APVO-TD
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)

Vom 12. Februar 2013 (Nds. GVBl. S. 52 - VORIS 20411 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 356)
Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Allgemeines
Regelungsbereich, Ausbildungsziel1
Dienstbezeichnungen2
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, leitende Ausbildungsstelle3
Bewertung der Leistungen4
Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst5
Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst6
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung7
Prüfungsbehörde8
Prüfungsausschüsse9
Prüfungsteile, Prüfungsgebiete, Ladung10
Schriftliche Prüfung11
Mündliche Prüfung12
Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis13
Niederschrift14
Wiederholung der Prüfung15
Verhinderung, Versäumnis16
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten17
Einsichtnahme in die Prüfungsakte18
Dritter Teil
Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst19
Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst20
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung21
Prüfungsbehörde, Prüfungsausschüsse, Prüfungskommissionen22
Prüfungsteile, Prüfungsgebiete, Ladung23
Bewertung der Prüfungsleistungen24
Häusliche Prüfungsarbeit25
Schriftliche Prüfung26
Mündliche Prüfung27
Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung28
Niederschrift29
Wiederholung der Prüfung30
Verhinderung, Versäumnis31
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten32
Einsichtnahme in die Prüfungsakte33
Vierter Teil
Aufstieg für den Fachbereich Geodäsie und Geoinformation
Ausbildung34
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung35
Aufstiegsprüfung36
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsvorschrift37
Abweichende Vorschriften wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie37a
Inkrafttreten38
Anlagen
(zu den §§ 5 und 6 Abs. 1 Satz 2, §§ 19 und 20 Abs. 1 Satz 2)Anlage 1
Prüfungsgebiete(zu § 10 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 Satz 1) Anlage 2
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 4, Erster Teil - Allgemeines

§ 1 APVO-TD - Regelungsbereich, Ausbildungsziel

(1) Diese Verordnung regelt
1.
die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste und das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für die Fachbereiche
a)
Architektur,
b)
Geodäsie und Geoinformation,
c)
Landespflege,
d)
Maschinen- und Elektrotechnik,
e)
Stadtbauwesen,
f)
Städtebau,
g)
Straßenwesen und
h)
Wasserwesen
sowie
2.
die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste für den Fachbereich Geodäsie und Geoinformation.
(2) Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 führen
1.
im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation die Dienstbezeichnung "Vermessungsreferendarin" oder "Vermessungsreferendar",
2.
im Fachbereich Landespflege die Dienstbezeichnung "Referendarin der Landespflege"
oder "Referendar der Landespflege" und
3.
in den übrigen Fachbereichen die Dienstbezeichnung "Baureferendarin" oder "Baureferendar".

§ 2 APVO-TD - Dienstbezeichnungen

(1) Die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung ihres Einstiegsamtes mit dem Zusatz "Anwärterin" oder "Anwärter".
(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und der Ausbildung für den Aufstieg ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Fachbereichs der Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 3 APVO-TD - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, leitende Ausbildungsstelle

(1) Ausbildungsbehörden sind
1.
für den Fachbereich Architektur
a)
für das erste Einstiegsamt das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften, die Kommunen sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
b)
für das zweite Einstiegsamt das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften, die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte,
2.
für den Fachbereich Geodäsie und Geoinformation
a)
für das erste Einstiegsamt das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen sowie die Ämter für regionale Landesentwicklung,
b)
für das zweite Einstiegsamt das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen,
3.
für den Fachbereich Landespflege der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz,
4.
für den Fachbereich Maschinen- und Elektrotechnik
a)
für das erste Einstiegsamt das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften, die Kommunen sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
b)
für das zweite Einstiegsamt das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften, die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte,
5.
für den Fachbereich Stadtbauwesen das für den Fachbereich zuständige Ministerium, die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte sowie für das erste Einstiegsamt auch die übrigen Kommunen,
6.
für den Fachbereich Städtebau das für den Fachbereich zuständige Ministerium, die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte sowie für das erste Einstiegsamt auch die übrigen Kommunen,
7.
für den Fachbereich Straßenwesen die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr und
8.
für den Fachbereich Wasserwesen der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz.
(2) 1 Die Ausbildungsbehörde weist die Beamtin oder den Beamten den Ausbildungsstellen für die fachtheoretische und die berufspraktische Ausbildung zu. 2 Sie bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht.
(3) Ist im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation ein Amt für regionale Landesentwicklung Ausbildungsbehörde (Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a), so ist abweichend von Absatz 2 das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen als leitende Ausbildungsstelle für die Maßnahmen nach Absatz 2 zuständig.
(4) Ist in den Fachbereichen Städtebau und Stadtbauwesen für die Ausbildung für das zweite Einstiegsamt ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt oder eine große selbständige Stadt Ausbildungsbehörde (Absatz 1 Nrn. 5 und 6), so ist abweichend von Absatz 2 das für diese Fachbereiche zuständige Ministerium als leitende Ausbildungsstelle für die Maßnahmen nach Absatz 2 zuständig.
(5) Ist in den Fachbereichen Architektur sowie Maschinen- und Elektrotechnik für die Ausbildung für das zweite Einstiegsamt ein Landkreis, eine kreisfreie Stadt oder eine große selbständige Stadt Ausbildungsbehörde (Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. b), so ist abweichend von Absatz 2 das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften als leitende Ausbildungsstelle für die Maßnahmen nach Absatz 2 zuständig.
(6) 1 Ist bei einer Ausbildungsbehörde der mittelbaren Landesverwaltung, die eine Anwärterin oder einen Anwärter für die Ausbildung für das erste Einstiegsamt für den Fachbereich Architektur oder Maschinen- und Elektrotechnik eingestellt hat, weder eine Beschäftigte noch ein Beschäftigter mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste beschäftigt, die oder der für den jeweiligen Fachbereich ausgebildet oder in dem jeweiligen Fachbereich tätig ist, so hat die Ausbildungsbehörde die Zuständigkeit für die Maßnahmen nach Absatz 2 mit deren Einverständnis auf eine andere Ausbildungsbehörde zu übertragen, die die Anforderung erfüllt. 2 Eine Ausbildungsbehörde nach Satz 1, die die Anforderung erfüllt, kann die Zuständigkeit übertragen. 3 Für eine Übertragung auf das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften ist dessen Einverständnis nicht erforderlich.

§ 4 APVO-TD - Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und in der Ausbildung für den Aufstieg sowie die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:
sehr gut (1)15 und 14 Punkte=eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2)13 bis 11 Punkte=eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte=eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)7 bis 5 Punkte=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)4 bis 2 Punkte=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)1 und 0 Punkte=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) 1 Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2 Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:
15,00 bis 14,00 Punktesehr gut (1),
13,99 bis 11,00 Punktegut (2),
10,99 bis 8,00 Punktebefriedigend (3),
7,99 bis 5,00 Punkteausreichend (4),
4,99 bis 2,00 Punktemangelhaft (5),
1,99 bis 0 Punkteungenügend (6).

