APVO-HygK
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure im öffentlichen Gesundheitsdienst (APVO-HygK)

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure im öffentlichen Gesundheitsdienst (APVO-HygK)

Vom 18. März 2022 (Nds. GVBl. S. 164 - VORIS 21061 -)
Aufgrund des § 2 Abs. 4 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 24. März 2006 (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich, Ausbildungsziel1
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung2
Zulassung zur Ausbildung3
Gliederung und Dauer der Ausbildung4
Inhalt der praktischen Ausbildung, Ausbildungsstellen5
Bewertung von Leistungen während der praktischen Ausbildung6
Theoretische Ausbildung7
Staatliche Prüfung8
Inkrafttreten9
Inhalte der praktischen AusbildungAnlage 1
Berichtsheft über die praktische Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum HygienekontrolleurAnlage 2
Bescheinigung über die praktische Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum HygienekontrolleurAnlage 3

§ 1 APVO-HygK - Regelungsbereich, Ausbildungsziel

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure im öffentlichen Gesundheitsdienst.
(2) Ziel der Ausbildung ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben von Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleuren im öffentlichen Gesundheitsdienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2 APVO-HygK - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung

1 Ausbildungsbehörden sind die Landkreise, die Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet, die kreisfreien Städte und die Stadt Göttingen als kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes. 2 Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist die Ärztin oder der Arzt, die oder der den medizinischen Fachdienst leitet ( § 2 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst - NGöGD) . 3 Sie oder er ist für die praktische Ausbildung verantwortlich und überwacht diese. 4 Die Ausbildungsbehörde erstellt für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden einen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildung und weist sie oder ihn den Ausbildungsstellen für die praktische Ausbildung ( § 5 Abs. 2 ) und der Ausbildungsstelle für die theoretische Ausbildung ( § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ) zu.

§ 3 APVO-HygK - Zulassung zur Ausbildung

(1) Zur Ausbildung kann von der Ausbildungsbehörde zugelassen werden, wer
1.
einen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss besitzt und eine mindestens zweijährige förderliche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder einen höheren Schulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss besitzt,
2.
die für die Tätigkeit als Hygienekontrolleurin oder als Hygienekontrolleur erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt und
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist.
(2) 1 Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 sind der Ausbildungsbehörde vorzulegen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
ein Identitätsnachweis,
3.
ein Nachweis über den Schul- oder Bildungsabschluss und gegebenenfalls über die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung,
4.
ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes und
5.
ein ärztliches Zeugnis darüber, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist.
2 Das ärztliche Zeugnis und das Führungszeugnis dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

§ 4 APVO-HygK - Gliederung und Dauer der Ausbildung

(1) 1 Die Ausbildung dauert in Vollzeit drei Jahre. 2 Sie gliedert sich in
1.
eine praktische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 3 700 Stunden bei den Ausbildungsstellen nach § 5 Abs. 2 und
2.
eine theoretische Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 900 Unterrichtsstunden (Vorlesungs- und Übungsstunden) an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf.
3 Abschnitte der praktischen Ausbildung und der theoretischen Ausbildung wechseln sich
ab. 4 Die praktische Ausbildung kann in Teilzeit erfolgen. 5 Bei Teilzeit verlängert sich die Ausbildungsdauer um den Zeitraum, der erforderlich ist, um mindestens 3 700 Stunden zu erreichen. 6 Die Ausbildung soll längstens fünf Jahre dauern.
(2) Auf Antrag kann die Ausbildungsbehörde auf die Dauer der praktischen Ausbildung Zeiten einer anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung und Zeiten erfolgreich abgeschlossener Teile einer Ausbildung bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Monaten anrechnen, wenn die Ausbildungsinhalte gleichwertig sind.
(3) 1 Fehlzeiten werden bei der Dauer der Ausbildung wie folgt angerechnet:
1.
Zeiten von Erholungs- und Sonderurlaub, Bildungsurlaub und Betriebsferien bei der
praktischen Ausbildung und
2.
Fehlzeiten wegen Krankheit und wegen eines anderen von der oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Grundes bis zu insgesamt 370 Stunden bei der praktischen Ausbildung und bis zu insgesamt 90 Unterrichtsstunden bei der theoretischen Ausbildung.
2 Zeiten von Freistellungen nach personalvertretungsrechtlichen Vorschriften gelten nicht als Fehlzeiten nach Satz 1 Nr. 2.
(4) 1 Auf Antrag können im Einzelfall Fehlzeiten angerechnet werden, die über Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 hinausgehen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels hierdurch nicht gefährdet ist. 2 Ist eine Anrechnung nicht möglich, so wird die Ausbildung auf Antrag verlängert. 3 Über die Anträge und die Dauer einer Verlängerung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure (APO-Hyg.-Kontr.) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 APVO-HygK - Inhalt der praktischen Ausbildung, Ausbildungsstellen

