APVO-RettSan
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)

Vom 22. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 400 - VORIS 21062 -)
Geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2023 (Nds. GVBl. S. 16)
Aufgrund des § 30 Nr. 1 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 2. Oktober 2007 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2021 (Nds. GVBl. S. 132), wird verordnet:
Inhaltsübersicht(1)§§
Regelungsbereich, Ausbildungsbehörde, Aufsichtsbehörde, Ausbildungsziel1
Dauer und Gliederung der Ausbildung2
Theoretisch-praktische Ausbildung3
Praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung4
Praktische Ausbildung im Rettungsdienst5
Abschlusslehrgang6
Ausbildungsstätten7
Zugang zur Ausbildung8
Ausbildungsdokumentation9
Staatliche Abschlussprüfung10
Landesprüfungsausschuss11
Prüfungskommission12
Zulassung zur Abschlussprüfung13
Gliederung und Durchführung der Prüfung14
Bewertung der Prüfungsleistungen und Bestehen der Abschlussprüfung15
Verhinderung, Versäumnis16
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten17
Prüfungswiederholung18
Zeugnis, Bescheid über das Nichtbestehen19
Ausbildungs- und Prüfungsakten20
Gleichwertige Ausbildungen21
Übergangsvorschrift22
Inkrafttreten23
Rahmenlehrplan, Theoretisch-Praktische AusbildungAnlage 1(zu § 3 Abs. 1 Satz 3):
Praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der PatientenversorgungAnlage 2(zu § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 5):
Praktische Ausbildung im RettungsdienstAnlage 3(zu § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 und § 18 Abs. 1 Satz 6):
Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Rettungssanitäterinnen und RettungssanitäterAnlage 4(zu § 7 Abs. 2 Satz 2):
Ärztliche BescheinigungAnlage 5(zu § 8 Abs. 2 Nr. 3):
Erklärung über strafrechtliche VerfahrenAnlage 6(zu § 8 Abs. 2 Nr. 4 und § 13 Abs. 1 Nr. 5):
Ausbildungsnachweisheft für Rettungssanitäterinnen und RettungssanitäterAnlage 7(zu § 2 Abs. 6 und § 9 Abs. 1 Satz 1):
Erklärung zur AbschlussprüfungAnlage 8(zu § 13 Abs. 1 Nr. 4):
Zeugnis über die staatliche Abschlussprüfung für Rettungssanitäterinnen und RettungssanitäterAnlage 9(zu § 19 Abs. 1 Satz 1):
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 1 APVO-RettSan - Regelungsbereich, Ausbildungsbehörde, Aufsichtsbehörde, Ausbildungsziel

(1) 1 Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter ( §§ 1 bis 20 ) und die Ausbildungen, die einer Ausbildung im Inland nach dieser Verordnung gleichwertig
sind ( § 21 ). 2 Ausbildungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz. 3 Sie trifft alle Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen, die die Ausbildung und Prüfung betreffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 4 Aufsichtsbehörde ist das für den Rettungsdienst zuständige Ministerium. 5 Die Ausbildung und Prüfung findet unter ihrer Aufsicht statt.
(2) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter soll die Absolventin und den Absolventen zum Einsatz in unterschiedlichen Funktionen in allen Bereichen des Patiententransports, des qualifizierten Krankentransports sowie der Notfallrettung und des Bevölkerungsschutzes befähigen.
(3) Die erfolgreiche Ausbildung schließt mit der Qualifikation "Rettungssanitäterin" oder "Rettungssanitäter" ab.

§ 2 APVO-RettSan - Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung umfasst mindestens 520 Stunden und gliedert sich in folgende Abschnitte:
1.
eine theoretisch-praktische Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Umfang von 240 Stunden, einschließlich der Erfolgskontrolle zum Abschluss des Ausbildungsabschnitts,
2.
eine praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung im Umfang von 80 Stunden,
3.
eine praktische Ausbildung im Rettungsdienst im Umfang von 160 Stunden,
4.
einen Abschlusslehrgang im Umfang von 40 Stunden sowie
5.
eine staatliche Prüfung.
(2) 1 Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten und muss innerhalb von drei Jahren seit Ausbildungsbeginn abgeschlossen sein. 2 Eine Prüfungswiederholung verlängert diese Frist nicht.
(3) 1 Die Ausbildung beginnt mit der theoretisch-praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 1 und endet mit der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Nr. 5. 2 Die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 müssen in der angegebenen Reihenfolge abgeleistet werden.
(4) 1 Ausbildungsabschnitte, die in anderen Bundesländern abgeleistet worden sind, werden durch die Ausbildungsstätten anerkannt, wenn sie den aktuell geltenden Empfehlungen des Ausschusses Rettungswesen zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) entsprechen. 2 Diese Anerkennung muss vor der Anmeldung zur Abschlussprüfung gemäß § 13 Abs. 2 erfolgen.
(5) Auf Antrag kann von der Ausbildungsbehörde eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 ganz oder teilweise angerechnet werden.
(6) Die erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 ist durch ein Berichtsheft nach dem Muster der Anlage 7 zu dokumentieren.