§§ 5 - 18, Zweiter Teil - Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2

§ 5 APVO-TD - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann zugelassen werden, wer ein Studium in einem für den Fachbereich in der Anlage 1 genannten Studiengang mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss
abgeschlossen hat.

§ 6 APVO-TD - Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

(1) 1 Der Vorbereitungsdienst dauert 13 Monate und gliedert sich in
1.
eine fachtheoretische Ausbildung und
2.
eine berufspraktische Ausbildung.
2 Die Ausbildungsabschnitte für den Fachbereich und ihre Dauer ergeben sich aus der Anlage 1 . 3 Die fachtheoretische Ausbildung findet in den Ausbildungsabschnitten "fachbezogener
Unterricht" und "Verwaltungslehrgang" statt. 4 Das für die Ausbildung für den Fachbereich zuständige Ministerium veröffentlicht einen Ausbildungsrahmenplan, der weitere Einzelheiten der Ausbildungsabschnitte festlegt.
(2) 1 Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) bis zu einer Dauer von insgesamt drei Monaten angerechnet werden. 2 Über die Anrechnung entscheidet die Ausbildungsbehörde auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters. 3 Ist im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation ein Amt für regionale Landesentwicklung Ausbildungsbehörde ( § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ), so entscheidet es im Benehmen mit dem Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen.

§ 7 APVO-TD - Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

(1) 1 In der fachtheoretischen Ausbildung sind sechs Aufsichtsarbeiten anzufertigen. 2 Die Bearbeitungszeit soll für jede Aufsichtsarbeit zwei Unterrichtsstunden betragen. 3 Für jede Aufsichtsarbeit beauftragt das Studieninstitut des Landes Niedersachsen eine Lehrkraft mit der Bewertung. 4 Die Lehrkraft teilt die Bewertung der Anwärterin oder dem Anwärter mit. 5 Am Ende der fachtheoretischen Ausbildung ermittelt das Studieninstitut des Landes Niedersachsen die Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung. 6 Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten. 7 Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) zugeordnet.
(2) 1 In der berufspraktischen Ausbildung gibt die jeweilige Ausbildungsstelle am Ende eines Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung über die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters ab. 2 Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3 Werden in einem Ausbildungsabschnitt mehrere Ausbildungsstellen tätig, so gibt jede Ausbildungsstelle eine Beurteilung ab. 4 Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. 5 Dauert ein Ausbildungsabschnitt oder im Fall des Satzes 3 ein Teil eines Ausbildungsabschnitts weniger als sechs Wochen, im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation weniger als vier Wochen, so wird nur die Art und Dauer der Ausbildung bestätigt und angegeben, ob das Ausbildungsziel erreicht worden ist. 6 Am Ende der berufspraktischen Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung. 7 Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen, wobei im Fall des Satzes 3 zunächst der Mittelwert der Bewertungen der Einzelbeurteilungen gebildet wird. 8 Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) zugeordnet.
(3) 1 Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde aus den Punktzahlen der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung und für die berufspraktische Ausbildung die Ausbildungsgesamtnote. 2 Dabei wird die Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung mit 30 Prozent und die Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung mit 70 Prozent berücksichtigt. 3 Der errechnete Wert (Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote) wird einer Note (Ausbildungsgesamtnote)
zugeordnet.
(4) Die Ausbildungsnoten nach den Absätzen 1 und 2 und die Ausbildungsgesamtnote sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.

§ 8 APVO-TD - Prüfungsbehörde

(1) Prüfungsbehörde für die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist das für die Ausbildung für den jeweiligen Fachbereich zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.
(2) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Prüfung betreffen, werden von der Prüfungsbehörde getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 9 APVO-TD - Prüfungsausschüsse

(1) 1 Zur Abnahme der Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 wird für jeden Fachbereich bei der Prüfungsbehörde ein Prüfungsausschuss eingerichtet. 2 Für die Einrichtung ist die Prüfungsbehörde zuständig, soweit sich das für die Ausbildung für den Fachbereich zuständige Ministerium die Einrichtung nicht vorbehalten hat. 3 Ein Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern:
1.
einer oder einem Vorsitzenden mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet,
2.
zwei Mitgliedern mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste,
3.
einem Mitglied mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste oder der Fachrichtung Allgemeine Dienste und
4.
einem Mitglied mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste.
4 Die Mitglieder mit der Befähigung für die Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste sollen einen Vorbereitungsdienst für den betreffenden Fachbereich abgeleistet haben.
(2) 1 Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. 2 Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 3 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter für die verbleibende Amtszeit als Mitglied zu bestellen. 4 Scheidet ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus oder wird es nach Satz 3 Mitglied, so ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger als stellvertretendes Mitglied für die verbleibende Amtszeit zu bestellen.
(3) 1 Für die Fachbereiche Architektur, Stadtbauwesen, Städtebau und Straßenwesen werden die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens bestellt. 2 Es können nur Beschäftigte einer niedersächsischen Kommune vorgeschlagen werden. 3 Liegt ein Vorschlag nicht vor, so können auch Personen bestellt werden, die nicht Beschäftigte einer niedersächsischen Kommune sind. 4 Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf Vorschlag des Studieninstituts des Landes Niedersachsen bestellt.
(4) 1 Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 10 APVO-TD - Prüfungsteile, Prüfungsgebiete, Ladung

(1) Die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die Prüfungsgebiete ergeben sich aus der Anlage 2 .
(3) Der Prüfling ist von der Prüfungsbehörde zu den einzelnen Prüfungsteilen schriftlich zu laden.

§ 11 APVO-TD - Schriftliche Prüfung

(1) 1 Die schriftliche Prüfung besteht aus fünf Aufsichtsarbeiten, für den Fachbereich Geodäsie und Geoinformation aus vier Aufsichtsarbeiten. 2 Eine Aufsichtsarbeit ist am Ende des Verwaltungslehrgangs anzufertigen; die Bearbeitungszeit beträgt 5 Zeitstunden. 3 Die Bearbeitungszeit für die übrigen Aufsichtsarbeiten beträgt insgesamt 18 Zeitstunden; für den Fachbereich Geodäsie und Geoinformation beträgt sie 5 Zeitstunden je Aufsichtsarbeit.
(2) Die Prüfungsbehörde bestimmt
1.
die Aufgaben,
2.
die Verteilung der Bearbeitungszeit nach Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 auf die Aufsichtsarbeiten und
3.
die zulässigen Hilfsmittel.
(3) 1 Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. 2 Bei den Aufsichtsarbeiten in den Fachbereichen Landespflege und Wasserwesen kann die Prüfungsbehörde bestimmen, dass eine Person mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste an die Stelle eines Mitglieds des Prüfungsausschusses tritt; § 9 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 3 Bei der Aufsichtsarbeit nach Absatz 1 Satz 2 kann die Prüfungsbehörde bestimmen, dass eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer des Studieninstituts des Landes Niedersachsen an die Stelle eines Mitglieds des Prüfungsausschusses tritt. 4 Weichen die Einzelbewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt
der Mittelwert. 5 Bei größeren Abweichungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 6 Sie oder er kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.
(4) Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 3 (Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung).
(5) 1 Sind im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation mindestens zwei und in den übrigen Fachbereichen mindestens drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden und beträgt die Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung mindestens "4", so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2 Sind die Note und die Mindestpunktzahl nicht erreicht, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.

