LVVO
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Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)

Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO)

Vom 3. September 2018 (Nds. GVBl. S. 181 - VORIS 22210 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. August 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 74)
Aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2017 (Nds. GVBl. S. 172), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich1
Regellehrverpflichtung, Höchstlehrverpflichtung2
Bemessung der Lehrverpflichtung3
Regel- und Höchstlehrverpflichtung an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen4
Regel- und Höchstlehrverpflichtung an Fachhochschulen5
Regel- und Höchstlehrverpflichtung in künstlerischen Fächern6
Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Lehrpersonen in besonderen Funktionen7
Weitere Ermäßigungen im Medizinbereich8
Weitere Ermäßigungen für Lehrpersonen an Fachhochschulen9
Mehrere Ermäßigungen10
Erfüllung der Lehrverpflichtung11
Befreiung von der Lehrverpflichtung12
Berücksichtigung von Lehrveranstaltungen13
Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten14
Berücksichtigung von Betreuungstätigkeiten15
Ermäßigung und Freistellung für Aufgaben außerhalb der Hochschule16
Besondere Betreuungspflichten an den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen17
Dokumentation und Unterrichtung18
Übergangsvorschriften19
Inkrafttreten20

§ 1 LVVO - Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt für das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal nach § 21 Abs. 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) im Beamtenverhältnis an den Hochschulen mit Ausnahme der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege den durchschnittlichen Umfang der Lehrverpflichtung, einschließlich deren Erfüllung, die Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten im Hinblick auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung und besondere Betreuungspflichten.

§ 2 LVVO - Regellehrverpflichtung, Höchstlehrverpflichtung

(1) Die Regellehrverpflichtung gibt den durchschnittlichen Umfang der Lehrverpflichtung an, den das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal an der Hochschule in der Regel zu erfüllen hat.
(2) Die Höchstlehrverpflichtung gibt den durchschnittlichen Umfang der Lehrverpflichtung an, der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern höchstens auferlegt werden kann.
(3) Für teilzeitbeschäftigtes Personal gilt eine entsprechend geringere Regel- oder Höchstlehrverpflichtung.

§ 3 LVVO - Bemessung der Lehrverpflichtung

(1) 1 Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) bemessen.
2 Eine Lehrveranstaltungsstunde beträgt mindestens 45 Minuten, bei künstlerischem Einzel- oder Gruppenunterricht jedoch 60 Minuten Lehrzeit pro Woche in der Vorlesungszeit eines Semesters. 3 Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester angegeben sind, sind entsprechend
umzurechnen.
(2) 1 Die Lehrverpflichtung gilt
1.
an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen für eine Vorlesungszeit von mindestens 28 Wochen im Jahr und mindestens 12 Wochen im Semester, jedoch an der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover für eine Vorlesungszeit von 34 Wochen im Jahr, und
2.
an Fachhochschulen für eine Vorlesungszeit von 18 Wochen im Sommersemester und 19 Wochen im Wintersemester.
2 Wird die Vorlesungszeit kürzer festgesetzt, so ist die Lehrverpflichtung entsprechend umzurechnen.
(3) Die Möglichkeit und die Verpflichtung, Lehrveranstaltungen auch außerhalb der Vorlesungszeit anzubieten, bleiben unberührt.

§ 4 LVVO - Regel- und Höchstlehrverpflichtung an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen

(1) Die Regellehrverpflichtung beträgt für
1.Professorinnen und Professoren,8 LVS, bis 30. September 2026 jedoch 9 LVS,
2.Professorinnen und Professoren, die nach der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen überwiegend lehren sollen, abweichend von Nummer 1bis zu 12 LVS,
3.Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit, die vorrangig Aufgaben in der Forschung wahrnehmen, abweichend von Nummer 16 LVS,
4.Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit der Besoldungsgruppe W 2, für die im Zeitpunkt ihrer Berufung die Möglichkeit einer Berufung auf Lebenszeit ohne Ausschreibung eingeräumt worden ist, abweichend von Nummer 1 6 LVS,
5.Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren4 LVS,
6.Lehrkräfte für besondere Aufgaben
a)der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit18 LVS,
b)der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt bei überwiegender Lehrtätigkeit je nach Umfang der übrigen Dienstaufgabenmindestens 12 LVS,
c)der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt24 LVS.
(2) Die Höchstlehrverpflichtung beträgt für
1.wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter10 LVS,
2.wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation befristet beschäftigt werden, es sei denn, dass die Weiterqualifikation überwiegend in der Lehre erfolgen soll, abweichend von Nummer 14 LVS.

