Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
Wahlordnung für die Richtervertretungen (WO-RiV)
Vom 6. September 2011 (Nds. GVBl. S. 282 - VORIS 31200 -)
Aufgrund des § 30 , auch in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 , sowie des § 30 in Verbindung mit § 49 Satz 1 des Niedersächsischen Richtergesetzes (NRiG) vom 21. Januar 2010 (Nds. GVBl. S. 16) wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erster Teil | |
Wahl zum Richterrat | |
Wahlvorstand, Wahlhelfer | 1 |
Bekanntmachungen des Wahlvorstandes | 2 |
Wahlberechtigung und Wählerverzeichnis | 3 |
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis | 4 |
Wahlausschreiben | 5 |
Einreichungsfrist für Wahlvorschläge | 6 |
Inhalt der Wahlvorschläge | 7 |
Sonstige Anforderungen an Wahlvorschläge | 8 |
Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge | 9 |
Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen | 10 |
Bekanntmachung der Wahlvorschläge | 11 |
Sitzungsniederschriften | 12 |
Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmzettel | 13 |
Durchführung der Wahl | 14 |
Briefwahl | 15 |
Behandlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen | 16 |
Feststellung des Wahlergebnisses | 17 |
Wahlniederschrift | 18 |
Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber | 19 |
Bekanntmachung des Wahlergebnisses | 20 |
Berichtigung des Wahlergebnisses | 21 |
Aufbewahrung der Wahlunterlagen | 22 |
Gleichzeitige Wahl | 23 |
Zweiter Teil | |
Wahl der besonderen Richtervertreterinnen und Richtervertreter | |
Grundsatz | 24 |
Abweichende Bestimmungen | 25 |
Gleichzeitige Wahl | 26 |
Dritter Teil | |
Wahl der Amtsgerichtsrichtervertretung | |
Grundsatz | 27 |
Abweichende Bestimmungen | 28 |
Gleichzeitige Wahl | 29 |
Vierter Teil | |
Wahl zum Bezirksrichterrat | |
Grundsatz | 30 |
Aufgaben der Wahlvorstände | 31 |
Wahlausschreiben | 32 |
Stimmabgabe, Stimmzettel | 33 |
Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses | 34 |
Gleichzeitige Wahl | 35 |
Fünfter Teil | |
Wahl zum Hauptrichterrat | |
Entsprechende Anwendung des Vierten Teils | 36 |
Sechster Teil | |
Wahl zum Präsidialrat | |
Grundsatz | 37 |
Wahlvorstände | 38 |
Wahlausschreiben | 39 |
Personenwahl | 40 |
Stimmzettel, Stimmabgabe | 41 |
Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber | 42 |
Siebter Teil | |
Schlussvorschriften | |
Berechnung von Fristen | 43 |
Ausschluss der elektronischen Form | 44 |
Übergangsregelung | 45 |
Inkrafttreten | 46 |
§§ 1 - 23, Erster Teil - Wahl zum Richterrat
§ 1 WO-RiV - Wahlvorstand, Wahlhelfer
(1) 1 Der Wahlvorstand führt die Wahl zum Richterrat durch. 2 Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
(2) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Richterinnen und Richter als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.
(3) Die Präsidentinnen und Präsidenten und die aufsichtführenden Richterinnen und Richter der Gerichte haben den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Der Wahlvorstand macht die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie deren dienstlichen E-Mail-Adressen unverzüglich nach seiner Bestellung durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.
§ 2 WO-RiV - Bekanntmachungen des Wahlvorstandes
(1) 1 Die Bekanntmachungen
1.
der Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes ( § 1 Abs. 4 ),
2.
des Wählerverzeichnisses und von Änderungen des Wählerverzeichnisses ( § 3 Abs. 2 Satz 2 , auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2),
3.
des Wahlausschreibens ( § 5 Abs. 1 Satz 1 ),
4.
des Fehlens eines gültigen Wahlvorschlages und der Aufforderung, innerhalb einer Nachfrist Wahlvorschläge einzureichen ( § 10 Abs. 1 ),
5.
über das Nichtstattfinden einer Wahl und das Erlöschen des Amtes des Wahlvorstandes ( § 10 Abs. 2 ),
6.
der Wahlvorschläge ( § 11 Satz 1 ) und
7.
des Wahlergebnisses ( § 20 )
sind bei allen Gerichten, für die der Richterrat gebildet wird, sowie bei allen auswärtigen Spruchkörpern und Zweigstellen dieser Gerichte auszuhängen oder auszulegen. 2 Der Wahlvorstand ersucht die Geschäftsleitung des Gerichts, des auswärtigen Spruchkörpers oder der Zweigstelle um den Aushang oder die Auslegung.
(2) Wird durch die Bekanntmachung eine Frist in Lauf gesetzt, so bestimmt der Wahlvorstand den ersten Tag des Aushangs oder der Auslegung.