§ 3 APVO-RettSan - Theoretisch-praktische Ausbildung

(1) 1 Die theoretisch-praktische Ausbildung findet an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter ( § 7 ) statt. 2 Sie umfasst mindestens 240 Unterrichtseinheiten, je Tag höchstens 10, zu je 45 Minuten; sie ist abgeleistet, wenn nicht mehr als zehn Prozent der Unterrichtseinheiten versäumt wurden. 3 Die Ausbildungsziele und die Verteilung der Unterrichtseinheiten ergeben sich aus
Anlage 1 . 4 Einzelheiten zu den Ausbildungszielen und die Handlungskompetenzen, die erworben werden sollen, macht die Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt.
(2) 1 Während der theoretisch-praktischen Ausbildung sollen mindestens drei mündliche, schriftliche oder praktische Leistungskontrollen stattfinden. 2 Am Ende der theoretisch-praktischen Ausbildung finden eine schriftliche und eine praktische
Leistungskontrolle statt.
(3) Die theoretisch-praktische Ausbildung soll innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein.

§ 4 APVO-RettSan - Praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung

(1) 1 Die praktische Ausbildung findet an höchstens zwei Ausbildungseinrichtungen statt, die die Anforderungen der Anlage 2 erfüllen. 2 Sie umfasst mindestens 80 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten. 3 Ohne Unterbrechung durch eine angemessene Ruhephase dürfen höchstens zwölf Ausbildungsstunden in Folge berücksichtigt werden. 4 Die Ausbildung ist in höchstens zwei Blöcken mit mindestens je 40 Stunden abzuleisten; die Ausbildungsstätte kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. 5 Die Verteilung der Ausbildungsstunden im Einzelnen ergibt sich aus Anlage 2 . 6 Die Ausbildung ist abgeleistet, wenn nicht mehr als zehn Prozent der Ausbildungsstunden versäumt wurden.
(2) 1 Ziel ist, das in der theoretischen-praktischen Ausbildung erworbene Wissen, in der
Praxis anzuwenden. 2 Unter Anleitung und Aufsicht von Ärztinnen und Ärzten und von Fachpflegepersonal werden die für die Tätigkeit von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern relevanten Verfahren und Maßnahmen zur Beurteilung, Überprüfung, Überwachung, Betreuung und Versorgung von Patientinnen und Patienten geübt. 3 Das Ausbildungsziel ist erreicht, wenn diese Verfahren und Maßnahmen sicher beherrscht werden.

§ 5 APVO-RettSan - Praktische Ausbildung im Rettungsdienst

(1) 1 Die praktische Ausbildung im Rettungsdienst findet an einer staatlich anerkannten Lehrrettungswache für Notfallsanitäter statt, die die Anforderungen der Anlage 3 erfüllt. 2 Sie umfasst mindestens 160 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten. 3 Ohne Unterbrechung durch eine angemessene Ruhephase dürfen höchstens 12 Ausbildungsstunden in Folge berücksichtigt werden. 4 Die praktische Ausbildung ist abgeleistet, wenn nicht mehr als zehn Prozent der Ausbildungsstunden versäumt wurden. 5 Die praktische Ausbildung soll innerhalb von neun Monaten abgeschlossen werden.
(2) Die oder der Auszubildende muss an mindestens 20 Einsätzen in der Notfallrettung mitwirken.
(3) 1 In der praktischen Ausbildung werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Anleitung und Aufsicht von Praxisanleiterinnen, Praxisanleitern, Notärztinnen und Notärzten umgesetzt und vertieft. 2 Dabei stehen die für den Tätigkeitsbereich von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern relevanten Verfahren und Maßnahmen zur Beurteilung, Überprüfung, Überwachung, Betreuung, Versorgung und zum Transport von Patientinnen und Patienten im Vordergrund. 3 Das Ausbildungsziel ist erreicht, wenn die in den Tätigkeitsbereich von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern fallenden Aufgaben der Patientenbetreuung und -versorgung sicher beherrscht werden. 4 Die Ausbildungsziele ergeben sich aus Anlage 3 .

