Verordnung über Zuständigkeiten für Aufgaben auf den Gebieten des Ausländerrechts und des Staatsangehörigkeitsrechts sowie nach dem Bundesvertriebenengesetz und dem Stasi-Unterlagen-Gesetz (ZustVO-ASVS)
Verordnung über Zuständigkeiten für Aufgaben auf den Gebieten des Ausländerrechts und des Staatsangehörigkeitsrechts sowie nach dem Bundesvertriebenengesetz und dem Stasi-Unterlagen-Gesetz (ZustVO-ASVS)
Vom 3. Juli 2023 (Nds. GVBl. S. 162 - VORIS 26100 -) (1)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
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Aufgaben auf dem Gebiet des Ausländerrechts | 1 |
Aufgaben auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts | 2 |
Aufgaben nach dem Bundesvertriebenengesetz | 3 |
Aufgaben nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz | 4 |
(1) Red. Anm.:
Artikel 2 der Verordnung zur Neuordnung von Zuständigkeitsregelungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Sport vom 3. Juli 2023 (Nds. GVBl. S. 162)
Fußnoten | |
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(¹) Red. Anm.: | Artikel 2 der Verordnung zur Neuordnung von Zuständigkeitsregelungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Sport vom 3. Juli 2023 (Nds. GVBl. S. 162) |
§ 1 ZustVO-ASVS - Aufgaben auf dem Gebiet des Ausländerrechts
(1) 1 Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen der Ausländerbehörde im Sinne des § 71 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106), jedoch
1.
nicht für die Durchführung von Abschiebungen und Zurückschiebungen und
2.
nicht in Bezug auf Ausländerinnen und Ausländer, die
a)
in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des Asylgesetzes ,
b)
in einer Aufnahmeeinrichtung, in der in § 15a oder § 24 AufenthG genannte Personen aufgenommen werden, oder
c)
in einer Ausreiseeinrichtung im Sinne des § 61 Abs. 2 AufenthG
wohnen oder zu wohnen verpflichtet sind.
2 Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen ( § 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG ).
(2) 1 Die Gemeinden sind zuständig für die Änderung der Angaben über die Anschrift in einem Dokument nach § 78 AufenthG und der Daten über die Anschrift in dem im Dokument enthaltenen Speicher- und Verarbeitungsmedium. 2 Die Zuständigkeit nach Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Entscheidungen in Bezug auf Personen, die einer aufenthaltsrechtlichen räumlichen Beschränkung des Aufenthalts oder einer aufenthaltsrechtlichen Wohnsitzauflage unterliegen, ist die Ausländerbehörde örtlich zuständig, auf deren Bezirk der Aufenthalt oder die Wohnsitznahme beschränkt ist.
(4) 1 Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Entscheidungen in Bezug auf Personen, die sich
1.
in Haft oder auf richterliche Anordnung in sonstigem öffentlichem Gewahrsam befinden, wenn die Haft oder der Gewahrsam nicht auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes angeordnet wurde, oder
2.
nach § 35 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in einer staatlich anerkannten Einrichtung aufhalten,
bleibt die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Person vor dem Beginn eines Aufenthalts nach Nummer 1 oder 2 zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und in Bezug auf Personen nach Absatz 3 die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk der Aufenthalt oder die Wohnsitznahme beschränkt ist. 2 Ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt nicht ermittelbar oder war der letzte gewöhnliche Aufenthalt außerhalb des Gebietes des Landes Niedersachsen, so ist die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Haft oder der sonstige öffentliche Gewahrsam (Satz 1 Nr. 1), oder der Aufenthalt (Satz 1 Nr. 2) begonnen hat. 3 Die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebende örtliche Zuständigkeit bleibt bestehen, auch wenn es zu einem Wechsel zwischen den Arten des Aufenthalts nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 kommt.
(5) Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Entscheidungen nach § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes .
§ 2 ZustVO-ASVS - Aufgaben auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts
1 Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847), und Einbürgerungen nach sonstigen Rechtsvorschriften. 2 Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen ( § 17 Satz 1 NKomVG ).
§ 3 ZustVO-ASVS - Aufgaben nach dem Bundesvertriebenengesetz
Die Gemeinden sind zuständig für die Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und deren Ehegatten und Abkömmlingen, die nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 10. August 2007 ( BGBl. I S. 1902 ), zuletzt geändert durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), auf das Land Niedersachsen verteilt sind.
§ 4 ZustVO-ASVS - Aufgaben nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz
Die Gemeinden sind zuständig für die Bestätigung der Identität und der Vertretungsmacht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4129), geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759).
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