DVO Nds. AG SGB XII
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Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)

Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)

Vom 27. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 178 - VORIS 21141 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 150)
Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 2 , des § 8 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 und § 11 Abs. 2 sowie des § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 , des § 13 Abs. 8 und des § 16 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB XII) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 644), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2011 (Nds. GVBl. S. 81) wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
1. Abschnitt
Pauschalierung von Kosten für die integrative Betreuung behinderter Kinder in Kindergärten
Pauschalierung von Personal- und Sachkosten1
2. Abschnitt
Heranziehung zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
Heranziehung2
Örtliche Zuständigkeit, vorläufiges Tätigwerden vor Feststellung der Zuständigkeit3
Zusammenwirken des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe mit den herangezogenen Körperschaften4
3. Abschnitt
Gemeinsamer Ausschuss
Zahl und Bestellung der Mitglieder5
Amtsdauer, Amtsführung6
Vorsitz, Geschäftsführung, Geschäftsordnung7
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen8
Beschlussfassung9
Kosten10
Arbeitsgruppen11
4. Abschnitt
Quotenklassen und Festbeträge
Festlegung der Quotenklassen12
Festsetzung der Festbeträge13
5. Abschnitt
Abrechnung
Allgemeine Anforderungen an die Mitteilungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe14
Zusätzliche Anforderungen an die Mitteilungen für den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Träger der Sozialhilfe15
Zusätzliche Anforderungen an die Mitteilungen für den Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe16
Finanzielle Abwicklung17
Ausgleich der Aufwendungen nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 Nds. AG SGB XII in Verbindung mit § 108 SGB XII18
6. Abschnitt
(weggefallen)19 - 23
7. Abschnitt
Schlussvorschriften
Inkrafttreten24
Anlage
Jährliche FestbeträgeAnlage

§ 1, 1. Abschnitt - Pauschalierung von Kosten für die integrative Betreuung behinderter Kinder in Kindergärten

§ 1 DVO Nds. AG SGB XII - Pauschalierung von Personal- und Sachkosten

(1) Die Kosten, die der überörtliche Träger der Sozialhilfe nach § 16 Nds. AG SGB XII für die Eingliederungshilfe in Kindergärten einschließlich der dort erbrachten Leistungen zum Lebensunterhalt zu tragen hat, werden in den Absätzen 2, 3 und 6 pauschaliert.
(2) Die Personalkosten einer nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Bund und Kommunen - tarifgerecht eingruppierten und vergüteten heilpädagogischen Fachkraft je integrative Gruppe werden für jedes wesentlich behinderte oder von einer wesentlichen Behinderung bedrohte Kind nach dessen Anteil an der Zahl der behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Kinder monatlich pauschal übernommen.
(3) Für alle weiteren Kosten des Einrichtungsträgers und beauftragter Dritter einschließlich Fahrtkosten werden im Fall der Pauschalierung nach Absatz 2 je betreutem Kind und Monat 373,27 Euro gezahlt.
(4) 1 Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat. 2 Die Pauschale nach Absatz 3 wird bei einer durchgehenden Abwesenheit eines betreuten Kindes von zwei bis weniger als vier Wochen im Monat auf die Hälfte verringert; bei einer durchgehenden Abwesenheit von vier Wochen oder mehr im Monat ist eine Zahlung nach Absatz 3 nicht zu leisten. 3 Satz 2 gilt nicht bei einer planmäßigen, vorübergehenden Schließung des Kindergartens oder der integrativen Gruppe.
(5) Kehrt ein Kind nach Beendigung einer Schließung des Kindergartens oder der integrativen Gruppe nicht in die Betreuung zurück, so gilt es mit dem Ablauf des letzten Tages vor Beginn der Schließung als ausgeschieden.
(6) Wird ein einzelnes behindertes oder von einer Behinderung bedrohtes Kind im Kindergarten im Rahmen der Einzelintegration betreut, so wird pauschal für alle Kosten des Einrichtungsträgers und beauftragter Dritter einschließlich Fahrtkosten ein Betrag in Höhe von 1.536,72 Euro je Monat im Einzelfall gezahlt.