§ 12 APVO-TD - Mündliche Prüfung

(1) 1 Die mündliche Prüfung gliedert sich in einen Vortrag von etwa 5 Minuten Dauer und vier Prüfungsabschnitte mit einer Dauer von insgesamt etwa 60 Minuten. 2 Sie kann als Gruppenprüfung mit bis zu vier Prüflingen stattfinden. 3 Die Prüfungsabschnitte dauern bei einer Gruppenprüfung entsprechend länger.
(2) 1 Für den Vortrag wählt der Prüfling ein Prüfungsgebiet aus. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt das Thema des Vortrags. 3 Die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten.
(3) 1 Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen im Vortrag und in jedem Prüfungsabschnitt. 2 Die oder der Vorsitzende errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 1 (Punktzahl der Note für die mündliche Prüfung).
(4) 1 Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2 Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass
1.
Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörden,
2.
Anwärterinnen und Anwärter und
3.
andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,
bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3 Die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn kein Prüfling widerspricht.

§ 13 APVO-TD - Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis

(1) 1 Zur Ermittlung der Prüfungsnote wird der Mittelwert der Punktzahlen der Noten für die beiden Prüfungsteile errechnet. 2 Der Mittelwert (Punktzahl der Prüfungsnote) wird einer Note (Prüfungsnote) zugeordnet.
(2) 1 Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Laufbahnprüfung wird der Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote und der Punktzahl der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote mit 30 Prozent und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 70 Prozent berücksichtigt werden. 2 Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote und die Gesamtnote jeweils mindestens "ausreichend (4)" lauten.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt.
(5) 1 Über die bestandene Laufbahnprüfung erhält die Beamtin oder der Beamte ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote. 2 Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, in der die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben sind.

§ 14 APVO-TD - Niederschrift

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fertigt eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der mündlichen Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und das Ergebnis der Laufbahnprüfung.

§ 15 APVO-TD - Wiederholung der Prüfung

(1) 1 Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2 Prüfungsleistungen, die mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden sind, werden auf Antrag des Prüflings auf die Wiederholungsprüfung angerechnet.
(2) 1 Die Ausbildungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung. 2 Ist im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation ein Amt für regionale Landesentwicklung Ausbildungsbehörde ( § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ), so entscheidet es im Benehmen mit dem Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen.

§ 16 APVO-TD - Verhinderung, Versäumnis

(1) 1 Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies der Prüfungsbehörde unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2 Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3 Sie stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 4 Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen.
(2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfungsleistung als mit "ungenügend (6)" - 0 Punkte - bewertet.

§ 17 APVO-TD - Täuschung, ordnungswidriges Verhalten

(1) 1 Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit "ungenügend (6)" - 0 Punkte - bewertet. 2 In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3 In besonders schweren Fällen kann die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden. 4 Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Ordnungsverstoßes entscheidet die Prüfungsbehörde.
(2) Ein Prüfling, der wiederholt zu täuschen versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der oder dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Wird der Prüfungsbehörde eine Täuschung erst nach Erteilung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann sie die Prüfung innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.

§ 18 APVO-TD - Einsichtnahme in die Prüfungsakte

Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Laufbahnprüfung einsehen.

§§ 19 - 33, Dritter Teil - Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2

§ 19 APVO-TD - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann zugelassen werden, wer ein Hochschulstudium in einem für den Fachbereich in der Anlage 1 genannten Studiengang mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen
hat.

§ 20 APVO-TD - Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

(1) 1 Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in
1.
eine fachtheoretische Ausbildung und
2.
eine berufspraktische Ausbildung.
2 Die Ausbildungsabschnitte für den Fachbereich und ihre Dauer ergeben sich aus der Anlage 1 . 3 Die fachtheoretische Ausbildung findet in den Ausbildungsabschnitten "fachbezogener Unterricht" und "Lehrgänge" statt. 4 Das für die Ausbildung für den Fachbereich zuständige Ministerium veröffentlicht einen Ausbildungsrahmenplan, der weitere Einzelheiten der Ausbildungsabschnitte festlegt.
(2) 1 Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NLVO bis zu einer Dauer von insgesamt einem Jahr angerechnet werden. 2 Über die Anrechnung entscheidet die Ausbildungsbehörde auf Antrag der Referendarin oder des Referendars. 3 Für Referendarinnen und Referendare, die für die Fachbereiche Architektur, Geodäsie und Geoinformation, Maschinen- und Elektrotechnik, Stadtbauwesen oder Städtebau ausgebildet werden, entscheidet die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der leitenden Ausbildungsstelle.

§ 21 APVO-TD - Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

(1) 1 In der berufspraktischen Ausbildung gibt die jeweilige Ausbildungsstelle am Ende eines Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung über die Leistungen der Referendarin oder des Referendars ab. 2 Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3 Werden in einem Ausbildungsabschnitt mehrere Ausbildungsstellen tätig, so gibt jede Ausbildungsstelle eine Beurteilung ab. 4 Die Beurteilung ist mit der Referendarin oder dem Referendar zu besprechen. 5 Dauert ein Ausbildungsabschnitt oder im Fall des Satzes 3 ein Teil eines Ausbildungsabschnitts weniger als sechs Wochen, so wird nur die Art und Dauer der Ausbildung bestätigt und angegeben, ob das Ausbildungsziel erreicht worden ist. 6 Am Ende der berufspraktischen Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote. 7 Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen, wobei im Fall des Satzes 3 zunächst der Mittelwert der Bewertungen der Einzelbeurteilungen gebildet wird. 8 Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote) wird einer Note (Ausbildungsnote) zugeordnet.
9 Die Ausbildungsnote ist der Referendarin oder dem Referendar mitzuteilen.
(2) In der fachtheoretischen Ausbildung wird eine Beurteilung nicht abgegeben.