(3) Die Geschäftsleitung des Gerichts vermerkt auf den Schriftstücken den Tag, an dem der Aushang oder die Auslegung vorgenommen worden ist, und teilt ihn dem Wahlvorstand unverzüglich mit.
(4) Nach Ablauf des für die Bekanntmachung bestimmten Zeitraumes vermerkt die Geschäftsleitung des Gerichts den letzten Tag des Aushangs oder der Auslegung auf den Schriftstücken und gibt sie dem Wahlvorstand zurück.
§ 3 WO-RiV - Wahlberechtigung und Wählerverzeichnis
(1) Richterinnen und Richter, die ihre Tätigkeit an mehreren Gerichten ausüben, sind für die Richterräte jeweils wahlberechtigt, soweit für die Gerichte nicht derselbe Richterrat existiert.
(2) 1 Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Richterinnen und Richter (Wählerverzeichnis) auf. 2 Er hat das Wählerverzeichnis unverzüglich nach der Einleitung der Wahl ( § 5 Abs. 4 ) bis zum Abschluss der Stimmabgabe durch Aushang oder Auslegung bekannt zu machen.
(3) 1 Der Wahlvorstand hat das Wählerverzeichnis bis zum Abschluss der Stimmabgabe auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen. 2 Für Änderungen des Wählerverzeichnisses gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
§ 4 WO-RiV - Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
(1) 1 Jede Richterin und jeder Richter kann bei einem Mitglied des Wahlvorstandes schriftlich oder elektronisch unter Verwendung der dienstlichen E-Mail-Adressen der Richterin oder des Richters und des Mitglieds des Wahlvorstandes innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Aushangs oder der Auslegung des Wählerverzeichnisses ( § 3 Abs. 2 Satz 2 ) durch Einspruch geltend machen, dass das Wählerverzeichnis unrichtig sei. 2 Tritt der zu der Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses führende Umstand erst nach Beginn des Aushangs oder der Auslegung ein, so kann eine von der Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses betroffene Richterin oder ein davon betroffener Richter innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt dieses Umstandes, spätestens bis zwei Wochen vor dem Wahltermin, Einspruch einlegen.
(2) 1 Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. 2 Die Entscheidung ist der Richterin oder dem Richter, die oder der den Einspruch eingelegt hat, spätestens eine Woche vor dem Wahltag schriftlich mitzuteilen. 3 Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.
§ 5 WO-RiV - Wahlausschreiben
(1) 1 Der Wahlvorstand macht spätestens zehn Wochen vor dem Wahltermin ein Wahlausschreiben durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. 2 Das Wahlausschreiben ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.
(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten
1.
Ort und Tag seines Erlasses,
2.
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Richterrats,
3.
die Angabe, wann und wo das Wählerverzeichnis aushängt oder ausliegt,
4.
den Hinweis, dass nur Richterinnen und Richter wählen dürfen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind ( § 13 Abs. 1 ),
5.
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Aushangs oder der Auslegung oder in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 zwei Wochen nach Eintritt des zur Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses führenden Umstandes in der in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Form bei einem Mitglied des Wahlvorstandes eingelegt werden können,
6.
die Angabe der Mindestzahl von wahlberechtigten Richterinnen und Richtern, von denen
ein von diesen eingereichter Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, sowie den Hinweis,
dass jede Richterin und jeder Richter nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann,
7.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von vier Wochen nach Beginn des Aushangs des Wahlausschreibens bei dem Wahlvorstand einzureichen, der das Wahlausschreiben erlassen hat,
8.
den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer auf einem solchen Wahlvorschlag benannt ist,
9.
den Ort oder die Orte, an denen die Wahlvorschläge bekannt gemacht werden,
10.
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe (Wahlzeit),
11.
einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl ( § 15 ),
12.
Ort und Zeit der Sitzung, in der der Wahlvorstand das Wahlergebnis feststellt.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(4) Mit der Bekanntmachung des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
§ 6 WO-RiV - Einreichungsfrist für Wahlvorschläge
Wahlvorschläge sind innerhalb von vier Wochen nach Einleitung der Wahl ( § 5 Abs. 4 ) einzureichen.
§ 7 WO-RiV - Inhalt der Wahlvorschläge
(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Mitglieder des Richterrats zu wählen sind.
(2) 1 Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 2 Außer dem Familiennamen sind die Vornamen, das Geburtsdatum, die Amtsbezeichnung und die Beschäftigungsstelle anzugeben.
(3) Nach Einreichung eines Wahlvorschlages kann eine darauf geleistete Unterschrift nicht mehr zurückgenommen werden; § 9 Abs. 5 bleibt unberührt.
(4) 1 Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welche Unterzeichnerin oder welcher Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist. 2 Fehlt eine Angabe hierüber oder ist die benannte Unterzeichnerin oder der benannte Unterzeichner verhindert, so gelten die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner in der Reihenfolge der Unterschriften als berechtigt.
