Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (NPflegeEFördVO)
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (NPflegeEFördVO)
Vom 29. April 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 34 - VORIS 83000 -)
Aufgrund der §§ 11 und 16 Abs. 2 des Niedersächsischen Pflegegesetzes in der Fassung vom 26. Mai 2004 (Nds. GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 917), wird verordnet:
Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erster Abschnitt | |
Förderung von ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 9 NPflegeG | |
Höhe der Pauschale nach § 9 Satz 1 NPflegeG | 1 |
Zweiter Abschnitt | |
Förderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach § 10 NPflegeG | |
Art der förderfähigen Aufwendungen, Mindestbetrag für sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter, Betriebsnotwendigkeit von Aufwendungen | 2 |
Höchstbeträge der förderfähigen Aufwendungen | 3 |
Zinsen für Fremd- und Eigenkapital | 4 |
Abschreibungen | 5 |
Aufwendungen für nicht im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung stehende Gebäude, sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter und Grundstücke | 6 |
Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung | 7 |
Berechnung der Tagesbeträge und Zuschüsse, durchschnittliche Auslastung der Pflegeeinrichtung | 8 |
Dritter Abschnitt | |
Förderung von Pflegeeinrichtungen nach § 10a NPflegeG | |
Berechnung der Zuschüsse, Höchstbetrag | 9 |
Ermittlung des Bedarfs an Kurzzeitpflegeplätzen und der ausreichenden Zahl an Dauerpflegeplätzen | 10 |
Vierter Abschnitt | |
Antrags- und Abrechnungsverfahren, Dauer der Förderung | |
Antrag auf Förderung | 11 |
Dauer der Förderung, Bewilligungszeitraum | 12 |
Abrechnungsverfahren | 13 |
Fünfter Abschnitt | |
Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 16 NPflegeG | |
Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen, Verteilung auf die Pflegebedürftigen | 14 |
Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Aufwendungen, Laufzeit | 15 |
Sechster Abschnitt | |
Übergangsvorschriften, Inkrafttreten | |
Übergangsvorschriften | 16 |
Inkrafttreten | 17 |
§ 1, Erster Abschnitt - Förderung von ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 9 NPflegeG
§ 1 NPflegeEFördVO - Höhe der Pauschale nach § 9 Satz 1 NPflegeG
1 Der pauschale Zuschuss nach § 9 Satz 1 des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG) beträgt 0,00254 Euro je Bewertungspunkt einer Komplexleistung, wenn im Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) zur ambulanten pflegerischen Versorgung eine Vergütung nach Komplexleistungen vereinbart ist, im Übrigen 1,51 Euro je Zeitstunde, für die Pflegeeinsätze abgerechnet worden sind. 2 Zur Berechnung des pauschalen Zuschusses für die als Komplexleistung vereinbarten Wegepauschalen werden für jede abgerechnete Wegepauschale 100 Bewertungspunkte zugrunde gelegt. 3 Werden nach dem Rahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur ambulanten pflegerischen Versorgung geminderte Beträge für die Wegepauschalen abgerechnet, so werden abweichend von Satz 2
1.
50 Bewertungspunkte zugrunde gelegt, wenn sowohl Leistungen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs als auch nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs für dieselbe Pflegebedürftige oder denselben Pflegebedürftigen erbracht werden und dafür lediglich einmal die Anfahrt zu dem Ort, an dem die Leistungen erbracht werden, zurückgelegt werden musste, und
2.
25 Bewertungspunkte zugrunde gelegt, wenn Pflegeleistungen gegenüber mehreren Pflegebedürftigen erbracht werden und dafür lediglich einmal die Anfahrt zu dem Ort, an dem die Leistungen erbracht werden, zurückgelegt werden musste.
