Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Vom 12. Juli 2018 (Nds. GVBl. S. 161, 172 - VORIS 20300 -)
Aufgrund des § 178 Abs. 1 Nr. 12 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 113), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Inhaltsübersicht(1) | §§ |
---|---|
Erster Teil | |
Allgemeines | |
Geltungsbereich | 1 |
Betriebsleitung | 2 |
Betriebsausschuss | 3 |
Betriebssatzung | 4 |
Art der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens | 5 |
Zweiter Teil | |
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs | |
Erster Abschnitt | |
Wirtschaftsführung | |
Kapitalausstattung | 6 |
Vergütung für Lieferungen, Leistungen und das Zurverfügungstellen von Finanzmitteln | 7 |
Wirtschaftsjahr | 8 |
Steuerung und Berichtswesen | 9 |
Kassengeschäfte, Liquiditätsplanung | 10 |
Vergabe öffentlicher Aufträge | 11 |
Gewinn und Verlust | 12 |
Wirtschaftsplan | 13 |
Erfolgsplan | 14 |
Vermögensplan | 15 |
Stellenübersicht | 16 |
Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung | 17 |
Zweiter Abschnitt | |
Rechnungswesen | |
Leitung des Rechnungswesens | 18 |
Buchführung, Inventar und Aufbewahrung | 19 |
Jahresabschluss | 20 |
Bilanz | 21 |
Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht | 22 |
Anhang | 23 |
Lagebericht | 24 |
Vorlage | 25 |
Verwendung von Mustern | 26 |
Dritter Teil | |
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes | |
Wirtschaftsführung | 27 |
Rechnungswesen | 28 |
Vierter Teil | |
Prüfung | |
Grundsatz | 29 |
Inhalt | 30 |
Beauftragung von Dritten | 31 |
Prüfungsverfahren | 32 |
Prüfungsbericht, Bestätigungsvermerk | 33 |
Abschluss der Prüfung | 34 |
Beschlussfassung | 35 |
Bekanntmachung | 36 |
Jahresabschlussprüfung in besonderen Fällen | 37 |
Fünfter Teil | |
Schlussvorschriften | |
Freistellung | 38 |
Übergangsbestimmungen | 39 |
Inkrafttreten | 40 |
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
§§ 1 - 5, Erster Teil - Allgemeines
§ 1 EigBetrVO - Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Eigenbetriebe der Kommunen, soweit durch Bundesrecht anderes nicht bestimmt ist.
§ 2 EigBetrVO - Betriebsleitung
(1) 1 Die Betriebsleitung hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. 2 Die Betriebssatzung kann vorsehen, dass die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Betriebsleitung vor einer Weisung zu hören hat.
(2) 1 Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, so regelt die Betriebssatzung,
wie bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung zu verfahren ist.
2 Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte im Einvernehmen mit dem Betriebsausschuss. 3 Im Übrigen bestimmt die Betriebsleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes.
(3) Die Betriebsleitung zeichnet unter Angabe des Namens des Eigenbetriebes.
§ 3 EigBetrVO - Betriebsausschuss
(1) Für mehrere Eigenbetriebe einer Kommune kann ein gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet werden.
(2) 1 Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss rechtzeitig über die wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten. 2 Über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen ist mindestens halbjährlich in schriftlicher Form zu unterrichten. 3 Ist ein Vermögensplan aufzustellen, so ist gemäß Satz 2 auch über dessen Abwicklung zu unterrichten.
(3) Nach Ablauf der Wahlperiode und bei Auflösung der Vertretung führt der Betriebsausschuss seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neu besetzten Betriebsausschusses fort.
§ 4 EigBetrVO - Betriebssatzung
In der Betriebssatzung sind zu bestimmen
1.
der Gegenstand, die Aufgaben und der Name des Eigenbetriebes,
2.
die Höhe des Stammkapitals,
3.
die Art der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens ( § 5 ) und
4.
die Zusammensetzung der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses.
§ 5 EigBetrVO - Art der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens
Die Kommune bestimmt, ob die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder auf der Grundlage der Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) erfolgen.
§§ 6 - 26, Zweiter Teil - Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
§§ 6 - 17, Erster Abschnitt - Wirtschaftsführung
§ 6 EigBetrVO - Kapitalausstattung
(1) Der Eigenbetrieb ist mit einem Stammkapital auszustatten, das seinem Gegenstand und
seinem Betriebsumfang angemessen ist.