(5) Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen werden.
(6) Ein Wahlvorschlag kann nur geändert werden, wenn die in § 6 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Änderung zustimmen.
§ 8 WO-RiV - Sonstige Anforderungen an Wahlvorschläge
(1) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.
(2) 1 Jede vorschlagsberechtigte Richterin und jeder vorschlagsberechtigte Richter kann
ihre oder seine Unterschrift rechtswirksam nur auf einem Wahlvorschlag abgeben. 2 Mitglieder des Wahlvorstandes, der das Wahlausschreiben bekannt gemacht hat, dürfen Wahlvorschläge nicht unterzeichnen.
(3) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
§ 9 WO-RiV - Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge
(1) 1 Der Wahlvorstand, eine von ihm beauftragte Beamtin oder Angestellte der Geschäftsstelle oder ein von ihm beauftragter Beamter oder Angestellter der Geschäftsstelle vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Zeitpunkt des Eingangs. 2 Im Fall des Absatzes 4 ist auch der Zeitpunkt des erneuten Eingangs des Wahlvorschlages zu vermerken.
(2) 1 Der Wahlvorstand versieht die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Nummern (1, 2 und so fort). 2 Im Fall des Absatzes 4 ist der Zeitpunkt des erneuten Eingangs maßgebend. 3 Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge.
(3) Ist ein Wahlvorschlag nicht mit einem Kennwort versehen, so bezeichnet der Wahlvorstand
den Wahlvorschlag mit den Familien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag an erster
und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber.
(4) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften der Wahlberechtigten aufweisen oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück.
(5) 1 Der Wahlvorstand hat eine vorschlagsberechtigte Richterin oder einen vorschlagsberechtigten Richter, die oder der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich aufzufordern, innerhalb von fünf Kalendertagen zu erklären, welche Unterschrift sie oder er aufrechterhält. 2 Gibt die Richterin oder der Richter diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so zählt ihre oder seine Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. 3 Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift zählt.
(6) 1 Der Wahlvorstand hat eine Bewerberin oder einen Bewerber, die oder der mit ihrer oder seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, schriftlich aufzufordern, innerhalb von fünf Kalendertagen zu erklären, auf welchem Vorschlag sie oder er benannt bleiben will. 2 Gibt die Bewerberin oder der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird sie oder er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(7) 1 Einen Wahlvorschlag, der
1.
den Erfordernissen des § 7 Abs. 2 nicht entspricht,
2.
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht ist oder
3.
infolge von Streichungen gemäß Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften der Wahlberechtigten aufweist,
hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, ihn nach Beseitigung der Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche erneut einzureichen. 2 Wird der Wahlvorschlag nicht fristgerecht eingereicht, so ist er ungültig, es sei denn, dass ein Mangel vorliegt, der nur einzelne Bewerberinnen oder Bewerber betrifft. 3 Diese Bewerberinnen oder Bewerber werden gestrichen.
§ 10 WO-RiV - Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
(1) 1 Ist nach Ablauf der in § 6 und § 9 Abs. 4 genannten Fristen ein gültiger Wahlvorschlag nicht eingegangen, so macht der Wahlvorstand dieses unverzüglich durch Aushang an denselben Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt worden ist, bekannt. 2 In der Bekanntmachung fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von zwei Wochen auf. 3 Er weist dabei darauf hin, dass nicht gewählt werden kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist ein gültiger Wahlvorschlag nicht eingeht.
(2) Geht auch innerhalb der Nachfrist ein gültiger Wahlvorschlag nicht ein, so macht der Wahlvorstand sofort durch Aushang an denselben Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt worden ist, bekannt, dass die Wahl nicht stattfinden kann und dass das Amt des Wahlvorstandes erloschen ist.
§ 11 WO-RiV - Bekanntmachung der Wahlvorschläge
1 Unverzüglich nach Ablauf der in § 6 und § 10 Abs. 1 genannten Fristen, spätestens jedoch zwei Wochen vor Beginn der Stimmabgabe, macht der Wahlvorstand die gültigen Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe an denselben Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt worden ist, bekannt. 2 Die Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.
§ 12 WO-RiV - Sitzungsniederschriften
1 Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis ( § 4 ), über die Gültigkeit von Wahlvorschlägen ( § 9 ) und über die Einräumung einer Nachfrist ( § 10 ) entschieden wird, eine Niederschrift an. 2 Sie ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.
§ 13 WO-RiV - Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmzettel
(1) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(2) Die Stimmzettel und Wahlumschläge müssen jeweils dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.
(3) 1 Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen ( § 27 Satz 1 NRiG ), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden (Listenwahl). 2 Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Nummern unter Angabe von Familienname, Vornamen, Amtsbezeichnung und Beschäftigungsstelle der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber untereinander aufzuführen. 3 Ist ein Wahlvorschlag mit einem Kennwort versehen, so ist auch das Kennwort anzugeben.