(1) 1 In der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden in die Aufgaben von Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleuren im öffentlichen Gesundheitsdienst ( § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 NGöGD ) in die Verwaltungsabläufe und in die anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzuführen. 2 Die Einzelheiten der Ausbildungsinhalte ergeben sich aus der Anlage 1 . 3 Den Auszubildenden sind die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln sowie Zweck und Zusammenhänge der Arbeiten zu erläutern. 4 Ihnen ist Gelegenheit zu geben, die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse
zu vertiefen und anzuwenden. 5 Die Auszubildenden sind schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der Aufgaben von Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleuren heranzuführen.
(2) 1 Die praktische Ausbildung erfolgt beim medizinischen Fachdienst ( § 2 Abs. 2 NGöGD ) mit einer Dauer von etwa 2 900 Stunden und bei sechs Ausbildungsstellen für Praxiseinsätze mit einer Dauer von etwa 800 Stunden. 2 Ausbildungsstellen für Praxiseinsätze sind
1.
Ordnungsbehörde,
2.
Landesgesundheitsamt,
3.
Veterinärbehörde,
4.
Labor zur Untersuchung von Wasserproben oder Labor zur Untersuchung von Proben auf
Krankheitserreger,
5.
Krankenhaus, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, Einrichtung für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtung, Tagesklinik oder Entbindungseinrichtung,
6.
Altenheim oder Pflegeheim,
7.
andere Behandlungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, die mit einer der in den Nummern 5 und 6 genannten Einrichtungen vergleichbar ist,
8.
Obdachlosenunterkunft, Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler oder Flüchtlinge oder sonstige Massenunterkunft,
9.
Schwimmbad,
10.
Wasserwerk,
11.
Abwasserreinigungsanlage oder Abfallbehandlungsanlage,
12.
Umweltbehörde und
13.
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt.
(3) 1 Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft nach dem Muster der Anlage 2 zu führen. 2 Die Berichte über die Ausbildung bei den Ausbildungsstellen für Praxiseinsätze sind von der Ausbildungsstelle für Praxiseinsätze abzuzeichnen. 3 Das Berichtsheft ist vierteljährlich der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zur Überprüfung der Einhaltung des Ausbildungsplans und Unterzeichnung vorzulegen.
(4) Während der praktischen Ausbildung beim medizinischen Fachdienst ist die Auszubildende zur Desinfektorin und der Auszubildende zum Desinfektor auszubilden, es sei denn, dass sie oder er diese Ausbildung bereits abgeschlossen hat.

§ 6 APVO-HygK - Bewertung von Leistungen während der praktischen Ausbildung

(1) Die Leistungen während der praktischen Ausbildung sind mit folgenden Noten zu bewerten:
sehr gut (1)=eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
gut (2)=eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
befriedigend (3)=eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
ausreichend (4)=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) 1 In der praktischen Ausbildung geben der medizinische Fachdienst und die jeweilige Ausbildungsstelle für den Praxiseinsatz am Ende eine Beurteilung über die Leistungen der oder des Auszubildenden ab. 2 Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3 Die Beurteilung ist mit der oder dem Auszubildenden zu besprechen. 4 Am Ende der praktischen Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote für die praktische Ausbildung. 5 Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Bewertungen nach Satz 2. 6 Mittelwerte sind auf eine Dezimalstelle ohne Rundung zu berechnen. 7 Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:
1,0 bis 1,4 Punktesehr gut (1),
1,5 bis 2,4 Punktegut (2),
2,5 bis 3,4 Punktebefriedigend (3),
3,5 bis 4,4 Punkteausreichend (4),
4,5 bis 5,4 Punktemangelhaft (5),
5,5 bis 6,0 Punkteungenügend (6).
(3) 1 Die Teilnahme an der praktischen Ausbildung ist erfolgreich, wenn die Ausbildungsnote mindestens "ausreichend (4)" lautet. 2 Über die erfolgreiche Teilnahme erhalten die Auszubildenden von der Ausbildungsbehörde eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 .

§ 7 APVO-HygK - Theoretische Ausbildung

1 Die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf organisiert und koordiniert die theoretische Ausbildung. 2 Die theoretische Ausbildung richtet sich nach § 7 und den Anlagen 3 und 5 APO-Hyg.-Kontr .