§ 6 APVO-RettSan - Abschlusslehrgang

1 Der Abschlusslehrgang wird an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter in Form von Blockunterricht durchgeführt. 2 Es sind mindestens 40 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten abzuleisten. 3 Der Abschlusslehrgang ist abgeleistet, wenn nicht mehr als zehn Prozent der Unterrichtseinheiten versäumt wurden. 4 Der Abschlusslehrgang dient der Vorbereitung auf die staatliche Abschlussprüfung.

§ 7 APVO-RettSan - Ausbildungsstätten

(1) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination der theoretischen und praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel, trägt die schulische Ausbildungsstätte.
(2) 1 Die Ausbildungsstätten bedürfen der staatlichen Anerkennung durch die Ausbildungsbehörde. 2 Die Anforderungen ergeben sich aus Anlage 4 . 3 Soweit für die Ausbildungsstätten bereits eine Anerkennung für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern gemäß § 6 Abs. 1 des Notfallsanitätergesetzes in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, gelten diese auch für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern als anerkannt.
(3) 1 Der Lehrplan der Ausbildungsstätte und dessen Änderung bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. 2 Aus dem Lehrplan müssen die zu unterrichtenden Themen und die jeweiligen Zeitansätze hervorgehen.
(4) Die Ausbildungsstätte unterstützt die Auszubildenden bei der Auswahl der Ausbildungseinrichtungen für die Praktika.
(5) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, dass sich ihre Lehrkräfte jährlich pädagogisch und fachlich fortbilden.

§ 8 APVO-RettSan - Zugang zur Ausbildung

(1) Eine Person kann zur Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter zugelassen werden, wenn sie
1.
das 17. Lebensjahr vollendet hat,
2.
ihre Identität nachgewiesen hat,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter ungeeignet ist,
4.
über einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulausbildung oder über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt,
5.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter ergibt, und
6.
über die für die Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 sind der Ausbildungsstätte vorzulegen:
1.
ein amtliches Dokument zum Nachweis der Identität,
2.
eine Kopie des Zeugnisses über den Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung,
3.
eine ärztliche Bescheinigung über die körperliche und gesundheitliche Eignung nach dem Muster der Anlage 5 , die nicht älter als drei Monate ist,
4.
eine Erklärung über strafrechtliche Verfahren nach dem Muster der Anlage 6 und
5.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes , das nicht älter als drei Monate ist.
(3) 1 Die Ausbildungsstätte prüft, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. 2 Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf Zugang zur Ausbildung.

§ 9 APVO-RettSan - Ausbildungsdokumentation

(1) 1 Die oder der Auszubildende hat ein Ausbildungsnachweisheft nach dem Muster der Anlage 7 zu führen. 2 Die Auszubildenden haben dafür zu sorgen, dass die nach dem Muster erforderlichen Eintragungen gemacht werden. 3 Bezüglich des Abschlusslehrgangs hat die Ausbildungsstätte dafür zu sorgen, dass die Eintragungen innerhalb eines Monats nach Abschluss des Prüfungsdurchgangs gemacht werden.
(2) In der praktischen Ausbildung im Rettungsdienst sind mindestens fünf Einsatzberichte zu verfassen; dabei sind Angaben, die Rückschlüsse auf die Patientin oder den Patienten zulassen, zu unterlassen.

§ 10 APVO-RettSan - Staatliche Abschlussprüfung

(1) 1 Die staatliche Abschlussprüfung wird vor einer Prüfungskommission ( § 12 ) abgelegt. 2 Sie besteht aus einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil. 3 Die Prüflinge haben in allen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass sie die fachliche Eignung für die Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter besitzen.
(2) Die Ausbildungsstätte bereitet die staatliche Abschlussprüfung für die Auszubildenden, die bei ihr den Abschlusslehrgang abgeleistet haben, organisatorisch vor; sie trifft insbesondere die erforderlichen Terminabsprachen und lädt die Prüflinge schriftlich zu den Prüfungsterminen ein.

