APVO-AgrumwD
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste (APVO-AgrumwD)

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste (APVO-AgrumwD)

Vom 25. September 2012 (Nds. GVBl. S. 374 - VORIS 20411 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. April 2021 (Nds. GVBl. S. 188)
Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich, Ausbildungsziel1
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst2
Dienstbezeichnungen3
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt für den Forstdienst4
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt für den Forstdienst5
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst6
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlicher Dienst7
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen8
Bewertung der Leistungen9
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung10
Prüfungsbehörde11
Prüfungsausschüsse für den Forstdienst12
Prüfungsausschüsse für den landwirtschaftlichen Dienst13
Prüfungsteile14
Prüfungsgebiete15
Schriftliche Prüfung16
Praktische Prüfung17
Mündliche Prüfung18
Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung19
Niederschriften20
Wiederholung der Laufbahnprüfung21
Verhinderung, Versäumnis22
Täuschung, Ordnungswidriges Verhalten23
Einsichtnahme in die Prüfungsakte24
Übergangsvorschriften25
Inkrafttreten26

§ 1 APVO-AgrumwD - Regelungsbereich, Ausbildungsziel

(1) Diese Verordnung regelt
1.
die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den Forstdienst,
2.
die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den Forstdienst,
3.
die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den landwirtschaftlichen Dienst und
4.
die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den landwirtschaftlichen Dienst.
(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im Forstdienst oder im landwirtschaftlichen Dienst in der Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2 APVO-AgrumwD - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

(1) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt für den Forstdienst kann zugelassen werden, wer
1.
ein Hochschulstudium in einem forstlichen Studiengang mit einem Bachelorgrad oder
einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat,
2.
während des Studiums ausreichende Kenntnisse über Waldbau, Waldökologie, Waldschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, Forstliche Betriebswirtschaftslehre, Forstliche Arbeitstechnik und -verfahren, Holzernte und Logistik, Forstnutzung, Wildbiologie und Jagd erworben hat.
3.
den körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Forstdienstes entspricht und
4.
einen gültigen Jahresjagdschein nach § 15 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes besitzt.
(2) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt für den Forstdienst kann zugelassen werden, wer
1.
ein Hochschulstudium in einem forstwissenschaftlichen Studiengang mit einem Mastergrad
oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat,
2.
während des Masterstudiums und des vorangegangenen Bachelorstudiums oder während des mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenen Studiums ausreichende Kenntnisse über Waldbau, Waldökologie, Waldschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, Forstliche Betriebswirtschaftslehre, Forstliche Arbeitswissenschaft, Holzernte und Logistik, Forstnutzung, Forstplanung, Wildbiologie, Jagd, Forstpolitik und Forstrecht erworben hat,
3.
den körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Forstdienstes entspricht und
4.
einen gültigen Jahresjagdschein nach § 15 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes besitzt.
(3) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst kann zugelassen werden, wer
1.
ein Hochschulstudium der Landwirtschaft, des Gartenbaues, der Ernährungs- und Haushaltswissenschaften oder einer ähnlich geeigneten Studienrichtung mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und
2.
auf die Ausbildung im Vorbereitungsdienst bezogene Praktika über insgesamt mindestens zwölf Monate oder eine vergleichbare berufspraktische Tätigkeit absolviert hat.
(4) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst kann zugelassen werden, wer
1.
ein Hochschulstudium der Landwirtschaft, des Gartenbaues, der Ernährungs- und Haushaltswissenschaften oder einer ähnlich geeigneten Studienrichtung mit einem Masterabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und
2.
auf die Ausbildung im Vorbereitungsdienst bezogene Praktika über insgesamt mindestens zwölf Monate oder eine vergleichbare berufspraktische Tätigkeit absolviert hat.

§ 3 APVO-AgrumwD - Dienstbezeichnungen

(1) Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt für den Forstdienst und für den landwirtschaftlichen Dienst führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung ihres Einstiegsamtes mit dem Zusatz "Anwärterin" oder "Anwärter".
(2) 1 Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt für den Forstdienst führen die Dienstbezeichnung "Forstreferendarin" oder "Forstreferendar". 2 Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst führen die Dienstbezeichnung "Landwirtschaftsreferendarin" oder "Landwirtschaftsreferendar".

§ 4 APVO-AgrumwD - Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt für den Forstdienst

1 Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate und gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte
1.Ausbildungsabschnitt 1:
Revier- oder Bezirksförsterei eines Forstamtes10 Monate,
2.Ausbildungsabschnitt 2:
Verwaltungslehrgang2 Monate,
3.Ausbildungsabschnitt 3:
Verwaltung eines Forstamtes3 Monate,
4.Ausbildungsabschnitt 4:
Hospitation in einer Verwaltung oder einem Unternehmen eines forstnahen Bereichs1 Monat,
5.Ausbildungsabschnitt 5:
Laufbahnprüfung und Vorbereitung2 Monate.
2 Die Ausbildungsbehörde kann während der Ausbildungsabschnitte Lehrgänge und Exkursionen vorsehen. 3 Sie kann die Dauer und die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte im Einzelfall ändern, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich oder zweckmäßig ist.

