BauSVO
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Verordnung über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung - BauSVO)

Verordnung über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung - BauSVO)

Vom 4. September 1989 (Nds. GVBl. S. 325 - VORIS 21072 02 13 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. September 2023 (Nds. GVBl. S. 205)
Auf Grund der §§ 87 und 95 Abs. 3 Nr. 1 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 6. Juni 1986 (Nieders. GVBl. S. 157) wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anerkannte Sachverständige1
Anerkennung als Sachverständiger2
Anerkennungsverfahren3
Pflichten des anerkannten Sachverständigen4
Personen aus anderen Staaten5
Erlöschen und Widerruf der Anerkennung6
Änderung von Vorschriften7
Übergangsregelungen7a
Inkrafttreten8
PrüfgrundsätzeAnhang

§ 1 BauSVO - Anerkannte Sachverständige

(1) Anerkannte Sachverständige, die das Bauordnungsrecht für die Prüfung bestimmter technischer Anlagen vorschreibt, sind
1.
die nach § 2 anerkannten Sachverständigen,
2.
die vor dem 1. Oktober 1989 nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen für die Dauer ihrer Anerkennung,
3.
die von anderen Ländern nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen, jedoch nicht über die Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus.
(2) Als anerkannte Sachverständige im Sinne des Absatzes 1 gelten bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres
1.
die von einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts als Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches bestellten Bediensteten,
2.
die Sachverständigen, die am 1. Oktober 1989 beim Technischen Überwachungs-Verein Hannover e.V. oder beim Technischen Überwachungs-Verein Norddeutschland e.V. mit der Prüfung bestimmter technischer Anlagen oder Einrichtungen nach Bauordnungsrecht betraut waren und für diesen Prüfumfang auf Antrag der Technischen Überwachungs-Vereine in eine bei der obersten Bauaufsichtsbehörde zu führende Liste eingetragen sind. Der Antrag kann nur bis zum 31. Oktober 1989 gestellt werden.

§ 2 BauSVO - Anerkennung als Sachverständiger

(1) Als Sachverständiger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird auf Antrag von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt, wer
1.
seinen Geschäftssitz in Niedersachsen hat,
2.
berechtigt ist, im Lande Niedersachsen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen,
3.
als Ingenieur eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Fachrichtung hat, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll,
4.
die erforderlichen Kenntnisse besitzt und einen Nachweis darüber durch ein Gutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbracht hat sowie
5.
die Gewähr dafür bietet, daß er die Aufgaben eines Sachverständigen gewissenhaft und unparteiisch erfüllen wird.
(2) Die Anerkennung darf nicht über den Zeitpunkt hinaus erteilt werden, zu dem der Sachverständige das 70. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller
1.
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
2.
durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

§ 3 BauSVO - Anerkennungsverfahren

(1) Der Antrag auf Anerkennung und die nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 erforderlichen Unterlagen sind der obersten Bauaufsichtsbehörde elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung hat unter Verwendung eines Nutzerkontos gemäß § 3a Abs. 1 Sätze 2 und 3 NBauO zu erfolgen. Jede nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 erforderliche Unterlage ist im Portable Document Format PDF 1.4 (PDF/A-1) nach DIN EN ISO 19005-1:2005 oder im Portable Document Format PDF 1.7 (PDF/A-2) nach ISO 19005-2:2011 zu übermitteln. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann die Dateigröße der einzelnen Dateien aus technischen Gründen beschränken. Die oberste Bauaufsichtsbehörde lässt im Einzelfall zu, dass der Antrag als Dokument in Papierform übermittelt wird, wenn eine elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist. Wird der Antrag nach Satz 5 als Dokument in Papierform übersandt, so muss er unter Angabe des Tages unterschrieben sein; der Antrag ist zusammen mit den Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 zu übermitteln.
(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein, für welche technischen Anlagen ( § 30 Abs. 2 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung ) die Anerkennung beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen
1.
ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs,
2.
je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
3.
eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der obersten Bauaufsichtsbehörde beantragt worden ist, oder ein dem Führungszeugnis gleichwertiges Dokument eines anderen Staates, das nicht älter als drei Monate sein soll, und
4.
Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 .
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern sowie Erklärungen verlangen.
(3) Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen und Erklärungen zu entscheiden. Zu den Unterlagen gehört auch das Gutachten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 . Die Anerkennung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist. Im Übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Wer eine Anerkennung als Sachverständiger erhalten hat und die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt, hat dies der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.

