Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Binnenschiffe (NBinSchVO)
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Binnenschiffe (NBinSchVO) *)
Vom 18. Januar 2019 (Nds. GVBl. S. 11 - VORIS 96000 -)
Aufgrund des § 25 Abs. 3 und des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 15) wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
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Geltungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Unionszeugnisse für Binnenschiffe | 3 |
Befristung der Unionszeugnisse, erneute Untersuchung des Binnenschiffs | 4 |
Überwachung des Verkehrs mit Binnenschiffen | 5 |
Zuständigkeit | 6 |
Ordnungswidrigkeiten | 7 |
Übergangsregelung | 8 |
Inkrafttreten | 9 |
*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. EU Nr. L 252 S. 118), geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2018/970 der Kommission vom 18. April 2018 (ABl. EU Nr. L 174 S. 15).
§ 1 NBinSchVO - Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Binnenschiffe und deren Verkehr auf schiffbaren Binnengewässern in Niedersachsen mit Ausnahme der Seen, Talsperren und Wasserspeicher und der Bundeswasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz. 2 Sie gilt nicht für Nachbauten der historisch im Teufelsmoorgebiet für den Torftransport eingesetzten Lastkähne, die zur Beförderung von Personen verkehren (Torfkähne), wenn diese auf der Hamme, der Wümme oder deren Nebengewässern verkehren.
§ 2 NBinSchVO - Begriffsbestimmungen
(1) 1 Im Sinne dieser Verordnung sind Binnenschiffe für den Verkehr auf Binnengewässern bestimmte
1.
Schiffe, die eine Länge von mindestens 20 m haben,
2.
Schiffe, die nach dem Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von mindestens 100 m³ haben,
3.
Schlepp- oder Schubboote, die dazu bestimmt sind, Binnenschiffe nach Nummer 1 oder 2 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,
4.
Schiffe, die dazu bestimmt sind, neben der Besatzung mehr als zwölf Fahrgäste zu befördern (Fahrgastschiffe), oder
5.
schwimmende Konstruktionen mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen (schwimmende Geräte).
2 Zu den Binnenschiffen zählen nicht Fähren, Schiffe, die militärischen Zwecken dienen, und Seeschiffe einschließlich Seeschleppboote und Seeschubboote im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. EU Nr. L 252 S. 118), geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2018/970 der Kommission vom 18. April 2018 (ABl. EU Nr. L 174 S. 15), oder einer nachfolgenden Fassung.
§ 3 NBinSchVO - Unionszeugnisse für Binnenschiffe
(1) Am Verkehr auf den schiffbaren Binnengewässern darf ein Binnenschiff nur teilnehmen, soweit dafür
1.
nach dieser Verordnung ein Unionszeugnis für Binnenschiffe,
2.
nach anderen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1626 ein Unionszeugnis für Binnenschiffe oder
3.
ein Rheinschiffsattest, das die Erfüllung der Anforderungen für die Erteilung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe nachweist,
erteilt worden ist.
(2) 1 Für ein Binnenschiff ist für den Verkehr auf schiffbaren Binnengewässern ein Unionszeugnis zu erteilen, wenn das Binnenschiff die jeweiligen Anforderungen an den Bau, die Einrichtung und die Ausrüstung nach § 6 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang IV Teil II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) vom 21. September 2018 ( BGBl. I S. 1398 ) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. 2 Das Unionszeugnis wird nur für bestimmte schiffbare Binnengewässer erteilt.
(3) Für ein Binnenschiff, das die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt, kann ein Unionszeugnis auch erteilt werden, soweit Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/1629 Abweichungen zulässt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung, überwiegende andere öffentliche Interessen und Rechte Dritter nicht entgegenstehen.
(4) 1 In dem Unionszeugnis ist nach Anhang VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zu bestimmen, welches Personal erforderlich ist. 2 Bei Fahrgastschiffen ist auch die Höchstzahl der Fahrgäste festzulegen.
(5) 1 Dem Antrag der Eignerin oder des Eigners auf Erteilung eines Unionszeugnisses ist
das Protokoll der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BinSchUO zuständigen Behörde über eine technische Untersuchung des Binnenschiffs in Bezug auf die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 und den Absätzen 3 und 4 beizufügen. 2 Die technische Untersuchung muss nach Anhang V Artikel 2.03 der Richtlinie (EU) 2016/1629 durchgeführt werden. 3 Ein Protokoll nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BinSchUO zuständige Behörde bestätigt, dass sich aus einer gültigen Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BinSchUO ergibt, dass das Binnenschiff den in Absatz 2 Satz 1 genannten Anforderungen entspricht.
(6) 1 Unionszeugnisse werden nach dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BinSchUO genannten Muster der Anlage 3 Abschnitt I des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe erteilt. 2 Wird ein Unionszeugnis nach Absatz 3 erteilt, so sind die Abweichungen im Unionszeugnis einzutragen. 3 Die Unionszeugnisse werden von der Behörde, die das Unionszeugnis erteilt, in ein Verzeichnis eingetragen.
(7) Das Unionszeugnis nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 oder das Rheinschiffsattest nach Absatz 1 Nr. 3 ist bei der Teilnahme am Verkehr auf schiffbaren Binnengewässern mitzuführen.