§ 5 APVO-AgrumwD - Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt für den Forstdienst

1 Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte
1.Ausbildungsabschnitt 1:
Niedersächsisches Forstplanungsamt6 Monate,
2.Ausbildungsabschnitt 2:
Verwaltungslehrgang1 Monat,
3.Ausbildungsabschnitt 3:
Betriebsleitung der Anstalt Niedersächsische Landesforsten1 Monat,
4.Ausbildungsabschnitt 4:
Forstamt (Teil 1)4 Monate,
5.Ausbildungsabschnitt 5:
Forstverwaltung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen1 Monat,
6.Ausbildungsabschnitt:
Hospitation in Betrieben oder Verwaltungen in den Bereichen Forst- oder Holzwirtschaft 2 Monate,
7.Ausbildungsabschnitt 7:
Forstamt (Teil 2)5 Monate,
8.Ausbildungsabschnitt 8:
das für Forsten zuständige Ministerium1 Monat,
9.Ausbildungsabschnitt 9:
Laufbahnprüfung und Vorbereitung3 Monate.
2 § 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 6 APVO-AgrumwD - Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst

(1) 1 Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate und gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte
1.Ausbildungsabschnitt 1:
zentrale allgemeine Verwaltung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Ausbildung im Fachschwerpunkt, Verwaltungslehrgang und fachbezogener Unterricht 6 Monate,
2.Ausbildungsabschnitt 2:
dezentrale und fachschwerpunktbezogene Organisationseinheiten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen wie Bezirksstelle, Bewilligungsstelle, Prüfdienste, zuständige Behörde im Sinne der §§ 12 und 13 des Düngegesetzes sowie Kommune und Lehrgang Beratungsmethodik 12 Monate.
2 § 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) 1 Die Anwärterin oder der Anwärter wählt als Fachschwerpunkt
1.
Betriebswirtschaft,
2.
Pflanzenproduktion,
3.
Tierproduktion,
4.
Gartenbau,
5.
Nachhaltige Landnutzung und ländlicher Raum oder
6.
Hauswirtschaft und Ernährung.
2 Die Inhalte der Fachschwerpunkte ergeben sich aus der Anlage 1 .

§ 7 APVO-AgrumwD - Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst

(1) 1 Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte:
1.Ausbildungsabschnitt 1:
zentrale allgemeine Verwaltung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Ausbildung im Fachschwerpunkt, Führungskräfteschulung, Verwaltungslehrgang und fachbezogener Unterricht 6 Monate,
2.Ausbildungsabschnitt 2:
dezentrale und fachschwerpunktbezogene Organisationseinheiten der Landwirtschaftskammer Niedersachen wie Bezirksstelle, Bewilligungsstelle, Prüfdienste, zuständige Behörde im Sinne der §§ 12 und 13 des Düngegesetzes, Kommune und Lehrgang für Beratungsmethodik 14 Monate,
3.Ausbildungsabschnitt 3:
Einrichtungen außerhalb der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, insbesondere zur Ausbildung im Fachschwerpunkt (Wahlstation) 4 Monate.
2 Für Referendarinnen und Referendare, die den Fachschwerpunkt nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 gewählt haben, ist Ausbildungsstelle des Ausbildungsabschnitts 2 zusätzlich das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit; für Referendarinnen und Referendare mit einem anderen Fachschwerpunkt kann Ausbildungsstelle des Ausbildungsabschnitts 2 zusätzlich das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sein. 3 § 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) 1 Die Referendarin oder der Referendar wählt als Fachschwerpunkt
1.
Betriebswirtschaft,
2.
Pflanzenproduktion,
3.
Tierproduktion,
4.
Gartenbau,
5.
Nachhaltige Landnutzung und ländlicher Raum oder
6.
Hauswirtschaft und Ernährung.
2 Die Inhalte der Fachschwerpunkte ergeben sich aus der Anlage 2 .

§ 8 APVO-AgrumwD - Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörden sind
1.
für das erste Einstiegsamt für den Forstdienst das für Forsten zuständige Ministerium und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen,
2.
für das zweite Einstiegsamt für den Forstdienst das für Forsten zuständige Ministerium und
3.
für den landwirtschaftlichen Dienst die Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
(2) 1 Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht. 2 Die Ausbildungsbehörde erstellt für jede Beamtin und jeden Beamten einen Ausbildungsplan und weist sie oder ihn den Ausbildungsstellen zu.
(3) Ausbildungsstelle für den Verwaltungslehrgang nach § 4 Satz 1 Nr. 2 , § 5 Satz 1 Nr. 2 , § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist das Studieninstitut des Landes Niedersachsen.