(2) 1 Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. 2 Die Kommune darf das Eigenkapital nur vermindern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebes nicht beeinträchtigt werden. 3 Die Betriebsleitung hat zu einer beabsichtigten Verminderung des Eigenkapitals Stellung
zu nehmen.
§ 7 EigBetrVO - Vergütung für Lieferungen, Leistungen und das Zurverfügungstellen von Finanzmitteln
(1) Der Eigenbetrieb muss sich Lieferungen, Leistungen und das vorübergehende Zurverfügungstellen von Finanzmitteln
1.
an die Kommune,
2.
an einen anderen Eigenbetrieb der Kommune oder
3.
an eine kommunale Anstalt, eine gemeinsame kommunale Anstalt, einen Zweckverband oder
eine Gesellschaft, die oder der von § 128 Abs. 4 Satz 1 NKomVG erfasst ist,
angemessen vergüten lassen.
(2) Der Eigenbetrieb kann abweichend von Absatz 1
1.
Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Brunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
2.
Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen und
3.
auf die Tarifpreise für die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme zum Eigenverbrauch der in Absatz 1 Genannten einen Preisnachlass gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist.
§ 8 EigBetrVO - Wirtschaftsjahr
1 Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der Kommune. 2 Wenn der Gegenstand des Eigenbetriebes es erfordert, kann die Betriebssatzung ein
hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.
§ 9 EigBetrVO - Steuerung und Berichtswesen
Für die Unterstützung der Steuerung und die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung des Eigenbetriebes gilt § 21 der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) entsprechend.
§ 10 EigBetrVO - Kassengeschäfte, Liquiditätsplanung
(1) Führt der Eigenbetrieb eine nicht mit der Kommunalkasse verbundene Sonderkasse, so sind § 126 Abs. 2 bis 4 NKomVG und die §§ 42 und 43 KomHKVO entsprechend anzuwenden.
(2) Der Eigenbetrieb steuert seine Zahlungsfähigkeit durch eine Liquiditätsplanung.
(3) 1 Für liquide Mittel, die nach der Liquiditätsplanung nicht sofort benötigt werden, ist § 30 KomHKVO entsprechend anzuwenden. 2 Diese Mittel kann der Eigenbetrieb auch der Kommune zur Verfügung stellen. 3 Legt die Kommune die zur Verfügung gestellten Geldmittel an, so stehen dem Eigenbetrieb als Vergütung im Sinne des § 7 Abs. 1 mindestens die daraus erlangten Zinserträge zu. 4 Zwischen der Kommune und dem Eigenbetrieb getroffene Vereinbarungen sind zu dokumentieren.
§ 11 EigBetrVO - Vergabe öffentlicher Aufträge
Für den Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen gilt § 28 KomHKVO entsprechend.
§ 12 EigBetrVO - Gewinn und Verlust
(1) 1 Ein Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Kommune ausgeglichen wird, auf die Rechnung des neuen Wirtschaftsjahres vorzutragen. 2 Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zum Abbau von Verlusten zu verwenden. 3 Nach Ablauf von fünf Jahren nicht abgebaute Verluste können durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, soweit das Verhältnis von Eigenkapital und Fremdkapital angemessen bleibt; andernfalls ist der Verlust von der Kommune auszugleichen.
(2) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebes und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sind aus dem Jahresgewinn Rücklagen zu bilden.
(3) 1 In den Rücklagen für Erneuerungen angesammelte Mittel können, solange sie für betriebliche Zwecke nicht benötigt werden, der Kommune vorübergehend zur Verfügung gestellt werden. 2 Dies gilt auch für andere investitionsbezogene Einnahmen, solange sie für die Finanzierungstätigkeit nicht benötigt werden. 3 § 10 Abs. 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) 1 Ein Jahresgewinn, der sich daraus ergibt, dass bei der Gebührenkalkulation nach § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) höhere Abschreibungen eingerechnet werden als im Jahresabschluss in das Ergebnis eingehen, ist in eine der Erneuerung dienende Rücklage einzustellen. 2 Der auf der Kalkulation der Eigenkapitalverzinsung beruhende Überschussanteil darf an den Haushalt der Kommune abgeführt werden.
§ 13 EigBetrVO - Wirtschaftsplan
(1) 1 Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan
aufzustellen. 2 Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, der Stellenübersicht und der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung. 3 Der Wirtschaftsplan kann auch für zwei Wirtschaftsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich neu aufzustellen, wenn abzusehen ist, dass
1.
sich das Jahresergebnis gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird oder
2.
zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen der Kommune oder höhere Kredite erforderlich werden.