§ 11 APVO-RettSan - Landesprüfungsausschuss

(1) 1 Die Ausbildungsbehörde bildet einen Landesprüfungsausschuss. 2 Aus den Mitgliedern des Landesprüfungsausschusses werden die Prüfungskommissionen für die staatliche Abschlussprüfung gebildet.
(2) 1 Die Ausbildungsbehörde bestellt für die Dauer von fünf Jahren widerruflich als Mitglieder des Landesprüfungsausschusses
1.
eine fachlich geeignete Vertreterin oder einen fachlich geeigneten Vertreter der Ausbildungsbehörde als Prüfungsvorsitzende oder Prüfungsvorsitzenden,
2.
Ärztinnen oder Ärzte, die zum Führen einer Zusatzbezeichnung "Rettungsmedizin" oder "Notfallmedizin" berechtigt sind oder den Fachkundenachweis für den Rettungsdienst besitzen,
3.
Lehr-Rettungsassistentinnen oder Lehr-Rettungsassistenten oder Praxisanleiterinnen
oder Praxisanleiter, die an einer Rettungswache ausbilden, und
4.
Lehr-Rettungsassistentinnen oder Lehr-Rettungsassistenten oder Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter, die an einer Ausbildungsstätte ausbilden.
2 Nach Satz 1 Nr. 1 fachlich geeignet sind
1.
Ärztinnen oder Ärzte, die im öffentlichen Dienst tätig sind oder mindestens fünf Jahre lang tätig waren, oder
2.
Schulleitungen von Notfallsanitäterschulen oder Rettungssanitäterschulen.

§ 12 APVO-RettSan - Prüfungskommission

(1) 1 Die Ausbildungsstätte bildet jeweils für eine Gruppe von Prüflingen eine Prüfungskommission. 2 Der Prüfungskommission muss aus jeder Gruppe nach § 11 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 eine Person angehören. 3 Die Ausbildungsstätte schlägt der Ausbildungsbehörde die Mitglieder der Prüfungskommission vor.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission trifft alle Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen, die die Abschlussprüfung betreffen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in der Bewertung von Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

§ 13 APVO-RettSan - Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer
1.
seine Identität nachgewiesen hat,
2.
ein vollständig ausgefülltes Ausbildungsnachweisheft vorgelegt hat,
3.
die Ausbildungsabschnitte nach den §§ 3 bis 5 abgeleistet oder entsprechende Nachweise über Anerkennungen nach § 8 vorgelegt hat,
4.
eine Erklärung nach dem Muster der Anlage 8 (Erklärung zur Abschlussprüfung) vorgelegt hat,
5.
eine erneute Erklärung nach dem Muster der Anlage 6 (Erklärung über strafrechtliche Verfahren) vorgelegt hat und
6.
weiterhin die für die Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(2) 1 Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist bei der Ausbildungsstätte einzureichen. 2 Er soll nach Abschluss der praktischen Ausbildung an der Rettungswache eingereicht
werden. 3 Die Ausbildungsstätte leitet den Antrag mit einer Stellungnahme an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der für den Prüfling zuständigen Prüfungskommission weiter.

