WasBauPVO
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Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Niedersächsischen Bauordnung (WasBauPVO)

Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Niedersächsischen Bauordnung (WasBauPVO) *)

Vom 25. Februar 1999 (Nds. GVBl. S. 69 - VORIS 21072 02 22 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. November 2021 (Nds. GVBl. S. 758)
Aufgrund des § 24 Abs. 4 und des § 27 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 13. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 422), wird verordnet:
*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.

§ 1 WasBauPVO

Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach § 16a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 sowie den §§ 17, 18, 19, 21 und 22, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 23 bis 25, der Niedersächsischen Bauordnung zu führen:
1.
Abwasserbehandlungsanlagen
a)
Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu 8 m³/Tag bemessen sind,
b)
Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl,
c)
Fettabscheider,
d)
Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,
e)
Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen,
f)
Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis zu 8 m³/Tag bemessen sind,
g)
Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern,
h)
Anlagen zur Begrenzung des Silbergehalts in Abwässern aus fotografischen Verfahren und
i)
Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenstoffen in Abwässern von Chemischreinigungen.
2.
Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen:
a)
Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,
b)
Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen,
c)
Behälter,
d)
Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,
e)
Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und
f)
Sicherheitseinrichtungen.

§ 2 WasBauPVO

Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Hannover, den 25. Februar 1999
Niedersächsisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales
M e r k Ministerin
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