SchVO-SGB IX
DE - Landesrecht Niedersachsen

Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB IX)

Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB IX)

Vom 26. September 2019 (Nds. GVBl. S. 273 - VORIS 84200 -)
Geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Oktober 2023 (Nds. GVBl. S. 236)
Aufgrund des § 133 Abs. 5 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 23. Dezember 2016 ( BGBl. I S. 3234 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Schiedsstelle1
Bestellung der Mitglieder, Amtszeit2
Abberufung, Amtsniederlegung, Befangenheit3
Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen4
Einleitung des Schiedsverfahrens5
Durchführung des Schiedsverfahrens6
Entschädigung7
Kosten8
Inkrafttreten9

§ 1 SchVO-SGB IX - Schiedsstelle

(1) 1 Die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) für das Land Niedersachsen besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und acht weiteren Mitgliedern. 2 Für das vorsitzende Mitglied wird ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und für die weiteren Mitglieder werden jeweils ein oder zwei stellvertretende Mitglieder bestellt. 3 Die Geschäfte der Schiedsstelle werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie geführt, soweit nicht das vorsitzende Mitglied zuständig ist.
(2) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das für Soziales zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).

§ 2 SchVO-SGB IX - Bestellung der Mitglieder, Amtszeit

(1) Die weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle werden
wie folgt bestellt:
1.
als Vertreterinnen oder Vertreter der Leistungserbringer
a)
drei Mitglieder und je Mitglied ein oder zwei stellvertretende Mitglieder durch die
Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen und
b)
ein Mitglied und ein oder zwei stellvertretende Mitglieder durch die in Niedersachsen vertretenen Verbände der privaten Leistungserbringer
und
2.
als Vertreterinnen oder Vertreter der Träger der Eingliederungshilfe
a)
zwei Mitglieder und je Mitglied ein oder zwei stellvertretende Mitglieder durch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und
b)
zwei Mitglieder und je Mitglied ein oder zwei stellvertretende Mitglieder durch das für Soziales zuständige Ministerium.
(2) 1 Wird eine Frau zum vorsitzenden Mitglied bestellt, so soll als stellvertretendes vorsitzendes
Mitglied ein Mann bestellt werden; wird ein Mann zum vorsitzenden Mitglied bestellt,
so soll als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied eine Frau bestellt werden. 2 Unter den Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a und b sollen jeweils eine Frau und ein Mann sein. 3 Unter den stellvertretenden Mitgliedern sollen, wenn zwei stellvertretende Mitglieder
bestellt werden, jeweils eine Frau und ein Mann sein.
(3) 1 Die Bestellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde. 2 Das Losverfahren nach § 133 Abs. 3 Satz 5 SGB IX wird von der Aufsichtsbehörde durchgeführt. 3 Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 6 SGB IX ist die Aufsichtsbehörde. 4 Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die beteiligten Organisationen über die Zusammensetzung der Schiedsstelle sowie die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder über ihre Bestellung.
(4) 1 Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beginnt jeweils am 1. Juli und dauert vier Jahre. 2 Die erste Amtszeit beginnt am 1. Juli 2019. 3 Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle verbleiben nach
Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung des jeweiligen neuen Mitglieds oder stellvertretenden
Mitglieds im Amt.

§ 3 SchVO-SGB IX - Abberufung, Amtsniederlegung, Befangenheit

(1) 1 Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied können durch die bestellenden Organisationen abberufen werden. 2 Die weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können jeweils durch die bestellende Organisation oder die bestellenden Organisationen abberufen werden. 3 Die Abberufung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde. 4 Sie wird erst wirksam, wenn eine neue Person bestellt worden ist.
(2) 1 Jedes Mitglied und jedes stellvertretende Mitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde niederlegen. 2 Wird nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Niederlegung oder dem Versterben eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds eine neue Person bestellt, so sind § 133 Abs. 3 Sätze 5 und 6 SGB IX und § 2 Abs. 3 Satz 3 entsprechend anzuwenden.
(3) 1 Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus, so wird das nachfolgende Mitglied für die restliche Amtszeit bestellt. 2 § 2 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) 1 Das vorsitzende Mitglied schließt ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied von der Mitwirkung an einem Schiedsverfahren aus, wenn es bei der streitgegenständlichen Vertragsverhandlung maßgeblich mitgewirkt hat oder wenn es durch die Mitwirkung im Schiedsverfahren oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil für sich selbst, seine Ehegattin, seinen Ehegatten, seine Lebenspartnerin oder seinen Lebenspartner, seine Verwandten bis zum dritten oder seine Verschwägerten bis zum zweiten Grad während des Bestehens der Ehe oder der Lebenspartnerschaft oder eine von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene Person, erlangen kann. 2 Nimmt ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied an, dass für es ein Ausschlussgrund nach Satz 1 vorliegt, so teilt es dies dem vorsitzenden Mitglied mit. 3 Die Aufsichtsbehörde schließt das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied aus, wenn ein Ausschlussgrund für dieses vorliegt; Satz 2 gilt entsprechend. 4 Vor einer Entscheidung ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 4 SchVO-SGB IX - Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen

1 Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen bestimmt für jede Amtszeit zwei Personen sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die die Interessen von Menschen mit Behinderungen in Schiedsverfahren vertreten, und benennt sie der Geschäftsstelle. 2 Sie können an den mündlichen Verhandlungen beratend teilnehmen.