§ 4 BauSVO - Pflichten des anerkannten Sachverständigen

(1) Der Sachverständige hat die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen zu prüfen und dabei die im Anhang genannten Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen durch anerkannte Sachverständige (Prüfgrundsätze) zu beachten. Er hat über jede Prüfung einen Prüfbericht für den Auftraggeber anzufertigen und dabei Nummer 3 der im Anhang genannten Prüfgrundsätze zu beachten. Eine Ausfertigung des Prüfberichtes hat er der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übermitteln. Werden bei Prüfungen festgestellte Mängel nicht in angemessener Frist beseitigt, so hat der Sachverständige die zuständige Bauaufsichtsbehörde hierüber zu unterrichten. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Sachverständige nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 .
(2) Der Sachverständige hat seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft auszuüben. Er darf einen Prüfauftrag nicht übernehmen, wenn er oder einer seiner Mitarbeiter bei der Planung oder Errichtung der technischen Anlage oder Einrichtung mitgewirkt hat oder aus einem sonstigen Grunde befangen ist.
(3) Der Sachverständige hat die Prüfungen selbst durchzuführen; zu seiner Hilfe darf er befähigte und zuverlässige Personen hinzuziehen.
(4) Der Sachverständige hat der obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen Auskunft über Art und Umfang seiner Prüftätigkeit zu erteilen.
(5) Der Sachverständige hat die Pflicht, sich angemessen fortzubilden.

§ 5 BauSVO - Personen aus anderen Staaten

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, gegenüber dem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen verpflichtet sind, sind in Niedersachsen als Sachverständige bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres anerkannt, wenn sie
1.
zur Wahrnehmung von Aufgaben eines Sachverständigen im Sinne des § 1 Abs. 1 in einem der genannten Staaten rechtmäßig niedergelassen sind,
2.
für die Tätigkeit eines Sachverständigen dort Anforderungen erfüllen mussten, die den Anforderungen für die Anerkennung nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 und der Voraussetzung für den Nachweis der Kenntnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 gleichwertig sind, und
3.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift so weit beherrschen, wie es für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist.
(2) Wer erstmalig als Sachverständiger tätig werden will, hat dies der obersten Bauaufsichtsbehörde vorher schriftlich zu melden. Mit der Meldung hat der Sachverständige vorzulegen
1.
eine Bescheinigung darüber, dass er in einem in Absatz 1 genannten Staat rechtmäßig zur Ausübung der Tätigkeit eines Sachverständigen im Sinne des § 1 Abs. 1 niedergelassen ist und ihm die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
2.
ein Nachweis darüber, dass er im Staat seiner Niederlassung für die Ausübung der Tätigkeit eines Sachverständigen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 erfüllen musste.
Die Meldung und die vorzulegenden Unterlagen sind entsprechend § 3 Abs. 1 zu übermitteln.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestätigt auf Verlangen den Eingang der Meldung nach Absatz 2 Satz 1. Sie soll das Tätigwerden als Sachverständiger untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt sind.
(4) Wer zur Wahrnehmung von Aufgaben eines Sachverständigen im Sinne des § 1 Abs. 1 rechtmäßig in einem in Absatz 1 genannten Staat niedergelassen ist, ohne die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 zu erfüllen, ist als Sachverständiger bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres anerkannt, wenn ihm die oberste Bauaufsichtsbehörde auf Antrag bescheinigt, dass er die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 5 erfüllt und die erforderlichen Kenntnisse besitzt. Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Eine Meldung nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine entsprechende Meldung gemacht worden ist. Eine Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine entsprechende Bescheinigung erteilt worden ist. Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 6 BauSVO - Erlöschen und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn der Sachverständige schriftlich gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde auf die Anerkennung verzichtet.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
1.
nachträglich Gründe nach
§ 2 Abs. 1
oder
3
eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten,
2.
der Sachverständige infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen,
3.
der Sachverständige gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen hat.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Sachverständige seine Tätigkeit länger als zwei Jahre nicht oder nur in einem geringen Umfang ausgeübt hat.

§ 7 BauSVO - Änderung von Vorschriften

1.
§ 128 der Versammlungsstättenverordnung vom 9. Oktober 1978 (Nieders. GVBl. S. 711), geändert durch Artikel I Nr. 6 der Verordnung zur Bereinigung von Ordnungswidrigkeitenvorschriften im Bereich des Bauordnungsrechts vom 25. Januar 1983 (Nieders. GVBl. S. 8), wird wie folgt geändert:
a)
Die Absätze 5 und 8 werden gestrichen. Die bisherigen Absätze 6, 7, 9 und 10 werden Absätze 5, 6, 7 und 8.
b)
Der neue Absatz 8 erhält folgende Fassung:
"(8) Die Überprüfungen nach Absatz 7 sind von den zuständigen Behörden des Bundes oder der Länder in eigener Verantwortung durchzuführen."
2.
In § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 24. Juli 1987 (Nieders. GVBl. S. 129) wird die Zahl "65" durch die Zahl "60" ersetzt.

§ 7a BauSVO - Übergangsregelungen

(1) Die Altersbeschränkungen in § 1 Abs. 1 Nr. 3 und in § 5 Abs. 1 und 4 Satz 1 gelten nicht für Prüfaufträge, die vor dem 1. Mai 2020 angenommen worden sind.
(2) Anerkennungen, die nach § 2 Abs. 2 in der am 30. April 2020 geltenden Fassung bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres befristet worden sind, gelten als bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres befristet.