§ 22 APVO-TD - Prüfungsbehörde, Prüfungsausschüsse, Prüfungskommissionen

(1) Prüfungsbehörde für die Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ist das "Oberprüfungsamt für das technische Referendariat", eine Sonderstelle beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
(2) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Prüfung betreffen, werden von der Prüfungsbehörde getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3) 1 Bei der Prüfungsbehörde werden für jeden Fachbereich Prüfungsausschüsse eingerichtet. 2 Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums für die Prüfungsbehörde bestellt für jeden Prüfungsausschuss als Mitglieder eine Ausschussleiterin oder einen Ausschussleiter und mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter sowie die weiteren Prüferinnen und Prüfer.
(4) 1 Die mündliche Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die die Prüfungsbehörde aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses bildet. 2 Eine Prüfungskommission besteht aus der Ausschussleiterin oder dem Ausschussleiter oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter als Vorsitzender oder Vorsitzendem und mindestens drei weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses. 3 Werden zu einem Prüfungstermin mehr als drei Prüflinge geprüft, so besteht die Prüfungskommission aus
1.
der Ausschlussleiterin oder dem Ausschussleiter und einer Stellvertreterin oder einem
Stellvertreter oder
2.
zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern
und mindestens drei weiteren Mitgliedern. 4 In den Fällen des Satzes 3 ist es ausreichend, wenn an den Prüfungsabschnitten mindestens drei Mitglieder der Prüfungskommission, darunter die Ausschussleiterin, der Ausschussleiter, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter, beteiligt sind. 5 Wird eine Referendarin oder ein Referendar aus Niedersachsen geprüft, so soll der Prüfungskommission eine Prüferin oder ein Prüfer aus Niedersachsen angehören.
(5) 1 Die Prüfungskommission entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder, im Fall des Absatzes 4 Satz 4 mit der Mehrheit der Stimmen des beteiligten Teils der Prüfungskommission. 2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) 1 Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsmäßigen Ablauf der Laufbahnprüfung und wacht darüber, dass gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. 2 Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Prüfungen beteiligen und ist in diesem Fall ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission.

§ 23 APVO-TD - Prüfungsteile, Prüfungsgebiete, Ladung

(1) Die Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Staatsexamen) besteht aus
1.
einer häuslichen Prüfungsarbeit,
2.
einer schriftlichen Prüfung und
3.
einer mündlichen Prüfung.
(2) 1 Die Prüfungsgebiete ergeben sich aus der Anlage 2 . 2 Das für die Ausbildung für den Fachbereich zuständige Ministerium veröffentlicht ein Prüfungsstoffverzeichnis, das Einzelheiten der Prüfungsgebiete festlegt.
(3) Der Prüfling ist von der Prüfungsbehörde zu der schriftlichen und der mündlichen Prüfung schriftlich zu laden.

§ 24 APVO-TD - Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Abweichend von § 4 sind die Prüfungsleistungen mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:
sehr gut (1)1,0 und 1,3 Punkte=eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2)1,7 und 2,0 Punkte=eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
vollbefriedigend (2,5)2,3 und 2,7 Punkte=eine den Anforderungen im Allgemeinen und in erheblichen Teilen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) 3,0 und 3,3 Punkte=eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4)3,7 und 4,0 Punkte=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
nicht ausreichend (5)5,0 Punkte=eine den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügende Leistung.
(2) 1 Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen. 2 Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:
1,00 bis 1,49 Punktesehr gut (1),
1,50 bis 2,29 Punktegut (2),
2,30 bis 2,99 Punktevollbefriedigend (2,5),
3,00 bis 3,49 Punktebefriedigend (3),
3,50 bis 4,00 Punkteausreichend (4),
4,01 bis 5,00 Punktenicht ausreichend (5).

§ 25 APVO-TD - Häusliche Prüfungsarbeit

(1) 1 In der häuslichen Prüfungsarbeit soll eine Aufgabe aus der Praxis des Fachbereichs bearbeitet werden. 2 Die Prüfungsbehörde bestimmt die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit.
(2) 1 Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsausschusses eine Aufgabe für eine Abschnittsarbeit oder eine Projektarbeit als Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit zulassen, wenn die Aufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes entwickelt worden ist und den Anforderungen an eine Aufgabe für eine häusliche Prüfungsarbeit entspricht. 2 Die Aufgabe für die Abschnittsarbeit muss sich auf ein Thema eines Ausbildungsabschnitts beziehen und die Aufgabe für eine Projektarbeit auf ein bestehendes oder neues Projekt. 3 Die Abschnittsarbeit wird während des Ausbildungsabschnitts, auf den sich die Aufgabe bezieht, angefertigt.
(3) Nimmt der Prüfling an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen "Schinkel-Wettbewerb" oder einem vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den "Peter-Josef-Lenné-Preis" teil, so kann die Wettbewerbsaufgabe als Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit anerkannt werden, wenn sie unter Beteiligung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses gestellt worden ist und den Anforderungen an eine Aufgabe für eine häusliche Prüfungsarbeit, gegebenenfalls nach Ergänzung durch eine zusätzliche Aufgabe, entspricht.
(4) 1 Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach Empfang der Aufgabe bei der Prüfungsbehörde abzugeben. 2 Auf Antrag kann die Prüfungsbehörde eine Fristverlängerung von höchstens sechs Wochen gewähren, wenn ein Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 vorliegt. 3 Bei Erkrankung des Prüflings ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 4 Dauert die Verhinderung länger als sechs Wochen, so bestimmt die Prüfungsbehörde eine neue Aufgabe für die Hausarbeit. 5 Die Abgabefrist ist gewahrt, wenn die häusliche Prüfungsarbeit vor Ablauf der Frist zur Post aufgegeben wird.
(5) 1 Die häusliche Prüfungsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die von der Ausschussleiterin oder dem Ausschussleiter bestimmt werden, bewertet. 2 Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so entscheidet die Ausschussleiterin
oder der Ausschussleiter. 3 Sie oder er kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.
(6) 1 Ist die häusliche Prüfungsarbeit mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden, so erhält der Prüfling nach Abschluss der mündlichen Prüfung eine Mitteilung über die Bewertung. 2 Ist die häusliche Prüfungsarbeit nicht mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.

§ 26 APVO-TD - Schriftliche Prüfung

(1) 1 Die schriftliche Prüfung besteht aus vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit einer Bearbeitungszeit von jeweils sechs Zeitstunden; die Arbeiten sind an vier aufeinander folgenden Werktagen anzufertigen. 2 Die Prüfungsbehörde wählt die Aufgaben aus den Prüfungsgebieten aus und entscheidet über die zulässigen Hilfsmittel. 3 Mindestens eine Arbeit ist aus dem Prüfungsgebiet "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" oder "Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit" zu wählen. 4 § 25 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung).
(3) 1 Sind mindestens drei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden und beträgt die Note für die schriftliche Prüfung mindestens "ausreichend (4)", so erhält der Prüfling nach Abschluss der mündlichen Prüfung eine Mitteilung über die Bewertungen. 2 Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.

§ 27 APVO-TD - Mündliche Prüfung

(1) 1 Die mündliche Prüfung gliedert sich in sechs Prüfungsabschnitte und einen Vortrag von etwa fünf bis zehn Minuten Dauer. 2 Jeder Prüfungsabschnitt umfasst ein Prüfungsgebiet. 3 Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung mit bis zu drei Prüflingen stattfinden. 4 Bei einer Gruppenprüfung mit drei Prüflingen beträgt die Prüfungszeit im Prüfungsgebiet "Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit" sowie in einem weiteren von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festzulegenden Prüfungsgebiet jeweils etwa 75 Minuten und in den übrigen Prüfungsgebieten jeweils etwa 60 Minuten. 5 Bei weniger als drei Prüflingen wird die Prüfungszeit angemessen verkürzt.
(2) 1 Für den Vortrag nach Absatz 1 Satz 1 wählt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission ein Thema aus. 2 Die Vorbereitungszeit für den Prüfling beträgt 20 Minuten.
(3) 1 Die Prüfungskommission, im Fall des § 22 Abs. 4 Satz 4 der beteiligte Teil der Prüfungskommission, bewertet die Leistungen in jedem Prüfungsabschnitt und den Vortrag. 2 Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Leistungen in den Prüfungsabschnitten (Punktzahl der Note für die mündliche Prüfung).
(4) 1 Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2 Die Prüfungsbehörde kann im dienstlichen Interesse Ausnahmen zulassen.

