NKWO
DE - Landesrecht Niedersachsen

Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)

Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)

Vom 5. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 280, 431 - VORIS 20330 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 446)
Aufgrund des § 53 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der Fassung vom 24. Februar 2006 (Nds. GVBl. S. 91) wird verordnet:
Inhaltsübersicht (1)§§
Erster Teil
Allgemeines
Geltungsbereich1
Verbundene Wahlen2
Zweiter Teil
Wahl der Abgeordneten, Direktwahl
Erstes Kapitel
Gliederung des Wahlgebiets, Wahlräume
Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche3
Allgemeine Wahlbezirke4
Sonderwahlbezirke5
Wahlräume6
Zweites Kapitel
Wahlorgane und Wahlehrenämter
Wahlleitung7
Bildung des Wahlausschusses8
Tätigkeit des Wahlausschusses9
Bildung des Wahlvorstands10
Tätigkeit des Wahlvorstands11
Briefwahlvorstand12
Neubesetzung von Wahlorganen13
Entschädigung für die Ausübung von Wahlehrenämtern14
Drittes Kapitel
Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge
Erster Abschnitt
Wählerverzeichnis
Führen des Wählerverzeichnisses15
Eintragung der Wahlberechtigten16
Eintragung in das Wählerverzeichnis für einen Sonderwahlbezirk17
Benachrichtigung der Wahlberechtigten18
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis19
Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses20
Änderung des Wählerverzeichnisses21
Abschluss des Wählerverzeichnisses22
Zweiter Abschnitt
Wahlscheine, Wahlscheinverzeichnisse, Vermerk im Wählerverzeichnis
Beantragung von Wahlscheinen23
Erteilung von Wahlscheinen24
Hinweise für bestimmte Personengruppen zu Wahlscheinen25
Ungültige Wahlscheine für eine einzelne Direktwahl, Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine26
Wahlscheinverzeichnisse27
Vermerk im Wählerverzeichnis28
Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins29
Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen30
Dritter Abschnitt
Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen
Antrag auf Feststellung durch den Wahlausschuss31
Inhalt und Form der Wahlvorschläge, Unterstützungsunterschriften32
Vertrauenspersonen33
Wahlanzeige34
Rücktritt von Bewerberinnen oder Bewerbern, Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen35
Vorprüfung der Wahlvorschläge36
Zulassung der Wahlvorschläge37
Bekanntmachung der Wahlvorschläge38
Stimmzettel und Briefwahlunterlagen für die Wahl der Abgeordneten39
Stimmzettel und Briefwahlunterlagen für die Direktwahl40
Vierter Abschnitt
Wahlbekanntmachung der Gemeinde oder Samtgemeinde
Inhalt und Zeitpunkt der Wahlbekanntmachung41
Viertes Kapitel
Wahlhandlung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Ausstattung des Wahlvorstands42
Wahlkabinen43
Wahlurnen44
Wahltisch45
Ergänzung des Wählerverzeichnisses46
Stimmabgabe47
Stimmabgabe unter Inanspruchnahme einer Hilfsperson48
Vermerk über die Stimmabgabe49
Stimmabgabe mit Wahlschein bei der einzelnen Direktwahl50
Schluss der Wahlhandlung51
Zweiter Abschnitt
Besondere Regelungen
Besonderheiten in Sonderwahlbezirken52
Briefwahl53
Fünftes Kapitel
Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk54
Zahl der Wählerinnen und Wähler55
Zahl der Stimmen56
Ungültige Stimmabgabe57
Zählliste für die Wahl der Abgeordneten58
Behandlung der Wahlbriefe59
Einbeziehung der Wahlbriefe in das Wahlergebnis des Wahlbezirks60
Gesonderte Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses61
Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und Bekanntgabe des Briefwahlergebnisses62
Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse63
Wahlniederschrift64
Übergabe und Verwahrung von Wahlunterlagen65
Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Abgeordneten in den Wahlbereichen und im Wahlgebiet66
Gesamtergebnis der Gemeindewahlen und Kreiswahlen bei allgemeinen Neuwahlen67
Feststellung des Wahlergebnisses für die Direktwahl im Wahlgebiet68
Überprüfung der Wahl durch die Wahlleitung69
Sechstes Kapitel
Wahlen aus besonderem Anlass
Nachwahl70
Wiederholungswahl zur Wahl der Abgeordneten71
Einzelne Neuwahl nach Auflösung einer Vertretung72
Neuwahl aus Anlass einer Neubildung, Umbildung oder Grenzänderung73
Direktwahl aus Anlass einer Neubildung, Umbildung oder Grenzänderung73a
Neuwahl und Direktwahl bei Bildung oder Umbildung einer Samtgemeinde zum Beginn einer Wahlperiode 73b
Wiederholungswahl zur Direktwahl 74
Neue Direktwahl75
Abwahl76
Siebtes Kapitel
Ersatz von Abgeordneten, Ausscheiden von Ersatzpersonen
Ersatz von Abgeordneten77
Ausscheiden von Ersatzpersonen78
Dritter Teil
Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung
Allgemeines79
Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates und des Ortsrates80
Wahl der Mitglieder der Einwohnervertretung81
Vierter Teil
Wahlkosten
Erstattung von Wahlkosten82
Fünfter Teil
Schlussvorschriften
Öffentliche Bekanntmachungen83
Zustellungen84
Beschaffung von Stimmzetteln, Umschlägen und Vordrucken85
Hilfskräfte und Hilfsmittel86
Sicherung der Wahlunterlagen87
Vernichtung von Wahlunterlagen88
(weggefallen)89
Mitwirkung des Landeswahlausschusses90
Übergangsvorschrift90a
In-Kraft-Treten91
Anlagen
WahlbenachrichtigungAnlage 1
Antrag auf Erteilung eines WahlscheinsAnlage 2
Beurkundung des Abschlusses des WählerverzeichnissesAnlage 3
Wahlschein Anlage 4
WahlvorschlagAnlage 5
Wahlvorschlag für die Samtgemeinde-/(Ober-)Bürgermeisterwahl/Landratswahl/RegionspräsidentenwahlAnlage 5a
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Wahl der Vertretung oder Wahl eines anderen Gremiums, z.B. Ortsrat)Anlage 6
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Samtgemeinde-/(Ober-)Bürgermeisterwahl/Landratswahl/Regionspräsidentenwahl)Anlage 6a
Bescheinigung des WahlrechtsAnlage 7
Zustimmungserklärung und Versicherungan Eides stattAnlage 8
Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides stattAnlage 9
Bescheinigung der WählbarkeitAnlage 10
Bescheinigung der Wählbarkeit für die Samtgemeinde-/(Ober-)Bürgermeisterwahl/Landratswahl/RegionspräsidentenwahlAnlage 10a
Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und BewerberAnlage 11
Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen oder des BewerbersAnlage 11a
Versicherung an Eides stattAnlage 12
Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretung/des GremiumsAnlage 13
Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Samtgemeinde-/(Ober-)Bürgermeisterwahl/Landratswahl/RegionspräsidentenwahlAnlage 13a
Übersicht über die zugelassenen Wahlvorschläge für die Gemeindewahl/Kreiswahl/RegionswahlAnlage 14
Übersicht über die zugelassenen Wahlvorschläge für die GemeindewahlenAnlage 15
StimmzettelAnlage 16
StimmzettelAnlage 17
Stimmzettelumschlag für die BriefwahlAnlage 18
WahlbriefumschlagAnlage 19
StimmzettelAnlage 20
StimmzettelAnlage 21
StimmzettelAnlage 22
ZähllisteAnlage 23
SchnellmeldungAnlage 24
SchnellmeldungAnlage 25
Wahlniederschrift über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im WahlbezirkAnlage 26
Wahlniederschrift über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Samtgemeinde-/(Ober-)Bürgermeisterwahl/Landratswahl/Regionspräsidentenwahl im WahlbezirkAnlage 26a
Ergänzung zur Wahlniederschrift über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im WahlbezirkAnlage 27
Wahlniederschrift über die gesonderte Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der BriefwahlAnlage 28
Wahlniederschrift über die gesonderte Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Samtgemeinde-/(Ober-)Bürgermeisterwahl/Landratswahl/RegionspräsidentenwahlAnlage 28a
Zusammenstellung der Ergebnisse der Kreiswahl/RegionswahlAnlage 29
Niederschrift über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Feststellung des endgültigen WahlergebnissesAnlage 30
Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Feststellung des endgültigen WahlergebnissesAnlage 31
Hauptzusammenstellung über das Ergebnis der Gemeindewahl/Kreiswahl/RegionswahlAnlage 32
Hauptzusammenstellung der Gemeindewahlen/SamtgemeindewahlenAnlage 33
Niederschrift über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Feststellung des Ergebnisses der WahlAnlage 34
StimmzettelAnlage 35
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 2, Erster Teil - Allgemeines

§ 1 NKWO - Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Wahl der Abgeordneten der Vertretungen, für die Wahl der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen sowie für die Direktwahlen.

§ 2 NKWO - Verbundene Wahlen

Wahlen nach § 1 , die gleichzeitig stattfinden, sind verbundene Wahlen.

§§ 3 - 78, Zweiter Teil - Wahl der Abgeordneten, Direktwahl

§§ 3 - 6, Erstes Kapitel - Gliederung des Wahlgebiets, Wahlräume

§ 3 NKWO - Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche

(1) 1 Die Kreiswahlleitung unterrichtet die Gemeindewahlleitungen und Samtgemeindewahlleitungen der kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden über die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche für die Kreiswahl. 2 Satz 1 gilt für die Regionswahlleitung entsprechend.
(2) Die Wahlleitung teilt die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche unter Angabe der jeweiligen Einwohnerzahl der für das Wahlgebiet zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde mit.

§ 4 NKWO - Allgemeine Wahlbezirke

(1) 1 Eine Gemeinde mit nicht mehr als 2.500 Einwohnerinnen und Einwohnern bildet in der Regel einen Wahlbezirk. 2 Eine größere Gemeinde wird in mehrere Wahlbezirke eingeteilt, wobei kein Wahlbezirk mehr als 2.500 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen soll.
(2) 1 Die Grenzen der Wahlbezirke sind auf räumliche Merkmale zu beziehen; dabei sind für die Wahl der Abgeordneten die Grenzen der Wahlbereiche und der Ortschaften einzuhalten. 2 Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird und die Zahl der Wahlberechtigten nicht so gering ist, dass erkennbar werden kann, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. 3 Bei der Direktwahl gilt die Wahlbezirkseinteilung für die erste Wahl auch für die Stichwahl.
(3) Für die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften, wie Lagerunterkünften und Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder der Stationierungsstreitkräfte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, können abweichend von Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 nach anderen objektiven Abgrenzungskriterien mehrere Wahlbezirke gebildet werden.
(4) 1 Für bewohnte gemeindefreie Gebiete bestimmt die Kreiswahlleitung, welche Gemeinde oder Samtgemeinde die Wahlbezirke für die Kreiswahl oder die Wahl der Landrätin oder des Landrats bildet und die Wahl durchführt. 2 Für gemeindefreie Bezirke kann sie bestimmen, dass die Aufgaben der Gemeinde von der Bezirksvorsteherin oder dem Bezirksvorsteher wahrgenommen werden.

§ 5 NKWO - Sonderwahlbezirke

(1) 1 Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen sollen bei Bedarf Sonderwahlbezirke gebildet werden. 2 Die Zahl der Wahlberechtigten in einem Sonderwahlbezirk darf nicht so gering sein, dass weniger als 50 Wählerinnen und Wähler zu erwarten sind.
(2) Mehrere Einrichtungen innerhalb eines Wahlbereichs können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden.

§ 6 NKWO - Wahlräume

(1) 1 Für jeden Wahlbezirk ist ein Wahlraum zu bestimmen. 2 Soweit möglich, stellt die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, Wahlräume in Gemeindegebäuden oder anderen öffentlichen Gebäuden zur Verfügung. 3 Bei der Direktwahl soll die Stichwahl in denselben Wahlräumen durchgeführt werden wie die erste Wahl.
(2) 1 Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl erleichtert wird. 2 Sie sind mit einem Wahltisch für den Wahlvorstand auszustatten.
(3) 1 In größeren Wahlbezirken, in denen sich das Wählerverzeichnis ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses teilen lässt, kann gleichzeitig in verschiedenen Wahlräumen oder an verschiedenen Wahltischen eines Wahlraums gewählt werden. 2 Für jeden Wahlraum, bei mehreren Wahltischen in einem Wahlraum für jeden Wahltisch, wird ein Wahlvorstand gebildet.

§§ 7 - 14, Zweites Kapitel - Wahlorgane und Wahlehrenämter

§ 7 NKWO - Wahlleitung

(1) Nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist, machen die Kommunen den Namen und die Dienstanschrift der jeweiligen Wahlleitung öffentlich bekannt.
(2) Den Namen und die Dienstanschrift der Wahlleitung teilen
1.
die Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde der Samtgemeinde,
2.
die Samtgemeinden, auch für ihre Mitgliedsgemeinden, und die übrigen kreisangehörigen Gemeinden dem Landkreis,
3.
die regionsangehörigen Gemeinden der Region Hannover und
4.
die kreisfreien Städte, die Landkreise und die Region Hannover der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter
mit.
(3) Die oder der Vorsitzende der Vertretung verpflichtet die nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 NKWG zur Wahlleitung, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter berufene Person zur Wahrung des Gebots der Neutralität und Objektivität im Amt sowie zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen.

§ 8 NKWO - Bildung des Wahlausschusses

(1) Der Wahlausschuss ( § 10 NKWG ) wird gebildet, nachdem der Tag der Hauptwahl für die Abgeordneten ( § 2 Abs. 9 Nrn. 1, 2 und 4 NKWG ) bestimmt worden ist.
(2) 1 Die Wahlleitung fordert zunächst die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen einzeln oder durch öffentliche Bekanntmachung auf, innerhalb einer angemessenen Frist Wahlberechtigte des Wahlgebiets als weitere Mitglieder und als stellvertretende Mitglieder des Wahlausschusses vorzuschlagen. 2 Dabei ist auf § 13 Abs. 2 und 3 NKWG hinzuweisen.
(3) 1 Nach Ablauf der Vorschlagsfrist nach Absatz 2 beruft die Wahlleitung unverzüglich die weiteren Mitglieder des Wahlausschusses und für jedes Mitglied eine Stellvertretung. 2 Dabei sollen die von den Parteien und Wählergruppen vorgeschlagenen Wahlberechtigten in der Reihenfolge der Stimmenzahlen berücksichtigt werden, die Wahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen bei der letzten Wahl der Abgeordneten erhalten haben. 3 Haben die Parteien und Wählergruppen nicht genügend Wahlberechtigte vorgeschlagen, so werden die weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder aus dem Kreis der Wahlberechtigten im Wahlgebiet berufen. 4 Dabei ist auf § 13 Abs. 2 und 3 NKWG hinzuweisen.
(4) Die Wahlleitung macht die Zusammensetzung des Wahlausschusses öffentlich bekannt.
(5) Der Wahlausschuss besteht bis zur Bildung eines neuen Wahlausschusses vor der nächsten Hauptwahl fort.

§ 9 NKWO - Tätigkeit des Wahlausschusses

(1) Der Wahlausschuss verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung.
(2) 1 Die oder der Vorsitzende lädt die übrigen Mitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. 2 In der Einladung ist auf § 10 Abs. 3 NKWG hinzuweisen. 3 Die Einladungen sollen den weiteren Mitgliedern mindestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn vorliegen.
(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Wahlausschusssitzung sind mit dem Hinweis öffentlich bekannt zu machen, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
(4) Die oder der Vorsitzende bestellt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer, die oder der nicht Mitglied des Wahlausschusses sein muss.
(5) Die oder der Vorsitzende verpflichtet die übrigen Mitglieder und die Schriftführerin oder den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen.
(6) Die oder der Vorsitzende ist befugt, Personen, die stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(7) Die Niederschrift über die Sitzung ist von der oder dem Vorsitzenden, den weiteren Mitgliedern des Wahlausschusses und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 NKWO - Bildung des Wahlvorstands

(1) 1 Der Wahlvorstand ist vor jeder Hauptwahl zu berufen. 2 Ihm sollen bei verbundenen Wahlen neben der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und der stellvertretenden Wahlvorsteherin oder dem stellvertretenden Wahlvorsteher nicht weniger als fünf weitere Mitglieder angehören. 3 Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, bestellt aus dem Kreis der Mitglieder des Wahlvorstands eine Schriftführerin oder einen Schriftführer sowie eine stellvertretende Schriftführerin oder einen stellvertretenden Schriftführer. 4 Die Gemeinde oder Samtgemeinde kann die Bestellung nach Satz 3 auf die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher übertragen.
(2) Die Gemeindewahlleitung kann das Amt der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers selbst ausüben, wenn in der Gemeinde nur ein Wahlbezirk gebildet ist.
(3) 1 Vor der Berufung der weiteren Mitglieder des Wahlvorstands fordert die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen einzeln oder durch öffentliche Bekanntmachung auf, innerhalb einer angemessenen Frist Wahlberechtigte als weitere Mitglieder vorzuschlagen. 2 Sie hat dabei auf § 13 Abs. 2 und 3 NKWG hinzuweisen. 3 Haben die Parteien und Wählergruppen nicht genügend Wahlberechtigte vorgeschlagen, so werden die weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen; dabei ist auf § 13 Abs. 2 und 3 NKWG hinzuweisen.
(4) 1 Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher wird von der Gemeinde, in Samtgemeinden von der Samtgemeinde, zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. 2 Die weiteren Mitglieder des Wahlvorstands werden am Wahltag vor dem Beginn ihrer Tätigkeit durch die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher verpflichtet.
(5) Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, unterrichtet die Mitglieder des Wahlvorstands so über deren Aufgaben, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses gesichert sind.
(6) 1 Für verbundene Wahlen wird nur ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk gebildet. 2 Im Fall einer Teilung nach § 6 Abs. 3 werden mehrere Wahlvorstände gebildet.
(7) Bei einer Direktwahl sollen die Mitglieder des Wahlvorstands für die erste Wahl zugleich für die Stichwahl berufen werden.

§ 11 NKWO - Tätigkeit des Wahlvorstands

(1) 1 Der Wahlvorstand wird von der Gemeinde, in einer Samtgemeinde von der Samtgemeinde,
oder in deren Auftrag durch die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher schriftlich
einberufen. 2 Der Wahlvorstand tritt am Wahltag so frühzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen, dass die vorbereitenden Arbeiten nicht die Wahlhandlung zu Beginn der Wahlzeit behindern.
(2) 1 Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. 2 Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstands.
(3) Der Wahlvorstand verhandelt, berät und beschließt in öffentlicher Sitzung.
(4) 1 Während der Wahlhandlung und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 2 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des
Wahlvorstands anwesend sein. 3 Fehlende Mitglieder kann die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher durch anwesende
Wahlberechtigte ersetzen. 4 Sie sind zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit nach § 12 Abs. 3 NKWG und die Mindestbesetzung nach Satz 1 erforderlich ist.
(5) Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

§ 12 NKWO - Briefwahlvorstand

(1) Wird das Briefwahlergebnis gesondert festgestellt, so hat die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) zu bilden; § 10 Abs. 1 , 2 , 4 bis 7 und § 11 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) 1 Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, bildet so viele Briefwahlvorstände, dass das Ergebnis noch am Wahltag festgestellt werden kann, und sorgt dafür, dass dem Briefwahlvorstand ein ausgestatteter Raum für die Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung steht. 2 Auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 zu erwartende Wahlbriefe entfallen.
3 Die Wahlleitung macht Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände öffentlich bekannt.