§§ 2 - 8, Zweiter Abschnitt - Förderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach § 10 NPflegeG
§ 2 NPflegeEFördVO - Art der förderfähigen Aufwendungen, Mindestbetrag für sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter, Betriebsnotwendigkeit von Aufwendungen
(1) 1 Als Folgeaufwendungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 NPflegeG sind förderfähig betriebsnotwendige Aufwendungen für
1.
Zinsen für Fremd- und Eigenkapital für Investitionen nach Maßgabe der §§ 3 und 4 ,
2.
Abschreibungen für Investitionen nach Maßgabe der §§ 3 und 5 und
3.
die Instandhaltung und Instandsetzung nach Maßgabe des § 7 .
2 Satz 1 gilt für Gebäude und sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter, die im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung oder im Eigentum von Partner- und Verbundunternehmen des Trägers der Pflegeeinrichtung im Sinne des Artikels 3 des Anhangs zu der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) stehen und von dem Träger der Pflegeeinrichtung zur Erfüllung des Versorgungsauftrags ( § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XI ) genutzt werden.
(2) 1 Als Aufwendungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 NPflegeG sind förderfähig betriebsnotwendige Aufwendungen für
1.
die Miete, Pacht, Nutzung, Mitbenutzung und den Erbbauzins für Gebäude, sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter und Grundstücke nach Maßgabe der §§ 3 und 6 Abs. 1 ,
2.
die Instandhaltung und Instandsetzung nach Maßgabe des § 7 sowie
3.
die Erstellung von Gutachten nach § 3 Abs. 4 Satz 1 nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 .
2 Satz 1 gilt nicht für Gebäude, sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter und Grundstücke, die im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung oder im Eigentum von Partner- und Verbundunternehmen des Trägers der Pflegeeinrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 stehen.
(3) Folgeaufwendungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 NPflegeG und Aufwendungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b NPflegeG sind nur förderfähig, wenn der Anschaffungs- oder Herstellungswert des sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegutes 250 Euro oder mehr beträgt.
(4) Folgeaufwendungen und Aufwendungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind betriebsnotwendig, wenn sie selbst und die zugrunde liegende Investition bei wirtschaftlicher Betriebsführung für die Erfüllung des Versorgungsauftrags ( § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XI ) der teilstationären Pflegeeinrichtung oder der Einrichtung der Kurzzeitpflege und der auf dieser Grundlage geschlossenen Verträge erforderlich und angemessen sind.
§ 3 NPflegeEFördVO - Höchstbeträge der förderfähigen Aufwendungen
(1) Zur Ermittlung des Höchstbetrags der förderfähigen Aufwendungen des Trägers der Pflegeeinrichtung wird zunächst die Summe aus den
1.
betriebsnotwendigen Investitionen für die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung oder Ergänzung der im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung oder im Eigentum von Partner- und Verbundunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 stehenden Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter,
2.
Sachwerten der weder im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung noch im Eigentum von Partner- und Verbundunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 stehenden Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter, die von dem Träger der Pflegeeinrichtung gemietet oder gepachtet sind oder von ihm sonst genutzt oder mitgenutzt werden, und
3.
anteiligen Sachwerten der weder im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung noch im Eigentum von Partner- und Verbundunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 stehenden Grundstücke, die von dem Träger der Pflegeeinrichtung gemietet oder gepachtet sind oder sonst von ihm genutzt oder mitgenutzt werden, auch aufgrund eines Erbbaurechts,
gebildet (Gesamtbetrag).
(2) Überschreitet der Gesamtbetrag nach Absatz 1
1.
bei teilstationären Pflegeeinrichtungen den Betrag, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der im Versorgungsvertrag festgelegten Pflegeplätze mit 47 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer ergibt, und
2.
bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege den Betrag, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der im Versorgungsvertrag festgelegten Pflegeplätze mit 118 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer ergibt,
so werden die Investitionen nach Absatz 1 Nr. 1, die Sachwerte nach Absatz 1 Nr. 2 und die anteiligen Sachwerte nach Absatz 1 Nr. 3 bei der Berechnung der förderfähigen Aufwendungen nach den §§ 4 bis 6 nur mit dem Anteil zugrunde gelegt, der dem Anteil des jeweiligen Betrags nach Nummer 1 oder 2 am Gesamtbetrag entspricht.