§ 9 APVO-AgrumwD - Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen in der Ausbildung und die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:
sehr gut (1)15 und14 Punkte=eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2)13 bis 11 Punkte= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) 10 bis8 Punkte=eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)7 bis5 Punkte=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)4 bis2 Punkte=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)1 und0 Punkte=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) 1 Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2 Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:
15,00 bis 14,00 Punktesehr gut (1),
13,99 bis11,00 Punktegut (2),
10,99 bis8,00 Punktebefriedigend (3),
7,99 bis5,00 Punkteausreichend (4),
4,99 bis2,00 Punktemangelhaft (5),
1,99 bis0 Punkteungenügend (6).

§ 10 APVO-AgrumwD - Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

(1) 1 Im Vorbereitungsdienst für den Forstdienst hat die Anwärterin oder der Anwärter in dem Ausbildungsabschnitt nach § 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 und die Referendarin oder der Referendar in dem Ausbildungsabschnitt nach § 5 Satz 1 Nr. 4 oder 7 eine Projektarbeit durchzuführen und einen Vortrag zu halten. 2 Die Ausbilderin oder der Ausbilder bewertet die Projektarbeit und den Vortrag und
teilt die Bewertungen der Beamtin oder dem Beamten mit.
(2) 1 Die Ausbildungsstelle gibt am Ende eines Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung über die Leistungen der Beamtin oder des Beamten ab, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens zwei Monate dauert. 2 Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3 Die Beurteilung ist mit der Beamtin oder dem Beamten zu besprechen. 4 Über die Leistungen in den Ausbildungsabschnitten des § 4 Satz 1 Nrn. 2 und 5 sowie des § 5 Satz 1 Nrn. 6 und 9 werden keine Beurteilungen abgegeben.
(3) 1 Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote. 2 Hierfür errechnet sie
1.
im Vorbereitungsdienst für den landwirtschaftlichen Dienst den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 2,
2.
im Vorbereitungsdienst für den Forstdienst nach § 4 den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen über
a)
die Projektarbeit und den Vortrag nach Absatz 1 jeweils einfach gewichtet,
b)
die Leistungen in Ausbildungsabschnitt 1 fünffach gewichtet und
c)
die Leistungen in Ausbildungsabschnitt 3 dreifach gewichtet,
3.
im Vorbereitungsdienst für den Forstdienst nach § 5 den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen über
a)
die Projektarbeit und den Vortrag nach Absatz 1 jeweils einfach gewichtet,
b)
die Leistungen in Ausbildungsabschnitt 1 vierfach gewichtet und
c)
die Leistungen in den Ausbildungsabschnitten 4 und 7 zusammen vierfach gewichtet.
3 Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote) wird einer Note (Ausbildungsnote) zugeordnet.
4 Die Ausbildungsnote ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.

§ 11 APVO-AgrumwD - Prüfungsbehörde

(1) 1 Prüfungsbehörde für die Laufbahnprüfungen für den Forstdienst ist das für Forsten zuständige Ministerium. 2 Prüfungsbehörde für die Laufbahnprüfungen für den landwirtschaftlichen Dienst ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium.
(2) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Laufbahnprüfung betreffen, werden von der Prüfungsbehörde getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 12 APVO-AgrumwD - Prüfungsausschüsse für den Forstdienst

(1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfungen für den Forstdienst wird bei der Prüfungsbehörde
1.
für jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung ( § 16 Abs. 1 und 2 ),
2.
für jede Aufgabe der praktischen Prüfung ( § 17 Abs. 1 ) und
3.
für jedes Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung ( § 18 Abs. 1 und 2 )
ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) 1 Die Prüfungsausschüsse nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. 2 Die Prüfungsausschüsse nach Absatz 1 Nr. 2 bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied.
(3) 1 In den Prüfungsausschüssen für das erste Einstiegsamt für den Forstdienst muss die oder der Vorsitzende die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den Forstdienst besitzen. 2 Die weiteren Mitglieder müssen die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den Forstdienst oder für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste besitzen.
(4) 1 In den Prüfungsausschüssen für das zweite Einstiegsamt für den Forstdienst muss die oder der Vorsitzende Leiterin oder Leiter der für Forsten zuständigen Abteilung der Prüfungsbehörde sein oder die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den Forstdienst, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, besitzen. 2 Die weiteren Mitglieder müssen die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den Forstdienst oder für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, die jeweils den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, besitzen.
(5) 1 Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. 2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 13 APVO-AgrumwD - Prüfungsausschüsse für den landwirtschaftlichen Dienst

