Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrverordnung - FwVO -)
Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrverordnung - FwVO -)
Vom 30. April 2010 (Nds. GVBl. S. 185, 284 - VORIS 21090 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 125)
Aufgrund des § 37 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 8. März 1978 (Nds. GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 491), und des § 115 Abs. 5 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2009 (Nds. GVBl. S. 437), wird verordnet:
Inhaltsübersicht(1) | §§ |
---|---|
Erster Teil | |
Gliederung, Mindeststärke und Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren | |
Aufbau | 1 |
Taktische Einheiten | 2 |
Mindeststärke | 3 |
Mindestausrüstung | 4 |
Sonderregelung in einer Gemeinde mit Berufsfeuerwehr | 5 |
Befreiungen | 6 |
Zweiter Teil | |
Eintritt in den Dienst, Verleihung von Dienstgraden und Übertragung bestimmter Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren | |
Eintritt in den Dienst | 7 |
Verleihung von Dienstgraden, Übertragung bestimmter Funktionen | 8 |
Zuständigkeit | 9 |
Dienstgrade bei Wechsel der Freiwilligen Feuerwehr | 10 |
Unzulässigkeit von Dienstgraden | 11 |
Kommissarische Wahrnehmung von Funktionen | 12 |
Ausnahmen | 13 |
Dritter Teil | |
Dienstkleidung, Dienstgradabzeichen, Funktionsbezeichnungen und persönliche Ausrüstung | |
Erster Abschnitt | |
Freiwillige Feuerwehren | |
Persönliche Ausrüstung und Dienstkleidung | 14 |
Abzeichen | 15 |
Zweiter Abschnitt | |
Berufsfeuerwehren | |
Dienstgradabzeichen für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte sowie Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte im Feuerwehrdienst | 16 |
Vierter Teil | |
Schlussvorschriften | |
Übergangsvorschriften | 17 |
Inkrafttreten | 18 |
Anlagen | |
Typisierung und Mindestausstattung der Feuerwehrfahrzeuge(zu § 4 Abs. 1) | Anlage 1 |
Dienstgrade, Voraussetzungen und Funktionen(zu § 8 Abs. 1) | Anlage 2 |
Persönliche Ausrüstung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren(zu § 14 Abs. 1) | Anlage 3 |
Dienstkleidung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren(zu § 14 Abs. 1) | Anlage 4 |
Dienstkleidung für Mitglieder der Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehren (Jugendfeuerwehr)(zu § 14 Abs. 5) | Anlage 5 |
Dienstgradabzeichen der Freiwilligen Feuerwehr(zu § 15 Abs. 1) | Anlage 6 |
Funktionsabzeichen Freiwillige Feuerwehr(zu § 15 Abs. 2) | Anlage 7 |
Kennzeichnung einsatzspezifischer Funktionen(zu § 15 Abs. 4) | Anlage 8 |
Dienstgradabzeichen für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte sowie Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte im Feuerwehrdienst(zu § 16) | Anlage 9 |
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Red. Anm.: | Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst. |
§§ 1 - 6, Erster Teil - Gliederung, Mindeststärke und Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren
§ 1 FwVO - Aufbau
(1) Die Ortsfeuerwehren ( § 10 Abs. 2 NBrandSchG ) gliedern sich in
1.
Grundausstattungsfeuerwehren,
2.
Stützpunktfeuerwehren und
3.
Schwerpunktfeuerwehren.
(2) 1 In einer Gemeinde mit bis zu zehn Ortsfeuerwehren sind zur Sicherstellung des überörtlichen Brandschutzes mindestens zwei Ortsfeuerwehren als Stützpunktfeuerwehren einzurichten. 2 Bei mehr als zehn Ortsfeuerwehren soll von jeweils fünf Ortsfeuerwehren eine als Stützpunktfeuerwehr eingerichtet werden.
(3) 1 In einer Gemeinde mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern soll zur Sicherstellung des überörtlichen Brandschutzes mindestens eine Schwerpunktfeuerwehr eingerichtet werden. 2 Eingerichtete Schwerpunktfeuerwehren sind auf die Zahl der nach Absatz 2 erforderlichen Stützpunktfeuerwehren anzurechnen.
(4) Ist die Freiwillige Feuerwehr in einer Gemeinde nicht in Ortsfeuerwehren untergliedert, so ist sie mindestens als Stützpunktfeuerwehr einzurichten; Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 2 FwVO - Taktische Einheiten
(1) 1 Die Ortsfeuerwehr sowie eine nicht in Ortsfeuerwehren untergliederte Freiwillige Feuerwehr
gliedert sich in taktische Einheiten. 2 Dies sind der Selbständige Trupp, die Staffel, die Gruppe und der Zug. 3 Die Gruppe ist die taktische Grundeinheit der Feuerwehr.
(2) Die taktischen Einheiten sind wie folgt zu besetzen:
1. | Selbständiger Trupp: | 1 Truppführerin oder Truppführer und weitere 2 Feuerwehrmitglieder; |
---|---|---|
2. | Staffel: | 1 Staffelführerin oder Staffelführer und weitere 5 Feuerwehrmitglieder; |
3. | Gruppe: | 1 Gruppenführerin oder Gruppenführer und weitere 8 Feuerwehrmitglieder; |
4. | Zug: | 1 Zugführerin oder Zugführer und weitere 21 Feuerwehrmitglieder. |
(3) Für die Wahrnehmung der einzelnen Funktionen in den taktischen Einheiten sind die nachfolgend benannten Qualifikationen erforderlich:
Taktische Einheit | Funktion | Qualifikation | ||
---|---|---|---|---|
Selbständiger Trupp | 1 | Truppführerin oder Truppführer | Gruppenführer | |
1 | Maschinistin oder Maschinist | Truppmann | ||
1 | Feuerwehrmitglied | Truppmann | ||
Staffel | 1 | Staffelführerin oder Staffelführer | Gruppenführer | |
1 | Maschinistin oder Maschinist | Truppmann | ||
2 | Truppführerinnen oder Truppführer von Angriffs- und Wassertrupp | Truppführer | ||
2 | übrige Funktionen in der Staffel | Truppmann | ||
Gruppe | 1 | Gruppenführerin oder Gruppenführer | Gruppenführer | |
1 | Maschinistin oder Maschinist | Truppmann | ||
1 | Melderin oder Melder | Truppführer | ||
3 | Truppführerinnen oder Truppführer von Angriffs-, Wasser- und Schlauchtrupp | Truppführer | ||
3 | übrige Funktionen in der Gruppe | Truppmann | ||
Zug | 1 | Zugführerin oder Zugführer | Zugführer | |
Zugtrupp | 1 | Führungsassistentin oder Führungsassistent | Gruppenführer | |
1 | Melderin oder Melder | Truppführer | ||
1 | Fahrerin oder Fahrer | Truppmann | ||
Teileinheiten | ||||
2 | Gruppen (Variante 1) | |||
oder | 1 | Gruppe + 1 Staffel + 1 Selbständiger Trupp (Variante 2) | ||
oder | 1 | Gruppe + 3 Selbständige Trupps (Variante 3). |
§ 3 FwVO - Mindeststärke
(1) Für die Mindeststärke einer Ortsfeuerwehr sind die taktischen Einheiten nach § 2 Abs. 2 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen; sie beträgt bei der
1.
Grundausstattungsfeuerwehr:
eine Gruppe,
2.
Stützpunktfeuerwehr:
a)
eine Gruppe und ein Selbständiger Trupp oder
b)
zwei Staffeln,
3.
Schwerpunktfeuerwehr:
ein Zug.
(2) 1 Die personelle Mindeststärke einer Ortsfeuerwehr umfasst
1.
die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister,
2.
die Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder den Stellvertretenden Ortsbrandmeister,
3.
die Anzahl der Funktionen der zu berücksichtigenden taktischen Einheiten gemäß Absatz 1 und
4.
eine Personalreserve von mindestens 100 vom Hundert, bezogen auf die zu besetzenden Funktionen.
2 Sie soll dauerhaft nicht weniger als 90 vom Hundert der nach Satz 1 bestimmten Mindeststärke betragen.
(3) 1 Sind aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in einer Ortsfeuerwehr zusätzliche taktische Einheiten zur Abwehr besonderer Gefahren, insbesondere zusätzliche Löscheinheiten, Einheiten für die Bedienung von Spezialgeräten (z. B. Sonderlöscheinrichtungen, ABC-Abwehr, Wasserrettung), aufzustellen, so sind sie in taktische Einheiten nach § 2 Abs. 1 zu gliedern. 2 Für diese ist eine Personalreserve von 100 vom Hundert, bezogen auf die zu besetzenden Funktionen, vorzusehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für eine Gemeinde, deren Freiwillige Feuerwehr nicht in Ortsfeuerwehren untergliedert ist.
§ 4 FwVO - Mindestausrüstung
(1) Die Typisierung und Mindestausstattung der Feuerwehrfahrzeuge gemäß den Absätzen 2 bis 5 richtet sich nach der Anlage 1 .
(2) Die Mindestausrüstung einer Grundausstattungsfeuerwehr umfasst ein Löschfahrzeug mit Staffelbesatzung (Typ 2.2.1).
