Niedersächsische Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat (NDüngGewNPVO)
Niedersächsische Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat (NDüngGewNPVO) *)
Vom 3. Mai 2021 (Nds. GVBl. S. 246, 378 - VORIS 78410 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2023 (Nds. GVBl. S. 261)
Aufgrund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 und mit Abs. 5 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 ( BGBl. I S. 54 , 136 ), zuletzt geändert durch Artikel 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in Verbindung § 13 Abs. 2 und mit § 13a Abs. 1 , 3 und 6 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 ( BGBl. I S. 1305 ), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Regelungsgegenstand | 1 |
Ausweisung von Gebieten | 2 |
Zusätzliche abweichende Anforderungen für die Gebietskulisse Grundwasser | 3 |
Zusätzliche abweichende Anforderungen für die Gebietskulisse Oberflächengewässer | 4 |
Ergänzende Anforderungen für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber | 5 |
Ordnungswidrigkeiten | 6 |
Inkrafttreten | 7 |
Übersichtskarte der ausgewiesenen Gebiete | Anlage 1 |
Detailkarten | Anlage 2 |
*)
Diese Verordnung dient auch der Umsetzung
1.
der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1), und
2.
der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. EG Nr. L 309 S. 22), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2284 (ABl. EU Nr. L 344 S. 1).
Fußnoten | |
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*) | Diese Verordnung dient auch der Umsetzung1.der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1), und 2.der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. EG Nr. L 309 S. 22), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2284 (ABl. EU Nr. L 344 S. 1). |
§ 1 NDüngGewNPVO - Regelungsgegenstand
Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat werden gemäß § 13a Abs. 1 der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 ( BGBl. I S. 1305 ), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), in Verbindung mit der AVV Gebietsausweisung vom 10. August 2022 (BAnz AT 16.08.2022 B2)
1.
in § 2
a)
die Gebiete ausgewiesen, die im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 DüV mit Nitrat belastet sind (Gebietskulisse Grundwasser), und
b)
hydrologische Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete von Oberflächenwasserkörpern ausgewiesen, die im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DüV eutrophiert sind (Gebietskulisse Oberflächengewässer),
2.
in den §§ 3 und 4 für die in § 2 ausgewiesenen Gebiete zusätzliche abweichende Anforderungen aufgestellt und
3.
in § 5 ergänzende Anforderungen für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber in Bezug auf die in § 5 Abs. 1 bezeichneten Betriebe geregelt.
§ 2 NDüngGewNPVO - Ausweisung von Gebieten
(1) Als mit Nitrat belastete und als eutrophierte Gebiete werden die aus der Übersichtskarte der Anlage 1 und den Detailkarten der Anlage 2 ersichtlichen Gebiete ausgewiesen.
(2) 1 Den Außengrenzen in den Anlagen 1 und 2 liegt hinsichtlich der landwirtschaftlichen Flächen der Stand der Feldblöcke vom 5. Juli 2023 zugrunde. 2 Verändert sich der Zuschnitt von Feldblöcken nach dem 5. Juli 2023, so gehören die neu zugeschnittenen Feldblöcke zu der jeweiligen Gebietskulisse, wenn sich ihre Fläche mit einem Anteil von mindestens 20 Prozent in den nach Absatz 1 ausgewiesenen Gebieten befindet. 3 Änderungen nach Satz 2 werden am auf die Änderung folgenden 1. Januar wirksam, erstmalig jedoch am 1. Januar 2025. 4 Ein Feldblock ist eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche einer Betriebsinhaberin, eines Betriebsinhabers oder mehrerer Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber.
(3) Das Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung stellt die Gebietskulissen unter der Internet-Adresse https://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/ dar.
§ 3 NDüngGewNPVO - Zusätzliche abweichende Anforderungen für die Gebietskulisse Grundwasser
Für die Gebietskulisse Grundwasser gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:
1.
Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 DüV ist vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff der im Boden verfügbare Stickstoff von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit, außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau, für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln; dies gilt nicht für die in § 10 Abs. 3 DüV genannten Flächen und Betriebe.
2.
Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 DüV sind die dort genannten Düngemittel beim Aufbringen auf unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Stunde nach Beginn des Aufbringens, einzuarbeiten; § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 DüV bleibt unberührt.
§ 4 NDüngGewNPVO - Zusätzliche abweichende Anforderungen für die Gebietskulisse Oberflächengewässer
Für die Gebietskulisse Oberflächengewässer gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:
1.