(3) Dienen die in Absatz 1 Nr. 1 genannten betriebsnotwendigen Investitionen ausschließlich der Modernisierung oder Umstrukturierung, so ist den Berechnungen nach Absatz 2 abweichend von Absatz 2
1.
bei teilstationären Pflegeeinrichtungen der Betrag, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der im Versorgungsvertrag festgelegten Pflegeplätze mit 31 600 Euro einschließlich der Umsatzsteuer ergibt, und
2.
bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege der Betrag, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der im Versorgungsvertrag festgelegten Pflegeplätze mit 94 700 Euro einschließlich der Umsatzsteuer ergibt,
zugrunde zu legen.
(4) 1 Der Sachwert der Gebäude nach Absatz 1 Nr. 2 und Grundstücke nach Absatz 1 Nr. 3 ist von dem Träger der Pflegeeinrichtung durch Vorlage eines Gutachtens nachzuweisen, das von einem vereidigten Sachverständigen nach dem Sachwertverfahren nach den §§ 35 bis 39 der Immobilienwertermittlungsverordnung erstellt wurde und den Sachwert der Grundstücke gesondert ausweist. 2 Die Höhe des anteiligen Sachwerts der Grundstücke nach Absatz 1 Nr. 3 beträgt ein Zwanzigstel des im Gutachten nach Satz 1 ausgewiesenen Sachwerts. 3 Der Sachwert von sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern nach Absatz 1 Nr. 2 wird von dem Träger der Pflegeeinrichtung anhand
1.
des vom Hersteller angegebenen und von dem Träger der Pflegeeinrichtung nachgewiesenen Kaufpreises zu Beginn der Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung oder
2.
der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen des Trägers der Pflegeeinrichtung für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung, wenn das betreffende Anlagegut üblicherweise nicht als Eigentum erworben wird,
nachgewiesen. 4 Abweichend von Satz 3 kann die nach § 12 Abs. 1 NPflegeG zuständige Stelle in begründeten Ausnahmefällen für einzelne sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter von dem Träger der Pflegeeinrichtung den Nachweis des Sachwerts durch die Vorlage eines Gutachtens verlangen, das von einer oder einem für die Bewertung oder Wertermittlung vereidigten Sachverständigen erstellt wurde.
(5) 1 Hat der Träger der Pflegeeinrichtung für die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung oder Ergänzung eines betriebsnotwendigen Gebäudes oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlageguts Mittel aus staatlicher Förderung erhalten oder erhält diese im Bewilligungszeitraum, so ist die Höhe der nach Absatz 1 Nr. 1 für die Ermittlung des Gesamtbetrags zugrunde zu legenden Investitionen um den Wert des Förderbetrags zu mindern. 2 Das für Soziales zuständige Ministerium kann bei Vorliegen eines besonderen Landesinteresses, das im Rahmen der jeweiligen Förderziele liegt, auf Antrag Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(6) 1 Das für Soziales zuständige Ministerium prüft alle drei Jahre, erstmalig zum 30. Juni 2027, ob die Vorgaben der Absätze 2 bis 5 anzupassen sind. 2 Dabei orientiert es sich insbesondere an den vom Statistischen Bundesamt auf seiner Internetseite veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft und am Anteil der Pflegeeinrichtungen, bei denen der Gesamtbetrag nach Absatz 1 die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beträge überschreitet, an der Gesamtheit der geförderten Pflegeeinrichtungen.