§§ 2 - 4, 2. Abschnitt - Heranziehung zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

§ 2 DVO Nds. AG SGB XII - Heranziehung

(1) 1 Zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 6 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 Nds. AG SGB XII werden herangezogen
1.
die örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie
2.
mit Ausnahme der Leistungen nach den §§ 67 bis 69 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) die großen selbständigen Städte, die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen, wenn der örtliche Träger der Sozialhilfe sie auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Nds. AG SGB XII herangezogen hat.
2 Die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe nach Satz 1 umfasst die Ermächtigung, die großen selbständigen Städte, die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach den §§ 67 bis 69 SGB XII heranzuziehen. 3 Die Regelungen des § 8 Abs. 1 und des § 9 Abs. 1 bis 4 Nds. AG SGB XII gelten entsprechend.
(2) Die Heranziehung nach Absatz 1 umfasst nicht
1.
den Abschluss von Vereinbarungen im Sinne von § 75 Abs. 3 SGB XII sowie das Führen daraus entstehender Schieds- und Gerichtsverfahren,
2.
den Abschluss von Vereinbarungen, zu deren Parteien ein kommunaler Spitzenverband oder eine herangezogene kommunale Körperschaft gehört,
3.
den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Leistungsträgern über die Bemessung und Höhe von Beiträgen zur Sozialversicherung sowie über die gegenseitige Abgrenzung der Leistungspflicht oder über die Teilung von Kosten,
4.
den Beitritt des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe zu gemeinsamen Empfehlungen nach § 13 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung vom 19. Juni 2001 ( BGBl. I S. 1046 , 1047 ), zuletzt geändert durch Artikel 165 des Gesetzes vom 29. März 2017 ( BGBl. I S. 626 ),
5.
die Geltendmachung und Verfolgung von Erstattungsansprüchen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
a)
gegenüber den niedersächsischen zugelassenen kommunalen Trägern und gemeinsamen Einrichtungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs ,
b)
gegenüber den niedersächsischen örtlichen Trägern der Sozialhilfe sowie
c)
gegenüber den niedersächsischen örtlichen Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe,
6.
die Entscheidung über Erstattungsansprüche der in Nummer 5 genannten Leistungsträger sowie kreisangehöriger Gemeinden gegenüber dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
7.
in Bezug auf Ansprüche von Leistungsberechtigten, die gegenüber der jeweiligen herangezogenen kommunalen Körperschaft bestehen,
a)
die Anzeige für den Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten nach § 93 SGB XII und
b)
die Geltendmachung der Ansprüche, die aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs auf den überörtlichen Träger der Sozialhilfe übergegangen sind,
8.
die Aufgaben nach § 97 Abs. 5 SGB XII und die Zusammenarbeit nach § 4 Nds. AG SGB XII sowie
9.
Kostenerstattungen nach § 108 SGB XII .
(3) Der Ausschluss der Heranziehung nach Absatz 2 umfasst nicht die Aufgaben nach Absatz 2 Nrn. 1, 5, 6 und 7, sofern die Aufgaben im Zusammenhang mit Leistungen nach den §§ 67 bis 69 SGB XII wahrgenommen werden.

§ 3 DVO Nds. AG SGB XII - Örtliche Zuständigkeit, vorläufiges Tätigwerden vor Feststellung der Zuständigkeit

