Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten (APVO-VetAss)
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten (APVO-VetAss)
Vom 5. November 2019 (Nds. GVBl. S. 343 - VORIS 78510 -)
Aufgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz in der Fassung vom 23. Mai 2014 (Nds. GVBl. S. 276), geändert durch Artikel 3 § 12 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Qualifikation für Tätigkeiten unter Aufsicht von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten | 1 |
Ausbildungsziel | 2 |
Zulassung zur Ausbildung | 3 |
Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung | 4 |
Vorzeitige Beendigung der Ausbildung | 5 |
Ausbildungsbehörde | 6 |
Bewertung der Leistungen | 7 |
Beurteilung der Leistungen im berufspraktischen Abschnitt | 8 |
Prüfungsbehörde | 9 |
Prüfungsausschuss | 10 |
Teile der Abschlussprüfung, Prüfungsgebiete | 11 |
Meldung zur Abschlussprüfung, Ladung | 12 |
Praktische Prüfung | 13 |
Mündliche Prüfung | 14 |
Ergebnis der Abschlussprüfung, Abschlussnote, Abschlusszeugnis | 15 |
Niederschrift | 16 |
Wiederholung der Abschlussprüfung | 17 |
Verhinderung, Versäumnis | 18 |
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten | 19 |
Bezeichnung | 20 |
Einsichtnahme in die Prüfungsakte | 21 |
Inkrafttreten | 22 |
Anlage |
§ 1 APVO-VetAss - Qualifikation für Tätigkeiten unter Aufsicht von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten
Die erforderliche Qualifikation für die Wahrnehmung von Aufgaben der Überwachung nach § 24 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) unter der fachlichen Aufsicht einer Amtstierärztin oder eines Amtstierarztes besitzt, wer
1.
die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung oder entsprechenden Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes erfolgreich abgeschlossen hat,
2.
eine gleichwertige Qualifikation im Ausland erworben hat oder
3.
am 31. Dezember 2019 mindestens zehn Jahre lang zur Unterstützung von Amtstierärztinnen oder Amtstierärzten tätig war.
§ 2 APVO-VetAss - Ausbildungsziel
1 Ziel der Ausbildung ist es, die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um Aufgaben der Überwachung nach § 24 TierGesG unter der fachlichen Aufsicht von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten wahrnehmen zu können. 2 Dazu ist den Auszubildenden während der Ausbildung Gelegenheit zu geben, künftige Aufgaben möglichst selbständig wahrzunehmen.
§ 3 APVO-VetAss - Zulassung zur Ausbildung
1 Zur Ausbildung kann von der Ausbildungsbehörde ( § 6 Abs. 1 ) zugelassen werden, wer
1.
einen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss oder einen höheren Schul- oder Bildungsabschluss besitzt,
2.
das 18. Lebensjahr vollendet hat und
3.
eine Ausbildung
a)
zur Landwirtin oder zum Landwirt,
b)
zur Tierwirtin oder zum Tierwirt,
c)
zur oder zum Tiermedizinischen Fachangestellten,
d)
zur Tierpflegerin oder zum Tierpfleger,
e)
zur Veterinärmedizinisch-technischen Assistentin oder zum Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten oder
f)
in einem Beruf, der einem in den Buchstaben a bis e genannten Beruf im Wesentlichen ähnlich ist,
mit Erfolg abgeschlossen hat.
2 Zur Ausbildung kann auch zugelassen werden, wer mindestens drei Jahre lang in der amtlichen Lebensmittelüberwachung, in der Veterinär- oder Landwirtschaftsverwaltung oder im Polizeidienst beschäftigt war.
§ 4 APVO-VetAss - Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert zwölf Monate und gliedert sich in
1.
einen berufspraktischen Abschnitt mit einer Dauer von neun Monaten bei einer unteren Veterinärbehörde,
2.
einen fachtheoretischen Abschnitt mit einer Dauer von 300 Unterrichtsstunden innerhalb von zweieinhalb Monaten beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und
3.
einen Prüfungsabschnitt mit einer Dauer von einem halben Monat für die Prüfungsvorbereitung und die Durchführung der Abschlussprüfung.
(2) 1 Die Auszubildenden werden in der Ausbildung in die wesentlichen Aufgaben der Überwachung nach § 24 TierGesG und in die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt. 2 Die Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Abschnitts und des fachtheoretischen Abschnitts sowie die Verteilung der 300 Unterrichtsstunden des fachtheoretischen Abschnitts auf die Ausbildungsinhalte ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan ( Anlage ) .