§ 14 EigBetrVO - Erfolgsplan
(1) 1 Der Erfolgsplan muss alle voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. 2 Er ist wie eine Gewinn- und Verlustrechnung ( § 22 Abs. 1 ) zu gliedern; zusätzliche Gliederungsposten sind zulässig. 3 Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Wirtschaftsjahres und
die Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des diesem vorausgegangenen Wirtschaftsjahres
aufzunehmen. 4 Am Ende des Erfolgsplans sind der Gesamtbetrag der voraussichtlich anfallenden Erträge und der Gesamtbetrag der voraussichtlich entstehenden Aufwendungen in folgender Form anzugeben: "Der Erfolgsplan umfasst voraussichtlich anfallende Erträge in Höhe von insgesamt ..... Euro und voraussichtlich entstehende Aufwendungen in Höhe von insgesamt ..... Euro."
(2) Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind zu begründen.
(3) 1 Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Betriebsleitung die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten unverzüglich zu unterrichten. 2 Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. 3 Bei Eilbedürftigkeit genügt die Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. 4 Sind die Mehraufwendungen unabweisbar, so genügt die Unterrichtung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten und des Betriebsausschusses.
§ 15 EigBetrVO - Vermögensplan
(1) 1 Der Vermögensplan muss enthalten:
1.
alle voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben des Wirtschaftsjahres,
die sich ergeben aus
a)
der Veränderung des Bestandes längerfristig dienender Güter ohne geringwertige Vermögensgegenstände (Investitionen),
b)
der Kreditwirtschaft des Eigenbetriebes und
c)
der Finanzierung oder dem Werteverzehr betrieblicher Investitionen wie beispielsweise
aa)
Beiträge und beitragsähnliche Leistungen,
bb)
Zuweisungen und Zuschüsse sowie
cc)
erwirtschaftete Abschreibungen
und
2.
die Verpflichtungsermächtigungen.
2 Zum Vergleich sind die Zahlen des Vermögensplans des laufenden Wirtschaftsjahres und des diesem vorausgegangenen Wirtschaftsjahres aufzunehmen.
(2) 1 Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. 2 Die §§ 12 und 20 Abs. 1 und § 27 KomHKVO sind entsprechend anzuwenden.
(3) 1 Ausgaben für verschiedene sachlich zusammenhängende Vorhaben können für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn dies die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördert. 2 Mehrausgaben für Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festgesetzten Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, soweit ihre Deckung nicht nach Satz 1 gewährleistet ist. 3 Bei Eilbedürftigkeit genügt die Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten; der Betriebsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 16 EigBetrVO - Stellenübersicht
(1) 1 Die Stellenübersicht weist die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen der nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Angabe der Entgeltgruppen aus. 2 Die Stellen der Beamtinnen und Beamten sind im Stellenplan der Kommune auszuweisen und in der Stellenübersicht nachrichtlich anzugeben.
(2) 1 In der Stellenübersicht werden auch die Zahlen der für das Vorjahr vorgesehenen und am 30. Juni des Vorjahres tatsächlich besetzten Stellen angegeben. 2 Wesentliche Abweichungen gegenüber der Stellenübersicht des Vorjahres werden erläutert.
(3) Von der Stellenübersicht darf durch eine unerhebliche Stellenvermehrung oder -hebung abgewichen werden, wenn dies aus Gründen einer wirtschaftlichen Führung des Eigenbetriebes erforderlich ist.
§ 17 EigBetrVO - Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
In die nach § 118 Abs. 2 in Verbindung mit § 130 Abs. 3 NKomVG erforderliche Darstellung ist eine nach Jahren gegliederte Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplans sowie über die Einnahmen und Ausgaben des Vermögensplans aufzunehmen.
§§ 18 - 26, Zweiter Abschnitt - Rechnungswesen
§ 18 EigBetrVO - Leitung des Rechnungswesens
1 Das Rechnungswesen ist einheitlich zu leiten. 2 Ist nach der Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung ein Mitglied der Betriebsleitung für die kaufmännischen Angelegenheiten zuständig, so leitet es auch das Rechnungswesen.
§ 19 EigBetrVO - Buchführung, Inventar und Aufbewahrung
(1) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Buchführung ( §§ 238 , 239 ), Inventar ( §§ 240 , 241 , 241a ) und Aufbewahrung ( § 257 ) sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts
nichts anderes ergibt.
