Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
Vom 15. Januar 2008 (Nds. GVBl. S. 3 - VORIS 78120 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2020 (Nds. GVBl. S. 162)
Aufgrund des § 18a , auch in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 2 , sowie des § 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 61, 176), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2007 (Nds. GVBl. S. 637), wird verordnet:
Inhaltsübersicht(1) | §§ |
---|---|
Erster Abschnitt | |
Wahlzeit, Wahlkreise, Wahlorgane, Wahlehrenämter | |
Wahlzeit | 1 |
Wahlkreise | 2 |
Wahlleitung | 3 |
Berufung der Wahlleiterinnen und Wahlleiter, Bildung und Tätigkeit der Wahlausschüsse | 4 |
Wahlehrenämter | 5 |
Unterstützung durch die Landwirtschaftskammer | 6 |
Zweiter Abschnitt | |
Wahlbekanntmachung, Wählerverzeichnis | |
Wahlbekanntmachung | 7 |
Führen des Wählerverzeichnisses | 8 |
Eintragung in das Wählerverzeichnis | 9 |
Wählerverzeichnis bei Ersatzwahlen | 10 |
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis, Beurkundung des Wählerverzeichnisses | 11 |
Berichtigung des Wählerverzeichnisses | 12 |
Abschluss des Wählerverzeichnisses | 13 |
Dritter Abschnitt | |
Wahlvorschläge | |
Wahlvorschläge | 14 |
Rücktritt, Tod und Verlust der Wählbarkeit von Bewerberinnen und Bewerbern | 15 |
Vorprüfung der Wahlvorschläge und Mängelbeseitigung | 16 |
Zulassung der Wahlvorschläge | 17 |
Bekanntgabe der Wahlvorschläge | 18 |
Nicht stattfindende Wahl | 19 |
Vierter Abschnitt | |
Wahlmittel, Wahlhandlung | |
Amtliche Erstellung der Wahlmittel, Ausstellen der Wahlausweise | 20 |
Übersendung der Wahlmittel an die Wahlberechtigten | 21 |
Stimmabgabe | 22 |
Fünfter Abschnitt | |
Feststellung des Wahlergebnisses | |
Einberufung des Kreiswahlausschusses, Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis | 23 |
Zahl der Wählerinnen und Wähler | 24 |
Zahl der Stimmen | 25 |
Ungültige Stimmabgabe | 26 |
Wahlniederschrift | 27 |
Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl | 28 |
Annahme der Wahl, Bekanntmachung des Gesamtergebnisses der Wahl | 29 |
Sechster Abschnitt | |
Wahlprüfung, Verwahrung von Wahlunterlagen, Wahlkosten | |
Wahleinspruch | 30 |
Entscheidung über den Wahleinspruch | 31 |
Verwahrung von Wahlunterlagen | 32 |
Wahlkosten | 33 |
Inkrafttreten | 34 |
Anlagen | |
Wählerliste | Anlage 1 |
Aufforderung zur Eintragung in das Wählerverzeichnis | Anlage 2 |
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis- Wahlgruppe 1 - | Anlage 3 |
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis- Wahlgruppe 2 - | Anlage 4 |
Beurkundung des Wählerverzeichnisses | Anlage 5 |
Abschluss des Wählerverzeichnisses | Anlage 6 |
Wahlvorschlag | Anlage 7 |
Zustimmungserklärung | Anlage 8 |
Bescheinigung über die Wählbarkeit der Bewerberin/des Bewerbers für die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen | Anlage 8a |
Bescheinigung über die Wahlberechtigung einer natürlichen Person als Unterzeichnerin/Unterzeichner für die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen | Anlage 8b |
Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge | Anlage 9 |
Wahlausweis | Anlage 10 |
Äußerer Briefumschlag | Anlage 11 |
Innerer Briefumschlag | Anlage 12 |
Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis | Anlage 13 |
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
§§ 1 - 6, Erster Abschnitt - Wahlzeit, Wahlkreise, Wahlorgane, Wahlehrenämter
§ 1 LwKWVO - Wahlzeit
(1) 1 Die Wahlzeit bestimmt das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer. 2 Sie muss mindestens fünf Tage umfassen und an einem Werktag um 18 Uhr enden. 3 Als Wahltag gilt der letzte Tag der Wahlzeit.
(2) Die Ersatzwahl ( § 16 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen - LwKG ) findet unverzüglich nach der Feststellung des Vorstandes nach § 15 Abs. 2 Satz 1 LwKG und im Fall der Ablehnung der Wahl unverzüglich nach der Bekanntmachung nach § 29 Abs. 5 statt.
§ 2 LwKWVO - Wahlkreise
(1) Es werden die folgenden Wahlkreise festgelegt:
Wahlkreis 1 | die Landkreise Aurich, Leer und Wittmund sowie die kreisfreie Stadt Emden, | |
---|---|---|
Wahlkreis 2 | die Landkreise Ammerland, Friesland und Wesermarsch sowie die kreisfreie Stadt Wilhelmshaven, | |
Wahlkreis 3 | die Landkreise Cuxhaven, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade und Verden, | |
Wahlkreis 4 | die Landkreise Emsland und Grafschaft Bentheim, | |
Wahlkreis 5 | die Landkreise Cloppenburg, Oldenburg und Vechta sowie die kreisfreien Städte Delmenhorst und Oldenburg (Oldenburg), | |
Wahlkreis 6 | die Landkreise Celle, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg und Uelzen, | |
Wahlkreis 7 | der Landkreis Osnabrück und die kreisfreie Stadt Osnabrück, | |
Wahlkreis 8 | die Landkreise Diepholz und Nienburg (Weser), | |
Wahlkreis 9 | die Region Hannover sowie die Landkreise Hameln-Pyrmont, Holzminden und Schaumburg, | |
Wahlkreis 10 | die Landkreise Helmstedt, Gifhorn, Goslar, Peine und Wolfenbüttel sowie die kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg, | |
Wahlkreis 11 | die Landkreise Göttingen, Hildesheim und Northeim. |
(2) Gewählt werden
im Wahlkreis | 1 | 12, | |
---|---|---|---|
im Wahlkreis | 2 | 9, | |
im Wahlkreis | 3 | 18, | |
im Wahlkreis | 4 | 15, | |
im Wahlkreis | 5 | 12, | |
im Wahlkreis | 6 | 15, | |
im Wahlkreis | 7 | 9, | |
im Wahlkreis | 8 | 9 | |
im Wahlkreis | 9 | 12, | |
im Wahlkreis | 10 | 15 und | |
im Wahlkreis | 11 | 12 |
Mitglieder der Kammerversammlung.
§ 3 LwKWVO - Wahlleitung
Die Wahl wird durch die Kammerwahlleiterin oder den Kammerwahlleiter gemeinsam mit
dem Kammerwahlausschuss und innerhalb der Wahlkreise durch die Kreiswahlleiterin oder
den Kreiswahlleiter gemeinsam mit dem Kreiswahlausschuss geleitet.
§ 4 LwKWVO - Berufung der Wahlleiterinnen und Wahlleiter, Bildung und Tätigkeit der Wahlausschüsse
(1) 1 Kammerwahlleiterin oder Kammerwahlleiter ist die Direktorin oder der Direktor der
Landwirtschaftskammer. 2 Der Vorstand der Landwirtschaftskammer beruft eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter
der Kammerwahlleiterin oder des Kammerwahlleiters sowie die Kreiswahlleiterinnen und
Kreiswahlleiter und jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 3 Es können nur Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes der Landwirtschaftskammer berufen werden.
(2) 1 Die Kammerwahlleiterin oder der Kammerwahlleiter führt den Vorsitz im Kammerwahlausschuss. 2 Der Vorstand der Landwirtschaftskammer beruft zwei wahlberechtigte Personen aus jeder
Wahlgruppe als Beisitzer. 3 Für jede Beisitzerin oder jeden Beisitzer ist eine wahlberechtigte Person derselben Wahlgruppe als Stellvertreterin oder Stellvertreter zu berufen. 4 Die oder der Vorsitzende bestellt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer, die nicht Beisitzerin oder Beisitzer des Wahlausschusses sein muss. 5 Die Schriftführerin oder der Schriftführer ist nur stimmberechtigt, wenn sie oder er Beisitzerin oder Beisitzer ist. 6 Die oder der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzerinnen oder Beisitzer und die Schriftführerin oder den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen.
(3) 1 Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter führt den Vorsitz im Kreiswahlausschuss; sie oder er beruft zwei wahlberechtigte Personen aus jeder Wahlgruppe als Beisitzerin oder Beisitzer. 2 Absatz 2 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.
(4) 1 Der Wahlausschuss verhandelt und beschließt in öffentlicher Sitzung. 2 Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzer beschlussfähig. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 4 Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen bestimmt die oder der Vorsitzende. 5 Die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die Schriftführerin oder der Schriftführer sollen zu den Sitzungen mit einer Frist von mindestens 24 Stunden unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Hinweis auf Satz 2 geladen werden. 6 Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind durch Aushang am Sitzungsgebäude unter Hinweis auf die Öffentlichkeit der Sitzung bekannt zu machen. 7 Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 8 Sie ist von der oder dem Vorsitzenden, den anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzern sowie der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 5 LwKWVO - Wahlehrenämter
(1) 1 Die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die Schriftführerinnen und die Schriftführer der Wahlausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2 Zur Übernahme eines solchen Wahlehrenamtes ist jede wahlberechtigte Person verpflichtet.
(2) Wahlberechtigte, die als Bewerberin oder Bewerber oder als Vertrauensperson auf einem Wahlvorschlag benannt sind, können ein Wahlehrenamt nicht innehaben.
(3) Die Berufung zu einem Wahlehrenamt dürfen ablehnen
1.
die Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages und der Bundesregierung, des Landtages und der Landesregierung sowie der Kammerversammlung,
2.
Wahlberechtigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie durch Krankheit oder Gebrechen, durch die Fürsorge für Haushalt und Familie oder aus einem anderen wichtigen Grund das Amt nur unter besonderen Schwierigkeiten ausüben könnten.
(4) Die Landwirtschaftskammer erstattet den Inhaberinnen und Inhabern eines Wahlehrenamtes ihre Auslagen nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Reisekostenvorschriften.
§ 6 LwKWVO - Unterstützung durch die Landwirtschaftskammer
Die Landwirtschaftskammer stellt auf Verlangen der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters ihre Bediensteten als Hilfskräfte für die Wahl zur Verfügung.
§§ 7 - 13, Zweiter Abschnitt - Wahlbekanntmachung, Wählerverzeichnis
§ 7 LwKWVO - Wahlbekanntmachung
Der Vorstand der Landwirtschaftskammer macht die Wahlzeit, die Namen und Anschriften der Wahlleiterinnen und Wahlleiter und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter, den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter eingereicht werden können, und die Voraussetzungen für die Zulassung eines Wahlvorschlages rechtzeitig in der für die Bekanntmachungen der Landwirtschaftskammer vorgeschriebenen Weise bekannt.
§ 8 LwKWVO - Führen des Wählerverzeichnisses
(1) Die Gemeinde legt vor jeder Wahl ein Wählerverzeichnis an, in dem die Wahlberechtigten der Wahlgruppe 1 und die Wahlberechtigten der Wahlgruppe 2 gesondert aufzuführen sind.
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufenden Nummern in der alphabetischen Reihenfolge der Namen, bei gleichen Namen der Vornamen, geführt.
(3) 1 Das Wählerverzeichnis wird nach dem Muster der Anlage 1 als Wählerliste in Heftform oder als Wahlkartei angelegt. 2 Es muss eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und eine Spalte für Bemerkungen enthalten.
(4) 1 Die Wahlkartei muss in einem verschließbaren Kasten verwahrt werden. 2 Der Kasten muss so eingerichtet sein, dass die Karten durch eine Vorrichtung festgehalten
werden (Festhaltevorrichtung).
§ 9 LwKWVO - Eintragung in das Wählerverzeichnis
(1) Die Gemeinde fordert die Wahlberechtigten spätestens am 52. Tag vor dem Beginn der Wahlzeit durch öffentliche Bekanntmachung nach dem Muster der Anlage 2 auf, ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis zu beantragen.
(2) 1 Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich nach dem Muster der Anlage 3 (Wahlgruppe 1) oder 4 (Wahlgruppe 2) zu stellen. 2 Er muss bis zum 26. Tag vor dem Beginn der Wahlzeit bei der Gemeinde eingegangen sein.
(3) Ist der Antrag unvollständig, so fordert die Gemeinde die Antragstellerin oder den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben.
(4) 1 Wahlberechtigte, deren Anträge nach Ablauf der Antragsfrist nach Absatz 2 Satz 2 eingehen oder deren Anträge unvollständig sind und erst nach Ablauf der Antragsfrist ergänzt werden, sind bis zum Abschluss des Wählerverzeichnisses ( § 13 ) in das Wählerverzeichnis einzutragen, wenn sie nachweisen, dass sie die Antragsfrist unverschuldet versäumt haben oder dass sie erst nach Ablauf der Antragsfrist wahlberechtigt geworden sind. 2 Erfolgt die Eintragung nach der Beurkundung des Wählerverzeichnisses ( § 11 Abs. 3 ), so ist sie in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern.
(5) 1 Wird ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abgelehnt, so gibt die Gemeinde ihre Entscheidung der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Angabe der Gründe unverzüglich bekannt. 2 Die Entscheidung kann nur mit dem Wahleinspruch angefochten werden.
§ 10 LwKWVO - Wählerverzeichnis bei Ersatzwahlen
1 Im Fall von Ersatzwahlen sind Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen waren, ohne Antrag in das neue Wählerverzeichnis aufzunehmen, wenn die Ersatzwahl innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Wahltag der letzten Wahl stattfindet. 2 Hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 hinzuweisen. 3 Personen, die nicht mehr wahlberechtigt sind, werden nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen. 4 § 12 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 11 LwKWVO - Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis, Beurkundung des Wählerverzeichnisses
(1) Die Gemeinde hat das Wählerverzeichnis vom 21. bis zum 17. Tag vor dem Beginn der Wahlzeit werktags während der allgemeinen Öffnungszeit zur Einsicht auszulegen.
(2) Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tag vor dem Beginn der Wahlzeit öffentlich bekannt, wo und innerhalb welcher Zeit das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt und wo und wie Anträge auf Berichtigung gestellt werden können.
(3) Die Gemeinde beurkundet das Wählerverzeichnis am Tag vor der Auslegung nach dem Muster der Anlage 5 .
§ 12 LwKWVO - Berichtigung des Wählerverzeichnisses
(1) 1 Jede wahlberechtigte Person kann bis zum Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift der Gemeinde eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. 2 Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat sie die erforderlichen
Beweismittel beizubringen. 3 Eine Eintragung in das Wählerverzeichnis im Wege der Berichtigung ist ausgeschlossen, wenn ein entsprechender Antrag auf Eintragung nach § 9 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig gestellt oder abgelehnt worden ist oder wenn ein unvollständiger Antrag nicht rechtzeitig ergänzt worden ist; § 9 Abs. 3 und 4 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) 1 Über den Berichtigungsantrag entscheidet die Gemeinde spätestens am vierten Tag vor dem Beginn der Wahlzeit. 2 Einem Antrag, eine Person aus dem Wahlverzeichnis zu streichen, darf erst stattgegeben werden, nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(3) 1 Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist den Beteiligten unverzüglich bekannt zu geben. 2 Sie kann nur mit dem Wahleinspruch angefochten werden.
(4) 1 Nach Auslegung des Wahlverzeichnisses kann die Gemeinde eine offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlverzeichnisses von Amts wegen beheben. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) 1 Berichtigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern. 2 Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sind Berichtigungen unzulässig.
§ 13 LwKWVO - Abschluss des Wählerverzeichnisses
(1) 1 Das Wählerverzeichnis ist am dritten Tag vor dem Beginn der Wahlzeit durch die Gemeinde abzuschließen. 2 Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten fest. 3 Der Abschluss wird auf der Wählerliste, bei Verwendung einer Wahlkartei auf einer gesonderten Karteikarte, nach dem Muster der Anlage 6 beurkundet.
(2) Wird das Wählerverzeichnis als Wahlkartei geführt, so ist beim Abschluss die Festhaltevorrichtung durch Schloss, Plombe oder Siegel so zu sichern, dass Karten nicht mehr entnommen oder eingefügt werden können.
(3) 1 Die Gemeinde hat das abgeschlossene Wählerverzeichnis unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter zuzuleiten. 2 Nach der Wahl hat die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter der Gemeinde das Wählerverzeichnis wieder zuzuleiten.
§§ 14 - 19, Dritter Abschnitt - Wahlvorschläge
§ 14 LwKWVO - Wahlvorschläge
(1) 1 Jede wahlberechtigte Person und jede Organisation, die die Berufsinteressen der in der niedersächsischen Landwirtschaft tätigen Personen vertritt, kann bis zum 80. Tag, 18 Uhr, vor dem Beginn der Wahlzeit einen Wahlvorschlag für die Wahlgruppe, der sie angehört oder deren Interessen sie vertritt, bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter einreichen. 2 Der Wahlvorschlag muss ein Kennwort enthalten. 3 Er soll nach dem Muster der Anlage 7 eingereicht werden und ist von der wahlberechtigten Person oder einer Vertreterin
oder einem Vertreter der Organisation zu unterzeichnen. 4 Der Wahlvorschlag muss zudem durch persönliche und handschriftliche Unterzeichnung unterstützt werden
1.
für die Wahlgruppe 1
a)
in den Wahlkreisen 1, 3 bis 6 und 9 bis 11 von mindestens 50 und
b)
in den übrigen Wahlkreisen von mindestens 30 und
2.
für die Wahlgruppe 2
a)
in den Wahlkreisen 1, 3 bis 6 und 9 bis 11 von mindestens 25 und
b)
in den übrigen Wahlkreisen von mindestens 20
Wahlberechtigten des Wahlkreises und der Wahlgruppe. 5 Ist eine Vertrauensperson nicht benannt, so ist die erste Unterzeichnerin oder der erste Unterzeichner nach Satz 4 Vertrauensperson und die zweite Unterzeichnerin oder der zweite Unterzeichner Stellvertreterin oder Stellvertreter der Vertrauensperson. 6 Niemand darf mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen. 7 Hat jemand für eine Wahl mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf den Wahlvorschlägen ungültig.
(1a) 1 Gründliche Bemühungen im Sinne des § 12a Abs. 5 Satz 6 LwKG liegen vor, wenn im Rahmen der Aufstellung des Wahlvorschlages mindestens doppelt so viele wählbare Frauen, wie nach § 12a Abs. 5 Satz 5 LwKG erforderlich sind, schriftlich oder elektronisch unter Hinweis auf § 12a Abs. 5 Satz 5 LwKG um eine Bewerbung gebeten worden sind und darauf geantwortet haben. 2 Von den Bitten sind Kopien oder Ausdrucke und von den Antworten die Schreiben, Ausdrucke oder Gesprächsvermerke bis zum Ablauf der Frist nach § 30 Abs. 2 Satz 1, im Fall eines Wahleinspruchs bis zur abschließenden Entscheidung darüber, aufzubewahren und dem Kreiswahlausschuss oder der Kammerwahlleiterin oder dem Kammerwahlleiter auf Verlangen herauszugeben.