§ 4 NPflegeEFördVO - Zinsen für Fremd- und Eigenkapital
(1) 1 Für die pauschale Berechnung der förderfähigen Zinsen für einen Zeitraum von zwölf Monaten wird ein Verhältnis von 80 Prozent Fremdkapital und 20 Prozent Eigenkapital für eine betriebsnotwendige Investition in der nach § 3 ermittelten Höhe zugrunde gelegt. 2 Für den jeweiligen Abschreibungszeitraum nach § 5 werden
1.
für Fremdkapital ein Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten über dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) , jedoch höchstens von 4 Prozent, und
2.
für Eigenkapital ein Zinssatz von 1,5 Prozentpunkten über dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Basiszinssatz nach § 247 BGB , jedoch höchstens von 3 Prozent,
zugrunde gelegt. 3 Im Fall der staatlichen Förderung durch ein zinsloses oder zinsvergünstigtes Darlehen werden abweichend von Satz 2 Nr. 1 die tatsächlich entstandenen Zinsaufwendungen für Fremdkapital zugrunde gelegt.
(2) 1 Beantragt der Träger einer Pflegeeinrichtung die Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Zinsaufwendungen für Fremdkapital und weist er diese nach, so wird abweichend von Absatz 1 Sätze 1 und 2 für die Berechnung das tatsächliche Verhältnis der Aufwendungen für Fremd- und Eigenkapital zu Beginn des Bewilligungszeitraums für den gesamten Bewilligungszeitraum zugrunde gelegt. 2 Der Zinssatz für Fremdkapital wird in der vertraglich vereinbarten Höhe zugrunde gelegt, wenn die Höhe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der marktüblichen Verzinsung entsprach, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Basiszinssatz nach § 247 BGB . 3 Aufwendungen für Tilgungsdarlehen mit einer vereinbarten Gesamtlaufzeit von mehr als 30 Jahren bleiben unberücksichtigt. 4 Für den Zinssatz für Eigenkapital gilt Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 entsprechend.
§ 5 NPflegeEFördVO - Abschreibungen
1 Als jährliche Abschreibungen für eine Investition in der nach § 3 ermittelten Höhe sind förderfähig
1.
für Gebäude 2 Prozent über einen Abschreibungszeitraum von 50 Jahren und
2.
für sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter der jeweilige Prozentsatz nach den steuerrechtlichen Bestimmungen in gleichen Jahresraten für den Zeitraum, in dem das Anlageobjekt voraussichtlich genutzt wird.
2 Abschreibungen für sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter mit dem nach § 3 Abs. 2 oder 3 ermittelten Wert von 250 bis 1 000 Euro sind als Sammelposten entsprechend den steuerrechtlichen Bestimmungen über einen Abschreibungszeitraum von fünf Jahren förderfähig. 3 Sonderabschreibungen sind nicht förderfähig.
§ 6 NPflegeEFördVO - Aufwendungen für nicht im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung stehende Gebäude, sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter und Grundstücke
(1) 1 Die Aufwendungen für die Miete, die Pacht, die Nutzung, die Mitbenutzung oder den Erbbauzins für weder im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung noch im Eigentum von Partner- und Verbundunternehmen des Trägers der Pflegeeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 stehende Gebäude, sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter und Grundstücke sind in voller Höhe förderfähig, jedoch für einen Zeitraum von zwölf Monaten höchstens bis zu einem Zehntel des nach Satz 2 ermittelten Jahresvergleichswerts. 2 Der Jahresvergleichswert setzt sich zusammen aus
1.
dem Betrag, der für Gebäude und sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter mit dem nach § 3 ermittelten Sachwert nach § 4 Abs. 1 als Zinsen und nach § 5 als Abschreibungen über einen Zeitraum von zehn Jahren förderfähig wäre, wenn diese im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung stünden, und
2.
dem nach § 3 ermittelten anteiligen Sachwert der weder im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung noch im Eigentum von Partner- und Verbundunternehmen des Trägers der Pflegeeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 stehenden Grundstücke.