(3) 1 Die Mindestausrüstung einer Stützpunktfeuerwehr umfasst
1.
ein Löschfahrzeug mit Gruppenbesatzung (Typ 2.3.1) und
2.
ein Feuerwehrfahrzeug mit Truppbesatzung als
a)
Löschfahrzeug (Typ 2.1.1),
b)
Hubrettungsfahrzeug (Typ 3),
c)
Rüstwagen (Typ 4),
d)
Gerätewagen (Typ 5.1 oder 5.2) oder
e)
Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter (Typ 6)
oder
3.
zwei Löschfahrzeuge mit Staffelbesatzung (Typ 2.2.2).
2 Wird ein Löschfahrzeug mit Gruppenbesatzung (Typ 2.3.1) zusammen mit einem Löschfahrzeug mit Truppbesatzung (Typ 2.1.1) vorgehalten, so kann bei dem Löschfahrzeug mit Gruppenbesatzung (Typ 2.3.1) auf die Ausrüstung mit einem Löschwasserbehälter verzichtet werden. 3 Werden zwei Löschfahrzeuge mit Staffelbesatzung (Typ 2.2.2) vorgehalten, so kann bei einem der Fahrzeuge auf die Ausrüstung mit einem Löschwasserbehälter verzichtet werden, wenn die sich daraus ergebende Zuladungsmöglichkeit für Geräte zur technischen Hilfeleistung (hydraulisches Rettungsgerät) oder andere Sonderausrüstung genutzt wird.
(4) 1 Die Mindestausrüstung einer Schwerpunktfeuerwehr umfasst ein Einsatzleitfahrzeug (Typ 1) sowie abhängig davon, welche Teileinheiten den Zug nach § 2 Abs. 3 (Varianten 1 bis 3) bilden, folgende Feuerwehrfahrzeuge:
1.
Variante 1:
zwei Löschfahrzeuge mit Gruppenbesatzung (Typ 2.3.2),
2.
Variante 2:
a)
ein Löschfahrzeug mit Gruppenbesatzung (Typ 2.3.2),
b)
ein Feuerwehrfahrzeug mit Staffelbesatzung als
aa)
Löschfahrzeug (Typ 2.2.3) oder
bb)
Gerätewagen (Typ 5.3)
und
c)
ein Feuerwehrfahrzeug mit Truppbesatzung als
aa)
Hubrettungsfahrzeug (Typ 3),
bb)
Rüstwagen (Typ 4),
cc)
Gerätewagen (Typ 5.1 oder 5.2) oder
dd)
Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter (Typ 6)
oder
3.
Variante 3:
a)
ein Löschfahrzeug mit Gruppenbesatzung (Typ 2.3.2)
und
b)
eine Kombination von drei Feuerwehrfahrzeugen mit Truppbesatzung als
aa)
Löschfahrzeug (Typ 2.1.2),
bb)
Hubrettungsfahrzeug (Typ 3),
cc)
Rüstwagen (Typ 4),
dd)
Gerätewagen (Typ 5.1 oder 5.2) oder
ee)
Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter (Typ 6).
2 Als feuerwehrtechnische Beladung ist mindestens ein Gerätesatz zur Durchführung der technischen Hilfeleistung vorzuhalten.
(5) Gemeinden ohne Schwerpunktfeuerwehr können zur Unterstützung der Einsatzleitung außerdem ein Einsatzleitfahrzeug (Typ 1) vorhalten.
(6) Die Absätze 1, 3 und 5 gelten entsprechend für eine Gemeinde, deren Freiwillige Feuerwehr nicht in Ortsfeuerwehren untergliedert ist.
§ 5 FwVO - Sonderregelung in einer Gemeinde mit Berufsfeuerwehr
Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 bis 4 und des § 4 gelten nicht für die Freiwillige Feuerwehr in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr.
§ 6 FwVO - Befreiungen
(1) Von den Vorschriften des § 1 Abs. 2 und 3 und des § 4 Abs. 3 und 4 ist auf Antrag zu befreien, wenn durch einen Brandschutzbedarfsplan oder ein vergleichbares Konzept nachgewiesen wird, dass die Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr auch ohne Einhaltung dieser Vorschriften sichergestellt ist.
(2) Befreiungen erteilt für die kreisfreien Städte die örtlich zuständige Polizeidirektion, im Übrigen der Landkreis.
§§ 7 - 13, Zweiter Teil - Eintritt in den Dienst, Verleihung von Dienstgraden und Übertragung bestimmter Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren
§ 7 FwVO - Eintritt in den Dienst, Probezeit
(1) Mit dem Eintritt in den Dienst als aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr beginnt die Probezeit; sie dauert ein Jahr.
(2) 1 Innerhalb der Probezeit hat das Mitglied an der Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang) teilzunehmen. 2 Der Grundausbildungslehrgang schließt mit einer Prüfung ab; die Prüfung kann frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholt werden. 3 Bei Nichtbestehen der Prüfung oder bei Nichtteilnahme an der Prüfung aus wichtigen persönlichen Gründen kann die Probezeit auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. 4 Die verlängerte Probezeit endet nach erfolgreicher Teilnahme am Grundausbildungslehrgang. 5 Mitglieder, die die Wiederholungsprüfung des Grundausbildungslehrgangs nicht bestehen oder sich in der Probezeit nicht bewähren, sind aus dem aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr zu entlassen.
(3) Für Feuerwehrmitglieder, die vor der Übernahme in die aktive Abteilung mindestens zwei Jahre der Jugendabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehört haben, endet die Probezeit nach erfolgreicher Teilnahme am Grundausbildungslehrgang.
(4) 1 Nach erfolgreichem Abschluss des Grundausbildungslehrgangs hat das Mitglied an der Truppmannausbildung Teil 2 teilzunehmen und im Rahmen dieser Ausbildung durch Teilnahme an einer Prüfung einen Leistungsnachweis zu erbringen. 2 Wer die Prüfung nicht besteht, kann sie frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholen. 3 Wer die Wiederholungsprüfung der Truppmannausbildung Teil 2 nicht besteht oder ohne wichtigen Grund die Prüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach Bestehen des Grundausbildungslehrgangs erfolgreich ablegt, ist aus dem aktiven Dienst der Feuerwehr zu entlassen.
(5) Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 können Personen mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Beratung und Unterstützung in den Dienst der Feuerwehr als Feuerwehr-Fachberaterinnen oder Feuerwehr-Fachberater eintreten.
§ 8 FwVO - Verleihung von Dienstgraden, Übertragung bestimmter Funktionen
(1) 1 Die Dienstgrade und Funktionen der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr richten sich
nach der Anlage 2 . 2 Soweit Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Voraussetzungen erfüllen und
1.
sie eine Funktion nach Spalte 3 wahrnehmen oder
2.
ihnen eine Funktion nach Spalte 4 übertragen wurde,
können ihnen die entsprechenden Dienstgrade nach Spalte 1 verliehen werden. 3 Wird die Funktion nicht mehr ausgeübt, so kann der nach Spalte 1 verliehene Dienstgrad weiterhin geführt werden.
(2) Das Datum der erstmaligen Verleihung eines Dienstgrades ist für die Berechnung von Dienstzeiten nach dieser Verordnung maßgebend.
(3) Dienstzeiten in einer Berufsfeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr sind auf die Dienstzeiten nach Absatz 2 anzurechnen.
(4) Die Verleihung des Dienstgrades Löschmeisterin oder Löschmeister und höher ist frühestens nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Verleihung eines Dienstgrades zulässig.
(5) Sämtliche in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr sind mit Ausnahme der Dienstgrade der Ersten Hauptfeuerwehrfrau oder des Ersten Hauptfeuerwehrmannes, der Ersten Hauptlöschmeisterin oder des Ersten Hauptlöschmeisters und der Ersten Hauptbrandmeisterin oder des Ersten Hauptbrandmeisters zu durchlaufen.
(6) Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die auch einer nebenberuflichen Werkfeuerwehr angehören, kann der ihnen dort verliehene Dienstgrad auch in der Freiwilligen Feuerwehr verliehen werden.
(7) 1 Führungskräfte, die taktische Einheiten nach § 2 Abs. 2 führen, und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können aus ihrer Funktion abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sie
1.
die Dienstpflichten grob verletzt oder das Ansehen der Feuerwehr geschädigt haben,
2.
die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch ihr Verhalten erheblich gestört haben oder
3.
die Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können.
3 Vor der Entscheidung über die Abberufung sind die aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr und die betroffene Führungskraft anzuhören. 4 Den abberufenen Führungskräften wird der bisherige Dienstgrad belassen.
§ 9 FwVO - Zuständigkeit
Die Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr und der Kreisfeuerwehr werden vom jeweiligen Träger verliehen.
§ 10 FwVO - Dienstgrade bei Wechsel der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren, die infolge Wohnsitzwechsels ihre Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr ihrer ehemaligen Wohngemeinde aufgeben, können mit ihrem bisherigen Dienstgrad in die Freiwillige Feuerwehr ihrer neuen Wohngemeinde aufgenommen werden.