(2) 1 Auf dem Wahlvorschlag sind eine Bewerberin oder ein Bewerber (Einzelbewerberin oder
Einzelbewerber) oder mehrere Bewerberinnen oder Bewerber mit Namen, Vornamen, Geschlecht,
Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Wohnung, bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnung,
zu benennen. 2 Eine Bewerberin und ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
(3) 1 Unterschriften nach Absatz 1 Satz 4 sind nicht erforderlich
1.
für den Wahlvorschlag einer Organisation, wenn bei der letzten Wahl aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Organisation in einem Wahlkreis, der Teil des jetzigen Wahlkreises ist, ein Mitglied in die Kammerversammlung gewählt worden ist, und
2.
für den Wahlvorschlag, auf dem eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber vorgeschlagen wird, wenn sie oder er am Tag der Einreichung des Wahlvorschlages der Kammerversammlung angehört.
2 In diesen Fällen ist die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner des Wahlvorschlages Vertrauensperson. 3 Bei mehreren Unterzeichnern ist im Wahlvorschlag anzugeben, wer von ihnen Vertrauensperson
und wer deren Stellvertreterin oder Stellvertreter ist; fehlt diese Angabe, so trifft
die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter die Bestimmung.
(4) 1 Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
1.
eine Erklärung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers nach dem Muster der Anlage 8 ,
2.
eine Bescheinigung der Gemeinde über die Wählbarkeit jeder Bewerberin und jedes Bewerbers nach dem Muster der Anlage 8a und
3.
eine Bescheinigung der Gemeinde über die Wahlberechtigung jeder Unterzeichnerin und jedes Unterzeichners nach Absatz 1 Satz 4 nach dem Muster der Anlage 8b.
2 Die Bescheinigungen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 dürfen nur erteilt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber oder die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner vorzeitig ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt haben. 3 Die Bescheinigungen sollen spätestens eine Woche vor der in Absatz 1 genannten Frist beantragt werden. 4 Entspricht der Wahlvorschlag nicht der Vorgabe nach § 12a Abs. 5 Satz 5 LwKG , so sind diesem auch eine Begründung nach § 12a Abs. 5 Satz 6 LwKG , die die gründlichen Bemühungen nach Absatz 1a Satz 1 beschreibt, sowie zum Nachweis der gründlichen Bemühungen von den Bitten nach Absatz 1a Satz 1 Kopien oder Ausdrucke und von den Antworten Kopien, Ausdrucke oder Gesprächsvermerke beizufügen; die Antworten müssen hinsichtlich der angesprochenen Frauen anonymisiert sein.
§ 15 LwKWVO - Rücktritt, Tod und Verlust der Wählbarkeit von Bewerberinnen und Bewerbern
(1) 1 Eine Bewerberin oder ein Bewerber auf einem eingereichten Wahlvorschlag kann von der Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter zurücktreten. 2 Der Rücktritt kann nicht widerrufen werden.
(2) 1 Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird auf dem Wahlvorschlag gestrichen, wenn sie oder er vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 von der Bewerbung zurücktritt, vor diesem Zeitpunkt stirbt oder die Wählbarkeit verliert. 2 Ist außer ihr oder ihm keine weitere Bewerberin oder kein weiterer Bewerber auf dem Wahlvorschlag benannt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingereicht.
(3) 1 Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge, im Fall des Absatzes 2 bis zum 70. Tag, 18 Uhr, vor dem Beginn der Wahlzeit, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter geändert oder zurückgezogen werden; die Erklärung kann nicht widerrufen werden. 2 Die Erklärung muss von mindestens drei Fünfteln der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner nach § 14 Abs. 1 Satz 4 des ursprünglichen Vorschlages persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 16 LwKWVO - Vorprüfung der Wahlvorschläge und Mängelbeseitigung
(1) 1 Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag Tag und Uhrzeit des Eingangs und prüft, ob die Wahlvorschläge vollständig sind und § 12a Abs. 5 Sätze 1, 5 und 6 LwKG sowie dieser Verordnung entsprechen. 2 Werden Mängel festgestellt, so fordert sie oder er die Vertrauensperson unverzüglich auf, die Mängel zu beseitigen.
(2) 1 Nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge können die folgenden Mängel eines Wahlvorschlages nicht mehr beseitigt werden:
1.
fehlende Unterschriften nach § 14 Abs. 1 Satz 4 ,
2.
mangelhafte Bezeichnung einer Bewerberin oder eines Bewerbers, die Zweifel an ihrer oder seiner Identität begründen,
3.
fehlende Erklärung einer Bewerberin oder eines Bewerbers nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1.
2 Andere Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können noch bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages ( § 17 ) beseitigt werden.
§ 17 LwKWVO - Zulassung der Wahlvorschläge
(1) 1 Über die Zulassung der Wahlvorschläge beschließt der Kreiswahlausschuss spätestens am 65. Tag vor dem Beginn der Wahlzeit. 2 Zu der Sitzung sind die Vertrauenspersonen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zu laden. 3 Über die Sitzung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9 aufzunehmen.
(2) 1 Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht worden sind oder dieser Verordnung nicht entsprechen, sind nicht zuzulassen. 2 Der Kreiswahlausschuss kann eine geringfügige Überschreitung der in § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 und 3 genannten Fristen in Fällen höherer Gewalt oder bei unabwendbaren Zufällen für unerheblich erklären.
(3) 1 Sind nur einzelne Bewerberinnen oder Bewerber eines Wahlvorschlages von Mängeln betroffen, so ist die Zulassung nur insoweit zu versagen. 2 Enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerberinnen und Bewerber, als nach § 12a Abs. 5 Satz 1 LwKG zulässig ist, so sind die über die Höchstzahl hinausgehenden, auf dem Wahlvorschlag zuletzt aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber zu streichen. 3 Würde die Streichung dazu führen, dass der Wahlvorschlag der Vorgabe des § 12a Abs. 5 Satz 5 LwKG nicht mehr entspricht, so sind bei der Streichung nach Satz 2 Frauen soweit auszunehmen, dass der Wahlvorschlag weiterhin zu einem Anteil von mindestens 30 Prozent Frauen enthält.
(4) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss die eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(5) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter verkündet die Entscheidungen des Kreiswahlausschusses im Anschluss an den Beschluss unter kurzer Angabe der Gründe und weist darauf hin, dass die Entscheidung nur mit dem Wahleinspruch angefochten werden kann.
§ 18 LwKWVO - Bekanntgabe der Wahlvorschläge
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter gibt die Wahlvorschläge unverzüglich nach der Zulassung in der Reihenfolge ihres Eingangs öffentlich bekannt.
§ 19 LwKWVO - Nicht stattfindende Wahl
Findet in einem Wahlkreis eine Wahl nicht statt ( § 12a Abs. 5 Satz 2 LwKG ), so teilt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter dieses in der Bekanntgabe
nach § 18 mit und benachrichtigt unverzüglich die Kammerwahlleiterin oder den Kammerwahlleiter.
§§ 20 - 22, Vierter Abschnitt - Wahlmittel, Wahlhandlung
§ 20 LwKWVO - Amtliche Erstellung der Wahlmittel, Ausstellen der Wahlausweise
(1) Die Landwirtschaftskammer erstellt amtlich
1.
die Stimmzettel,
2.
den Vordruck für die Wahlausweise nach dem Muster der Anlage 10 ,
3.
die äußeren Briefumschläge nach dem Muster der Anlage 11 ,
4.
die inneren Briefumschläge nach dem Muster der Anlage 12 ,
5.
die Merkblätter über die Stimmabgabe.
(2) 1 Jeder Stimmzettel enthält die zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 18 bekannt gegebenen Reihenfolge mit Namen, Vornamen, Beruf, Geburtsjahr und Wohnort
der Bewerberinnen und Bewerber und dem Kennwort des jeweiligen Wahlvorschlages. 2 Alle Wahlmittel mit Ausnahme des Merkblattes über die Stimmabgabe müssen sich untereinander und für die Wahlgruppen farblich unterscheiden.
(3) Die Gemeinde stellt den Wahlausweis ( Anlage 10 ) aus.
§ 21 LwKWVO - Übersendung der Wahlmittel an die Wahlberechtigten
(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter sorgt dafür, dass an jede in das Wählerverzeichnis eingetragene Person rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit die Wahlmittel nach § 20 Abs. 1 übersandt werden und ihr die Wahlzeit mitgeteilt wird.
(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann die Gemeinde mit deren Einverständnis mit der Übersendung der Wahlmittel beauftragen.
§ 22 LwKWVO - Stimmabgabe
(1) 1 Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem die Stimmen gelten sollen. 2 Für eine Bewerberin oder einen Bewerber darf nur eine Stimme abgegeben werden.
(2) 1 Die wählende Person legt den nach Absatz 1 gekennzeichneten Stimmzettel in den inneren Briefumschlag und verschließt diesen. 2 Der innere Briefumschlag darf keine Kennzeichen haben, die auf die wählende Person schließen lassen.
(3) Die wählende Person unterzeichnet eigenhändig und persönlich die Erklärung auf dem Wahlausweis unter Angabe des Ortes und des Datums.
(4) 1 Die wählende Person legt den verschlossenen inneren Briefumschlag und den Wahlausweis mit der vorgeschriebenen Erklärung in den äußeren Briefumschlag, verschließt diesen und übersendet diesen Brief (Wahlbrief) der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter. 2 Die wählende Person ist nicht verpflichtet, den Wahlbrief freizumachen. 3 Der Wahlbrief muss vor Ablauf der Wahlzeit bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter
eingegangen sein.