4 Weitere Angaben darf der Stimmzettel nicht enthalten. 5 Die Wählerinnen und Wähler haben auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste, für die sie ihre Stimme abgeben wollen, anzukreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei zu kennzeichnen.
(4) 1 Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen ( § 27 Satz 2 NRiG ), so werden die Stimmen für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegeben (Personenwahl). 2 Auf dem Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vornamen, Alter, Amtsbezeichnung und Beschäftigungsstelle aufgeführt. 3 Ist der Wahlvorschlag mit einem Kennwort versehen, so ist auch das Kennwort anzugeben.
4 Weitere Angaben darf der Stimmzettel nicht enthalten. 5 Die Wählerinnen und Wähler haben auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerberinnen und Bewerber, für die sie ihre Stimmen abgeben wollen, anzukreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei zu kennzeichnen. 6 Sie dürfen so viele Namen kennzeichnen, wie Mitglieder des Richterrats zu wählen sind. 7 Für jede Bewerberin und jeden Bewerber darf nur eine Stimme abgegeben werden.
(5) Gewählt wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag.
(6) 1 Ungültig ist ein Stimmzettel,
1.
der nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden ist,
2.
der nicht in einem Wahlumschlag abgegeben ist,
3.
der zusammen mit einem anderen Stimmzettel in einem Wahlumschlag abgegeben ist,
4.
aus dem sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht für alle Stimmen zweifelsfrei ergibt,
5.
der einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält.
2 Abweichend von Satz 1 Nr. 3 ist einer der Stimmzettel gültig, wenn die Stimmzettel gleich lauten; die übrigen Stimmzettel sind ungültig.
§ 14 WO-RiV - Durchführung der Wahl
(1) Während der Wahlzeit hat jede Richterin und jeder Richter Zugang zum Wahlraum.
(2) 1 Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel in dem Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag stecken und danach in eine Wahlurne legen kann. 2 Vor Beginn der Wahlzeit hat der Wahlvorstand festzustellen, dass die Wahlurnen leer sind, und sie zu verschließen. 3 Die Wahlurnen müssen so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnen der Urne entnommen werden können.
(3) 1 Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein. 2 Sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt ( § 1 Abs. 2 ), so genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstandes und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.
(4) 1 Vor Aushändigung des Stimmzettels ist festzustellen, ob die Richterin oder der Richter im Wählerverzeichnis eingetragen ist. 2 Die Teilnahme an der Wahl ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(5) 1 Wird die Durchführung der Wahl unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. 2 Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmenzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist.
(6) 1 Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch diejenigen Wahlberechtigten wählen, die sich beim Ablauf der Wahlzeit im Wahlraum befinden. 2 Sodann erklärt der Wahlvorstand die Wahl für beendet.
(7) 1 Die Wahlzeit kann sich über mehrere Tage erstrecken. 2 Der Wahlvorstand kann, soweit ein Bedürfnis vorliegt, im Bereich des Gerichts mehrere Wahlräume mit unterschiedlichen Wahlzeiten festsetzen.
§ 15 WO-RiV - Briefwahl
(1) 1 Die wahlberechtigten Richterinnen und Richter, die
1.
einem auswärtigen Spruchkörper oder einer Zweigstelle des Gerichts angehören, für das der Richterrat gewählt wird, oder
2.
an eine Verwaltungsbehörde oder ein anderes Gericht abgeordnet sind,
können durch Briefwahl wählen. 2 Der Wahlvorstand übersendet ihnen die Stimmzettel und den Wahlumschlag sowie einen größeren Freiumschlag, der die Dienstanschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift der wahlberechtigten Richterin oder des wahlberechtigten Richters sowie den Vermerk "Briefwahl" trägt.
(2) 1 Durch Briefwahl kann auch eine wahlberechtigte Richterin und ein wahlberechtigter Richter wählen, die oder der in der Wahlzeit verhindert ist. 2 Der Wahlvorstand übergibt oder übersendet auf Verlangen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2; wenn die Richterin oder der Richter es verlangt, fügt er auch eine Abschrift des Wahlausschreibens und der Wahlvorschläge bei.
(3) Der Wahlvorstand hat die Übergabe oder Übersendung der Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(4) Bei der Briefwahl erfolgt die Stimmabgabe in der Weise, dass die Wählerin oder der Wähler den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschlags so rechtzeitig absendet oder übergibt, dass er vor Ablauf der Wahlzeit beim Wahlvorstand vorliegt.
§ 16 WO-RiV - Behandlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen
(1) Unmittelbar vor Ablauf der Wahlzeit entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschlägen und legt sie nach Vermerk der Teilnahme an der Wahl im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne.