(2) 1 Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren in anderen Ländern, die infolge Wohnsitzwechsels ihre Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr ihrer ehemaligen Wohngemeinde aufgegeben haben, können mit dem Dienstgrad in die Freiwillige Feuerwehr ihrer niedersächsischen Wohngemeinde aufgenommen werden, der der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Ausbildung und der vorgeschriebenen Dienstzeit entspricht. 2 Die Verleihung bedarf der Zustimmung der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters.
§ 11 FwVO - Unzulässigkeit von Dienstgraden
Die Verleihung eines Dienstgrades aufgrund der Mitgliedschaft in einer musiktreibenden Abteilung oder für Feuerwehr-Fachberaterinnen oder Feuerwehr-Fachberater ist nicht zulässig.
§ 12 FwVO - Kommissarische Wahrnehmung von Funktionen
1 Eine Funktion kann kommissarisch wahrgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die nächst niedrigere Funktion gemäß Anlage 2 Spalte 3 erfüllt sind. 2 Die kommissarische Wahrnehmung einer Funktion darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten.
§ 13 FwVO - Ausnahmen
(1) 1 Für Gemeinden, ausgenommen kreisfreie Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr, kann der Landkreis Ausnahmen von den Vorschriften des § 12 zulassen. 2 Für die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr obliegt diese Aufgabe der örtlich zuständigen Polizeidirektion, für die Polizeidirektionen dem für den Brandschutz zuständigen Ministerium.
(2) Die örtlich zuständigen Polizeidirektionen können Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Anlage 2 Spalte 2 für die Übertragung von Funktionen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ab der Funktion der Stellvertretenden Abschnittsleiterin oder des Stellvertretenden
Abschnittsleiters zulassen.
§§ 14 - 16, Dritter Teil - Dienstkleidung, Dienstgradabzeichen, Funktionsbezeichnungen und persönliche Ausrüstung
§§ 14 - 15, Erster Abschnitt - Freiwillige Feuerwehren
§ 14 FwVO - Persönliche Ausrüstung und Dienstkleidung
(1) Die aktiven Mitglieder tragen im Einsatz- und Übungsdienst die persönliche Ausrüstung gemäß der Anlage 3 ; bei der Ausübung sonstiger dienstlicher Tätigkeiten wird Dienstkleidung gemäß der Anlage 4 getragen.
(2) Feuerwehr-Fachberaterinnen oder Feuerwehr-Fachberater, die keinen aktiven Feuerwehrdienst
im Sinne des § 11 NBrandSchG leisten, können bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten die persönliche Ausrüstung gemäß der Anlage 3 oder Dienstkleidung gemäß der Anlage 4 tragen.
(3) Mitglieder einer musiktreibenden Abteilung, die keinen aktiven Feuerwehrdienst im
Sinne des § 11 NBrandSchG leisen, tragen bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten Dienstkleidung gemäß der Anlage 4 .
(4) Mitgliedern der Altersabteilung der Freiwilligen Feuerwehren soll vom Träger der Feuerwehr das Recht zum Tragen der Dienstkleidung gemäß der Anlage 4 auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zuerkannt werden.
(5) Die Mitglieder der Jugendabteilung tragen im Dienst Dienstkleidung gemäß der Anlage 5 .
§ 15 FwVO - Abzeichen
(1) Die aktiven Mitglieder tragen auf der Dienstkleidung Dienstgradabzeichen gemäß der Anlage 6 .
(2) Funktionsträgerinnen und Funktionsträger tragen auf der Dienstkleidung für die Dauer der Wahrnehmung ihrer Funktion ein entsprechendes Funktionsabzeichen gemäß Anlage 7 Abschnitte A bis C.
(3) Feuerwehr-Fachberaterinnen oder Feuerwehr-Fachberater, die keinen aktiven Feuerwehrdienst
im Sinne des § 11 NBrandSchG leisten, können auf der Dienstkleidung ein Funktionsabzeichen gemäß Anlage 7 Abschnitt D tragen.
(4) Für die Dauer der Wahrnehmung einsatzspezifischer Funktionen werden Kennzeichnungen gemäß Anlage 8 Abschnitte A und B getragen.
(5) Mitglieder der Altersabteilung der Freiwilligen Feuerwehren, denen gemäß § 14 Abs. 4 das Recht zum Tragen der Dienstkleidung zuerkannt wurde, tragen diese mit Dienstgradabzeichen gemäß der Anlage 6 .
(6) Auf der Dienstkleidung kann das Gemeinde-, Landkreis- oder Landeswappen getragen werden.
(7) Das für den Brandschutz zuständige Ministerium kann das Tragen weiterer Abzeichen zulassen.
§ 16, Zweiter Abschnitt - Berufsfeuerwehren
§ 16 FwVO - Dienstgradabzeichen für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte sowie Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte im Feuerwehrdienst
Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte sowie Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte im Feuerwehrdienst tragen auf der Dienstkleidung Dienstgradabzeichen gemäß der Anlage 9 .
§§ 17 - 18, Vierter Teil - Schlussvorschriften
§ 17 FwVO - Übergangsvorschriften
(1) Vorhandene Feuerwehrfahrzeuge, die den Vorgaben der Verordnung über die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktionen und die Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21. September 1993 (Nds. GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2005 (Nds. GVBl. S. 266), entsprechen, werden bis zum Zeitpunkt ihrer Aussonderung der nach § 4 vorgeschriebenen Mindestausrüstung gleichgesetzt.
(2) Nach § 7 der Verordnung über die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktionen und die Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21. September 1993 (Nds. GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2005 (Nds. GVBl. S. 266), erteilte Ausnahmen gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung weiter.
(3) 1 Vorhandene Feuerwehr-Überjacken, die den Vorgaben der Anlage 3 der Verordnung über die Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21. September 1993 (Nds. GVBl. S. 369) entsprechen, dürfen nur noch als Wetterschutzjacken verwendet werden. 2 Eine Verwendung im unmittelbaren Brandstellenbereich ist nicht zulässig.
(4) Vorhandene Feuerwehr-Einsatzüberjacken, die den Vorgaben der Anlage 3 der Verordnung über die Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21. September 1993 (Nds. GVBl. S. 369), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 1999 (Nds. GVBl. S. 375), entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.
(5) Vorhandene Kopfbedeckungen, die den Vorgaben der Anlage 1 , Anlage 2 oder Anlage 4 der Verordnung über die Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21. September 1993 (Nds. GVBl. S. 369), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. August 2005 (Nds. GVBl. S. 266), entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.
(6) 1 Dienstgrade, die Feuerwehrmitgliedern nach früherem Recht übertragen wurden und nach dieser Verordnung nicht mehr vorgesehen sind, können weiter geführt werden. 2 Die zugehörigen Dienstgradabzeichen können auf der Dienstkleidung weiter getragen werden.
§ 18 FwVO - Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
1.
die Verordnung über die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktionen und die Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21. September 1993 (Nds. GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2005 (Nds. GVBl. S. 266),
2.
die Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21. September 1993 (Nds. GVBl. S. 362), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2005 (Nds. GVBl. S. 266), und
3.
die Verordnung über die Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom 21. September 1993 (Nds. GVBl. S. 369), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. August 2005 (Nds. GVBl. S. 266).