(1) 1 Für die örtliche Zuständigkeit der herangezogenen Kommunen für
1.
teilstationäre und stationäre Leistungen, einschließlich der Leistungen nach § 6 Abs. 3 Nds. AG SGB XII ,
2.
Leistungen für eine minderjährige Person, die in einer anderen Familie, bei Personen, die durch Lebenspartnerschaft verbunden sind, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist,
3.
Leistungen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter
Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, und
4.
Leistungen an Personen, die sich in Einrichtungen von Sozialleistungsträgern im Sinne des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs aufhalten oder aufgehalten haben,
gelten § 98 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4 , § 106 Abs. 2 und § 109 SGB XII entsprechend. 2 Erbringt eine herangezogene Kommune Leistungen nach Satz 1 Nr. 2, so ist sie auch für gleichzeitig erforderliche teilstationäre Leistungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach § 6 Abs. 3 Nds. AG SGB XII zuständig. 3 Für die örtliche Zuständigkeit für nicht von den Sätzen 1 und 2 erfasste Leistungen sowie bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthaltes ist § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entsprechend anzuwenden. 4 Erbringt eine herangezogene Kommune Leistungen in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten, so ist sie auch für gleichzeitig erforderliche teilstationäre Leistungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach § 6 Abs. 3 Nds. AG SGB XII zuständig.
(2) 1 Steht für Leistungen nach § 54 SGB XII nicht innerhalb von zwei Wochen, in den übrigen Fällen nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden des Bedarfs fest, welche herangezogene kommunale Körperschaft örtlich zuständig ist, so trifft die zuerst angegangene herangezogene kommunale Körperschaft alle erforderlichen Maßnahmen. 2 Nach der Klärung der örtlichen Zuständigkeit erstattet die zuständige Körperschaft der vorläufig tätig gewordenen Körperschaft den Gesamtbetrag der erbrachten Leistungen.
(3) Unberührt von Absatz 1 bleibt eine bis zum 31. Dezember 2012 für einen konkreten Einzelfall nach bisherigem Recht begründete örtliche Zuständigkeit einer herangezogenen kommunalen Körperschaft bestehen, bis für mindestens einen vollständigen Kalendermonat keine Leistungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe mehr zu erbringen sind oder ein Wechsel von der stationären zur ambulanten Betreuung stattfindet.

§ 4 DVO Nds. AG SGB XII - Zusammenwirken des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe mit den herangezogenen Körperschaften

(1) 1 Der überörtliche Träger der Sozialhilfe berät und unterstützt die herangezogenen kommunalen Körperschaften insbesondere durch den landesärztlichen Dienst ( § 62 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung), Fachberatungsdienste für Menschen mit Hör- und Sprachstörungen sowie durch Fortbildungsangebote. 2 Der überörtliche Träger der Sozialhilfe und die herangezogenen kommunalen Körperschaften sollen zur Sicherung der fachlichen und rechtlichen Richtigkeit sowie der wirtschaftlichen Gewährung der Hilfen, die im Rahmen des § 2 erbracht werden, gemeinsame Prüfgremien einrichten. 3 Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann zudem eigene Prüfungen bei einer herangezogenen kommunalen Körperschaft vornehmen.
(2) 1 Das Fachministerium kann sich jederzeit über die Durchführung der in § 2 genannten Aufgaben unterrichten. 2 Es kann hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen.

§§ 5 - 11, 3. Abschnitt - Gemeinsamer Ausschuss

§ 5 DVO Nds. AG SGB XII - Zahl und Bestellung der Mitglieder

1 Der Gemeinsame Ausschuss nach § 5 Nds. AG SGB XII besteht aus sechs Mitgliedern. 2 Von diesen werden
1.
drei durch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und
2.
drei durch das Fachministerium
bestellt. 3 Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. 4 Die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 1 müssen im Dienst einer kommunalen Körperschaft oder eines kommunalen Spitzenverbandes und die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 2 im Dienst des Landes stehen.

§ 6 DVO Nds. AG SGB XII - Amtsdauer, Amtsführung

(1) 1 Die Amtsdauer des Gemeinsamen Ausschusses beträgt vier Jahre. 2 Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn es die Voraussetzung nach § 5 Satz 4 nicht mehr erfüllt oder ein wichtiger Grund im Sinne des § 86 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegt. 3 Mit der Abberufung ist zugleich ein neues Mitglied zu bestellen. 4 Bei Ausscheiden eines Mitglieds wird das nachfolgende Mitglied für die restliche Amtsdauer bestellt.
(2) 1 Die Mitglieder üben ihr Amt unparteiisch und frei von Weisungen aus. 2 Zur Verschwiegenheit der Mitglieder gilt § 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

