Niedersächsische Verordnung über die psychosoziale Prozessbegleitung (NPsychPbVO)
Niedersächsische Verordnung über die psychosoziale Prozessbegleitung (NPsychPbVO)
Vom 25. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 82 - VORIS 33200 -)
Aufgrund
des § 11 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 282) und
des § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung vom 21. Dezember 2015 ( BGBl. I S. 2525 , 2529 ) in Verbindung mit § 1 Nr. 57 der Subdelegationsverordnung-Justiz vom 6. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 244), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2021 (Nds. GVBl. S. 2),
wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Materielle Qualitätsstandards für die Durchführung der psychosozialen Prozessbegleitung | 1 |
Qualitätsstandards zum Verfahren der psychosozialen Prozessbegleitung | 2 |
Maßnahmen zur Sicherung der Qualitätsstandards | 3 |
Mindeststandards sowie Dauer und Inhalte der Aus- oder Weiterbildung, Qualifikation der lehrenden Personen | 4 |
Anerkennungsverfahren | 5 |
Verzeichnis | 6 |
Vergütung der psychosozialen Prozessbegleiterinnen und psychosozialen Prozessbegleiter | 7 |
Inkrafttreten | 8 |
Mindeststandards für die Aus- oder Weiterbildung in der psychosozialen Prozessbegleitung, Näheres zu den Inhalten der Aus- oder Weiterbildung sowie zur Praxiserfahrung der lehrenden Personen | Anlage |
§ 1 NPsychPbVO - Materielle Qualitätsstandards für die Durchführung der psychosozialen Prozessbegleitung
(1) 1 Psychosoziale Prozessbegleitung stellt sicher, dass nur besonders schutzbedürftige Verletzte begleitet werden. 2 Bei der Einschätzung der besonderen Schutzbedürftigkeit sind maßgeblich
1.
die persönlichen Verhältnisse der oder des Verletzten, insbesondere, ob eine geistige oder psychische Beeinträchtigung oder eine altersbedingte Einschränkung vorliegt,
2.
die Art und Schwere der Straftat,
3.
die Umstände der Straftat und
4.
die Folgen der Straftat.
(2) Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst folgende Leistungen:
1.
Informationen über den Ablauf eines Ermittlungs- und Strafverfahrens,
2.
Informationen über die am Strafverfahren beteiligten Personen und deren Funktionen sowie die Rechte und Pflichten der oder des Verletzten im Strafverfahren,
3.
Informationen zu den Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit mit der oder dem Verletzten
sowie zu den Arbeitsweisen der psychosozialen Prozessbegleitung,
4.
Informationen zu den Voraussetzungen und Folgen einer Strafanzeige,
5.
Begleitung zur Anzeigeerstattung,
6.
Abstimmung von Maßnahmen mit der anwaltlichen Vertretung,
7.
Besichtigung eines Gerichtssaals und gegebenenfalls eines Zeugenschutzzimmers sowie Erläuterung der Sitzordnung im Gerichtssaal,
8.
Begleitung zu einem Termin zum Kennenlernen der Richterin oder des Richters nach Abstimmung mit den übrigen Verfahrensbeteiligten,
9.
Begleitung zu Terminen mit Sachverständigen,
10.
Anregen von Maßnahmen des Opferschutzes,
11.
Informationen über mögliche Formen psychosozialer Prozessbegleitung in der Verhandlung,
12.
Begleitung während der Hauptverhandlung einschließlich Betreuung während der Wartezeiten sowie Urteilsverkündung nach Abstimmung mit der anwaltlichen Vertretung,
13.
organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammentreffens mit der oder dem Angeklagten, deren oder dessen Angehörigen und anderen Personen, die dieser oder diesem zugeordnet werden können, außerhalb des Gerichtssaales,
14.
Hilfestellung bei Anträgen,
15.
Erläuterung von Rechtsbegriffen,
16.
Information der Richterin oder des Richters über zu erwartende und tatsächliche Auswirkungen der Hauptverhandlung auf die Verletzte oder den Verletzten,
17.
sonstige praktische Hilfestellung zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung,
18.
Gespräch nach der Zeugenaussage,
19.
Erläuterung des Urteils und dessen Folgen, einschließlich Einstellungsbescheiden der Staatsanwaltschaft und Rechten der oder des Verletzten bei der Vollstreckung,
20.
Zusammenarbeit mit dem sozialen Umfeld der Verletzten oder des Verletzten,
21.
sonstige Beratung sowie Vermittlung und Koordination weiterer Maßnahmen zur Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags,
22.