§ 5 SchVO-SGB IX - Einleitung des Schiedsverfahrens

1 Das Schiedsverfahren wird durch schriftlichen Antrag bei der Schiedsstelle eingeleitet.
2 Im Antrag sind anzugeben:
1.
die Parteien,
2.
die Gegenstände, über die bisher eine Einigung nicht erzielt worden ist, und der Sachstand sowie
3.
Nachweise und sonstige Unterlagen, die bisher in die Verhandlungen eingebracht worden
sind.
3 Die Nachweise und sonstigen Unterlagen nach Satz 2 Nr. 3 sind dem Antrag beizufügen. 4 Die antragstellende Partei erhält eine Eingangsbestätigung unter Angabe des Eingangsdatums.

§ 6 SchVO-SGB IX - Durchführung des Schiedsverfahrens

(1) 1 Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund nicht öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Beschluss. 2 Die mündliche Verhandlung wird vom vorsitzenden Mitglied vorbereitet und geleitet. 3 Die Parteien sind mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden. 4 Eine Verhandlung in Abwesenheit der Parteien ist nur zulässig, wenn hierauf in der Ladung hingewiesen wurde.
(2) 1 Das vorsitzende Mitglied kann in der Ladung bestimmen, dass an der mündlichen Verhandlung durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilgenommen werden kann, wenn sichergestellt ist, dass sich die an der mündlichen Verhandlung Teilnehmenden während der gesamten Verhandlung gegenseitig in Bild und Ton wahrnehmen können. 2 Das vorsitzende Mitglied kann durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik nur teilnehmen, wenn die übrigen Mitglieder oder im Fall der Verhinderung deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die Parteien und die nach § 4 Satz 1 bestimmten Personen an der Verhandlung unter Zuschaltung per Videokonferenztechnik
teilnehmen. 3 Personen, die per Videokonferenztechnik zugeschaltet sind, gelten als anwesend. 4 Bei einer Störung der Zuschaltung per Videokonferenztechnik bei einer in Absatz 4 Satz 1 genannten Person oder bei einer Partei ist die Sitzung vom vorsitzenden Mitglied zu unterbrechen oder abzubrechen. 5 Ist die Zuschaltung des vorsitzenden Mitglieds gestört, so entscheidet über das Unterbrechen oder Abbrechen das ältere der weiteren unparteiischen Mitglieder.
(3) 1 An der mündlichen Verhandlung können als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen:
1.
Beauftragte der Aufsichtsbehörde,
2.
stellvertretende Mitglieder der Schiedsstelle und
3.
Personen, die vom vorsitzenden Mitglied zugelassen wurden.
2 Nehmen die in Absatz 2 Satz 2 genannten Personen durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teil, so können die Zuhörerinnen und Zuhörer nur durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen.
(4) 1 Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied, zwei Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und zwei Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend sind. 2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Die Schiedsstelle hat unter Berücksichtigung des Abschlusses des Verfahrens über die Verteilung der Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
(6) Über die mündliche Verhandlung fertigt das vorsitzende Mitglied eine Niederschrift und unterzeichnet sie.

§ 7 SchVO-SGB IX - Entschädigung

1 Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied erhalten vom Land
1.
für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eine Erstattung der Barauslagen nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Rechtsvorschriften sowie
2.
als Entschädigung für den Zeitaufwand einen Pauschbetrag in Höhe von 750 Euro für jeden unter ihrem Vorsitz abschließend behandelten Antrag.
2 Eine erneute Durchführung des Schiedsverfahrens nach gerichtlicher Aufhebung gilt als neuer Antrag.

§ 8 SchVO-SGB IX - Kosten

(1) 1 Für das Verfahren vor der Schiedsstelle werden je Antrag
1.
eine Gebühr und
2.
Auslagen für Zeugen und Sachverständige
erhoben. 2 Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied nach der Bedeutung der Angelegenheit und nach dem Zeit- und Verwaltungsaufwand festgesetzt; sie beträgt mindestens 1 000 und höchstens 8 000 Euro. 3 Von der antragstellenden Partei wird ein Vorschuss erhoben.
(2) Die Parteien tragen die Kosten ihrer Vertretung selbst.

§ 9 SchVO-SGB IX - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Hannover, den 26. September 2019
Die Niedersächsische Landesregierung
W e i l
R e i m a n n
Markierungen
Leseansicht