(2) Legt der Eigenbetrieb seiner Gebührenkalkulation Abschreibungen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten zugrunde, so ist § 58 Satz 2 KomHKVO entsprechend anzuwenden.
§ 20 EigBetrVO - Jahresabschluss
(1) 1 Für jedes Wirtschaftsjahr ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung und einem Anhang besteht. 2 Die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. 3 Die Betriebssatzung kann vorsehen, dass § 288 des Handelsgesetzbuchs keine Anwendung findet.
(2) 1 Erhebt der Eigenbetrieb Benutzungsgebühren nach § 5 NKAG oder aufgrund anderer Gesetze im Sinne des § 1 Abs. 2 NKAG und weichen die abgabenrechtlichen Vorschriften von den in Absatz 1 Satz 2 genannten Ansatz- und Bewertungsvorschriften ab, so kann die Aufstellung des Jahresabschlusses insoweit nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes erfolgen. 2 Dies gilt nicht, wenn der Berechnung der Abschreibungen Wiederbeschaffungszeitwerte
zugrunde gelegt werden.
§ 21 EigBetrVO - Bilanz
(1) Bei der Aufstellung der Bilanz kann von der Gliederung nach § 266 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs abgewichen werden, wenn der Gegenstand des Eigenbetriebes eine abweichende Gliederung
erfordert.
(2) 1 § 272 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung. 2 Das Stammkapital ist mit dem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.
§ 22 EigBetrVO - Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht
(1) 1 Auf die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung findet § 275 des Handelsgesetzbuchs keine Anwendung. 2 Bei Versorgungsunternehmen umfasst die Darstellung der Erträge aus Lieferungen von Strom, Gas, Wärme und Wasser in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage. 3 Sie ist auf den Bilanzstichtag abzugrenzen.
(2) 1 Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres eine Erfolgsübersicht aufzustellen. 2 Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.
§ 23 EigBetrVO - Anhang
(1) 1 § 285 Nrn. 9 und 10 des Handelsgesetzbuchs ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.
nach Nummer 9 die vom Eigenbetrieb gewährten Leistungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und für sonstige für den Eigenbetrieb in leitender Funktion tätige Personen sowie für die Mitglieder des Betriebsausschusses und
2.
nach Nummer 10 die Mitglieder der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses
anzugeben sind. 2 § 285 Nr. 8 und § 286 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung.
(2) Zum Anhang gehört auch eine Darstellung
1.
der Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
2.
der Änderungen im Bestand, in der Leistungsfähigkeit und im Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,
3.
des Stands der im Bau befindlichen Anlagen und der geplanten Bauvorhaben,
4.
der Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Zugängen und Entnahmen,
5.
der Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik über das Berichtsjahr mit einem Vergleich zum Vorjahr sowie
6.
des Personalaufwands mittels einer Statistik über die Entwicklung der Zahl der Beschäftigten unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen.
§ 24 EigBetrVO - Lagebericht
(1) 1 Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht gemäß § 289 des Handelsgesetzbuchs aufzustellen. 2 Im Lagebericht ist auch auf Maßnahmen mit besonderer Bedeutung für den Umweltschutz einzugehen.
(2) Ist der Eigenbetrieb nach § 38 Abs. 2 von den Vorschriften der §§ 30 bis 34 freigestellt, so muss der Lagebericht über § 289 des Handelsgesetzbuchs hinaus auch auf die in § 53 Abs. 1 Nr. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) genannten Sachverhalte eingehen und diese hinsichtlich der zukünftigen Geschäftsaussichten bewerten.
§ 25 EigBetrVO - Vorlage
1 Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten, ausnahmsweise spätestens sechs Monate nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten vorzulegen. 2 Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, so haben sämtliche Mitglieder zu unterschreiben.
§ 26 EigBetrVO - Verwendung von Mustern
Das für Inneres zuständige Ministerium kann für die Aufstellung der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Erfolgsübersicht und des Anhangs die Verwendung von Mustern vorschreiben.