Weiterführung der psychosozialen Prozessbegleitung bei Rechtsmitteln.
(3) 1 Zur Sicherstellung der Anforderungen des § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren unterbleibt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Tatgeschehen sowie eine persönliche Anwesenheit während Explorationen und Untersuchungen in Zusammenhang mit dem Tatgeschehen. 2 Eine Anwesenheit während der Vernehmung im Ermittlungsverfahren erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der Folgen für die Begleitung in der Hauptverhandlung.
§ 2 NPsychPbVO - Qualitätsstandards zum Verfahren der psychosozialen Prozessbegleitung
(1) 1 Hat ausnahmsweise auf Veranlassung der oder des Verletzten ein Gespräch über den Sachverhalt stattgefunden, so hat die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter das Gespräch zu dokumentieren. 2 In der Dokumentation sind insbesondere Anlass, Verlauf und wesentlicher Inhalt des Gespräches darzulegen. 3 Auf Anforderung des Gerichts ist diesem die Dokumentation vorzulegen.
(2) 1 Liegen die Voraussetzungen für die Beiordnung der psychosozialen Prozessbegleiterin oder des psychosozialen Prozessbegleiters nach § 406g Abs. 3 Sätze 1 bis 3 der Strafprozessordnung nicht vor oder wurde der Beiordnungsantrag der oder des Verletzten durch das zuständige Gericht abgelehnt und wünscht die oder der Verletzte eine anderweitige kostenfreie Unterstützung (insbesondere Zeugenbegleitung oder Opferberatung), so ist ihr oder ihm diese innerhalb der eigenen Institution oder durch Vermittlung an eine geeignete Stelle anzubieten. 2 Auf diese Möglichkeit ist die oder der Verletzte hinzuweisen.
§ 3 NPsychPbVO - Maßnahmen zur Sicherung der Qualitätsstandards
(1) Die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter nimmt zur Sicherung der Qualitätsstandards an Supervision und kollegialer Beratung entsprechend der Falldichte, einmal jährlich an Fortbildung und an Dienstbesprechungen teil.
(2) 1 Die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter führt für jedes Kalenderjahr eine Statistik und erhebt den ersten im Kalenderjahr eingehenden Fall nach den Vorgaben der zuständigen Stelle gemäß § 10 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG) . 2 Die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter nimmt einmal jährlich an einer strukturierten Befragung durch die zuständige Stelle teil.
(3) Die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter händigt der oder dem Verletzten einen Fragebogen nach den Vorgaben der zuständigen Stelle aus.
(4) Die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der psychosoziale Prozessbegleiter nimmt
teil an
1.
regionalen Netzwerktreffen, die dem Austausch der psychosozialen Prozessbegleiterinnen und psychosozialen Prozessbegleiter untereinander und mit Angehörigen anderer Berufsgruppen dienen, und
2.
dem jährlich stattfindenden Vernetzungstreffen der zuständigen Stelle.
(5) 1 Die Beschäftigungsstelle stellt Arbeitsbedingungen sicher, die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und psychosozialen Prozessbegleitern die Wahrung der Qualitätsstandards ermöglichen. 2 Hierzu gehören insbesondere:
1.
Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 finden während der Arbeitszeit statt;
2.
die Kosten für Maßnahmen nach Absatz 1 trägt die Beschäftigungsstelle;
3.
die Beschäftigungsstelle stellt einen Arbeitsplatz einschließlich der notwendigen technischen Ausstattung zur Sicherstellung der Kommunikation und Erreichbarkeit sowie zur Erfüllung von Dokumentationserfordernissen nach Absatz 2 und zur Durchführung vertraulicher und störungsfreier Gespräche zwischen der oder dem Verletzten und der psychosozialen Prozessbegleiterin oder dem psychosozialen Prozessbegleiter zur Verfügung.
§ 4 NPsychPbVO - Mindeststandards sowie Dauer und Inhalte der Aus- oder Weiterbildung, Qualifikation der lehrenden Personen
(1) Die Mindeststandards der Aus- oder Weiterbildung in der psychosozialen Prozessbegleitung
ergeben sich aus den Abschnitten A und D der Anlage .
(2) Die Aus- oder Weiterbildung in der psychosozialen Prozessbegleitung umfasst Unterricht mit einer Dauer von 96 Zeitstunden.