§ 28 APVO-TD - Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung

(1) 1 Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen Prüfungsabschnitten der mündlichen Prüfung mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden sind und die Prüfungsnote mindestens "ausreichend (4)" lautet. 2 Die Bewertung der Leistungen in höchstens zwei Prüfungsabschnitten mit "nicht ausreichend (5)" steht dem Bestehen der Laufbahnprüfung nicht entgegen, wenn jede Bewertung mit "nicht ausreichend (5)" durch zwei Bewertungen mit "befriedigend (3)" oder eine Bewertung mit mindestens "gut (2)" ausgeglichen wird.
(2) 1 Die Prüfungsbehörde errechnet die Prüfungsnote aus dem Mittelwert der Punktzahlen der Noten für die Prüfungsteile. 2 Dabei werden
1.
die Punktzahl der Bewertung der häuslichen Prüfungsarbeit mit 20 Prozent,
2.
die Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung mit 30 Prozent und
3.
die Punktzahl der Note für die mündliche Prüfung mit 50 Prozent
berücksichtigt. 3 Der Mittelwert (Punktzahl der Prüfungsnote) wird einer Note (Prüfungsnote) zugeordnet.
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sowie die Prüfungsnote und die Punktzahl der Prüfungsnote bekannt.
(4) 1 Über die bestandene Laufbahnprüfung erhält die Beamtin oder der Beamte ein Prüfungszeugnis mit der Prüfungsnote und der Punktzahl der Prüfungsnote. 2 Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, in der die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben sind.
(5) 1 Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt, die Berufsbezeichnung "Technische Assessorin" oder "Technischer Assessor" zu führen. 2 Es können folgende Zusätze verwendet werden:
1.
"der Architektur" im Fachbereich Architektur,
2.
"der Geodäsie und Geoinformation" im Fachbereich Geodäsie und Geoinformation,
3.
"der Landespflege", im Fachbereich Landespflege,
4.
"der Maschinen- und Elektrotechnik" im Fachbereich Maschinen- und Elektrotechnik,
5.
"des Stadtbauwesens" im Fachbereich Stadtbauwesen,
6.
"des Städtebaus" im Fachbereich Städtebau,
7.
"des Straßenwesens" im Fachbereich Straßenwesen und
8.
"des Wasserwesens" im Fachbereich Wasserwesen.
3 Die Prüfungsbehörde erstellt hierüber eine Bescheinigung.

§ 29 APVO-TD - Niederschrift

Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission fertigt eine Niederschrift über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der mündlichen Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission und das Ergebnis der Laufbahnprüfung.

§ 30 APVO-TD - Wiederholung der Prüfung

(1) 1 Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2 Prüfungsleistungen, die mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden sind, werden auf Antrag des Prüflings auf die Wiederholungsprüfung angerechnet.
(2) 1 Die Ausbildungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung. 2 Für Referendarinnen und Referendare, die für die Fachbereiche Architektur, Geodäsie und Geoinformation, Maschinen- und Elektrotechnik, Stadtbauwesen oder Städtebau ausgebildet werden, entscheidet die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der leitenden Ausbildungsstelle.

§ 31 APVO-TD - Verhinderung, Versäumnis

(1) 1 Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies der Prüfungsbehörde unverzüglich mitzuteilen und bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2 Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3 Sie stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 4 Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen.
(2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend (5)" - 5,0 Punkte - bewertet.

§ 32 APVO-TD - Täuschung, ordnungswidriges Verhalten

(1) 1 Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit "nicht ausreichend (5)" - 5,0 Punkte - bewertet. 2 In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3 In besonders schweren Fällen kann die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden. 4 Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Ordnungsverstoßes entscheidet die Prüfungsbehörde.
(2) Ein Prüfling, der wiederholt zu täuschen versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der oder dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Fortsetzung der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Wird der Prüfungsbehörde eine Täuschung erst nach Erteilung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann sie die Prüfung innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.

§ 33 APVO-TD - Einsichtnahme in die Prüfungsakte

Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Laufbahnprüfung einsehen.

§§ 34 - 36, Vierter Teil - Aufstieg für den Fachbereich Geodäsie und Geoinformation

§ 34 APVO-TD - Ausbildung

(1) 1 Die Beamtinnen und Beamten, die zum Regelaufstieg zugelassen sind, werden in die Aufgaben des Fachbereichs Geodäsie und Geoinformation der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste
1.
durch eine fachtheoretische Ausbildung in einem Aufstiegslehrgang mit einer Dauer von neun Monaten und
2.
durch eine berufspraktische Tätigkeit am Arbeitsplatz mit einer Dauer von sechs Monaten
eingeführt. 2 Das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen koordiniert die Einführungszeit. 3 Es bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist.
(2) 1 Der Aufstiegslehrgang gliedert sich in
1.
einen einwöchigen Einführungslehrgang am Beginn der Ausbildung,
2.
einen mindestens achtwöchigen allgemeinen Verwaltungslehrgang bei dem Studieninstitut des Landes Niedersachsen und
3.
einen fachbezogenen Lehrgang.
2 Der Aufstiegslehrgang umfasst mindestens 1.100 Unterrichtsstunden.
(3) Im Verwaltungslehrgang ist insbesondere in die für den Fachbereich wesentlichen Rechtsvorschriften einzuführen.
(4) Im fachbezogenen Lehrgang sind vertiefte Kenntnisse in
1.
Vermessungs- und Instrumentenkunde, Fotogrammetrie,
2.
Landesvermessung,
3.
Liegenschaftskataster,
4.
Geoinformationstechnologie,
5.
Ländliche Neuordnung,
6.
Planungs-, Bau- und Bodenrecht, Grundstückswertermittlung und
7.
Projektmanagement, Präsentationstechniken, Betriebswirtschaftslehre
zu vermitteln.
(5) In der berufspraktischen Tätigkeit ist in die wesentlichen Aufgaben und typischen Arbeitsvorgänge des Fachbereichs in den Aufgabengebieten
1.
Liegenschaftskataster,
2.
Ländliche Neuordnung,
3.
Wertermittlung und Bodenordnung,
4.
Landesvermessung und Geobasisinformation,
5.
Querschnittsaufgaben
einzuführen.

