Verordnung über die Berufsausbildung zur oder zum Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern
Verordnung über die Berufsausbildung zur oder zum Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern
Vom 27. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 380 - VORIS 20461 01 05 00 000 -)
Aufgrund des § 1 Abs. 1 und 2 Nrn. 3 und 4 des Gesetzes zur Ausfüllung des Berufsbildungsgesetzes auf dem Gebiet der Berufsausbildung im öffentlichen Dienst vom 16. Dezember 1979 (Nds. GVBl. S. 331) wird im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Kultusministerium verordnet:
§ 1 VBAVfAHWO
Die abschließende Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (BGBl. I S. 1029) erfolgt in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern bei den Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften, Innungen und Industrie- und Handelskammern nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplans in der Anlage .
§ 2 VBAVfAHWO
Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern vom 28. August 1980 (Nds. GVBl. S. 355) außer Kraft.
Hannover, den 27. Juni 2001
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr
K n o r r e
Ministerin
Anlage 1 VBAVfAHWO
Anlage (zu § 1 )
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsstandes | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
---|---|---|---|
1 | Rechtsanwendung | a) | Sachverhalte ermitteln, unter Rechtsvorschriften subsumieren und Rechtsfolgen feststellen |
b) | bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheiden | ||
c) | Ermessensentscheidungen vorbereiten | ||
d) | Entscheidungen begründen | ||
e) | Bescheide, auch Widerspruchsbescheide, entwerfen | ||
2 | Selbstverwaltungsrecht | a) | Bedeutung der Selbstverwaltung durch die Kammern für die Wirtschaft erläutern |
b) | staatliche Aufsicht über die Kammern erläutern | ||
c) | Satzung und Wahlordnung der ausbildenden Stelle beschreiben | ||
d) | Aufgaben und Zusammensetzung von Handwerksorganisationen und Kammern sowie die Zugehörigkeit von Gewerbebetrieben erläutern | ||
3 | Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung | a) | bei Gewerbeanmeldungen, -ummeldungen und -abmeldungen beraten |
b) | Stellungnahmen zu Gewerbeuntersagungsverfahren vorbereiten | ||
c) | Rechtsvorschriften zum Handels- und Genossenschaftsregister anwenden, insbesondere Anträge und Eintragung, Änderung und Löschung im Handelsregister prüfen und Stellungnahmen an das Amtsgericht vorbereiten | ||
d) | Bestimmungen über die Berechtigung zum selbstständigen Betrieb eines Handwerks, über die Handwerksrolle und das handwerksähnliche Gewerbe anwenden | ||
e) | Stellungnahmen zu Bußgeldverfahren wegen Schwarzarbeit vorbereiten | ||
f) | das Sachverständigenwesen erläutern | ||
g) | Rat Suchende über Schiedsgerichtsverfahren und die Aufgaben von Sachverständigen informieren | ||
h) | Bestellung, Vereidigung und Benennung von Sachverständigen vorbereiten | ||
i) | über die Möglichkeiten zur Erhaltung des lauteren Wettbewerbs und die Schlichtungsmöglichkeiten im Streitfall informieren | ||
k) | Anträge auf Genehmigung von Ausverkäufen bearbeiten | ||
l) | Betriebsberatungen vorbereiten, über Förderungsprogramme informieren | ||
m) | an der Wirtschaftsbeobachtung mitwirken, insbesondere Konjunkturumfragen auswerten | ||
n) | Ursprungszeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland dienende Bescheinigungen vorbereiten | ||
o) | Stellungnahmen zu Anträgen auf Unabkömmlichkeitsstellung und Rückstellung entwerfen | ||
4 | Berufsausbildungsrecht | a) | Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung und des Jugendarbeitsschutzes anwenden |
b) | Voraussetzungen für die persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders sowie für die Eignung der Ausbildungsstätte prüfen | ||
c) | Ausbildungsverträge prüfen und das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führen | ||
d) | bei Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit mitwirken | ||
e) | Zulassungsanträge prüfen und Prüfungen organisatorisch vorbereiten |
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