Abweichend von § 3 Abs. 6 Satz 1 DüV dürfen
a)
auf Schlägen mit einem Humusgehalt von bis zu 15 Prozent, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 DüV ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel)
aa)
25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der CAL-Methode,
bb)
31,25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der DL-Methode oder
cc)
4,5 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem EUF-Verfahren
überschreitet, und
b)
auf Schlägen mit einem Humusgehalt von über 15 Prozent, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 DüV ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel)
aa)
12 Milligramm Phosphat je 100 Milliliter Boden nach der CAL-Methode,
bb)
15 Milligramm Phosphat je 100 Milliliter Boden nach der DL-Methode oder
cc)
2,2 Milligramm Phosphor je 100 Milliliter Boden nach dem EUF-Verfahren
überschreitet,
phosphathaltige Düngemittel höchstens bis zu 75 Prozent und ab dem 1. Januar 2023 höchstens bis zu 50 Prozent der erwarteten Nährstoffabfuhr aufgebracht werden.
2.
1 Außerdem dürfen abweichend von § 3 Abs. 6 Satz 1 DüV
a)
auf Schlägen mit einem Humusgehalt von bis zu 15 Prozent, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 DüV ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel)
aa)
40 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der CAL-Methode,
bb)
50 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der DL-Methode oder
cc)
7,2 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem EUF-Verfahren
überschreitet, und
b)
auf Schlägen mit einem Humusgehalt von über 15 Prozent, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 DüV ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel)
aa)
20 Milligramm Phosphat je 100 Milliliter Boden nach der CAL-Methode,
bb)
25 Milligramm Phosphat je 100 Milliliter Boden nach der DL-Methode oder
cc)
3,6 Milligramm Phosphor je 100 Milliliter Boden nach dem EUF-Verfahren
überschreitet,
phosphathaltige Düngemittel höchstens bis zu 50 Prozent der erwarteten Nährstoffabfuhr und ab dem 1. Januar 2023 gar nicht aufgebracht werden. 2 Für Betriebe, die nach § 35 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. EU Nr. L 150 S. 1; 2020 Nr. L 37 S. 26, Nr. L 324 S. 65), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1794 der Kommission vom 16. September 2020 (ABl. EU Nr. L 402 S. 23), zertifiziert sind, bleibt der Höchstwert von 50 Prozent der erwarteten Nährstoffabfuhr nach Satz 1 auch über den 31. Dezember 2022 hinaus maßgeblich.
3.
Abweichend
a)
von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 DüV ist beim Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ein Abstand von mindestens 5 Metern einzuhalten,
b)
von § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 DüV dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden und
c)
von § 5 Abs. 3 Satz 2 DüV dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel bei einer Hangneigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 DüV innerhalb eines Abstandes von 10 bis 30 Metern zur Böschungsoberkante nur in der dort genannten Weise aufgebracht werden.
4.
Abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 3 DüV dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht aufgebracht werden.
§ 5 NDüngGewNPVO - Ergänzende Anforderungen für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber
(1) 1 Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber von Betrieben mit Sitz in Niedersachsen,
1.
deren landwirtschaftlich genutzte Flächen vollständig in der Gebietskulisse Grundwasser oder der Gebietskulisse Oberflächengewässer liegen oder
2.
deren landwirtschaftlich genutzte Flächen nur teilweise in der Gebietskulisse Grundwasser oder der Gebietskulisse Oberflächengewässer liegen, wenn dieser Anteil
a)
mindestens 30 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes und zugleich 10 Hektar oder
b)
30 Hektar umfasst,
haben ergänzend sicherzustellen, dass die jährliche betriebliche Gesamtsumme des Düngebedarfs nach § 10 Abs. 1 Satz 2 DüV , bei Stickstoff in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 DüV und unter Berücksichtigung der Ausnutzung im Jahr des Ausbringens nach § 3 Abs. 5 DüV , bei den Düngungsmaßnahmen nicht überschritten wird. 2 Wird im Rahmen einer Fruchtfolge die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zugrunde gelegt ( § 3 Abs. 6 Satz 1 DüV ) und wird der Phosphatdüngebedarf im Rahmen dieser Fruchtfolge ermittelt ( § 4 Abs. 3 Satz 2 DüV ), so ist sicherzustellen, dass die betriebliche Gesamtsumme des Düngebedarfs abweichend von Satz 1 innerhalb des gewählten Zeitraumes bei den Düngungsmaßnahmen nicht überschritten wird. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten ausschließlich für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Nr. 17 DüV , die nach § 10 Abs. 1 bis 3 DüV den Düngebedarf, Angaben über Düngungsmaßnahmen und die Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes aufzuzeichnen haben.
(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber haben die nach § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 DüV aufzuzeichnenden Angaben für jeden Schlag des Betriebes aufzuzeichnen.