(1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfung für das erste und für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst wird bei der Prüfungsbehörde je ein Prüfungsausschuss eingerichtet.
(2) Der Prüfungsausschuss für das erste Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst besteht aus
1.
einer oder einem Beschäftigten der Prüfungsbehörde, die oder der die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den landwirtschaftlichen Dienst, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, besitzt, als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
einem Mitglied für das Prüfungsgebiet nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 ,
3.
einem Mitglied für jeden Fachschwerpunkt,
4.
einem Mitglied für das Prüfungsgebiet nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 und
5.
einem Mitglied, das im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie im Dienstrecht erfahren ist, mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, die nur den Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet.
(3) Der Prüfungsausschuss für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst besteht aus
1.
einer oder einem Beschäftigten der Prüfungsbehörde, die oder der die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den landwirtschaftlichen Dienst, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, besitzt, als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
einem Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt,
3.
einem Mitglied für das Prüfungsgebiet nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 und
4.
zwei Mitgliedern für jeden Fachschwerpunkt.
(4) 1 Für jedes Mitglied eines Prüfungsausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. 2 Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden von der Prüfungsbehörde für fünf Jahre bestellt. 3 Die für einen Fachschwerpunkt bestellten Mitglieder (Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 Nr. 4) wirken im Prüfungsausschuss nur bei den Prüflingen mit, die im jeweiligen Fachschwerpunkt geprüft werden.
(5) 1 Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. 2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 14 APVO-AgrumwD - Prüfungsteile

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Der Prüfling ist von der Prüfungsbehörde zu den einzelnen Prüfungsteilen in schriftlicher oder elektronischer Form zu laden.

§ 15 APVO-AgrumwD - Prüfungsgebiete

(1) Prüfungsgebiete der Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt für den Forstdienst sind
1.
Waldbau, Waldökologie, Forstplanung und Waldschutz,
2.
Forstnutzung, Forstliche Arbeitstechnik und -verfahren, Holzernte und Logistik, Walderschließung und forstliche Betriebswirtschaft,
3.
Naturschutz und Landschaftspflege,
4.
Wildbiologie und Jagd,
5.
fachbezogene Rechts- und Verwaltungsgrundlagen sowie Forstverwaltung und
6.
allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen sowie Haushaltswesen.
(2) Prüfungsgebiete der Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt für den Forstdienst sind
1.
Waldbau, Waldökologie, Forstplanung, Naturschutz und Landschaftspflege,
2.
Wildbiologie und Jagd sowie Waldschutz,
3.
Forstnutzung, Forstliche Arbeitstechnik und -verfahren, Holzernte und Logistik sowie Walderschließung,
4.
Steuerung und Organisation von Forstbetrieben, Forstliche Betriebswirtschaft und Waldbewertung,
5.
Forstpolitik und Raumplanung und
6.
allgemeine und fachbezogene Rechts- und Verwaltungsgrundlagen.
(3) Prüfungsgebiete in der Laufbahnprüfung für den landwirtschaftlichen Dienst sind
1.
allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
2.
Agrarpolitik und Agrarrecht,
3.
der gewählte Fachschwerpunkt und
4.
Bildung, Beratung und Öffentlichkeitsarbeit.

§ 16 APVO-AgrumwD - Schriftliche Prüfung

(1) 1 In der schriftlichen Prüfung für das erste Einstiegsamt für den Forstdienst ist in den sechs Prüfungsgebieten nach § 15 Abs. 1 je eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. 2 Die Aufsichtsarbeiten können sich auf weitere Prüfungsgebiete erstrecken. 3 Die Prüfungsbehörde entscheidet über die Aufgaben, die Bearbeitung in handschriftlicher oder elektronischer Form und die zulässigen Hilfsmittel. 4 Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufsichtsarbeit vier Zeitstunden. 5 Die Aufsichtsarbeit in dem Prüfungsgebiet nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 ist am Ende des Ausbildungsabschnitts nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zu fertigen.
(2) 1 In der schriftlichen Prüfung für das zweite Einstiegsamt für den Forstdienst ist in den sechs Prüfungsgebieten nach § 15 Abs. 2 je eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. 2 Die Aufsichtsarbeiten können sich auf weitere Prüfungsgebiete erstrecken. 3 Die Prüfungsbehörde entscheidet über die Aufgaben, die Bearbeitung in handschriftlicher oder elektronischer Form und die zulässigen Hilfsmittel. 4 Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufsichtsarbeit vier Zeitstunden.
(3) 1 In der schriftlichen Prüfung für den Forstdienst ist jede Aufsichtsarbeit von den weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. 2 Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 3 Sie oder er kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.
(4) 1 Die schriftliche Prüfung für das erste Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst besteht aus vier Aufsichtsarbeiten aus den in § 15 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 genannten Prüfungsgebieten. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Aufgaben, die Bearbeitung in handschriftlicher oder elektronischer Form und die zulässigen Hilfsmittel. 3 Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufsichtsarbeit fünf Zeitstunden.
(5) 1 Die schriftliche Prüfung für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst besteht aus vier Aufsichtsarbeiten, und zwar einer aus dem in § 15 Abs. 3 Nr. 1, einer aus dem in § 15 Abs. 3 Nr. 2 und zwei aus dem in § 15 Abs. 3 Nr. 3 genannten Prüfungsgebiet. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Aufgaben, die Bearbeitung in handschriftlicher oder elektronischer Form und die zulässigen Hilfsmittel. 3 Die Bearbeitungszeit beträgt für die Aufsichtsarbeit aus dem in § 15 Abs. 3 Nr. 1 genannten Prüfungsgebiet drei Zeitstunden und je Aufsichtsarbeit aus den in § 15 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 genannten Prüfungsgebieten fünf Zeitstunden.
(6) 1 In der schriftlichen Prüfung für den landwirtschaftlichen Dienst ist jede Aufsichtsarbeit von zwei von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Prüfenden, von denen mindestens eine Person Mitglied des Prüfungsausschusses sein muss, zu bewerten. 2 Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 3 Sie oder er kann sich für eine der beiden Bewertungen oder eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.
(7) 1 Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach den Absätzen 3 und 6 (Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung). 2 Beträgt die Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung nicht mindestens "4", so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.
(8) Beträgt die Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung mindestens "4", so erhält der Prüfling im landwirtschaftlichen Dienst eine Mitteilung über die Bewertungen nach Absatz 6.