§§ 23 - 29, Fünfter Abschnitt - Feststellung des Wahlergebnisses
§ 23 LwKWVO - Einberufung des Kreiswahlausschusses, Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
1 Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter beruft unverzüglich nach Ablauf der Wahlzeit den Kreiswahlausschuss zur Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis ein. 2 Der Kreiswahlausschuss stellt, gesondert nach Wahlgruppen, fest
1.
die Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
3.
die Zahl der für jede Bewerberin und jeden Bewerber abgegebenen Stimmen und
4.
die gewählten Bewerberinnen und Bewerber.
§ 24 LwKWVO - Zahl der Wählerinnen und Wähler
1 Der Kreiswahlausschuss sortiert die Wahlbriefe nach Wahlgruppen, sondert die nicht rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe ungeöffnet aus und stellt die Zahl der rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe fest. 2 Dann öffnet er die verbleibenden äußeren Briefumschläge und vergleicht den Wahlausweis mit dem Wählerverzeichnis. 3 Ist eine wählende Person im Wählerverzeichnis nicht verzeichnet, so werden der äußere Briefumschlag, der ungeöffnete innere Briefumschlag und der Wahlausweis ausgesondert. 4 Ist eine wählende Person im Wählerverzeichnis verzeichnet, so wird die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte vermerkt. 5 Die von § 26 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 betroffenen äußeren und inneren Briefumschläge, Wahlausweise und Stimmzettel werden ausgesondert. 6 Die verbleibenden Wahlausweise werden gezählt und die Zahl der Wählerinnen und Wähler gesondert nach Wahlgruppen festgestellt.
§ 25 LwKWVO - Zahl der Stimmen
(1) 1 Der Kreiswahlausschuss legt die inneren Briefumschläge ungeöffnet in eine Urne (Wahlurne). 2 Diese ist zu schließen und zu schütteln. 3 Dann sind die inneren Briefumschläge aus der Wahlurne zu nehmen und einzeln zu öffnen. 4 Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Kreiswahlausschusses liest aus jedem Stimmzettel vor, für welche Bewerberin oder welchen Bewerber eine Stimme abgegeben wurde; ein Vorsortieren gleich gekennzeichneter Stimmzettel ist zulässig. 5 Ausgesondert und bei diesem Zählvorgang nicht berücksichtigt werden
1.
Stimmzettel, die von § 26 Abs. 1 Nrn. 7 bis 11 betroffen sein könnten, und
2.
Stimmzettel, bei denen Zweifel an der Gültigkeit einzelner Stimmen bestehen ( § 26 Abs. 2 ).
(2) Das Vorlesen nach Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 1, das Vorsortieren von Stimmzetteln nach Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 und das Aussondern nach Absatz 1 Satz 5 wird durch ein von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter bestimmtes Mitglied des Kreiswahlausschusses kontrolliert.
(3) 1 Anschließend beschließt der Kreiswahlausschuss über die Gültigkeit der Stimmabgabe oder einzelner Stimmen auf den nach Absatz 1 Satz 5 ausgesonderten Stimmzetteln. 2 Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels, was der Kreiswahlausschuss nach Satz 1 beschlossen hat. 3 Die gültigen Stimmen sind den nach Absatz 1 Satz 4 ermittelten Stimmenzahlen hinzuzurechnen. 4 Die ausgesonderten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen.
(4) 1 Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Bewerberinnen
und Bewerber entfallen sind und wer nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LwKG gewählt worden ist. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 26 LwKWVO - Ungültige Stimmabgabe
(1) Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn
1.
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2.
die wählende Person nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
3.
weder der innere noch der äußere Briefumschlag verschlossen ist,
4.
der äußere Briefumschlag mehrere innere Umschläge, aber nicht in gleicher Zahl gültige Wahlausweise mit der vorgeschriebenen Erklärung enthält,
5.
dem inneren Briefumschlag kein gültiger Wahlausweis mit der vorgeschriebenen Erklärung beigefügt ist,
6.
der Stimmzettel nicht in den amtlich erstellten inneren Briefumschlag gelegt ist,
7.
der innere Briefumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel enthält,
8.
der Stimmzettel nicht amtlich erstellt oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
9.
der Stimmzettel keine Kennzeichnung enthält,
10.
auf dem Stimmzettel mehr Bewerberinnen oder Bewerber als zulässig gekennzeichnet sind oder
11.
der Stimmzettel einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält.
(2) 1 Eine einzelne Stimme ist ungültig, wenn der Wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist. 2 Die Gültigkeit der übrigen Stimmen bleibt unberührt.
(3) Mehrere eindeutige Kennzeichnungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers auf einem
Stimmzettel gelten als eine Stimme.
§ 27 LwKWVO - Wahlniederschrift
(1) Über die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis wird eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 13 aufgenommen.
(2) Die Niederschrift übersendet die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unverzüglich mit den zugelassenen Wahlvorschlägen an die Kammerwahlleiterin oder den Kammerwahlleiter.
§ 28 LwKWVO - Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl
1 Sind sämtliche Niederschriften der Wahlkreise bei der Kammerwahlleiterin oder dem Kammerwahlleiter eingegangen, so beruft sie oder er den Kammerwahlausschuss ein. 2 Der Kammerwahlausschuss stellt aufgrund der Niederschriften der Wahlkreise das Gesamtergebnis
der Wahl fest und teilt es dem Vorstand der Landwirtschaftskammer mit.
§ 29 LwKWVO - Annahme der Wahl, Bekanntmachung des Gesamtergebnisses der Wahl
(1) 1 Der Vorstand der Landwirtschaftskammer benachrichtigt die Gewählten über ihre Wahl und fordert sie auf, innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. 2 In der Benachrichtigung ist auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 hinzuweisen.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 kann nicht widerrufen werden.
(3) Eine Annahme der Wahl unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.
(4) Geht innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist eine Erklärung nicht ein, so gilt die Wahl mit Fristablauf als angenommen.
(5) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer macht das Gesamtergebnis der Wahl und die Personen, die die Wahl abgelehnt haben, in der für die Bekanntmachungen der Landwirtschaftskammer vorgeschriebenen Weise bekannt.
§§ 30 - 34, Sechster Abschnitt - Wahlprüfung, Verwahrung von Wahlunterlagen, Wahlkosten
§ 30 LwKWVO - Wahleinspruch
(1) 1 Gegen die Gültigkeit einer Wahl kann Einspruch (Wahleinspruch) erhoben werden. 2 Der Wahleinspruch kann nur damit begründet werden, dass die Wahl nicht entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen oder dieser Verordnung vorbereitet oder durchgeführt oder in unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist. 3 Der Wahleinspruch kann von jeder oder jedem Wahlberechtigten eingelegt werden.
(2) 1 Der Wahleinspruch ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung des Gesamtergebnisses der Wahl durch den Vorstand bei der Kammerwahlleiterin oder dem Kammerwahlleiter schriftlich einzulegen und zu begründen. 2 Legen mehrere Personen gemeinsam Einspruch ein, so ist eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter zu benennen.
(3) Der Wahleinspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) 1 Die Kammerwahlleiterin oder der Kammerwahlleiter holt die Stellungnahme des Kammerwahlausschusses
ein. 2 Der Kammerwahlausschuss kann zur Vorbereitung seiner Stellungnahme eine Stellungnahme
des Kreiswahlausschusses und eine Stellungnahme der Gemeinde einholen sowie die erforderlichen
Wahlunterlagen anfordern.
(5) Die Kammerwahlleiterin oder der Kammerwahlleiter übersendet den Wahleinspruch mit der Stellungnahme des Kammerwahlausschusses und den übrigen Unterlagen dem Vorstand der Landwirtschaftskammer.
§ 31 LwKWVO - Entscheidung über den Wahleinspruch
(1) 1 Über den Wahleinspruch entscheidet die Kammerversammlung durch Beschluss. 2 Hat ein Mitglied der Kammerversammlung den Wahleinspruch eingelegt oder kann ein Mitglied
der Kammerversammlung durch die Entscheidung unmittelbar betroffen werden, so ist
es nicht stimmberechtigt.
(2) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer stellt zur Vorbereitung der Entscheidung erforderliche
weitere Ermittlungen an.
(3) Zu der Sitzung der Kammerversammlung sind mindestens eine Woche vorher schriftlich
zu laden
1.
die Kammerwahlleiterin oder der Kammerwahlleiter,
2.
die betroffenen Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter,
3.
die Person, die den Einspruch eingelegt hat, im Fall der Bevollmächtigung jedoch die oder der Bevollmächtigte, und
4.
die Bewerberinnen oder Bewerber und die zu Mitgliedern der Kammerversammlung gewählten Personen, die durch die Entscheidung unmittelbar betroffen werden können.
(4) Vor der Entscheidung durch die Kammerversammlung ist den in Absatz 3 Nrn. 1, 2 und 4 genannten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Ein Wahleinspruch, der auf die Nichteintragung in das Wählerverzeichnis oder auf Tatsachen gestützt wird, deretwegen die Berichtigung des Wählerverzeichnisses hätte beantragt werden können, ist unbegründet, wenn der Antrag auf Eintragung oder Berichtigung nicht oder nicht rechtzeitig gestellt worden ist.
(6) Ein Wahleinspruch ist auch unbegründet, wenn der Rechtsverstoß auch in Zusammenhang mit anderen Rechtsverstößen das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst hat.
(7) Ist ein Wahleinspruch begründet, so wird
1.
das Wahlergebnis neu festgestellt oder berichtigt oder
2.
die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt.
(8) 1 Der Beschluss ist den Beteiligten nach Absatz 3 innerhalb von zwei Wochen mit Begründung und Rechtsbelehrung zuzustellen. 2 Gegen den Beschluss können diejenigen, denen die Entscheidung zuzustellen ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
§ 32 LwKWVO - Verwahrung von Wahlunterlagen
(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlvorschläge und die Wahlausweise sind so zu verwahren, dass sie vor Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) 1 Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor Beginn der Wahlzeit für die Wahl der neuen Kammerversammlung vernichtet werden. 2 Die Kammerwahlleiterin oder der Kammerwahlleiter kann eine frühere Vernichtung zulassen.