(3) 1 Die in Absatz 1 genannten Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber haben vor dem 1. April des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahres, erstmals vor dem 1. April 2022, durch Eingabe in die von der zuständigen Behörde bereitgestellte Datenbank elektronisch zu melden:
1.
die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 DüV in Verbindung mit Absatz 2 aufzuzeichnenden Angaben über den Düngebedarf je Schlag,
2.
die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 DüV zusammenzufassende jährliche betriebliche Gesamtsumme des Düngebedarfs der Schläge,
3.
den nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 DüV für Flächen, die in der Gebietskulisse Grundwasser liegen, zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme zusammenzufassenden und aufzuzeichnenden Stickstoffdüngebedarf,
4.
die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 DüV in Verbindung mit Absatz 2 aufzuzeichnenden Angaben über die Düngungsmaßnahmen je Schlag, ergänzt um das Datum der einzelnen Düngungsmaßnahmen, bei Stickstoff unter Berücksichtigung der Ausnutzung im Jahr des Ausbringens nach § 3 Abs. 5 DüV ,
5.
bei Weidehaltung die nach § 10 Abs. 2 Satz 2 DüV in Verbindung mit Absatz 2 aufzuzeichnenden Angaben zur Weidehaltung,
6.
die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 DüV zusammenzufassende jährliche betriebliche Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes,
7.
die nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Nummer 2 Ziffer 14 der Anlage 5 der Düngeverordnung aufzuzeichnende Summe des aufgebrachten Gesamtstickstoffs und die der Aufzeichnung
zugrundeliegenden Ausgangsdaten sowie
8.
die Angaben nach Nummer 1 der Anlage 5 der Düngeverordnung .
2 Zur eindeutigen Bezeichnung des Betriebes nach der Anlage 5 der Düngeverordnung sind der Name der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers, die Anschrift des Betriebes sowie die vorhandenen Betriebs-, Zulassungs- und Registriernummern nach Absatz 4 Satz 1 oder die Betriebsnummer nach Absatz 4 Satz 2 anzugeben.
(4) 1 Betriebs-, Zulassungs- und Registriernummern sind
1.
die Betriebsnummer nach § 17 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 ( BGBl. I S. 166 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BAnz AT 28.05.2021 V2), diese wiederum geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4738), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die von der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen in Bezug auf Wirtschaftsdünger zugeteilte Betriebsnummer,
3.
die Zulassungsnummer für Biogasanlagen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 ( BGBl. I S. 1735 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254), in der jeweils geltenden Fassung und
4.
die Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) mit den nachfolgenden Änderungen bei Vorhandensein mehrerer Registriernummern nach § 26 Abs. 2 ViehVerkV die Nummern aller Betriebsstätten in Niedersachsen einschließlich der Anschriften der Betriebsstätten.
2 Ist eine Nummer nach Satz 1 nicht vorhanden, so hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber eine Betriebsnummer bei der zuständigen Behörde anzufordern.
§ 6 NDüngGewNPVO - Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, b oder c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Nr. 1 den im Boden verfügbaren Stickstoff nicht durch Untersuchung repräsentativer Proben ermittelt,
2.
entgegen § 3 Nr. 2 Düngemittel nicht innerhalb einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einarbeitet,
3.
entgegen § 4 Nr. 1 oder 2 phosphathaltige Düngemittel aufbringt,
4.
entgegen § 4 Nr. 3 stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel aufbringt,
5.
entgegen § 4 Nr. 4 Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar aufbringt,
6.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die jährliche betriebliche Gesamtsumme des Düngebedarfs bei den Düngemaßnahmen nicht überschritten wird,
7.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die betriebliche Gesamtsumme des Düngebedarfs innerhalb des gewählten Zeitraumes bei den Düngemaßnahmen nicht überschritten wird, oder
8.
entgegen § 5 Abs. 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.
§ 7 NDüngGewNPVO - Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Niedersächsische Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat vom 28. November 2019 (Nds. GVBl. S. 362) außer Kraft.
Hannover, den 3. Mai 2021
Die Niedersächsische Landesregierung
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O t t e - K i n a s t
Anlage 1 NDüngGewNPVO - Übersichtskarte der ausgewiesenen Gebiete *)
(zu § 2 Abs. 1 )
Karte im Maßstab 1 : 400 000 (1)
*)
Die Anlagen 1 und 2 werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblattes herausgegeben. Abonnenten wird der Anlagenband auf Anforderung ohne besondere Berechnung übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
(1) Red. Anm.:
siehe LEA-Portal
Fußnoten | |
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*) | Die Anlagen 1 und 2 werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblattes herausgegeben. Abonnenten wird der Anlagenband auf Anforderung ohne besondere Berechnung übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung. |
(¹) Red. Anm.: | siehe LEA-Portal |
Anlage 2 NDüngGewNPVO - Detailkarten *)
(zu § 2 Abs. 1 )
(Blätter 1 bis 1 448 und Legendenblatt)
Karten im Maßstab 1 : 10 000 (1)
*)
Die Anlagen 1 und 2 werden als Anlagenband zu dieser Ausgabe des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblattes herausgegeben. Abonnenten wird der Anlagenband auf Anforderung ohne besondere Berechnung übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
(1) Red. Anm.:
siehe LEA-Portal
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