§ 13 NKWO - Neubesetzung von Wahlorganen

1 Wird
1.
die Wahlleitung oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Wahlleitung,
2.
ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Wahlausschusses oder
3.
ein Mitglied des Wahlvorstands
als Wahlbewerberin oder Wahlbewerber vorgeschlagen oder mit seinem Einverständnis als Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag benannt, so ist das Amt neu zu besetzen. 2 Das Amt ist auch dann neu zu besetzen, wenn bei verbundenen Wahlen eine Voraussetzung des Satzes 1 nur für eine Wahl erfüllt ist.

§ 14 NKWO - Entschädigung für die Ausübung von Wahlehrenämtern

(1) Für den Ersatz des Aufwands bei der Ausübung von Wahlehrenämtern gelten als Richtsätze
1.
25 Euro je Sitzung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Wahlausschüsse und
2.
35 Euro für die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sowie 25 Euro für die übrigen Mitglieder eines Wahlvorstands.
(2) Notwendige Auslagen, die in Ausübung des Wahlehrenamts durch Fahrkosten außerhalb des Wohnorts oder durch Fernsprechkosten entstanden sind, werden auf Antrag gesondert erstattet.
(3) Ein in Ausübung des Wahlehrenamts nachweislich entstandener Verdienstausfall wird auf Antrag bis zum Höchstbetrag von 16 Euro je Stunde ersetzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 zu zahlende Entschädigung wird für die ehrenamtlichen Mitglieder
1.
des Wahlausschusses von der Kommune und
2.
der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände von der Gemeinde, in Samtgemeinden von der Samtgemeinde,
festgesetzt.
(5) Für die nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 NKWG berufenen Personen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§§ 15 - 41, Drittes Kapitel - Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge

§§ 15 - 22, Erster Abschnitt - Wählerverzeichnis

§ 15 NKWO - Führen des Wählerverzeichnisses

(1) 1 Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, legt vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis an. 2 Das Wählerverzeichnis muss von jeder wahlberechtigten Person den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift enthalten. 3 Für die Wahl der Abgeordneten enthält das Wählerverzeichnis außerdem je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen sowie für die Direktwahl je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe für die erste Wahl und für die Stichwahl und für Bemerkungen.
(2) 1 Für verbundene Wahlen wird ein gemeinsames Wählerverzeichnis geführt. 2 Das Wählerverzeichnis kann im automatisierten Verfahren geführt werden.
(3) 1 Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufenden Nummern in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen nach der Buchstabenfolge der Vornamen, angelegt. 2 Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden.
(4) Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, sorgt dafür, dass die Unterlagen, die für die Anlegung der Wählerverzeichnisse erforderlich sind, jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass das Wählerverzeichnis rechtzeitig vor den Wahlen angelegt werden kann.

§ 16 NKWO - Eintragung der Wahlberechtigten

(1) Bevor eine Person in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt und ob sie vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
(2) 1 In das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirks werden von Amts wegen alle Wahlberechtigten eingetragen,
1.
die am 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung in diesem Wahlbezirk melderechtlich angemeldet worden sind oder
2.
für die am 42. Tag vor der Wahl eine vergleichbare Bestätigung über eine Wohnung im Wahlbezirk vorliegt (zum Beispiel durch Stationierungsstreitkräfte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union).
2 Eine wahlberechtigte Person mit Haupt- und Nebenwohnung wird in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, in dem sie am 42. Tag vor der Wahl mit der Hauptwohnung angemeldet ist.
(3) 1 Ist der Wahltag bestimmt worden und wechselt eine für die Kreiswahl oder die Regionswahl wahlberechtigte Person innerhalb von drei Monaten vor der Wahl, jedoch spätestens am 42. Tag vor der Wahl, ihre Wohnung innerhalb des Kreisgebiets oder des Gebiets der Region Hannover, so hat sich die für die neue Wohnung zuständige Gemeinde oder Samtgemeinde die Wahlberechtigung für die Kreiswahl oder die Regionswahl von der für die bisherige Wohnung zuständigen Gemeinde oder Samtgemeinde bestätigen zu lassen. 2 Satz 1 ist für die Wahl der Landrätin, des Landrats, der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten entsprechend anzuwenden.
(4) 1 Eine nach Absatz 2 oder § 21 Abs. 2 oder 3 Satz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, die nach dem 42. Tag vor der Wahl in einen anderen Wahlbezirk des Wahlgebiets
1.
verzieht,
2.
den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen verlegt oder
3.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegt,
verbleibt im Wählerverzeichnis des bisherigen Wahlbezirks. 2 Die wahlberechtigte Person soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 bei der Anmeldung auf die Möglichkeit, nach § 19 Abs. 1 NKWG einen Wahlschein zu beantragen, hingewiesen werden.
(5) 1 Wird das Wählerverzeichnis für verbundene Wahlen aufgestellt und ist eine Person nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so ist neben dem Namen der Person in der Spalte für Bemerkungen ein entsprechender Vermerk einzutragen. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person nach dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wahl nicht mehr die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt oder vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

§ 17 NKWO - Eintragung in das Wählerverzeichnis für einen Sonderwahlbezirk

1 In das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirks werden die im Sonderwahlbezirk melderechtlich angemeldeten Wahlberechtigten und außerdem auf deren Antrag die Wahlberechtigten aus anderen Wahlbezirken der Gemeinde eingetragen, die Patientinnen oder Patienten, Bewohnerinnen oder Bewohner oder Beschäftigte der Einrichtung im Sonderwahlbezirk sind; für die Wahl der Abgeordneten sind bei der Eintragung auf Antrag die Wahlbereichsgrenzen einzuhalten. 2 Werden sie in das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirks eingetragen, so sind sie in das für sie sonst maßgebende Wählerverzeichnis nicht einzutragen oder darin zu streichen.

§ 18 NKWO - Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) 1 Spätestens am 21. Tag vor der Wahl benachrichtigt die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen nach dem Muster der Anlage 1 . 2 Ist das Wählerverzeichnis für verbundene Wahlen aufgestellt und ist eine Person nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so ist in der Wahlbenachrichtigung zu vermerken, für welche Wahl sie gilt.
(2) Der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins nach dem Muster der Anlage 2 beizufügen.
(3) Sind für eine Direktwahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, so ist in der Wahlbenachrichtigung auf den Tag einer etwaigen Stichwahl und darauf hinzuweisen, dass mit dem der Wahlbenachrichtigung beigefügten Vordruck neben dem Wahlschein für die erste Wahl gleichzeitig ein Wahlschein für die Stichwahl beantragt werden kann.
(4) Wer einen Wahlschein nur für die erste Wahl beantragt hat, erhält mit dem Wahlschein eine Wahlbenachrichtigung für eine etwaige Stichwahl.

§ 19 NKWO - Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

(1) 1 Die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, stellt sicher, dass das Wählerverzeichnis mindestens in der Gemeinde eingesehen werden kann. 2 Die Samtgemeinde stellt sicher, dass das Wählerverzeichnis in der jeweiligen Mitgliedsgemeinde oder am Sitz der Samtgemeinde eingesehen werden kann.
(2) 1 Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, so genügt es, die Einsichtnahme an einem Datensichtgerät zu ermöglichen. 2 Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen im Klartext gelesen werden können. 3 Das Datensichtgerät darf nur von einer oder einem Beschäftigten der Gemeinde (Absatz 1 Satz 1) oder der Samtgemeinde (Absatz 1 Satz 2) bedient werden.
(3) 1 Nach Beginn der Einsichtnahmefrist teilt die kreisangehörige Gemeinde (Absatz 1 Satz 1) oder die Samtgemeinde (Absatz 1 Satz 2) der Kreiswahlleitung unverzüglich die Zahl der für die Kreiswahl oder für die Wahl der Landrätin oder des Landrats eingetragenen Wahlberechtigten mit. 2 Satz 1 gilt für die regionsangehörige Gemeinde entsprechend.

§ 20 NKWO - Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) 1 Wer nach § 18 Abs. 2 NKWG einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellt, hat die erforderlichen Beweismittel beizubringen, soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind. 2 Eine wahlberechtigte Person mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der
Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend.
(2) 1 Hält die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, den Berichtigungsantrag für begründet, so gibt sie ihm unverzüglich statt. 2 Andernfalls hat sie die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses herbeizuführen. 3 Hierfür legt sie den Berichtigungsantrag mit den Beweismitteln und ihrer Stellungnahme unverzüglich der Gemeindewahlleitung vor. 4 Die Gemeindewahlleitung teilt den Beteiligten rechtzeitig Ort und Zeit der Verhandlung
des Gemeindewahlausschusses mit. 5 Der Gemeindewahlausschuss entscheidet nach mündlicher Verhandlung. 6 Sind die Beteiligten nicht erschienen, so entscheidet er nach Aktenlage.
(3) Einem Antrag, eine Person aus dem Wählerverzeichnis zu streichen, darf erst stattgegeben werden, nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(4) 1 Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist den Beteiligten von der entscheidenden Stelle spätestens am vierten Tag vor der Wahl bekannt zu geben. 2 Wer aufgrund eines Berichtigungsantrags in das Wählerverzeichnis nachgetragen wird, erhält eine Wahlbenachrichtigung.
(5) Die Gemeindewahlleitung teilt die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses über den Berichtigungsantrag unverzüglich der für die Wahl jeweils zuständigen Wahlleitung mit.
(6) 1 Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig. 2 § 10 Abs. 5 NKWG bleibt unberührt.

§ 21 NKWO - Änderung des Wählerverzeichnisses

(1) 1 Nach Beginn der Einsichtnahmefrist sind die Eintragung oder Streichung von Personen sowie sonstige Änderungen des Wählerverzeichnisses nur zulässig
1.
aufgrund einer Entscheidung über einen Berichtigungsantrag oder einen Antrag nach
§ 17 Satz 1
,
2.
von Amts wegen in den Fällen der
§§ 28
und
46
und
3.
von Amts wegen außerdem bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses.
2 Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 20 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(2) Aufgrund eines Berichtigungsantrags ( § 20 ) wird eine wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl in einem Wahlbezirk des Wahlgebiets melderechtlich nicht angemeldet ist, aber
1.
sich bis zum 16. Tag vor der Wahl mit einer Wohnung im Wahlbezirk melderechtlich angemeldet hat oder
2.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Wahlbezirk hat.
(3) 1 Eine wahlberechtigte Person mit Haupt- und Nebenwohnung wird am Ort der Nebenwohnung
aufgrund eines Berichtigungsantrags ( § 20 ) in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie nachweist, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen am Ort der Nebenwohnung befindet. 2 Trägt die Gemeinde oder die Samtgemeinde sie am Ort der Nebenwohnung in das Wählerverzeichnis ein, so unterrichtet sie die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde oder Samtgemeinde, wenn diese in Niedersachsen liegt. 3 Die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde oder Samtgemeinde trägt diese Person nicht in ihr Wählerverzeichnis ein oder streicht sie darin.
(4) Eine wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten hat und vor dem Wahltag stirbt, ihr Wahlrecht verliert oder aus dem Wahlgebiet verzieht, wird im Wählerverzeichnis nicht gestrichen.
(5) Alle nach Beginn der Einsichtnahmefrist vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte für Bemerkungen zu erläutern und mit Datum und Unterschrift der oder des Beschäftigten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf die Beschäftigte oder den Beschäftigten zu versehen.
(6) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses ( § 22 ) darf dieses nur noch nach Absatz 1 Nr. 3 berichtigt und nach § 46 ergänzt werden.

§ 22 NKWO - Abschluss des Wählerverzeichnisses

1 Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, durch die Gemeinde, in Samtgemeinden durch die Samtgemeinde, abzuschließen. 2 Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. 3 Der Abschluss ist nach dem Muster der Anlage 3 zu beurkunden.

§§ 23 - 30, Zweiter Abschnitt - Wahlscheine, Wahlscheinverzeichnisse, Vermerk im Wählerverzeichnis

§ 23 NKWO - Beantragung von Wahlscheinen

(1) 1 Ein Wahlschein kann schriftlich oder mündlich beantragt werden. 2 Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. 3 Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig. 4 Eine wahlberechtigte Person mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der
Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend.
(2) Die beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
(3) 1 Wer den Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen; Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. 2 Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nur für nahe Familienangehörige einen Antrag stellen.
(4) Bei verbundenen Wahlen gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die beantragende Person wahlberechtigt ist.
(5) 1 Ein Wahlschein kann bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 13.00 Uhr, beantragt werden. 2 In den Fällen des § 19 Abs. 2 NKWG kann ein Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.
(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit zugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und aufzubewahren, bis ihre Vernichtung zugelassen ist.

§ 24 NKWO - Erteilung von Wahlscheinen

(1) 1 Wahlscheine dürfen erst erteilt werden, wenn die Stimmzettel erstellt sind. 2 Sie sind nach dem Muster der Anlage 4 zu erteilen.
(2) 1 Der Wahlschein muss von der oder dem mit der Erteilung beauftragten Beschäftigten eigenhändig unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen werden. 2 Das Dienstsiegel kann aufgedruckt werden. 3 Wird der Wahlschein mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; in diesem Fall muss der Name der oder des beauftragten Beschäftigten aufgedruckt werden.
(3) Dem Wahlschein sind für die Wahl der Abgeordneten folgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein Stimmzettel des Wahlbereichs,
2.
ein Stimmzettelumschlag,
3.
ein Wahlbriefumschlag und
4.
ein gesondertes Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Rückseite des Wahlscheins nach Anlage 4 (zu § 24 Abs. 1 Satz 2), sofern das Merkblatt nicht auf der Rückseite des Wahlscheins abgedruckt ist.
(4) 1 Für die Direktwahl ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden, wenn sich aus dem Wahlscheinantrag nicht ergibt, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will. 2 Die wahlberechtigte Person kann die Unterlagen nach Absatz 3 nachträglich bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 13.00 Uhr, anfordern. 3 Im Fall einer plötzlichen Erkrankung können diese Unterlagen noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, angefordert werden, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, dass sie den Wahlraum wegen einer plötzlichen Erkrankung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
(5) 1 Auf dem Wahlbriefumschlag sind anzugeben:
1.
die Anschrift der Gemeindewahlleitung,
2.
der Wahlbereich, wenn im Wahlgebiet mehrere Wahlbereiche bestehen,
3.
für die Gemeindewahl in Gemeinden mit Ortschaften, in denen eine Ortsvorsteherin oder ein Ortsvorsteher zu bestellen ist, zusätzlich die Ortschaft und
4.
das Wort "Wahlbrief".
2 Die Nummer des Wahlscheins kann angegeben werden. 3 Der Wahlbriefumschlag ist von der Gemeinde, in Samtgemeinden von der Samtgemeinde, freizumachen; dies gilt nicht, wenn die wahlberechtigte Person bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen die Briefwahl an Ort und Stelle ausübt oder ihr die Briefwahlunterlagen ins Ausland übersandt werden.
(6) 1 Für verbundene Wahlen wird nur ein Wahlschein erteilt. 2 Ist die wahlberechtigte Person nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so muss dies aus dem Wahlschein hervorgehen. 3 Die wahlberechtigte Person erhält für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel, für alle Wahlen aber nur einen Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag. 4 Auf dem Wahlbriefumschlag wird für die Wahl der Abgeordneten der Wahlbereich der Gemeinde angegeben, wenn das Wahlgebiet der Gemeinde in mehrere Wahlbereiche eingeteilt ist. 5 In Gemeinden mit Ortschaften, in denen eine Ortsvorsteherin oder ein Ortsvorsteher zu bestellen ist, gilt Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 entsprechend. 6 Ist die Direktwahl mit einer Wahl der Abgeordneten verbunden, so sind dem Wahlschein in jedem Fall die in Absatz 3 genannten Unterlagen beizufügen.
(7) 1 Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht. 2 Sie werden an eine andere Anschrift als die Wohnanschrift übersandt, wenn die antragstellende Person dies wünscht; die Gemeinde ist berechtigt, die zu diesem Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten einer dritten Person zu verarbeiten. 3 Ist der Wahlschein in einer Form nach § 23 Abs. 1 Satz 2 beantragt worden, so ist gleichzeitig mit der Übersendung der Briefwahlunterlagen eine Mitteilung an die Wohnanschrift über die Übersendung der Briefwahlunterlagen an eine andere Anschrift zu versenden. 4 Briefsendungen sind von der Gemeinde, in Samtgemeinden von der Samtgemeinde, freizumachen.
5 Sie sind mit Luftpost zu übersenden, wenn sie ins außereuropäische Ausland geliefert werden sollen oder die Übersendung mit Luftpost sonst geboten erscheint.
(8) 1 Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde, in Samtgemeinden bei der Samtgemeinde, ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. 2 Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den
Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. 3 An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. 4 Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde, in Samtgemeinden der Samtgemeinde, vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. 5 Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
(9) 1 Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. 2 Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 3 Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, stellt die Ungültigkeit des nicht zugegangenen Wahlscheins fest; im Übrigen gilt § 26 entsprechend.
(10) Für den Ersatz verschriebener oder unbrauchbar gewordener Stimmzettel, die nach den Absätzen 3 oder 4 ausgegeben worden sind, gilt § 47 Abs. 5 entsprechend.

§ 25 NKWO - Hinweise für bestimmte Personengruppen zu Wahlscheinen

(1) Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, weist bei Sonderwahlbezirken die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die nicht in das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirks eingetragen sind, darauf hin, dass diese ihr Wahlrecht für die Wahl der Abgeordneten und für eine damit verbundene Direktwahl nur in ihrem Wahlbereich oder durch Briefwahl ausüben können.
(2) Für die Direktwahl, die nicht mit einer Wahl der Abgeordneten verbunden ist, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die wahlberechtigten Personen darauf hinzuweisen sind, dass sie im Sonderwahlbezirk wählen können, wenn sie von der Gemeinde, in Samtgemeinden von der Samtgemeinde, in der sie in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, einen Wahlschein erhalten haben.