§ 33 LwKWVO - Wahlkosten
1 Den Gemeinden und den Samtgemeinden sind von der Landwirtschaftskammer 0,91 Euro für jede in das Wählerverzeichnis eingetragene Person zu erstatten. 2 Die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens gehören zu den Wahlkosten.
§ 34 LwKWVO - Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig treten außer Kraft
1.
die Wahlordnung für die Landwirtschaftskammern vom 6. Dezember 1986 (Nds. GVBl. S. 355), geändert durch Verordnung vom 23. November 1989 (Nds. GVBl. S. 385),
2.
die Verordnung über Wahlkreise für die Wahl zu den Landwirtschaftskammern vom 12. Juni 1978 (Nds. GVBl. S. 551), geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 1979 (Nds. GVBl. S. 341),
3.
die Verordnung über die Aufteilung von Wahlkreisen in Wahlbezirke für die Wahl zu den Landwirtschaftskammern vom 12. Juni 1978 (Nds. GVBl. S. 552), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 1984 (Nds. GVBl. S. 182), und
4.
die Verordnung über die Erstattung der Kosten von Wahlen zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammern an die Gemeinden vom 26. Juli 1989 (Nds. GVBl. S. 309).
Hannover, den 15. Januar 2008
Niedersächsisches Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
E h l e n Minister
Anlage 1 LwKWVO - Wählerliste
(zu § 8 Abs. 3 )
Wählerliste 1) der wahlberechtigten Personen - Wahlgruppe 1/Wahlgruppe 2 (2)
Nr. | Name | Vorname | berufliche Tätigkeit in der Landwirtschaft (genaue Bezeichnung der Berufstätigkeit und Angabe, ob selbständig oder Angestellte/r, Arbeiterin/Arbeiter usw.) | Art der Wahlberechtigung | GeburtstagTag/Monat/Jahr | Wohnung | Vermerke über die Stimmabgabe | Bemerkungen |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
1)
Das Muster gilt für die Wahlkartei entsprechend.
(2) Amtl. Anm.:
Die Wahlberechtigten der Wahlgruppe 1 und die Wahlberechtigten der Wahlgruppe 2 sind gesondert aufzuführen.
Fußnoten | |
---|---|
¹) | Das Muster gilt für die Wahlkartei entsprechend. |
(²) Amtl. Anm.: | Die Wahlberechtigten der Wahlgruppe 1 und die Wahlberechtigten der Wahlgruppe 2 sind gesondert aufzuführen. |
Anlage 2 LwKWVO - Aufforderung zur Eintragung in das Wählerverzeichnis
(zu § 9 Abs. 1 )
Die Gemeinde/Samtgemeinde 1) ........................................... Landkreis: .................................. legt ein Wählerverzeichnis für die Wahlen zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen an, die in der Zeit vom ........................ bis ...................... stattfinden. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist. Die Eintragung erfolgt auf Antrag, der schriftlich nach vorgeschriebenem Muster zu stellen ist. 2)
Die wahlberechtigten Personen, die im Gebiet der Gemeinde/Samtgemeinde 1) ihre Hauptwohnung haben, werden aufgefordert, spätestens bis zum ............................ (26. Tag vor der Wahlzeit) ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis zu beantragen. Antragsformulare sind jeweils für die Wahlgruppe 1 (Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber und deren Ehegattinnen oder Ehegatten, voll mitarbeitende sonstige Familienangehörige, leitende Angestellte und deren Ehegattinnen oder Ehegatten) und die Wahlgruppe 2 (landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer und deren Ehegattinnen oder Ehegatten) bei der Gemeinde-/Samtgemeinde-Verwaltung 1) ....................................................... (genaue Anschrift, Durchwahl)
3)
vorhanden und können dort abgeholt oder angefordert werden. Jede wahlberechtigte Person hat einen Antrag zu stellen. Anträge, die verspätet eingehen oder unvollständig sind und nicht rechtzeitig ergänzt werden, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass sie oder er die Antragsfrist unverschuldet versäumt hat oder dass das Wahlrecht erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.
Die Wahlberechtigung ist in den §§ 7 und 8 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen geregelt.
1)
Nichtzutreffendes streichen.
2)
Bei Ersatzwahlen Hinweis nach § 1 Abs. 2 aufnehmen.
3)
Es können auch mehrere Stellen benannt werden.
Fußnoten | |
---|---|
¹) | Nichtzutreffendes streichen. |
²) | Bei Ersatzwahlen Hinweis nach § 1 Abs. 2 aufnehmen. |
³) | Es können auch mehrere Stellen benannt werden. |
Anlage 3 LwKWVO - Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
(zu § 9 Abs. 2 )
- Wahlgruppe 1 - für die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in der Zeit vom ............................ bis ............................
H i n w e i s : | Zutreffendes ankreuzen |X| | |
---|---|---|
Jede wahlberechtigte Person hat einen Antrag zu stellen. | ||
Anschrift der Gemeinde/Samtgemeinde eintragen | ||
Ich bitte, mich in das Wählerverzeichnis (Wahlgruppe 1) einzutragen.
I. Angaben zur Person
Name, Vorname | Geburtsdatum |
---|---|
Anschrift (Wohnung oder Hauptwohnung bei mehrere Wohnungen): Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort | Telefon |
II. Angaben zum landwirtschaftlichen Betrieb
Art des Betriebes | |||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
|_| | Ackerbau, Grünlandwirtschaft | |_| | Forstwirtschaft | |_| | Gartenbau | |_| | Binnenfischerei | |_| | Imkerei | |_| | sonstige Landwirtschaft |
Größe in ha | Anschrift |
III. Ich bin wahlberechtigt als
1. | |_| | Eigentümerin/Eigentümer | |_| | Nutznießerin/Nutznießer | |_| | Pächterin/Pächter | |||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1.1 | 1.2 | ||||||||
|_| | Der Betrieb wird von mir bewirtschaftet. | |_| | Der Betrieb ist gegenüber der Landwirtschaftskammer beitragspflichtig. 1)2) | ||||||
1.3 | Die von mir bewirtschafteten Flächen sind, | ||||||||
|_| | soweit sie forstwirtschaftlich genutzt werden, mindestens 20 ha groß. | |_| | soweit sie gartenbaulich genutzt werden, mindestens 0,5 ha groß. | |_| | soweit sie nicht forstwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzt werden, mindestens 2 ha groß. | ||||
1.4 | |||||||||
|_| | Ich bin nicht hauptberuflich 3) als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer in einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb tätig. | ||||||||
2. | |_| | Ehegattin/Ehegatte der/des nach Nummer 1 wahlberechtigten Betriebsinhaberin/Betriebsinhabers. | Name, Vorname der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers | ||||||
2.1 | |||||||||
|_| | Ich bin nicht außerhalb des von meiner Ehegattin/meinem Ehegatten bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes hauptberuflich 3) tätig. | ||||||||
3. | |_| | voll mitarbeitende/r 4) Familienangehörige/r 5) der/des nach Nummer 1 wahlberechtigten Betriebsinhaberin/Betriebsinhabers. | Name, Vorname der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers | ||||||
3.1 | Ich bin mit der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber | ||||||||
|_| | verwandt | |_| | verschwägert | als | |||||
4. | |_| | in dem landwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich tätige/r leitende/r Angestellte/r. | Ich bin tätig als | ||||||
5. | |_| | Ehegattin/Ehegatte der/des nach Nummer 4 wahlberechtigten leitenden Angestellten. | Name, Vorname, Tätigkeit der/des leitenden Angestellten | ||||||
5.1 | |||||||||
|_| | Ich bin nicht außerhalb des von meiner Ehegattin/meinem Ehegatten geleiteten landwirtschaftlichen Betriebes hauptberuflich 3) tätig. | ||||||||
6. | |_| | gesetzliche/r Vertreterin/Vertreter oder Bevollmächtigte/r einer juristischen Person, die Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes ist und diesen am Wahltag seit mindestens sechs Monaten bewirtschaftet. | |||||||
6.1 | Name und Sitz der juristischen Person | ||||||||
6.2 | |||||||||
|_| | Der Betrieb ist gegenüber der Landwirtschaftskammer beitragspflichtig. 1) |
IV. Ich erkläre, dass
|_| | ich am Wahltag (6) seit mindestens sechs Monaten im Land Niedersachsen in der Landwirtschaft tätig bin. |
---|---|
(Dieses Feld ist nur auszufüllen von wahlberechtigten Personen nach Abschnitt III Nr. 1, 3 oder 4.) | |
|_| | meine Ehegattin/mein Ehegatte am Wahltag seit mindestens sechs Monaten im Land Niedersachsen in der Landwirtschaft tätig ist. |
(Dieses Feld ist nur auszufüllen von wahlberechtigten Personen nach Abschnitt III Nr. 2 oder 5.) | |
|_| | keine Gründe für den Ausschluss des Wahlrechts vorliegen. 7) |
V. Als Eigentümerin/Eigentümer des Betriebes bin ich mit der Einsichtnahme in die Unterlagen der Grundsteuer A zur Feststellung meines Wahlrechts einverstanden. 8)
|_| | ja | |_| | nein |
---|
VI. Ich versichere die Richtigkeit der vorstehenden Angaben.
.................................................................................... | |
(Datum, eigenhändige Unterschrift) |
1)
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn für den Betrieb ein Beitragsbescheid erteilt worden ist.
2)
Für das Wahlrecht ist es ausreichend, wenn die Voraussetzung von Nummer 1.2 oder eine Voraussetzung von Nummer 1.3 erfüllt ist.