§ 7 DVO Nds. AG SGB XII - Vorsitz, Geschäftsführung, Geschäftsordnung

(1) Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied für die Dauer von jeweils zwei Jahren.
(2) Die Geschäfte des Ausschusses führt das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 DVO Nds. AG SGB XII - Nichtöffentlichkeit der Sitzungen

1 Die Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses sind nicht öffentlich, sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt. 2 § 9 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 9 DVO Nds. AG SGB XII - Beschlussfassung

(1) Der Gemeinsame Ausschuss ist bei Anwesenheit von jeweils zwei Mitgliedern nach § 5 Satz 2 Nrn. 1 und 2 beschlussfähig.
(2) 1 Vor der Beschlussfassung über eine Empfehlung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 , § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 , § 14 Abs. 1 oder § 14a Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 Nds. AG SGB XII sind die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und das Fachministerium anzuhören. 2 In den Fällen des Satzes 1 sind die Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung zu fassen, schriftlich niederzulegen und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens sowie dem Fachministerium zu übermitteln.

§ 10 DVO Nds. AG SGB XII - Kosten

1 Für die Kosten der Mitglieder ist jeweils die entsendende Stelle verantwortlich. 2 Die Kosten der Geschäftsführung trägt das Land.

§ 11 DVO Nds. AG SGB XII - Arbeitsgruppen

1 Der Gemeinsame Ausschuss kann zur Vorbereitung seiner Empfehlungen Arbeitsgruppen
einsetzen. 2 Die Mitglieder müssen jeweils eine der Voraussetzungen des § 5 Satz 4 erfüllen. 3 Der Ausschuss bestimmt die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen. 4 § 7 Abs. 2 und § 8 gelten entsprechend. 5 Für die Kosten der Mitglieder ist die jeweilige Anstellungskörperschaft verantwortlich.

§§ 12 - 13, 4. Abschnitt - Quotenklassen und Festbeträge

§ 12 DVO Nds. AG SGB XII - Festlegung der Quotenklassen

Zur Verteilung der Aufwendungen, die auf der Grundlage des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs entstehen, zwischen den örtlichen Trägern und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe werden nach § 12 Abs. 1 Nds. AG SGB XII folgende Quotenklassen festgelegt:
1.
die Quotenklasse 1 mit einer Quote der Kommune von 4 vom Hundert,
2.
die Quotenklasse 2 mit einer Quote der Kommune von 7 vom Hundert,
3.
die Quotenklasse 3 mit einer Quote der Kommune von 10 vom Hundert,
4.
die Quotenklasse 4 mit einer Quote der Kommune von 13 vom Hundert,
5.
die Quotenklasse 5 mit einer Quote der Kommune von 16 vom Hundert,
6.
die Quotenklasse 6 mit einer Quote der Kommune von 19 vom Hundert,
7.
die Quotenklasse 7 mit einer Quote der Kommune von 22 vom Hundert,
8.
die Quotenklasse 8 mit einer Quote der Kommune von 25 vom Hundert,
9.
die Quotenklasse 9 mit einer Quote der Kommune von 28 vom Hundert,
10.
die Quotenklasse 10 mit einer Quote der Kommune von 31 vom Hundert,
11.
die Quotenklasse 11 mit einer Quote der Kommune von 34 vom Hundert,
12.
die Quotenklasse 12 mit einer Quote der Kommune von 37 vom Hundert,
13.
die Quotenklasse 13 mit einer Quote der Kommune von 40 vom Hundert,
14.
die Quotenklasse 14 mit einer Quote der Kommune von 43 vom Hundert und
15.
die Quotenklasse 15 mit einer Quote der Kommune von 46 vom Hundert.

§ 13 DVO Nds. AG SGB XII - Festsetzung der Festbeträge

Zum Ausgleich der Aufwendungen nach § 14a Abs. 1 Satz 1 Nds. AG SGB XII werden jährliche Festbeträge nach der Anlage festgesetzt.