Hannover, den 30. April 2010
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
S c h ü n e m a n n
Minister
Anlage 1 FwVO - Typisierung und Mindestausstattung der Feuerwehrfahrzeuge
(zu § 4 Abs. 1 )
Typ | Art und Zweck des Feuerwehrfahrzeugs | Mindestausstattung | ||
---|---|---|---|---|
1 | Einsatzleitfahrzeug | |||
als Führungsfahrzeug der Einsatzleitung | 1. | Aufnahmemöglichkeit für einen erweiterten Selbständigen Trupp, | ||
2. | zwei Kommunikationsarbeitsplätze, | |||
3. | zwei fest eingebaute Funkgeräte für Verbindungen mit der Leitstelle und ein fest eingebautes Funkgerät für den Einsatzstellenfunk, | |||
4. | ein Handfunkgerät für den Einsatzstellenfunk und | |||
5. | eine Außenlautsprecheranlage; | |||
2 | Löschfahrzeug | |||
2.1 | mit Truppbesatzung | |||
2.1.1 | zur Durchführung eines Schnellangriffs sowie zur Löschwasserversorgung einer Brandstelle im Pendelverkehr | 1. | Aufnahmemöglichkeit für einen Selbständigen Trupp, | |
2. | fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe mit einer Nennleistung von 1.000 l/min bei einem Nenndruck von 10 bar, | |||
3. | Löschwasserbehälter mit 1.800 l Inhalt, | |||
4. | Einrichtung zur schnellen Wasserabgabe, | |||
5. | zwei umluftunabhängige Atemschutzgeräte, | |||
6. | eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe von 7 m und | |||
7. | Sonderlöschmittel; | |||
2.1.2 | zur Durchführung eines Schnellangriffs sowie zur Löschwasserversorgung einer Brandstelle im Pendelverkehr | 1. | Aufnahmemöglichkeit für einen Selbständigen Trupp, | |
2. | fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe mit einer Nennleistung von 2.000 l/min bei einem Nenndruck von 10 bar, | |||
3. | Löschwasserbehälter mit 4.000 l Inhalt, | |||
4. | Einrichtung zur schnellen Wasserabgabe, | |||
5. | zwei umluftunabhängige Atemschutzgeräte, | |||
6. | eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe von 7 m, | |||
7. | Sonderlöschmittel und | |||
8. | Dachmonitor; | |||
2.2 | mit Staffelbesatzung | |||
2.2.1 | zur Menschenrettung und Brandbekämpfung | 1. | Aufnahmemöglichkeit für eine Staffel, | |
2. | feuerwehrtechnische Beladung für eine Gruppe, | |||
3. | Feuerlöschkreiselpumpe mit einer Nennleistung von 1.000 l/min bei einem Nenndruck von 10 bar, | |||
4. | vier umluftunabhängige Atemschutzgeräte und | |||
5. | eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe von 7 m; | |||
2.2.2 | zur Menschenrettung und Brandbekämpfung sowie zur Durchführung eines Schnellangriffs | 1. | Aufnahmemöglichkeit für eine Staffel, | |
2. | feuerwehrtechnische Beladung für eine Gruppe, | |||
3. | fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe mit einer Nennleistung von 1.000 l/min bei einem Nenndruck von 10 bar, | |||
4. | Löschwasserbehälter mit 600 l Inhalt, | |||
5. | Einrichtung zur schnellen Wasserabgabe, | |||
6. | vier umluftunabhängige Atemschutzgeräte, | |||
7. | eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe von 7 m und | |||
8. | Sonderlöschmittel; | |||
wird auf den Löschwasserbehälter verzichtet, so kann die sich ergebende Gewichtsreserve z. B. für Geräte der technischen Hilfeleistung (hydraulisches Rettungsgerät) verwendet werden; | ||||
2.2.3 | zur Menschenrettung und Brandbekämpfung, zur Durchführung eines Schnellangriffs sowie zur Löschwasserversorgung einer Brandstelle im Pendelverkehr | 1. | Aufnahmemöglichkeit für eine Staffel, | |
2. | fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe mit einer Nennleistung von 2.000 l/min bei einem Nenndruck von 10 bar, | |||
3. | Löschwasserbehälter mit 2.500 l Inhalt, | |||
4. | Einrichtung zur schnellen Wasserabgabe, | |||
5. | vier umluftunabhängige Atemschutzgeräte, | |||
6. | eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe von 7 m und | |||
7. | Sonderlöschmittel; | |||
2.3 | mit Gruppenbesatzung | |||
2.3.1 | zur Menschenrettung und Brandbekämpfung sowie zur Durchführung eines Schnellangriffs | 1. | Aufnahmemöglichkeit für eine Gruppe, | |
2. | feuerwehrtechnische Beladung für eine Gruppe, | |||
3. | fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe mit einer Nennleistung von 1.000 l/min bei einem Nenndruck von 10 bar, | |||
4. | Löschwasserbehälter mit 600 l Inhalt, | |||
5. | Einrichtung zur schnellen Wasserabgabe, | |||
6. | vier umluftunabhängige Atemschutzgeräte, | |||
7. | eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe von 7 m und | |||
8. | Sonderlöschmittel; | |||
wird auf den Löschwasserbehälter verzichtet, so kann die sich ergebende Gewichtsreserve z. B. für Geräte der technischen Hilfeleistung (hydraulisches Rettungsgerät) verwendet werden; | ||||
2.3.2 | zur Menschenrettung und Brandbekämpfung sowie zur Durchführung eines Schnellangriffs | 1. | Aufnahmemöglichkeit für eine Gruppe, | |
2. | feuerwehrtechnische Beladung für eine Gruppe, | |||
3. | fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe mit einer Nennleistung von 2.000 l/min bei einem Nenndruck von 10 bar, | |||
4. | Löschwasserbehälter mit 1.600 l Inhalt, | |||
5. | Einrichtung zur schnellen Wasserabgabe, | |||
6. | vier umluftunabhängige Atemschutzgeräte, | |||
7. | eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe von 7 m, | |||
8. | eine tragbare Feuerwehrleiter mit einer Rettungshöhe von 12 m und | |||
9. | Sonderlöschmittel; | |||
3 | Hubrettungsfahrzeug | |||
zur Durchführung der Rettung von Menschen aus Höhen und Tiefen sowie sonstigen Notlagen oder zur Sicherstellung eines zweiten Rettungsweges | 1. | Aufnahmemöglichkeit für einen Selbständigen Trupp | ||
2. | Rettungshöhe von 12, 18 oder 23 m | |||
(Rettungshöhe ist abhängig vom Einsatzgebiet); | ||||
4 | Rüstwagen | |||
zur Durchführung technischer Hilfeleistungen größeren Umfangs | 1. | Aufnahmemöglichkeit für einen Selbständigen Trupp, | ||
2. | Geländefähigkeit (Kategorie 2 nach DIN EN 1846-1) | |||
3. | eingebaute maschinelle Zugeinrichtung, Nennzugkraft 50 kN, | |||
4. | angebauter Lichtmast und | |||
5. | vom Fahrzeugmotor angetriebener, eingebauter Stromerzeuger, 22 kVA; | |||
5 | Gerätewagen | |||
5.1 | zum Einsatz bei Schadensfällen mit gefährlichen Stoffen und Gütern | 1. | Aufnahmemöglichkeit für einen Selbständigen Trupp, | |
2. | sechs Chemikalienschutzanzüge, | |||
3. | acht leichte Chemikalienschutzanzüge, | |||
4. | sechs umluftunabhängige Atemschutzgeräte, | |||
5. | je ein Fasspumpwerk aus nicht rostendem Stahl oder Polypropylen (PP) einschließlich Motor, | |||
6. | eine Gefahrgutumfüllpumpe GUP 3-1,5, | |||
7. | diverse Auffangbehälter, Gesamtinhalt 5.000 l, | |||
8. | Messgerätesatz einschließlich Probeentnahmegerätesatz und | |||
9. | Reinigungsset; | |||
5.2 | für logistische Aufgaben kleineren Umfangs | 1. | Aufnahmemöglichkeit für einen Selbständigen Trupp, | |
2. | Nutzlast mindestens 2.000 kg, | |||
3. | Ladefläche für mindestens sechs Rollcontainer, Gitterboxen oder Europaletten, | |||
4. | Ladebordwand Nutzlast mindestens 750 kg, | |||
5. | Zusatzbeladung für z. B. Ölschadensbekämpfung, Nachschub bei Großeinsätzen, besondere Geräte für die spezielle technische Hilfeleistung oder | |||
6. | Zusatzbeladung mit Ausrüstungsmodul "Gefahrgut" nach DIN 14555-22; | |||
5.3 | zum Transport von Ausrüstungen und sonstigen Materialien- insbesondere auch bei Hochwasser und Großschadenslagen/-ereignissen - oder als Schlauchwagen | 1. | Aufnahmemöglichkeit für eine Staffel, | |
2. | Nutzlast mindestens 4.000 kg, | |||
3. | Ladefläche für mindestens acht Rollcontainer, Gitterboxen oder Europaletten, | |||
4. | Ladebordwand Nutzlast 1.500 kg, | |||
5. | Geländefähigkeit (Kategorie 2 nach DIN EN 1846-1) | |||
6. | Zusatzbeladung | |||
a) | für z. B. Waldbrandbekämpfung, Ölschadensbekämpfung, Nachschub bei Großeinsätzen, besondere Geräte für spezielle technische Hilfeleistungen oder | |||
b) | mit Ausrüstungsmodul "Gefahrgut" nach DIN 14555-22 oder | |||
c) | mit Ausrüstungsmodul "Wasserversorgung" nach DIN 14555-22 | |||
und | ||||
7. | bei Verwendung als Schlauchwagen Kameraüberwachung im Fahrerhaus für den rückwärtigen Bereich; | |||
6 | Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter | |||
zum Transport von Abrollbehältern | Aufnahmemöglichkeit für einen Selbständigen Trupp | |||