3)
Hauptberuflich ist tätig, wer regelmäßig mindestens drei Viertel der für den Beruf gesetzlich oder tarifvertraglich geregelten Arbeitszeit oder regelmäßig mindestens 30 Wochenstunden für die Ausübung des Berufs aufwendet (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 LwKG ).
4)
Volle Mitarbeit setzt voraus, dass die Antragstellerin/der Antragsteller regelmäßig mindestens 30 Wochenstunden im landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 4 LwKG ) und am Wahltag das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
5)
Personen, die mit der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren.
7)
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die vom Wahlrecht zum Niedersächsischen Landtag ausgeschlossen sind ( § 3 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes ).
8)
Entfällt für die Nutznießerin/den Nutznießer oder die Pächterin/den Pächter.
(6) Red. Anm.:
Nach der amtl. Anm. 6 gilt: "Wahltag ist der letzte Tag der Wahlzeit."
Fußnoten | |
---|---|
¹) | Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn für den Betrieb ein Beitragsbescheid erteilt worden ist. |
²) | Für das Wahlrecht ist es ausreichend, wenn die Voraussetzung von Nummer 1.2 oder eine Voraussetzung von Nummer 1.3 erfüllt ist. |
³) | Hauptberuflich ist tätig, wer regelmäßig mindestens drei Viertel der für den Beruf gesetzlich oder tarifvertraglich geregelten Arbeitszeit oder regelmäßig mindestens 30 Wochenstunden für die Ausübung des Berufs aufwendet (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 LwKG). |
⁴) | Volle Mitarbeit setzt voraus, dass die Antragstellerin/der Antragsteller regelmäßig mindestens 30 Wochenstunden im landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 4 LwKG) und am Wahltag das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. |
⁵) | Personen, die mit der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren. |
⁷) | Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die vom Wahlrecht zum Niedersächsischen Landtag ausgeschlossen sind (§ 3 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes). |
⁸) | Entfällt für die Nutznießerin/den Nutznießer oder die Pächterin/den Pächter. |
(⁶) Red. Anm.: | Nach der amtl. Anm. 6 gilt: "Wahltag ist der letzte Tag der Wahlzeit." |
Anlage 4 LwKWVO - Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
(zu § 9 Abs.2)
- Wahlgruppe 2 - für die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in der Zeit vom ............................ bis .............................
Hinweis : Zutreffendes ankreuzen | ☒ | |
---|---|---|
Anschrift der Gemeinde/Samtgemeinde eintragen |
Ich bitte, mich in das Wählerverzeichnis (Wahlgruppe 2) einzutragen.
I. Angaben zur Person
Name, Vorname | Geburtsdatum |
---|---|
Anschrift (Wohnung oder Hauptwohnung bei mehreren Wohnungen): Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort | Telefon |
II. Angaben zum landwirtschaftlichen Betrieb
Art des Betriebes (§ 4 LwKG) | |||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
□ | Ackerbau, Grünlandwirtschaft | □ | Forstwirtschaft | □ | Gartenbau | □ | Binnenfischerei | □ | Imkerei | □ | sonstige Landwirtschaft |
Größe in ha | Anschrift | ||||||||||
Betriebsinhaberin/Betriebsinhaber |
III. Ich bin wahlberechtigt als
1. | □ | in dem landwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich 1) tätige/r Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer. | |
---|---|---|---|
□ | Ich gehöre nicht als leitende/r Angestellte/r, als Ehegattin/Ehegatte/Lebenspartnerin/ Lebenspartner der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers oder der/des leitenden Angestellten oder als voll mitarbeitende/r Familienangehörige/r 2) der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers der Wahlgruppe 1 an. | ||
2. | □ | Ehegattin/Ehegatte/Lebenspartnerin/Lebenspartner der/des in dem landwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich 1) tätige/n Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers. | Name, Vorname der/des hauptberuflich tätige/n Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers |
□ | Ich gehöre nicht als Betriebsinhaberin/Betriebsinhaber, als leitende/r Angestellte/r oder als voll mitarbeitende/r Familienangehörige/r 2) der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers der Wahlgruppe 1 an und bin nicht in einem anderen als dem landwirtschaftlichen Beruf hauptberuflich 1) tätig. |
IV. Ich erkläre, dass
□ | ich am Wahltag 3) seit mindestens sechs Monaten im Land Niedersachsen in der Landwirtschaft tätig bin.(Dieses Feld ist nur auszufüllen von wahlberechtigten Personen nach Abschnitt III Nr. 1.) |
---|---|
□ | meine Ehegattin/mein Ehegatte/meine Lebenspartnerin/mein Lebenspartner am Wahltag seit mindestens sechs Monaten im Land Niedersachsen in der Landwirtschaft tätig ist.(Dieses Feld ist nur auszufüllen von wahlberechtigten Personen nach Abschnitt III Nr. 2.) |
□ | ich nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen bin 4). |
V. Ich versichere die Richtigkeit der vorstehenden Angaben.
..................................................................................... | |
---|---|
(Datum, Unterschrift) |
VI. Bestätigung des Arbeitgebers
Hiermit bestätige ich/bestätigen wir, dass
□ Herr
□ Frau _________________________________________
in meinem/unserem in Abschnitt II genannten landwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich 1)
mit ______ Wochenstunden tätig ist.
_________________________ | , den | ___________________ | |
---|---|---|---|
(Ort) | (Datum) | ||
____________________________________________________ | |||
(Unterschrift Arbeitgeber) |
1)
Hauptberuflich ist tätig, wer regelmäßig mindestens drei Viertel der für den Beruf gesetzlich oder tarifvertraglich geregelten Arbeitszeit oder regelmäßig mindestens 30 Wochenstunden für die Ausübung des Berufs aufwendet (§ 7 Abs. 1 Satz 3 LwKG).
2)
Familienangehörige sind Personen, die mit der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren (§ 7 Abs. 1 Satz 2 LwKG). Eine volle Mitarbeit liegt vor, wenn eine Familienangehörige oder ein Familienangehöriger regelmäßig mindestens 30 Wochenstunden im landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist (§ 7 Abs. 1 Satz 4 LwKG).
3)
Als Wahltag gilt der letzte Tag der Wahlzeit (§ 1 Abs. 1 Satz 3 LwKWVO).
4)
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind nach § 8 LwKG Personen, die vom Wahlrecht zum Niedersächsischen Landtag ausgeschlossen sind (§ 3 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes).
Fußnoten | |
---|---|
¹) | Hauptberuflich ist tätig, wer regelmäßig mindestens drei Viertel der für den Beruf gesetzlich oder tarifvertraglich geregelten Arbeitszeit oder regelmäßig mindestens 30 Wochenstunden für die Ausübung des Berufs aufwendet (§ 7 Abs. 1 Satz 3 LwKG). |
²) | Familienangehörige sind Personen, die mit der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren (§ 7 Abs. 1 Satz 2 LwKG). Eine volle Mitarbeit liegt vor, wenn eine Familienangehörige oder ein Familienangehöriger regelmäßig mindestens 30 Wochenstunden im landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist (§ 7 Abs. 1 Satz 4 LwKG). |
³) | Als Wahltag gilt der letzte Tag der Wahlzeit (§ 1 Abs. 1 Satz 3 LwKWVO). |
⁴) | Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind nach § 8 LwKG Personen, die vom Wahlrecht zum Niedersächsischen Landtag ausgeschlossen sind (§ 3 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes). |
Anlage 5 LwKWVO - Beurkundung des Wählerverzeichnisses
(zu § 11 Abs. 3 )
Gemeinde/Samtgemeinde 1) .......................................................... | |
---|---|
Landkreis .......................................... | |
Wahlkreis Nr. .................. | |
Beurkundung des Wählerverzeichnisses - Wahlgruppe 1 und Wahlgruppe 2 - für die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in der Zeit vom .............................. bis ...............................
Für die Gemeinde/Samtgemeinde 1) sind die nachstehenden Personen mit Haupt- oder alleiniger Wohnung gemeldet und in der Wahlgruppe 1/Wahlgruppe 2 aufgrund ihres Antrags als wahlberechtigt festgestellt worden: | |
............................................................................................................................................................................................. | |
............................................................................................................................................................................................. | |
............................................................................................................................................................................................. | |
..........................., den ............................................20 .... | |
........................................................................................ | |
(Dienstsiegel) | (Unterschrift) |
1)
Nichtzutreffendes streichen.
Fußnoten | |
---|---|
¹) | Nichtzutreffendes streichen. |
Anlage 6 LwKWVO - Abschluss des Wählerverzeichnisses
(zu § 13 Abs. 1 )
Gemeinde/Samtgemeinde 1) .............................................................. | |
---|---|
Landkreis ............................................... | |
Wahlkreis Nr. ............. |
Abschluss des Wählerverzeichnisses - Wahlgruppe 1 und Wahlgruppe 2 - für die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in der Zeit vom .............................. bis ...............................
Dieses Wählerverzeichnis hat nach öffentlicher Bekanntmachung am .......................................20 .......... in der Zeit vom ............................ 20 .......... bis zum ............................ 20 .......... zur Einsicht ausgelegen.
Die Aufforderung zur Eintragung in das Wählerverzeichnis ist am ...........................20 .......... ortsüblich bekannt gemacht worden.
Das Wählerverzeichnis umfasst ............................... Blätter - Karten 1) .
In das Wählerverzeichnis sind eingetragen ................................. Personen.
............................, den ............................ 20 .... | |
.......................................................................... | |
(Dienstsiegel) | (Unterschrift) |
1)
Nichtzutreffendes streichen.
Fußnoten | |
---|---|
¹) | Nichtzutreffendes streichen. |
Anlage 7 LwKWVO - Wahlvorschlag
(zu § 14 )
- Wahlgruppe 1/Wahlgruppe 2 - 1) für die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in der Zeit vom .............................. bis .............................. im Wahlkreis Nr. .............