§§ 27 - 28, Dritter Teil - Wirtschaftsführung und Rechnungswesen auf der Grundlage der Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
§ 27 EigBetrVO - Wirtschaftsführung
(1) Erfolgt die Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes auf der Grundlage der Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, so gelten die Vorschriften über
1.
die Kapitalausstattung ( § 6 ),
2.
die Vergütung für Lieferungen, Leistungen und das Zurverfügungstellen von Finanzmitteln ( § 7 ),
3.
das Wirtschaftsjahr ( § 8 ),
4.
die Kassengeschäfte und die Liquiditätsplanung ( § 10 ),
5.
die Bildung und die vorübergehende Verwendung von Rücklagen, nicht benötigte investitionsbezogene Einnahmen sowie den auf der Eigenkapitalverzinsung beruhenden Überschussanteil ( § 12 Abs. 2 bis 4 ) und
6.
die Stellenübersicht ( § 16 )
entsprechend.
(2) 1 Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Haushaltsplan
nach § 113 Abs. 1 und 2 NKomVG aufzustellen. 2 An die Stelle des Stellenplans nach § 113 Abs. 2 Satz 2 NKomVG tritt die Stellenübersicht ( § 16 ). 3 Der Haushaltsplan kann auch für zwei Wirtschaftsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
(3) Der Haushaltsplan ist unverzüglich neu aufzustellen, wenn abzusehen ist, dass
1.
sich das Jahresergebnis gegenüber dem Ergebnishaushalt erheblich verschlechtern wird oder
2.
zum Ausgleich des Finanzhaushalts erheblich höhere Zuführungen der Kommune oder höhere Kredite erforderlich werden.
§ 28 EigBetrVO - Rechnungswesen
Führt die Kommune das Rechnungswesen des Eigenbetriebes auf Grundlage der Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes , so sind entsprechend anzuwenden
1.
von den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes neben den in § 130 Abs. 3 NKomVG genannten Vorschriften die Vorschriften über
a)
die Bedeutung und die Verbindlichkeit des Haushaltsplans ( § 113 Abs. 3 Sätze 1 und 2 NKomVG ),
b)
die über- und die außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ( § 117 NKomVG ),
c)
die Rücklagen und die Rückstellungen ( § 123 NKomVG ),
d)
die Kommunalkasse (§ 126 NKomVG),
e)
die Übertragung von haushaltswirtschaftlichen Befugnissen ( § 127 NKomVG ) und
f)
den Jahresabschluss ( § 128 Abs. 1 bis 3 NKomVG ),
2.
die Vorschriften der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung mit Ausnahme der Vorschriften über den Stellenplan ( § 5 KomHKVO ), wobei auf den Anhang nach § 56 KomHKVO auch § 285 Nrn. 9 und 10 des Handelsgesetzbuchs nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 dieser Verordnung Anwendung findet,
3.
die Vorschriften dieser Verordnung über
a)
die Leitung des Rechnungswesens ( § 18 ),
b)
die Erfolgsübersicht ( § 22 Abs. 2 ),
c)
den Lagebericht ( § 24 ) und
d)
die Vorlage des Jahresabschlusses, der Erfolgsübersicht und des Lageberichts ( § 25 ).
§§ 29 - 37, Vierter Teil - Prüfung
§ 29 EigBetrVO - Grundsatz
1 Die Jahresabschlussprüfung ist jährlich durchzuführen. 2 Sie soll innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein.
§ 30 EigBetrVO - Inhalt
1 In der Jahresabschlussprüfung sind
1.
der Jahresabschluss,
2.
der Lagebericht,
3.
die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und
4.
die in § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG genannten Sachverhalte
zu prüfen. 2 In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. 3 Die Jahresabschlussprüfung erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen Bestimmungen der Kommune eingehalten worden sind. 4 Für die Prüfung des Lageberichts gilt § 317 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
§ 31 EigBetrVO - Beauftragung von Dritten
1 Erfolgt die Jahresabschlussprüfung nicht durch das Rechnungsprüfungsamt, so darf sie keine Person vornehmen, die
1.
Mitglied der Vertretung oder des Betriebsausschusses ist,
2.
bei der Kommune beschäftigt ist,
3.
bei der Führung der Bücher oder außerhalb ihrer Prüfungstätigkeit bei der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat oder
4.
in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als die Hälfte ihrer Gesamteinnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit zur Prüfung und Beratung des zu prüfenden Eigenbetriebes bezogen hat und dies auch im laufenden Wirtschaftsjahr zu erwarten hat.
2 Eine Beauftragung ist auch ausgeschlossen, wenn ein Hinderungsgrund nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 in dem zu prüfenden Wirtschaftsjahr oder den drei davorliegenden Wirtschaftsjahren vorgelegen hat. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Beauftragung einer Gesellschaft mit einer gesetzlichen Vertreterin oder einem gesetzlichen Vertreter oder einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter, bei der oder dem ein Hinderungsgrund vorliegt.