§ 8 BauSVO - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft.
Hannover, den 4. September 1989.
Niedersächsisches Sozialministerium
S c h n i p k o w e i t Minister

Anhang BauSVO - Prüfgrundsätze

(zu § 4 Abs. 1)
Inhaltsübersicht
1.Allgemeines
2.Prüfgrundlagen
3.Prüfbericht
4.Prüfungen
4.1Lüftungsanlagen
4.1.1Allgemeiner Prüfanforderungen
4.1.2Lüftunszentrale (Raum)
4.1.3Luftaufbereitungseinrichtung (Gerät)
4.1.4Lüftungsleitungen
4.1.5Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung (beispielsweise Brandschutzklappen, Rauchschutzklappen)
4.1.6Außenluft- und Fortluftöffnungen
4.1.7Energieversorgung
4.1.8Mess-Steuer-Regel-Technik (MSR-Technik)
4.1.9Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
4.1.10Zusätzliche Prüfungen für Lüftungsanlagen für Räume mit erhöhten hygienischen Anforderungen in Krankenhäusern
4.2CO-Warnanlagen
4.3Rauchabzugsanlagen
4.3.1Allgemeine Prüfanforderungen
4.3.2Ventilatoren
4.3.3Entrauchungsleitungen und Zuluftführung
4.3.4Entrauchungsklappen
4.3.5Klappen, Nachtström- und Abströmöffnungen
4.3.6Außenluft- und Ansaug- sowie Fortluft- und Ausblasöffnungen
4.3.7Natürliche Rauchabzugsgeräte
4.3.8MSR-Technik
4.3.9Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
4.4Druckbelüftungsanlagen
4.5Feuerlöschanlagen
4.5.1Allgemeine Prüfanforderungen
4.5.2Löschmittel Wasser
4.5.3Andere Löschmittel
4.5.4Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
4.5.5Zusätzliche Prüfungen für nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen
4.5.6Zusätzliche Prüfungen für selbsttätige Feuerlöschanlagen - Löschmittel Wasser
4.5.7Zusätzliche Prüfungen für selbsttätige Feuerlöschanlagen - andere Löschmittel
4.6Alarmierungsanlagen
4.7Brandmeldeanlagen (BMA)
4.8Sicherheitsstromversorgungsanlagen
4.8.1Allgemeine Prüfanforderungen
4.8.2Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
4.8.3Verknüpfung der allgemeinen Stromversorgung mit der Sicherheitsstromversorgung
4.84.Ersatzstromquellen
4.8.5Hauptverteiler
4.8.6Kabel- und Leitungsanlagen
4.8.7Unterverteiler
4.8.8Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
1. Allgemeines
Ziel der Prüfung ist es, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlage festzustellen.
Die oder der Sachverständige ist dafür verantwortlich, dass die an der einzelnen Anlage von ihr oder ihm durchgeführten Prüfungen nach Art und Umfang notwendig und hinreichend sind.
Bei den Prüfungen sind alle Anlagenteile zu prüfen. Stichprobenprüfungen sind nur zulässig, soweit dies zu den einzelnen Prüfpunkten nach Nummer 4 dieser Prüfgrundsätze ausdrücklich vermerkt ist [bei Prüfungen nach Errichtung oder wesentlicher Änderung mit "(S)", bei Wiederholungsprüfungen mit "(SW)"].
Bei der Erstellung der Prüfberichte nach § 4 Abs. 1 Satz 2 hat die oder der Sachverständige Nummer 3 zu beachten.
2. Prüfgrundlagen
Bei der Prüfung hat die oder der Sachverständige insbesondere
die Niedersächsische Bauordnung und die aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung erlassenen Verordnungen,
die Technischen Baubestimmungen,
die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
die Baugenehmigung und die zugehörigen Bauvorlagen,
Leistungserklärungen harmonisierter Bauprodukte und
An- und Verwendbarkeitsnachweise
als Grundlagen heranzuziehen.
3. Prüfbericht
In den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BauSVO zu erstellenden Prüfberichten sind insbesondere folgende Angaben durch die oder den Sachverständigen zu machen:
Art und Standort der baulichen Anlage,
Bauherrin, Bauherr, Betreiberin oder Betreiber,
Name und Anschrift der oder des Sachverständigen,
Zeitraum oder Zeitpunkt der Prüfung,
Art und Zweck der Anlage,
Anlass der Prüfung (vor Inbetriebnahme, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend oder nach Mängelbeseitigung),
Kurzbeschreibung der Anlage mit Angabe der wesentlichen Teile,
vorgelegte Unterlagen,
Prüfmaßstäbe (Rechtsvorschriften, Richtlinien, technische Regeln),
Auslegungsdaten,
durchgeführte Funktionsprüfungen,
Betriebs- und Wartungszustand,
Sicherheitseinrichtungen,
Messergebnisse,
Art und Typ der verwendeten Mess- und Prüfgeräte,
Bewertung der Mess- und Prüfergebnisse,
Beschreibung der Mängel,
Bewertung der Mängel und fachliche Einschätzung zum Weiterbetrieb,