4 Der Jahresvergleichswert ist bei einer nicht unerheblichen Veränderung eines weder im Eigentum des Trägers einer Pflegeeinrichtung noch im Eigentum von Partner- und Verbundunternehmen des Trägers der Pflegeeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 stehenden Gebäudes oder Grundstücks, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ermittlung des letzten Jahresvergleichswerts auf Basis eines aktuellen Gutachtens nach § 3 Abs. 4 Satz 1 erneut zu ermitteln.
(2) Die Aufwendungen für Gutachten nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 sind über einen Zeitraum von zehn Jahren jährlich mit einem Zehntel der tatsächlich entstandenen Kosten förderfähig.
§ 7 NPflegeEFördVO - Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung
1 Aufwendungen für Instandhaltung oder Instandsetzung der Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter werden durch eine jährliche Pauschale gefördert. 2 Sie beträgt je im Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI festgelegten Pflegeplatz 0,7 Prozent des Betrags, der nach § 3 Abs. 2 für die jeweilige Einrichtungsart höchstens für die Berechnung der förderfähigen Aufwendungen zugrunde gelegt werden darf.
§ 8 NPflegeEFördVO - Berechnung der Tagesbeträge und Zuschüsse, durchschnittliche Auslastung der Pflegeeinrichtung
(1) 1 Zur Ermittlung des für die Berechnung des Zuschusses für den Träger der Pflegeeinrichtung maßgeblichen Tagesbetrags wird zunächst die Summe der nach den §§ 2 bis 7 ermittelten förderfähigen Folgeaufwendungen und Aufwendungen für den Zeitraum von zwölf Monaten gebildet und durch die Anzahl der im Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI festgelegten Pflegeplätze der Einrichtung geteilt. 2 Der Tagesbetrag ergibt sich aus der Division des nach Satz 1 ermittelten Betrags durch die Anzahl der Tage, an denen die Pflegeplätze der Pflegeeinrichtung als im Jahresdurchschnitt ausgelastet gelten (Satz 3). 3 Pflegeplätze gelten als durchschnittlich ausgelastet mit der zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI festgelegten Auslastungsquote
1.
bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege auf der Grundlage von 365 Öffnungstagen in einem Zeitraum von zwölf Monaten und
2.
bei teilstationären Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage der tatsächlichen Anzahl der Öffnungstage im Bewilligungszeitraum, mindestens jedoch 250 Tagen in einem Zeitraum von zwölf Monaten.
4 Abweichend von Satz 3 ist bei Trägern, die in den zwölf der Antragstellung vorangegangenen Monaten ganz oder teilweise eine Förderung nach § 10 in Verbindung mit § 7a NPflegeG erhalten haben, die in diesem Bewilligungszeitraum für die Förderung zugrunde gelegte Auslastung maßgeblich.
(2) 1 Zur Berechnung des Zuschusses wird der Tagesbetrag mit der Anzahl der Tage, an denen die Pflegeplätze der Einrichtung jeweils tatsächlich ausgelastet waren, multipliziert. 2 Ist die Pflegeeinrichtung vertraglich verpflichtet, einen Pflegeplatz während der Dauer der vorübergehenden Abwesenheit einer pflegebedürftigen Person freizuhalten, so gilt dies als Inanspruchnahme des Pflegeplatzes im Sinne des § 7 Abs. 2 NPflegeG .
§§ 9 - 10, Dritter Abschnitt - Förderung von Pflegeeinrichtungen nach § 10a NPflegeG
§ 9 NPflegeEFördVO - Berechnung der Zuschüsse, Höchstbetrag
(1) 1 Die Förderung nach § 10a Abs. 1 NPflegeG wird als Tagesbetrag für jeden verlässlich für die Kurzzeitpflege bereitgestellten Pflegeplatz und für jeden Tag, an dem dieser nicht belegt war, höchstens aber für jährlich 90 Tage, bewilligt. 2 Die Höhe des Tagesbetrags entspricht der Summe
1.
des durchschnittlichen Pflegesatzes der Einrichtung,
2.
des Tagessatzes für die Unterkunft und
3.
der nach § 76a Abs. 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 3 Nr. 3 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe vereinbarten betriebsnotwendigen Investitionskosten,
jedoch höchstens dem Betrag von 100 Euro. 3 Bei dem durchschnittlichen Pflegesatz handelt es sich um den gewichteten Durchschnitt der Pflegesätze für die einzelnen Pflegegrade, die mit dem Anteil der jeweils für diesen Pflegegrad in der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 85 SGB XI festgelegten Pflegesätze an allen Pflegeplätzen der Einrichtung einbezogen werden.