(3) Auf Antrag der oder des Auszubildenden kann die Ausbildungsbehörde ( § 6 Abs. 1 ) Zeiten einer Tätigkeit in der amtlichen Lebensmittelüberwachung, in der Veterinär- oder Landwirtschaftsverwaltung oder im Polizeidienst bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Monaten auf die Dauer des berufspraktischen Abschnitts anrechnen.
§ 5 APVO-VetAss - Vorzeitige Beendigung der Ausbildung
(1) Die Ausbildungsbehörde beendet die Ausbildung vorzeitig, wenn
1.
die Gesamtleistung der oder des Auszubildenden im berufspraktischen Abschnitt mit "mangelhaft (5)" oder "ungenügend (6)" bewertet worden ist oder
2.
die oder der Auszubildende im fachtheoretischen Abschnitt mehr als 60 Unterrichtsstunden versäumt hat.
(2) 1 Nach einer vorzeitigen Beendigung der Ausbildung kann die Ausbildung neu begonnen
werden. 2 Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 entscheidet die Ausbildungsbehörde, ob Teile des berufspraktischen Abschnitts auf die neu begonnene Ausbildung angerechnet werden. 3 Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 braucht der berufspraktische Abschnitt nicht erneut abgeleistet zu werden. 4 Teile des fachtheoretischen Abschnitts werden nicht angerechnet.
§ 6 APVO-VetAss - Ausbildungsbehörde
(1) Ausbildungsbehörde ist die untere Veterinärbehörde, bei der der berufspraktische Abschnitt abgeleistet wird.
(2) 1 Die Ausbildungsbehörde erstellt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden einen Ausbildungsplan, in dem auch festgelegt wird, ob der fachtheoretische Abschnitt vor dem, nach dem oder innerhalb des berufspraktischen Abschnitts stattfindet. 2 Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht.
§ 7 APVO-VetAss - Bewertung der Leistungen
Die Gesamtleistung im berufspraktischen Abschnitt und die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:
sehr gut (1) | 15 und 14 Punkte = | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, |
---|---|---|
gut (2) | 13 bis 11 Punkte = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, |
befriedigend (3) | 10 bis 8 Punkte = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, |
ausreichend (4) | 7 bis 5 Punkte = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
mangelhaft (5) | 4 bis 2 Punkte = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
ungenügend (6) | 1 und 0 Punkte = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind und die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
§ 8 APVO-VetAss - Beurteilung der Leistungen im berufspraktischen Abschnitt
1 Am Ende des berufspraktischen Abschnitts hat die Ausbildungsbehörde eine Beurteilung über die Leistungen der oder des Auszubildenden in dem Abschnitt zu erstellen. 2 Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3 Die Beurteilung ist mit der oder dem Auszubildenden zu besprechen.
§ 9 APVO-VetAss - Prüfungsbehörde
(1) Prüfungsbehörde für die Abschlussprüfung ist das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
(2) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Abschlussprüfung betreffen, werden von der Prüfungsbehörde getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 10 APVO-VetAss - Prüfungsausschuss
(1) Zur Abnahme der Abschlussprüfungen wird bei der Prüfungsbehörde ein Prüfungsausschuss eingerichtet.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
1.
einer beamteten Amtstierärztin oder einem beamteten Amtstierarzt der Prüfungsbehörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
einer beamteten Amtstierärztin oder einem beamteten Amtstierarzt einer unteren Veterinärbehörde und
3.
einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den allgemeinen Verwaltungsdienst, die den Zugang zum ersten Einstiegsamt eröffnet oder eine vergleichbare Arbeitnehmerin oder ein vergleichbarer Arbeitnehmer.
(3) 1 Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. 2 Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden von der Prüfungsbehörde für drei Jahre bestellt. 3 Die Mitglieder nach Absatz 2 Nrn. 2 und 3 und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens bestellt. 4 Wenn ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied verhindert ist, kann für einen einzelnen Prüfungstermin ein weiteres stellvertretendes Mitglied bestellt werden, für Mitglieder nach Absatz 2 Nrn. 2 und 3 auch ohne Vorschlag nach Satz 3.
(4) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird eine Ersatzperson nur für die verbleibende Amtszeit bestellt.