§ 26 NKWO - Ungültige Wahlscheine für eine einzelne Direktwahl, Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine

(1) Wird eine Person, die für eine Direktwahl bereits einen Wahlschein, aber keine Briefwahlunterlagen erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so stellt die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, die Ungültigkeit des Wahlscheins fest.
(2) 1 Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, führt ein Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine, in das der Name der Wahlscheininhaberin oder des Wahlscheininhabers und die Nummer des ungültigen Wahlscheins aufzunehmen sind. 2 Sie hat die Feststellung nach Absatz 1 im Wahlscheinverzeichnis zu vermerken und der Gemeindewahlleitung mitzuteilen. 3 Die Gemeindewahlleitung unterrichtet die Wahlvorstände des Wahlgebiets über die Ungültigkeit des Wahlscheins.
(3) 1 Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übergibt die Gemeinde oder Samtgemeinde der Gemeindewahlleitung unverzüglich das Verzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 oder teilt mit, dass die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht festgestellt wurde. 2 Nachträge zu dem Verzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 sind unverzüglich nachzureichen. 3 Die Gemeindewahlleitung unterrichtet die Wahlvorstände des Wahlgebiets.
(4) 1 Bei der Direktwahl des Landrats oder der Landrätin teilt die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, die Feststellung nach Absatz 1 und Nachträge zu dem Verzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 auch der Kreiswahlleitung mit. 2 Die Kreiswahlleitung unterrichtet die Wahlleitungen der kreisangehörigen Samtgemeinden und Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde sind. 3 Die nach Satz 2 unterrichteten Wahlleitungen unterrichten die Wahlvorstände ihres Zuständigkeitsbereichs.
(5) 1 Bei der Direktwahl der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten teilt die Gemeinde die Feststellung nach Absatz 1 und Nachträge zu dem Verzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 auch der Regionswahlleitung mit. 2 Die Regionswahlleitung unterrichtet die Wahlleitungen der regionsangehörigen Gemeinden. 3 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 27 NKWO - Wahlscheinverzeichnisse

(1) 1 Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, führt ein Verzeichnis der erteilten Wahlscheine, in dem die Fälle des § 19 Abs. 1 und 2 NKWG getrennt eingetragen werden (allgemeines Wahlscheinverzeichnis). 2 Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. 3 Gilt bei verbundenen Wahlen der Wahlschein nicht für jede Wahl, so ist dies im allgemeinen Wahlscheinverzeichnis zu vermerken.
(2) 1 Ist das Wahlgebiet der Gemeinde in mehrere Wahlbereiche eingeteilt, so ist das allgemeine
Wahlscheinverzeichnis nach Wahlbereichen getrennt anzulegen; es kann auch nach Wahlbezirken
gegliedert werden. 2 In Gemeinden mit Ortschaften, in denen eine Ortsvorsteherin oder ein Ortsvorsteher zu bestellen ist, ist das allgemeine Wahlscheinverzeichnis zusätzlich getrennt nach den Ortschaften anzulegen; dies gilt nicht, soweit nach § 96 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) für die Bestimmung der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers in der Hauptsatzung ein abweichendes Verfahren geregelt ist, für das eine getrennte Ermittlung des Wahlergebnisses in der Ortschaft nicht erforderlich ist.
(3) 1 Wahlscheine, die für die Wahl der Abgeordneten erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erteilt werden, sind in ein nach Wahlbezirken zweifach geführtes besonderes Wahlscheinverzeichnis einzutragen. 2 Absatz 1 gilt entsprechend. 3 Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher ein Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses. 4 Sie teilt in den Fällen des § 23 Abs. 5 Satz 3 der jeweiligen Wahlvorsteherin oder dem jeweiligen Wahlvorsteher die Ausgabe von Wahlscheinen ergänzend mit.
(4) 1 Für die Direktwahl gilt Absatz 3 Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass aus dem besonderen Wahlscheinverzeichnis zu ersehen sein muss, ob die wahlberechtigte Person Briefwahlunterlagen erhalten hat. 2 Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, teilt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher in den Fällen des § 23 Abs. 5 Satz 3 und des § 24 Abs. 4 Satz 3 die Ausgabe von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen ergänzend mit.

§ 28 NKWO - Vermerk im Wählerverzeichnis

1 Hat eine wahlberechtigte Person nach § 19 Abs. 1 NKWG einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe der Sperrvermerk "Wahlschein" oder "W" eingetragen. 2 Bei einer Direktwahl, die nicht mit einer Wahl der Abgeordneten verbunden ist, wird bei der Ausgabe von Briefwahlunterlagen der Vermerk "B" hinzugefügt. 3 Der Vermerk wird bis zum Abschluss des Wählerverzeichnisses durch die Gemeinde, in Samtgemeinden durch die Samtgemeinde, nach diesem Zeitpunkt durch die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher eingetragen.

§ 29 NKWO - Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins

(1) 1 Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann Beschwerde bei der Gemeinde, in Samtgemeinden
bei der Samtgemeinde, erhoben werden. 2 Eine wahlberechtigte Person mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen
Person bedienen; § 48 gilt entsprechend.
(2) 1 Über die Beschwerde nach Absatz 1 beschließt der Gemeindewahlausschuss; in Eilfällen kann die Gemeindewahlleitung entscheiden. 2 Die Entscheidung ist unverzüglich zu treffen und der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer sowie der Gemeinde, in Samtgemeinden der Samtgemeinde, mitzuteilen. 3 Sie ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig; § 10 Abs. 5 NKWG bleibt unberührt.

§ 30 NKWO - Bekanntmachung über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

1 Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl bekannt,
1.
wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme für gehbehinderte oder auf einen Rollstuhl angewiesene Wählerinnen und Wähler zugänglich ist,
2.
wo, in welcher Form und innerhalb welcher Frist eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragt werden kann,
3.
dass den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, eine Wahlbenachrichtigung zugeht und
4.
wo, in welchem Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein beantragt
werden kann.
2 Bei verbundenen Wahlen, bei denen nicht nur Direktwahlen stattfinden, und bei der einzelnen Wahl der Abgeordneten macht sie zugleich bekannt, dass Wahlberechtigte mit Wahlschein nur durch Briefwahl wählen können. 3 Bei einer Direktwahl, die nicht mit einer Wahl von Abgeordneten verbunden ist, macht sie zugleich bekannt, dass Wahlberechtigte mit Wahlschein in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder durch Briefwahl wählen können.

§§ 31 - 40, Dritter Abschnitt - Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen

§ 31 NKWO - Antrag auf Feststellung durch den Wahlausschuss

(1) 1 Eine in der Vertretung des Wahlgebiets vertretene Partei oder Wählergruppe kann bei der Wahlleitung des Wahlgebiets die Feststellung des Wahlausschusses beantragen, dass nach § 21 Abs. 10 Nr. 1 NKWG , auch in Verbindung mit § 45a NKWG , für ihren Wahlvorschlag Unterschriften nach § 21 Abs. 9 Satz 2 NKWG oder § 45d Abs. 3 Satz 2 NKWG nicht erforderlich sind. 2 Der Wahlausschuss beschließt unverzüglich. 3 Sein Beschluss ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig; § 10 Abs. 5 NKWG bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Einzelbewerberin oder einen Einzelbewerber für die Feststellung, ob nach § 21 Abs. 10 Nr. 4 NKWG , auch in Verbindung mit § 45a NKWG , Unterschriften nach § 21 Abs. 9 Satz 2 NKWG oder § 45d Abs. 3 Satz 2 NKWG erforderlich sind.

§ 32 NKWO - Inhalt und Form der Wahlvorschläge, Unterstützungsunterschriften

(1) 1 Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 5 oder 5a eingereicht werden. 2 Der Parteibezeichnung und dem Kennwort darf neben der Kurzbezeichnung kein Zusatz hinzugefügt werden. 3 Als Vertrauensperson kann eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden.
(2) 1 Die Unterschriften nach § 21 Abs. 9 Satz 2 NKWG oder § 45d Abs. 3 Satz 2 NKWG (Unterstützungsunterschriften) sind nur gültig, wenn sie auf amtlichen Formblättern geleistet sind. 2 Die Formblätter werden nach dem Muster der Anlage 6 oder 6a von der Wahlleitung des Wahlgebiets auf Anforderung kostenfrei ausgegeben; sie sollen
nicht vor der Bekanntmachung des Wahltermins ausgegeben werden. 3 Die Anforderung des Formblatts durch eine Partei oder Wählergruppe muss enthalten:
1.
den Namen der Partei oder das Kennwort der Wählergruppe und, wenn sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese, und
2.
die Bestätigung der Partei oder Wählergruppe, dass die Bewerberinnen und Bewerber nach
§ 24 Abs. 1
oder
2 NKWG
, auch in Verbindung mit
§ 45a NKWG
, bereits aufgestellt worden sind.
4 In der Anforderung für einen Einzelwahlvorschlag ist der Name der Einzelperson anzugeben. 5 Die Wahlleitung trägt die Angaben nach Satz 3 Nr. 1 oder nach Satz 4 in die Formblätter ein und bescheinigt die Ausgabe der Formblätter.
(3) 1 Mit der Unterstützungsunterschrift sind die in dem Formblatt geforderten Angaben zu machen. 2 Für jede Unterzeichnerin oder jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert nach dem Muster der Anlage 7 eine Bescheinigung der Gemeinde, in Samtgemeinden der Samtgemeinde, beizufügen, dass sie oder er für die Wahl der Abgeordneten in dem Wahlbereich, für den der Wahlvorschlag aufgestellt ist, für die Direktwahl hingegen im Wahlgebiet, wahlberechtigt ist. 3 Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die betreffende Person den Wahlvorschlag unterstützt.
(4) 1 Für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen Unterstützungsunterschriften erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gesammelt werden. 2 Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.
(5) 1 Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
1.
für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der nicht unter Nummer 2 fällt,
a)
die Erklärung nach dem Muster der Anlage 8 Nr. 1 und
b)
bei dem Wahlvorschlag einer Partei die Versicherung an Eides statt, dass sie oder
er nicht Mitglied einer anderen Partei ist, nach dem Muster der Anlage 8 Nr. 2 ,
2.
für jede sich bewerbende nichtdeutsche Unionsbürgerin oder jeden sich bewerbenden nichtdeutschen Unionsbürger die Erklärung und die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 9 ,
3.
für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeinde, in Samtgemeinden der Samtgemeinde, über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 10 oder 10a ,
4.
bei dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe für die Wahl der Abgeordneten eine Abschrift der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge nach dem Muster der Anlage 11 ,
5.
bei dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe für die Direktwahl eine Abschrift der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 1 NKWG in Verbindung mit § 45a NKWG , nach dem Muster der Anlage 11a ,
6.
bei dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe eine Versicherung an Eides statt nach § 24 Abs. 3 Satz 2 NKWG , auch in Verbindung mit § 45a NKWG , nach dem Muster der Anlage 12 ,
7.
bei dem Wahlvorschlag einer Partei für die Gemeindewahl, die Samtgemeindewahl oder die Direktwahl, deren Bewerberinnen und Bewerber nach § 24 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 NKWG , auch in Verbindung mit § 45a NKWG , bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans, dass in der Gemeinde oder der Samtgemeinde eine Parteiorganisation nicht vorhanden ist, und
8.
die Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (Absätze 2 und 3), wenn Unterstützungsunterschriften erforderlich sind.
2 Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung an Eides statt nach Satz 1 Nr. 2 kann die Wahlleitung die Vorlage einer Auskunft der zuständigen Behörde verlangen. 3 Die Bescheinigungen und Erklärungen nach Satz 1 Nrn. 1, 3 und 7 können jeweils für mehrere Bewerberinnen und Bewerber zusammengefasst werden.
(6) 1 Die Bescheinigungen nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 werden kostenfrei erteilt. 2 Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, darf für jede wahlberechtigte Person die Bescheinigung des Wahlrechts für jede Wahl nur einmal für einen Wahlvorschlag erteilen; hierfür darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die Bescheinigung bestimmt ist. 3 Wer für eine andere Person die Bescheinigung der Wählbarkeit beantragt, muss auf Verlangen nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
(7) 1 Das für das Wahlgebiet zuständige Parteiorgan kann für die Unterzeichnung des Wahlvorschlages eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten bestimmen. 2 Die Vollmacht ist dem Wahlvorschlag beizufügen. 3 Sie gilt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auch für die Bescheinigung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 7.

§ 33 NKWO - Vertrauenspersonen

(1) Die Vertrauenspersonen ( § 21 Abs. 11 NKWG ) sind, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(2) In Fällen des § 32 Abs. 7 gilt die oder der Bevollmächtigte des Parteiorgans als Vertrauensperson, wenn im Wahlvorschlag eine Vertrauensperson nicht angegeben ist.

§ 34 NKWO - Wahlanzeige

(1) 1 Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Wahlanzeige ( § 22 NKWG ) den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob der Anzeige die notwendigen Unterlagen beigefügt sind. 2 Wird ein Mangel festgestellt, so ist die anzeigende Vereinigung sofort zu benachrichtigen
und aufzufordern, den Mangel rechtzeitig zu beseitigen. 3 Nach der Feststellung nach § 22 Abs. 3 NKWG ist eine Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(2) 1 Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die eine Wahlanzeige eingereicht haben, zu der Sitzung des Landeswahlausschusses ein, in der für die Wahl über ihre Anerkennung als Partei entschieden wird. 2 Sie oder er legt dem Landeswahlausschuss die eingegangenen Wahlanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung nach Absatz 1. 3 Vor der Beschlussfassung des Landeswahlausschusses sind die erschienenen Beteiligten zu hören.
(3) 1 Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter verkündet die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 22 Abs. 3 NKWG im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und macht sie öffentlich bekannt. 2 Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.

§ 35 NKWO - Rücktritt von Bewerberinnen oder Bewerbern, Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen

(1) Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber eines eingereichten Wahlvorschlages von der Bewerbung zurück, so unterrichtet die Wahlleitung unverzüglich eine Vertrauensperson des Wahlvorschlages.
(2) Für eine Erklärung über die Änderung oder Zurückziehung eines Wahlvorschlages gilt § 32 Abs. 7 Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 36 NKWO - Vorprüfung der Wahlvorschläge

(1) 1 Die Wahlleitung vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. 2 Sie prüft unverzüglich, ob die Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. 3 Die Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln nach § 27 Abs. 1 Satz 2 NKWG , auch in Verbindung mit § 45a NKWG , ist aktenkundig zu machen.
(2) 1 Ist der Wahlvorschlag von einer Vereinigung eingereicht worden, für die die Feststellung des Landeswahlausschusses über die Anerkennung als Partei ( § 22 Abs. 3 NKWG ) nicht vorliegt, so weist die Wahlleitung eine Vertrauensperson darauf hin, dass für diesen Wahlvorschlag ein Kennwort ( § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 NKWG ) anzugeben ist, wenn er als Wahlvorschlag einer Wählergruppe zugelassen werden soll. 2 Das Kennwort muss bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages angegeben sein.
(3) Wird der Wahlleitung bekannt, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber für die gleiche Wahl auch in einem anderen Wahlgebiet vorgeschlagen worden ist, so weist sie die Wahlleitung des anderen Wahlgebiets auf die Doppelbewerbung hin.

§ 37 NKWO - Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Die Wahlleitung lädt je Wahlvorschlag eine Vertrauensperson zu der Sitzung ein, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.
(2) Die Wahlleitung legt dem Wahlausschuss die eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) Vor der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages hat der Wahlausschuss eine der erschienenen Vertrauenspersonen des Wahlvorschlages zu hören.
(4) 1 Bewerberinnen und Bewerber, für die nach § 28 Abs. 3 NKWG die Zulassung versagt wird, werden im Wahlvorschlag gestrichen. 2 Die Nummerierung der verbliebenen Bewerberinnen und Bewerber ist anzupassen.
(5) 1 Geben die Parteibezeichnungen und Kennwörter mehrerer Wahlvorschläge oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Wahlausschuss einem oder mehreren der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei. 2 Fügt der Kreis- oder Regionswahlausschuss bei verbundenen Wahlen eine Unterscheidungsbezeichnung bei, so gilt diese auch für die anderen Wahlen im Landkreis oder in der Region Hannover.
(6) 1 Ist der Wahlvorschlag einer Wählergruppe mit einem Kennwort eingereicht worden, aus dem nicht hervorgeht, dass es sich um eine Wählergruppe im Wahlgebiet handelt, so erweitert der Wahlausschuss das Kennwort durch einen Zusatz, der dieser Anforderung entspricht. 2 Ist in dem Kennwort des Wahlvorschlages einer Wählergruppe der Name oder die Kurzbezeichnung einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes enthalten und wird durch eine Vertrauensperson des Wahlvorschlages der Wählergruppe nach entsprechender Aufforderung eine Erklärung zur Änderung des Kennworts nicht rechtzeitig abgegeben, so wird der Name oder die Kurzbezeichnung der Partei gestrichen.
(7) Die Wahlleitung verkündet die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist darauf hin, dass die Entscheidung vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig ist.
(8) 1 Über die Sitzung des Wahlausschusses ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 13 oder 13a anzufertigen. 2 Der Niederschrift sind die Wahlvorschläge in der vom Wahlausschuss zugelassenen Fassung beizufügen.

§ 38 NKWO - Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) 1 Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 28 Abs. 6 NKWG ordnet die Wahlleitung die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Abgeordneten in der nach § 29 Abs. 3 bis 5 NKWG maßgebenden Reihenfolge. 2 Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 39 Abs. 1 bezeichneten Angaben. 3 Statt des Wohnorts ist in den Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 5 der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.
(2) 1 Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 28 Abs. 6 NKWG in Verbindung mit § 45a NKWG ordnet die Wahlleitung die für die Direktwahl zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 45e Abs. 1 Sätze 2 bis 4 NKWG maßgebenden Reihenfolge. 2 Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 40 Abs. 1 bezeichneten Angaben. 3 Statt des Wohnorts ist in den Fällen des § 40 Abs. 1 Satz 4 der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.
(3) Die Kreiswahlleitung, die Regionswahlleitung und die Gemeindewahlleitung der kreisfreien Stadt leiten der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter für die Wahl der Abgeordneten für ihr Wahlgebiet unverzüglich eine Übersicht über die zugelassenen Wahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 14 zu.
(4) 1 Die Gemeindewahlleitung der kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde, die nicht einer Samtgemeinde angehört, teilt für die Gemeindewahl, die Samtgemeindewahlleitung für die Samtgemeindewahl, den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 2 unverzüglich der Kreis- oder Regionswahlleitung mit. 2 Die Gemeindewahlleitung der Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde teilt für die Gemeindewahl den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 2 unverzüglich der Samtgemeindewahlleitung mit. 3 Die Samtgemeindewahlleitung reicht die Mitteilung nach Satz 2 unverzüglich an die Kreis- oder Regionswahlleitung weiter.
(5) Die Kreis- oder Regionswahlleitung leitet der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter für die Wahl der Abgeordneten in den kreis- oder regionsangehörigen Gemeinden, einschließlich der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden, und Samtgemeinden unverzüglich eine Übersicht über die zugelassenen Wahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 15 zu.