§ 5 LVVO - Regel- und Höchstlehrverpflichtung an Fachhochschulen

(1) Die Regellehrverpflichtung beträgt für
1.Professorinnen und Professoren18 LVS,
2.Lehrkräfte für besondere Aufgaben
a)der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt20 LVS,
b)der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt24 LVS.
(2) Die Höchstlehrverpflichtung beträgt für
1.wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter8 LVS,
2.wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation befristet beschäftigt werden, es sei denn, dass die Weiterqualifikation überwiegend in der Lehre erfolgen soll, abweichend von Nummer 14 LVS.

§ 6 LVVO - Regel- und Höchstlehrverpflichtung in künstlerischen Fächern

(1) 1 Die Regellehrverpflichtung beträgt abweichend von den §§ 4 und 5 für die Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern für
1.Professorinnen und Professoren wobei die Verpflichtung als erfüllt gilt, wenn die Lehrperson eine Klasse von mindestens 15 Studierenden betreut,18 LVS,
2.Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren9 LVS,
3.Lehrkräfte für besondere Aufgaben
a)der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit24 LVS,
b)der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt bei überwiegender Lehrtätigkeit je nach dem Umfang der übrigen Dienstaufgabenmindestens 20 LVS,
c)der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt28 LVS,
4.Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover
a)der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt abweichend von Nummer 3 Buchst. a und b20 LVS,
b)der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt abweichend von Nummer 3 Buchst. c24 LVS.
2 Satz 1 gilt auch für Lehrpersonen, die in anderen als künstlerischen Fächern nach den Funktionsbeschreibungen ihrer Stellen Lehraufgaben wahrzunehmen haben, die den Lehraufgaben in künstlerischen Fächern entsprechen.
(2) Die Höchstlehrverpflichtung beträgt abweichend von den §§ 4 und 5 für die Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern für
1.künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter12 LVS,
2.künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation befristet beschäftigt werden, es sei denn, dass die Weiterqualifikation überwiegend in der Lehre erfolgen soll, abweichend von Nummer 19 LVS.

§ 7 LVVO - Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Lehrpersonen in besonderen Funktionen

(1) Die Lehrverpflichtung für nebenberufliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten wird vom Präsidium der Hochschule auf Antrag um bis zu 75 Prozent ermäßigt.
(2) Nimmt eine Lehrperson, die nicht unter Absatz 1 fällt, an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule besondere Dienstaufgaben wahr, so kann das Präsidium der Hochschule im Einvernehmen mit der Fakultät die Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung des notwendigen Lehrbedarfs auf Antrag ermäßigen.
(3) Das Präsidium der Hochschule kann auf Antrag Ermäßigungen auch gewähren
1.
für die Wahrnehmung von besonderen Aufgaben der Studienreform,
2.
Lehrpersonen nach § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 für die Wahrnehmung von Aufgaben der Studienfachberatung um bis zu 25 Prozent der jeweiligen Regellehrverpflichtung, wobei je Studiengang nicht mehr als 2 LVS Ermäßigung gewährt werden sollen.
(4) Die Lehrverpflichtung einer Lehrperson, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs ist, kann vom Präsidium der Hochschule auf Antrag ermäßigt werden, und zwar
1.bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50um bis zu 12 Prozent,
2.bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70um bis zu 18 Prozent,
3.bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90um bis zu 25 Prozent.
(5) Zur Gewinnung und zum Halten von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die in ihren Fächern eine herausragende Position einnehmen, kann das Präsidium im Einvernehmen mit dem Fachministerium deren Lehrverpflichtung für eine bestimmte Zeitspanne um bis zu 50 Prozent ermäßigen.

§ 8 LVVO - Weitere Ermäßigungen im Medizinbereich

1 Die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen, die in der Medizin, Zahnmedizin oder Tiermedizin
Aufgaben
1.
der unmittelbaren Krankenversorgung, einschließlich diagnostischer Untersuchungen, oder
2.
der Betreuung Studierender in der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Ärzte, der Approbationsordnung für Zahnärzte oder der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten wahrnehmen,
kann durch die Fakultät im Rahmen eines nach § 9 Abs. 2 der Kapazitätsverordnung für jede Lehreinheit zu ermittelnden Kontingents ermäßigt werden. 2 Das Präsidium der Hochschule oder im Fall der Universität Göttingen der Vorstand der Universitätsmedizin ist zu unterrichten.