I.
Aufgrund des § 12a Abs. 5 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG) und des § 14 der Verordnung über die Wahl für die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO) wird/werden 1) als Bewerberin/Bewerberinnen/Bewerber vorgeschlagen 2) 3)
__________________________________________________________________________________________________ | |||||
---|---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Name | Vorname | Geschlecht (m/w/d) | Geburtsdatum | Anschrift (Wohnung oder Hauptwohnung bei mehreren Wohnungen, Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort) |
__________________________________________________________________________________________________ | |||||
1 | .............................. | ............................ | .................... | ..................... | ................................................ |
................................................ | |||||
2 | .............................. | ............................ | .................... | ..................... | ................................................ |
................................................ | |||||
3 | .............................. | ............................ | .................... | .................... | ................................................ |
................................................ | |||||
4 | .............................. | ............................ | .................... | .................... | ................................................ |
................................................ | |||||
5 | .............................. | ............................ | .................... | .................... | ................................................ |
................................................ | |||||
6 | .............................. | ............................ | .................... | .................... | ................................................ |
................................................ | |||||
7 | .............................. | ............................ | .................... | .................... | ................................................ |
................................................ | |||||
8 | .............................. | ............................ | .................... | ..................... | ................................................ |
................................................ | |||||
9 | .............................. | ............................ | .................... | ..................... | ................................................ |
................................................ | |||||
10 | .............................. | ........................... | .................... | ..................... | ................................................ |
................................................ | |||||
11 | .............................. | ............................ | .................... | ..................... | ................................................ |
................................................ | |||||
12 | .............................. | ............................ | .................... | ..................... | ................................................ |
................................................ |
II.
Kennwort des Wahlvorschlages: ............................... 4) .
Namen, Vornamen und Anschriften der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters 5) :
.........................................................................................................................................................................................................
.........................................................................................................................................................................................................
III.
Dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen beigefügt:
1. | Erklärung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers nach dem Muster der Anlage 8, |
---|---|
2. | Bescheinigung der Gemeinde über die Wählbarkeit jeder Bewerberin und jedes Bewerbers nach dem Muster der Anlage 8a, |
3. | Bescheinigung der Gemeinde über die Wahlberechtigung jeder Unterzeichnerin und jedes Unterzeichners, die oder der den Wahlvorschlag unterstützt, nach dem Muster der Anlage 8b, |
□ | Da der Wahlvorschlag der Vorgabe nach § 12a Abs. 5 Satz 5 LwKG nicht entspricht, zusätzlich die Begründung nach § 12a Abs. 5 Satz 6 LwKG, die die gründlichen Bemühungen nach § 14 Abs. 1a Satz 1 LwKWVO beschreibt, und zum Nachweis gründlicher Bemühungen zur Gewinnung von Frauen von den Bitten nach § 14 Abs. 1a Satz 1 LwKWVO Kopien oder Ausdrucke und von den Antworten Kopien, Ausdrucke oder Gesprächsvermerke, wobei die Antworten hinsichtlich der angesprochenen Frauen anonymisiert sind. 6) |
IV.
Bemerkungen:
.........................................................................................................................................................................................................
.........................................................................................................................................................................................................
.........................................................................................................................................................................................................
............................................, den ............................. | |
---|---|
.......................................................................................................... | |
(Unterschrift/en) |
Unterstützende Wahlberechtigte mit Wahlberechtigung nach § 7 Abs. 1 und 2 LwKG 7)
_________________________________________________________________________________________________________________ | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Name | Vorname | Beruf | Geburtsdatum | Anschrift (Wohnung oder bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort) | Unterschrift |
_________________________________________________________________________________________________________________ | ||||||
1 | .............................. | .............................. | ............................. | .............................. | .................................................. | .............................. |
2 | .............................. | .............................. | ............................. | .............................. | .................................................. | .............................. |
3 | .............................. | .............................. | ............................. | .............................. | .................................................. | .............................. |
4 | .............................. | .............................. | ............................. | .............................. | .................................................. | .............................. |
usw.
Unterstützende Wahlberechtigte mit Wahlberechtigung nach § 7 Abs. 3 LwKG 7)
_________________________________________________________________________________________________________________ | ||||
---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Name der juristischen Person | Anschrift (Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort) | Name und Vorname der vertretungsberechtigten Person | Unterschrift |
_________________________________________________________________________________________________________________ | ||||
1 | ....................................... | .................................................................... | ................................................... | .......................... |
2 | ....................................... | .................................................................... | ................................................... | .......................... |
3 | ....................................... | .................................................................... | ................................................... | .......................... |
4 | ....................................... | .................................................................... | ................................................... | .......................... |
usw.
1)
Nicht Zutreffendes streichen.
2)
Ein Wahlvorschlag darf nur so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie in dem Wahlkreis von der Wahlgruppe Mitglieder in die Kammerversammlung zu wählen sind. Höchstzahl der Bewerberinnen und Bewerber auf einem Wahlvorschlag (§ 6 Abs. 1 Satz 2, § 12a Abs. 5 Satz 1 und § 9 Abs. 2 LwKG sowie § 2 LwKWVO):
Wahlkreise | Höchstzahl in Wahlgruppe 1 | Höchstzahl in Wahlgruppe 2 |
---|---|---|
Wahlkreis 1 (die Landkreise Aurich, Leer und Wittmund sowie die kreisfreie Stadt Emden) | 8 | 4 |
Wahlkreis 2 (die Landkreise Ammerland, Friesland und Wesermarsch sowie die kreisfreie Stadt Wilhelmshaven) | 6 | 3 |
Wahlkreis 3 (die Landkreise Cuxhaven, Osterholz, Rotenburg [Wümme], Stade und Verden) | 12 | 6 |
Wahlkreis 4 (die Landkreise Emsland und Grafschaft Bentheim) | 10 | 5 |
Wahlkreis 5 (die Landkreise Cloppenburg, Oldenburg und Vechta sowie die kreisfreien Städte Delmenhorst und Oldenburg [Oldenburg]) | 8 | 4 |
Wahlkreis 6 (die Landkreise Celle, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg und Uelzen) | 10 | 5 |
Wahlkreis 7 (der Landkreis Osnabrück und die kreisfreie Stadt Osnabrück) | 6 | 3 |
Wahlkreis 8 (die Landkreise Diepholz und Nienburg [Weser]), | 6 | 3 |
Wahlkreis 9 (die Region Hannover sowie die Landkreise Hameln-Pyrmont, Holzminden und Schaumburg) | 8 | 4 |
Wahlkreis 10 (die Landkreise Helmstedt, Gifhorn, Goslar, Peine und Wolfenbüttel sowie die kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg) | 10 | 5 |
Wahlkreis 11 (die Landkreise Göttingen, Hildesheim und Northeim) | 8 | 4 |
3)
Nach § 12a Abs. 5 Satz 5 LwKG müssen auf einem Wahlvorschlag mit
2
Personen mindestens 1 Frau,
3
Personen mindestens 1 Frau,
4
Personen mindestens 2 Frauen,
5
Personen mindestens 2 Frauen,
6
Personen mindestens 2 Frauen,
7
Personen mindestens 3 Frauen,
8
Personen mindestens 3 Frauen,
9
Personen mindestens 3 Frauen,
10
Personen mindestens 3 Frauen,
11
Personen mindestens 4 Frauen,
12
Personen mindestens 4 Frauen
aufgenommen werden.
4)
In Betracht kommen zum Beispiel der Name der vorschlagenden Organisation und Namen
von Bewerberinnen und Bewerbern.
5)
Keine Pflichtangabe. Ist eine Vertrauensperson oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter nicht benannt, so richtet sich nach § 14 Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 3 Sätze 2 und 3 LwKWVO, wer Vertrauensperson, Stellvertreterin oder Stellvertreter ist.
6)
Gegebenenfalls ankreuzen.
7)
Nicht erforderlich in den Fällen des § 14 Abs. 3 LwKWVO.
Fußnoten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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¹) | Nicht Zutreffendes streichen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
²) | Ein Wahlvorschlag darf nur so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie in dem Wahlkreis von der Wahlgruppe Mitglieder in die Kammerversammlung zu wählen sind. Höchstzahl der Bewerberinnen und Bewerber auf einem Wahlvorschlag (§ 6 Abs. 1 Satz 2, § 12a Abs. 5 Satz 1 und § 9 Abs. 2 LwKG sowie § 2 LwKWVO):
³)
Nach § 12a Abs. 5 Satz 5 LwKG müssen auf einem Wahlvorschlag mit
2
Personen mindestens 1 Frau,
3
Personen mindestens 1 Frau,
4
Personen mindestens 2 Frauen,
5
Personen mindestens 2 Frauen,
6
Personen mindestens 2 Frauen,
7
Personen mindestens 3 Frauen,
8
Personen mindestens 3 Frauen,
9
Personen mindestens 3 Frauen,
10
Personen mindestens 3 Frauen,
11
Personen mindestens 4 Frauen,
12
Personen mindestens 4 Frauen
aufgenommen werden.
⁴)
In Betracht kommen zum Beispiel der Name der vorschlagenden Organisation und Namen
von Bewerberinnen und Bewerbern.
⁵)
Keine Pflichtangabe. Ist eine Vertrauensperson oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter nicht benannt, so richtet sich nach § 14 Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 3 Sätze 2 und 3 LwKWVO, wer Vertrauensperson, Stellvertreterin oder Stellvertreter ist.
⁶)
Gegebenenfalls ankreuzen.
⁷)
Nicht erforderlich in den Fällen des § 14 Abs. 3 LwKWVO.
