NHG-FondsVO
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Verordnung über den Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG-FondsVO)

Verordnung über den Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG-FondsVO)

Vom 18. Januar 2008 (Nds. GVBl. S. 72 - VORIS 22210 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 287)
Aufgrund des § 11a Abs. 5 Satz 4 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 444), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
(weggefallen)1
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds durch das Kreditinstitut nach § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG2
Verfahren3
Beirat4
(weggefallen)5
Inkrafttreten6

§ 1 NHG-FondsVO

(weggefallen)

§ 2 NHG-FondsVO - Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds durch das Kreditinstitut nach § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG

(1) 1 Das Kreditinstitut nach § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG kann den Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 NHG in Anspruch nehmen
1.
für Aufwendungen und Ausfälle, die ihm oder einem mit der privatrechtlichen Abwicklung des Darlehensgeschäfts beauftragten Kreditinstitut dadurch entstehen, dass Studiendarlehen
a)
nicht zurückerstattet und geschuldete Zinsen nicht gezahlt werden oder vorübergehend uneinbringlich sind oder
b)
nach § 11 a Abs. 1 Satz 2 NHG zinsfrei gewährt werden,
2.
für Aufwendungen für die Verwaltung des Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 NHG einschließlich der Beiratsbetreuung und der Kapitalbeschaffung und
3.
für weitere aus dem Darlehensprogramm erwachsende Lasten, soweit diese nicht durch die Darlehenszinsen abgedeckt sind, insbesondere
a)
für die Bearbeitung der Darlehensanträge,
b)
für die Bearbeitung zumindest zeitweise uneinbringlicher Forderungen,
c)
infolge einer mit dem Land vereinbarten Zinsobergrenze und
d)
infolge der Anwendung der Kappungsgrenze nach § 11a Abs. 4 Satz 2 NHG .
2 Der Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 NHG kann ferner in Anspruch genommen werden für Beträge, die nach einer mit der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer geschlossenen Vereinbarung teilweise nicht weiterzuverfolgen sind oder wenn die Darlehensforderung als uneinbringlich zu bewerten ist. 3 Eine Darlehensforderung ist regelmäßig als dauerhaft uneinbringlich zu bewerten, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer die Zahlung auch nach Ablauf einer dritten Vereinbarung über die Stundung der Zahlungsverpflichtungen oder über eine Ratenzahlung nicht wieder vollständig aufnimmt.
(2) 1 Vor einer Inanspruchnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a muss das Kreditinstitut nach § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG oder das mit der privatrechtlichen Abwicklung des Darlehensgeschäfts beauftragte Kreditinstitut die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer mindestens zweimal erfolglos gemahnt haben. 2 Hat die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht, dass sie oder er den Zahlungsverpflichtungen vorübergehend nicht nachkommen kann, so muss vor einer Inanspruchnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a das Kreditinstitut nach § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG oder das mit der privatrechtlichen Abwicklung des Darlehensgeschäfts beauftragte Kreditinstitut der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer eine Stundungsvereinbarung oder eine Vereinbarung über verminderte Ratenzahlung angeboten haben und die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer das Angebot ausgeschlagen oder die Vereinbarung nicht eingehalten haben; einer Mahnung bedarf es in diesem Fall nicht.

§ 3 NHG-FondsVO - Verfahren

1 Das Kreditinstitut nach § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG bewirtschaftet den Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 NHG mit banküblicher Sorgfalt, prüft die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme und erfüllt berechtigte Forderungen, die aus dem Fonds zu begleichen sind. 2 Forderungen gegenüber Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmern, die mit Inanspruchnahme des Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 NHG auf die Hochschulen übergegangen sind, werden in deren Namen von dem Kreditinstitut nach § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG weiterverfolgt; es kann diese Aufgabe einem mit der privatrechtlichen Abwicklung des Darlehensgeschäfts beauftragten Kreditinstitut übertragen.

§ 4 NHG-FondsVO - Beirat

(1) 1 Zur zeitnahen und umfassenden Information der Hochschulen über die Entwicklung und Inanspruchnahme des Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 NHG hat das Kreditinstitut nach § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG einen Beirat einzurichten. 2 Ihm gehören bis zu vier von der Landeshochschulkonferenz entsandte Mitglieder und bis zu vier Vertreterinnen oder Vertreter des Fachministeriums mit Stimmrecht sowie bis zu vier Vertreterinnen oder Vertreter des Kreditinstituts nach § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG mit beratender Stimme an.
(2) 1 Der Beirat ist regelmäßig und auf Verlangen unverzüglich über die Belange des Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 NHG zu unterrichten; das Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen dem Fachministerium und dem Kreditinstitut nach § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG geregelt. 2 Er kann dem Fachministerium und dem Kreditinstitut nach § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG Empfehlungen insbesondere zur Rechenschaftslegung, zur Anlage des Fondsvermögens und zur Bemessung der Beiträge nach § 1 geben.

§ 5 NHG-FondsVO

(weggefallen)

§ 6 NHG-FondsVO - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2007 in Kraft.
Hannover, den 18. Januar 2008
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
S t r a t m a n n
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