(2) 1 Zur Berechnung der Summe der Zuschüsse wird der Tagesbetrag mit der Anzahl der Tage, an denen die verlässlich für die Kurzzeitpflege bereitgestellten Pflegeplätze jeweils nicht belegt waren, höchstens aber mit dem 90-Fachen der Anzahl der verlässlich für die Kurzzeitpflege bereitgestellten Pflegeplätze, multipliziert. 2 Abweichend von Satz 1 wird für Tage, für die der Träger der Pflegeeinrichtung eine Vergütung für die Vorhaltung von flexiblen Kurzzeitpflegeplätzen auf der Grundlage der Gemeinsamen Empfehlungen nach § 88a SGB XI zur Sicherstellung einer wirtschaftlich tragfähigen Vergütung in der Kurzzeitpflege erhält, kein Tagesbetrag gezahlt.
§ 10 NPflegeEFördVO - Ermittlung des Bedarfs an Kurzzeitpflegeplätzen und der ausreichenden Zahl an Dauerpflegeplätzen
Die Landkreise und kreisfreien Städte übermitteln der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 NPflegeG zuständigen Stelle bis zum 31. Oktober eines Jahres jeweils zum Stichtag 30. Juni dieses Jahres für ihren Zuständigkeitsbereich die Anzahl der zur Verfügung stehenden und der belegten Kurzzeitpflegeplätze und vollstationären Dauerpflegeplätze im eigenen Zuständigkeitsbereich sowie Angaben zu einem besonderen Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen im Zuständigkeitsbereich, sofern ein solcher besteht.
§§ 11 - 13, Vierter Abschnitt - Antrags- und Abrechnungsverfahren, Dauer der Förderung
§ 11 NPflegeEFördVO - Antrag auf Förderung
(1) 1 Die nach § 12 Abs. 1 NPflegeG zuständige Stelle stellt auf Antrag des Trägers einer Pflegeeinrichtung fest, ob die Pflegeeinrichtung im Bewilligungszeitraum die Fördervoraussetzungen nach § 7 NPflegeG erfüllt. 2 Bei Anträgen auf Förderung nach § 10a NPflegeG stellt sie zusätzlich fest, wie viele Pflegeplätze der Einrichtung nach Maßgabe des Absatzes 4 förderfähig sind. 3 Bei Anträgen auf Förderung nach den §§ 10 und 10a NPflegeG legt sie auch die Höhe des Tagesbetrags für den Bewilligungszeitraum fest.
(2) 1 Ein Antrag auf Förderung nach dieser Verordnung ist bei der nach § 12 Abs. 1 NPflegeG zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch zu stellen. 2 Ein Antrag auf Förderung nach § 10a NPflegeG ist bis zum 31. Oktober eines Jahres für das Folgejahr zu stellen, für die Förderjahre 2022 bis 2024 bis zum 30. September 2024.
(3) 1 Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. 2 Kann der Träger der Pflegeeinrichtung die erforderlichen Nachweise aus Gründen, die er nicht zu verschulden hat, zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorlegen, so legt er dies bei Antragstellung dar und reicht die Nachweise unverzüglich nach. 3 Eine abschließende Entscheidung über den Antrag erfolgt erst nach Vorlage aller Nachweise.
