Verordnung über den Erschwernisausgleich für Wald in geschützten Teilen von Natur und Landschaft in Natura 2000-Gebieten (Erschwernisausgleichsverordnung-Wald - EA-VO-Wald)
Verordnung über den Erschwernisausgleich für Wald in geschützten Teilen von Natur und Landschaft in Natura 2000-Gebieten (Erschwernisausgleichsverordnung-Wald - EA-VO-Wald)
Vom 31. Mai 2016 (Nds. GVBl. S. 106 - VORIS 28100 -)
Geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 893)
Aufgrund
des § 42 Abs. 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104) und
des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 61, 176), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471),
wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Erschwernisausgleich | 1 |
Begünstigte | 2 |
Verfahren, Datenaustausch | 3 |
Nachweis | 4 |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 5 |
(zu § 1 Abs. 4) | Anlage |
§ 1 EA-VO-Wald - Erschwernisausgleich
(1) Erschwernisausgleich wird gewährt für Wald im Sinne des § 2 Abs. 3 bis 7 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung in geschützten Teilen von Natur und Landschaft in Natura 2000-Gebieten, wenn die Möglichkeit der rechtmäßigen und den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entsprechenden Nutzung wesentlich erschwert ist aufgrund der Gebote oder Verbote in einer Naturschutzgebietsverordnung, in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung oder in dem Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" für die Gebietsteile B und C des Biosphärenreservates.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Flächen, für die eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zu leisten ist.
(3) Der Erschwernisausgleich wird jeweils für ein Kalenderjahr gewährt (Gewährungszeitraum).
(4) 1 Der Erschwernisausgleich wird für eine bestimmte Fläche gewährt. 2 Die Erschwernisse, für die ein Erschwernisausgleich gewährt wird, und die Höhe des Erschwernisausgleichs ergeben sich aus der Anlage . 3 Ergibt die Berechnung für die Flächen, für die Erschwernisausgleich beantragt ist, einen Betrag von weniger als 200 Euro, so wird der Erschwernisausgleich nicht ausgezahlt (Bagatellgrenze).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 5 Absatz 2 der Verordnung i.d.F. vom 14. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 893)
§ 2 EA-VO-Wald - Begünstigte
(1) 1 Der Erschwernisausgleich wird der bewirtschaftenden Person gewährt. 2 Bewirtschaftende Person ist die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter, die oder der aufgrund Eigentums oder privatrechtlicher Vereinbarung berechtigt ist, die Fläche zu nutzen. 3 Wenn die bewirtschaftende Person im Gewährungszeitraum die Bewirtschaftung abgibt, so hat sie dies der Landwirtschaftskammer Niedersachsen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 4 Hat die die Bewirtschaftung übernehmende Person der Landwirtschaftskammer Niedersachsen die Übernahme schriftlich mitgeteilt, so ist die Mitteilung nach Satz 3 nicht mehr erforderlich.
(2) Die bewirtschaftende Person kann ihren Anspruch auf Erschwernisausgleich nur an einen
forstwirtschaftlichen Zusammenschluss im Sinne des § 15 des Bundeswaldgesetzes abtreten; sie muss dem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss angehören.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 5 Absatz 2 der Verordnung i.d.F. vom 14. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 893)
§ 3 EA-VO-Wald - Verfahren, Datenaustausch
(1) 1 Erschwernisausgleich wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen gewährt. 2 Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen nimmt insoweit eine staatliche Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2) 1 Der Antrag auf Erschwernisausgleich muss bis zum 15. Mai des Kalenderjahres, für das der Erschwernisausgleich beantragt wird, bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eingegangen sein. 2 Der Antrag für das Kalenderjahr 2021 muss bis zum 15. Mai 2022 eingegangen sein.