(2) 1 Nach Ende der Wahlzeit eingehende Freiumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den sonstigen Wahlunterlagen zu nehmen. 2 Die Freiumschläge sind einen Monat nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.
§ 17 WO-RiV - Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Unverzüglich, spätestens am dritten Kalendertag nach Ende der Wahlzeit, stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.
(2) 1 Nach Öffnung der Wahlurne vergleicht der Wahlvorstand die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Wahlumschläge mit der Zahl der Wählerinnen und Wähler nach den Vermerken im Wählerverzeichnis ( § 14 Abs. 4 Satz 2 , § 16 Abs. 1 ). 2 Sodann zählt er die abgegebenen Stimmzettel, prüft deren Gültigkeit und stellt die Zahl der gültigen und die Zahl der ungültigen Stimmzettel fest.
(3) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.
(4) Der Wahlvorstand zählt:
1.
im Fall der Listenwahl die auf jede Vorschlagsliste und
2.
im Fall der Personenwahl die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber
entfallenen Stimmen auf den gültigen Stimmzetteln zusammen.
(5) 1 Im Fall der Listenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen
Stimmen der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so fort geteilt. 2 Der jeweils höchsten Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze verteilt sind. 3 Bei Gleichheit von Höchstzahlen entscheidet das Los, soweit nicht für jede dieser Höchstzahlen ein Sitz zur Verfügung steht. 4 Enthält die Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen und Bewerber als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu. 5 Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerberinnen und Bewerber in
der Reihenfolge ihrer Benennung ( § 7 Abs. 2 ) zu verteilen.
(6) 1 Im Fall der Personenwahl sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt. 2 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(7) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, ist für die Richterinnen und Richter öffentlich.
§ 18 WO-RiV - Wahlniederschrift
(1) 1 Über die Feststellung des Wahlergebnisses fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. 2 Die Niederschrift muss enthalten
1.
die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
2.
die Zahl der abgegebenen Stimmzettel,
3.
die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmzettel,
4.
die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmzettel,
5.
die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel maßgebenden Gründe,
6.
im Fall der Listenwahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten, im Fall der Personenwahl die Zahl der auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenen Stimmen,
7.
die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Durchführung der Wahl und besondere Vorkommnisse bei der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
§ 19 WO-RiV - Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber
Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Mitglieder des Richterrats gewählten Bewerberinnen und Bewerber unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl.
§ 20 WO-RiV - Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Der Wahlvorstand macht durch zweiwöchigen Aushang an denselben Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt worden ist, bekannt
1.
die Namen der als Mitglieder des Richterrats gewählten Bewerberinnen und Bewerber,
2.
die Zahl der Wahlberechtigten,
3.
die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
4.
die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmzettel,
5.
die Verteilung der Stimmen auf die Wahlvorschläge oder auf die Bewerberinnen und Bewerber.
§ 21 WO-RiV - Berichtigung des Wahlergebnisses
1 Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlergebnisses, insbesondere Rechenfehler bei der Zählung der Stimmen ( § 17 Abs. 4 ) oder der Berechnung der Höchstzahlen ( § 17 Abs. 5 ), hat der Wahlvorstand von Amts wegen oder auf Antrag zu berichtigen. 2 Den Antrag kann jede wahlberechtigte Richterin und jeder wahlberechtigte Richter sowie eine zu Wahlvorschlägen berechtigte Gewerkschaft oder richterliche Berufsorganisation stellen. 3 Der Aushang muss vor Ablauf der Frist für die Anfechtung der Wahl bei dem Wahlvorstand eingegangen sein. 4 Die Berichtigung ist ebenso wie das Wahlergebnis bekannt zu machen.
§ 22 WO-RiV - Aufbewahrung der Wahlunterlagen
1 Die Wahlunterlagen, insbesondere Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden unverzüglich dem gewählten Richterrat übergeben. 2 Dieser bewahrt sie mindestens bis zur Durchführung der nächsten Wahl des Richterrats auf.
§ 23 WO-RiV - Gleichzeitige Wahl
Die Wahlen zu den Richterräten sollen in der jeweiligen Gerichtsbarkeit gleichzeitig stattfinden.
§§ 24 - 26, Zweiter Teil - Wahl der besonderen Richtervertreterinnen und Richtervertreter
§ 24 WO-RiV - Grundsatz
(1) Ist bei einem Gericht mit mehr als zwölf Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit mehr als eine Person als besondere Richtervertreterin oder als besonderer Richtervertreter zu wählen (§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 36 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 2 NRiG), so ist der Erste Teil entsprechend anzuwenden.
(2) Ist bei einem Gericht mit mehr als zwölf Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit nur eine Person als besondere Richtervertreterin oder als besonderer Richtervertreter zu wählen, so ist für die Wahl der besonderen Richtervertreterin oder des besonderen Richtervertreters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Erste Teil entsprechend anzuwenden, soweit sich aus § 25 nichts anderes ergibt.