(3) Das Nähere zu den Inhalten nach § 8 Abs. 2 Nds. AG PsychPbG einschließlich der Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Inhalte ergibt sich aus Abschnitt B der Anlage .
(4) 1 Die lehrenden Personen müssen in der Praxis erfahren sein. 2 Das Nähere ergibt sich aus Abschnitt C der Anlage .
§ 5 NPsychPbVO - Anerkennungsverfahren
1 Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben die für die Prüfung des Antrages erforderlichen Angaben richtig und vollständig bei der zuständigen Stelle anzugeben. 2 Sie haben während des Anerkennungsverfahrens eintretende tatsächliche Änderungen betreffend die Anerkennungsvoraussetzungen der zuständigen Stelle ohne Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. 3 Das nach § 1 Abs. 2 Nds. AG PsychPbG beizubringende erweiterte Führungszeugnis darf bei Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.
§ 6 NPsychPbVO - Verzeichnis
(1) Das Verzeichnis nach § 6 Nds. AG PsychPbG enthält folgende Daten:
1.
Name und Vornamen,
2.
akademischer Grad,
3.
berufliche Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
4.
Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Beschäftigungsstelle der psychosozialen Prozessbegleiterin oder des psychosozialen Prozessbegleiters,
5.
Ende der Anerkennungsfrist sowie
6.
auf Antrag der psychosozialen Prozessbegleiterin oder des psychosozialen Prozessbegleiters deren oder dessen sachliche und örtliche Tätigkeitsschwerpunkte.
(2) 1 Das Verzeichnis wird in elektronischer Form geführt. 2 Die zuständige Stelle kann das Verzeichnis den niedersächsischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen in elektronischer Form übermitteln. 3 Mit Einverständnis der psychosozialen Prozessbegleiterin oder des psychosozialen Prozessbegleiters kann die zuständige Stelle Daten nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6 im Internet veröffentlichen. 4 Mit Einverständnis der Beschäftigungsstelle können auch Daten nach Absatz 1 Nr. 4 veröffentlicht werden.
§ 7 NPsychPbVO - Vergütung der psychosozialen Prozessbegleiterinnen und psychosozialen Prozessbegleiter
§ 5 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren findet keine Anwendung.
§ 8 NPsychPbVO - Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Niedersächsische Verordnung über die Vergütung der psychosozialen Prozessbegleiterinnen und psychosozialen Prozessbegleiter vom 16. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 192) außer Kraft.
Hannover, den 25. Februar 2021
Niedersächsisches Justizministerium
Havliza Ministerin
Anlage NPsychPbVO - Mindeststandards für die Aus- oder Weiterbildung in der psychosozialen Prozessbegleitung, Näheres zu den Inhalten der Aus- oder Weiterbildung sowie zur Praxiserfahrung der lehrenden Personen
(zu § 4 )
A. Wissensvermittlung
Bei der Vermittlung der Inhalte nach § 8 Abs. 2 Nds. AG PsychPbG ist besonderes Augenmerk auf folgende übergreifende Themen zu legen:
1.
die Einordnung der psychosozialen Prozessbegleitung in dem Gesamtangebot von Hilfen für Verletzte von Straftaten (insbesondere Abgrenzung zu Zeugenbegleitung und Opferberatung),
2.
Leistungen der psychosozialen Prozessbegleitung während der verschiedenen Phasen des Verfahrens,
3.
Methoden und Methodenkompetenz (z. B. adressatengerechte Kommunikation, fachgerechter Umgang mit Zeugenaussagen, Dokumentation),
4.
Rechte und Pflichten von Verletzten und deren Bezugspersonen im Ermittlungs- und Strafverfahren,
5.
Bedürfnisse, Verarbeitungsprozesse und Bewältigungsstrategien von Verletzten sowie
6.
Reflexion der eigenen Rolle als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer
Prozessbegleiter.
B. Näheres zu den Inhalten nach § 8 Abs. 2 Nds. AG PsychPbG einschließlich der Verteilung von Unterrichtsstunden auf einzelne Inhalte
Die nachfolgenden Inhalte sollen insbesondere durch Vorträge, Diskussion, Gruppenarbeit, praktische Fallübungen und selbstreflexive Arbeitsweisen vermittelt werden.
I.