§ 17 APVO-AgrumwD - Praktische Prüfung

(1) 1 Die praktische Prüfung für den Forstdienst wird in einem oder mehreren Waldgebieten mit möglichst unterschiedlichen Standort- und Bestandesverhältnissen abgelegt. 2 Der Prüfling wird anhand objektbezogener Aufgaben geprüft. 3 Die Prüfung kann sich auf alle in § 15 Abs. 1 oder 2 genannten Prüfungsgebiete erstrecken. 4 In der Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt werden fünf Aufgaben zur mündlichen Beantwortung oder zur schriftlichen Bearbeitung gestellt. 5 In der Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt werden acht Aufgaben zur mündlichen Beantwortung gestellt sowie entweder zwei Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung oder zwei Aufgaben für Vorträge, die frei zu halten sind. 6 Eine Aufgabe zur mündlichen Beantwortung soll in etwa 15 Minuten beantwortet werden. 7 Eine Aufgabe zur schriftlichen Bearbeitung soll in etwa 60 Minuten bearbeitet werden.
8 Ein Vortrag soll nach 15 Minuten Vorbereitungszeit etwa 15 Minuten dauern.
(2) 1 Die Prüfungsleistung zu jeder Aufgabe der praktischen Prüfung im Forstdienst ist von dem Prüfungsausschuss für die Aufgabe zu bewerten. 2 Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 1 (Punktzahl der Note für die praktische Prüfung).
(3) 1 In der praktischen Prüfung für das erste Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst hat der Prüfling eine praktische Aufgabe zu bearbeiten. 2 Diese besteht aus der Beratung in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder aus einer Beratungssituation in der Dienststelle über ein Thema aus dem vom Prüfling gewählten Fachschwerpunkt. 3 Die Beratung einschließlich Vorbereitungszeit soll etwa 80 Minuten dauern. 4 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Aufgabe. 5 Das Thema wird dem Prüfling eine Woche vor der Prüfung bekannt gegeben. 6 Die Aufgabe wird dem Prüfling am Tag der Prüfung bekannt gegeben.
(4) 1 In der praktischen Prüfung für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst hat der Prüfling eine praktische Aufgabe zu bearbeiten. 2 Diese besteht aus der Beratung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder dem Abhalten einer Unterrichtseinheit über ein Thema aus dem vom Prüfling gewählten Fachschwerpunkt. 3 Die Beratung einschließlich Vorbereitungszeit und die Unterrichtseinheit sollen etwa 100 Minuten dauern. 3 Es schließt sich ein Prüfungsgespräch über die Aufgabe an, das etwa 20 Minuten dauern soll. 4 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Aufgabe. 5 Ist die Aufgabe das Abhalten einer Unterrichtseinheit, so wird die Aufgabe dem Prüfling vier Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben. 6 Ist die Aufgabe die Beratung eines landwirtschaftlichen Betriebes, so wird die Aufgabe am Tag der Prüfung bekannt gegeben.
(5) 1 Die praktische Prüfung für das erste Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst ist vom Prüfungsausschuss zu bewerten. 2 Die praktische Prüfung für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst wird in Anwesenheit der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von zwei von ihr oder ihm bestimmten Prüfenden, von denen mindestens eine Person Mitglied des Prüfungsausschusses sein muss, abgenommen und bewertet. 3 Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so entscheidet die oder der Vorsitzende.
4 Sie oder er kann sich für eine der Einzelbewertungen oder eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.
(6) 1 Die praktische Prüfung ist nicht öffentlich. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für eine Aufgabe der praktischen Prüfung für den Forstdienst kann zulassen, dass
1.
Vertreterinnen oder Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörden und
2.
andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,
bei der praktischen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3 Die in Satz 2 Nr. 1 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn der Prüfling nicht widerspricht.
(7) Beträgt die Punktzahl der Note für die praktische Prüfung nicht mindestens "4", so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.
(8) Beträgt die Punktzahl der Note für die praktische Prüfung mindestens "4", so erhält der Prüfling im landwirtschaftlichen Dienst eine Mitteilung über die Bewertung nach Absatz 5.