§ 9 LVVO - Weitere Ermäßigungen für Lehrpersonen an Fachhochschulen

1 Das Präsidium der Hochschule kann die Lehrverpflichtung auf Antrag für die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben, Entwicklungsaufgaben oder Aufgaben im Wissens- und Technologietransfer sowie für die Übernahme einer besonderen Aufgabe oder Funktion in der Hochschule, die die Hochschulverwaltung nicht wahrzunehmen vermag, ermäßigen, wenn die Übernahme dieser Aufgabe oder Funktion ohne Entlastung nicht zumutbar ist; dies gilt insbesondere für die Verwaltung eines Labors oder Rechenzentrums, für die Betreuung einer Sammlung einschließlich einer Bibliothek und für Praktikantenbetreuung. 2 Die Ermäßigungen dürfen insgesamt höchstens 7 Prozent der Regellehrverpflichtungen des Lehrpersonals der Fachhochschule betragen; 7 Prozent dürfen nur in dem Maß überschritten werden, in dem die Lehrverpflichtungen nach § 5 Abs. 2 erfüllt werden, jedoch nicht über 10 Prozent der Regellehrverpflichtungen hinaus. 3 Für eine Professorin oder einen Professor darf die Ermäßigung nicht mehr als 4 LVS, für die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben, Entwicklungsaufgaben und Aufgaben im Wissens- und Technologietransfer nicht mehr als 9 LVS betragen.

§ 10 LVVO - Mehrere Ermäßigungen

Ermäßigungen der Lehrverpflichtung nach den §§ 7 bis 9 sind nebeneinander möglich.

§ 11 LVVO - Erfüllung der Lehrverpflichtung

(1) Die Lehrperson hat ihre Lehrverpflichtung höchstpersönlich in dem jeweiligen Semester zu erfüllen, soweit nachstehende Regelungen nichts anderes bestimmen.
(2) 1 Um einem wechselnden Bedarf in der Lehre zu entsprechen, kann das Dekanat die von einer Lehrperson in einzelnen Semestern zu leistenden Lehrveranstaltungsstunden so festlegen, dass diese in sechs aufeinanderfolgenden Semestern ungleichmäßig verteilt werden. 2 Die Lehrtätigkeit in einem Semester darf die Hälfte der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.
(3) 1 Wenn das Lehrangebot sichergestellt ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann das Dekanat auf Antrag zulassen, dass
1.
eine Lehrperson
a)
ihre Lehrveranstaltungsstunden in sechs aufeinanderfolgenden Semestern ungleichmäßig verteilt leistet oder
b)
ihre Lehrverpflichtung im Rahmen eines Zeitkontos erfüllt,
2.
eine Lehrperson teilweise die Lehrverpflichtung einer anderen Lehrperson derselben Lehreinheit übernimmt, wobei die Lehrverpflichtung einer Professorin oder eines Professors nur durch eine Professorin oder einen Professor übernommen werden kann,
3.
eine Lehrperson im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung ihre Lehrverpflichtung an einer anderen Hochschule erfüllt.
2 In diesen Fällen soll die Lehrtätigkeit der Lehrperson die Hälfte der Regellehrverpflichtung nicht unterschreiten. 3 Wird die Lehrverpflichtung im Rahmen eines Zeitkontos erfüllt, so verfallen am Ende des Semesters bei Lehrpersonen an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen die Lehrveranstaltungsstunden eines Guthabens auf dem Zeitkonto, die die Regellehrverpflichtung übersteigen, und bei Lehrpersonen an Fachhochschulen die Lehrveranstaltungsstunden, die das Zweifache der Regellehrverpflichtung übersteigen (Kappungsgrenze). 4 Ein Fehlbetrag darf am Ende des Semesters nicht höher sein als die Regellehrverpflichtung.

§ 12 LVVO - Befreiung von der Lehrverpflichtung

Ist es wegen eines Überangebots in der Lehre in einem Aufgabenbereich auch unter Berücksichtigung der in § 11 geregelten Möglichkeiten nicht erforderlich, dass eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung erfüllt, so wird sie von ihrer Lehrverpflichtung frei, soweit das Dekanat dies feststellt.

