Niedersächsische Verordnung über die Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (Niedersächsische Vollstreckungsvergütungsverordnung - NVVergVO)
Niedersächsische Verordnung über die Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (Niedersächsische Vollstreckungsvergütungsverordnung - NVVergVO)
Vom 14. Dezember 2017 (Nds. GVBl. S. 462 - VORIS 35507 -)
Geändert durch Verordnung vom 12. August 2022 (Nds. GVBl. S. 485)
Aufgrund des § 50 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. September 2017 (Nds. GVBl. S. 287), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erster Abschnitt | |
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher | |
Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher | 1 |
Vorläufige Vergütung | 2 |
Vergütung bei Verhinderung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers oder Erkrankung einer Bürokraft | 3 |
Festsetzung der Vergütung | 4 |
Zusätzliche Vergütung | 5 |
Zweiter Abschnitt | |
Andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamtinnen und Beamte | |
Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung | 6 |
Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst einer Kommune | 7 |
Dritter Abschnitt | |
Schlussvorschriften | |
Übergangsregelung | 8 |
Inkrafttreten | 9 |
§§ 1 - 5, Erster Abschnitt - Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
§ 1 NVVergVO - Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
(1) Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie die Beamtinnen und Beamten, die zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzt werden, erhalten als Vergütung einen Anteil der durch sie für die Erledigung der Aufträge im Kalenderjahr vereinnahmten Gebühren und Dokumentenpauschalen.
(2) Der Anteil nach Absatz 1 beträgt für die Einnahmen an Gebühren und Dokumentenpauschalen im Kalenderjahr
1. | bis 10 000,00 Euro | 62 Prozent, |
---|---|---|
2. | von 10 000,01 bis 30 000,00 Euro | 65 Prozent, |
3. | von 30 000,01 bis 50 000,00 Euro | 70 Prozent, |
4. | über 50 000,00 Euro | 50 Prozent. |
(3) Ist die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher oder die zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzte Person teilzeitbeschäftigt oder begrenzt dienstfähig, so verringern sich für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung oder der begrenzten Dienstfähigkeit
1.
die in Absatz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Euro-Beträge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit und zusätzlich um 20 Prozent und
2.
die in Absatz 2 Nrn. 3 und 4 genannten Beträge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit.
(4) 1 Mit der Vergütung sind die für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen, insbesondere die Sach- und Personalaufwendungen für die Einrichtung und den Betrieb eines Büros sowie die Aufwendungen bei Dienst zu ungünstigen Zeiten und die Mehraufwendungen für Verpflegung, abgegolten. 2 Nicht abgegolten sind Aufwendungen, für die die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher oder die zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzte Person Auslagen nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz vereinnahmt, die ihr oder ihm überlassen werden.
§ 2 NVVergVO - Vorläufige Vergütung
1 Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher oder die zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst
eingesetzte Person errechnet auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 bis 3 zum Ende eines jeden Kalendermonats die ihr oder ihm bis dahin zustehende Vergütung. 2 Für den Januar kann sie oder er den errechneten Betrag als vorläufige Vergütung einbehalten, in den Folgemonaten den jeweils errechneten Betrag abzüglich der in den Vormonaten einbehaltenen Beträge. 3 Sie oder er kann über die einbehaltenen Beträge verfügen.
§ 3 NVVergVO - Vergütung bei Verhinderung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers oder Erkrankung einer Bürokraft
(1) 1 Ist die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher länger als zwei Wochen an der Ausübung der Gerichtsvollziehertätigkeit gehindert, so wird auf Antrag eine Vergütung gewährt, die sicherstellt, dass die laufenden notwendigen und angemessenen Aufwendungen für den Geschäftsbetrieb während der Verhinderung bestritten werden können. 2 Eine Vergütung nach Satz 1 wird nicht gewährt, soweit diese Aufwendungen aus den vorläufigen Vergütungen der letzten vier Monate bestritten werden können. 3 Erholungsurlaub ist keine Verhinderung im Sinne des Satzes 1.
(2) 1 Ist eine Bürokraft der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers erkrankt, so wird auf Antrag eine Vergütung gewährt, die sicherstellt, dass die dadurch entstehenden notwendigen und angemessenen Mehraufwendungen bestritten werden können. 2 Eine Vergütung nach Satz 1 wird nicht gewährt, soweit diese Mehraufwendungen aus den vorläufigen Vergütungen der letzten vier Monate bestritten werden können.
(3) Über Anträge nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet das Oberlandesgericht.
(4) Nach Ablauf des Kalenderjahres entscheidet das Oberlandesgericht, ob die Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 auf die Vergütung nach § 1 angerechnet wird.
§ 4 NVVergVO - Festsetzung der Vergütung
Nach Ablauf des Kalenderjahres setzt die zuständige Dienstbehörde die Vergütung nach § 1 fest.