§ 39 NKWO - Stimmzettel und Briefwahlunterlagen für die Wahl der Abgeordneten

(1) 1 Die Stimmzettel sind nach dem Muster der Anlage 16 oder 17 zu erstellen. 2 Darauf tragen die Wahlvorschläge von Parteien die Parteienbezeichnung und die Wahlvorschläge von Wählergruppen das Kennwort als Überschrift; wird eine Kurzbezeichnung verwendet, so ist auch diese aufzuführen. 3 Einzelwahlvorschläge tragen als Überschrift die Bezeichnung "Einzelwahlvorschlag" und den Familiennamen der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers; bei Gleichheit der Familiennamen wird zur Unterscheidung der Vorname oder ein sonst geeigneter Zusatz hinzugefügt. 4 Die Bewerberinnen und Bewerber eines jeden Wahlvorschlages werden in der zugelassenen Reihenfolge mit Familienname, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnort aufgeführt; auf den Stimmzetteln für die Gemeindewahl kann die Angabe des Wohnorts auch entweder durch die Angabe eines Orts- oder Stadtteils ersetzt werden oder ganz unterbleiben. 5 Wurde bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge gegenüber der zuständigen Wahlleitung nachgewiesen, dass für eine Bewerberin oder einen Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) eingetragen ist, so ist für sie oder ihn anstelle des Wohnorts der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Wahlvorschläge werden in der Reihenfolge nach § 29 Abs. 3 bis 5 NKWG unter fortlaufenden Nummern (Wahlvorschlagsnummern) auf dem Stimmzettel aufgeführt.
(3) 1 Ist eine Wahl mit der Kreis- oder Regionswahl verbunden, so gelten die Wahlvorschlagsnummern für die Kreis- oder Regionswahl auch für die Gemeindewahl und die Samtgemeindewahl in den kreis- oder regionsangehörigen Gemeinden, einschließlich der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden, und Samtgemeinden. 2 Die Kreis- oder Regionswahlleitung teilt den Gemeindewahlleitungen und den Samtgemeindewahlleitungen die Wahlvorschlagsnummern nach Satz 1 rechtzeitig mit. 3 Ist eine Wahl mit der Samtgemeindewahl verbunden, so gelten die Wahlvorschlagsnummern für die Samtgemeindewahl auch für die Gemeindewahl in den Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde. 4 Die Samtgemeindewahlleitung teilt den Gemeindewahlleitungen die Wahlvorschlagsnummern nach Satz 3 rechtzeitig mit.
(4) 1 Die Wahlvorschlagsnummern gelten einheitlich im Wahlgebiet. 2 Für den Stimmzettel eines Wahlbereichs fallen die Wahlvorschlagsnummern derjenigen Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlvorschläge aus, für die in diesem Wahlbereich ein Wahlvorschlag nicht zugelassen worden ist. 3 Satz 2 gilt bei verbundenen Wahlen entsprechend für die Stimmzettel
1.
der Gemeindewahl in einer kreisangehörigen Gemeinde, die nicht einer Samtgemeinde angehört, und der Samtgemeindewahl hinsichtlich der Wahlvorschlagsnummern nach Absatz 3 Satz 1 und
2.
der Gemeindewahl in der Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde hinsichtlich der Wahlvorschlagsnummer nach Absatz 3 Satz 3.
(5) 1 Die Stimmzettel müssen aus undurchsichtigem Papier, einseitig bedruckt und in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. 2 Für repräsentative Wahlstatistiken und wahlstatistische Auszählungen können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden. 3 Bei verbundenen Wahlen müssen die Stimmzettel für jede Wahl aus jeweils andersfarbigem Papier sein; die Kreis- oder die Regionswahlleitung teilt den Gemeindewahlleitungen und den Samtgemeindewahlleitungen der kreis- oder regionsangehörigen Gemeinden oder Samtgemeinden rechtzeitig die Papierfarbe der Stimmzettel für die Kreis- oder Regionswahl mit.
(6) 1 Bei der Briefwahl sind amtlich beschaffte Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge zu verwenden. 2 Die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge müssen undurchsichtig und durch Klebung verschließbar sein. 3 Der Stimmzettelumschlag muss so groß sein, dass er den Stimmzettel, bei verbundenen Wahlen alle Stimmzettel, in gefaltetem Zustand gut aufnehmen kann. 4 Der Wahlbriefumschlag muss größer sein als der Stimmzettelumschlag. 5 Die Umschläge müssen innerhalb einer Gemeinde einheitlich sein. 6 Im Übrigen sind die Muster der Anlagen 18 und 19 verbindlich.
(7) 1 Die jeweilige Wahlleitung stellt der Gemeinde, in Samtgemeinden der Samtgemeinde, die Stimmzettel zur Verfügung. 2 Ausgabe und Empfang der Stimmzettel sind von der Beschaffung bis zur Ausgabe an die
Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher oder an die Wahlscheininhaberinnen und Wahlscheininhaber
zu dokumentieren.

§ 40 NKWO - Stimmzettel und Briefwahlunterlagen für die Direktwahl

(1) 1 Die Stimmzettel sind bei mehr als zwei Wahlvorschlägen nach dem Muster der Anlage 20 und für die erste Wahl bei nur zwei Wahlvorschlägen sowie für die Stichwahl nach dem Muster der Anlage 21 zu erstellen. 2 Steht nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Wahl, so ist der Stimmzettel nach
dem Muster der Anlage 22 zu erstellen. 3 Die Bewerberinnen und Bewerber werden mit Familienname, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnort auf dem Stimmzettel aufgeführt. 4 Wurde bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge gegenüber der zuständigen Wahlleitung nachgewiesen, dass für eine Bewerberin oder einen Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG eingetragen ist, so ist für sie oder ihn anstelle des Wohnorts der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. 5 Unter den Angaben nach Satz 3 wird nach Maßgabe des Satzes 6 jeweils der Wahlvorschlagsträger genannt. 6 Parteien und Wählergruppen werden mit den Angaben nach § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder 3 in Verbindung mit § 45a NKWG , ein Einzelwahlvorschlag mit der Bezeichnung "Einzelwahlvorschlag" und dem Familiennamen der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers aufgeführt.
(2) § 39 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.

§ 41, Vierter Abschnitt - Wahlbekanntmachung der Gemeinde oder Samtgemeinde

§ 41 NKWO - Inhalt und Zeitpunkt der Wahlbekanntmachung

(1) 1 Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl den Beginn und das Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und den zugehörigen Wahlräumen öffentlich bekannt. 2 Anstelle der Angabe der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und den zugehörigen Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden.
(2) Für die Wahl der Abgeordneten ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen,
1.
dass die Stimmzettel amtlich erstellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
2.
dass der Stimmzettel die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge enthält,
3.
dass jede wählende Person für jede Wahl bis zu drei Stimmen vergeben und diese verteilen kann auf
a)
eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder verschiedene Listen,
b)
eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Liste oder einen Einzelwahlvorschlag,
c)
Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen,
d)
Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen und Einzelwahlvorschläge,
e)
Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvorschläge,
4.
dass die Stimmen in der Weise abzugeben sind, dass durch Ankreuzen oder auf andere
Weise eindeutig kenntlich ist, wem die Stimmen gelten sollen,
5.
dass sich die wählende Person auf Verlangen des Wahlvorstands auszuweisen hat,
6.
dass die wählende Person, die keinen Wahlschein besitzt, ihre Stimmen nur in dem für sie zuständigen Wahlraum abgeben kann,
7.
dass die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl nur durch Briefwahl teilnehmen kann,
8.
in welcher Weise die Briefwahl ausgeübt werden kann,
8a.
dass jede wahlberechtigte Person ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person unzulässig ist,
8b.
dass eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,
8c.
dass eine Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet ist, die sie bei
der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat,
9.
dass die Wahl öffentlich ist und jedermann zum Wahlraum Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist, und
10.
dass nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, dass unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt, und dass auch der Versuch strafbar ist.
(3) 1 Für die erste Wahl der Direktwahl gilt Absatz 2 Nrn. 1, 4 bis 6 und 8 bis 10 entsprechend. 2 Darüber hinaus ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass
1.
der Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge enthält,
2.
jede wählende Person eine Stimme hat,
3.
die Stimme in der Weise abzugeben ist, dass durch Ankreuzen oder auf andere Weise
eindeutig kenntlich ist, wem die Stimme gelten soll, oder im Fall des § 45 e Abs. 2 Satz 2 NKWG , ob mit "Ja" oder "Nein" gestimmt wird,
4.
die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl
a)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder
b)
durch Briefwahl teilnehmen kann und
5.
die Möglichkeit einer Stichwahl besteht und an welchem Tag eine Stichwahl stattfinden würde.
(4) 1 Für die Stichwahl gelten Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bekanntmachung unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses der ersten Wahl zu erfolgen hat. 2 In der Bekanntmachung ist außerdem darauf hinzuweisen, dass
1.
Wahlberechtigte, die für die erste Wahl eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, für die Stichwahl keine neue Wahlbenachrichtigung erhalten,
2.
nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, die nach § 19 Abs. 2 NKWG für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, und Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, von Amts wegen in das Wählerverzeichnis nachgetragen werden und
3.
nach § 19 NKWG Wahlscheine beantragt werden können, wenn der Antrag nicht bereits mit dem Wahlscheinantrag für die erste Wahl gestellt worden ist.
(5) Ist eine erste Wahl der Direktwahl oder eine Stichwahl mit der Wahl der Abgeordneten verbunden, so tritt an die Stelle der Hinweispflicht nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, die Hinweispflicht nach Absatz 2 Nr. 7.
(6) 1 Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung im Eingangsbereich des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. 2 Dem Abdruck ist für die Wahl der Abgeordneten der für den Wahlbereich maßgebende Stimmzettel, für die Direktwahl der für das Wahlgebiet maßgebende Stimmzettel beizufügen, bei verbundenen Wahlen je ein Stimmzettel für jede Wahl. 3 Diese Stimmzettel müssen durch Aufdruck oder durch die Überschrift deutlich als Muster gekennzeichnet sein.

§§ 42 - 53, Viertes Kapitel - Wahlhandlung

§§ 42 - 51, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 42 NKWO - Ausstattung des Wahlvorstands

Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlzeit
1.
das Wählerverzeichnis mit der Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses,
2.
das besondere Wahlscheinverzeichnis (
§ 27 Abs. 3 Satz 1
),
3.
die Stimmzettel,
4.
die Vordrucke für die Wahlniederschrift (
§ 64
) und im Fall der Wahl der Abgeordneten für die Zählliste (
§ 58
),
5.
den Vordruck für die Schnellmeldung (
§ 63
),
6.
einen Abdruck des
Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes
und dieser Verordnung (ohne Anlagen),
7.
einen Abdruck der Wahlbekanntmachung,
8.
Verschlussmaterial für die Wahlurne und
9.
Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und für eine Direktwahl auch zum Verpacken der Wahlscheine.

§ 43 NKWO - Wahlkabinen

(1) 1 In jedem Wahlraum richtet die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, mindestens eine Wahlkabine mit einem Tisch ein, in der die wählende Person ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. 2 Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen werden kann.
(2) In der Wahlkabine soll ein nicht radierfähiger Schreibstift bereitliegen.

§ 44 NKWO - Wahlurnen

(1) Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, stellt die Wahlurnen bereit.
(2) 1 Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. 2 Ihre innere Höhe soll mindestens 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. 3 Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht breiter als 2 cm ist.
(3) In Sonderwahlbezirken ( § 5 ) können kleinere Wahlurnen verwendet werden.
(4) 1 Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. 2 Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. 3 Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht geöffnet werden.
(5) Die Wahlurne ist so aufzustellen, dass sie und das Einlegen der Stimmzettel vom Wahlvorstand ständig überblickt werden kann.

§ 45 NKWO - Wahltisch

Der Wahltisch muss von allen Seiten zugänglich sein.

§ 46 NKWO - Ergänzung des Wählerverzeichnisses

1 Vor Beginn der Wahlzeit ergänzt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis gemäß dem besonderen Wahlscheinverzeichnis ( § 27 Abs. 3 Satz 1 ), indem bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe der Sperrvermerk "Wahlschein" oder "W" und im Fall einer Direktwahl, die nicht mit einer Wahl der Abgeordneten verbunden ist, außerdem der Vermerk "B" hinzugefügt wird. 2 Sie oder er ergänzt dementsprechend die Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses und bescheinigt die Ergänzung. 3 Bei einer ergänzenden Mitteilung über die Ausstellung von Wahlscheinen nach § 27 Abs. 3 Satz 4 und über die Ausgabe von Briefwahlunterlagen nach § 27 Abs. 4 Satz 2 sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

§ 47 NKWO - Stimmabgabe

(1) 1 Im Wahlraum gibt die wählende Person dem Wahlvorstand ihre Wahlbenachrichtigung. 2 Auf Verlangen, insbesondere wenn sie eine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat
sie sich auszuweisen. 3 Der Wahlvorstand hat eine wählende Person zurückzuweisen, die sich auf Verlangen nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert. 4 Ist für eine Direktwahl mehr als ein Wahlvorschlag zugelassen, so gibt der Wahlvorstand die Wahlbenachrichtigung nach Feststellung der Wahlberechtigung (Absatz 2 Satz 1) der wahlberechtigten Person für eine etwaige Stichwahl zurück.
(2) 1 Hat die Schriftführerin oder der Schriftführer die Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses festgestellt, so erhält die wählende Person einen Stimmzettel. 2 Bei verbundenen Wahlen erhält die wählende Person für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel. 3 Die Mitglieder des Wahlvorstands sind, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, die der wählenden Person betreffenden persönlichen Angaben so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(3) 1 Die wählende Person kennzeichnet den ihr ausgehändigten Stimmzettel in der Wahlkabine und faltet ihn dort so zusammen, dass niemand erkennen kann, wie sie gewählt hat. 2 In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 3 Nach Verlassen der Wahlkabine tritt die wählende Person an den Tisch des Wahlvorstandes und legt den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne.
(4) 1 Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. 2 Er achtet insbesondere darauf, dass sich immer nur eine Person in der Wahlkabine aufhält.
(5) Der Wahlvorstand hat eine wählende Person zurückzuweisen, die
1.
ihren Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat,
2.
ihren Stimmzettel so gefaltet hat, dass ihre Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,
3.
für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder
4.
für den Wahlvorstand erkennbar mehrere Stimmzettel für dieselbe Wahlart oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will.
(6) 1 Hat die wählende Person ihren Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird sie nach Absatz 5 zurückgewiesen, so ist ihr auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands zerrissen hat. 2 Zerrissene Stimmzettel dürfen nicht in die Wahlurne gelegt werden.
(7) 1 Hat ein Mitglied des Wahlvorstands Zweifel an der Wahlberechtigung einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person, so beschließt der Wahlvorstand über eine Zurückweisung. 2 Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

§ 48 NKWO - Stimmabgabe unter Inanspruchnahme einer Hilfsperson

(1) 1 Bedient sich eine wählende Person nach § 30 Abs. 3 Satz 1 NKWG der Hilfe einer anderen Person, so hat sie dies der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher
vor der Stimmabgabe mitzuteilen. 2 Auf Wunsch der wählenden Person kann ein Mitglied des Wahlvorstandes Hilfe leisten.
(2) 1 Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. 2 Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
(3) 1 Abweichend von § 47 Abs. 4 Satz 2 darf die Hilfsperson gemeinsam mit der wählenden Person die Wahlkabine aufsuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. 2 Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der
Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. 3 Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hat die Hilfsperson vor der Hilfeleistung
entsprechend zu belehren.
(4) Erscheint der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher die von der wählenden Person bestimmte Hilfsperson nach dem Lebensalter oder sonstigen persönlichen Umständen zur Hilfeleistung nicht geeignet, so teilt sie oder er dies der wählenden Person mit und weist auf Absatz 1 Satz 2 hin.

§ 49 NKWO - Vermerk über die Stimmabgabe

Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der wahlberechtigten Person im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte.

§ 50 NKWO - Stimmabgabe mit Wahlschein bei der einzelnen Direktwahl

(1) 1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines Wahlscheins weist sich aus und übergibt der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher den Wahlschein. 2 Diese oder dieser prüft den Wahlschein. 3 Bestehen Zweifel an dessen Gültigkeit oder dem rechtmäßigen Besitz, so klärt der Wahlvorstand im Rahmen seiner Möglichkeiten die Sachlage und beschließt, ob die Person einen Stimmzettel erhält. 4 Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher behält den Wahlschein, auch wenn ein Stimmzettel nicht ausgehändigt wird.
(2) Ist auf dem Wahlschein die Ausgabe von Briefwahlunterlagen vermerkt, so kann die wählende Person nur mit dem bereits erhaltenen Stimmzettel an der Wahl teilnehmen.
(3) Im Übrigen gelten die §§ 47 und 48 entsprechend.

§ 51 NKWO - Schluss der Wahlhandlung

1 Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher
bekannt gegeben. 2 Von da ab dürfen nur noch die Wahlberechtigten wählen, die sich im Wahlraum befinden. 3 Der Zutritt zum Wahlraum kann so lange gesperrt werden, bis die anwesenden Wahlberechtigten gewählt haben; § 33 Abs. 1 Satz 1 NKWG ist zu beachten. 4 Haben diese gewählt, so erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

§§ 52 - 53, Zweiter Abschnitt - Besondere Regelungen

§ 52 NKWO - Besonderheiten in Sonderwahlbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in einem Sonderwahlbezirk ( § 5 ) ist berechtigt, wer im Wählerverzeichnis des Sonderwahlbezirks eingetragen ist.
(2) Der Wahlvorstand eines Sonderwahlbezirks kann seine Aufgaben in getrennten Einheiten durchführen.
(3) 1 Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, bestimmt im Einvernehmen mit der Einrichtung einen oder mehrere Wahlräume und sorgt für deren Ausstattung. 2 Auch bei der Bestimmung mehrerer Wahlräume ist nur ein Wahlvorstand erforderlich.
(4) Sind für den Sonderwahlbezirk mehrere Wahlräume bestimmt worden, so bestimmt die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, im Einvernehmen mit der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe für jeden Wahlraum im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedarf.
(5) Die Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Zeit der Stimmabgabe am Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.
(6) 1 Zwei Mitglieder des Wahlvorstands können den Wahlberechtigten die Stimmabgabe in deren Zimmern ermöglichen. 2 Sie führen hierzu eine verschlossene gesonderte Wahlurne und die erforderlichen Gegenstände mit sich. 3 Dabei muss allen Wahlberechtigten Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet
zu kennzeichnen. 4 Nach Abschluss der Stimmabgabe in den Zimmern ist die gesonderte Wahlurne in einen
Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. 5 Dort bleibt sie bis zum Schluss der Wahlhandlung verschlossen. 6 Der Inhalt der Wahlurnen des Sonderwahlbezirks wird vor der Auszählung miteinander vermengt.
(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit gewährleistet werden.
(8) 1 Der Wahlvorstand kann die Wahlhandlung im Sonderwahlbezirk vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit schließen, wenn keine Wahlberechtigten mehr zur Stimmabgabe zu erwarten sind. 2 In diesem Fall bringt der Wahlvorstand die verschlossene Wahlurne, die verschlossene
gesonderte Wahlurne und die Wahlunterlagen in den Wahlraum eines von der Gemeinde,
in Samtgemeinden der Samtgemeinde, bestimmten allgemeinen Wahlbezirks. 3 Der Wahlvorstand des allgemeinen Wahlbezirks verwahrt die in Satz 2 genannten Gegenstände bis zur Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand des Sonderwahlbezirks.
(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit
ermittelt werden.