§ 18 APVO-AgrumwD - Mündliche Prüfung

(1) 1 In der mündlichen Prüfung für das erste Einstiegsamt für den Forstdienst ist in den sechs Prüfungsgebieten nach § 15 Abs. 1 je ein Prüfungsgespräch durchzuführen. 2 Jedes Prüfungsgespräch soll etwa 20 Minuten dauern. 3 Die Prüfungsleistung in jedem Prüfungsgespräch ist von dem Prüfungsausschuss für das Prüfungsgespräch zu bewerten. 4 Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 3 (Punktzahl der Note für die mündliche Prüfung).
(2) 1 In der mündlichen Prüfung für das zweite Einstiegsamt für den Forstdienst ist in den sechs Prüfungsgebieten nach § 15 Abs. 2 je ein Prüfungsgespräch durchzuführen. 2 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) 1 In der mündlichen Prüfung für das erste Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst ist ein Vortrag frei zu halten und in den vier Prüfungsgebieten nach § 15 Abs. 3 je ein Prüfungsgespräch durchzuführen. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über das Thema des Vortrags aus dem vom Prüfling gewählten Fachschwerpunkt und teilt dem Prüfling das Thema eine Woche vor der Prüfung mit. 3 Der Prüfling hat den Vortrag ohne fremde Hilfe vorzubereiten. 4 Jedes Prüfungsgespräch soll etwa 20 Minuten dauern. 5 Der Vortrag soll etwa 15 Minuten dauern. 6 Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen in den Prüfungsgesprächen und den Vortrag. 7 Die oder der Vorsitzende errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 6 (Punktzahl der Note für die mündliche Prüfung).
(4) 1 In der mündlichen Prüfung für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst ist ein Vortrag frei zu halten und in den zwei Prüfungsgebieten nach § 15 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 je ein Prüfungsgespräch durchzuführen. 2 Zudem sind in dem vom Prüfling gewählten Fachschwerpunkt zwei Prüfungsgespräche durchzuführen. 3 Absatz 3 Sätze 2 bis 7 gilt entsprechend.
(5) 1 Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2 Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass
1.
Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörden und
2.
andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,
bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3 Die in Satz 2 Nr. 1 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn der Prüfling nicht widerspricht.

§ 19 APVO-AgrumwD - Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung

(1) 1 Zur Ermittlung der Prüfungsnote für den Forstdienst wird der Mittelwert der Punktzahlen der Noten für die schriftliche, die praktische und die mündliche Prüfung errechnet. 2 Der Mittelwert (Punktzahl der Prüfungsnote) wird einer Note (Prüfungsnote) zugeordnet.
(2) 1 Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Laufbahnprüfung für den Forstdienst wird der Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote und der Punktzahl der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsnote mit 10 Prozent und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 90 Prozent berücksichtigt werden. 2 Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.
(3) 1 Zur Ermittlung der Prüfungsnote für den landwirtschaftlichen Dienst wird der Mittelwert der Punktzahlen der Noten für die schriftliche, die praktische und die mündliche Prüfung errechnet, wobei die Punktzahlen der Noten für die schriftliche und die mündliche Prüfung mit jeweils 43 Prozent und die Punktzahl der Note für die praktische Prüfung mit 14 Prozent berücksichtigt werden. 2 Der Mittelwert (Punktzahl der Prüfungsnote) wird einer Note (Prüfungsnote) zugeordnet.
(4) 1 Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Laufbahnprüfung für den landwirtschaftlichen Dienst wird der Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote und der Punktzahl der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsnote mit 30 Prozent und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 70 Prozent berücksichtigt werden. 2 Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.
(5) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Punktzahl der Note für die mündliche Prüfung mindestens "3,5" beträgt und die Prüfungsnote und die Gesamtnote jeweils mindestens "ausreichend (4)" lauten.
(6) 1 Bei der Laufbahnprüfung für den Forstdienst gibt die Prüfungsbehörde nach Abschluss der mündlichen Prüfung die Bewertungen der Prüfungsleistungen in allen Prüfungsteilen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt. 2 Bei der Laufbahnprüfung für den landwirtschaftlichen Dienst gibt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Abschluss der mündlichen Prüfung die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt.
(7) 1 Über die bestandene Prüfung erhält die Beamtin oder der Beamte ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote. 2 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, in der die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben sind.
(8) 1 Die bestandene Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt für den Forstdienst berechtigt, die Berufsbezeichnung "Assessorin des Forstdienstes" oder "Assessor des Forstdienstes" zu führen. 2 Die bestandene Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst berechtigt, die Bezeichnung "Assessorin der Landwirtschaft" oder "Assessor der Landwirtschaft" zu führen.