(3) Bei Gerichten mit nicht mehr als zwölf Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit richtet sich die Wahl der besonderen Richtervertreterinnen und Richtervertreter nach § 37 Abs. 3 NRiG.
§ 25 WO-RiV - Abweichende Bestimmungen
(1) 1 Auf dem Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus dem Wahlvorschlag oder den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vornamen, Alter, Amtsbezeichnung und Beschäftigungsstelle aufgeführt. 2 Ist ein Wahlvorschlag mit einem Kennwort versehen, so ist das Kennwort bei den jeweiligen
Bewerberinnen und Bewerbern anzugeben. 3 Weitere Angaben darf der Stimmzettel nicht enthalten.
(2) 1 Gewählt ist die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. 2 Stellvertreterin oder Stellvertreter ist die Bewerberin oder der Bewerber mit der nächsthöheren Stimmenzahl.
(3) 1 Hat die gewählte Bewerberin oder der gewählte Bewerber alle Stimmen erhalten, so wird sie oder er von der Bewerberin oder dem Bewerber vertreten, die oder der auf dem Wahlvorschlag mit den meisten Unterschriften an erster Stelle benannt ist. 2 Ist die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der alle Stimmen erhalten hat, zugleich
an erster Stelle des Wahlvorschlages mit den meisten Unterschriften benannt, so ist
Stellvertreterin oder Stellvertreter, wer auf diesem Wahlvorschlag an zweiter Stelle
benannt ist. 3 Bei gleicher Zahl von Unterschriften entscheidet das Los.
§ 26 WO-RiV - Gleichzeitige Wahl
Die Wahlen der besonderen Richtervertreterinnen und -vertreter sollen gleichzeitig mit den Wahlen zu den Richterräten stattfinden.
§§ 27 - 29, Dritter Teil - Wahl der Amtsgerichtsrichtervertretung
§ 27 WO-RiV - Grundsatz
(1) Bei einem Amtsgericht mit mehr als zwölf Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit ist für die Wahl der Amtsgerichtsrichtervertretung und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Erste Teil entsprechend anzuwenden, soweit sich aus § 28 nichts anderes ergibt.
(2) Bei einem Amtsgericht mit nicht mehr als zwölf Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit richtet sich die Wahl der Amtsgerichtsrichtervertretung und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters nach § 37 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 NRiG .
§ 28 WO-RiV - Abweichende Bestimmungen
(1) 1 Auf dem Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus dem Wahlvorschlag oder den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vornamen, Alter, Amtsbezeichnung und Beschäftigungsstelle aufgeführt. 2 Ist ein Wahlvorschlag mit einem Kennwort versehen, so ist das Kennwort bei den Bewerberinnen
und Bewerbern anzugeben. 3 Weitere Angaben darf der Stimmzettel nicht enthalten.
(2) 1 Gewählt ist die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. 2 Stellvertreterin oder Stellvertreter ist die Bewerberin oder der Bewerber mit der nächsthöheren Stimmenzahl.
(3) 1 Hat die gewählte Bewerberin oder der gewählte Bewerber alle Stimmen erhalten, so wird sie oder er von der Bewerberin oder dem Bewerber vertreten, die oder der auf dem Wahlvorschlag mit den meisten Unterschriften an erster Stelle benannt ist. 2 Ist die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der alle Stimmen erhalten hat, zugleich
an erster Stelle des Wahlvorschlages mit den meisten Unterschriften benannt, so ist
Stellvertreterin oder Stellvertreter, wer auf diesem Wahlvorschlag an zweiter Stelle
benannt ist. 3 Bei gleicher Zahl von Unterschriften entscheidet das Los.
§ 29 WO-RiV - Gleichzeitige Wahl
Die Wahlen der Amtsgerichtsrichtervertretungen sollen gleichzeitig mit den Wahlen zu den Richterräten stattfinden.
§§ 30 - 35, Vierter Teil - Wahl zum Bezirksrichterrat
§ 30 WO-RiV - Grundsatz
Für die Wahl zum Bezirksrichterrat ( § 29 NRiG ) ist der Erste Teil entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 31 bis 34 nichts anderes ergibt.
§ 31 WO-RiV - Aufgaben der Wahlvorstände
(1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl zum Bezirksrichterrat.
(2) Der Wahlvorstand für die Wahlen zum Richterrat oder der örtliche Wahlvorstand ( § 29 Abs. 3 NRiG ) macht unverzüglich die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder, die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirkswahlvorstandes und die dienstliche Anschrift der oder des Vorsitzenden des Bezirkswahlvorstandes durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.
(3) 1 Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der Wahlvorstände für die Wahlen zu den Richterräten oder der örtlichen Wahlvorstände. 2 Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Richterinnen und Richter unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form mit.