§ 53 NKWO - Briefwahl

(1) Wer durch Briefwahl wählt,
1.
kennzeichnet seinen Stimmzettel persönlich und unbeobachtet,
2.
legt den Stimmzettel unbeobachtet in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
3.
unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt,
4.
legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in
den Wahlbriefumschlag,
5.
verschließt den Wahlbriefumschlag und
6.
übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Gemeindewahlleitung oder gibt den Wahlbrief in der Dienststelle der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeindewahlleitung ab.
(2) Nach Eingang des Wahlbriefs bei der Gemeindewahlleitung darf er nicht mehr an die wählende Person zurückgegeben werden.
(3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften hat die jeweilige Einrichtung Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.
(4) 1 Für die Stimmabgabe unter Inanspruchnahme einer Hilfsperson ( § 30 Abs. 1 Satz 2 NKWG ) gilt § 48 Abs. 2 und 3 entsprechend. 2 Hat eine Hilfsperson den Stimmzettel gekennzeichnet, so hat sie die auf dem Wahlschein
vorgedruckte Versicherung an Eides statt zu unterzeichnen.
(5) 1 Holt eine wahlberechtigte Person den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde, in Samtgemeinden bei der Samtgemeinde, persönlich ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. 2 Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, hat zu diesem Zweck eine oder mehrere Wahlkabinen aufzustellen oder einen gesonderten Raum verfügbar zu halten, in dem der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. 3 Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, nimmt den Wahlbrief entgegen, hält ihn unter Verschluss und übergibt ihn spätestens am Vormittag des Wahltages der Gemeindewahlleitung.

§§ 54 - 69, Fünftes Kapitel - Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 54 NKWO - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) 1 Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis. 2 Er stellt für die Wahl der Abgeordneten fest:
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
3.
die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmzettel,
4.
die Stimmverteilung in der Aufgliederung nach
§ 34 Abs. 1 NKWG
und
5.
die Zahl der gültigen Stimmen.
3 Für die Direktwahl stellt er die Zahlen nach Satz 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 sowie je Wahlvorschlag die Zahl der gültigen Stimmen fest.
(2) 1 Bei verbundenen Wahlen wird das Wahlergebnis für jede Wahl getrennt in der folgenden Reihenfolge ermittelt und festgestellt:
1.
Wahl der Landrätin oder des Landrats oder Wahl der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten,
2.
Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters,
3.
Kreiswahl oder Regionswahl,
4.
Gemeindewahl und
5.
Samtgemeindewahl.
2 Mit der Ermittlung des Ergebnisses der in der Reihenfolge nachfolgenden Wahl darf
erst begonnen werden, wenn das Ergebnis der in der Reihenfolge vorgehenden Wahl festgestellt
ist.

§ 55 NKWO - Zahl der Wählerinnen und Wähler

1 Vor dem Öffnen der Wahlurne werden die nicht benutzten Stimmzettel vom Wahlvorstand gesondert verwahrt. 2 Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. 3 Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und, im Fall einer Direktwahl, auch die erhaltenen Wahlscheine gezählt. 4 Ergibt sich eine zu erklärende Abweichung, so ist nicht erneut zu zählen; die Abweichung ist in der Wahlniederschrift zu erläutern. 5 Ergibt sich nach erneuter Zählung eine Abweichung, so ist auch dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. 6 In diesem Fall gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel als Zahl der Wählerinnen und Wähler.

§ 56 NKWO - Zahl der Stimmen

(1) 1 Nachdem die Zahl der Wählerinnen und Wähler ermittelt worden ist, werden die abgegebenen Stimmen gezählt. 2 Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands liest aus jedem Stimmzettel vor, für welche Listen oder Bewerberinnen oder Bewerber die Stimmen abgegeben worden sind; ein Vorsortieren gleich gekennzeichneter Stimmzettel ist zulässig. 3 Ausgesondert und bei diesem Zählvorgang nicht berücksichtigt werden
1.
Stimmzettel, die nach
§ 57 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5
ungültig sind oder an deren Gültigkeit Zweifel besteht,
2.
Stimmzettel, bei denen fraglich ist, ob sich der Wählerwille eindeutig erkennen lässt (
§ 57 Abs. 2
), und
3.
Stimmzettel, die keine Kennzeichnung enthalten und daher ungültig sind (§ 57 Abs. 1 Nr. 6).
4 Die Stimmzettel nach Satz 2 und nach Satz 3 bleiben jeweils gesondert bis zum Abschluss der Zählung.
(2) Das Vorlesen nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1, das Vorsortieren von Stimmzetteln nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und das Aussondern der Stimmzettel nach Absatz 1 Satz 3 wird durch ein von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands kontrolliert.
(3) 1 Anschließend beschließt der Wahlvorstand über die Gültigkeit der nach Absatz 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2 ausgesonderten Stimmzettel sowie die Gültigkeit der auf ihnen abgegebenen Stimmen und stellt die Zahl der nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 ausgesonderten Stimmzettel fest. 2 Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt den Beschluss und die Feststellung mündlich bekannt. 3 Sie oder er vermerkt auf der Rückseite des nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 ausgesonderten Stimmzettels, ob er für gültig oder ungültig erklärt worden ist. 4 Ist der Stimmzettel für gültig erklärt worden, so ist auf ihm zu vermerken, für welche Liste oder welche Bewerberinnen oder Bewerber die gültigen Stimmen zu zählen sind. 5 Die nach Absatz 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2 ausgesonderten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen. 6 Ebenfalls beizufügen ist der Stapel der nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 ausgesonderten Stimmzettel, deren Zahl auf dem Stapel zu vermerken ist.
(4) 1 Ergibt sich bei der Stimmenzählung nach den Absätzen 1 und 3, im Fall einer Wahl der Abgeordneten unter Einbeziehung der Zähllisten ( § 58 ), eine rechnerische Unstimmigkeit, so ist die Zählung ganz oder teilweise zu wiederholen. 2 Auf Verlangen eines Mitglieds des Wahlvorstands vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift ist eine erneute Zählung durchzuführen.

§ 57 NKWO - Ungültige Stimmabgabe

(1) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er
1.
nicht amtlich bereitgestellt oder für einen anderen Wahlbereich gültig ist,
2.
für die Wahl der Abgeordneten mehr als drei Kennzeichnungen enthält und ein Fall des
§ 30a Abs. 1 Satz 3 NKWG
nicht vorliegt,
3.
für die Direktwahl mehr als eine Kennzeichnung enthält,
4.
den Willen der wählenden Person nicht eindeutig erkennen lässt und bei der Wahl der Abgeordneten nicht wenigstens eine gültige Stimme enthält,
5.
einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält oder
6.
keine Kennzeichnung enthält.
(2) 1 Auf einem gültigen Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten ist eine einzelne Stimme ungültig, wenn der Wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist. 2 Die Gültigkeit der übrigen Stimmen bleibt unberührt.
(3) 1 Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn
1.
er nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2.
er keinen gültigen Wahlschein enthält,
3.
auf dem Wahlschein die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt fehlt,
4.
weder der Wahlbrief noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
5.
er mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht in gleicher Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehene Wahlscheine enthält,
6.
der Stimmzettel nicht in den zur Verfügung gestellten Stimmzettelumschlag gelegt ist oder
7.
der Stimmzettelumschlag offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder neben dem Stimmzettel einen fühlbaren Gegenstand enthält.
2 Bei verbundenen Wahlen gilt Satz 1 Nr. 5 nur, wenn die Wahlscheine für dieselben Wahlen gelten. 3 Die Einsenderinnen und Einsender ungültiger Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen und Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(4) Enthält der Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel derselben Wahl, so gelten diese Stimmzettel
1.
bei Einbeziehung der Wahlbriefe in das Wahlergebnis eines Wahlbezirks als ein ungültiger Stimmzettel und
2.
bei gesonderter Feststellung des Briefwahlergebnisses
a)
als ein gültiger Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist, und
b)
als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie ungleich gekennzeichnet sind.
(5) 1 Ist der Stimmzettelumschlag leer, so gilt er als ungültiger Stimmzettel. 2 Bei verbundenen Wahlen gilt dies für jede Wahl, für die die wählende Person wahlberechtigt ist.
(6) Ist eine wählende Person bei verbundenen Wahlen für mehrere Wahlen wahlberechtigt und enthält ihr Stimmzettelumschlag nicht für jede dieser Wahlen einen Stimmzettel, so gilt der Stimmzettelumschlag für die Wahlen, für die ein Stimmzettel fehlt, als ungültiger Stimmzettel.

§ 58 NKWO - Zählliste für die Wahl der Abgeordneten

(1) 1 Für die Wahl der Abgeordneten ist eine Zählliste für die gültigen Stimmen und die nach § 57 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 ungültigen Stimmzettel von einem von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmten Mitglied des Wahlvorstands zu führen. 2 Die Zählliste soll nach dem Muster der Anlage 23 geführt werden.
(2) 1 Die Listenführerin oder der Listenführer verzeichnet jede aufgerufene gültige Stimme und die aufgerufenen ungültigen Stimmzettel sowie die festgestellte Zahl der nach § 56 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ausgesonderten, nach § 57 Abs. 1 Nr. 6 ungültigen Stimmzettel in der Zählliste. 2 Die Zahlen der ungültigen Stimmzettel werden zusammengezählt.
(3) Die Zählliste wird von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und der Listenführerin oder dem Listenführer unterschrieben.
(4) Die Wahlleitung kann anordnen, dass eine Gegenzählliste geführt wird.

§ 59 NKWO - Behandlung der Wahlbriefe

(1) 1 Die Gemeindewahlleitung sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. 2 Sie vermerkt auf jedem am Wahltag nach Schluss der Wahlzeit eingehenden Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag. 3 Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Gemeindewahlleitung ungeöffnet verpackt. 4 Das Paket wird von ihr versiegelt, mit einer Inhaltsangabe versehen und für Unbefugte unzugänglich verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist.
(2) Für die Wahl der Abgeordneten ist ein Wahlbezirk zu bestimmen
1.
für jeden Wahlbereich und
2.
für jede Ortschaft, in der eine Ortsvorsteherin oder ein Ortsvorsteher zu bestimmen ist, es sei denn, dass nach § 96 Abs. 1 Satz 2 NKomVG für deren oder dessen Bestimmung in der Hauptsatzung ein abweichendes Verfahren geregelt ist, für das eine getrennte Ermittlung des Wahlergebnisses in der Ortschaft nicht erforderlich ist.
(3) 1 Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, kann im Einvernehmen mit der Gemeindewahlleitung eine gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses anordnen, wenn mehr als 50 Wahlbriefe eingegangen sind. 2 Für die Wahl der Abgeordneten kann eine gesonderte Feststellung nach Satz 1 nur für die Wahlbereiche angeordnet werden, für die mehr als 50 Wahlbriefe eingegangen sind.
(4) Die Gemeindewahlleitung übergibt den Wahlvorständen der nach § 34 Abs. 2 Satz 1 NKWG bestimmten Wahlbezirke oder den Briefwahlvorständen die Wahlbriefe und das Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine mit den Nachträgen oder der Mitteilung, dass kein Wahlschein ungültig ist.
(5) 1 Wenn die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vor dem 21. Tag nach der Wahl feststellt, dass infolge einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Briefen gestört war, so gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am zweiten Tag vor der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. 2 Ist eine Feststellung nach Satz 1 getroffen, so hat die Gemeindewahlleitung die Wahlbriefe unverzüglich auszusondern und dem Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Wahlergebnisses zu übergeben. 3 Für die nachträgliche Feststellung gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. 4 Eine nachträgliche Feststellung unterbleibt, wenn für sie nicht mindestens 50 Wahlbriefe eines Wahlbereichs vorliegen. 5 Im Fall einer Direktwahl trifft die Feststellung nach Satz 1 die Wahlleitung.

§ 60 NKWO - Einbeziehung der Wahlbriefe in das Wahlergebnis des Wahlbezirks

(1) Der Wahlvorstand des nach § 34 Abs. 2 Satz 1 NKWG bestimmten Wahlbezirks hat die ihm von der Gemeindewahlleitung übergebenen Wahlbriefe nach Ablauf der Wahlzeit, bevor die Wahlurne geöffnet wird, einzeln zu öffnen sowie den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag zu entnehmen.
(2) 1 Ist der Wahlschein in dem Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine aufgeführt oder kommt die Ungültigkeit des Wahlbriefs nach § 57 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 bis 7 , auch in Verbindung mit Satz 2, in Betracht, so sind die betroffenen Wahlbriefe mit Inhalt unter Kontrolle der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers auszusondern und später gemäß Absatz 3 zu behandeln. 2 Die aus den gültigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden geöffnet und die Stimmzettel uneingesehen in gefaltetem Zustand in die Wahlurne gelegt. 3 Die Wahlscheine werden gesammelt.
(3) 1 Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der nach Absatz 2 Satz 1 ausgesonderten Wahlbriefe. 2 Die ungültigen Wahlbriefe sind mit Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Ungültigkeitsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Ergänzung zur Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket beizufügen.
(4) 1 Enthält bei verbundenen Wahlen der Stimmzettelumschlag den Stimmzettel einer Wahl, für die der Wahlschein nicht gilt, so ist dieser Stimmzettel auszusondern. 2 Er ist uneingesehen in den Stimmzettelumschlag zu legen, dieser ist mit einem Vermerk über den Grund der Aussonderung zu versehen, wieder zu verschließen und in das in Absatz 3 Satz 2 genannte Paket einzubeziehen. 3 Im Fall des § 57 Abs. 4 Nr. 1 ist entsprechend zu verfahren.
(5) Die Gemeindewahlleitung kann zulassen, dass der Wahlvorstand die ihm übergebenen Wahlbriefe schon vor Ablauf der Wahlzeit nach den Absätzen 1 bis 4 behandelt, wenn dies nach der Zahl der Wahlbriefe angezeigt erscheint und den ungestörten Ablauf der Wahlhandlung nicht beeinträchtigt.

§ 61 NKWO - Gesonderte Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Der Briefwahlvorstand hat die ihm von der Gemeindewahlleitung übergebenen Wahlbriefe in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 1 und 2 zu behandeln; abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 2 sind jedoch die aus den gültigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge ungeöffnet in eine Wahlurne zu legen.
(2) 1 Der Briefwahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der nach § 60 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 ausgesonderten Wahlbriefe. 2 Die ungültigen Wahlbriefe sind in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 3 Satz 2 zu behandeln und in einem versiegelten Paket der Wahlniederschrift beizufügen.
(3) 1 Nachdem alle Stimmzettelumschläge gemäß Absatz 1 in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlzeit, ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis. 2 Er stellt es gemäß § 54 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ohne die Zahl der Wahlberechtigten fest.
(4) 1 § 60 Abs. 4 Sätze 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden, auch auf die nach § 57 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b als ungültig geltenden Stimmzettel. 2 Die Zahlen der nach § 57 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b , Abs. 5 und 6 als ungültig geltenden Stimmzettel sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(5) 1 Gilt bei verbundenen Wahlen der Wahlschein nicht für alle Wahlen, so wird der ungeöffnete Stimmzettelumschlag abweichend von Absatz 1 nicht in die Wahlurne gelegt, sondern von einem dafür von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmten Mitglied des Wahlvorstands verwahrt. 2 Vor der Stimmenzählung nach § 56 werden den nach Satz 1 verwahrten Stimmzettelumschlägen die Stimmzettel entnommen und uneingesehen in gefaltetem Zustand in eine leere Wahlurne gelegt. 3 Zusätzlich werden etwa 50 andere Stimmzettel derselben Wahl, die den Stimmzettelumschlägen entnommen worden sind, in die Wahlurne gelegt und die Stimmzettel vermengt.
(6) 1 Die Gemeindewahlleitung kann zulassen, dass die Stimmzettelumschläge abweichend von Absatz 1 Halbsatz 2 vor dem Einlegen in die Wahlurne geöffnet werden, damit nach Ablauf der Wahlzeit frühzeitig mit der Zählung der Stimmen begonnen werden kann. 2 Vor und bei dem Einlegen der geöffneten Stimmzettelumschläge in die Wahlurne dürfen diese nicht eingesehen und die Stimmzettel nicht entnommen werden.

§ 62 NKWO - Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und Bekanntgabe des Briefwahlergebnisses

1 Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder das gesondert festgestellte Briefwahlergebnis im Anschluss an die Feststellungen mündlich bekannt. 2 Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift von den Mitgliedern des Wahlvorstands außer der Gemeindewahlleitung anderen öffentlichen Stellen nicht mitgeteilt werden.

§ 63 NKWO - Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

(1) 1 Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt worden ist, meldet es die Wahlvorsteherin
oder der Wahlvorsteher auf dem schnellsten Weg der Gemeindewahlleitung. 2 In der Schnellmeldung sind die Angaben zu machen, die in Nummer 4 des Musters der Wahlniederschrift ( § 64 ) einzutragen sind, oder es ist das Muster der Anlage 24 zu verwenden. 3 Bei verbundenen Wahlen ist das Ergebnis jeder Wahl der Gemeindewahlleitung sogleich
nach seiner Feststellung mitzuteilen. 4 Für das gesondert festgestellte Briefwahlergebnis gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(2) 1 Die Gemeindewahlleitung einer kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde errechnet auf der Grundlage der Schnellmeldungen der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher das vorläufige Ergebnis der Kreiswahl oder der Regionswahl in der Gemeinde. 2 Die Gemeindewahlleitung einer Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, teilt das nach Satz 1 errechnete Ergebnis auf dem schnellsten Weg nach dem Muster der Anlage 24 der Kreiswahlleitung oder der Regionswahlleitung mit. 3 Die Gemeindewahlleitung einer Gemeinde, die Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, teilt das nach Satz 1 errechnete Ergebnis auf dem schnellsten Weg nach dem Muster der Anlage 24 der Samtgemeindewahlleitung mit. 4 Die Samtgemeindewahlleitung errechnet auf der Grundlage der Schnellmeldungen der Gemeindewahlleitungen das vorläufige Ergebnis der Kreiswahl in der Samtgemeinde und teilt es auf dem schnellsten Weg nach dem Muster der Anlage 24 der Kreiswahlleitung mit. 5 Das vorläufige Ergebnis der Kreiswahl oder der Regionswahl ist nach Wahlbereichen zu gliedern, wenn Teile der Gemeinde zu verschiedenen Wahlbereichen für die Kreiswahl oder die Regionswahl gehören.
(3) Die Kreiswahlleitung oder die Regionswahlleitung errechnet auf der Grundlage der Schnellmeldungen der Gemeindewahlleitungen und der Samtgemeindewahlleitungen das vorläufige Ergebnis der Kreiswahl oder der Regionswahl und teilt es auf dem schnellsten Weg nach dem Muster der Anlage 25 der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit.
(4) Die Gemeindewahlleitung der kreisfreien Stadt errechnet auf der Grundlage der Schnellmeldungen der Wahlvorstände das vorläufige Ergebnis der Gemeindewahl und teilt es auf dem schnellsten Weg nach dem Muster der Anlage 25 der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit.
(5) 1 Die Gemeindewahlleitung der kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde errechnet auf der Grundlage der Schnellmeldungen der Wahlvorstände das vorläufige Ergebnis der Gemeindewahl. 2 Die Gemeindewahlleitung einer Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, teilt das nach Satz 1 errechnete Ergebnis auf dem schnellsten Weg der Kreiswahlleitung oder der Regionswahlleitung mit. 3 Die Gemeindewahlleitung einer Gemeinde, die Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, teilt das nach Satz 1 errechnete Ergebnis auf dem schnellsten Weg der Samtgemeindewahlleitung mit. 4 Die Samtgemeindewahlleitung fasst die Schnellmeldungen der Gemeindewahlleitungen zusammen
und teilt das zusammengefasste Ergebnis auf dem schnellsten Weg der Kreiswahlleitung
mit. 5 Die Kreiswahlleitung oder die Regionswahlleitung fasst die Schnellmeldungen der Gemeindewahlleitungen
und der Samtgemeindewahlleitungen zusammen und teilt das zusammengefasste Ergebnis
auf dem schnellsten Weg der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter mit. 6 Die Schnellmeldungen nach den Sätzen 2 bis 5 werden nach dem Muster der Anlage 25 erstattet.
(6) Die Mitteilung der vorläufigen Ergebnisse der Samtgemeindewahl und der Direktwahl regelt die Wahlleitung.
(7) Die Wahlleitung macht das vorläufige Wahlergebnis bekannt.
(8) 1 Bei allgemeinen Neuwahlen errechnet die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ein vorläufiges Gesamtergebnis der Gemeindewahlen und der Kreiswahlen und macht die vorläufigen Gesamtergebnisse bekannt. 2 Das vorläufige Gesamtergebnis der Regionswahl ist in das vorläufige Gesamtergebnis der Kreiswahlen einzubeziehen.