§ 14 APVO-RettSan - Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) 1 Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil. 2 Die Teilnahme an der schriftlichen und praktischen Prüfung kann nur erfolgen, wenn zuvor der Ausbildungsabschnitt nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 erfolgreich absolviert wurde. 3 Der Nachweis hierüber obliegt der Verantwortung der Ausbildungsstätte.
(2) 1 Der schriftliche Teil der Prüfung ist als Aufsichtsarbeit innerhalb einer Dauer von 120 Minuten zu bearbeiten. 2 Höchstens 50 Prozent der Prüfungsfragen dürfen Multiple-Choice-Fragen sein. 3 Auf Aufforderung der Ausbildungsbehörde erstellen die Ausbildungsstätten Vorschläge für Prüfungsfragen und Lösungshinweise; die Ausbildungsbehörde wählt für die Prüfungsfragen aus den Vorschlägen aus. 4 Die Bewertung erfolgt durch zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer.
(3) 1 Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Demonstration praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten. 2 Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer übernimmt bei zwei vorgegebenen Fallbeispielen die anfallenden Aufgaben einschließlich
1.
der Einschätzung der Gesamtsituation,
2.
des Umgangs mit medizinisch-technischen Geräten,
3.
der Durchführung von Sofortmaßnahmen,
4.
der Dokumentation und
5.
- soweit erforderlich - der Herstellung der Transportbereitschaft und der Übergabe der Patientin oder des Patienten in die weitere notfallmedizinische Versorgung.
3 Eines der Fallbeispiele muss aus dem Bereich des qualifizierten Krankentransports
oder aus dem Bereich der notfallmedizinischen Versorgung und eines aus dem Bereich
Herzkreislaufstillstand mit Reanimation stammen. 4 Ein Fallbeispiel wird durch ein Fachgespräch ergänzt. 5 In diesem hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ihr oder sein Handeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. 6 Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden auf Vorschlag der Ausbildungsstätte. 7 Jedes Fallbeispiel wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine Person zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter tätig ist, abgenommen und benotet. 8 Bei mindestens einem der beiden Fallbeispiele ist die oder der Prüfungsvorsitzende anwesend. 9 Sie oder er kann sich an der Prüfung beteiligen. 10 Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für jedes Fallbeispiel. 11 Aus diesen Noten bildet die oder der Prüfungsvorsitzende die Gesamtnote für den praktischen Teil der Prüfung. 12 Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
(4) 1 Für jeden Prüfling fertigt ein von der oder dem Vorsitzenden bestimmtes Mitglied der Prüfungskommission eine Niederschrift, aus der zu jedem Prüfling zum fachpraktischen Teil die Mitglieder der Prüfungskommission, die Prüfungsgegenstände, der Ablauf der Prüfung, die Bewertungen der Prüfungsleistungen und besondere Vorkommnisse hervorgehen. 2 Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. 3 Sie ist zu der Ausbildungs- und Prüfungsakte des Prüflings bei der Ausbildungsstätte zu nehmen.
(5) 1 Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. 2 Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ausbildungsbehörde darf bei dem fachpraktischen Teil anwesend sein. 3 Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann darüber hinaus Personen, die ein dienstliches Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei dem fachpraktischen Teil der Prüfung gestatten, wenn kein Prüfling widerspricht.

§ 15 APVO-RettSan - Bewertung der Prüfungsleistungen und Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:
sehr gut (1)eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, bei Aufsichtsarbeiten Erreichen von 100 bis 92 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl;
gut (2)eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, bei Aufsichtsarbeiten Erreichen von weniger als 92 bis 81 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl;
befriedigend (3)eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, bei Aufsichtsarbeiten Erreichen von weniger als 81 bis 67 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl;
ausreichend (4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, bei Aufsichtsarbeiten Erreichen von weniger als 67 bis 50 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl;
mangelhaft (5)eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, bei Aufsichtsarbeiten Erreichen von weniger als 50 bis 30 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl;
ungenügend (6)eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel auch in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten, bei Aufsichtsarbeiten Erreichen von weniger als 30 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl.
(2) 1 Bei Multiple-Choice-Fragen ist nur eine Antwort richtig. 2 Für eine richtig beantwortete Multiple-Choice-Frage gibt es einen Punkt. 3 Ist zu einer Multiple-Choice-Frage keine Antwort, eine falsche Antwort oder mehr als eine Antwort gekennzeichnet, so gibt es dafür keinen Punkt. 4 Für eine richtig beantwortete offene Frage gibt es zwei Punkte. 5 Für eine teilweise richtig beantwortete offene Frage gibt es 0,5, 1,0 oder 1,5 Punkte.
(3) 1 Die Prüfungsleistungen werden
1.
im schriftlichen Teil durch zwei von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmten Mitgliedern der Prüfungskommission,
2.
im fachpraktischen Teil je Fallbeispiel durch jedes Mitglied der Prüfungskommission
bewertet. 2 Für jeden Teil der Abschlussprüfung wird eine Prüfungsnote ermittelt. 3 Im schriftlichen Teil ergibt sie sich aus dem Mittelwert der jeweiligen Bewertungen. 4 Im fachpraktischen Teil ergibt sie sich aus dem Mittelwert der Mittelwerte der Bewertungen in jedem Abschnitt. 5 Mittelwerte sind auf eine Dezimalstelle ohne Rundung zu berechnen. 6 Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:
1,0 bis 1,4sehr gut,
1,5 bis 2,4gut,
2,5 bis 3,4befriedigend,
3,5 bis 4,4ausreichend,
4,5 bis 5,4mangelhaft,
5,5 bis 6,0ungenügend.
(4) 1 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil bestanden ist. 2 Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn der Mittelwert der Bewertungen 4,4 oder besser ist. 3 Der fachpraktische Teil ist bestanden, wenn in jedem Abschnitt der Mittelwert der Bewertungen 4,4 oder besser ist.
(5) 1 Die Gesamtnote der bestandenen Abschlussprüfung ergibt sich aus dem Mittelwert der Mittelwerte nach Absatz 4 Sätze 2 und 3. 2 Der Mittelwert wird auf die erste Dezimalstelle berechnet. 3 Lautet die zweite Dezimalstelle 0, 1, 2, 3 oder 4, so wird abgerundet; lautet sie
5, 6, 7, 8 oder 9, so wird aufgerundet.

