Verordnung über das Entfallen von Gerichtsgebühren bei außergerichtlicher Konfliktbeilegung
DE - Landesrecht Niedersachsen

Verordnung über das Entfallen von Gerichtsgebühren bei außergerichtlicher Konfliktbeilegung

Verordnung über das Entfallen von Gerichtsgebühren bei außergerichtlicher Konfliktbeilegung

Vom 12. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 148 - VORIS 35502 -)
Aufgrund des § 69b des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 27. Februar 2014 ( BGBl. I S. 154 ), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Entfallen von Gerichtsgebühren bei außergerichtlicher Konfliktbeilegung1
Übergangsregelung2
Inkrafttreten3

§ 1 AGKBGGebEV - Entfallen von Gerichtsgebühren bei außergerichtlicher Konfliktbeilegung

(1) Die von den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sowie den Gerichten für Arbeitssachen des Landes Niedersachsen nach dem Gerichtskostengesetz zu erhebenden Verfahrensgebühren nach den Nummern 5110, 5112, 5210, 5220, 6110, 6210, 7110, 7112 und 8210 entfallen, wenn
1.
die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nach den Nummern 5111, 5113, 5211, 5221, 6111, 6211, 7111, 7113 und 8211 des Kostenverzeichnisses ( Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ) gegeben sind,
2.
das gesamte Verfahren nach einer Mediation oder nach einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags beendet wird und
3.
in der Klage- oder Antragsschrift mitgeteilt worden ist, dass eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unternommen wird oder beabsichtigt ist, oder das Gericht den Parteien die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in den Rechtsmittelzügen von den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit sowie den Gerichten für Arbeitssachen des Landes Niedersachsen zu erhebenden Verfahrensgebühren; an die Stelle der Klage- oder Antragsschrift tritt der Schriftsatz, mit dem das Rechtsmittel eingelegt worden ist.

§ 2 AGKBGGebEV - Übergangsregelung

Auf die Gebührenerhebung in Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beendet worden sind, findet § 1 keine Anwendung.

§ 3 AGKBGGebEV - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
Hannover, den 12. Juni 2019
Die Niedersächsische Landesregierung
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