(Abrollbehälter können auch die Merkmale der Fahrzeuggruppen der Typen 4 und 5 erfüllen). |
Anlage 2 FwVO - Dienstgrade, Voraussetzungen und Funktionen
(zu § 8 Abs. 1 )
Dienstgradgruppe/Dienstgradbezeichnung | Voraussetzungen | Funktionen | bestimmte Funktionen | |
---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | |
1. | Feuerwehrfrauen oderFeuerwehrmänner | |||
Feuerwehrfrau-Anwärterin oderFeuerwehrmann-Anwärter | Eintritt in aktiven Dienst | |||
Feuerwehrfrau oderFeuerwehrmann | Ableistung der einjährigen Probezeit (ausgenommen ehemalige Angehörige der Jugendabteilungen) und erfolgreicher Abschluss der Truppmannausbildung Teil 1 | |||
Oberfeuerwehrfrau oderOberfeuerwehrmann | dreijährige Dienstzeit und erfolgreicher Abschluss der Truppmannausbildung Teil 2 | Funktionen in einer Gruppe, einer Staffel oder einem Selbständigen Trupp (ohne Führungsaufgaben) | ||
Hauptfeuerwehrfrau oderHauptfeuerwehrmann | a) erfolgreiche Teilnahme am Truppführerlehrgang und vierjährige Dienstzeit | a) Truppführerinnen oder Truppführer,b) Melderin oder Melder | a) Gerätewartin oder Gerätewartb) Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewartc) Schriftwartin oder Schriftwartd) Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter, e) Stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart; | |
b) erfolgreicher Abschluss der Truppmannausbildung Teil 2, erfolgreiche Teilnahme an zwei technischen Lehrgängen und zehnjährige Dienstzeit | Funktionen in einer Gruppe, einer Staffel oder einem Selbständigen Trupp(ohne Führungsaufgaben) | |||
Erste Hauptfeuerwehrfrau oderErster Hauptfeuerwehrmann | a) erfolgreiche Teilnahme am Truppführerlehrgang und fünfzehnjährige Dienstzeit | a) Truppführerinnen oder Truppführer,b) Melderin oder Melder | a) Gerätewartin oder Gerätewart,b) Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart,c) Schriftwartin oder Schriftwart,d) Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragtere) Stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart; | |
b) erfolgreicher Abschluss der Truppmannausbildung Teil 2, erfolgreiche Teilnahme an zwei technischen Lehrgängen und zwanzigjährige Dienstzeit | Funktionen in einer Gruppe, einer Staffel oder einem Selbständigen Trupp(ohne Führungsaufgaben) | |||
2. | Löschmeisterinnen oderLöschmeister | |||
Löschmeisterin oderLöschmeister | erfolgreiche Teilnahme am Gruppenführer-Lehrgang sowie an zwei technischen Lehrgängen | Stellvertretende Führerin oder stellvertretender Führer der taktischen Einheiten | Stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart | |
Oberlöschmeisterin oderOberlöschmeister | Führerin oder Führer der Löschstaffel oder des Selbständigen Löschtrupps | a) Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart,b) Stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Gemeindejugendfeuerwehrwart,c) Gemeindesicherheitsbeauftragte oder Gemeindesicherheitsbeauftragter,d) Gemeindepressewartin oder Gemeindepressewart; | ||
Hauptlöschmeisterin oderHauptlöschmeister | Führerin oder Führer der Löschgruppe | a) Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder Gemeindejugendfeuerwehrwart,b) Gemeindeausbildungsleiterin oder Gemeindeausbildungsleiter,c) Kreispressewartin oder Kreispressewart,d) Kreissicherheitsbeauftragte oder Kreissicherheitsbeauftragter,e) Kreisatemschutzbeauftragte oder Kreisatemschutzbeauftragter,f) Kreisfunkbeauftragte oder Kreisfunkbeauftragter; | ||
Lehrgang Kreisausbilder der jeweiligen Fachrichtung | Kreisausbilderin oder Kreisausbilder; | |||
Erste Hauptlöschmeisterin oderErster Hauptlöschmeister | a) Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister einer Grundausstattungsfeuerwehr,b) Bezirkspressewartin oder Bezirkspressewart; | |||
Lehrgang Kreisausbilder einer Fachrichtung | Stellvertretende Kreisausbildungsleiterin oder Stellvertretender Kreisausbildungsleiter; | |||
3. | Brandmeisterinnen oder Brandmeister | |||
Brandmeisterin oderBrandmeister | Stellvertretende Zugführerin oderStellvertretender Zugführer | a) Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister einer Grundausstattungsfeuerwehr,b) Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister einer Stützpunktfeuerwehr,c) Stellvertretende Zugführerin oder Stellvertretender Zugführer in einer Kreisfeuerwehrbereitschaft,d) Stellvertretende Kreisjugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Kreisjugendfeuerwehrwart; | ||
Lehrgang Kreisausbilder einer Fachrichtung | Kreisausbildungsleiterin oder Kreisausbildungsleiter; | |||
Oberbrandmeisterin oderOberbrandmeister | erfolgreiche Teilnahme am Zugführer-Lehrgang | Zugführerin oder Zugführer | a) Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister einer Stützpunktfeuerwehrb) Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister einer Schwerpunktfeuerwehr,c) Zugführerin oder Zugführer in einer Kreisfeuerwehrbereitschaft,d) Kreisjugendfeuerwehrwartin oder Kreisjugendfeuerwehrwart,e) Stellvertretende Bezirksjugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Bezirksjugendfeuerwehrwart, Bezirksjugendfeuerwehrwartin oder Bezirksjugendfeuerwehrwart,f) Stellvertretende Landesjugendfeuerwehrwartin oder stellvertretender Landesjugendfeuerwehrwart; | |
Hauptbrandmeisterin oderHauptbrandmeister | a) Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister einer Schwerpunktfeuerwehr,b) Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeindebrandmeister,c) Stellvertretende Führerin oder Stellvertretender Führer einer Kreisfeuerwehrbereitschaft,d) Landesjugendfeuerwehrwartin oder Landesjugendfeuerwehrwart; | |||
Erste Hauptbrandmeisterin oderErster Hauptbrandmeister | a) Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister,b) Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeindebrandmeister in kreisfreien Städten mit Berufsfeuerwehr; | |||
erfolgreiche Teilnahme am Verbandsführer-Lehrgang | Führerin oder Führer einer Kreisfeuerwehrbereitschaft; | |||
a) erfolgreiche Teilnahme am Verbandsführer-Lehrgang,b) mindestens zweijährige Dienstzeit in einer Funktion als Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister, Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister einer Stützpunktfeuerwehr oder Schwerpunktfeuerwehr, Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeindebrandmeister, Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister undc) eine Gesamtdienstzeit von mindestens zehn Jahren | Stellvertretende Abschnittsleiterin oder Stellvertretender Abschnittsleiter; | |||
4. | Brandschutzleiterinnen oderBrandschutzleiter | |||
Abschnittsbrandmeisterin oderAbschnittsbrandmeister | a) erfolgreiche Teilnahme am Verbandsführer-Lehrgang,b) mindestens zweijährige Dienstzeit in einer Funktion als Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister, Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister einer Stützpunktfeuerwehr oder Schwerpunktfeuerwehr, Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeindebrandmeister, Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister sowiec) eine Gesamtdienstzeit von mindestens zehn Jahren | a) Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiter,b) Stellvertretende Kreisbrandmeisterin oder Stellvertretender Kreisbrandmeister,c) Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeindebrandmeister in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr,d) Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister in kreisfreien Städten mit Berufsfeuerwehr; | ||
Kreisbrandmeisterin oderKreisbrandmeister | a) Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister,b) Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr; | |||
Regierungsbrandmeisterin oderRegierungsbrandmeister | Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrandmeister. |
Anlage 3 FwVO - Persönliche Ausrüstung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren
(zu § 14 Abs. 1 )
Die persönliche Ausrüstung wird situationsabhängig getragen. Sie schützt vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes bei Ausbildung, Übung und Einsatz. Sie umfasst den Rumpfschutz, den Kopfschutz, den Handschutz und den Fußschutz.
