Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen und Treibsel außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung - PflAbfVO)
Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen und Treibsel außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung - PflAbfVO)
Vom 14. Januar 2015 (Nds. GVBl. S. 3)
Aufgrund des § 28 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 ( BGBl. I S. 212 ), zuletzt geändert durch § 44 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Regelungsgegenstand | 1 |
Zulassung im Einzelfall | 2 |
Allgemeine Zulassung, Anzeigepflicht | 3 |
Verbrennungsverbote | 4 |
Ordnungswidrigkeiten | 5 |
Inkrafttreten | 6 |
Anlage(zu § 3 Abs. 1 Satz 1) | Anlage |
§ 1 PflAbfVO - Regelungsgegenstand
(1) Diese Verordnung regelt, inwieweit die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen und Treibsel außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen abweichend von § 28 Abs. 1 KrWG zulässig ist.
(2) Pflanzliche Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind Abfälle, die ausschließlich aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen und im Rahmen der Unterhaltung oder Bewirtschaftung bewachsener Flächen anfallen.
§ 2 PflAbfVO - Zulassung im Einzelfall
(1) 1 Die zuständige Behörde kann das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen und Treibsel außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zum Zweck der Beseitigung auf Antrag der Erzeugerin, des Erzeugers, der Besitzerin oder des Besitzers im Einzelfall zulassen, wenn
1.
bei Personen, die der Pflicht zur Verwertung nach § 7 Abs. 2 KrWG unterliegen, die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Abs. 4 KrWG genannten Gründen nicht zu erfüllen ist und eine Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger technisch nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann,
2.
bei Personen, die der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 KrWG unterliegen, es nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, die pflanzlichen Abfälle oder das Treibsel einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen,
3.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist und
4.
die Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird.
2 Mit dem Antrag ist darzulegen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt werden.
(2) 1 Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle soll nur auf dem Grundstück zugelassen werden, auf dem sie angefallen sind. 2 Für das Verbrennen auf moorigem Untergrund und in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten wird eine Zulassung nicht erteilt.
(3) Die zuständige Behörde kann die Zulassung zeitlich und räumlich beschränken und zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft mit Nebenbestimmungen versehen.
§ 3 PflAbfVO - Allgemeine Zulassung, Anzeigepflicht
(1) 1 In der Anlage genannte pflanzliche Abfälle dürfen auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zum Zweck der Beseitigung verbrannt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 erfüllt sind. 2 Satz 1 gilt nicht für Grundstücke mit moorigem Untergrund und für Grundstücke in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten. 3 Das Verbrennen ist der zuständigen Behörde mindestens sechs Werktage, bei pflanzlichen Abfällen nach Nummer 2 der Anlage mindestens zwei Werktage vor dem Verbrennen anzuzeigen. 4 Mit der Anzeige ist darzulegen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt werden und das Verbrennen nicht auf einem Grundstück im Sinne des Satzes 2 durchgeführt werden soll; der Befall mit dem Schadorganismus ist nachzuweisen. 5 Die zuständige Behörde hat die Anzeige zu prüfen.
(2) 1 Im Wald angefallene pflanzliche Abfälle dürfen auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zum Zweck der Beseitigung verbrannt werden, wenn dies aus Gründen des Forstschutzes oder aus kulturtechnischen Gründen erforderlich ist, die Erholungsfunktion des Waldes nicht nachhaltig beeinträchtigt wird und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 erfüllt sind. 2 Das Verbrennen auf Grundstücken mit moorigem Untergrund und auf Grundstücken in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten ist nicht zulässig. 3 Das Verbrennen ist der zuständigen Behörde mindestens sechs Werktage vorher anzuzeigen. 4 Mit der Anzeige ist darzulegen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt werden und das Verbrennen nicht auf einem Grundstück im Sinne des Satzes 2 durchgeführt werden soll. 5 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
§ 4 PflAbfVO - Verbrennungsverbote
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen und Treibsel ist verboten
1.
bei lang anhaltender trockener Witterung,
2.
bei lang anhaltender feuchter Witterung,
3.
bei Regen und
4.
bei starkem Wind.
§ 5 PflAbfVO - Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Nebenbestimmung nach § 2 Abs. 3 zuwiderhandelt,
2.
das Verbrennen pflanzlicher Abfälle entgegen § 3 Abs. 1 Sätze 3 und 4 oder Abs. 2 Sätze 3 und 4 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
3.
entgegen einem Verbot nach § 4 pflanzliche Abfälle oder Treibsel verbrennt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden ( § 69 Abs. 3 KrWG ).
§ 6 PflAbfVO - Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Hannover, den 14. Januar 2015
Die Niedersächsische Landesregierung
W e i l
W e n z e l
Anlage 1 PflAbfVO - Anlage (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 )
1.
Pflanzlicher Abfall aus Pflanzen oder Pflanzenteilen mit Schadorganismen
a)
Maulbeerschildlaus ( Pseudaulacaspis pentagona ) an Obst- und Ziergehölzen,
b)
Eschentriebsterben ( Chalara fraxinea ) an Esche ( Fraxinus ),
c)
Buchsbaumzünsler ( Cydalima perspectalis ) an Buchsbaum ( Buxus ),
d)
Pseudomonas syringae pv. aesculi an Rosskastanie ( Aesculus ),
e)
Cylindrocladium buxicola an Buchsbaum ( Buxus ),
f)
Erreger des Wurzelkropfes (Rhizobium radiobacter syn. Agrobacterium tumefaciens) an Obst- und Ziergehölzen,
g)
Obstbaumkrebs ( Neonectria galligena ) an Kern- und Ziergehölzen,
h)
Ahornschmierlaus ( Phenacoccus aceris ) an Zier- und Obstgehölzen,
i)
Johannisbeergallmilbe ( Cecidophyopsis ribis ) an Zweigen von Obst- und Ziergehölzen,
j)
Viruserkrankungen an Obst- und Ziergehölzen,
k)
Pseudomonas syringae und P. morsprunorum an Obst- und Ziergehölzen,
l)
Erreger eines Rutensterbens (Didymella applanata, Fusarium avenaceum, Coniothyrium
fuckelii) an Himbeere,
m)
Erreger von Bleiglanz ( Chondrostereum purpureum ) an Obst- und Ziergehölzen,
n)
Erreger der Frucht- oder Braunfäule (Monilinia fructigena oder M. laxa) an Obstgehölzen.
2.
Pflanzlicher Abfall aus Pflanzen oder Pflanzenteilen mit Schadorganismen
a)
Schadorganismen, die in pflanzenschutzrechtlichen EU-Richtlinien oder EU-Entscheidungen genannt sind, sowie Schadorganismen, die als Quarantäne-Schadorganismen (quarantine pests) in der A1- und A2-Liste oder in der Alert-Liste der European and Mediterranean Plant Protection Organization (EPPO) genannt sind,
b)
Feuerbrand ( Erwinia amylovora ) an Zier- und Obstgehölzen,
c)
Apfeltriebsucht ( apple proliferation mycoplasm ),
d)
Birnenverfall ( pear decline ).
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