(4) Bekanntmachungen nach den §§ 10 und 11 obliegen den örtlichen Wahlvorständen im Auftrag des Bezirkswahlvorstandes.
§ 32 WO-RiV - Wahlausschreiben
(1) Der Bezirkswahlvorstand erlässt rechtzeitig, spätestens zehn Wochen vor dem Wahltermin, das Wahlausschreiben, jedoch ohne die in § 5 Abs. 2 Nrn. 3, 5, 9 und 10 bezeichneten Angaben, und übermittelt dieses unverzüglich den örtlichen Wahlvorständen.
(2) Der Wahlvorstand für die Wahlen zum Richterrat oder der örtliche Wahlvorstand macht eine Abschrift des Wahlausschreibens mit den Ergänzungen nach Absatz 3 durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.
(3) Der Wahlvorstand für die Wahlen zum Richterrat oder der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben um:
1.
die Angabe, wann und wo das Wählerverzeichnis für das Gericht oder die Gerichte, für die der Wahlvorstand bestellt ist, aushängt oder ausliegt,
2.
den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Aushangs oder der Auslegung oder in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 zwei Wochen nach Eintritt des zur Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses führenden Umstandes in der in § 4 Abs. 1 Satz 1 genannten Form bei einem Mitglied des Wahlvorstandes für die Wahlen zum Richterrat oder bei einem Mitglied des örtlichen Wahlvorstandes eingelegt werden können,
3.
den Ort oder die Orte, an dem die Wahlvorschläge bekannt gemacht werden,
4.
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,
5.
einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl ( § 15 ).
§ 33 WO-RiV - Stimmabgabe, Stimmzettel
(1) 1 Findet die Wahl zum Bezirksrichterrat zugleich mit der Wahl zu den Richterräten statt, so kann für die Stimmabgabe zu beiden Wahlen derselbe Wahlumschlag verwendet werden; § 13 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 findet insoweit keine Anwendung. 2 Für die Wahl zum Bezirksrichterrat sind Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl zum Richterrat vorzusehen.
(2) 1 Wahlberechtigte Richterinnen und Richter, die bei einem Gericht beschäftigt sind, bei dem weder ein Wahlvorstand für die Wahlen zum Richterrat noch ein örtlicher Wahlvorstand gebildet ist, können ihre Stimme durch Briefwahl abgeben. 2 Auf die Übersendung der Unterlagen für die Briefwahl findet § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Anwendung.
§ 34 WO-RiV - Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
(1) 1 Die Wahlvorstände für die Wahlen zu den Richterräten oder die örtlichen Wahlvorstände stellen für ihren jeweiligen Bereich das Wahlergebnis fest ( § 17 ). 2 Sie fertigen eine Wahlniederschrift gemäß § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 bis 6 und Abs. 2 .
(2) 1 Die Niederschrift ist unverzüglich dem Bezirkswahlvorstand gegen schriftliche Empfangsbestätigung zu übergeben oder mit Einschreiben zu übersenden. 2 Die bei dem Wahlvorstand für die Wahlen zum Richterrat oder bei dem örtlichen Wahlvorstand entstandenen Unterlagen für die Wahl des Bezirksrichterrats werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Richterrat aufbewahrt.
(3) Der Bezirkswahlvorstand stellt auf der Grundlage der übersandten Niederschriften das Ergebnis der Wahl fest und fertigt eine Wahlniederschrift gemäß § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 bis 4, 6 und 7 .
(4) 1 Sobald die als Mitglieder des Bezirksrichterrats gewählten Richterinnen und Richter feststehen, teilt der Bezirkswahlvorstand den Wahlvorständen für die Wahlen zu den Richterräten und den örtlichen Wahlvorständen deren Namen mit. 2 Die Wahlvorstände für die Wahlen zu den Richterräten und die örtlichen Wahlvorstände machen die Namen durch zweiwöchigen Aushang an denselben Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt worden ist, bekannt.
§ 35 WO-RiV - Gleichzeitige Wahl
Die Wahlen zu den Bezirksrichterräten sollen gleichzeitig mit den Wahlen zu den Richterräten stattfinden.
§ 36, Fünfter Teil - Wahl zum Hauptrichterrat
§ 36 WO-RiV - Entsprechende Anwendung des Vierten Teils
Für die Wahl zum Hauptrichterrat ist der Vierte Teil entsprechend anzuwenden.
§§ 37 - 42, Sechster Teil - Wahl zum Präsidialrat
§ 37 WO-RiV - Grundsatz
Für die Wahl zum Präsidialrat ist
1.
in einer Gerichtsbarkeit, in der ein Hauptrichterrat besteht (§ 18 Abs. 3 NRiG), der Fünfte Teil und
2.
im Übrigen der Erste Teil
entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§ 38 bis 42 nichts anderes ergibt.