Fristangabe für Mängelbeseitigung,
Bescheinigung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit,
Bestätigung, dass die Prüfgrundsätze bei der Prüfung beachtet worden sind,
Feststellung der Beseitigung von Mängeln.
4. Prüfungen
4.1 Lüftungsanlagen
4.1.1 Allgemeine Prüfanforderungen
Wirksamkeit und Zustand der Zu- und Abluftöffnungen
Übereinstimmung der lufttechnischen Bemessung mit der Nutzung und Druckhaltung (soweit bauordnungsrechtlich gefordert)
4.1.2 Lüftungszentrale (Raum)
4.1.3 Luftaufbereitungseinrichtung (Gerät)
Eignung für die vorgesehene Nutzung
Sichtprüfung des Zustands der Bauteile (insbesondere Ventilatoren, Wärmeübertrager, Mischkammer, Filter, Gehäuse, Klappen, Anschlüsse der Versorgungs- und Entwässerungsleitungen)
Kontrolle des Reinigungszustands
Funktionsprüfung (insbesondere der Ventilatoren, Klappensteuerung, Reparaturschalter, Antriebs- und Strömungsüberwachung, des Frostschutzes, der Rauchauslöseeinrichtungen)
Messungen des für den jeweiligen Nutzbereich bauordnungsrechtlich geforderten Volumenstroms unter Berücksichtigung aller die Luftförderung beeinflussenden Bauteile (Filter und Antrieb, insbesondere Drehzahl, Stromaufnahme)
4.1.4 Lüftungsleitungen
Sichtprüfung des inneren und äußeren Zustands (S) und (SW)
4.1.5 Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung (beispielsweise Brandschutzklappen, Rauchschutzklappen)
Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck
Ausführung des Einbaus
Funktionsfähigkeit aller Absperrvorrichtungen
äußere Prüfung der Anforderungen entsprechend Verwendbarkeitsnachweis oder Herstelleranweisung
innere Sichtprüfung über Revisionsöffnung (Klappenblatt, Auslöseeinrichtung, Dichtung)
Kontrolle der nach Verwendbarkeitsnachweis oder Herstelleranweisung vorgeschriebenen
Instandhaltung
Funktionsprüfung des ordnungsgemäßen Schließens der Brandschutzklappen
Bei Klappen kann die Funktionsprüfung bei Wiederholungsprüfungen auf ein Drittel der Klappen reduziert werden (SW), wenn
die regelmäßige Instandhaltung aller Klappen entsprechend Verwendbarkeitsnachweis oder Herstelleranweisung nachgewiesen wird,
keine der geprüften Klappen fehlerhaft ist und
nach Ablauf von drei aufeinanderfolgenden Prüfungen alle Klappen von der oder dem Sachverständigen geprüft worden sind.
Bei Absperrvorrichtungen für Anlagen gemäß DIN 18017-3, die im freien Querschnitt keine Einbauteile haben, kann auf die Funktionsprüfung bei Wiederholungsprüfungen verzichtet werden, wenn die innere Sichtprüfung der Lüftungsleitungen keine unzulässigen Schmutzablagerungen erkennen lässt.
4.1.6 Außenluft- und Fortluftöffnungen
Einhaltung baurechtlicher und technischer Anforderungen hinsichtlich Hygiene, Schadstoffausbreitung,
Schallschutz
Sichtprüfung des technischen Zustands und des Reinigungszustands
4.1.7 Energieversorgung
Sicht- und Funktionsprüfung
4.1.8 Mess-Steuer-Regel-Technik (MSR-Technik)
funktionstechnische Eignung der Steuerung und Regelung
Sichtprüfung des Zustands der Bauelemente
Anzeige der Betriebszustände (Soll-Ist-Werte, Störmeldungen)
Zugang und Berechtigung zum Bedienen durch Vorlage der Dokumentation
Funktionsfähigkeit der
Bedienelemente und Kontrollanzeigen
Schutzeinrichtungen (Frostschutz, Strömung)
Sicherheitsschaltung bei Störung (beispielsweise Garagenventilatoren)
Klappensteuerung
Soweit MSR-Technik in eine Gebäudeleittechnik eingebunden ist, ist zu prüfen, ob die Auslösung der Klappen und die davon abgeleiteten Steuerbefehle nicht beeinträchtigt werden.
4.1.9 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der Anlagen
Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
4.1.10 Zusätzliche Prüfungen für Lüftungsanlagen für Räume mit erhöhten hygienischen Anforderungen in Krankenhäusern
Funktionsfähigkeit der Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen
Filter (Eignung, Anordnung und Einbau)
Luftaufbereitung
Dichtheit der Lüftungsleitungen
Luftführung im OP-Bereich
Druckverhältnis des OP-Raums zu angrenzenden Räumen
4.2 CO-Warnanlagen
Zustandsprüfung der CO-Warnanlage
Anordnung und Anzahl der Messstellen
Zuordnung der Messstellen zu Lüftungsabschnitten
Anordnung der optischen und akustischen Signalgeber
Zugänglichkeit und Bedienung der CO-Warnanlage
Funktionsprüfung der CO-Warnanlage