§ 11 APVO-VetAss - Teile der Abschlussprüfung, Prüfungsgebiete
1 Die Abschlussprüfung besteht aus einer praktischen und einer mündlichen Prüfung. 2 Prüfungsgebiete der praktischen Prüfung sind die in Abschnitt I der Anlage genannten Ausbildungsinhalte. 3 Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung sind die in Abschnitt II der Anlage genannten Ausbildungsinhalte.
§ 12 APVO-VetAss - Meldung zur Abschlussprüfung, Ladung
(1) Die Ausbildungsbehörde meldet die Auszubildende oder den Auszubildenden spätestens sechs Wochen vor Ende der Ausbildung bei der Prüfungsbehörde zur Abschlussprüfung.
(2) Die Prüfungsbehörde lädt den Prüfling schriftlich zur praktischen und zur mündlichen Prüfung, wenn
1.
die Gesamtleistung der oder des Auszubildenden im berufspraktischen Abschnitt mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden ist,
2.
im fachtheoretischen Abschnitt weniger als 60 Unterrichtsstunden versäumt wurden und
3.
die Ausbildungsakte vorliegt.
§ 13 APVO-VetAss - Praktische Prüfung
(1) 1 Die praktische Prüfung besteht aus einer vom Prüfling nach den Vorgaben und unter Aufsicht des Prüfungsausschusses durchgeführten Betriebskontrolle und einem anschließend darüber vom Prüfling angefertigten Bericht. 2 Die Betriebskontrolle soll etwa 60 Minuten dauern. 3 Der Bericht ist unter Anwendung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter Aufsicht einer oder eines Beschäftigten der Prüfungsbehörde anzufertigen. 4 Für das Anfertigen des Berichts stehen dem Prüfling 60 Minuten zur Verfügung.
(2) 1 Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistung in der praktischen Prüfung. 2 Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 3 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling die Bewertung mit.
(3) 1 Sind die Leistungen in der praktischen Prüfung nicht mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden, so wird die Abschlussprüfung nicht fortgesetzt; die Abschlussprüfung ist nicht bestanden. 2 Hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.
§ 14 APVO-VetAss - Mündliche Prüfung
(1) 1 In der mündlichen Prüfung wird ein Prüfungsgespräch geführt. 2 Es findet als Gruppenprüfung mit höchstens drei Prüflingen statt. 3 Auf jeden Prüfling sollen 30 Minuten Prüfungszeit entfallen.
(2) 1 Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistung in der mündlichen Prüfung. 2 Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 3 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling die Bewertung mit.
(3) 1 Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass
1.
Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörde und des Fachministeriums,
2.
Personen, die sich in Ausbildung nach dieser Verordnung befinden, sowie
3.
andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,
bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3 Die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn der Prüfling nicht widerspricht.
§ 15 APVO-VetAss - Ergebnis der Abschlussprüfung, Abschlussnote, Abschlusszeugnis
(1) 1 Sind die Leistungen in der mündlichen Prüfung mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden, so ist die Abschlussprüfung bestanden. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt, ob die Abschlussprüfung bestanden ist.
(2) Ist die Abschlussprüfung bestanden, so gibt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Abschlussnote und die Punktzahl der Abschlussnote (Absatz 4 Sätze 2 und 3) bekannt.
(3) Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, so erhält der Prüfling hierüber einen Bescheid, in dem auch die Bewertungen für die praktische Prüfung und für die mündliche Prüfung anzugeben sind.
(4) 1 Zur Ermittlung der Abschlussnote wird der Mittelwert der Punktzahl der Bewertung für den berufspraktischen Abschnitt, der Punktzahl der Bewertung für die praktische Prüfung und der Punktzahl der Bewertung für die mündliche Prüfung errechnet, wobei die Punktzahl der Bewertung für den berufspraktischen Abschnitt mit 30 Prozent, die Punktzahl der Bewertung für die praktische Prüfung mit 40 Prozent und die Punktzahl der Bewertung für die mündliche Prüfung mit 30 Prozent berücksichtigt werden. 2 Der Mittelwert (Punktzahl der Abschlussnote) wird auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung
berechnet. 3 Er wird einer Note (Abschlussnote) wie folgt zugeordnet:
15,00 bis 14,00 Punkte | sehr gut (1), | |
---|---|---|
13,99 bis 11,00 Punkte | gut (2), | |
10,99 bis 8,00 Punkte | befriedigend (3), | |
7,99 bis 5,00 Punkte | ausreichend (4). |
(5) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde ein Abschlusszeugnis mit der Abschlussnote und der Punktzahl der Abschlussnote.