§ 35 APVO-TD - Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

(1) 1 Im Verwaltungslehrgang sind sechs Aufsichtsarbeiten anzufertigen. 2 Die Bearbeitungszeit soll für jede Aufsichtsarbeit zwei Unterrichtsstunden betragen. 3 Für jede Aufsichtsarbeit beauftragt das Studieninstitut des Landes Niedersachsen eine Lehrkraft mit der Bewertung. 4 Die Lehrkraft teilt die Bewertung der Beamtin oder dem Beamten mit. 5 Am Ende des Lehrgangs ermittelt das Studieninstitut des Landes Niedersachsen die Ausbildungsnote für den Verwaltungslehrgang. 6 Hierfür errechnet es den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten. 7 Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für den Verwaltungslehrgang) wird einer Note (Ausbildungsnote für den Verwaltungslehrgang) zugeordnet.
(2) 1 Im fachbezogenen Lehrgang ist in den sieben in § 34 Abs. 4 aufgezählten Bereichen je eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. 2 Die Bearbeitungszeit für jede Aufsichtsarbeit beträgt vier Zeitstunden. 3 Für jede Aufsichtsarbeit beauftragt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter eine Lehrkraft mit der Bewertung. 4 Die Lehrkraft teilt die Bewertung der Beamtin oder dem Beamten mit. 5 Am Ende des fachbezogenen Lehrgangs ermittelt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Ausbildungsnote für den fachbezogenen Lehrgang. 6 Hierfür wird der Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten errechnet. 7 Der Mittelwert wird einer Note (Ausbildungsnote für den fachbezogenen Lehrgang) zugeordnet.
(3) 1 Am Ende der Ausbildung errechnet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter den Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote für den Verwaltungslehrgang und der Punktzahlen der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten im fachbezogenen Lehrgang. 2 Der Mittelwert (Punktzahl der Lehrgangsgesamtnote) wird einer Note (Lehrgangsgesamtnote)
zugeordnet.
(4) Die Ausbildungsnoten nach den Absätzen 1 und 2 und die Lehrgangsgesamtnote sind der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.
(5) Für die berufspraktische Tätigkeit ist § 7 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.

§ 36 APVO-TD - Aufstiegsprüfung

(1) Die Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 für den Fachbereich Geodäsie und Geoinformation.
(2) 1 Für die Aufstiegsprüfung sind die §§ 8 bis 18 entsprechend anzuwenden. 2 Abweichend von § 13 Abs. 2 Satz 1 wird zur Ermittlung der Gesamtnote der Aufstiegsprüfung der Mittelwert der Punktzahl der Lehrgangsgesamtnote und der Punktzahl der Prüfungsnote errechnet.

§§ 37 - 38, Fünfter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 37 APVO-TD - Übergangsvorschrift

Auf die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste sowie für Referendarinnen und Referendare im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. November 2017 begonnen haben, ist diese Verordnung in der am 31. Oktober 2017 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 37a APVO-TD - Abweichende Vorschriften wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

(1) Wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die sich in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste befinden und deren Vorbereitungsdienst im Jahr 2021 oder im Jahr 2022 endet, kann die mündliche Prüfung (§ 12) nach Entscheidung der Prüfungsbehörde auch als Videokonferenz durchgeführt werden.
(2) Wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Prüfung der Referendarinnen und Referendare, die sich in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste befinden und deren Vorbereitungsdienst im Jahr 2021 oder im Jahr 2022 endet, kann die mündliche Prüfung (§ 27) nach Entscheidung der Prüfungsbehörde auch als Videokonferenz durchgeführt werden.

§ 38 APVO-TD - Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten
1.
die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes vom 26. August 1999 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 432),
2.
die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 11. Oktober 1999 (Nds. GVBl. S. 365), geändert durch Verordnung vom 1. November 2004 (Nds. GVBl. S. 499), und
3.
die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes vom 3. August 1999 (Nds. GVBl. S. 314), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2008 (Nds. GVBl. S. 275),
außer Kraft.
Hannover, den 12. Februar 2013
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
S c h ü n e m a n n Minister
Niedersächsisches Finanzministerium
M ö l l r i n g Minister
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration
Ö z k a n Ministerin
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
B o d e Minister
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
B i r k n e r Minister