§ 64 NKWO - Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk wird von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 26 oder 26a gefertigt und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet.
(2) Sind die Wahlbriefe in das Wahlergebnis des Wahlbezirks einbezogen worden, so wird zur Wahlniederschrift eine Ergänzung nach dem Muster der Anlage 27 gefertigt und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet.
(3) Über die gesonderte Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses wird von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 28 oder 28a gefertigt und von allen anwesenden Mitgliedern des Briefwahlvorstands unterzeichnet.
(4) Bei verbundenen Wahlen werden das Paket nach § 60 Abs. 3 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 61 Abs. 2 Satz 2 , und die Wahlbriefe, über die der Wahlvorstand nach § 60 Abs. 3 Satz 1 oder § 61 Abs. 2 Satz 1 beschlossen hat, der Wahlniederschrift über die Kreiswahl oder die Regionswahl beigefügt.
(5) 1 In der Gemeinde, die nicht einer Samtgemeinde angehört, übergibt
1.
die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde, die sie unverzüglich der Gemeindewahlleitung zuleitet, und
2.
die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher des Briefwahlvorstands die Wahlniederschrift
mit den Anlagen unmittelbar der Gemeindewahlleitung.
2 In der Gemeinde, die nicht einer Samtgemeinde angehört, übersendet die Gemeindewahlleitung unverzüglich der Kreiswahlleitung die Wahlniederschriften für die Kreiswahl oder für die Wahl der Landrätin oder des Landrats mit den Anlagen. 3 Ist die Gemeinde in mehrere Wahlbezirke eingeteilt oder ist das Ergebnis der Briefwahl gesondert festgestellt worden, so fügt die Gemeindewahlleitung eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke einschließlich des Briefwahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 29 bei. 4 Die Sätze 2 und 3 gelten für die Regionswahl und die Wahl der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten entsprechend.
(6) 1 In der Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde übergibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Samtgemeinde. 2 Die Samtgemeinde leitet die Wahlniederschriften
1.
für die Gemeindewahl, die Kreiswahl und die Wahl der Landrätin oder des Landrats der Gemeindewahlleitung und
2.
für die Samtgemeindewahl und die Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters der Samtgemeindewahlleitung
zu. 3 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 gilt für die Wahlen in Samtgemeinden entsprechend.
(7) 1 Die Wahlniederschriften verwahrt die Kommune für die Wahlen in ihrem Wahlgebiet. 2 Für die Gemeindewahlen in Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde werden sie von der Samtgemeinde verwahrt.
(8) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher, die Wahlleitung und die Kommune haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

§ 65 NKWO - Übergabe und Verwahrung von Wahlunterlagen

(1) 1 Hat der Wahlvorstand oder der Briefwahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher jeweils getrennt die Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind. 2 Sie oder er versiegelt die Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeinde, in Samtgemeinden der Samtgemeinde. 3 Bis zur Übergabe hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Bei verbundenen Wahlen sind die Stimmzettel der einzelnen Wahlen getrennt zu verpacken.
(3) 1 Die Gemeinde, in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden die Samtgemeinde, verwahrt die
Pakete, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. 2 Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(4) 1 Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher des Wahlbezirks übergibt der Gemeinde, in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden der Samtgemeinde, die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen und die nach § 42 übergebenen Gegenstände. 2 Wurden die Wahlbriefe in das Wahlergebnis des Wahlbezirks einbezogen, so sind auch das Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine und die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht festgestellt wurde, an die Gemeinde, in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden an die Samtgemeinde, zu übergeben.
(5) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher des Briefwahlvorstands übergibt der Gemeinde, in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden der Samtgemeinde, die Unterlagen nach Absatz 4 Satz 2 und die nach § 42 übergebenen Gegenstände.

§ 66 NKWO - Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Abgeordneten in den Wahlbereichen und im Wahlgebiet

(1) 1 Die Wahlleitung prüft, ob die Wahlniederschriften vollständig und ordnungsgemäß gefertigt sind. 2 Sie stellt auf der Grundlage der Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet getrennt nach Wahlbezirken und Wahlbereichen unter Einbeziehung der gesondert festgestellten Briefwahlergebnisse zusammen und teilt es dem Wahlausschuss mit. 3 Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Umständen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Wahlhandlung, so klärt die Wahlleitung den Sachverhalt auf, soweit dies bis zur Sitzung des Wahlausschusses möglich ist. 4 Sie erstellt die für die Sitzverteilung ( §§ 36 und 37 NKWG ) erforderlichen Berechnungen und teilt sie dem Wahlausschuss mit.
(2) Der Wahlausschuss stellt auf der Grundlage der Mitteilungen der Wahlleitungen nach Absatz 1 Sätze 2 und 4 das Ergebnis der Wahl in den Wahlbereichen und im Wahlgebiet wie folgt fest:
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
3.
die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmzettel,
4.
die Stimmenverteilung im Wahlbereich in der Aufgliederung nach
§ 35 NKWG
sowie die Stimmenverteilung im Wahlgebiet nach
§ 36 Abs. 1
oder
§ 37 Abs. 1 NKWG
,
5.
die Zahl der gültigen Stimmen,
6.
die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge und auf die Bewerberinnen und Bewerber,
7.
die Ersatzpersonen und ihre Reihenfolge für die durch Personenwahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber und
8.
die Ersatzpersonen und ihre Reihenfolge für die durch Listenwahl gewählten Bewerberinnen und Bewerber.
(3) 1 Der Wahlausschuss ist berechtigt, Rechenfehler des Wahlvorstands und Zuordnungen von Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen abweichend vom Wahlvorstand zu beschließen. 2 Verbleiben Zweifel an der Gültigkeit von Stimmen und Stimmzetteln, so wird dies in der Sitzungsniederschrift vermerkt.
(4) 1 Über die Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 30 oder 31 gefertigt. 2 Der Niederschrift werden die Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach Absatz 1 Satz 2 und die Berechnungen für die Sitzverteilung nach Absatz 1 Satz 4 beigefügt. 3 Die Gemeindewahlleitung der kreisangehörigen Gemeinde und die Samtgemeindewahlleitung übersendet der Kreiswahlleitung und die Gemeindewahlleitung der regionsangehörigen Gemeinde übersendet der Regionswahlleitung unverzüglich eine Ausfertigung der Niederschrift.
(5) 1 Die Wahlleitung weist die gewählte Person in der Benachrichtigung über die Wahl auf § 40 Abs. 1 Sätze 2 bis 6 NKWG hin. 2 Die Benachrichtigung über die Wahl ist zuzustellen. 3 Wird die Benachrichtigung vor Beginn der Wahlperiode zugestellt, so weist die Wahlleitung ferner darauf hin, dass die Mitgliedschaft in der Vertretung mit Annahme der Wahl, frühestens aber mit dem Beginn der Wahlperiode beginnt.
(6) Die Wahlleitung macht das Wahlergebnis mit folgenden Mindestangaben öffentlich bekannt:
1.
die Zahl der Wahlberechtigten, der Wählerinnen und Wähler sowie der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
2.
die Stimmen- und Sitzverteilung,
3.
die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber und
4.
die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge und der Aufgliederung nach Absatz 2 Nrn. 7 und 8.
(7) Die Bekanntmachung nach Absatz 6 ist
1.
von der Wahlleitung des Landkreises, der Region Hannover, der kreisfreien Stadt oder der großen selbständigen Stadt der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter und dem Fachministerium,
2.
von der Gemeindewahlleitung der kreisangehörigen Gemeinde, die keine große selbständige Stadt ist, dem Landkreis,
3.
von der Samtgemeindewahlleitung dem Landkreis und
4.
von der Gemeindewahlleitung der regionsangehörigen Gemeinde der Region Hannover
zur Kenntnis zu geben.
(8) 1 Eine Hauptzusammenstellung nach dem Muster der Anlagen 32 und 33 fertigt
1.
die Gemeindewahlleitung der kreisfreien Stadt über das Ergebnis der Gemeindewahl,
2.
die Kreiswahlleitung über das Ergebnis der Kreiswahl und der Gemeindewahlen in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden und
3.
die Regionswahlleitung über das Ergebnis der Regionswahl und der Gemeindewahlen in den zu der Region Hannover gehörenden Gemeinden.
2 Die Wahlleitungen übersenden der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter unverzüglich zwei Ausfertigungen der Hauptzusammenstellung.
(9) Für die Meldung des Ergebnisses der Samtgemeindewahl kann die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter zusätzliche Regelungen treffen.

§ 67 NKWO - Gesamtergebnis der Gemeindewahlen und Kreiswahlen bei allgemeinen Neuwahlen

1 Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter stellt bei allgemeinen Neuwahlen das Gesamtergebnis für die Gemeindewahlen und für die Kreiswahlen zusammen. 2 In das Gesamtergebnis für die Kreiswahlen ist das Ergebnis der Regionswahl einzubeziehen. 3 Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht die Ergebnisse in der Aufgliederung nach den Landkreisen, der Region Hannover und den kreisfreien Städten öffentlich bekannt.

§ 68 NKWO - Feststellung des Wahlergebnisses für die Direktwahl im Wahlgebiet

(1) 1 Für die Feststellung des Wahlergebnisses für die Direktwahl im Wahlgebiet gilt § 66 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 3 entsprechend. 2 Der Wahlausschuss errechnet auf der Grundlage der Mitteilungen der Wahlleitungen das
Ergebnis der Wahl und stellt fest:
1.
für die erste Wahl, wenn mehrere Wahlvorschläge zugelassen sind,
a)
die Zahl der Wahlberechtigten,
b)
die Zahl der Wählerinnen und Wähler,
c)
die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
d)
die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen,
e)
die gewählte Person oder das Erfordernis einer Stichwahl oder einer neuen Direktwahl und
f)
im Fall einer Stichwahl die Bewerberinnen oder Bewerber hierfür,
2.
für die erste Wahl, wenn nur ein Wahlvorschlag zugelassen ist, und für die Stichwahl, wenn nur eine Person teilgenommen hat,
a)
die Zahlen nach Nummer 1 Buchst. a bis c,
b)
die Zahl der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen und
c)
die gewählte Person oder das Erfordernis einer neuen Direktwahl sowie
3.
für die Stichwahl mit zwei Bewerberinnen oder Bewerbern
a)
die Zahlen nach Nummer 1 Buchst. a bis d und
b)
die gewählte Person.
3 Über die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses nach Satz 2 ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 34 zu fertigen.
(2) 1 Die Wahlleitung weist die gewählte Person in der Benachrichtigung über die Wahl auf § 45h Sätze 1 und 3 NKWG hin. 2 Die Benachrichtigung über die Wahl ist zuzustellen.
(3) 1 Die Wahlleitung macht das Wahlergebnis mit den Feststellungen nach Absatz 1 öffentlich bekannt. 2 Ist eine Stichwahl durchzuführen, so weist die Wahlleitung zusätzlich auf den Tag der Stichwahl hin und macht bekannt, wer an der Stichwahl teilnimmt. 3 § 66 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 69 NKWO - Überprüfung der Wahl durch die Wahlleitung

(1) Die Wahlleitung prüft, ob die Wahl entsprechend den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung durchgeführt worden ist.
(2) Hat die Gemeindewahlleitung einer kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde nach der Prüfung nach Absatz 1 Zweifel, ob die Kreiswahl, die Regionswahl, die Samtgemeindewahl oder die Direktwahl in einem Landkreis, der Region Hannover oder einer Samtgemeinde entsprechend den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes oder dieser Verordnung durchgeführt worden sind, so unterrichtet sie unverzüglich die jeweilige Wahlleitung.
(3) 1 Auf Anforderung der Kreiswahlleitung, der Regionswahlleitung oder der Samtgemeindewahlleitung hat die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, der Wahlleitung die Wahlunterlagen zu überlassen. 2 Fordert die Wahlleitung von der Gemeinde, in Samtgemeinden von der Samtgemeinde, nur einen Teil eines der in § 65 Abs. 1 genannten Pakete an, so wird das Paket in Gegenwart von zwei Zeuginnen oder Zeugen geöffnet und nach der Entnahme des angeforderten Teils erneut versiegelt; über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen. 3 Die Kreiswahlleitung, die Regionswahlleitung und die Samtgemeindewahlleitung kann die Wahlunterlagen der Gemeindewahlleitungen und der Gemeindewahlausschüsse der zum Landkreis oder der Region Hannover gehörenden Gemeinden jederzeit zur Einsicht anfordern.

§§ 70 - 76, Sechstes Kapitel - Wahlen aus besonderem Anlass

§ 70 NKWO - Nachwahl

(1) 1 Sobald feststeht, dass die Wahl infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann, sagt die Wahlleitung die Wahl ab und gibt öffentlich bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. 2 Sie unterrichtet unverzüglich die Vertretung. 3 Finden die Kreis- und die Gemeindewahl, die Kreis- und die Samtgemeindewahl oder die
Regions- und die Gemeindewahl gleichzeitig statt, so unterrichtet die Wahlleitung
auch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter.
(2) 1 Der Tag der Nachwahl ist unverzüglich nach Absage der Wahl zu bestimmen. 2 Die bestimmende Stelle teilt ihn der Wahlleitung mit. 3 Die Wahlleitung teilt den Termin der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter, wenn er nicht von ihr oder ihm bestimmt worden ist, und der Kommunalaufsichtsbehörde mit. 4 Die Wahlleitung der Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde teilt ihn außerdem der Samtgemeinde mit.
(3) Die Wahlleitung macht den Tag der Nachwahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.
(4) Bei der Nachwahl wird
1.
mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen,
2.
nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen,
3.
in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbereichen, Wahlbezirken und Wahlräumen und
4.
vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen
gewählt.
(5) Die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine sind auch für die Nachwahl gültig.
(6) Für die Nachwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieser Verordnung.
(7) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

§ 71 NKWO - Wiederholungswahl zur Wahl der Abgeordneten

(1) 1 Die Kommune teilt den Tag der Wiederholungswahl der Wahlleitung mit. 2 Die Wahlleitung teilt den Termin der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter und der Kommunalaufsichtsbehörde mit. 3 Die Wahlleitung einer kreisangehörigen Gemeinde, die Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, teilt ihn außerdem der Samtgemeinde mit.
(2) Die Wahlleitung macht den Tag der Wiederholungswahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.
(3) 1 Findet die Wiederholungswahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, so ist das Verfahren nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren und nach § 42 NKWG erforderlich ist. 2 Dabei sind die Regelungen in den Absätzen 4 bis 7 zu beachten.
(4) 1 Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbereichen oder Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbereiche oder Wahlbezirke nicht geändert werden. 2 Wird die Wahl im gesamten Wahlgebiet wiederholt, so soll sie in denselben Wahlbereichen und Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl durchgeführt werden, soweit sich aus der Wahlprüfungsentscheidung nichts anderes ergibt. 3 Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.
(5) 1 Haben Unregelmäßigkeiten beim Aufstellen oder Führen des Wählerverzeichnisses zu der Wiederholungswahl geführt, so ist in dem betroffenen Wahlbezirk das Verfahren der Eintragung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung nichts anderes ergibt. 2 Personen, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, werden im Wählerverzeichnis gestrichen.
(6) 1 Wahlscheine dürfen nur für den Wahlbereich oder den Wahlbezirk, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. 2 Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, können dann an der Wiederholungswahl teilnehmen, wenn ihr Wahlschein für den Wahlbereich gilt, in dem die Wiederholungswahl durchgeführt wird und ihr Wahlbrief in das Wahlergebnis eines von der Wiederholungswahl betroffenen Wahlbezirks einbezogen worden war. 3 Satz 2 gilt für Personen, die inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind, entsprechend mit der Maßgabe, dass sie auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurückerhalten, und ihr Wahlrecht weiterhin besteht. 4 Den Wahlbezirk nach Satz 2 macht die Wahlleitung öffentlich bekannt.
(7) Neue Wahlvorschläge können nur eingereicht und Wahlvorschläge, die für die Hauptwahl zugelassen waren, können nur geändert werden, soweit sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber verstorben oder nicht mehr wählbar ist.
(8) Für die Wiederholungswahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieser Verordnung.
(9) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann unter Beachtung der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.