§ 16 APVO-RettSan - Verhinderung, Versäumnis

(1) 1 Ist der Prüfling zum Prüfungstermin geladen, aber durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung oder der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unverzüglich mitzuteilen. 2 Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann Nachweise, bei Krankheit die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, verlangen. 3 Sie oder er stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. 4 Liegt eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt eine nicht abgeschlossene Prüfungsleistung als nicht unternommen.
(2) Erbringt der Prüfling eine Prüfungsleistung ohne Vorliegen eines Grundes nach Absatz 1 nicht, so gilt die Prüfungsleistung als mit der Note "ungenügend (6)" bewertet.
(3) 1 Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer einen Prüfungstermin, gibt die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. 2 Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen.
(4) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Prüfungsvorsitzende.

§ 17 APVO-RettSan - Täuschung, ordnungswidriges Verhalten

(1) 1 Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Abschlussprüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so wird der betroffene Prüfungsteil in der Regel mit "ungenügend (6)" bewertet. 2 In leichten Fällen kann die Wiederholung des Prüfungsteils aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden. 3 Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Ordnungsverstoßes entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(2) Wird der Ausbildungsbehörde eine Täuschung erst nach der Aushändigung des Zeugnisses über die Abschlussprüfung bekannt, so kann sie innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Ausstellung des Zeugnisses bestimmen, dass der betroffene Prüfungsteil mit "ungenügend (6)" bewertet und die Prüfung nicht bestanden ist.
(3) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 18 APVO-RettSan - Prüfungswiederholung

(1) 1 Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden. 2 Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist bei einer Ausbildungsstätte innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstag zu beantragen. 3 Hierzu bedarf es der Vorlage des originalen Ausbildungs-Nachweisheftes. 4 Die Ausbildungsstätte leitet den Antrag mit einer Stellungnahme an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission weiter, die die Wiederholungsprüfung abnimmt. 5 Zur Wiederholung des schriftlichen Teils wird nur zugelassen, wer den Abschlusslehrgang
wiederholt hat. 6 Zur Wiederholung des fachpraktischen Teils wird nur zugelassen, wer eine praktische
Ausbildung von mindestens zwei Wochen mit insgesamt mindestens 80 Ausbildungsstunden
zu je 60 Minuten an einer Ausbildungseinrichtung, die die Anforderungen der Anlage 3 erfüllt, abgeleistet und den Abschlusslehrgang wiederholt hat.
(2) Wer eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, kann nach einer wiederholten Ausbildung erneut zur Abschlussprüfung zugelassen werden; eine Anrechnung abgeleisteter Ausbildungsabschnitte ist hierbei ausgeschlossen.

§ 19 APVO-RettSan - Zeugnis, Bescheid über das Nichtbestehen

(1) 1 Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 9 . 2 Die Ausbildungsstätte erhält zwei Kopien, eine für die Ausbildungs- und Prüfungsakte und eine für die Ausbildungsbehörde.
(2) 1 Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen Bescheid der Ausbildungsbehörde, in dem die Noten für die Prüfungsteile und für die einzelnen Abschnitte der fachpraktischen Prüfung angegeben sind. 2 Die Ausbildungsstätte erhält eine Kopie für die Ausbildungs- und Prüfungsakte.
(3) Die Ausbildungsstätte teilt der Ausbildungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss des Prüfungsdurchgangs mit, wie viele Prüflinge daran teilgenommen haben und fügt Kopien der Zeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 bei.