§ 38 WO-RiV - Wahlvorstände
1 Werden die Mitglieder des Hauptrichterrats oder in den Gerichtszweigen, in denen ein solcher nicht zu wählen ist, die Mitglieder des Richterrats und des Präsidialrats gleichzeitig gewählt, so sind die für die Wahl zum Hauptrichterrat oder zum Richterrat zuständigen Wahlvorstände gleichzeitig Wahlvorstände für die Wahl zum Präsidialrat. 2 Findet die Wahl zum Präsidialrat nicht gleichzeitig statt, so werden, wenn es nach § 28 Abs. 2 und 3 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 2 NRiG erforderlich ist, der Wahlvorstand für die Wahl zum Präsidialrat von der obersten Dienstbehörde und die örtlichen Wahlvorstände jeweils von der Leitung des Gerichts bestellt.
§ 39 WO-RiV - Wahlausschreiben
Das Wahlausschreiben muss neben den Angaben nach § 5 Abs. 2 einen Hinweis darauf enthalten, wie sich der Präsidialrat nach § 47 NRiG zusammensetzt.
§ 40 WO-RiV - Personenwahl
Die Wahl zum Präsidialrat findet als Personenwahl statt.
§ 41 WO-RiV - Stimmzettel, Stimmabgabe
1 Auf dem Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vornamen, Alter, Amtsbezeichnung und Beschäftigungsstelle aufgeführt. 2 Ist ein Wahlvorschlag mit einem Kennwort versehen, so ist das Kennwort bei den jeweiligen
Bewerberinnen und Bewerbern anzugeben. 3 Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, die nur als vorsitzendes Mitglied des Präsidialrats vorgeschlagen sind, sind als solche zu kennzeichnen. 4 Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, die nicht nur als vorsitzendes Mitglied des Präsidialrats vorgeschlagen sind, sind auf dem Stimmzettel so aufzuführen, dass die wahlberechtigten Richterinnen und Richter die Möglichkeit haben, die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten entweder als vorsitzendes Mitglied oder als weiteres Mitglied des Präsidialrats zu wählen. 5 Weitere Angaben darf der Stimmzettel nicht enthalten.
§ 42 WO-RiV - Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber
(1) 1 Bei der Wahl zum Präsidialrat für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, für die Sozialgerichtsbarkeit und für die Arbeitsgerichtsbarkeit wird festgestellt, welche Bewerberin oder welcher Bewerber aus jeder Stufe die meisten Stimmen erhalten hat; das vorsitzende Mitglied des Präsidialrats bleibt dabei außer Betracht. 2 Diese Bewerberinnen und Bewerber sind gewählt. 3 Die dann noch verbleibenden Sitze fallen an die Bewerberinnen und Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl.
(2) Bei der Wahl zum Präsidialrat für die Finanzgerichtsbarkeit sind die Bewerberinnen und Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl gewählt.
(3) Bei der Wahl zum Präsidialrat für die ordentliche Gerichtsbarkeit richtet sich die Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber nach § 52 Abs. 3 bis 5 NRiG.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) 1 Sind Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten nur als vorsitzendes Mitglied des Präsidialrats vorgeschlagen worden ( § 41 Satz 3 ), so bleiben die für sie abgegebenen Stimmen bei der Feststellung der weiteren Mitglieder des Präsidialrats außer Betracht. 2 Sind Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten nicht nur als vorsitzendes Mitglied des Präsidialrats vorgeschlagen worden, so werden bei der Feststellung der gewählten weiteren Mitglieder des Präsidialrats nur die für sie als weiteres Mitglied abgegebenen Stimmen gezählt.
§§ 43 - 46, Siebter Teil - Schlussvorschriften
§ 43 WO-RiV - Berechnung von Fristen
1 Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen sind die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend anzuwenden. 2 Als Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag im Sinne des § 193 BGB gilt auch ein Tag, an dem in den Gerichten landesweit allgemein nicht gearbeitet wird (zum Beispiel 24. und 31. Dezember eines Jahres).
§ 44 WO-RiV - Ausschluss der elektronischen Form
Ist in dieser Verordnung die Schriftform angeordnet, so kann sie durch die elektronische Form nur ersetzt werden, soweit dies durch das Niedersächsische Richtergesetz oder durch diese Verordnung ausdrücklich bestimmt ist.
§ 45 WO-RiV - Übergangsregelung
Für die Wahlen, die vor dem 15. September 2011 eingeleitet worden sind, ist die Wahlordnung für die Richtervertretungen vom 4. Oktober 1972 (Nds. GVBl. S. 449) weiterhin anzuwenden.
§ 46 WO-RiV - Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 15. September 2011 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Richtervertretungen vom 4. Oktober 1972 (Nds. GVBl. S. 449) außer Kraft.
Hannover, den 6. September 2011
Die Niedersächsische Landesregierung
M c A l l i s t e r B u s e m a n n
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