(4) 1 Die nach § 12 Abs. 1 NPflegeG zuständige Stelle stellt bis zum 31. Dezember des Jahres der Antragstellung fest, ob die Landkreise oder kreisfreien Städte, in denen die Pflegeeinrichtungen, für die ein Antrag auf Förderung nach § 10a NPflegeG gestellt wurde, liegen, die Fördervoraussetzungen nach § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NPflegeG erfüllen. 2 Sofern in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Förderung von mehr verlässlich für die Kurzzeitpflege bereitgestellten Pflegeplätzen beantragt wurde, als dem Landkreis oder der kreisfreien Stand nach § 10a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 NPflegeG zustehen, trifft die nach § 12 Abs. 1 NPflegeG zuständige Stelle unter Berücksichtigung der nach § 10 übermittelten Daten eine Auswahl der zu fördernden Pflegeplätze; dabei sind als Auswahlkriterien in der Reihenfolge ihrer Nennung zu berücksichtigen:
1.
ein besonderer Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen in dem Teil des Zuständigkeitsbereichs eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, in dem die Pflegeeinrichtung liegt,
2.
eine hohe durchschnittliche Belegung der im Versorgungsvertrag festgelegten Pflegeplätze einer Pflegeeinrichtung im Zeitraum von zwölf Monaten vor Antragstellung; Pflegeeinrichtungen mit einer durchschnittlichen Belegung der im Versorgungsvertrag festgelegten Pflegeplätze von weniger als 85 Prozent können von der Förderung ausgeschlossen werden,
3.
die Sicherstellung einer gleichmäßigen Verteilung der Kurzzeitpflegeplätze im Landkreis oder der kreisfreien Stadt; die Anzahl der geförderten Pflegeplätze soll zehn Plätze je Pflegeeinrichtung, maximal jedoch 10 Prozent der maximalen Platzzahl gemäß Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI , nicht überschreiten,
4.
der Zeitpunkt der Antragstellung,
5.
das Losverfahren.
3 Wurde in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Förderung von weniger verlässlich für die Kurzzeitpflege bereitgestellten Pflegeplätzen beantragt, als dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt nach § 10a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 NPflegeG zustehen, so ist die Differenz an Plätzen unter Berücksichtigung der nach § 10 übermittelten Daten auf andere Landkreise und kreisfreie Städte zu verteilen, in denen eine Auswahl nach Satz 2 getroffen werden musste. 4 Die betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte werden bei den Verfahren nach den Sätzen 2 und 3 beteiligt.
§ 12 NPflegeEFördVO - Dauer der Förderung, Bewilligungszeitraum
(1) 1 Für die Förderung nach § 9 NPflegeG beträgt der Bewilligungszeitraum längstens 36 Monate. 2 Er beginnt frühestens am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
(2) 1 Für die Förderung nach § 10 NPflegeG beträgt der Bewilligungszeitraum zwölf Monate; er kann zur Verfahrensvereinfachung um bis zu drei Monate verkürzt werden. 2 Er beginnt frühestens am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
(3) 1 Für die Förderung nach § 10 a NPflegeG beträgt der Bewilligungszeitraum 36 Monate. 2 Er beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Förderung beantragt wird, jedoch nicht vor dem 1. Januar des der Antragstellung folgenden Jahres. 3 Für Anträge für die Jahre 2022 bis 2024 beginnt der Bewilligungszeitraum zu dem Zeitpunkt, zu dem die Förderung beantragt wird, jedoch nicht vor dem Tag der Antragstellung.
(4) 1 Die Feststellung und Festlegung nach § 11 Abs. 1 wird mit dem Tag unwirksam, an dem eine Fördervoraussetzung entfällt. 2 Der Träger der Pflegeeinrichtung ist verpflichtet, der nach § 12 Abs. 1 NPflegeG zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen, wenn eine Fördervoraussetzung entfallen ist oder wenn absehbar ist, dass eine Fördervoraussetzung im Bewilligungszeitraum entfallen wird.