§ 72 NKWO - Einzelne Neuwahl nach Auflösung einer Vertretung

(1) 1 Die Kommune teilt der Wahlleitung den nach § 43 Abs. 1 Satz 3 NKWG bestimmten Tag der einzelnen Neuwahl mit. 2 Die Wahlleitung teilt den Termin der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter und der Kommunalaufsichtsbehörde mit. 3 Die Wahlleitung einer kreisangehörigen Gemeinde, die Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, teilt ihn außerdem der Samtgemeinde mit.
(2) Die Wahlleitung macht den Tag der einzelnen Neuwahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.
(3) Für die einzelne Neuwahl gilt § 21 Abs. 10 NKWG entsprechend mit der Maßgabe, dass der Tag vor der Auflösung der Vertretung an die Stelle des Tages der Bestimmung des Wahltages tritt.
(4) 1 Die vom Landeswahlausschuss für die allgemeinen Neuwahlen nach § 22 Abs. 3 NKWG getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei kann durch Beschluss des Landeswahlausschusses für die einzelne Neuwahl widerrufen werden; § 34 gilt entsprechend. 2 Neue Wahlanzeigen sind zulässig. 3 Gilt die Feststellung über die Anerkennung als Partei auch für weitere einzelne Neuwahlen ( § 42 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 NKWG in Verbindung mit § 43 Abs. 5 NKWG ), so ist dies öffentlich bekannt zu machen.
(5) 1 Findet die einzelne Neuwahl in einer kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde oder in einer Samtgemeinde statt, so richtet sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge für die im Kreistag oder in der Regionsversammlung vertretenen Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlvorschläge nach den Stimmenzahlen, die sie für die letzte Kreiswahl im Landkreis oder für die letzte Regionswahl in der Region Hannover erhalten haben. 2 Diesen Wahlvorschlägen folgen die Wahlvorschläge der sonstigen im bisherigen Rat oder Samtgemeinderat vertretenen Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber in der Reihenfolge der Stimmenzahlen, die sie für die letzte Wahl des Rates oder des Samtgemeinderates erhalten haben. 3 Sonstige Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge an.
(6) Für die einzelne Neuwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieser Verordnung.
(7) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

§ 73 NKWO - Neuwahl aus Anlass einer Neubildung, Umbildung oder Grenzänderung

(1) Die Aufsichtsbehörde teilt der Wahlleitung und der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter den nach § 43 Abs. 2 Satz 3 NKWG bestimmten Tag der einzelnen Neuwahl mit.
(2) 1 Die für die Zahl der Abgeordneten maßgebende Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem Gebietsbestand des neuen Wahlgebiets. 2 Ist für einen Gebietsteil des neuen Wahlgebiets die Einwohnerzahl nicht gesondert festgestellt worden, so ermittelt die Landesstatistikbehörde einen Näherungswert.
(3) 1 Enthält ein Gebietsänderungsvertrag oder eine sonstige Vereinbarung keine Regelung darüber, wer bis zur Neuwahl die Befugnisse der Organe der Kommune wahrnimmt, so beruft die Kommunalaufsichtsbehörde die Wahlleitung. 2 Sie macht den Namen und die Dienstanschrift öffentlich bekannt.
(4) 1 Zu Vorschlägen für die Berufung der Mitglieder des Wahlausschusses sind alle Parteien und Wählergruppen berechtigt, deren Wahlvorschlag bei der letzten Wahl in einem Wahlgebiet, das ganz oder teilweise dem neuen Wahlgebiet zugehört, mindestens einen Sitz erhalten hat. 2 Wird erstmals in einer neu gebildeten oder umgebildeten Samtgemeinde ( §§ 100 bis 102 NKomVG ) gewählt, so gelten als letzte Wahl im Sinne des Satzes 1
1.
im Fall des § 100 NKomVG die letzten im Gebiet der neuen Samtgemeinde durchgeführten Gemeindewahlen,
2.
im Fall des § 101 NKomVG die letzten im Gebiet der neuen Samtgemeinde durchgeführten Samtgemeindewahlen und
3.
in den Fällen des § 102 NKomVG die letzte für die Samtgemeinde durchgeführte Samtgemeindewahl und die letzte für die neu aufgenommene Gemeinde durchgeführte Gemeindewahl.
3 Gibt es mehr als sechs gültige Vorschläge, so sind alle Vorschläge zu berücksichtigen und abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 NKWG mehr als sechs weitere Mitglieder zu berufen.
(5) 1 Die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche bestimmt ein Ausschuss, dessen Mitglieder von der Kommunalaufsichtsbehörde auf Vorschlag der nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 berechtigten Parteien und Wählergruppen berufen werden. 2 Die Zahl der Ausschussmitglieder entspricht der Zahl der im neuen Wahlgebiet zu wählenden Abgeordneten. 3 Die Ausschussmitglieder müssen im neuen Wahlgebiet wählbar sein. 4 Eine vorschlagsberechtigte Partei oder Wählergruppe kann so viele Ausschussmitglieder vorschlagen, wie sie nach § 36 Abs. 2 NKWG Sitze erhalten hätte, wenn man die Stimmen zusammenzählt, die sie bei den letzten Wahlen der Abgeordneten in den Gebieten, die zum neuen Wahlgebiet gehören, erhalten hat. 5 Ist für einen Teil des neuen Wahlgebiets die Stimmenverteilung der letzten Wahl der Abgeordneten nicht gesondert festgestellt worden, so ermittelt die Landesstatistikbehörde einen Näherungswert. 6 Die Stimmen verschiedener Wählergruppen dürfen nur zusammengerechnet werden, wenn bei der letzten Wahl zwischen diesen ein organisatorischer Zusammenhang bestanden hat. 7 Die Partei oder Wählergruppe hat zunächst ihre Abgeordneten in den bisherigen Wahlgebieten, danach deren Ersatzpersonen vorzuschlagen. 8 Sind nicht genügend Ersatzpersonen vorhanden, so kann die Partei oder Wählergruppe andere im neuen Wahlgebiet wählbare Personen vorschlagen. 9 Macht eine Partei oder Wählergruppe von ihrem Vorschlagsrecht bis zum Ablauf der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist keinen Gebrauch oder schlägt sie weniger Mitglieder vor, als sie vorschlagen darf, so bleibt die entsprechende Zahl der Sitze im Ausschuss unbesetzt. 10 Die Aufsichtsbehörde soll darauf hinwirken, dass die Parteien und Wählergruppen bei ihren Vorschlägen jedes bisherige Wahlgebiet, das ganz oder teilweise dem neuen Wahlgebiet zugehört, berücksichtigen. 11 Der Ausschuss wird zu seiner ersten Sitzung von der Kommunalaufsichtsbehörde einberufen. 12 Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 13 Für seine Arbeit gelten die für den Wahlausschuss maßgebenden Vorschriften.
(6) 1 Als Vertretung im Sinne des § 21 Abs. 10 Nrn. 1 und 4 NKWG gilt die Vertretung jedes bisherigen Wahlgebiets, das ganz oder teilweise dem neuen Wahlgebiet zugehört. 2 Hat ein Wahlgebiet zu bestehen aufgehört, so gilt § 21 Abs. 10 NKWG entsprechend mit der Maßgabe, dass der letzte Tag des Bestehens des Wahlgebiets an die Stelle des Tages der Bestimmung des Wahltages tritt. 3 Als Vertretung im Sinne des § 21 Abs. 10 Nrn. 1 und 4 NKWG gelten für die Samtgemeindewahl
1.
bei der Bildung einer Samtgemeinde nach § 100 NKomVG die Vertretungen der Mitgliedsgemeinden,
2.
bei der Bildung einer Samtgemeinde nach § 101 NKomVG die Vertretungen der bisherigen Samtgemeinden und
3.
bei der Umbildung einer Samtgemeinde nach § 102 NKomVG die Vertretung der bisherigen Samtgemeinde und die der aufgenommenen Gemeinde.
(7) 1 Die nach § 29 Abs. 3 Satz 1 NKWG maßgebende Stimmenzahl bestimmt sich nach dem Gebietsbestand des neuen Wahlgebiets. 2 Absatz 5 Sätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. 3 Für die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln sind bei Wahlen für eine neu- oder umgebildete Samtgemeinde abweichend von § 29 Abs. 3 Satz 1 NKWG in den Fällen des Absatzes 6 Satz 3 die Verhältnisse in den dort jeweils genannten Vertretungen und die daraus ermittelten Gesamtstimmenzahlen maßgeblich.
(8) Wird durch Gebietsänderungsvertrag oder einer sonstigen Vereinbarung aus Anlass der Neu- oder Umbildung einer Samtgemeinde eine Regelung über die Zuständigkeit für die Bildung der Wahlbereiche getroffen, so gilt diese anstatt der Regelungen in Absatz 5.
(9) § 72 Abs. 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend.

§ 73a NKWO - Direktwahl aus Anlass einer Neubildung, Umbildung oder Grenzänderung

(1) Für die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel für die Direktwahl ist § 45 e Abs. 1 NKWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.
als bisherige Amtsinhaberin oder bisheriger Amtsinhaber im Sinne des § 45 e Abs. 1 Satz 2 NKWG die Hauptverwaltungsbeamtin und der Hauptverwaltungsbeamte jedes bisherigen Wahlgebiets gelten, das dem neuen Wahlgebiet zugehört, und ihre Reihenfolge untereinander alphabetisch ist und
2.
sich die nach § 45 e Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 NKWG maßgebende Stimmenzahl nach dem Gebietsbestand des neuen Wahlgebiets bestimmt und § 73 Abs. 5 Sätze 5 und 6 und Abs. 7 Satz 3 entsprechend anzuwenden ist.
(2) § 72 Abs. 2, 4, 6 und 7 sowie § 73 Abs. 1, 3, 4 und 6 gelten entsprechend.

§ 73b NKWO - Neuwahl und Direktwahl bei Bildung oder Umbildung einer Samtgemeinde zum Beginn einer Wahlperiode

(1) Für die Neuwahl nach § 43a NKWG gelten § 72 Abs. 5 bis 7 und § 73 Abs. 2 bis 8 entsprechend.
(2) Für die Direktwahl nach § 45 a NKWG in Verbindung mit § 43 a NKWG gelten § 72 Abs. 5 bis 7 und § 73 Abs. 4 und 6 sowie § 73 a Abs. 1 entsprechend.

§ 74 NKWO - Wiederholungswahl zur Direktwahl

(1) Stellt der Wahlausschuss nach § 45m Abs. 1 Satz 3 NKWG fest, dass eine Wiederholungswahl stattfindet, so unterrichtet die Wahlleitung die Vertretung unverzüglich darüber und weist eine Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages darauf hin, dass der Wahlvorschlagsträger bis zum 34. Tag vor der Wahl einen neuen Wahlvorschlag einreichen kann.
(2) § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahlleitung auch den Tag einer etwaigen Stichwahl öffentlich bekannt macht.
(3) Die für die ausgefallene Stichwahl bei der Wahlleitung eingegangenen Wahlbriefe werden gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.

§ 75 NKWO - Neue Direktwahl

(1) 1 Die Wahlleitung macht die Feststellung des Wahlausschusses, dass nach § 45d Abs. 6 Satz 5 NKWG in Verbindung mit § 45n Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NKWG eine neue Direktwahl durchzuführen ist, öffentlich bekannt und weist darauf hin, dass die neue Direktwahl innerhalb von drei Monaten durchzuführen und dass das gesamte Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung neu durchzuführen ist. 2 Auf die Regelung des § 45n Abs. 1 Satz 4 NKWG ist hinzuweisen. 3 Die Wahlleitung unterrichtet unverzüglich die Vertretung.
(2) 1 Die Wahlleitung macht die Feststellung des Wahlausschusses, dass nach § 45h Satz 4 NKWG in Verbindung mit § 45n Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NKWG eine neue Direktwahl durchzuführen ist, öffentlich bekannt. 2 In der öffentlichen Bekanntmachung nach
1.
Satz 1,
2.
§ 45d Abs. 7 Satz 2 NKWG
,
3.
§ 45g Abs. 4
in Verbindung mit
Abs. 3 Satz 3
oder
Abs. 2 Satz 5 NKWG
oder
4.
§ 45l Abs. 3
in Verbindung mit
Abs. 1 Satz 4 NKWG
ist darauf hinzuweisen, dass eine neue Direktwahl innerhalb von sechs Monaten durchzuführen und das gesamte Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung neu durchzuführen ist. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und § 72 Abs. 4 und 7 gelten entsprechend.

§ 76 NKWO - Abwahl

(1) 1 Die Gestaltung des Stimmzettels für die Entscheidung über die Abwahl richtet sich nach dem Muster der Anlage 35 . 2 § 39 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) 1 In der Wahlbekanntmachung nach § 41 ist darauf hinzuweisen, dass
1.
jede wählende Person eine Stimme hat,
2.
die Stimmzettel amtlich erstellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
3.
der Stimmzettel den Namen der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers und die zu entscheidende Abwahlfrage enthält,
4.
die wählende Person durch Ankreuzen des Feldes für die Ja-Stimme oder des Feldes für die Nein-Stimme oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen muss, wie sie über die Abwahlfrage entscheidet,
5.
die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, an der Wahl
a)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder
b)
durch Briefwahl
teilnehmen kann
2 Die Bekanntmachung hat darüber hinaus die Hinweise nach § 41 Abs. 2 Nrn. 5, 6 und 8 bis 10 zu enthalten.
(3) 1 Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis. 2 Er stellt fest
1.
die Zahlen nach
§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 und 5
und
2.
die Zahl der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen.
(4) Die Wahlleitung unterrichtet die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber sowie die Vertretung über das vom Wahlausschuss festgestellte Ergebnis der Entscheidung über die Abwahl.
(5) Die §§ 4 bis 7 , 9 bis 12 , 14 bis 24 Abs. 1, 2 und 4 bis 10 , die §§ 25 bis 30 , 42 bis 53 , 55 bis 57 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 bis 6, Abs. 3 bis 6, die §§ 59 bis 63 Abs. 6 , die §§ 64 , 65 , 68 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 2, Satz 3 und Abs. 3 Sätze 1 und 3 sowie die §§ 69 bis 71 Abs. 1 bis 6 , 8 und 9 sind sinngemäß anzuwenden.

§§ 77 - 78, Siebtes Kapitel - Ersatz von Abgeordneten, Ausscheiden von Ersatzpersonen

§ 77 NKWO - Ersatz von Abgeordneten

(1) 1 Die Wahlleitung benachrichtigt die Ersatzperson, auf die ein Sitz übergegangen ist, und weist sie auf § 40 Abs. 1 NKWG hin. 2 Die Benachrichtigung ist zuzustellen. 3 Die Wahlleitung teilt den Sitzübergang der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten und der oder dem Vorsitzenden der Vertretung unverzüglich mit und macht ihn öffentlich bekannt.
(2) Kann nach § 44 Abs. 2 oder 3 NKWG ein Sitz nicht übergehen und ist das Ausscheiden als Ersatzperson noch nicht nach § 45 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 NKWG festgestellt, so ist der Ersatzperson vor der Feststellung nach § 44 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 NKWG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Bleibt ein Sitz nach § 44 Abs. 4 NKWG unbesetzt, so ist Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

§ 78 NKWO - Ausscheiden von Ersatzpersonen

(1) 1 Die Wahlleitung benachrichtigt die ausgeschiedene Ersatzperson. 2 Die Benachrichtigung ist zuzustellen. 3 § 77 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Bevor nach § 45 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 NKWG festgestellt wird, dass eine Ersatzperson ausscheidet, ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.

§§ 79 - 81, Dritter Teil - Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates, des Ortsrates und der Einwohnervertretung

§ 79 NKWO - Allgemeines

Für die Wahlen der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen gelten die Vorschriften des Zweiten Teils über die Wahl der Abgeordneten entsprechend, soweit sich nicht aus den §§ 80 und 81 dieser Verordnung oder aus § 91 Abs. 2 und 4 NKomVG etwas anderes ergibt.

§ 80 NKWO - Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates und des Ortsrates

(1) Die Wahlvorschlagsnummern der Wahlvorschläge der an der Gemeindewahl teilnehmenden Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen gelten auch für die Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates.
(2) Das Wahlergebnis für die Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates wird nach der Gemeindewahl festgestellt.
(3) § 67 findet keine Anwendung.
(4) 1 Für die erstmalige Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates werden die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche vom Rat bestimmt. 2 Fällt diese Wahl mit der einzelnen Neuwahl des Rates zusammen, so trifft der Verwaltungsausschuss die Bestimmung. 3 Als Vertretung im Sinne des § 21 Abs. 10 Nrn. 1 und 4 NKWG gilt für die erstmalige Wahl der Mitglieder des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates der Rat. 4 Im Fall des Satzes 2 ist § 73 Abs. 6 und 7 entsprechend anzuwenden.
(5) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann besondere Regelungen für den Ablauf des Wahlverfahrens treffen.

§ 81 NKWO - Wahl der Mitglieder der Einwohnervertretung

(1) 1 Der gemeindefreie Bezirk steht der kreisangehörigen Gemeinde gleich. 2 § 85 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Das Wahlergebnis für die Wahl der Mitglieder der Einwohnervertretung wird nach der Kreiswahl festgestellt.

§ 82, Vierter Teil - Wahlkosten

§ 82 NKWO - Erstattung von Wahlkosten

Die Erstattung der Wahlkosten nach § 50 Abs. 6 , auch in Verbindung mit Abs. 7, NKWG erfolgt, sobald die Wahl durchgeführt worden ist.

§§ 83 - 91, Fünfter Teil - Schlussvorschriften

§ 83 NKWO - Öffentliche Bekanntmachungen

(1) 1 Die nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen nehmen die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter im Niedersächsischen Ministerialblatt sowie die Wahlleitungen und die Kommunen in ortsüblicher Weise vor. 2 Die Samtgemeinde nimmt die öffentlichen Bekanntmachungen für die Gemeindewahl in ihren Mitgliedsgemeinden in allen Mitgliedsgemeinden in der jeweils ortsüblichen Weise vor.
(2) Bekanntmachungen der Kommune und der jeweiligen Wahlleitung sowie der Samtgemeinde und der Gemeindewahlleitungen können zusammengefasst werden.
(3) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 9 Abs. 3 genügt ein Aushang im Eingangsbereich des Sitzungsgebäudes.
(4) 1 Der Inhalt der nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. 2 Die nach Satz 1 veröffentlichten Inhalte sind gemäß dem aktuellen Stand der Technik vor unbefugten Veränderungen zu schützen. 3 Statt einer Wohnanschrift ist nur der Wohnort anzugeben. 4 Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 38 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 66 Abs. 6 und § 68 Abs. 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.

§ 84 NKWO - Zustellungen

Zustellungen werden nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungszustellungsgesetzes vorgenommen.

§ 85 NKWO - Beschaffung von Stimmzetteln, Umschlägen und Vordrucken

(1) Die jeweilige Wahlleitung beschafft die Stimmzettel.
(2) Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, beschafft
1.
Wahlscheinvordrucke nach dem Muster der
Anlage 4
,
2.
die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl nach dem Muster der
Anlage 18
,
3.
die Wahlbriefumschläge nach dem Muster der
Anlage 19
und
4.
alle übrigen Vordrucke, die von ihr, den Wahlvorständen und den Briefwahlvorständen benötigt werden.

§ 86 NKWO - Hilfskräfte und Hilfsmittel

1 Den Wahlausschüssen und den Wahlvorständen sind die für ihre Tätigkeit erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. 2 Für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlausschüsse sorgen die Wahlleitungen, für die Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlvorstände die Gemeinden, in Samtgemeinden die Samtgemeinden.

§ 87 NKWO - Sicherung der Wahlunterlagen

(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie einbehaltene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) 1 Auskünfte aus Wählerverzeichnissen und Verzeichnissen der ungültigen Wahlscheine sowie über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. 2 Erforderlichkeit liegt insbesondere beim Verdacht einer Wahlstraftat und bei Wahlprüfungsangelegenheiten vor. 3 Auskünfte aus Wählerverzeichnissen und Verzeichnissen der ungültigen Wahlscheine dürfen für die Wahlstatistik ( § 51 NKWG ) erteilt werden.