§ 8 APVO-HygK - Staatliche Prüfung

1 Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung zur Hygienekontrolleurin und zum Hygienekontrolleur ab. 2 Die Durchführung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, die Bewertung von Prüfungsleistungen, das Bestehen und die Wiederholung der Prüfung sowie die Folgen von Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung und von Ordnungsverstößen richten sich nach den §§ 8 bis 21 Satz 1 und den Anlagen 6 bis 8 APO-Hyg.-Kontr .

§ 9 APVO-HygK - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
Hannover, den 18. März 2022
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Behrens Ministerin

Anlage 1 APVO-HygK - Inhalte der praktischen Ausbildung

(zu § 5 Abs. 1 Satz 2 )
A.
Inhalte der praktischen Ausbildung im medizinischen Fachdienst
Allgemeine Ortshygiene
Hygienische Überwachung von Trinkwasserversorgungsanlagen
Hygienische Überwachung von Schwimm- und Badebecken, EU-Badegewässern
Hygienische Überwachung von überwachungspflichtigen Anlagen, wie Sportanlagen, Spielplätzen, Campingplätzen
Hygiene der Abfallentsorgung und Abfallbeseitigung
Hygienische Überwachung von Gemeinschaftseinrichtungen
Hygienische Überwachung von Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren oder sonstigen medizinischen Einrichtungen
Hygiene in Einrichtungen des Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens
Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten, Meldewesen nach dem Infektionsschutzgesetz, Mitarbeit bei epidemiologischen Erhebungen und Auswertungen
Stellungnahme zu Landesplanung, Raumordnung, Bauleit- und Bauplanung sowie Bauanträgen, wenn gesundheitliche Belange der Bevölkerung berührt sind
Mitwirkung bei der Überwachung des Inverkehrbringens von freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken und von Gefahrstoffen im Einzelhandel
Hygienische Überwachung von Einrichtungen der Gesundheitsfachberufe wie Praxen von Physiotherapeutinnen, Physiotherapeuten und Hebammen
Hygienische Überwachung von Betrieben der Fußpflege und Kosmetik, Tattoo- und Piercingstudios
Hygienische Überwachung in Einrichtungen des Rettungsdienstes
B.
Inhalte der Ausbildung bei den Ausbildungsstellen für Praxiseinsätze
AusbildungsstelleAusbildungsinhalte
OrdnungsbehördeAufgaben und Zuständigkeiten; Vollzugsmaßnahmen bei Verstoß gegen Rechtsvorschriften, wie Trinkwasserverordnung, Infektionsschutzgesetz
LandesgesundheitsamtAufgaben und Zuständigkeiten im Bereich mikrobiologischer, umweltmedizinischer und wasserhygienischer Untersuchungen, Infektionskrankheiten, Trinkwasserqualität, Schuleingangsuntersuchungen, Fortbildung von Berufsgruppen des Gesundheitswesens, Beratung der medizinischen Fachdienste und medizinischen Einrichtungen, Information der Öffentlichkeit und der Fachöffentlichkeit
VeterinärbehördeAufgaben und Zuständigkeiten;
Zusammenarbeit mit dem medizinischen Fachdienst
Labor zur Untersuchung von Wasserproben oder Labor zur Untersuchung von Proben auf Krankheitserreger Aufgaben und Zuständigkeiten;
Methoden chemischer und mikrobiologischer Untersuchungen und Analysen für Krankheitserreger, Trink- und Badewasser
Krankenhaus, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, Einrichtung für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtung, Tagesklinik oder EntbindungseinrichtungTätigkeiten, Aufgaben und Abläufe einer Hygienefachkraft in möglichst vielen hygienerelevanten Bereichen wie Zentralsterilisation, Bettenaufbereitung, Kreißsaal, Intensivstation, OP-Bereich
Alten- oder Pflegeheim, andere Betreuungs- oder VersorgungseinrichtungenKennenlernen der Tätigkeiten, Aufgaben und Abläufe in hygienerelevanten Bereichen
Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler oder FlüchtlingeMaßnahmen zur Sicherstellung der Infektionshygiene, Umsetzung von Hygieneplänen, Reinigungs- und Desinfektionsplänen
SchwimmbadBädertechnik im Hinblick auf den hygienisch sicheren Betrieb eines Schwimmbades, Betrieb und Überwachung der Aufbereitungsanlage; Messung der Hygienehilfsparameter.
WasserwerkTrinkwassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung im Hinblick auf den hygienisch sicheren Betrieb eines Wasserwerks, Funktion der Aufbereitungsanlage; Überwachung von Betriebsparametern; Kontrolle von Schutzzonen
Abwasserreinigungsanlage, AbfallbehandlungsanlageVerfahren zur Abwasserreinigung, Verfahren zur Abfallbehandlung, hygienische Maßnahmen
UmweltbehördeAufgaben und Zuständigkeiten wie Rohwasserüberwachung, Wassereinzugsgebiete, Nichttrinkwassernutzung, Bodenschutz, Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, Bauleitplanung, Naturschutz, Landschaftsschutz
Staatliches GewerbeaufsichtsamtAufgaben und Zuständigkeiten im Bereich Immissionsschutz