Anlage 8 LwKWVO - Zustimmungserklärung
(zu § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 )
Zustimmungserklärung
1)
Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 8a LwKWVO - Bescheinigung über die Wählbarkeit der Bewerberin/des Bewerbers für die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen
(zu § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LwKWVO )
Persönliche Angaben:
ist nach § 11 LwKG für die Wahl zur Kammerversammlung in der Zeit vom ............. bis ................ wählbar. Sie/Er ist
in die Wahlgruppe 1/Wahlgruppe 2 im Wahlkreis ________________ wahlberechtigte natürliche Person (§ 11 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 LwKG ),
am Wahltag zum Niedersächsischen Landtag wählbar ( § 11 LwKG in Verbindung mit § 6 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes ) und
nicht bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen und nicht bei deren Aufsichtsbehörde beschäftigt ( § 11 LwKG ).
Dienstsiegel
Anlage 8b LwKWVO - Bescheinigung über die Wahlberechtigung einer natürlichen Person als Unterzeichnerin/Unterzeichner für die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen
(zu § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3)
Persönliche Angaben:
ist für die Wahl zur Kammerversammlung in der Zeit vom .............bis ................ in der Wahlgruppe 1/Wahlgruppe 2 im Wahlkreis ______________________ nach § 7 Abs. 1 und 2 LwKG wahlberechtigt und nicht nach § 8 LwKG vom Wahlrecht ausgeschlossen.
Dienstsiegel
Bescheinigung der Wahlberechtigung für eine juristische Person für die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Dienstsiegel.
Anlage 9 LwKWVO - Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge 1)
(zu § 17 Abs. 1 )
I. Zur Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge für Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen
in der Zeit vom ..................................... bis .......................................20 ...... im Wahlkreis Nr. ............
und zur Entscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuss zusammen.
Die/Der Vorsitzende eröffnete um .............................. Uhr die Sitzung damit, dass sie/er die Beisitzerinnen/Beisitzer und die Schriftführerin/den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtete.
Sie/er stellte fest,
1.
dass Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 4 Abs. 4 der Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO) durch Aushang am Sitzungsgebäude unter Hinweis auf die Öffentlichkeit der Sitzung bekannt gemacht und
2.
die Beisitzerinnen/Beisitzer nach § 4 Abs. 4 LwKWVO und die Vertrauenspersonen nach § 17 Abs. 1 LwKWVO fristgerecht geladen
worden sind.
II. Die/Der Vorsitzende legte dem Kreiswahlausschuss folgende Wahlvorschläge vor:
Sie/Er berichtete über das Ergebnis ihrer/seiner Vorprüfung.
III. Der Kreiswahlausschuss prüfte,
1.
ob die Wahlvorschläge rechtzeitig eingereicht worden sind,
2.
ob die rechtzeitig eingereichten Wahlvorschläge vollständig sind und den Anforderungen des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen und der Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen entsprechen.
Die Prüfung ergab Folgendes:
....................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................
IV. Aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 2 LwKWVO hat der Kreiswahlausschuss in folgenden Fällen eine geringfügige Überschreitung der in den §§ 14 und 15 LwKWVO bestimmten Fristen für unerheblich erklärt, weil das Versäumnis durch höhere Gewalt oder unabwendbare Zufälle verursacht wurde:
(Wahlvorschlag und Grund angeben.)
.......................................................................................................................................................................................
.......................................................................................................................................................................................
.......................................................................................................................................................................................
V. Der Kreiswahlausschuss beschloss, folgende Wahlvorschläge zurückzuweisen: (Wahlvorschlag und Grund angeben.)
.......................................................................................................................................................................................
.......................................................................................................................................................................................
.......................................................................................................................................................................................
VI. Der Kreiswahlausschuss beschloss sodann, folgende Wahlvorschläge zuzulassen:
a) für die Wahlgruppe 1
b) für die Wahlgruppe 2
VII. Die/Der Vorsitzende verkündete die Entscheidung mit kurzer Angabe der Gründe und wies darauf hin, dass die Entscheidung nur mit dem Wahleinspruch angefochten werden kann.
VIII. Bemerkungen: ........................................................................................................................................
........................................................................................................................................
........................................................................................................................................
........................................................................................................................................
IX. Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von der Kreiswahlleiterin/dem Kreiswahlleiter, den Beisitzerinnen und Beisitzern und der Schriftführerin/dem Schriftführer genehmigt.
............................................. den ..........20 ......
1)
Etwa notwendige Ergänzungen oder Änderungen des Musters sind dem Sitzungsverlauf entsprechend vorzunehmen.
Anlage 10 LwKWVO - Wahlausweis
(zu § 20 Abs. 1 Nr. 2 )
Im äußeren Wahlumschlag zurücksenden!
Wahlausweis für die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in der Zeit vom .............................. bis .................................. im Wahlkreis Nr. .............
Nr. ........................................ der Wählerliste/Wahlkartei der Gemeinde/Samtgemeinde 1)
Name: ......................................................................................................................................
Vorname: ..................................................................................................................................
Anschrift: ..................................................................................................................................
geboren am: ..............................................................................................................................
ist in der Wahlgruppe 1/Wahlgruppe 2 1) wahlberechtigt zur Wahl der Mitglieder der Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer
Niedersachsen.
Achtung ausfüllen!
Erklärung
Ich erkläre hiermit durch meine Unterschrift, dass ich
a)
die oben genannte Person bin und
b)
den im inneren Briefumschlag enthaltenen Stimmzettel eigenhändig gekennzeichnet habe.
1)
Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 11 LwKWVO - Äußerer Briefumschlag
(zu § 20 Abs. 1 Nr. 3 )
Äußerer Briefumschlag für die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen
1)
Nichtzutreffendes streichen.
2)
Soweit der Versand durch einen Postdienstleister erfolgt, ist die vollständige Anschrift anzugeben.
Anlage 12 LwKWVO - Innerer Briefumschlag
(zu § 20 Abs. 1 Nr. 4 )
Innerer Briefumschlag
Wahlumschlag für die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Wahlkreis Nr. ............... (Dieser Wahlumschlag darf nur den Stimmzettel enthalten und ist zu verschließen.)
Anlage 13 LwKWVO - Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
(zu § 27 Abs. 1 )
I. Zur Feststellung des Ergebnisses der Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in der Zeit vom ....................................... bis ........................................... im Wahlkreis Nr. .......
trat heute nach ordnungsgemäßer Einberufung der Kreiswahlausschuss zusammen.
Es waren erschienen:
Die/Der Vorsitzende eröffnete um ........................ Uhr die Sitzung und stellte fest, dass Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung öffentlich bekannt gemacht worden waren.
II Der Kreiswahlausschuss stellte fest, dass in das Wählerverzeichnis
eingetragen sind.
III. Die Wahlbriefe wurden nach Wahlgruppen sortiert, die nicht rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe wurden ungeöffnet ausgesondert und es wurde festgestellt, dass
rechtzeitig eingegangen sind.
IV. Die verbleibenden äußeren Briefumschläge wurden geöffnet und der Wahlausweis mit dem Wählerverzeichnis verglichen. War eine wählende Person im Wählerverzeichnis verzeichnet, so wurde die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte vermerkt. War eine wählende Person im Wählerverzeichnis nicht verzeichnet, so wurden der äußere Briefumschlag, der ungeöffnete innere Briefumschlag und der Wahlausweis ausgesondert. Die von § 26 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 der Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO) betroffenen äußeren und inneren Briefumschläge, Wahlausweise und Stimmzettel wurden ausgesondert.
V. Die verbleibenden Wahlausweise wurden gezählt und es wurde festgestellt, dass
gewählt haben.
VI. Die verbleibenden inneren Briefumschläge wurden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die Wahlurne wurde verschlossen und geschüttelt. Dann wurden die Briefumschläge aus der Wahlurne genommen und einzeln geöffnet.
VII. Stimmzettel, die von § 26 Abs. 1 Nrn. 7 bis 11 LwKWVO betroffen sein könnten, und Stimmzettel, bei denen Zweifel an der Gültigkeit einzelner Stimmen bestanden ( § 26 Abs. 2 LwKWVO ) wurden vorläufig ausgesondert ( § 25 Abs. 1 Satz 5 LwKWVO ).
VIII. Die verbleibenden Stimmzettel wurden nach gleich gekennzeichneten Stimmzetteln vorsortiert
( § 25 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 LwKWVO ) 1) . Anschließend las
vor, für welche Bewerberin oder welchen Bewerber eine Stimme abgegeben wurde. Das Aussondern von Stimmzetteln (Abschnitt VII), das Vorsortieren 1) und das Vorlesen wurde von
kontrolliert.
IX. Nachdem die Stimmen aller nicht ausgesonderten Stimmzettel gezählt waren, beschloss der Kreiswahlausschuss über die Gültigkeit der Stimmabgabe oder einzelner Stimmen auf den nach § 25 Abs. 1 Satz 5 LwKWVO ausgesonderten Stimmzetteln (Abschnitt VII). Die/Der Vorsitzende vermerkte auf der Rückseite des jeweiligen Stimmzettels, was der Kreiswahlausschuss beschlossen hatte. Die gültigen Stimmen wurden den nach § 25 Abs. 1 Satz 4 LwKWVO ermittelten Stimmzahlen hinzugerechnet.
Die ausgesonderten Stimmzettel wurden fortlaufend nummeriert und sind der Wahlniederschrift beigefügt.
X. Der Wahlvorstand stellte danach als Wahlergebnis fest:
XI. Bemerkungen:
................................................................................................................................................................................
................................................................................................................................................................................
................................................................................................................................................................................
................................................................................................................................................................................
XII. Vorstehende Niederschrift wurde von der/dem Vorsitzenden, den Beisitzerinnen/Beisitzern und der Schriftführerin/dem Schriftführer unterschrieben.
1)
ggf. streichen
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