§ 88 NKWO - Vernichtung von Wahlunterlagen

(1) 1 Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht eine Wahlleitung mit Rücksicht auf ein Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung wegen des Verdachts einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. 2 Die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen sind von der Gemeinde, in Samtgemeinden von der Samtgemeinde, unverzüglich zu vernichten.
(2) Die nicht von Absatz 1 erfassten Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen Vertretung oder der nächsten Direktwahl vernichtet werden.
(3) 1 Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die nach Absatz 2 zur Vernichtung in Betracht kommenden Unterlagen für die Wahl der Abgeordneten früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung wegen des Verdachts einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. 2 Für die Direktwahl kann die Wahlleitung eine frühere Vernichtung zulassen; im Übrigen gilt Satz 1 entsprechend.

§ 89 NKWO

(weggefallen)

§ 90 NKWO - Mitwirkung des Landeswahlausschusses

(1) Für die Wahrnehmung zentraler Wahlaufgaben durch den Landeswahlausschuss gelten die Verfahrensvorschriften der Niedersächsischen Landeswahlordnung .
(2) Die Entschädigung der Mitglieder des Landeswahlausschusses bestimmt sich nach den Vorschriften der Niedersächsischen Landeswahlordnung .

§ 90a NKWO - Übergangsvorschrift

Für eine Wahl, die vor dem allgemeinen Kommunalwahltag (12. September 2021) stattfindet, bleibt diese Verordnung in der am 6. Juli 2021 geltenden Fassung maßgeblich, wenn am 7. Juli 2021 die Wahlbekanntmachung der Wahlleitung bereits erfolgt ist ( §§ 16 und 45b Abs. 4 NKWG , auch in Verbindung mit § 45i Abs. 1 Nr. 1 NKWG ).

§ 91 NKWO - In-Kraft-Treten

1 Diese Verordnung tritt am 3. August 2006 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Niedersächsische Kommunalwahlordnung vom 24. April 2001 (Nds. GVBl. S. 139), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 2005 (Nds. GVBl. S. 82), außer Kraft.
Hannover, den 5. Juli 2006
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
S c h ü n e m a n n Minister

Anlage 1 NKWO - Wahlbenachrichtigung

(zu § 18 Abs. 1 Satz 1 )
Anlage als pdf

Anlage 2 NKWO - Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins

(zu § 18 Abs. 2 )
Anlage als pdf

Anlage 3 NKWO - Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses

(zu § 22 Satz 3 )
Anlage als pdf

Anlage 4 NKWO - Wahlschein

(zu § 24 Abs. 1 Satz 2 )
Anlage als pdf

Anlage 5 NKWO - Wahlvorschlag

(zu § 32 Abs. 1 Satz 1 )
Anlage als pdf

Anlage 5a NKWO - Wahlvorschlag für die Samtgemeinde-/(Ober-)Bürgermeisterwahl/Landratswahl/Regionspräsidentenwahl

(zu § 32 Abs. 1 Satz 1 )
Anlage als pdf

Anlage 6 NKWO - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Wahl der Vertretung oder Wahl eines anderen Gremiums, z.B. Ortsrat)

(zu § 32 Abs. 2 Satz 2 )
Anlage als pdf

Anlage 6a NKWO - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Samtgemeinde-/(Ober-)Bürgermeisterwahl/Landratswahl/Regionspräsidentenwahl)

(zu § 32 Abs. 2 Satz 2 )
Anlage als pdf

Anlage 7 NKWO - Bescheinigung des Wahlrechts

(zu § 32 Abs. 3 Satz 2 )
Anlage als pdf

Anlage 8 NKWO - Zustimmungserklärung und Versicherungan Eides statt

(zu § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 )
Anlage als pdf

Anlage 9 NKWO - Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt

(zu § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 )
Anlage als pdf

Anlage 10 NKWO - Bescheinigung der Wählbarkeit

(zu § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 )
Anlage als pdf

Anlage 10a NKWO - Bescheinigung der Wählbarkeit für die Samtgemeinde-/(Ober-)Bürgermeisterwahl/Landratswahl/Regionspräsidentenwahl

(zu § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 )
Anlage als pdf

Anlage 11 NKWO - Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber

(zu § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 )
Anlage als pdf

Anlage 11a NKWO - Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen oder des Bewerbers

(zu § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 )
Anlage als pdf

Anlage 12 NKWO - Versicherung an Eides statt

(zu § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 )
Anlage als pdf

Anlage 13 NKWO - Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretung/des Gremiums

(zu § 37 Abs. 8 Satz 1 )
Anlage als pdf

Anlage 13a NKWO - Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Samtgemeinde-/(Ober-)Bürgermeisterwahl/Landratswahl/Regionspräsidentenwahl

(zu § 37 Abs. 8 Satz 1 )
Anlage als pdf

Anlage 14 NKWO - Übersicht über die zugelassenen Wahlvorschläge für die Gemeindewahl/Kreiswahl/Regionswahl

(zu § 38 Abs. 3 )
Anlage als pdf
Übersicht über die Staatsangehörigkeit der nichtdeutschen Bewerberinnen und Bewerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (zu den Anlagen 14 und 15)

Anlage 15 NKWO - Übersicht über die zugelassenen Wahlvorschläge für die Gemeindewahlen

(zu § 38 Abs. 5 )
Anlage als pdf
Übersicht über die Staatsangehörigkeit der nichtdeutschen Bewerberinnen und Bewerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (zu den Anlagen 14 und 15)

Anlage 16 NKWO - Stimmzettel

(zu § 39 Abs. 1 Satz 1 )
Anlage als pdf

Anlage 17 NKWO - Stimmzettel

(zu § 39 Abs. 1 Satz 1 )
Anlage als pdf

Anlage 18 NKWO - Stimmzettelumschlag für die Briefwahl

(zu § 39 Abs. 6 Satz 6 )
Anlage als pdf

Anlage 19 NKWO - Wahlbriefumschlag

(zu § 39 Abs. 6 Satz 6 )
Anlage als pdf

Anlage 20 NKWO - Stimmzettel

(zu § 40 Abs. 1 Satz 1 )
Anlage als pdf

Anlage 21 NKWO - Stimmzettel

(zu § 40 Abs. 1 Satz 1 )
Anlage als pdf

Anlage 22 NKWO - Stimmzettel

(zu § 40 Abs. 1 Satz 2 )
Anlage als pdf

Anlage 23 NKWO - Zählliste

(zu § 58 Abs. 1 Satz 2 )
Anlage als pdf

Anlage 24 NKWO - Schnellmeldung

(zu § 63 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 2 bis 4 )
Anlage als pdf

Anlage 25 NKWO - Schnellmeldung

(zu § 63 Abs. 3 bis 5 )
Anlage als pdf

Anlage 26 NKWO - Wahlniederschrift über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk

(zu § 64 Abs. 1 )
Anlage als pdf

Anlage 26a NKWO - Wahlniederschrift über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Samtgemeinde-/(Ober-)Bürgermeisterwahl/Landratswahl/Regionspräsidentenwahl im Wahlbezirk

(zu § 64 Abs. 1 )
Anlage als pdf

Anlage 27 NKWO - Ergänzung zur Wahlniederschrift über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk

(zu § 64 Abs. 2 )
Anlage als pdf

Anlage 28 NKWO - Wahlniederschrift über die gesonderte Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl

(zu § 64 Abs. 3 )
Anlage als pdf

Anlage 28a NKWO - Wahlniederschrift über die gesonderte Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl bei der Samtgemeinde-/(Ober-)Bürgermeisterwahl/Landratswahl/Regionspräsidentenwahl

(zu § 64 Abs. 3 )
Anlage als pdf

Anlage 29 NKWO - Zusammenstellung der Ergebnisse der Kreiswahl/Regionswahl

(zu § 64 Abs. 5 Satz 3 )
Anlage als pdf

Anlage 30 NKWO - Niederschrift über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses

(zu § 66 Abs. 4 Satz 1 )
Anlage als pdf

Anlage 31 NKWO - Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses (1)

(zu § 66 Abs. 4 Satz 1 )
Anlage als pdf
(1) Red. Anm.:
Zu Übergangsvorschriften s.
Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2011
(Nds. GVBl. S. 37)
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Zu Übergangsvorschriften s. Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2011 (Nds. GVBl. S. 37)

Anlage 32 NKWO - Hauptzusammenstellung über das Ergebnis der Gemeindewahl/Kreiswahl/Regionswahl

(zu § 66 Abs. 8 Satz 1 )
Anlage als pdf

Anlage 33 NKWO - Hauptzusammenstellung der Gemeindewahlen/Samtgemeindewahlen

(zu § 66 Abs. 8 Satz 1 )
Anlage als pdf

Anlage 34 NKWO - Niederschrift über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Feststellung des Ergebnisses der Wahl (1)

(zu § 68 Abs. 1 Satz 3 )
Anlage als pdf
(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 1 Nr. 65 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung und der Wahlkostenerstattungsverordnung vom 26. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 182) wird die Anlage 34 wie folgt geändert: "Die Anlage 34 (zu § 68 Abs. 1 Satz 3) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4.2 Buchst. b erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung: "Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen (erste Wahl) oder hat nur eine Person an der Wahl teilgenommen (Stichwahl):1)5)". b) Die Nummern 4.3 und 4.4 erhalten folgende Fassung: "
4.3
Nur für die Hauptwahl
¹) Nach § 45 g Abs. 2 Satz 2 NKWG ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag, so ist nach § 45 g Abs. 3 Satz 1 NKWG die vorgeschlagene Person gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat. Erhält von mehreren Bewerberinnen/Bewerbern keiner mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet nach § 45 g Abs. 2 NKWG eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen/Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu ziehende Los darüber, wer an der Stichwahl teilnimmt. |_|⁴) Mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen sind ....................... Stimmen. |_|⁴)Die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (von D ) sind ....................... Stimmen.
Der Wahlausschuss stellte fest, dass
a) bei mehreren zugelassenen Wahlvorschlägen
¹) |_|⁴) die Bewerberin/der Bewerber ............................................................ (Wahlvorschlag Nr. .........) mit ................. Stimmen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat und diese/dieser damit gewählt ist. |_|⁴) keine/r der Bewerberinnen/Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat und damit eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen/Bewerbern mit den meisten Stimmen stattfindet. |_|⁴) die Bewerberin/der Bewerber ...........................................................
(Wahlvorschlag Nr. ......) mit ..................... Stimmen und die Bewerberin/der Bewerber ....................................................
(Wahlvorschlag Nr. ......) mit ..................... Stimmen die meisten Stimmen erhalten haben und damit an der Stichwahl teilnehmen. |_|⁴) zur Teilnahme an der Stichwahl unter den Bewerberinnen/Bewerbern .................................................................................. (Wahlvorschlag Nr. ......) und .................................................................................. (Wahlvorschlag Nr. ......) mit jeweils ............ erzielten Stimmen ein Losentscheid erforderlich ist. Daraufhin zog die Wahlleiterin/der Wahlleiter das Los, das auf die Bewerberin/den Bewerber ......................................... (Wahlvorschlag Nr. ......) fiel. Der Wahlausschuss stellte fest, dass diese Bewerberin/dieser Bewerber neben der Bewerberin/dem Bewerber ................ (Wahlvorschlag Nr. ......), die/der mit ............ Stimmen die meisten Stimmen erhalten hat, an der Stichwahl teilnimmt. |_|⁴) von den an der Stichwahl teilnahmeberechtigten Bewerberinnen/Bewerbern die Bewerberin/der Bewerber .................................................................. (Wahlvorschlag Nr. ......) auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichtet hat und die Stichwahl allein mit der Bewerberin/dem Bewerber .................................................................. (Wahlvorschlag Nr. ......) stattfindet.
b) bei nur einem zugelassenen Wahlvorschlag
¹) |_|⁴) die vorgeschlagene Person mit ...... Ja-Stimmen ( |
E1
| ) die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (von D = ...... Stimmen) erhalten hat und damit gewählt ist. |_|⁴) die vorgeschlagene Person mit ...... Ja-Stimmen ( |
E1
| ) nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (von D = ...... Stimmen) erhalten hat und deshalb nach § 45 g Abs. 3 Satz 2 NKWG eine neue Direktwahl stattfindet.
4.4 Nur für die Stichwahl
¹) Nach § 45 l Abs. 1 Satz 1 NKWG ist bei der Stichwahl die Bewerberin/der Bewerber gewählt, die/der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu ziehende Los. Nimmt nur eine Bewerberin/ein Bewerber an der Stichwahl teil, so ist sie/er nach § 45 l Abs. 1 Satz 3 NKWG gewählt, wenn sie/er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat.
Der Wahlausschuss stellte fest, dass
|_|⁴) die Bewerberin/der Bewerber ........................................................... (Wahlvorschlag Nr. ......) die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat und damit gewählt ist. |_|⁴) beide Bewerberinnen/Bewerber mit ........................... Stimmen die gleiche Stimmenzahl auf sich vereinigt haben und damit der Losentscheid erforderlich ist. Daraufhin zog die Wahlleiterin/der Wahlleiter das Los, das auf die Bewerberin/den Bewerber ........................................ (Wahlvorschlag Nr. ......) fiel. Der Wahlausschuss stellte fest, dass diese Bewerberin/dieser Bewerber gewählt ist. |_|⁴) nur die Bewerberin/der Bewerber .................................................................... (Wahlvorschlag Nr. ......) an der Stichwahl teilgenommen hat, mit ...................... Ja-Stimmen ( |
E1
| ) die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (von |
D
| =...................... Stimmen) erhalten hat und damit gewählt ist. |_|⁴) eine Wiederholungswahl stattfindet, weil die Bewerberin/der Bewerber .......................................................................... (Wahlvorschlag Nr. ...... ) vor Durchführung der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit ausgeschieden ist." c) In der Fußnote 5 Satz 1 werden am Ende die Worte "(erste Wahl) oder nur eine Person an der Wahl teilgenommen hat (Stichwahl)" eingefügt."
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Nach Artikel 1 Nr. 65 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung und der Wahlkostenerstattungsverordnung vom 26. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 182) wird die Anlage 34 wie folgt geändert:"Die Anlage 34 (zu § 68 Abs. 1 Satz 3) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4.2 Buchst. b erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung: "Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen (erste Wahl) oder hat nur eine Person an der Wahl teilgenommen (Stichwahl):1)5)". b) Die Nummern 4.3 und 4.4 erhalten folgende Fassung: "4.3 Nur für die Hauptwahl¹) Nach § 45 g Abs. 2 Satz 2 NKWG ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag, so ist nach § 45 g Abs. 3 Satz 1 NKWG die vorgeschlagene Person gewählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat. Erhält von mehreren Bewerberinnen/Bewerbern keiner mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet nach § 45 g Abs. 2 NKWG eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen/Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu ziehende Los darüber, wer an der Stichwahl teilnimmt. |_|⁴) Mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen sind ....................... Stimmen. |_|⁴)Die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (von D ) sind ....................... Stimmen. Der Wahlausschuss stellte fest, dass a) bei mehreren zugelassenen Wahlvorschlägen¹) |_|⁴) die Bewerberin/der Bewerber ............................................................ (Wahlvorschlag Nr. .........) mit ................. Stimmen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat und diese/dieser damit gewählt ist. |_|⁴) keine/r der Bewerberinnen/Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat und damit eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen/Bewerbern mit den meisten Stimmen stattfindet. |_|⁴) die Bewerberin/der Bewerber ........................................................... (Wahlvorschlag Nr. ......) mit ..................... Stimmen und die Bewerberin/der Bewerber .................................................... (Wahlvorschlag Nr. ......) mit ..................... Stimmen die meisten Stimmen erhalten haben und damit an der Stichwahl teilnehmen.|_|⁴) zur Teilnahme an der Stichwahl unter den Bewerberinnen/Bewerbern .................................................................................. (Wahlvorschlag Nr. ......) und .................................................................................. (Wahlvorschlag Nr. ......) mit jeweils ............ erzielten Stimmen ein Losentscheid erforderlich ist. Daraufhin zog die Wahlleiterin/der Wahlleiter das Los, das auf die Bewerberin/den Bewerber ......................................... (Wahlvorschlag Nr. ......) fiel. Der Wahlausschuss stellte fest, dass diese Bewerberin/dieser Bewerber neben der Bewerberin/dem Bewerber ................ (Wahlvorschlag Nr. ......), die/der mit ............ Stimmen die meisten Stimmen erhalten hat, an der Stichwahl teilnimmt. |_|⁴) von den an der Stichwahl teilnahmeberechtigten Bewerberinnen/Bewerbern die Bewerberin/der Bewerber .................................................................. (Wahlvorschlag Nr. ......) auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichtet hat und die Stichwahl allein mit der Bewerberin/dem Bewerber .................................................................. (Wahlvorschlag Nr. ......) stattfindet. b) bei nur einem zugelassenen Wahlvorschlag¹) |_|⁴) die vorgeschlagene Person mit ...... Ja-Stimmen ( | E1| ) die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (von D = ...... Stimmen) erhalten hat und damit gewählt ist. |_|⁴) die vorgeschlagene Person mit ...... Ja-Stimmen ( | E1| ) nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (von D = ...... Stimmen) erhalten hat und deshalb nach § 45 g Abs. 3 Satz 2 NKWG eine neue Direktwahl stattfindet. 4.4 Nur für die Stichwahl¹) Nach § 45 l Abs. 1 Satz 1 NKWG ist bei der Stichwahl die Bewerberin/der Bewerber gewählt, die/der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu ziehende Los. Nimmt nur eine Bewerberin/ein Bewerber an der Stichwahl teil, so ist sie/er nach § 45 l Abs. 1 Satz 3 NKWG gewählt, wenn sie/er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat. Der Wahlausschuss stellte fest, dass |_|⁴) die Bewerberin/der Bewerber ........................................................... (Wahlvorschlag Nr. ......) die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat und damit gewählt ist. |_|⁴) beide Bewerberinnen/Bewerber mit ........................... Stimmen die gleiche Stimmenzahl auf sich vereinigt haben und damit der Losentscheid erforderlich ist. Daraufhin zog die Wahlleiterin/der Wahlleiter das Los, das auf die Bewerberin/den Bewerber ........................................ (Wahlvorschlag Nr. ......) fiel. Der Wahlausschuss stellte fest, dass diese Bewerberin/dieser Bewerber gewählt ist. |_|⁴) nur die Bewerberin/der Bewerber .................................................................... (Wahlvorschlag Nr. ......) an der Stichwahl teilgenommen hat, mit ...................... Ja-Stimmen ( | E1| ) die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (von |D| =...................... Stimmen) erhalten hat und damit gewählt ist. |_|⁴) eine Wiederholungswahl stattfindet, weil die Bewerberin/der Bewerber .......................................................................... (Wahlvorschlag Nr. ...... ) vor Durchführung der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit ausgeschieden ist." c) In der Fußnote 5 Satz 1 werden am Ende die Worte "(erste Wahl) oder nur eine Person an der Wahl teilgenommen hat (Stichwahl)" eingefügt."

Anlage 35 NKWO - Stimmzettel

(zu § 76 Abs. 1 Satz 1 )
Anlage als pdf
Markierungen
Leseansicht