§ 5 NVVergVO - Zusätzliche Vergütung
(1) Reicht die nach § 4 festgesetzte Vergütung aufgrund besonderer Umstände, die die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher nicht zu vertreten hat, nicht aus, um die für die Gerichtsvollziehertätigkeit in dem Jahr entstandenen notwendigen und angemessenen Aufwendungen, insbesondere die Sach- und Personalaufwendungen für die Einrichtung und den Betrieb eines Büros, zu bestreiten, so wird auf Antrag eine zusätzliche Vergütung gewährt.
(2) Über Anträge nach Absatz 1 entscheidet das Oberlandesgericht.
§§ 6 - 7, Zweiter Abschnitt - Andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamtinnen und Beamte
§ 6 NVVergVO - Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung
(1) 1 Die im Außendienst des Vollstreckungsdienstes der Finanzverwaltung tätigen Beamtinnen und Beamten erhalten eine Vergütung. 2 Für die über sechs Wochen hinausgehende Unterbrechung der Tätigkeit im Außendienst des Vollstreckungsdienstes wird die Vergütung nach Satz 1 nicht weitergewährt. 3 Besteht der Anspruch aus diesem Grund nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Vergütung bezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(2) 1 Die Vergütung beträgt monatlich 140 Euro. 2 Ist die Beamtin oder der Beamte teilzeitbeschäftigt oder nur begrenzt dienstfähig, so verringert sich die Vergütung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit. 3 Wird die Beamtin oder der Beamte nur teilweise im Außendienst verwendet, so verringert sich die Vergütung auf den Anteil der Zeit im Außendienst an der Arbeitszeit.
(3) Mit der Vergütung sind die besonderen, für die Tätigkeit im Außendienst des Vollstreckungsdienstes typischen Aufwendungen, insbesondere die Mehraufwendungen für Verpflegung und die Aufwendungen bei Dienst zu ungünstigen Zeiten, abgegolten.
§ 7 NVVergVO - Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst einer Kommune
(1) Die im Außendienst des Vollstreckungsdienstes einer Kommune tätigen Beamtinnen und Beamten erhalten eine Vergütung.
(2) 1 Die Vergütung beträgt
1.
0,88 Euro für jede aufgrund eines Auftrags der Vollstreckungsbehörde erledigte Zahlung zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung und für jede aufgrund eines Auftrags der Vollstreckungsbehörde vorgenommene Pfändung körperlicher Sachen, Wegnahme von Urkunden oder Verwertung gepfändeter Sachen im Wege der Versteigerung oder des freihändigen Verkaufs sowie
2.
0,5 Prozent der von der Beamtin oder dem Beamten durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmten Geldbeträge.
2 Für die Vergütung nach Satz 1 Nr. 2 werden auch die von der Beamtin oder dem Beamten vereinnahmten Beträge berücksichtigt, die aufgrund eines Auftrags der Vollstreckungsbehörde zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung gezahlt werden.
(3) 1 Die Vergütung für die Erledigung eines Auftrags darf 28 Euro nicht übersteigen. 2 In besonders schwierigen oder zeitaufwändigen Einzelfällen kann abweichend von Satz 1 die sich aus Absatz 2 ergebende Vergütung gewährt werden.
(4) 1 Die Vergütung wird jährlich gewährt. 2 Übersteigt die sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Vergütung im Kalenderjahr 1 800 Euro, so erhält die Beamtin oder der Beamte 1 800 Euro und von dem übersteigenden Betrag 40 Prozent. 3 Es können monatliche oder vierteljährliche Abschläge gezahlt werden.
(5) 1 Ist die Beamtin oder der Beamte nicht während des gesamten Kalenderjahres im Außendienst des Vollstreckungsdienstes tätig, so verringern sich die Höchstbeträge nach Absatz 4 für jeden fehlenden Kalendertag um 5 Euro. 2 Eine Verringerung erfolgt nicht für die Zeit des Erholungsurlaubs und einer sonst im Interesse des Dienstherrn liegenden Beurlaubung sowie die Zeit einer Erkrankung.
(6) Für jeden Kalendertag, an dem die Beamtin oder der Beamte eine andere Beamtin oder einen anderen Beamten, die oder der im Außendienst des Vollstreckungsdienstes tätig ist, vertritt, erhöhen sich die Höchstbeträge nach Absatz 4 um 2,50 Euro.
(7) Mit der Vergütung sind die Aufwendungen bei Dienst zu ungünstigen Zeiten abgegolten.
§§ 8 - 9, Dritter Abschnitt - Schlussvorschriften
§ 8 NVVergVO - Übergangsregelung
Für die Abrechnung der Bürokostenentschädigung und der Vollstreckungsvergütung, die bis zum 31. Dezember 2017 entstanden sind, sind die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten im Gerichtsvollzieherdienst vom 1. Dezember 1998 (Nds. GVBl. S. 703), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2017 (Nds. GVBl. S. 317), und die Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung vom 6. Januar 2003 ( BGBl. I S. 8 ) anzuwenden.
§ 9 NVVergVO - Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten im Gerichtsvollzieherdienst vom 1. Dezember 1998 (Nds. GVBl. S. 703), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2017 (Nds. GVBl. S. 317), außer Kraft.
Hannover, den 14. Dezember 2017
Die Niedersächsische Landesregierung
W e i l
H a v l i z a
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