§ 13 LVVO - Berücksichtigung von Lehrveranstaltungen

(1) 1 Bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung werden die Lehrveranstaltungen einschließlich solcher außerhalb der Vorlesungszeit berücksichtigt, die nach den Studien- oder Prüfungsordnungen oder Studienplänen vorgesehen sind. 2 Soweit diese nicht vorliegen, bestimmt das Dekanat, welche Veranstaltungen zu berücksichtigen sind.
(2) 1 Lehrveranstaltungen, die nicht nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind, werden berücksichtigt, wenn alle nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Lehrveranstaltungen angeboten werden. 2 Zahl und zeitlicher Umfang dieser Lehrveranstaltungen sind dem Präsidium der Hochschule anzuzeigen.
(3) Praktika in Einrichtungen außerhalb der Hochschule einschließlich der damit verbundenen Betreuungstätigkeiten, ausgenommen praktikumsbegleitende Lehrveranstaltungen, werden nicht als Lehrveranstaltungen berücksichtigt.
(4) Bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie von Lehrpersonen mit ärztlichen Aufgaben sind auch Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen, die aufgrund eines Lehrauftrags unter Entlastung von Dienstaufgaben im Hauptamt wahrgenommen werden.
(5) Führt eine Lehrperson eine Lehrveranstaltung nach Entscheidung des Dekanats mehrfach im Semester durch, so wird sie mehrfach berücksichtigt.

§ 14 LVVO - Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten

(1) 1 Die Lehrveranstaltungsarten werden bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung mit den in der Anlage festgelegten Faktoren berücksichtigt. 2 Hierbei werden als Ausgangsgröße höchstens je Tag für
1.Exkursionenzehn Lehrstunden,
2.Ganztagspraktikaacht Lehrstunden,
3.Halbtagspraktikavier Lehrstunden
berücksichtigt. 3 Eine Lehrstunde entspricht 45 Minuten.
(2) Wenn die Lehrperson in einer Lehrveranstaltung, deren Anrechnungsfaktor 0,5 oder größer ist, nicht ständig anwesend sein muss, ist die Lehrveranstaltung nur zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
(3) 1 Eine Lehrveranstaltung in einem Fach, an der zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, wird nach der jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig berücksichtigt. 2 Eine interdisziplinäre oder fachübergreifende Lehrveranstaltung kann abweichend von Satz 1 insgesamt höchstens dreimal berücksichtigt werden, bei einer Lehrperson höchstens einmal.
(4) Für die Leitung von Hochschulensembles, die unter einer Dirigentin oder einem Dirigenten konzertieren, sowie für die Leitung von Schauspielensembles kann für eine Stunde Ensembleunterricht eine Berücksichtigung bis zum Zweifachen zugelassen werden.
(5) Die Erstellung und Betreuung von Multimediaangeboten kann in einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden.

§ 15 LVVO - Berücksichtigung von Betreuungstätigkeiten

Betreuungstätigkeiten für Studienabschlussarbeiten und vergleichbare Studienarbeiten können durch die Hochschule in einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang mit bis zu 2 LVS je Semester berücksichtigt werden, wenn eine besondere Belastung durch die Betreuungstätigkeit vorliegt.

§ 16 LVVO - Ermäßigung und Freistellung für Aufgaben außerhalb der Hochschule

Nimmt eine Lehrperson außerhalb der Hochschule Aufgaben wahr, die im Interesse des Landes, der Stiftung, die nach § 55 NHG Trägerin der Hochschule ist, oder der Hochschule liegen und die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, so kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag der Lehrperson oder auf Vorschlag des Fachministeriums die Lehrverpflichtung ermäßigen oder die Lehrperson von der Lehrverpflichtung freistellen.

§ 17 LVVO - Besondere Betreuungspflichten an den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen

(1) 1 Die Lehrpersonen an den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sind verpflichtet, zusätzlich zu ihren Lehraufgaben als Mentorinnen und Mentoren und Studienfachberaterinnen und Studienfachberater Studierende in kleinen Gruppen oder einzeln zu beraten und zu betreuen sowie Tutorinnen und Tutoren auszubilden und anzuleiten. 2 Dies gilt nicht für Lehrkräfte für besondere Aufgaben der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 3 Künstlerische Lehrpersonen nehmen ihre Pflicht nach Satz 1 bei der Erfüllung ihrer Lehrverpflichtung nach § 6 wahr.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 beträgt 42 Zeitstunden je Semester.

§ 18 LVVO - Dokumentation und Unterrichtung

1 Die Fakultäten oder vergleichbaren Organisationseinheiten stellen sicher, dass die Lehrverpflichtungen und die Aufgaben nach § 17 erfüllt werden, und dokumentieren dies nachvollziehbar für jede Lehrperson. 2 Dabei sind Ermäßigungen und Freistellungen ( §§ 7 bis 9 und 16 ) und eine Befreiung ( § 12 ) anzugeben und darzulegen, wie Lehrveranstaltungen und Betreuungstätigkeiten ( §§ 13 und 15 ) berücksichtigt wurden. 3 Die Dokumentation ist nach Abschluss des Studienjahres dem Präsidium vorzulegen.