§ 13 NPflegeEFördVO - Abrechnungsverfahren
(1) 1 Die Förderung wird quartalsweise abgerechnet und ausgezahlt, soweit die nach § 12 Abs. 1 NPflegeG zuständige Stelle mit dem Träger der Pflegeeinrichtung nicht kürzere Zeiträume vereinbart hat; der Zeitraum muss jedoch mindestens einen Monat betragen. 2 Ein Antrag auf Auszahlung ist schriftlich oder elektronisch bis zum Ende des Folgequartals zu stellen; bei Vereinbarung eines kürzeren Zeitraums nach Satz 1 Halbsatz 2 verkürzt sich die Antragsfrist entsprechend.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind die erforderlichen Nachweise beizufügen; § 11 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die nach § 12 Abs. 1 NPflegeG zuständige Stelle zahlt die Förderbeträge bis zum Ende des auf die Beantragung folgenden Monats aus.
§§ 14 - 15, Fünfter Abschnitt - Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 16 NPflegeG
§ 14 NPflegeEFördVO - Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen, Verteilung auf die Pflegebedürftigen
(1) Pflegebedürftigen, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 NPflegeG nicht erfüllen, kann für die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen der häuslichen Pflege im Sinne der §§ 36 und 39 SGB XI oder Leistungen im Sinne des § 39 , 41 oder 42 SGB XI die Pauschale nach § 1 oder der Tagesbetrag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 gesondert in Rechnung gestellt werden.
(2) 1 Folgeaufwendungen und Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 und 2 , die gemäß § 2 Abs. 4 betriebsnotwendig sind, aber den gemäß § 3 für die jeweilige Einrichtung ermittelten Höchstbetrag übersteigen und deshalb nicht förderfähig sind, können allen Pflegebedürftigen gesondert als zusätzlicher Tagesbetrag in Rechnung gestellt werden. 2 Die Höhe des zusätzlichen Tagesbetrags nach Satz 1 ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Tagesbetrag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und dem Betrag, der sich nach Maßgabe der §§ 4 bis 8 als Tagesbetrag ergäbe, wenn keine anteilige Kürzung nach § 3 Abs. 2 oder 3 erfolgt wäre.
§ 15 NPflegeEFördVO - Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Aufwendungen, Laufzeit
1 Die Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI in Verbindung mit § 16 NPflegeG ist auf Antrag von der nach § 12 Abs. 1 NPflegeG zuständigen Stelle zu erteilen. 2 Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen; § 11 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Die Zustimmung zur gesonderten Berechnung wird zum Ersten des Monats erteilt, in dem der Antrag gestellt worden ist. 4 Sie gilt längstens bis zum Ende des Bewilligungszeitraums nach § 12 Abs. 1 oder 2 .
§§ 16 - 17, Sechster Abschnitt - Übergangsvorschriften, Inkrafttreten
§ 16 NPflegeEFördVO - Übergangsvorschriften
1 § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4 Abs. 2 Satz 3 finden keine Anwendung auf Folgeaufwendungen aus betriebsnotwendigen Investitionen für die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung oder Ergänzung von Gebäuden oder von sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern, die vor dem 1. Juli 1996 in bestehenden Pflegeeinrichtungen entstanden sind. 2 Als bestehend gelten auch alle nach dem 30. Juni 1996 erstmals durch Versorgungsvertrag zugelassenen Pflegeeinrichtungen, für die einem Träger einer Pflegeeinrichtung bereits vor dem 1. Juli 1996 Folgeaufwendungen von erheblichem Ausmaß aus betriebsnotwendigen Investitionen für die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung oder Ergänzung von Gebäuden oder von sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern nachweislich entstanden sind oder fortlaufend entstehen.
§ 17 NPflegeEFördVO - Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen in der Fassung vom 30. März 2005 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2014 (Nds. GVBl. S. 310), außer Kraft.
Hannover, den 29. April 2024
Die Niedersächsische Landesregierung
Weil
Philippi
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