§§ 14 - 18, 5. Abschnitt - Abrechnung

§ 14 DVO Nds. AG SGB XII - Allgemeine Anforderungen an die Mitteilungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe

1 Die Mitteilung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG SGB XII über die jährlichen Aufwendungen ist nach den von der Landesstatistikbehörde festgelegten Kontenrahmen und Produktrahmen sowie den dazu ergangenen Zuordnungsvorschriften vorzunehmen. 2 Dem Kalenderjahr dürfen dabei nur die Auszahlungen und Einzahlungen zugerechnet werden, die in diesem Jahr tatsächlich geleistet worden oder eingegangen sind. 3 Sie sind getrennt nach den Zuständigkeitsbereichen des örtlichen Trägers und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe so aufzuschlüsseln, wie sie der örtliche Träger der Sozialhilfe für die Sozialhilfestatistik an die Landesstatistikbehörde meldet.

§ 15 DVO Nds. AG SGB XII - Zusätzliche Anforderungen an die Mitteilungen für den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Träger der Sozialhilfe

In der Mitteilung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG SGB XII sind die Daten aus dem Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der Sozialhilfe zusätzlich wie folgt aufzuschlüsseln:
1.
die Angaben über Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung ( § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ) nach
a)
Hilfen durch den Einsatz von Integrationshelfern,
b)
Hilfen in Förderschulen in freier Trägerschaft nach § 6 Abs. 5 Nds. AG SGB XII und
c)
sonstigen Hilfen,
2.
die Angaben über Eingliederungshilfe als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ( § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) nach
a)
Leistungen für ambulant betreutes Wohnen und nach Leistungen für das Wohnen in Wohnstätten, jeweils unterteilt nach Leistungen für
aa)
geistig behinderte Menschen,
bb)
körperlich behinderte Menschen,
cc)
seelisch behinderte Menschen und
dd)
chronisch mehrfach beeinträchtigte abhängige Menschen
sowie
b)
sonstigen Leistungen.

§ 16 DVO Nds. AG SGB XII - Zusätzliche Anforderungen an die Mitteilungen für den Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

(1) In der Mitteilung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG SGB XII sind die Daten aus dem Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe jeweils unter Einbeziehung der Beförderungskosten im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zusätzlich wie folgt aufzuschlüsseln:
1.
die Angaben über die Auszahlungen für Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind) nach
a)
Leistungen in Sonderkindergärten für Kinder mit einer Sprachbehinderung und in Sonderkindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung,
b)
Leistungen in anderen Sonderkindergärten,
c)
Leistungen in Kindergärten im Rahmen von integrativen Gruppen und von Einzelintegration,
d)
Leistungen in Krippen und
e)
sonstigen Leistungen,
2.
die Angaben über Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung ( § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ) nach Hilfen in Tagesbildungsstätten und sonstigen Hilfen sowie
3.
die Angaben über Eingliederungshilfe als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ( § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) nach
a)
Leistungen für das Wohnen in Wohnstätten getrennt nach Leistungen für
aa)
geistig behinderte Menschen,
bb)
körperlich behinderte Menschen,
cc)
seelisch behinderte Menschen und
dd)
chronisch mehrfach beeinträchtigte abhängige Menschen
sowie
b)
sonstigen Leistungen.
(2) Gesondert anzugeben sind
1.
die Zahlungen von gesetzlichen Krankenkassen zur Erstattung von Kosten für Leistungen in stationären Sprachheileinrichtungen, in Sonderkindergärten für Kinder mit einer Sprachbehinderung und in Sonderkindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung aufgrund entsprechender Vereinbarungen und
2.
die Einzahlungen aus Kostenbeiträgen der Leistungsberechtigten, die sich auf deren Ansprüche nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs beziehen.

§ 17 DVO Nds. AG SGB XII - Finanzielle Abwicklung

(1) Die Ausgleichsbeträge werden mit der nächsten Abschlagszahlung, die auf den Feststellungsbescheid folgt, gezahlt oder verrechnet.
(2) Auf Verlangen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe werden die Ausgleichsbeträge anteilig für die herangezogenen Körperschaften errechnet, die nicht örtliche Träger der Sozialhilfe sind und für die die erforderlichen Daten getrennt mitgeteilt worden sind.