Anlage 1 APVO-TD

(zu den §§ 5 und 6 Abs. 1 Satz 2 , §§ 19 und 20 Abs. 1 Satz 2 )
FachbereichStudiengängeNr.Ausbildungs-abschnitte im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt Dauer in WochenNr.Ausbildungs-abschnitte im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt Dauer in Wochen
123456
ArchitekturErstes und zweites Einstiegsamt:- Architektur- ein ähnlich geeigneter Studiengang 1Einführung beim Niedersächsischen Landesamt für Bau und Liegenschaften11öffentlicher Hochbau42
2Stadtplanung, Städtebau und Bauordnungswesen24
2öffentlicher Hochbau bei einer örtlichen Dienststelle des Staatlichen Baumanagements Niedersachsen, einer kommunalen Hochbauverwaltung oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit entsprechenden Bauaufgaben193Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht, Sonderaufgaben, oberste Bauaufsichtsbehörde11
4Lehrgänge, Seminare, Fachexkursionen13
5häusliche Prüfungsarbeit6
3öffentliches Baurecht und Aufgaben der Bauaufsicht bei einer Kommune12Wird nach § 25 Abs. 2 während eines Ausbildungsabschnitts eine Abschnittsarbeit als häusliche Prüfungsarbeit angefertigt, so entfällt der Ausbildungsabschnitt "häusliche Prüfungsarbeit". Der Ausbildungsabschnitt, auf den sich die Aufgabe der Abschnittsarbeit bezieht, verlängert sich um sechs Wochen.
4öffentlicher Hochbau sowie Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht beim Niedersächsischen Landesamt für Bau und Liegenschaften8
5Aufgaben der Aufsicht bei einer obersten Bauaufsichtsbehörde1
6Verwaltungslehrgang beim Studieninstitut des Landes Niedersachsen96Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung, übrige Laufbahnprüfung8
7fachbezogener Unterricht2
8Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung, Laufbahnprüfung4
Geodäsie und GeoinformationErstes und zweites Einstiegsamt:- Vermessungswesen- Geodäsie und Geoinformatik- ein ähnlich geeigneter Studiengang 1Liegenschaftskataster121Liegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasis-informationssystem 22
2Ländliche Neuordnung13
3Wertermittlung und Bodenordnung42Landentwicklung18
4Landesvermessung und Geoinformations-technologie 53Landesplanung und Städtebau18
4Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur18
5Querschnittsaufgaben der fachbezogenen Verwaltung6
5Seminare und Lehrgänge12
6häusliche Prüfungsarbeit (siehe Anmerkung zum Fachbereich Architektur)6
6Verwaltungslehrgang beim Studieninstitut des Landes Niedersachsen9
7Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung, übrige Laufbahnprüfung10
7fachbezogener Unterricht3
8Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung, Laufbahnprüfung4
LandespflegeErstes und zweites Einstiegsamt:- Landespflege- Naturschutz und Landschaftsplanung- Landschafts- und Freiraumentwicklung- Landschaftsarchitektur und Umweltplanung- ein ähnlich geeigneter Studiengang 1Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (Geschäftsbereich Naturschutz)131Naturschutzverwaltung auf Landesebene im nachgeordneten Bereich16
2Naturschutzverwaltung auf Kommunalebene22
2Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (andere Geschäftsbereiche)43Landkreis (andere Fachbereiche, insbesondere Regionalplanung) und Gemeinde (insbesondere Bauleitplanung, Umwelt, Grünflächen), ggf. auch Planungs-, Kommunal- oder Regionalverband10
3Untere Naturschutzbehörde8
4Gemeinde (insbesondere Bauleitplanung, Umwelt, Grünflächen)1
4Fachverwaltungen von Nachbardisziplinen (z. B. Landwirtschafts-, Wasserwirtschafts-, Forst-, Straßenbau-, Gewerbeaufsichts-, Bergverwaltung)16
5 Nationalparkverwaltung, Biosphärenreservats-verwaltung 2
6Fachministerium1
7Fachverwaltungen von Nachbardisziplinen (z. B. Landwirtschafts-, Forst-, Straßenbau-, Gewerbeaufsichts-, Bergverwaltung)12
5Fachministerium4
6häusliche Prüfungsarbeit (siehe Anmerkung zum Fachbereich Architektur)6
8Verwaltungslehrgang beim Studieninstitut des Landes Niedersachsen97Lehrgänge22
8Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung, übrige Laufbahnprüfung8
9Fachbezogener Unterricht2
10Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung, Laufbahnprüfung4
Maschinen- und ElektrotechnikErstes Einstiegsamt:- Maschinenbau- Elektrotechnik- Versorgungstechnik- Energie- und Wärmetechnik- ein ähnlich geeigneter StudiengangZweites Einstiegsamt:- Maschinenbau- Elektrotechnik- ein ähnlich geeigneter Studiengang 1Einführung beim Niedersächsischen Landesamt für Bau und Liegenschaften11untere staatliche Bauverwaltung, kommunale Bauverwaltung mit maschinen- und elektrotechnischer Organisationseinheit, nach Möglichkeit bis zu 3 Wochen Hospitation in einem privat-wirtschaftlichen Unternehmen 46
2öffentlicher Hochbau und technische Gebäudeausrüstung bei einer örtlichen Dienststelle des Staatlichen Baumanagements Niedersachsen, einer kommunalen Hochbauverwaltung oder Körperschaft des öffentlichen Rechts mit entsprechenden Bauaufgaben19
2öffentliche Einrichtungen, private Einrichtungen mit umfangreichen technischen Anlagen (z. B. Hochschule, Klinikum, Deutsche Telekom AG, Deutsche Bahn AG)6
3öffentliches Baurecht und Aufgaben der Bauaufsicht bei einer Kommune10
3Versorgungsunternehmen für Strom, Gas, Wasser oder Fernwärme, staatliche Gewerbeaufsicht, technische Überwachung (z. B. Technischer Überwachungsverein), Niedersächsisches Landesamt für Bau und Liegenschaften, oberste Bundesbehörden, oberste Landesbehörden, Betrieb und Energieverbrauch überwachende Einrichtungen 24
4genehmigungs- und überwachungspflichtige Anlagen, Umwelt- und Arbeitsschutz bei einem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt3
5öffentlicher Hochbau, technische Gebäudeausrüstung und Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht beim Niedersächsischen Landesamt für Bau und Liegenschaften8
4Lehrgänge, Seminare und Fachexkursionen14
6Verwaltungslehrgang beim Studieninstitut des Landes Niedersachsen9
5häusliche Prüfungsarbeit (siehe Anmerkung zum Fachbereich Architektur)6
7fachbezogener Unterricht2
6Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung, übrige Laufbahnprüfung8
8Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung, Laufbahnprüfung4
StadtbauwesenErstes und zweites Einstiegsamt:Bauingenieurwesen 1kommunale Bauverwaltung (insbesondere Bauleitplanung, Straßenbau)151Kommune (insbesondere Bauleitplanung, Verkehrsplanung, Bauaufsicht, Umweltfachverwaltung, Straßenbau), anderer Planungsträger (Regionalplanung) sowie Träger und Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs und der Ver- und Entsorgung60
2Landkreis, kreisfreie Stadt (insbesondere Bauaufsicht, Umweltfachverwaltung)14
3Ministerium, nachgeordnete Landesbehörde (insbesondere Straßenbau, Umweltfachverwaltung)14
4Verwaltungslehrgang beim Studieninstitut des Landes Niedersachsen92Ministerium, nachgeordnete Landesbehörde (insbesondere Straßenbau, Umweltfachverwaltung)15
5Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung, Laufbahnprüfung4
3häusliche Prüfungsarbeit (siehe Anmerkung zum Fachbereich Architektur)6
4Lehrgängehöchstens 15
5Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung, übrige Laufbahnprüfung8
StädtebauErstes und zweites Einstiegsamt:- Städtebau, Stadtplanung, Stadt- und Regionalplanung oder ein ähnlich geeigneter Studiengang- Raumplanung mit Schwerpunkt Städtebau- Städtebau als Vertiefungs- oder Aufbaustudiengang im Rahmen oder im Anschluss an ein Studium - der Architektur, - des Bauingenieurwesens, - der Geodäsie und Geoinformatik - der Landespflege oder - der Geographie - ein ähnlich geeigneter Studiengang 1kommunale Bauverwaltung (insbesondere Bauleitplanung)151Kommune, anderer Planungsträger (insbesondere Bauleitplanung, Bauaufsicht, Regionalplanung, Umweltfachverwaltung, Denkmalfachverwaltung)61
2Landkreis, kreisfreie Stadt, sonstiger Träger der Regionalplanung (insbesondere Bauaufsicht, Regionalplanung, Umweltfachverwaltung)14
2Ministerium, nachgeordnete Landesbehörde (insbesondere Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch, Landesplanung, Planfeststellungs-verfahren, Umweltfachverwaltung, Denkmalfachverwaltung) 12
3Ministerium, nachgeordnete Landesbehörde (insbesondere Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch, Umweltfachverwaltung)14
4Verwaltungslehrgang beim Studieninstitut des Landes Niedersachsen93häusliche Prüfungsarbeit (siehe Anmerkung zum Fachbereich Architektur)6
5Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung, Laufbahnprüfung44Lehrgänge17
5Prüfung und Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung, übrige Laufbahnprüfung8
StraßenwesenErstes und zweites Einstiegsamt:- Bauingenieurwesen- ein ähnlich geeigneter Studiengang 1Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (allgemeine Verwaltung)61Regionaler Geschäftsbereich der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (allgemeine Verwaltung und allgemeine technische Verwaltung)15
2Regionaler Geschäftsbereich der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr oder kommunale Bauverwaltung (allgemeine technische Verwaltung)10
2Regionaler Geschäftsbereich der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Bauvorbereitung und -durchführung)34
3Regionaler Geschäftsbereich der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr oder kommunale Bauverwaltung (insbesondere örtliche Bauüberwachung)6
3Verwaltung oder Betrieb eines benachbarten Fachgebiets (Eisenbahnwesen, Stadtbauwesen, Wasserwirtschaft oder Naturschutz) 10
4Regionaler Geschäftsbereich der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr oder kommunale Bauverwaltung bei einem Landkreis (Straßenbetriebsdienst)114Dienst- und Fachrechts-unterweisung auf Ministerialebene 15
5häusliche Prüfungsarbeit (siehe Anmerkung zum Fachbereich Architektur)6
6Lehrgänge16
5Regionaler Geschäftsbereich der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr oder Fachministerium (fachgebiets-übergreifende Ausbildung) 37Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung, übrige Laufbahnprüfung8
6Verwaltungslehrgang beim Studieninstitut des Landes Niedersachsen oder beim kommunalen Studieninstitut 9
7Fachbezogener Unterricht7
8Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung, Laufbahnprüfung4
WasserwesenErstes und zweites Einstiegsamt:- Bauingenieurwesen mit dem Studienschwerpunkt Wasserwirtschaft und Umwelttechnik- technischer oder naturwissenschaftlicher Studiengang mit dem Schwerpunkt Wasserwirtschaft- ein ähnlich geeigneter Studiengang 1Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (Aufgaben der staatlichen Wasserwirtschafts- und Naturschutzverwaltung)181Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (Aufgaben der staatlichen Wasserwirtschafts- und Naturschutzverwaltung)33
2Fachministerium (Aufgaben der obersten Wasserwirtschafts- und Naturschutzverwaltung)12Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz oder anderer öffentlicher Bauträger (Aufgaben des Baubetriebs, der Bauplanung und der Bauleitung)22
3Kommune (Aufgaben der Umweltverwaltung)6
4Verwaltungen benachbarter Fachgebiete3
3Fachministerium (Aufgaben der obersten Wasserwirtschafts- und Naturschutzverwaltung)2
5Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz oder anderer öffentlicher Bauträger (Aufgaben des Baubetriebs, der Bauplanung und der Bauleitung)13
4Kommune (Aufgaben der Umweltverwaltung)6
5Verwaltungen benachbarter Fachgebiete11
6Verwaltungslehrgang beim Studieninstitut des Landes Niedersachsen96häusliche Prüfungsarbeit (siehe Anmerkung zum Fachbereich Architektur)6
7fachbezogener Unterricht27Lehrgänge16
8Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung, Laufbahnprüfung48Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung, übrige Laufbahnprüfung8