§ 32 EigBetrVO - Prüfungsverfahren
(1) Der Eigenbetrieb hat dem Rechnungsprüfungsamt oder der mit der Vornahme der Jahresabschlussprüfung beauftragten Person (Prüfstelle) seine Prüfungsbereitschaft unverzüglich anzuzeigen und die Prüfungstätigkeit zu unterstützen, insbesondere Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und Erhebungen vor Ort zu ermöglichen.
(2) Lässt der Eigenbetrieb Geschäftsvorgänge durch Dritte bearbeiten, so hat er auf seine Kosten sicherzustellen, dass die Prüfstelle dort die erforderliche Unterstützung erhält.
(3) Die Prüfstelle soll die Prüfungsfeststellungen in einer Schlussbesprechung mit der Betriebsleitung erörtern.
§ 33 EigBetrVO - Prüfungsbericht, Bestätigungsvermerk
(1) 1 Über das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu fertigen. 2 § 321 Abs. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. 3 Zu berichten ist auch über die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die in § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG genannten Sachverhalte. 4 Der Bericht soll auch Empfehlungen für die Organisation und die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes enthalten. 5 Führt die Jahresabschlussprüfung zu einer Beanstandung in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung oder die in § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG genannten Sachverhalte, so ist dies am Ende des Berichts unter Angabe der Gründe zu vermerken. 6 Der Bericht ist von der Prüfstelle unter Angabe des Datums zu unterzeichnen; § 322 Abs. 7 Sätze 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) 1 Die Prüfstelle hat das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung außerdem in einem Bestätigungsvermerk oder in einem Vermerk über seine Versagung zusammenzufassen. 2 § 322 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
§ 34 EigBetrVO - Abschluss der Prüfung
(1) 1 Das Rechnungsprüfungsamt leitet seinen Prüfungsbericht und den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über die Versagung der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten und der Betriebsleitung des Eigenbetriebes zu. 2 Hat eine dritte Person die Jahresabschlussprüfung durchgeführt, so übersendet sie den Prüfungsbericht und den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über die Versagung dem Rechnungsprüfungsamt. 3 In diesem Fall versieht das Rechnungsprüfungsamt den Prüfungsbericht mit den von ihm für erforderlich gehaltenen Bemerkungen und leitet ihn und den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über die Versagung der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten und der Betriebsleitung des Eigenbetriebes zu.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt übersendet den Prüfungsbericht auch der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn
1.
der Bestätigungsvermerk Einschränkungen enthält oder versagt worden ist oder
2.
nach Einschätzung des Rechnungsprüfungsamtes Beanstandungen nach § 33 Abs. 1 Satz 5 oder seine Bemerkungen nach Absatz 1 Satz 3 dazu Anlass geben.
§ 35 EigBetrVO - Beschlussfassung
1 Innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres ist über
1.
den Jahresabschluss,
2.
den Lagebericht,
3.
die Entlastung der Betriebsleitung und
4.
die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes
zu beschließen. 2 Wird die Entlastung der Betriebsleitung verweigert oder wird sie mit Einschränkungen ausgesprochen, so sind dafür Gründe anzugeben.
§ 36 EigBetrVO - Bekanntmachung
(1) Ortsüblich bekannt zu machen sind:
1.
der Beschluss über den Jahresabschluss,
2.
der Beschluss über die Entlastung der Betriebsleitung,
3.
der Beschluss über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes,
4.
eine Mitteilung darüber, ob ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk, ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk mit Hinweisen oder ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt oder ob ein Bestätigungsvermerk versagt wurde, und
5.
bei Vorliegen einer Beanstandung nach § 33 Abs. 1 Satz 5 oder von Bemerkungen des Rechnungsprüfungsamtes nach § 34 Abs. 1 Satz 3 eine Mitteilung darüber.
(2) 1 Nach der Bekanntmachung sind der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht, der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung, Beanstandungen nach § 33 Abs.1 Satz 5 und Bemerkungen des Rechnungsprüfungsamtes nach § 34 Abs. 1 Satz 3 an sieben Tagen öffentlich auszulegen. 2 In der Bekanntmachung nach Absatz 1 ist auf den Ort und die Zeit der öffentlichen Auslegung hinzuweisen.