Nr. | Gegenstand | Beschreibung | |
---|---|---|---|
1. Rumpfschutz | |||
1.1 | Feuerwehr-Einsatzjacke | hochgeschlossene und ungefütterte Jacke mit verdecktem Reißverschluss und Haftbandverschluss, zwei Seitentaschen mit Patte, zwei Brusttaschen, die linke Brusttasche als Funkgerätetasche gestaltet, Brusttaschen mit Patten, eingesetzte Ärmel ohne Bündchen, aufgesetzter Umlegekragen mit Druckknopfverschluss, offen und geschlossen zu tragen, Kordelzug im unteren Saum; zwei horizontal umlaufende Reflexstreifen am unteren Jackenrand, je ein umlaufender Reflexstreifen an den Ärmeln, abnehmbarer Koller mit Reflexstreifen und Aufdruck "FEUERWEHR". | |
1.2 | Feuerwehr-Einsatzhose | a) | Rundbundhose |
mit angeschnittenem Bund, zwei eingesetzten Seitentaschen, einer Gesäßtasche mit verschließbarer Patte und zwei aufgesteppten Blasebalgtaschen mit Patten, Bundschlaufen für Gürtel, Bundschließknopf, Schlitzverschluss mit Knöpfen oder Reißverschluss, Knieverstärkungen, zwei horizontal umlaufende Reflexstreifen um die Hosenbeineoder | |||
b) | Latzhose | ||
mit zwei eingesetzten Seitentaschen, einer Gesäßtasche mit verschließbarer Patte, zwei aufgesteppten Blasebalgtaschen mit Patten, eingearbeiteter Schlitz mit Knöpfen oder Reißverschluss, angeschnittener Bund und angesetzter Latz mit aufgesetzter Reißverschlusstasche; Hinterhose mit hochgezogenem Bund, zwei seitliche Schlitzverschlüsse mit je zwei Knöpfen, zusätzlich an jeder Seite des Bundes ein Knopf zum Verstellen, angenähte Hosenträger teils aus elastischem Material, verstellbare Einhakschließen mit Einhängevorrichtung für die Hosenträger am Brustlatz, Knieverstärkungen, zwei horizontal umlaufende Reflexstreifen um die Hosenbeine. | |||
1.3 | Feuerwehr-Einsatzüberjacke | Nach DIN EN 469 mit der Leistungsstufe 2. | |
1.4 | Feuerwehr-Einsatzüberhose | Nach DIN EN 469 mit der Leistungsstufe 2. | |
2. Kopfschutz | |||
2.1 | Feuerwehrhelm | Nach DIN EN 443. | |
2.2 | Feuerschutzhaube | Nach DIN EN 13911. | |
2.3 | Arbeitsmütze | Dunkelblau, amerikanische Baseballcap-Form, mit langem Schirm, verstellbarer Verschluss zur Größenregulierung.Die Arbeitsmütze soll zur Einsatzkleidung getragen werden, wenn nicht der Feuerwehrhelm zu tragen ist. | |
3. Handschutz | |||
Feuerwehrschutzhandschuhe | Nach DIN EN 659.Soweit thermische Einwirkungen sicher ausgeschlossen werden können: nach DIN EN 388 | ||
4. Fußschutz | |||
Feuerwehrschutzschuhwerk | Nach DIN EN 15090 Typ 2, wahlweise Schnürstiefel oder Schaftstiefel. |
Anlage 4 FwVO - Dienstkleidung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren
(zu § 14 Abs. 1 )
Die Dienstkleidung besteht aus:
Nr. | Gegenstand | Beschreibung | ||
---|---|---|---|---|
1. | Schirmmütze | Aus dunkelblauem Rocktuch, Rand mit schwarzem Samt- oder Ripsband, obere Randbiese aus karmesinrotem Abzeichentuch, Schirm aus Vulkanfiber, außen und innen schwarz lackiert; | ||
ab | Dienstgrad "Feuerwehrfrau-Anwärterin" oder "Feuerwehrmann-Anwärter":Mützenriemen aus Lackleder mit schwarz lackierten Metallschiebern, an zwei silberfarbig-gekörnten Knöpfen befestigt, | |||
ab | Dienstgrad "Löschmeisterin" oder "Löschmeister":Mützenkordel gedreht, rot-alufarbig-gestreift (Farbanteile: ein Teil rot, drei Teile alufarbig), Durchmesser 6 mm, an zwei silberfarbig-gekörnten Knöpfen befestigt, | |||
ab | Dienstgrad "Brandmeisterin" oder "Brandmeister":Mützenkordel gedreht, alufarbig, Durchmesser 6 mm, an zwei silberfarbig-gekörnten Knöpfen befestigt, | |||
ab | Dienstgrad "Abschnittsbrandmeisterin" oder "Abschnittsbrandmeister":Mützenkordel gedreht, goldfarbig, Durchmesser 6 mm, an zwei goldfarbig-gekörnten Knöpfen befestigt. | |||
Landeswappen für Schirmmütze:Das Landeswappen führt das Niedersachsenross in metallsilberfarbiger Darstellung auf rotem Untergrund.Größe des Landeswappens: 18 mm (Breite) x 21 mm (Höhe).Das Landeswappen ist umgeben von einem 5 mm breiten, oben offenen Kranz aus metallenen Eichenblättern. Der Kranz ist auf beiden Seiten von mehrflächigen, der Mützenform entsprechend nach innen gebogenen, metallenen Flügeln begrenzt.Das Abzeichen ist aus Emaille Tombak und aus altsilberfarbigem Metall hergestellt und mit farblosem Lack überzogen. Auf der Rückseite sind zwei starke Klammern zur Befestigung angebracht.An der Schirmmütze wird das Abzeichen in der Mitte des Mützenrandes so getragen, dass die Oberkante des Abzeichens von der roten Biese des oberen Mützenrandes und von dem Mützenriemen oder von der Mützenkordel gleichmäßig weit entfernt ist.An der Arbeitsmütze kann das Landeswappen in gestickter Form getragen werden. Es wird in der Mitte des oberen Teils des Mützenbundes getragen.Feuerwehremblem:Das Feuerwehremblem besteht aus der silberfarbigen Darstellung eines Feuerwehrhelms mit Kinnriemen und Nackenleder und einer hinter dem Helm mit einem Feuerwehrbeil gekreuzten Picke. Es wird an der Schirmmütze in der Mitte des Vorderteils zwischen der oberen Randbegrenzung aus Abzeichentuch und dem oberen Mützenrand (blaue Deckelbiese) getragen.In der Dienstgradgruppe "Brandschutzleiterinnen oder Brandschutzleiter" nach Anlage 2 Nr. 4 wird in Verbindung mit der goldfarbigen Mützenkordel das Landeswappen auf einem Abzeichen aus goldfarbigem Metall mit dem Niedersachsenross in metallgoldfarbiger Darstellung auf rotem Untergrund sowie ein goldfarbiges Feuerwehremblem getragen. | ||||
2. | a) | Jacke | ||
aa) | für männliche Mitglieder | Aus dunkelblauem Tuch, einreihig mit vier Knöpfen zum Durchknöpfen, Kragen aus Jackenstoff für offene Trageweise mit Biese aus karmesinrotem Abzeichentuch; zwei aufgesetzte Brusttaschen mit Faltenleisten, zwei eingesetzte Seitentaschen mit geschwungenen Patten, Taschen mit kleinen Knöpfen zum Durchknöpfen; Rücken glatt, Taille betont, in der Mitte mit einem Schlitz versehen, Knöpfe silberfarbig-gekörnt, ab Dienstgrad "Abschnittsbrandmeister" Knöpfe goldfarbig-gekörnt; Wappen werden auf dem linken Oberärmel getragen. | ||
bb) | für weibliche Mitglieder | Dreiviertellange Jacke aus dunkelblauem Tuch, einreihig mit vier Knöpfen zum Durchknöpfen, Kragen aus Jackenstoff für offene Trageweise mit Biesen aus karmesinrotem Abzeichentuch; zwei schräg eingesetzte Taschen mit Patten, Knöpfe silberfarbig-gekörnt, ab Dienstgrad "Abschnittsbrandmeisterin" Knöpfe goldfarbig-gekörnt; Wappen werden auf dem linken Oberärmel getragen. | ||
b) | Blouson, alternativ zur Jacke (Buchstabe a) | Dunkelblau, Innenfutter, verdeckter Reißverschluss und zwei seitliche Rückenfalten; zwei Innentaschen, eine mit Reißverschluss; zwei aufgesetzte Taschen mit Patte, auf der linken Brustseite eine aufgesetzte Tasche mit Patte; Befestigung für Dienstgradschlaufen; Ärmel mit verstellbaren Bündchen, das Blousonbündchen mit seitlichem Gummizug; Wappen werden auf dem linken Oberärmel getragen. | ||
3. | Hose | Aus schwarzem Tuch (Anzughose) mit oder ohne rote Biese mit Bügelfalte, ohne Aufschläge, zwei Seitentaschen, eine Gesäßtasche, Gürtelschlaufen für Hosengürtel. | ||
Rock | Aus schwarzem Tuch, mit Reißverschluss und Bund, Quetschfalte im Vorder- und Rückenteil mit von den Seiten zur Mitte überlegten Falten. | |||
4. | Hemd | Hellblau, mit zwei aufgesetzten Brusttaschen mit Faltenleisten, mit halbem Ärmel als Sommerhemd für offene Trageweise ohne Krawatte oder langem Ärmel für geschlossene Trageweise mit Krawatte; Befestigung für Dienstgradschlaufen oder Dienstgradschulterstücke. | ||
Polobluse | Hellblau, für offene Trageweise, mit halbem oder langem Ärmel; Befestigung für Dienstgradschlaufen oder Dienstgradschulterstücke. | |||
5. | Krawatte | Einfarbige, dunkelblaue Krawatte als Selbstbinder. | ||
Nachstehende Ausstattung nur, soweit erforderlich: | ||||
6. | Pullover/Strickjacke | Dunkelblau, Rundkragen, Arm- und Schulterverstärkung; eine Brusttasche links mit Patte, Schulterklappen mit Klettband; Strickjacke mit Reißverschluss. Wappen werden auf der Brusttasche getragen. | ||
7. | Poloshirt | Dunkelblau, ggf. mit Rückenaufdruck "Feuerwehr". | ||
8. | Weste | Dunkelblau, als Strick- oder Tuchweste. | ||
9. | Parka | Dunkelblau, zwei Brusttaschen, zwei aufgesetzte Seitentaschen mit Patten, Umlegekragen mit eingerollter Kapuze, herausnehmbares Innenfutter; Wappen werden auf dem linken Oberärmel getragen. | ||
10. | Cargohose | Aus dunkelblauer Baumwolle, zwei aufgesetzte Beinseitentaschen, eine Gesäßtasche, Gürtelschlaufen für Hosengürtel. | ||
11. | Handschuhe | Graue Fingerhandschuhe. | ||
12. | Strümpfe | Dunkelblau oder schwarz. | ||
13. | Schuhe | Schwarze, feste Halbschuhe. |
Anlage 5 FwVO - Dienstkleidung für Mitglieder der Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehren (Jugendfeuerwehr)
(zu § 14 Abs. 5 )
Die Dienstkleidung besteht in Anlehnung an die vom Deutschen Jugendfeuerwehrausschuss herausgegebene Richtlinie über die Bekleidung der Deutschen Jugendfeuerwehr aus:
Nr. | Gegenstand | Beschreibung | |
---|---|---|---|
1. | Baseballcap Niedersächsische Jugendfeuerwehr | Dunkelblau, amerikanische Baseballcap-Form mit langem Schirm, verstellbarer Verschluss zur Größenregulierung.Mützenabzeichen für Mitglieder der Jugendabteilungen:Das Abzeichen wird auf der Stirnseite mittig über dem Mützenschirm getragen.Es besteht aus einem Oval aus blauem Abzeichentuch ohne Umrandung in den Abmessungen von etwa 55 mm (Höhe) x 43 mm (Breite). Es enthält die gelb gestickten Buchstaben "JF" mit einer roten Flamme, die aus dem Buchstaben "J" herausragt. Das niedersächsische Landeswappen ist in den Buchstaben "J" eingebettet. | |
2. | Übungsanzug | a) | Jacke in Blousonform, |
b) | Latzhose mit elastischen Trägern und Schnallen oder Rundbundhose mit Gürtelschlaufen. | ||
3. | Schutzhandschuhe | Nach DIN EN 388. | |
4. | Schuhe | Schwarzes, festes Schuhwerk. | |
5. | Schmalgurt | Leder, schwarz, mit Zweidornschnalle (nur bei Rundbundhose). | |
6. | Helm | Kunststoffschutzhelm, orange, nach DIN EN 397. | |
Nachstehende Ausstattung nur, soweit erforderlich: | |||
7. | Überjacke zum Übungsanzug | Dreiviertellange Überjacke in sportlicher Form. | |
8. | Poloshirt/T-Shirt | Einheitlich in Form, Schnitt und Farbe innerhalb der Jugendabteilung, mit oder ohne Namen der Jugendabteilung. |
Anlage 6 FwVO - Dienstgradabzeichen der Freiwilligen Feuerwehr
(zu § 15 Abs. 1 )
Dienstgradabzeichen werden als Schulterstücke entsprechend der Beschreibung und der bildlichen Darstellung getragen. Auf Blouson, Hemd und Polobluse sowie Pullover und Strickjacke können die Dienstgradabzeichen als farbig bedruckte oder bestickte Überziehschlaufen aus dunkelblauem Tuch getragen werden.