Einstellung der Schaltpunkte für die Ventilatoren
Störmeldung bei Ausfall des Gerätes
bei saugenden CO-Warnanlagen: Soll-Ist-Vergleich der Anzeige des Messumformers
Dichtheit aller Messgasleitungen
Ermittlung der Ansprechzeit der längsten Messleitung
bei elektrochemischen Messzellen: Soll-Ist-Vergleich aller Messzellen
Anschluss an eine Sicherheitsstromversorgung
4.3 Rauchabzugsanlagen
4.3.1 Allgemeine Prüfanforderungen
Übereinstimmung der technischen Ausführung mit den Anforderungen des Brandschutznachweises, insbesondere Bemessung
Anordnung der Nachström- und Zuström- sowie der Absaug- und Abströmöffnungen im Wirkbereich (beispielsweise Treppenraum, Garage, Verkaufsstätte)
Einbindung in die Gebäudeleittechnik
bei sicherheitstechnisch relevanter Verknüpfung mit der Gebäudeleittechnik
Übereinstimmung mit dem Sicherheitskonzept der baulichen Anlage und den Anforderungen
Umsetzung der im Sicherheitskonzept festgelegten Anforderungsklassen, Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
4.3.2 Ventilatoren
Eignung für die vorgesehenen Anwendungen (Verwendbarkeitsnachweis oder Leistungserklärung, Temperatur- und Zeitbeständigkeit, Überbrückung des Motorschutzes, wenn sich dies aus dem Verwendbarkeitsnachweis oder der Herstelleranweisung ergibt)
Sichtprüfung des Zustands (Ventilatoren, Anschluss an das Kanalnetz)
Funktionsprüfung (einschließlich Reparaturschalter)
Messungen der Volumenströme und Druckdifferenzen an den Fluchttüren
Anschluss an die Sicherheitsstromversorgung
4.3.3 Entrauchungsleitungen und Zuluftführung
Anordnung und Ausführung der Entrauchungsleitungen
Eignung der technischen Ausführung für die vorgesehenen Anwendungen
4.3.4 Entrauchungsklappen
Übereinstimmung der Anordnung mit dem Anlagenkonzept
Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck
Ausführung des Einbaus
Funktionsprüfung an allen Klappen
Ansteuerung
äußere Prüfung
Kontrolle der nach Verwendbarkeitsnachweis oder Herstelleranweisung vorgeschriebenen
Instandhaltung
4.3.5 Klappen, Nachström- und Abströmöffnungen
Übereinstimmung der Anordnung mit dem Anlagenkonzept
Funktionsprüfung
4.3.6 Außenluft- und Ansaug- sowie Fortluft- und Ausblasöffnungen
Sichtprüfung des Zustands
Rauchversuch, wenn die technischen und praktischen Versuche dies erfordern
4.3.7 Natürliche Rauchabzugsgeräte
Sichtprüfung
Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck
4.3.8 MSR-Technik
funktionstechnische Eignung der Steuerung oder Regelung
Sichtprüfung des Zustands der Bauelemente
Funktion der Betriebs- und Störmeldungen
Funktionsfähigkeit der Bedienelemente und Klappensteuerung
4.3.9 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
Funktionsfähigkeit der Rauch- und Wärmeabzugsanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der Anlagen
Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
4.4 Druckbelüftungsanlagen
Prüfung der lufttechnischen Anlage nach den Nummern 4.1.1 bis 4.1.9
Abströmgeschwindigkeiten, insbesondere im Türquerschnitt
Türöffnungskräfte der Türen in Rettungswegen
Regelverhalten
Anschluss an eine Sicherheitsstromversorgung
Anordnung und Funktionsfähigkeit der Auslöseeinrichtungen
Anschluss an die Brandmeldeanlage, sofern vorhanden
4.5 Feuerlöschanlagen
4.5.1 Allgemeine Prüfanforderungen
Bemessung der Anlage
Sichtprüfung der Anlage einschließlich deren Bauteile
Anschluss an eine Sicherheitsstromversorgung
Sicherstellung der Löschmittelversorgung
Bemessung der Löschmittelvorratsmenge einschließlich der Einsatz- und Reservemengen
4.5.2 Löschmittel Wasser
Zugänglichkeit der Wasserquelle und Wasserversorgung
Schutz des Trinkwassers (Wasserentnahme, Wahl der Sicherungseinrichtungen, beispielsweise
freier Auslauf)
Frostsicherheit
ausreichende Hinweisschilder
Druckerhöhungsanlage und Feuerlöschpumpe
Zustand (Sichtprüfung)
Funktionsfähigkeit
Ein- und Ausschaltdruck
Zulaufdruck (Vermeidung von Kavitation)
Schalthäufigkeit
Störmeldung
4.5.3 Andere Löschmittel
Zuordnung der Alarmierungs- und Löschbereiche
Energieversorgung (elektrisch, pneumatisch oder elektrisch und pneumatisch)
4.5.4 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
Funktionsfähigkeit der Feuerlöschanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der Anlagen
Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
