Verordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks sowie sonstiger Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Fahrberechtigungsverordnung - FahrBVO)
Verordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks sowie sonstiger Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Fahrberechtigungsverordnung - FahrBVO)
Vom 5. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 254 - VORIS 21090 -)
Aufgrund des § 6 Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 ( BGBl. I S. 310 , 919 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2011 ( BGBl. I S. 1213 ), und des Artikels I § 5 des Fünften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nds. GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 59), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Fahrberechtigung | 1 |
Zuständigkeit | 2 |
Übergangsvorschrift | 3 |
Inkrafttreten | 4 |
Inhalt der Einweisung sowie Anforderungen an das für die Einweisung und die Abschlussfahrt genutzte Fahrzeug | Anlage 1 |
Bescheinigung | Anlage 2 |
Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks sowie sonstiger nach § 14 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes mitwirkender Einheiten und Einrichtungen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t | Anlage 3 |
Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks sowie sonstiger nach § 14 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes mitwirkender Einheiten und Einrichtungen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t | Anlage 4 |
§ 1 FahrBVO - Fahrberechtigung
(1) 1 Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger nach § 14 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes ( NKatSG ) im Katastrophenschutz mitwirkender Einheiten und Einrichtungen, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sind, kann auf Antrag eine Fahrberechtigung erteilt werden, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, auch mit Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4,75 t nicht übersteigt, berechtigt. 2 Anerkannte Rettungsdienste im Sinne dieser Verordnung sind
1.
die Rettungsdiensteinheiten der kommunalen Träger des Rettungsdienstes ( § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes - NRettDG -) und
2.
die nach § 5 NRettDG Beauftragten.
(2) 1 Die Fahrberechtigung darf nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person nach einer Einweisung in einer Abschlussfahrt von mindestens 45 Minuten Dauer (praktische Prüfung) die Befähigung nachgewiesen hat, Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t sicher zu führen. 2 Der Inhalt der Einweisung sowie die Anforderungen an das zur Einweisung und zur Abschlussfahrt
genutzte Fahrzeug ergeben sich aus Anlage 1 . 3 Über die Befähigung stellt die Person, die die Abschlussfahrt abnimmt, eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Erteilung einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, auch mit Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 7,5 t nicht übersteigt.
(4) 1 Die Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, auch mit Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4,75 t nicht übersteigt, wird nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. 2 Die Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, auch mit Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 7,5 t nicht übersteigt, wird nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. 3 Abweichungen von den Mustern sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung dies erfordern.
§ 2 FahrBVO - Zuständigkeit
1 Über die Erteilung von Fahrberechtigungen nach § 1 entscheidet
1.
die Gemeinde für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in ihrem Gebiet,
2.
der kommunale Träger des Rettungsdienstes für die Angehörigen seiner Rettungsdiensteinheiten und für die Angehörigen der von ihm nach § 5 NRettDG Beauftragten sowie
3.
die Katastrophenschutzbehörde für die Angehörigen des Technischen Hilfswerks und für die Angehörigen sonstiger Einheiten und Einrichtungen, die nach § 14 NKatSG im Katastrophenschutz in ihrem Bereich mitwirken.
2 Die Behörden nach Satz 1 sind für die Überprüfungen nach § 2 Abs. 16 Satz 3 StVG zuständig und berechtigt, die dort genannten Auskünfte einzuholen.
§ 3 FahrBVO - Übergangsvorschrift
Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, die aufgrund der Verordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste vom 25. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 127) erteilt worden sind, berechtigen auch zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4,75 t nicht übersteigt.
§ 4 FahrBVO - Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste vom 25. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 127) außer Kraft.
Hannover, den 5. Juli 2011
Die Niedersächsische Landesregierung
M c A l l i s t e r
S c h ü n e m a n n
Anlage 1 FahrBVO - Inhalt der Einweisung sowie Anforderungen an das für die Einweisung und die Abschlussfahrt genutzte Fahrzeug
(zu § 1 Abs. 2 Satz 2 )
1. Inhalt der Einweisung
In der Einweisung sind für den sicheren Umgang mit Einsatzfahrzeugen mindestens die folgenden Inhalte zu vermitteln:
Gefahren durch "Tote Winkel",
besonderer Raumbedarf aufgrund der Fahrzeugabmessungen,
Beschleunigung, Bremsen und Kurvenverhalten unter Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustands,
Ladungssicherung,
Rückwärtsfahren, insbesondere Rückwärtsfahren nach rechts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt,
rückwärts Einparken,
Rangieren.
2. Anforderungen an das für die Einweisung und die Abschlussfahrt genutzte Fahrzeug
Das Fahrzeug muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
für Fahrberechtigungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis zu 4,75 t,
für Fahrberechtigungen nach § 1 Abs. 3 zulässige Gesamtmasse von mehr.als 4,75 t bis zu 7,5 t,
Länge mindestens 5 m,
erreichbare Geschwindigkeit mindestens 80 km/h,
Aufbau mindestens so hoch und breit wie die Fahrerkabine.
Anlage 2 FahrBVO
(zu § 1 Abs. 2 Satz 3 )
Name, Vorname
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Anschrift:
_________________________________________________________
hat als Angehörige/Angehöriger *) der/des *)
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an einer Einweisung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t/7,5 t *) teilgenommen und ihre/seine *) Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen nachgewiesen.
Ort: ___________________________________________
Ausgestellt am: ________________________________
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(Unterschrift der Person, die die Einweisung und Abschlussfahrt durchgeführt hat)
*)
Unzutreffendes bitte streichen.
Anlage 3 FahrBVO
(zu § 1 Abs. 3 )
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