Niedersächsische Verordnung zur Förderung der Schulgeldfreiheit an genehmigten Ersatzschulen der Bildungsgänge Berufsfachschule - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent -, Fachschule - Sozialpädagogik -, Berufsfachschule - Pflegeassistenz -, Fachschule - Heilerziehungspflege - und Fachschule - Heilpädagogik -
Niedersächsische Verordnung zur Förderung der Schulgeldfreiheit an genehmigten Ersatzschulen der Bildungsgänge Berufsfachschule - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent -, Fachschule - Sozialpädagogik -, Berufsfachschule - Pflegeassistenz -, Fachschule - Heilerziehungspflege - und Fachschule - Heilpädagogik -
Vom 10. September 2022 (Nds. GVBl. S. 541 - VORIS 22410 -)
Geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 285)
Aufgrund des § 151a Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 883), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Höhe der Finanzhilfe | 1 |
Antrags- und Abrechnungsverfahren | 2 |
Inkrafttreten | 3 |
§ 1 SPBerSchGFVO - Höhe der Finanzhilfe
1 Die Höhe der Finanzhilfe nach § 151a Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) beträgt je Schülerin und je Schüler je Ausbildungsmonat
1.
für die Bildungsgänge Berufsfachschule - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent - und Fachschule - Sozialpädagogik -
a)
180 Euro für die ersten 12 Schülerinnen und Schüler einer Klasse,
b)
160 Euro für die 13. bis 20. Schülerin oder den 13. bis 20. Schüler einer Klasse und
c)
120 Euro ab der 21. Schülerin oder dem 21. Schüler einer Klasse
und
2.
für die Bildungsgänge Berufsfachschule - Pflegeassistenz -, Fachschule - Heilerziehungspflege - und Fachschule - Heilpädagogik - 100 Euro.
2 Ausbildungsmonate, für die eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs Leistungen zur Übernahme von Ausbildungskosten erhält, bleiben bei der Förderung unberücksichtigt. 3 Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Ausbildung unterbricht oder vorzeitig beendet, wird bis zum Ende ihres oder seines letzten Ausbildungsmonats berücksichtigt. 4 Werden in einem Ausbildungsjahr für Kopier- und Materialkosten mehr als 60 Euro je Schülerin oder Schüler erhoben, so wird der 60 Euro übersteigende Betrag, abgerundet auf volle Eurobeträge, auf die Finanzhilfe angerechnet.
§ 2 SPBerSchGFVO - Antrags- und Abrechnungsverfahren
(1) 1 Über den Antrag auf Förderung nach § 151a Abs. 1 NSchG entscheidet das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg (Regionales Landesamt). 2 Der Antrag ist je Klasse für die gesamte Ausbildungsdauer zu stellen. 3 Er muss spätestens zwei Monate nach Beginn der Ausbildung eingegangen sein.
(2) 1 Es werden monatliche Abschläge in Höhe von 90 Prozent der zu erwartenden monatlichen Förderung gewährt. 2 Der Antragsteller hat dem Regionalen Landesamt spätestens einen Monat nach Ende des ersten Ausbildungsjahres und nach Abschluss der Ausbildung die aktuelle Schülerzahl mitzuteilen. 3 Eine Reduzierung oder Erhöhung der Schülerzahl um mehr als 10 Prozent ist unverzüglich mitzuteilen.
(3) Nach dem Ausbildungsende stellt das Regionale Landesamt den Förderbetrag fest.
(4) Der Antragsteller hat dem Regionalen Landesamt auf Verlangen die erforderlichen Nachweise
vorzulegen.
§ 3 SPBerSchGFVO - Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2022 in Kraft.
Hannover, den 10. September 2022
Niedersächsisches Kultusministerium
Tonne Minister
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