4.5.5 Zusätzliche Prüfungen für nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen
4.5.5.1 Anlagen mit nassen Steigleitungen
Rohrnetz
Wandhydranten
Ausrüstung, Schlauchlänge (SW)
Zugänglichkeit
Schlauchdruckprüfung (S) und (SW)
Wasserdruck, Wassermenge
Kennzeichnung, Bedienungsanleitung
4.5.5.2 Nass-Trockenanlagen
Prüfung nach Nummer 4.5.5.1
Funktionsfähigkeit der Füll- und Entleerstationen (Warneinrichtung)
Funktionsfähigkeit der Endschalter
Flutung der Anlage, Füllzeit
Entleerung (Gefälle der Rohrleitung)
4.5.6 Zusätzliche Prüfungen für selbsttätige Feuerlöschanlagen - Löschmittel Wasser
4.5.6.1 Feuerlöschzentrale (Raum)
Zugänglichkeit
Beheizung und Belüftung
Reserve-Sprühdüsen
4.5.6.2 Rohrnetz einschließlich Düsen
Anlage vor der Ventilstation
Zustand (Sichtprüfung)
Frostsicherheit
Anlage hinter der Ventilstation
Eignung der Düsen
Anordnung und Anzahl der Düsen
Entleerung
Beeinträchtigung der Löschwirkung (beispielsweise durch nachträgliche Einbauten)
Funktionsfähigkeit der Strömungswächter
4.5.6.3 Druckluft- und Wasserbehälter einschließlich Speisepumpe und Kompressor
Eignung für die Anlage
Funktionsfähigkeit der Pumpe und des Kompressors
Füllstand, Druck des Behälters
4.5.6.4 Ventilstation
Zustand (Sichtprüfung)
Eignung
Funktionsfähigkeit der Druckschalter
Probebetrieb, Alarmierung
Aufschaltung zur Feuerwehr
4.5.7 Zusätzliche Prüfungen für selbsttätige Feuerlöschanlagen - andere Löschmittel
4.5.7.1 Feuerlöschzentrale (Raum)
Prüfung der technischen Ausstattung im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung
Einhaltung der Temperaturgrenzen
4.5.7.2 Löschmittelbehälter
Eignung der Behälter
Kennzeichnung
Füllmenge und Fülldruck
4.5.7.3 Bereichsventil und Verteiler
Lage
Funktionsfähigkeit des Bereichsventils
Flutungszeiten aller Löschbereiche (nur bei Niederdruck)
4.5.7.4 Löschbereich
Warn- und Hinweisschilder
Gasdichtigkeit der Raumumfassung (bei Erstprüfung und wesentlicher Änderung der baulichen Anlage)
Haltezeit
Verhinderung einer unzulässigen Zusammenwirkung mit raumlufttechnischen Anlagen
4.5.7.5 Ansteuerung und Detektion
Funktionsfähigkeit der Branddetektion
Funktion der Ansteuerung der Löschanlage und der erforderlichen Steuerfunktion der Betriebsmittel
Anfluten aller Flutungsbereiche (nur bei Erstprüfung)
4.5.7.6 Rohrnetz einschließlich Düsen und Druckreduziereinrichtungen
Potenzialausgleich
Düsen und Druckreduziereinrichtungen
Anordnung, Anzahl und Größe der Düsen
Beeinträchtigung der Löschwirkung (beispielsweise Behinderung des Düsenstrahls)
4.5.7.7 Verzögerungseinrichtung
Eignung für die Anlage
Funktionsfähigkeit
Vorwarnzeiten aller Löschbereiche
4.5.7.8 Eigene Alarmierungseinrichtungen
Eignung für die Anlage
Anordnung und Funktionsfähigkeit der Alarmierungseinrichtungen
ausreichender Schallpegel der Alarm- und Signalgeber
4.5.7.9 Druckentlastungseinrichtungen
technische Ausführung
Zuordnung zum Löschbereich
Funktionsfähigkeit und Ansteuerung
4.5.7.10 Überwachung
technische Ausführung und Funktionsfähigkeit
4.5.7.11 Zusätzliche Anforderungen an den Personenschutz
Funktionsfähigkeit der Blockiereinrichtung
Schutz gegen Überflutung, insbesondere von Flucht- und Rettungswegen
Vorwarnzeit für die Evakuierung
Ausreichende Verhinderung von Löschmittelverschleppung
4.6 Alarmierungsanlagen
Übereinstimmung der technischen Ausführung mit den Anforderungen
technische Umsetzung der Anforderungen des Alarmierungs- und Beschallungskonzeptes
Aktivierung der Alarmierungsanlage durch die Brandmeldeanlage oder die Gebäudeleittechnik
Zentrale
Technische Ausstattung im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung
Energieversorgung
Verstärkeranlage (Auslastung, Impedanz)
Funktion der Betriebs- und Störmeldungen
automatische Fehlerüberwachung
sicherheitsrelevante Verknüpfung zur Brandmeldeanlage und zur Gebäudeleittechnik
Übertragungswege
Funktionserhalt der Kabel- und Leitungsanlagen im Brandfall, Ausschluss einer nachteiligen elektromagnetischen Beeinflussung und störungsfreie Übertragung (SW)
Alarm- und Signalgeber (S) 1) und (SW) 1)
ausreichender Schallpegel und ausreichende Sprachverständlichkeit
Anordnung und Funktionsfähigkeit der Alarmgeber
Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
Funktionsfähigkeit der Alarmierungsanlagen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept
Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
sicherer Zustand der verknüpften Anlagen bei Ausfall der Gebäudeleittechnik
Vor-Ort-Steuerung, Leitrechner und Energieversorgung unter Berücksichtigung
der störspannungsarmen Installation der Übertragungswege (SW) 2)
der sicherheitsrelevanten Teile der Gebäudeleittechnik und der Signalwege (SW) 2)
der Fehlersimulation (S) 2) und (SW) 2)
4.7 Brandmeldeanlagen (BMA)
Übereinstimmung der technischen Ausführung mit den Anforderungen
an die Anordnung der vorgesehenen Meldebereiche
an das Zusammenwirken der weiteren notwendigen Brandschutzeinrichtungen mit der BMA
an die Weiterleitung der Alarm- und Störmeldungen
an die Vermeidung von Falschalarmen
Brandmeldezentrale
technische Ausstattung des Aufstellraums im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung
Energieversorgung und Überspannungsschutz der BMA
Funktion der Betriebs- und Störmeldungen
Ansteuerung peripherer Einrichtungen (beispielsweise Schlüsseldepot, Feuerwehrbedienfeld, Kennleuchte)
unmittelbare und automatische Weiterleitung der Brandmeldung zur Feuerwehreinsatzleitstelle
Verwendung von Primär- und Sekundärleitungen
Hauptmelder (beispielsweise Standleitung, digitale Übertragung)
Brandfallsteuerungen, wenn vorhanden sicherheitsrelevante Verknüpfungen mit der Gebäudeleittechnik (beispielsweise Ansteuerung von Rauchabzugsanlagen oder Aufzügen)
Übertragungswege
Funktionserhalt der Kabel- und Leitungsanlagen im Brandfall, Funktionsfähigkeit der Meldetechnik und Ausschluss einer nachteiligen elektromagnetischen Beeinflussung (SW)
Brandmelder, Meldergruppen und Melderbereiche
Zuordnung zu Meldergruppen und Melderbereichen (SW) 3)
Eignung und Anordnung der automatischen Melder nach Brandkenngrößen und Raumgeometrie (SW)
Anordnung der nichtautomatischen Melder nach Fluchtwegverlauf (SW)
Technische Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen (SW)
Anordnung der Trennelemente bei Ringleitungen (SW)
Melderbeschriftung (SW)
Funktionsfähigkeit der Melder (S) 3) und (SW) 3)
Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
Funktionsfähigkeit der Brandmeldeanlagen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept
Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
sicherer Zustand der verknüpften Anlagen bei Ausfall der Gebäudeleittechnik
Vor-Ort-Steuerung, Leitrechner und Energieversorgung unter Berücksichtigung
der störspannungsarmen Installation der Übertragungswege (SW) 2)
der sicherheitsrelevanten Teile der Gebäudeleittechnik und der Signalwege (SW) 2)
der Fehlersimulation (S) 2) und (SW) 2)
Feststellung der Rückwirkungsfreiheit der Verknüpfungen
4.8 Sicherheitsstromversorgungsanlagen
4.8.1 Allgemeine Prüfanforderungen
Eignung und Netzaufbau der Sicherheitsstromversorgung
Ausschluss einer nachteiligen elektromagnetischen Beeinflussung
Technische Dokumentation der Sicherheitsstromversorgung einschließlich der angeschlossenen Sicherheitseinrichtungen
Übereinstimmung der Dokumentation mit der Ausführung für Unterverteiler (S) und (SW), für andere Anlagenteile nur bei Erstprüfung und nach wesentlicher Änderung
4.8.2 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
Funktionsfähigkeit der Sicherheitsstromversorgungsanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der Anlagen
Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
sicherer Zustand der verknüpften Anlagen bei Ausfall der Gebäudeleittechnik
Vor-Ort-Steuerung, Leitrechner und Energieversorgung unter Berücksichtigung
der störspannungsarmen Installation der Übertragungswege (SW) 2)
der sicherheitsrelevanten Teile der Gebäudeleittechnik und der Signalwege (SW) 2)
der Fehlersimulation (S) 2) und (SW) 2)
4.8.3 Verknüpfung der allgemeinen Stromversorgung mit der Sicherheitsstromversorgung
Netzkonfiguration
Abschaltbedingungen, Kurzschlussfestigkeit und Selektivität im Betrieb mit der allgemeinen Stromversorgung und im Betrieb mit der Sicherheitsstromversorgung
Synchronisation bei möglichem Parallelbetrieb
4.8.4 Ersatzstromquellen
4.8.4.1 Allgemeine Prüfanforderungen für Ersatzstromquellen
technische Ausführung der Ersatzstromquellen
technische Ausstattung des Aufstellraums im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung
Zubehör und Ausrüstungen des Aufstellraums
Ausführung und Auslegung der Schaltgerätekombination für die Ersatzstromquellen
Ausführung, Auslegung und Funktionsfähigkeit der Schutz-, Überwachungs- und Störmeldeeinrichtungen
Funktionsfähigkeit der Anzeigegeräte
Stör- und Betriebsmeldungen
4.8.4.2 Stromerzeugungsaggregat
Ausführung der Anlage zur Abführung der Verbrennungsgase des Stromerzeugungsaggregats
Bemessung der Energiebevorratung und der Einrichtungen zur Überwachung des Stromerzeugungsaggregats bei Erstprüfung und nach wesentlicher Änderung
Funktionsprüfungen
Eignung der Starteinrichtung bei Erstprüfung und nach wesentlicher Änderung
Spannungsversorgung der Steuerung des Stromerzeugungsaggregats
Startbedingungen des Stromerzeugungsaggregats
Schaltvorgänge für Leistungsübernahme
Schutz- und Überwachungsfunktionen
Regelfunktion bei Laständerungen
Not-Aus-Vorrichtung
4.8.4.3 Betriebsgrenzwerte des Stromerzeugungsaggregats bei Lastbetrieb
Nachweis der Übernahme der Betriebslast unter Einbeziehung der angeschlossenen Sicherheitseinrichtungen und Stromerzeugungsaggregate unter Berücksichtigung der
Spannung sowie der statischen und dynamischen Spannungsabweichungen einschließlich Spannungsausregelzeit bei Laständerungen
Frequenz sowie der statischen und dynamischen Frequenzabweichung einschließlich Frequenzpendelbreite bei Laständerungen
Oberschwingungen in der Spannung
Belastung einschließlich möglicher Schieflast
4.8.4.4 Batterie und Ladeeinrichtung
Funktionsprüfung
Kapazitätsprüfung der Batterie
technische Ausführung und Funktionsfähigkeit der Ladeeinrichtung
4.8.5 Hauptverteiler
technische Ausstattung des Aufstellraums
Art, Anordnung, Steuerung und Funktionsfähigkeit der Netzumschaltung
Einhaltung des Schutzes gegen elektrischen Schlag, der Isolation sowie der Abschalt- und Selektivitätsbedingungen (S) 2) und (SW) 2)
thermische und dynamische Auslegung der Bauteile
Einhaltung der Grenzwerte der Oberschwingungsbelastung (S) und (SW) 2)
4.8.6 Kabel- und Leitungsanlagen
Funktionserhalt der Kabel- und Leitungsanlagen im Brandfall (SW) 2)
technische Ausführung der Überlast- und Kurzschlussschutzeinrichtungen, Schutz gegen elektrischen Schlag sowie Spannungsfall unter Brandeinwirkung (SW) 2)
Sicherheit der Kabelverbindung ab Hauptverteiler
4.8.7 Unterverteiler
Technische Ausführung des Brandschutzes, Zugang und Kennzeichnung des Unterverteilers
Absicherung der Endstromkreise und Zuordnung der Leiter (S) und (SW) 2)
Einhaltung des Schutzes gegen elektrischen Schlag, der Isolation sowie der Abschalt- und Selektivitätsbedingungen (SW) 2)
4.8.8 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
Prüfung der Stromquelle und Stromverteilung für die Sicherheitsbeleuchtungsanlage nach Nummer 4.8.4
Sicherheitslichtgeräte und Umschalteinrichtungen
Eignung der verwendeten Schutz- und Schaltorgane auf Allstromtauglichkeit (S) 2) und (SW) 2)
Funktionsfähigkeit der Umschalteinrichtungen
technische Ausstattung des Aufstellraums im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung
Ausführung der Netzumschaltung
Anzeigen der Betriebs- und Störmeldungen
örtliche Installation
Anordnung der Leuchten und Aufteilung auf die Stromkreise (SW) 4)
ausreichende Beleuchtungsstärke und Gleichmäßigkeit
Übereinstimmung der Dokumentation mit der Beschriftung der Sicherheitsleuchten (SW) 4)
1)
Liegen keine Messprotokolle vor, ist eine vollständige Prüfung erforderlich. Eine vollständige Prüfung ist auch erforderlich, wenn bei den Stichprobenprüfungen Widersprüche zu den Messprotokollen festgestellt werden.
2)
Stichproben nach DIN VDE 0105.
3)
1 Bei Vorlage einer vollständigen Errichterbescheinigung genügt eine vollständige Prüfung der nicht automatischen Melder sowie Stichprobenprüfung der automatischen Melder eines Überwachungsbereiches, mindestens ein Melder pro Meldergruppe. 2 Stellen sich dabei Widersprüche zur Errichterbescheinigung heraus, ist auch bei automatischen Meldern eine vollständige Prüfung vorzunehmen.
4)
Die Kontrolle der Leuchten kann auf ein Drittel der Gesamtanzahl reduziert werden,
wenn
keine Fehler festgestellt werden,
nach Ablauf von drei aufeinander folgenden Prüfungen alle Leuchten von der oder dem Sachverständigen geprüft worden sind.
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