Rechtliche Grundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens sowie weitere für die Verletzten von Straftaten relevante Rechtsgebiete, mindestens 47 Zeitstunden
Themen | Mindestdauer (in Zeitstunden) |
---|---|
Grundlagen des Strafrechts (insbesondere Strafgesetzbuch), des Strafprozessrechts (insbesondere Strafprozessordnung) und des Gerichtsverfassungsgesetzes | 5 |
Ablauf des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie Rolle und Aufgaben der Beteiligten im Ermittlungsverfahren (Staatsanwaltschaft, Polizei, Gericht, Verteidigung, Nebenklage, psychosoziale Prozessbegleitung) | 11 |
Rechtsbeistand und Nebenklage, Zusammenarbeit der psychosozialen Prozessbegleitung mit Rechtsbeistand und Nebenklage | 6 |
Aussagepsychologische Begutachtung und Forensische Psychologie | 5 |
Ablauf des Hauptverfahrens, Rolle und Aufgaben der Beteiligten im Hauptverfahren (Staatsanwaltschaft, Gericht, Verteidigung, Nebenklage, psychosoziale Prozessbegleitung) | 12 |
Möglichkeiten der Entschädigung einschließlich Adhäsionsverfahren und Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz | 4 |
Grundlagen des Familien- und sonstigen Zivilrechts einschließlich Gewaltschutzgesetz | 4 |
II.
Grundlagen der Kriminologie, insbesondere der von der Kriminologie angebotenen Erklärungen für die Entstehung von Delinquenz und die Wirkung strafrechtlicher Sanktionen, mindestens 1 Zeitstunde
III.
Viktimologie, insbesondere zu den besonderen Bedürfnissen spezieller Opfergruppen, mindestens 19 Zeitstunden
Themen | Mindestdauer (in Zeitstunden) |
---|---|
Kinder und Jugendliche | 4 |
Personen mit besonderer Schutzbedürftigkeit (z. B. Menschen mit psychischer Beeinträchtigung, ältere Menschen, Menschen mit geistiger Behinderung, Menschen, die von Menschenhandel oder Zwangsprostitution betroffen sind), interkulturelle Kompetenz | 15 |
IV.
Medizin, insbesondere körperliche und psychische Folgen von Straftaten, mindestens 12 Zeitstunden
V.
Psychologie und Psychotraumatologie, insbesondere Trauma und Traumabehandlung sowie Stabilisierungstechniken, mindestens 1 Zeitstunde
VI.
Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung, mindestens 8 Zeitstunden
Themen | Mindestdauer (in Zeitstunden) |
---|---|
Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung (u. a. Trennung von Beratung und Begleitung, keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Tatgeschehen) | 3 |
Kooperationen mit anderen Berufsgruppen | 5 |
VII.
Methoden und Standards der Qualitätssicherung und Eigenvorsorge, mindestens 8 Zeitstunden
Themen | Mindestdauer (in Zeitstunden) |
---|---|
Vereinbarkeit der Aufgaben als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter mit sonstigen beruflichen Aufgaben | 2 |
Methoden zur Selbstreflexion (z. B. kollegiale Beratung und Supervision) | 3 |
Methoden der Selbstfürsorge (z. B. Vermeidung von Überidentifikation, Burn-Out-Prävention) | 3 |
C. Praxiserfahrung der lehrenden Personen
1 Die lehrenden Personen müssen entsprechend den von ihnen unterrichteten Themen über mehrjährige Praxiserfahrung in den Bereichen Psychologie, Medizin, Sozialpädagogik, Viktimologie oder Recht verfügen. 2 Soweit es in den zu vermittelnden Inhalten um Arbeitsweisen und Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung geht, sind diese Inhalte durch eine erfahrene psychosoziale Prozessbegleiterin oder einen erfahrenen psychosozialen Prozessbegleiter zu vermitteln.
D. Weitere Mindeststandards
I.
Prozessbeobachtung, selbständiges Literaturstudium, Mitarbeit in einer Intervisionsgruppe
1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen während der Aus- oder Weiterbildung mindestens eine mündliche Verhandlung in einem Strafverfahren beobachten und diese dokumentieren sowie ein selbständiges Literaturstudium durchführen und in einer Intervisionsgruppe mitarbeiten. 2 Die Prozessbeobachtung und das Anfertigen der Dokumentation sollen zusammen etwa 20
Zeitstunden in Anspruch nehmen. 3 Für das Selbststudium und die Mitarbeit in der Intervisionsgruppe sollen zusammen etwa 20 Zeitstunden vorgesehen werden.
II.
Abschluss
Die Ausbildung wird mit einer schriftlichen Abschlussarbeit oder einem Kolloquium
abgeschlossen.
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