§ 19 LVVO - Übergangsvorschriften

(1) Auf das Lehrpersonal an den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen ist im September 2018 die Lehrverpflichtungsverordnung vom 2. August 2007 (Nds. GVBl. S. 408), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. August 2014 (Nds. GVBl. S. 235), weiterhin anzuwenden.
(2) 1 Für am 10. September 2018 vorhandene wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sowie Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten sind die Regelungen über die Regel- oder Höchstlehrverpflichtung der in Absatz 1 genannten Verordnung ( § 2 Abs. 2 und die §§ 4 und 6 ) weiterhin anzuwenden. 2 Im Übrigen findet diese Verordnung entsprechende Anwendung.
(3) Für die an der Universität Lüneburg beschäftigten Lehrpersonen, für die die Lehrverpflichtung vor dem 10. September 2018 abweichend von den im Übrigen geltenden Regel- und Höchstlehrverpflichtungen festgelegt worden ist, ist § 6a der in Absatz 1 genannten Verordnung weiterhin anzuwenden.
(4) Für Guthaben auf Zeitkonten, die vor dem 10. September 2018 entstanden sind, gilt die Kappungsgrenze nach § 11 Abs. 3 Satz 3 erstmalig am Ende des Sommersemesters 2023.

§ 20 LVVO - Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 10. September 2018 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Lehrverpflichtungsverordnung vom 2. August 2007 (Nds. GVBl. S. 408), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. August 2014 (Nds. GVBl. S. 235), außer Kraft.
Hannover, den 3. September 2018
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
In Vertretung J o h a n n s e n Staatssekretärin

Anlage LVVO

(zu § 14 Abs. 1 Satz 1 )
1. Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien und künstlerischer Einzel- oder Gruppenunterricht sowie an Fachhochschulen auch seminaristischer Unterricht und Praktika werden bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung mit dem Faktor 1 berücksichtigt.
2. Im Übrigen gelten an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen folgende Faktoren:
2.1 Faktor 0,67:
Lehrveranstaltung mit theoretischen und praktischen Studien mit Anleitung zur Durchführung von Schulunterricht: Die Lehrperson bereitet die Lehrveranstaltung vor und leitet sie, sie lenkt, kontrolliert und korrigiert die praktische Ausbildung; Studierende erteilen Unterricht unter Anleitung oder wenden Kenntnisse und wissenschaftliche Methoden auf schulische Abläufe an.
Zum Beispiel Schulpraktische Studien.
2.2 Faktor 0,5:
Lehrveranstaltung zum Erwerb und zur Vertiefung von Kenntnissen durch Bearbeitung praktischer, experimenteller Aufgaben: Die Lehrperson leitet die Studierenden an und überwacht die Veranstaltung; Studierende führen praktische Arbeit und Versuche durch.
Zum Beispiel Regelpraktika in Ingenieurwissenschaft oder Physik, Praktika im Medizinstudium ohne Patienteneinbindung, Geländepraktika, Arbeitsgemeinschaften, Übungen im Sprachlabor, apparative Praktika in Elektrotechnik.
Systematische Vermittlung medizinischen Fachwissens mit Anleitung zu diagnostischen Überlegungen und therapeutischem Handeln: Die Lehrperson trägt vor und leitet die Studierenden an; Studierende wenden das gewonnene Fachwissen an.
Zum Beispiel Unterricht am Krankenbett, Operationskurs in Kieferchirurgie.
2.3 Faktor 0,3:
Anschauungsunterricht außerhalb der Hochschule: Die Lehrperson leitet die Veranstaltung und demonstriert Beobachtungsobjekte; Studierende führen Beobachtungen durch, wenden ihre Kenntnisse an und ziehen wissenschaftliche Schlussfolgerungen.
Zum Beispiel Exkursionen.
Lehrveranstaltung zum Erwerb und zur Vertiefung von Kenntnissen durch Bearbeitung praktischer, experimenteller Aufgaben: Die Lehrperson leitet die Studierenden an und überwacht die Veranstaltung; Studierende führen praktische Arbeiten und Versuche durch.
Zum Beispiel Regelpraktika in Chemie, Pharmazie oder Biologie, Zahnmedizinische Praktikantenkurse.
3. An Fachhochschulen gilt für die Durchführung von Anschauungsunterricht außerhalb der Hochschule Nummer 2.3 entsprechend.
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