(3) 1 Soweit es für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Erschwernisausgleichs erforderlich ist, darf die für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständige Stelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen die Daten einsehen oder abrufen und nutzen, die der für die Gewährung und Auszahlung der Direktzahlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 608), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/142 der Kommission vom 2. Dezember 2015 (ABl. EU 2016 Nr. L 28 S. 8), in der jeweils geltenden Fassung sowie den im Rahmen dieser Verordnung und zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vorliegen. 2 Soweit es für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung und Auszahlung der Direktzahlungen erforderlich ist, darf die für die Gewährung und Auszahlung der Direktzahlungen zuständige Stelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen die Daten einsehen oder abrufen und nutzen, die für den Erschwernisausgleich relevant sind und die der für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständigen Stelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vorliegen. 3 Das für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständige Ministerium kann Verwaltungsvorschriften in Bezug auf die Zugänglichkeit der Daten nach den Sätzen 1 und 2 nur im Einvernehmen mit dem für die Gewährung der Direktzahlungen zuständigen Ministerium erlassen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 5 Absatz 2 der Verordnung i.d.F. vom 14. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 893)
§ 4 EA-VO-Wald - Nachweis
1 Für Flächen, für die Erschwernisausgleich beantragt ist oder gewährt wird, führt die bewirtschaftende Person eine chronologische Aufzeichnung, mit der sie die auf den beantragten Flächen durchzuführenden und durchgeführten forstwirtschaftlichen Maßnahmen so dokumentiert, dass die Aufzeichnung als Nachweis für die Einhaltung von Bewirtschaftungsbeschränkungen geeignet ist (Maßnahmenkartei). 2 Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die bewirtschaftende Person aus einem anderen rechtlichen Grund eine andere flächenbezogene Kartei führt, die den Anforderungen nach Satz 1 entspricht. 3 Die Maßnahmenkartei zum Erschwernisausgleich oder die entsprechende flächenbezogene Kartei nach Satz 2 ist zur Einsichtnahme vorzuhalten und der Landwirtschaftskammer Niedersachsen auf Verlangen vorzulegen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 5 Absatz 2 der Verordnung i.d.F. vom 14. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 893)
§ 5 EA-VO-Wald - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Erschwernisausgleichsverordnung-Wald vom 18. Januar 2013 (Nds. GVBl. S. 16) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 5 Absatz 2 der Verordnung i.d.F. vom 14. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 893)
Hannover, den 31. Mai 2016
Die Niedersächsische Landesregierung
W e i l
W e n z e l
Anlage EA-VO-Wald
(zu § 1 Abs. 4 )
A. Punktwertliste
Erschwernis | Punktwert | ||||
---|---|---|---|---|---|
Erhaltungszustand des Lebensraumtyps | |||||
in günstiger Ausprägung (B) oder mittlerer bis schlechter Ausprägung (C) | in hervorragender Ausprägung (A) | ||||
1. | beim Holzeinschlag und bei der Pflege: Erhaltung oder Entwicklung eines Altholzanteils | ||||
a) | von mindestens 20 % oder | 2 | - | ||
b) | von mindestens 35 % | - | 4 | ||
einer Fläche nach Buchstabe B einer bewirtschaftenden Person | |||||
2. | beim Holzeinschlag und bei der Pflege: | ||||
a) | dauerhafte Markierung von | ||||
aa) | 3 lebenden Altholzbäumen oder | 2 | - | ||
bb) | 6 lebenden Altholzbäumen | - | 4 | ||
als Habitatbäume je vollem Hektar der Fläche eines Lebensraumtyps oder einer sonstigen Waldfläche nach Buchstabe B einer bewirtschaftenden Person und Belassen bis zum natürlichen Zerfall oder | |||||
b) | dauerhafte Markierung von Teilflächen auf 5 % der Fläche eines Lebensraumtyps nach Buchstabe B einer bewirtschaftenden Person ab der dritten Durchforstung zur Entwicklung von Habitatbäumen bei Fehlen von Altholzbäumen | 2 | - | ||
3. | beim Holzeinschlag und bei der Pflege: | ||||
Belassen von | |||||
a) | mindestens 2 Stück stehendem oder liegendem, starkem Totholz | 1 | - | ||
b) | mindestens 3 Stück stehendem oder liegendem, starkem Totholz | - | 2 | ||
je vollem Hektar der Fläche eines Lebensraumtyps einer bewirtschaftenden Person bis zum natürlichen Zerfall | |||||
4. | beim Holzeinschlag und bei der Pflege: Erhaltung oder Entwicklung der Anteilfläche lebensraumtypischer Baumarten von oder auf | ||||
a) | mindestens 80 % oder | 1 | - | ||
b) | mindestens 90 % | - | 2 | ||
der Fläche eines Lebensraumtyps nach Buchstabe B einer bewirtschaftenden Person | |||||
5. | bei der künstlichen Verjüngung: Anpflanzung oder Saat lebensraumtypischer Baumarten und auf mindestens 80 % der Verjüngungsfläche Anpflanzung oder Saat lebensraumtypischer Hauptbaumarten | 3 | |||
6. | bei der künstlichen Verjüngung: Anpflanzung oder Saat lebensraumtypischer Baumarten auf mindestens 90 % der Verjüngungsfläche | 2 | |||
7. | Neuanlage oder Weiternutzung von Feinerschließungslinien auf der Fläche eines Lebensraumtyps nach Buchstabe B nur in einem Abstand der Mitten der Feinerschließungslinien von mindestens 40 m zueinander | 1 |
B. Berechnung des Geldbetrags
Je Punkt und Hektar: | ||
---|---|---|
10,00 Euro | für Flächen der Lebensraumtypen: | |
9110 | Hainsimsen-Buchenwald | |
9120 | Atlantischer, saurer Buchenwald mit Unterholz aus Stechpalme und gelegentlich Eibe | |
9130 | Waldmeister-Buchenwald | |
11,00 Euro | für Flächen der Lebensraumtypen: | |
9150 | Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald | |
9160 | Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald | |
9170 | Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald | |
9180 | Schlucht- und Hangmischwälder | |
9190 | Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Stieleiche | |
91E0 | Auen-Wälder mit Erle und Esche | |
91F0 | Hartholzauewälder mit Stieleiche, Flatterulme, Feldulme, Gemeiner Esche oder Schmalblättriger Esche | |
91T0 | Mitteleuropäische Flechten-Kiefernwälder | |
9410 | Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder | |
10,00 Euro | für sonstige Waldflächen, ausgenommen Flächen des Lebensraumtyps 91D0 |
Die Bezeichnungen der Lebensraumtypen entsprechen Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 5 Absatz 2 der Verordnung i.d.F. vom 14. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 893)
Feedback