Anlage 2 APVO-HygK - Berichtsheft über die praktische Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur

(zu § 5 Abs. 3 )
Muster
Name, Vorname:
Ausbildungsbehörde:
A.
Ausbildung beim medizinischen Fachdienst
Ausbildungsinhalt nach Anlage 1 Abschnitt AAusbildungBeschreibung der Tätigkeit während der AusbildungUnterschrift der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters mit Datumsangabe
vonbis
B.
Ausbildung bei den Ausbildungsstellen für Praxiseinsätze
AusbildungsstelleAusbildungBeschreibung der Tätigkeit während der AusbildungSichtvermerk der Ausbildungsstelle mit DatumsangabeUnterschrift der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters mit Datumsangabe
vonbis
.................................
(Ausbildungsbehörde - Unterschrift)

Anlage 3 APVO-HygK - Bescheinigung über die praktische Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur

(zu § 6 Abs. 3 Satz 2 )
Muster
......................................................
(Ausbildungsbehörde)
...................................................................................................
VornameName
geboren am ...............................................................................
hat
vom ............................................... bis .....................................
an der praktischen Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur
teilgenommen. Inhalte und Ausbildungsstellen der Ausbildung waren:
Medizinischer Fachdienst
Allgemeine Ortshygiene
Hygienische Überwachung von Trinkwasserversorgungsanlagen
Hygienische Überwachung von Schwimm- und Badebecken, EU-Badegewässern
Hygienische Überwachung von Sportanlagen, Spielplätzen, Campingplätzen usw.
Hygiene der Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung
Hygienische Überwachung von Gemeinschaftseinrichtungen
Hygienische Überwachung von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren oder sonstigen medizinischen Einrichtungen
Hygiene in Einrichtungen des Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens
Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten, Meldewesen nach dem Infektionsschutzgesetz, Mitarbeit bei epidemiologischen Erhebungen und Auswertungen
Stellungnahmen zu Fragen der Hygiene bei Landesplanung, Raumordnung, Bauleit- und
Bauplanung
Mitwirkung bei der Überwachung des Inverkehrbringens von freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken und von Gefahrstoffen im Einzelhandel
Hygienische Überwachung von Einrichtungen der Gesundheitsfachberufe wie Praxen von Physiotherapeutinnen, Physiotherapeuten und Hebammen
Hygienische Überwachung von ambulanten Pflege- und Behandlungseinrichtungen, einschließlich der Einrichtungen zur Körper- und Schönheitspflege sowie Body-Modification
Hygienische Überwachung in Einrichtungen des Rettungsdienstes
Ausbildungsstellen für Praxiseinsätze *)Zeitraum (von bis), Bemerkungen
Ordnungsbehörde
Landesgesundheitsamt
Veterinärbehörde
Labor zur Untersuchung von Wasserproben, Labor zur Untersuchung von Proben auf Krankheitserreger
Krankenhaus, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, Einrichtung für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtung, Tagesklinik, Entbindungseinrichtung
Alten- oder Pflegeheim, andere Betreuungs- oder Versorgungseinrichtung
Obdachlosenunterkunft, Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler oder Flüchtlinge sowie sonstige Massenunterkünfte
Schwimmbad
Wasserwerk
Abwasserreinigungsanlage, Abfallbehandlungsanlage
Umweltbehörde
Staatliches Gewerbeaufsichtsamtsamt
Die Leistungen während der praktischen Ausbildung wurden mit der Note ................................. bewertet.
Die praktische Ausbildung
◻...ist nicht unterbrochen worden *) .
◻...ist vom bis wegen unterbrochen worden *) .
............................., den...................
(Ort)(Datum)
(Siegel der Ausbildungsbehörde)................................
(Unterschrift)
*)
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