(8) 1 Der Verlust eines Unionszeugnisses muss der Behörde, die es erteilt hat, mitgeteilt werden. 2 Diese stellt ein neues Unionszeugnis aus, das mit dem Zusatz "Ersatzausfertigung"
versehen wird. 3 Ist ein Unionszeugnis unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden, so hat die Eignerin oder der Eigner des Binnenschiffs das Unionszeugnis der Behörde, die es erteilt hat, zurückzugeben; diese stellt entsprechend Satz 2 ein neues Unionszeugnis aus.
(9) 1 Die Eignerin oder der Eigner eines Binnenschiffs hat eine Namensänderung, einen Eigentumswechsel, eine neue Eichung des Binnenschiffs sowie eine Änderung der Registrierung oder der Anschrift der zuständigen Behörde ( § 6 Abs. 1 ) mitzuteilen. 2 Dabei ist das Unionszeugnis zur Eintragung der Änderung vorzulegen.
(10) 1 Jedes Binnenschiff verfügt über eine einzige einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), die während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs unverändert bleibt. 2 Die ENI wird in das Unionszeugnis eingetragen.
§ 4 NBinSchVO - Befristung der Unionszeugnisse, erneute Untersuchung des Binnenschiffs
(1) Das Unionszeugnis wird für
1.
Fahrgastschiffe, Barkassen ( § 2 Abs. 3 Nr. 12 BinSchUO ), Fahrgastboote ( § 2 Abs. 3 Nr. 11 BinSchUO ) und schnelle Schiffe ( § 2 Abs. 3 Nr. 13 BinSchUO ) auf längstens fünf Jahre und
2.
die übrigen Binnenschiffe auf längstens zehn Jahre
befristet.
(2) 1 Die Befristung eines Unionszeugnisses kann nur nach einer erneuten technischen Untersuchung des Binnenschiffs verlängert werden. 2 Abweichend von Satz 1 kann die Befristung ohne technische Untersuchung um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn eine erneute technische Untersuchung für die Eignerin oder den Eigner unzumutbar ist.
(3) 1 Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung, die die Festigkeit des Baus, die Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderen Merkmale des Fahrzeugs beeinflussen, ist das Binnenschiff erneut technisch zu untersuchen. 2 Das Binnenschiff darf erst wieder am Verkehr teilnehmen, wenn das Unionszeugnis geändert worden ist, um den veränderten technischen Merkmalen des Binnenschiffs Rechnung zu tragen, oder wenn ein neues Unionszeugnis erteilt worden ist. 3 § 3 Abs. 5 gilt entsprechend. 4 Wird ein neues Unionszeugnis erteilt, so ist das alte Unionszeugnis zurückzugeben.
§ 5 NBinSchVO - Überwachung des Verkehrs mit Binnenschiffen
(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung wird behördlich überwacht.
(2) 1 Im Rahmen der Überwachung hat die Schiffsführerin oder der Schiffsführer das Unionszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder das Rheinschiffsattest nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. 2 Werden die sich aus dem ausgehändigten Zeugnis ergebenden Anforderungen nicht erfüllt, so verlangt die zuständige Behörde, dass die Eignerin oder der Eigner des Binnenschiffs alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um innerhalb einer bestimmten Frist Abhilfe zu schaffen. 3 Wird ein gültiges Zeugnis nicht ausgehändigt, so kann die Weiterfahrt des Binnenschiffs untersagt werden. 4 Stellt das Binnenschiff eine offenkundige Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, die Umwelt oder die Sicherheit der Schifffahrt dar, so kann die zuständige Behörde die Weiterfahrt des Binnenschiffs so lange untersagen, bis die notwendigen Abhilfemaßnahmen getroffen werden.
§ 6 NBinSchVO - Zuständigkeit
(1) 1 Für die Erteilung und für die Änderung des Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach den §§ 3 und 4 sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. 2 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem ständigen Liegeplatz des Binnenschiffs.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind auch zuständig für die Überwachung nach § 5 , soweit nicht die Polizei nach § 27 Abs. 1 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes (NHafenSG) zuständig ist.
§ 7 NBinSchVO - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 29 Abs. 2 NHafenSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführerin oder Schiffsführer
1.
entgegen § 3 Abs. 1 mit einem Binnenschiff am Verkehr teilnimmt,
2.
nicht das in dem Unionszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bestimmte erforderliche Personal einsetzt,
3.
mehr Fahrgäste befördert, als in dem Unionszeugnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 festgelegt ist,
4.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 nicht das Unionszeugnis oder das Rheinschiffsattest zur Prüfung aushändigt oder nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt,
5.
einem vollziehbaren Verlangen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder
6.
einer vollziehbaren Untersagung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 oder 4 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
§ 8 NBinSchVO - Übergangsregelung
1 Gemeinschaftszeugnisse, die auf der Grundlage der Niedersächsischen Verordnung über Anforderungen an Binnenschiffe vom 26. November 2009 (Nds. GVBl. S. 450) erteilt worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung als Unionszeugnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 . 2 Gemeinschaftszeugnisse, die nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2006/87/EG erteilt worden sind, und Rheinschiffsatteste, die nachweisen, dass ein Binnenschiff die Anforderungen für die Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses erfüllt, gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung als Nachweise nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 .
§ 9 NBinSchVO - Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Binnenschiffe vom 26. November 2009 (Nds. GVBl. S. 450) außer Kraft.
Hannover, den 18. Januar 2019
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
A l t h u s m a n n Minister
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