Anlage 2 APVO-TD - Prüfungsgebiete

(zu § 10 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 Satz 1 )
Fachbereich Architektur
Erstes Einstiegsamt
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
2.
Öffentliches Baurecht
3.
Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften
4.
Gliederung, Aufgaben, Arbeitsweise und Organisation des öffentlichen Hochbaus
Zweites Einstiegsamt
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
2.
Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
3.
Öffentliches Baurecht
4.
Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften
5.
Grundzüge des öffentlichen Hochbaues und des Städtebaus
6.
Bautechnik
Fachbereich Geodäsie und Geoinformation
Erstes Einstiegsamt
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
2.
Liegenschaftskataster
3.
Ländliche Neuordnung
4.
Wertermittlung und Bodenordnung, Landesvermessung und Geoinformationstechnologie,
Querschnittsaufgaben der fachbezogenen Verwaltung
Zweites Einstiegsamt
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
2.
Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
3.
Liegenschaftskataster, Landesvermessung und Geobasisinformationssystem
4.
Landentwicklung
5.
Landesplanung und Städtebau
6.
Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur
Fachbereich Landespflege
Erstes Einstiegsamt
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
2.
Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
3.
Naturschutz, Landschaftspflege und Grünordnung
4.
Raumordnung, Landesplanung und Städtebau
5.
Angrenzende Fachgebiete
Zweites Einstiegsamt
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
2.
Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
3.
Naturschutz und Landschaftspflege
4.
Raumordnung, Landesplanung und Städtebau
5.
Freiraumplanung und Grünordnung
6.
Angrenzende Fachgebiete
Fachbereich Maschinen- und Elektrotechnik
Erstes Einstiegsamt
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
2.
Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften
3.
Elektrotechnische Anlagen oder Anlagen der Wärme-, Raumluft-, Sanitär- und Maschinentechnik
4.
Gliederung, Aufgaben, Arbeitsweise und Organisation des öffentlichen Hochbaus
Zweites Einstiegsamt
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
2.
Führungssaufgaben und Wirtschaftlichkeit
3.
Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften
4.
Elektrotechnische Anlagen
5.
Maschinen- und verfahrenstechnische Anlagen
6.
Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik
Fachbereich Stadtbauwesen
Erstes Einstiegsamt
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
2.
Fachbezogene Verwaltung im Bund, in den Ländern und in den Kommunen
3.
Fachbezogene Rechtsvorschriften
4.
Verkehrswesen und städtische Infrastruktur, Siedlungswasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Umwelttechnik
5.
Grundzüge der Raumordnung und Landesplanung sowie des Städtebaus
Zweites Einstiegsamt
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
2.
Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
3.
Verkehrswesen und städtische Infrastruktur
4.
Siedlungswasserwirtschaft und Abfallwirtschaft
5.
Vorbereiten und Durchführen von öffentlichen Baumaßnahmen
6.
Raumordnung, Bau- und Umweltrecht
Fachbereich Städtebau
Erstes Einstiegsamt
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
2.
Fachbezogene Verwaltung im Bund, in den Ländern und in den Kommunen
3.
Fachrecht
4.
Grundzüge der Raumordnung und Landesplanung
5.
Städtebauliche Pläne und Verfahren
Zweites Einstiegsamt
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
2.
Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
3.
Raumordnung
4.
Geschichte des Städtebaues, Stadtplanung und Stadtentwicklung
5.
Technische Elemente des Städtebaus
6.
Fachrecht
Fachbereich Straßenwesen
Erstes Einstiegsamt
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
2.
Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften
3.
Straßenbautechnik, Straßenerhaltung, Straßenplanung, Straßenverkehrstechnik
4.
Vorbereitung und Durchführung von Brückenbauten und sonstigen Ingenieurbauwerken
Zweites Einstiegsamt
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
2.
Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
3.
Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften
4.
Raumplanung und städtische Infrastruktur
5.
Straße und Verkehr
6.
Ingenieurbauwerke
Fachbereich Wasserwesen
Erstes Einstiegsamt
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
2.
Gewässerkundlicher Landesdienst, Hochwasser- und Küstenschutz, Unterhaltung von Gewässern und Anlagen
3.
Siedlungswasserwirtschaft, Wasserrahmenrichtlinie
4.
Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften
5.
Angrenzende Fachgebiete
Zweites Einstiegsamt
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
2.
Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
3.
Wasserstraßen/Wasserwirtschaft
4.
Sondergebiete der Wasserwirtschaft
5.
Vorbereiten und Durchführen von Bauten
6.
Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften
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