§ 16 APVO-VetAss - Niederschrift
1 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und die Bewertung für die praktische und für die mündliche Prüfung. 2 In die Niederschrift ist auch aufzunehmen, ob die Abschlussprüfung bestanden wurde. 3 In die Niederschrift über die mündliche Prüfung ist bei Bestehen der Abschlussprüfung zudem aufzunehmen, wie die Abschlussnote und die Punktzahl der Abschlussnote lauten.
§ 17 APVO-VetAss - Wiederholung der Abschlussprüfung
(1) 1 Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie zweimal wiederholen. 2 Sind die Leistungen in der praktischen Prüfung mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden, so wird die praktische Prüfung auf die Wiederholungsprüfung angerechnet.
(2) Den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung sowie Inhalt und Gestaltung der weiteren Ausbildung legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde und der Prüfungsbehörde fest.
§ 18 APVO-VetAss - Verhinderung, Versäumnis
(1) 1 Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies der Prüfungsbehörde unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2 Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3 Sie stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 4 Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen.
(2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfungsleistung als mit "ungenügend (6)" - 0 Punkte - bewertet.
§ 19 APVO-VetAss - Täuschung, ordnungswidriges Verhalten
(1) 1 Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit "ungenügend (6)" - 0 Punkte - bewertet. 2 In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3 Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Ordnungsverstoßes entscheidet die Prüfungsbehörde.
(2) Wird der Prüfungsbehörde eine Täuschung erst nach Erteilung des Abschlusszeugnisses bekannt, so kann sie die Abschlussprüfung nur innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.
§ 20 APVO-VetAss - Bezeichnung
(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "amtliche Veterinärassistentin" oder "amtlicher Veterinärassistent" zu führen.
(2) 1 Die Berechtigung nach Absatz 1 hat auch, wer am 31. Dezember 2019 mindestens zehn Jahre lang zur Unterstützung von Amtstierärztinnen oder Amtstierärzten tätig war. 2 Die Prüfungsbehörde stellt auf Antrag hierüber einen Nachweis aus.
§ 21 APVO-VetAss - Einsichtnahme in die Prüfungsakte
Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Abschlussprüfung einsehen.
§ 22 APVO-VetAss - Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Hannover, den 5. November 2019
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Otte-Kinast Ministerin
Anlage APVO-VetAss
(zu § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 11 Sätze 2 und 3 )
I. Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Abschnitts
1.
Mitwirkung bei der Kontrolle von Betrieben, insbesondere auf die Einhaltung der für die Tiergesundheit relevanten Bestimmungen einschließlich der Bestimmungen des Tierschutzrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte und des Tierarzneimittelrechts (z. B. Hygienevorschriften, Haltungs- und Kennzeichnungsvorschriften, Cross-Compliance);
2.
selbständige Kontrolle von Tierhaltungen;
3.
selbständige Entnahme von Proben in tierhaltenden Betrieben;
4.
selbständige Erfassung und Prüfung von überwachungsrelevanten Informationen und Unterlagen;
5.
selbständige Anwendung der fachspezifischen elektronischen Datenverarbeitungsprogramme;
6.
Anfertigung von Niederschriften;
7.
Arbeitsweise des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (z. B. als Untersuchungsamt) und von Betrieben, die für die Tätigkeit relevant sind (z. B. Schlachthof, Tierkörperbeseitigungsanstalt).
II. Ausbildungsinhalte des fachtheoretischen Abschnitts und Verteilung der 300 Unterrichtsstunden des fachtheoretischen Abschnitts auf die Ausbildungsinhalte
1.
Grundzüge des allgemeinen Verwaltungsrechts, Grundzüge des Aufbaus und der Handlungsformen der Verwaltung, Grundzüge des Qualitätsmanagements (40 Unterrichtsstunden);
2.
Grundzüge des Tiergesundheitsrechts, des Tierschutzrechts, des Tierarzneimittelrechts, des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie des Rechts der tierischen Nebenprodukte (120 Unterrichtsstunden);
3.
landwirtschaftliche Strukturen und Produktionsbedingungen (30 Unterrichtsstunden);
4.
Grundlagen der Tiergesundheit und Produktionshygiene (40 Unterrichtsstunden);
5.
Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken in Bezug auf Kontrolltätigkeit (10 Unterrichtsstunden);
6.
Umgang mit landwirtschaftlichen Nutztieren und Zootieren, Produktionspraxis, Tierhaltungssysteme (60 Unterrichtsstunden).
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