§ 20 APVO-AgrumwD - Niederschriften

(1) Bei der Laufbahnprüfung für den Forstdienst fertigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt des jeweiligen Teils der praktischen Prüfung oder des jeweiligen Prüfungsgesprächs der mündlichen Prüfung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.
(2) 1 Bei der Laufbahnprüfung für den landwirtschaftlichen Dienst fertigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der praktischen und mündlichen Prüfung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. 2 Die Niederschrift über die mündliche Prüfung beinhaltet auch das Ergebnis der Laufbahnprüfung.

§ 21 APVO-AgrumwD - Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) 1 Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2 Die Wiederholungsprüfung für den landwirtschaftlichen Dienst soll innerhalb von sechs Monaten, frühestens jedoch drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Prüfung, erfolgen.
(2) 1 Lautet in der Laufbahnprüfung für den landwirtschaftlichen Dienst die Note in einer Aufsichtsarbeit, in der praktischen oder der mündlichen Prüfung mindestens "ausreichend (4)", so werden die Aufsichtsarbeit oder der Prüfungsteil auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. 2 Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholung der gesamten Laufbahnprüfung beschließen.

§ 22 APVO-AgrumwD - Verhinderung, Versäumnis

(1) 1 Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies der Prüfungsbehörde unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2 Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3 Sie stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 4 Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen.
(2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfungsleistung als mit "ungenügend (6)" - 0 Punkte - bewertet.

§ 23 APVO-AgrumwD - Täuschung, Ordnungswidriges Verhalten

(1) 1 Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit "ungenügend (6)" - 0 Punkte - bewertet. 2 In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3 In besonders schweren Fällen kann die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden. 4 Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Ordnungsverstoßes entscheidet die Prüfungsbehörde.
(2) Ein Prüfling, der wiederholt zu täuschen versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der oder dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der praktischen oder mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Wird der Prüfungsbehörde eine Täuschung erst nach Erteilung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann sie die Prüfung nur innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.

§ 24 APVO-AgrumwD - Einsichtnahme in die Prüfungsakte

Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung einsehen.

§ 25 APVO-AgrumwD - Übergangsvorschriften

Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen, Anwärter, Referendarinnen und Referendare im Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Oktober 2019 begonnen haben, ist diese Verordnung in der am 5. Juni 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 26 APVO-AgrumwD - Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten
1.
die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des Forstdienstes vom 12. Januar 2009 (Nds. GVBl. S. 9),
2.
die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen landwirtschaftlich-technischen und des gehobenen ländlich-hauswirtschaftlichen Dienstes vom 10. Oktober 1986 (Nds. GVBl. S. 316), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 475) und
3.
die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst vom 7. September 2007 (Nds. GVBl. S. 437)
außer Kraft.
Hannover, den 25. September 2012
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung L i n d e m a n n Minister

Anlage 1 APVO-AgrumwD - Inhalte der Fachschwerpunkte für das erste Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst

