jedem Bett aus bedient werden können.
(2) 1 In jedem Heim müssen die Voraussetzungen dafür geschaffen sein, dass die Bewohnerinnen und Bewohner in ihren Wohnschlafräumen Hörfunk- und Fernsehprogramme empfangen und telefonieren sowie in den Wohnschlafräumen, in den Räumen für gemeinschaftliche Zwecke und in den Therapieräumen das Internet in einem verschlüsselten Netzwerk nutzen können. 2 Dazu gehört nicht das Bereitstellen von Endgeräten. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG entsprechend.

§ 9 NuWGBauVO - Sonderregelungen für Heime und unterstützende Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderungen

1 In Heimen oder in Teilen von Heimen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a NuWG und in entsprechenden unterstützenden Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG kann von den Anforderungen dieser Verordnung mit Ausnahme der Anforderungen des § 6 Abs. 2 , des § 7 Abs. 4 und des § 8 Abs. 2 mit Zustimmung der Heimaufsichtsbehörde abgewichen werden, wenn geringere Anforderungen für eine fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner ausnahmsweise ausreichen. 2 Die Heimaufsichtsbehörde kann für Heime und unterstützende Wohnformen nach Satz 1 über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner im Einzelfall erforderlich ist.

§ 10 NuWGBauVO - Sonderregelungen für Heime und unterstützende Wohnformen für ältere, pflegebedürftige Menschen

1 In Heimen für ältere, pflegebedürftige Menschen kann von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 , des § 6 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 und des § 7 Abs. 3 mit Zustimmung der Heimaufsichtsbehörde abgewichen werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist und geringere Anforderungen für eine fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner ausnahmsweise ausreichen. 2 Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und § 27 der Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom 3. Mai 1983 ( BGBl. I S. 550 ), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 ( BGBl. I S. 2346 ), erfüllt sind. 3 Für unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG für ältere, pflegebedürftige Menschen gilt Satz 1 hinsichtlich des § 7 Abs. 3 entsprechend.

§ 11 NuWGBauVO - Ordnungswidrigkeiten

1 Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 8 des NuWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Heim oder eine unterstützende Wohnform nach § 2 Abs. 3 oder 4 NuWG betreibt, in dem oder der eine Anforderung an
1.
Wohneinheiten oder Wohnschlafräume nach § 2 ,
2.
Funktionsräume nach § 3 ,
3.
Räume für gemeinschaftliche Zwecke nach § 4 ,
4.
Therapieräume nach § 5 ,
5.
Sanitärräume oder sanitäre Anlagen nach § 6 ,
6.
Flure, Türen, Treppen, Aufzüge oder Fenster nach § 7 oder
7.
Einrichtungen für die Kommunikation oder die Mediennutzung nach § 8
nicht erfüllt ist. 2 Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 8 des NuWG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Satz 2 zuwiderhandelt.

§ 12 NuWGBauVO - Übergangsregelungen

(1) 1 Für Heime, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Betrieb aufgenommen haben, und für Gebäude, für deren Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Bauantrag gestellt wurde, ist anstelle der §§ 2 bis 11 bis zum 31. Dezember 2032 weiterhin die Heimmindestbauverordnung anzuwenden. 2 Abweichend von Satz 1 müssen die Anforderungen nach § 6 Abs. 2 , § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 ab dem 1. Januar 2026 erfüllt werden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG entsprechend.
(2) 1 Die Heimaufsichtsbehörde kann auf Antrag die Frist nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einmalig um längstens drei Jahre verlängern. 2 Der Antrag kann frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 gestellt werden.

§ 13 NuWGBauVO - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
Hannover, den 20. September 2022
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Behrens Ministerin
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