Nr. | Dienstgrad | Beschreibung | Bildliche Darstellung |
---|---|---|---|
1. | Feuerwehrfrau-Anwärterin oder Feuerwehrmann-Anwärter | Schulterstücke ohne Stoffunterlage aus vier nebeneinander liegenden, je 8 mm breiten, schwarzen Plattschnüren; die beiden äußeren Plattschnüre mit Aluminiumfäden (fischgrätartig) durchwirkt. | |
2. | Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann | Schulterstücke mit karmesinroter Stoffunterlage aus vier nebeneinander liegenden, je 8 mm breiten Plattschnüren; die beiden äußeren Plattschnüre aus Aluminiumgespinst mit schwarzen Seidenfäden (fischgrätartig) durchwirkt, die inneren Plattschnüre aus schwarzer Zellwolle. | |
3. | Oberfeuerwehrfrau oder Oberfeuerwehrmann | Wie Nummer 2, jedoch mit einem silberfarbigen Stern. | |
4. | Hauptfeuerwehrfrau oder Hauptfeuerwehrmann | Wie Nummer 2, jedoch mit zwei in Reihe angeordneten silberfarbigen Sternen. | |
5. | Erste Hauptfeuerwehrfrau oder Erster Hauptfeuerwehrmann | Wie Nummer 2, jedoch mit drei in Reihe angeordneten silberfarbigen Sternen. | |
6. | Löschmeisterin oder Löschmeister | Schulterstücke mit karmesinroter Stoffunterlage aus einem Geflecht von zwei zusammen 7 mm breiten Plattschnüren aus schwarzer Zellwolle und zwei Aluminiumplattschnüren von insgesamt 4 mm Breite und einer um das Geflecht herumlaufenden 8 mm breiten Aluminiumplattschnur. Die Aluminiumplattschnüre sind mit schwarzen Seidenfäden durchwirkt. | |
7. | Oberlöschmeisterin oder Oberlöschmeister | Wie Nummer 6, jedoch mit einem silberfarbigen Stern. | |
8. | Hauptlöschmeisterin oder Hauptlöschmeister | Wie Nummer 6, jedoch mit zwei in Reihe angeordneten silberfarbigen Sternen. | |
9. | Erste Hauptlöschmeisterin oder Erster Hauptlöschmeister | Wie Nummer 6, jedoch mit drei in Reihe angeordneten silberfarbigen Sternen. | |
10. | Brandmeisterin oder Brandmeister | Schulterstücke mit karmesinroter Stoffunterlage aus vier nebeneinander liegenden, je 8 mm breiten Aluminiumplattschnüren. Die Aluminiumplattschnüre sind mit schwarzen Seidenfäden durchwirkt. | |
11. | Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister | Wie Nummer 10, jedoch mit einem goldfarbigen Stern. | |
12. | Hauptbrandmeisterin oder Hauptbrandmeister | Wie Nummer 10, jedoch mit zwei in Reihe angeordneten goldfarbigen Sternen. | |
13. | Erste Hauptbrandmeisterin oder Erster Hauptbrandmeister | Wie Nummer 10, jedoch mit drei in Reihe angeordneten goldfarbigen Sternen. | |
14. | Abschnittsbrandmeisterin oder Abschnittsbrandmeister | Schulterstücke mit karmesinroter Stoffunterlage aus einem Geflecht von zwei nebeneinander liegenden, je 15 mm breiten Aluminiumplattschnüren. Die Aluminiumplattschnüre sind mit schwarzen Seidenfäden durchwirkt. | |
15. | Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister | Wie Nummer 14, jedoch mit einem goldfarbigen Stern. | |
16. | Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrandmeister | Wie Nummer 14, jedoch mit zwei in Reihe angeordneten goldfarbigen Sternen. |
Anlage 7 FwVO - Funktionsabzeichen Freiwillige Feuerwehr
(zu § 15 Abs. 2 )
A. Abzeichen für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger
Die Abzeichen bestehen aus einem Oval aus blauem Abzeichentuch in den Abmessungen von etwa 60 mm (Höhe) x 50 mm (Breite), bestickt mit Eichenkranz und Sternen.
Die Abzeichen werden auf dem linken Unterärmel getragen. Abstand Unterkante Abzeichen zum Ärmelrand: 150 mm.
Nr. | Funktion | Beschreibung | Bildliche Darstellung |
---|---|---|---|
1. | Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister | Offener, aus silberfarbigem Material gestickter Eichenkranz | |
2. | Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister | Wie Nummer 1, zusätzlich mit einem gestickten, silberfarbigen Stern in der Mitte des Eichenkranzes | |
3. | Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiter | Offener, aus goldfarbigem Material gestickter Eichenkranz | |
4. | Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister, Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr | Wie Nummer 3, zusätzlich mit einem gestickten, goldfarbigen Stern in der Mitte des Eichenkranzes | |
5. | Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrandmeister | Wie Nummer 3, zusätzlich mit zwei übereinander angeordneten, gestickten, goldfarbigen Sternen in der Mitte des Eichenkranzes; Abstand zwischen den Sternen 5 mm |
B. Abzeichen für stellvertretende Funktionsträgerinnen und Funktionsträger
Die Abzeichen bestehen aus einem Rechteck aus blauem Abzeichentuch in den Abmessungen von etwa 55 mm (Länge) x 35 oder 40 mm (Höhe), bestickt mit Balken; die Abmessungen des Balkens betragen 40 mm (Länge) x 8 mm (Höhe).
Die Abzeichen werden auf dem linken Unterärmel getragen. Wird nur die Vertretungsfunktion wahrgenommen, so wird das Abzeichen allein getragen. Wird neben der Vertretungsfunktion auch eine Funktion nach Abschnitt A wahrgenommen, so wird das Abzeichen zusätzlich getragen. Bei Ausübung mehrerer Vertretungsfunktionen wird nur das Abzeichen getragen, das jeweils die höchste Vertretungsfunktion kennzeichnet, die das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr bekleidet.
Abstand Unterkante Abzeichen zum Ärmelrand: 100 mm.