(3) 1 Die öffentliche Auslegung ist nicht erforderlich, wenn die Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf der von der Kommune für deren Verkündungen verwendeten Internetseite veröffentlicht werden, dort zugleich auch die in Absatz 2 Satz 1 genannten Unterlagen bereitgestellt werden und in der Bekanntmachung nach Absatz 1 die Internetadresse, unter der die Unterlagen bereitgestellt werden, angegeben wird. 2 Die in Satz 1 genannten Angaben und Unterlagen sind bis zur Bekanntmachung der Angaben nach Absatz 1 in Bezug auf den übernächsten Jahresabschluss bereitzustellen.
(4) 1 Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn durch die Betriebssatzung oder sonstige Rechtsvorschriften bestimmt wird, dass
1.
die Offenlegung in entsprechender Anwendung der §§ 325 bis 328 , ausgenommen § 326 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs erfolgt und
2.
die Beanstandungen nach § 33 Abs. 1 Satz 5 und die Bemerkungen des Rechnungsprüfungsamtes nach § 34 Abs. 1 Satz 3 im Bundesanzeiger offengelegt werden.
2 Sobald die Unterlagen durch den Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch bereitgestellt worden sind, ist dies unverzüglich unter Angabe des Veröffentlichungsdatums und der Internetadresse des Informationsportals des Betreibers des Bundesanzeigers, über das die offenzulegenden Unterlagen bereitgestellt werden, ortsüblich bekannt zu machen.
§ 37 EigBetrVO - Jahresabschlussprüfung in besonderen Fällen
1 Auf Eigenbetriebe, deren Prüfung des Jahresabschlusses dem Bundesrecht unterliegt, finden von den Vorschriften dieses Teils nur § 33 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 , § 34 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie die §§ 35 und 36 Anwendung. 2 Die Beauftragung des Abschlussprüfers ( § 319 des Handelsgesetzbuchs ) durch den Eigenbetrieb ist im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt und auch unter Beachtung der Beschränkungen des § 31 vorzunehmen. 3 Der Umfang der Prüfung erstreckt sich über das Bundesrecht hinaus auch auf die in § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG genannten Sachverhalte und die Einhaltung der die gesetzlichen Vorschriften ergänzenden Satzungen und sonstigen Bestimmungen der Kommune. 4 Eine Ausfertigung des über die Prüfung erstatteten Berichts ist über das Bundesrecht hinaus auch dem Rechnungsprüfungsamt vorzulegen.
§§ 38 - 40, Fünfter Teil - Schlussvorschriften
§ 38 EigBetrVO - Freistellung
(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann einen Eigenbetrieb auf Antrag von den Vorschriften dieser Verordnung widerruflich freistellen, wenn er nur geringfügige wirtschaftliche Bedeutung für die Kommune hat.
(2) Die Kommune kann mit Zustimmung des Betriebsausschusses und nach Anhörung des Rechnungsprüfungsamtes einen Eigenbetrieb, der der Größenklasse entspricht, die § 267a des Handelsgesetzbuchs für Kleinstkapitalgesellschaften bestimmt, auf bestimmte Zeit von den Vorschriften der §§ 30 bis 34 freistellen, wenn
1.
er nur geringfügige wirtschaftliche Bedeutung für die Kommune hat,
2.
seine Betriebsführung einfach und übersichtlich ist und
3.
seine Verhältnisse geordnet sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Eigenbetriebe, die die Energieversorgung, einen Verkehrsbetrieb für den öffentlichen Verkehr oder einen Hafenbetrieb zum Gegenstand haben.
§ 39 EigBetrVO - Übergangsbestimmungen
(1) Nach § 35 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung vom 27. Januar 2011 (Nds. GVBl. S. 21) erteilte Befreiungen enden mit der von der Kommunalaufsichtsbehörde bestimmten Frist, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2023.
(2) Auf Angelegenheiten der Wirtschaftsführung, des Rechnungswesens und der Prüfung eines Eigenbetriebes, die ein vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beendetes Wirtschaftsjahr betreffen, sind die Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung vom 27. Januar 2011 (Nds. GVBl. S. 21) weiterhin anzuwenden.
§ 40 EigBetrVO - Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Eigenbetriebsverordnung vom 27. Januar 2011 (Nds. GVBl. S. 21) außer Kraft.
Hannover, den 12. Juli 2018
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
P i s t o r i u s Minister
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