(zu § 6 Abs. 2 Satz 2 )
1.
Betriebswirtschaft:
Betriebsanalyse, Betriebsplanung, Buchführung, Betriebszweigauswertung, betriebswirtschaftliche Fragen der landwirtschaftlichen Produktion, Anwendung des einschlägigen Rechts, Fördermaßnahmen, Markt, gesellschaftliche Akzeptanz der Land- und Ernährungswirtschaft, Statistik, Sachverständigenwesen in Bezug auf Taxation, Kredit- und Steuerwesen;
2.
Pflanzenproduktion:
Produktion und Vermarktung pflanzlicher Erzeugnisse, Bodenkunde, Ackerbau, Bewirtschaftung von Grünland, Düngung, Pflanzenschutz, Versuchswesen, Naturschutz, Betriebswirtschaft und Ökonomie, Ökologie, Anwendung des einschlägigen Rechts, gesellschaftliche Akzeptanz der Land- und Ernährungswirtschaft, Fördermaßnahmen;
3.
Tierproduktion:
Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, Leitlinien der ordnungsgemäßen Tierhaltung, Tierzucht, Tierschutz, Tierseuchenvorbeugemaßnahmen, Leistungsprüfungen, Anwendung des einschlägigen Rechts, Tierernährung, Futterwirtschaft im landwirtschaftlichen Betrieb, Stallbau und Landtechnik, Betriebswirtschaft und Ökonomie, gesellschaftliche Akzeptanz der Land- und Ernährungswirtschaft, Fördermaßnahmen in Tierzucht und Tierhaltung;
4.
Gartenbau:
Gemüsebau, Obstbau, Zierpflanzenbau, Baumschule, Staudengärtnerei, Bodenkunde, Pflanzenkrankheiten, Pflanzenschutz, Betriebswirtschaft und Ökonomie, gesellschaftliche Akzeptanz der Land- und Ernährungswirtschaft, Vermarktung, Wirtschaftsberatung einschließlich Buchführung, Kredit- und Steuerwesen, Statistik, Berufsbildung, Technik;
5.
Nachhaltige Landnutzung und ländlicher Raum:
Leitlinien der ordnungsgemäßen Landwirtschaft, Düngeverordnung und Düngemittelverordnung , Nährstoffkreislaufwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Biodiversität, gesellschaftliche Akzeptanz der Land- und Ernährungswirtschaft, Landes- und Regionalplanung, Ländliche Entwicklung, Landeskultur und landbautechnische Maßnahmen, Wasserwirtschaft, Wasser- und Bodenverbandswesen, Wasserschutz, Flurbereinigung, Landschaftspflege, Naturschutz, Klimaschutz, Baurecht, Bauleitplanung, Immissionsschutz, sonstiges Umweltrecht;
6.
Hauswirtschaft und Ernährung:
Hauswirtschaft und Haushaltsmanagement, Sozialpolitik, Ernährung und Gesundheitsvorsorge, Markt und Verbrauch, Anwendung des einschlägigen Rechts, Fördermaßnahmen, gesellschaftliche Akzeptanz der Land- und Ernährungswirtschaft, Betriebswirtschaft und Ökonomie.

Anlage 2 APVO-AgrumwD - Inhalte der Fachschwerpunkte für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst

(zu § 7 Abs. 2 Satz 2 )
1.
Betriebswirtschaft:
Betriebsanalyse, Betriebsplanung, Buchführung, Betriebszweigauswertung, betriebswirtschaftliche Fragen der landwirtschaftlichen Produktion, Anwendung des einschlägigen Rechts, Fördermaßnahmen, Markt, Marktordnungsrecht, gesellschaftliche Akzeptanz der Land- und Ernährungswirtschaft, Statistik, Sachverständigenwesen in Bezug auf Taxation, Kredit- und Steuerwesen;
2.
Pflanzenproduktion:
Produktion und Vermarktung pflanzlicher Erzeugnisse, Bodenkunde, Ackerbau, Bewirtschaftung von Grünland, Düngung, Pflanzenschutz, Versuchswesen, Naturschutz, Betriebswirtschaft und Ökonomie, Ökologie, Anwendung des einschlägigen Rechts, Markt, Marktordnungsrecht, gesellschaftliche Akzeptanz der Land- und Ernährungswirtschaft, Fördermaßnahmen;
3.
Tierproduktion:
Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, Leitlinien der ordnungsgemäßen Tierhaltung, Tierzucht, Tierschutz, Tierseuchenvorbeugemaßnahmen und -bekämpfung, Produktion und Vermarktung tierischer Erzeugnisse, Betriebswirtschaft und Ökonomie, Ökologie, Markt, Marktordnungsrecht, gesellschaftliche Akzeptanz der Land- und Ernährungswirtschaft, Anwendung des einschlägigen Rechts, Fördermaßnahmen;
4.
Gartenbau:
Produktion und Vermarktung pflanzlicher Erzeugnisse, Pflanzenschutz, Naturschutz, Betriebswirtschaft und Ökonomie, Ökologie, Markt, Marktordnungsrecht, gesellschaftliche Akzeptanz der Land- und Ernährungswirtschaft, Anwendung des einschlägigen Rechts, Fördermaßnahmen, Berufsbildung, Technik;
5.
Nachhaltige Landnutzung und ländlicher Raum:
Leitlinien der ordnungsgemäßen Landwirtschaft, Düngeverordnung und Düngemittelverordnung , Nährstoffkreislaufwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Biodiversität, gesellschaftliche Akzeptanz der Land- und Ernährungswirtschaft, Landes- und Regionalplanung, Ländliche Entwicklung, Landeskultur und landbautechnische Maßnahmen, Wasserwirtschaft, Wasser- und Bodenverbandswesen, Wasserschutz, Flurbereinigung, Landschaftspflege, Naturschutz, Klimaschutz, Baurecht, Bauleitplanung, Immissionsschutz, sonstiges Umweltrecht;
6.
Hauswirtschaft und Ernährung:
Hauswirtschaft und Haushaltsmanagement, Sozialpolitik, Ernährung und Gesundheitsvorsorge, Markt und Verbrauch, Anwendung des einschlägigen Rechts, Fördermaßnahmen, gesellschaftliche Akzeptanz der Land- und Ernährungswirtschaft, Betriebswirtschaft und Ökonomie.
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