Nr. | Funktion | Beschreibung | Bildliche Darstellung |
---|---|---|---|
1. | Stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder Stellvertretender Ortsbrandmeister | Ein gestickter Balken aus silberfarbigem Material | |
2. | Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeindebrandmeister | Zwei gestickte Balken aus silberfarbigem Material;Abstand der Balken voneinander 5 mm | |
3. | Stellvertretende Abschnittsleiterin oder Stellvertretender Abschnittsleiter | Ein gestickter Balken aus goldfarbigem Material | |
4. | Stellvertretende Kreisbrandmeisterin oder Stellvertretender Kreisbrandmeister, Stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder Stellvertretender Gemeindebrandmeister in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr | Zwei gestickte Balken aus goldfarbigem Material;Abstand der Balken voneinander 5 mm |
C. Abzeichen für Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart
Nr. | Funktion | Beschreibung | Bildliche Darstellung |
---|---|---|---|
1. | Stellvertretende Jugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Jugendfeuerwehrwart, Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart | Oval aus blauem Abzeichentuch mit blauer Umrandung in den Abmessungen von etwa 55 mm (Höhe) x 43 mm (Breite), es enthält die gelb gestickten Buchstaben "JF" mit einer roten Flamme, die aus dem Buchstaben "J" herausragt, das Landeswappen ist in den Buchstaben "J" eingebettet. Für die gestickte Ausführung ist eine Abmessung von 70 mm (Höhe) x 55 mm (Breite) zulässig. | |
2. | Stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Gemeindejugendfeuerwehrwart, Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder Gemeindjugendfeuerwehrwart | Wie Nummer 1, jedoch mit roter Umrandung. | |
3. | Stellvertretende Kreisjugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Kreisjugendfeuerwehrwart, Kreisjugendfeuerwehrwartin oder Kreisjugendfeuerwehrwart | Wie Nummer 1, jedoch mit silberfarbener Umrandung. | |
4. | Bezirksjugendfeuerwehrwartin oder Bezirksjugendfeuerwehrwart, Stellvertretende Landesjugendfeuerwehrwartin oder Stellvertretender Landesjugendfeuerwehrwart, Landesjugendfeuerwehrwartin oder Landesjugendfeuerwehrwart | Wie Nummer 1, jedoch mit goldfarbener Umrandung. |
D. Abzeichen für Feuerwehr-Fachberaterinnen und Feuerwehr-Fachberater
Das Abzeichen besteht aus einem Rechteck aus blauem Abzeichentuch in den Abmessungen von 140 mm (Länge) x 25 mm (Höhe), silberfarbig bestickt mit dem Wort "Fachberaterin" oder "Fachberater". Länge des Schriftzuges ca. 120 mm, Höhe der Buchstaben ca. 10 mm. Das Abzeichen wird auf dem linken Unterärmel getragen; der Abstand Unterkante Abzeichen zum Ärmelrand beträgt 100 mm.
Muster: |
---|
Anlage 8 FwVO - Kennzeichnung einsatzspezifischer Funktionen
(zu § 15 Abs. 4 )
A. Helmkennzeichnung
Rote Streifen 70 mm lang/10 mm hoch, Ringe 10 mm hoch
Nr. | Fachliche Qualifikation, Funktion | Kennzeichnung |
---|---|---|
1 | Fachliche Qualifikation | |
1.1 | Gruppenführerin oder Gruppenführer | Ein Streifen auf beiden Helmseiten über dem umlaufenden Reflexstreifen. |
1.2 | Zugführerin oder Zugführer | Zwei Streifen auf beiden Helmseiten, je ein Streifen unter und über dem umlaufenden Reflexstreifen. |
2 | Funktion | |
2.1 | Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister | Zwei Streifen auf beiden Helmseiten je ein Streifen unter und über dem umlaufenden Reflexstreifen. |
2.2 | a)Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeisterb)Bereitschaftsführerin oder Bereitschaftsführer | Ein Ring über dem umlaufenden Reflexstreifen. |
2.3 | a)Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiterb)Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeisterc)Regierungsbrandmeisterin oder Regierungsbrandmeister | Zwei Ringe, je ein Ring unter und über dem umlaufenden Reflexstreifen. |
Die den unter den Nummern 2.1 bis 2.3 aufgeführten Funktionen zugeordnete Kennzeichnung gilt auch für die stellvertretenden Funktionen.
B. Funktionswesten
Funktion | Westenfarbe | Westenaufschrift |
---|---|---|
Einsatzleiterin oder Einsatzleiter | gelb | Einsatzleiterin oder Einsatzleiter |
Einsatzabschnittsleiterin oder Einsatzabschnittsleiter | silberfarben | Einsatzabschnittsleiterin oder Einsatzabschnittsleiter |
Zusätzliche Führungsfunktion(z. B. Untereinsatzabschnittsleiterin oder Untereinsatzabschnittsleiter, Zugführerin oder Zugführer, Gruppenführerin oder Gruppenführer) | rot | Keine oder funktionsbezogene Aufschrift |
Atemschutzüberwachung | schwarz-weiß-kariert (Schachbrettmuster) | ASÜ |
Öffentlichkeitsarbeit | grün | Feuerwehr Presse |
Fachberaterin oder Fachberater | blau | Fachberaterin oder Fachberater (ggf. Aufschrift "Waldbrandbeauftragte" oder "Waldbrandbeauftragter" oder anderes Fachgebiet) |
Fachberaterin oder Fachberater Seelsorge | violett | Seelsorgerin oder Seelsorger |
Anlage 9 FwVO - Dienstgradabzeichen für Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte sowie Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte im Feuerwehrdienst
(zu § 16 )
Die Abzeichen bestehen aus einer runden oder ovalen, aus dunkelblauem Rocktuch gefertigten Platte von 90 mm Durchmesser oder 120 mm Höhe und 90 mm Breite (Grundplatte), bestickt mit Kunstseiden- oder Metallfäden, mattglänzend, cellophankaschiert, in der nachfolgend dargestellten Form, zusätzlich:
a)
Balken silber- oder goldfarben, Balkenhöhe 7 mm, Balkenbreite 35 mm, Balkenabstand 7 mm,
b)
stilisiertes Eichenlaub silber- oder goldfarben in großer oder kleiner Form,
c)
Stern silber- oder goldfarben.
Die Laufbahngruppen 1 und 2 unterscheiden sich durch Art und Farbe der Bestickung, innerhalb der Laufbahngruppe 2 unterscheiden sich die Ämter mit erstem Einstiegsamt und die Dienstgradabzeichen der Anwärterinnen und Anwärter von den Ämtern mit zweitem Einstiegsamt und den Dienstgradabzeichen der Referendarinnen und Referendare durch die Farbe der Bestickung. Im Übrigen unterscheiden sich die Dienstgradabzeichen durch die Zahl der Balken und Sterne.
Die Abzeichen werden entweder am linken Unterärmel einer Jacke (Abstand der Unterkante der Platte vom unteren Ärmelrand etwa 90 mm) oder als gestickte, bedruckte oder gewebte Überziehschlaufen aus dunkelblauem Tuch in verkleinerter Form getragen.
Nr. | Dienst- oder Amtsbezeichnung | Abkürzung | Beschreibung | Bildliche Darstellung des Dienstgradabzeichens |
---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
1. Laufbahngruppe 1 | ||||
1.1 | Brandmeister-Anwärterin oder Brandmeister-Anwärter | BMA | Grundplatte mit stilisiertem Eichenlaub, silberfarben in kleiner Form. | |
1.2 | Brandmeisterin oder Brandmeister | BM | Wie Nummer 1.1, zusätzlich mit zwei silberfarbigen Balken. | |
1.3 | Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister | OBM | Wie Nummer 1.1, zusätzlich mit drei silberfarbigen Balken. | |
1.4 | Hauptbrandmeisterin oder Hauptbrandmeister | HBM | Wie Nummer 1.1, zusätzlich mit vier silberfarbigen Balken. | |
2. Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt | ||||
2.1 | Brandoberinspektor-Anwärterin oder Brandoberinspektor-Anwärter | BrOIA | Grundplatte mit stilisiertem Eichenlaub, silberfarben in großer Form. | |
2.2 | Brandinspektorin oder Brandinspektor | BrI | Wie Nummer 2.1, zusätzlich mit zwei silberfarbigen Balken. | |
2.3 | Brandoberinspektorin oder Brandoberinspektor | BrOI | Wie Nummer 2.1, zusätzlich mit drei silberfarbigen Balken. | |
2.4 | Brandamtfrau oder Brandamtmann | BrA | Wie Nummer 2.1, zusätzlich mit vier silberfarbigen Balken. | |
2.5 | Brandamtsrätin oder Brandamtsrat | BrAR | Wie Nummer 2.1, zusätzlich mit vier silberfarbigen Balken und einem silberfarbigen Stern. | |
2.6 | Brandoberamtsrätin oder Brandoberamtsrat | BrOAR | Wie Nummer 2.1, zusätzlich mit vier silberfarbigen Balken und zwei nebeneinander angeordneten silberfarbigen Sternen. | |
3. Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt | ||||
3.1 | Brandreferendarin oder Brandreferendar | BrRef | Grundplatte mit stilisiertem Eichenlaub, goldfarben in großer Form. | |
3.2 | Brandrätin oder Brandrat | BrR | Wie Nummer 3.1, zusätzlich mit zwei goldfarbigen Balken. | |
3.3 | Brandoberrätin oder Brandoberrat | BrOR | Wie Nummer 3.1, zusätzlich mit drei goldfarbigen Balken. | |
3.4 | Branddirektorin oder Branddirektor | BrD | Wie Nummer 3.1, zusätzlich mit vier goldfarbigen Balken. | |
3.5 | Leitende Branddirektorin oder Leitender Branddirektor | Ltd. BrD | Wie Nummer 3.1, zusätzlich mit vier goldfarbigen Balken und einem goldfarbigen Stern. | |
3.6 | Direktorin oder Direktor der Feuerwehr | DdF | Wie Nummer 3.1, zusätzlich mit vier goldfarbigen Balken und zwei nebeneinander angeordneten goldfarbigen Sternen. | |
3.7 | Landesbranddirektorin oder Landesbranddirektor (1) | LBD | Wie Nummer 3.1, zusätzlich mit stilisiertem goldfarbigem Landeswappen. |
(1) Amtl. Anm.:
nur im Landesdienst
Feedback