§ 18 DVO Nds. AG SGB XII - Ausgleich der Aufwendungen nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 Nds. AG SGB XII in Verbindung mit § 108 SGB XII

1 Der örtliche Träger der Sozialhilfe teilt dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 30. April des Folgejahres die Höhe der Kostenerstattungen nach § 108 SGB XII mit. 2 Der Erstattungsbetrag für das abgelaufene Kalenderjahr wird bis zum 30. Juni des Folgejahres gezahlt.

§§ 19 - 23, 6. Abschnitt - (weggefallen)

§ 19 DVO Nds. AG SGB XII

(weggefallen)

§ 20 DVO Nds. AG SGB XII

(weggefallen)

§ 21 DVO Nds. AG SGB XII

(weggefallen)

§ 22 DVO Nds. AG SGB XII

(weggefallen)

§ 23 DVO Nds. AG SGB XII

(weggefallen)

§ 24, 7. Abschnitt - Schlussvorschriften

§ 24 DVO Nds. AG SGB XII - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
Hannover, den 27. Juni 2011
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration
Ö z k a n Ministerin

Anlage DVO Nds. AG SGB XII - Jährliche Festbeträge

(zu § 13 )
Jährliche Festbeträge
Örtlicher Träger der SozialhilfeJährlicher Festbetrag für das Jahr 2018- in Euro - Jährlicher Festbetrag ab dem Jahr 2019- in Euro -
Landkreis Ammerland206 695,96 222 235,96
Landkreis Aurich356 087,86356 087,86
Stadt Braunschweig1 306 932,701 411 012,34
Landkreis Celle1 198 011,861 198 011,86
Landkreis Cloppenburg248 491,01318 571,34
Landkreis Cuxhaven175 062,24110 244,99
Stadt Delmenhorst532 993,38 564 049,84
Landkreis Diepholz4 162 952,184 162 952,18
Stadt Emden348 155,92348 155,92
Landkreis Emsland1 102 898,381 102 898,38
Landkreis Friesland212 151,00200 655,72
Landkreis Gifhorn2 554 027,772 333 601,90
Landkreis Göttingen1 795 028,151 795 028,15
Landkreis Goslar166 685,91166 685,91
Landkreis Grafschaft Bentheim344 927,80425 620,14
Landkreis Hameln-Pyrmont437 058,85474 591,19
Region Hannover6 420 789,936 777 825,62
Landkreis Harburg879 522,37 879 522,37
Landkreis Heidekreis 201 259,54 152 266,97
Landkreis Helmstedt220 681,43 250 941,27
Landkreis Hildesheim740 825,67 943 808,51
Landkreis Holzminden340 041,71 311 773,81
Landkreis Leer358 921,97 358 921,97
Landkreis Lüchow-Dannenberg170 451,93 128 164,81
Landkreis Lüneburg1 536 981,14 1 760 423,54
Landkreis Nienburg (Weser)563 753,89 508 632,01
Landkreis Northeim303 094,93 336 364,75
Landkreis Oldenburg150 692,48 178 168,23
Stadt Oldenburg (Oldenburg)415 771,09 415 771,09
Landkreis Osnabrück640 566,98 678 083,00
Stadt Osnabrück947 823,82 947 823,82
Landkreis Osterholz62 219,20 62 219,20
Landkreis Peine390 468,01 355 461,20
Landkreis Rotenburg (Wümme)211 284,62 245 886,91
Stadt Salzgitter241 477,59 241 477,59
Landkreis Schaumburg185 671,28 169 791,37
Landkreis Stade138 770,04 126 290,21
Landkreis Uelzen237 979,69 204 414,22
Landkreis Vechta172 705,68 192 921,19
Landkreis Verden143 467,24 171 883,00
Landkreis Wesermarsch261 085,84 281 444,69
Stadt Wilhelmshaven417 589,87 455 561,70
Landkreis Wittmund147 221,41 147 221,41
Landkreis Wolfenbüttel215 142,09252 891,69
Stadt Wolfsburg366 163,81 325 474,70
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