§ 20 APVO-RettSan - Ausbildungs- und Prüfungsakten

(1) 1 Nach Ablauf des Jahres, in dem der Prüfungsdurchgang stattfand, hat die Ausbildungsstätte die Ausbildungs- und Prüfungsakten fünf Jahre lang aufzubewahren. 2 Danach soll sie sie vernichten. 3 Ausgenommen sind Zeugniskopien nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und Kopien der Bescheide über das Nichtbestehen nach § 19 Abs. 2 ; diese sind 30 Jahre lang aufzubewahren.
(2) 1 Der Prüfling kann seine Ausbildungs- und Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung einsehen. 2 Es ist nicht zulässig, Ablichtungen zu fertigen.

§ 21 APVO-RettSan - Gleichwertige Ausbildungen

(1) Eine bis zum 30. Juni 2021 nach den Grundsätzen des 520-Stunden-Programms des Ausschusses "Rettungswesen" vom 20. September 1977, novelliert durch die Empfehlungen für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern des Ausschusses "Rettungswesen" vom 16./17. September 2008, erfolgreich abgeschlossene Rettungssanitäterausbildung ist mit einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig.
(2) Eine Ausbildung, die in anderen Bundesländern abgeleistet worden ist, wird anerkannt, wenn sie den aktuellen Empfehlungen des Ausschusses "Rettungswesen" für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) entspricht.
(3) Eine von einer oder einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem anderen Staat abgeschlossene Ausbildung kann auf Antrag von der Ausbildungsbehörde anerkannt werden, wenn sie mit der Ausbildung gemäß den aktuellen Empfehlungen des Ausschusses "Rettungswesen" zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) gleichwertig ist.

§ 22 APVO-RettSan - Übergangsvorschrift

(1) Für Ausbildungen, die vor dem 1. Juli 2021 begonnen wurden, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 17. Dezember 2013 (Nds. GVBl. 2014 S. 2, 73) weiterhin anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten, die vor dem 1. Juli 2021 staatlich anerkannt worden sind und die Ausbildungstätigkeit nicht länger als ein Jahr unterbrochen haben, gelten weiterhin als anerkannt im Sinne dieser Verordnung.

§ 23 APVO-RettSan - Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 17. Dezember 2013 (Nds. GVBl. 2014 S. 2, 73) außer Kraft.
Hannover, den 22. Juni 2021
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport P i s t o r i u s
Minister

Anlage 1 APVO-RettSan - Rahmenlehrplan, Theoretisch-Praktische Ausbildung

(zu § 3 Abs. 1 Satz 3 )
Themenbereich A:Handlungsfeld Krankentransport und RettungsdienstZeitansatz
RettungssanitäterschuleBehandlungseinrichtungLehrrettungswache
60 Unterrichtseinheiten16 Stunden40 Stunden
ThemaKompetenzzieleDie Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Thema A1:Organisatorische Grundlagen sind über den Ablauf der Rettungssanitäter-Ausbildung informiert;
Thema A2:Im Krankentransport und Rettungsdienst mitwirken grenzen die Aufgaben des Krankentransports und des Rettungsdienstes voneinander ab,ordnen die Berufe und deren Tätigkeiten im Krankentransport und Rettungsdienst ein,beschreiben die Organisationsstrukturen und Ressourcen des Krankentransports und des Rettungsdienstes, erläutern die Auswirkungen der föderalistischen Strukturen auf den Krankentransport und Rettungsdienst,verstehen den Rettungsdienst als Teil des Bevölkerungsschutzes und stellen Schnittstellen und die Aufgabenverteilung innerhalb der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben dar,legen die Grundlagen der Finanzierung des Krankentransports und des Rettungsdienstes dar, entwickeln ein Selbstverständnis für grundlegende Verhaltensanforderungen an das Rettungsdienstpersonal;
Thema A3:Sich im Krankentransport und Rettungsdienst angemessen verhalten verwenden situations- und sachgerecht die persönliche Schutzausrüstung,beachten berufsgenossenschaftliche Regelungen und Arbeitsschutzvorschriften im Einsatz,nutzen die Möglichkeiten zum Eigenschutz,arbeiten im Team und respektieren Führungsstrukturen im Einsatz,kommunizieren im Einsatz kollegial,wenden Kommunikationsstrategien mit Patientinnen und Patienten, Angehörigen und Dritten situationsgerecht an,nutzen eine risikoorientierte und fehlervermeidende Kommunikation,ermitteln und berücksichtigen die Bedürfnisse der ihnen anvertrauten Patientinnen und Patienten,ordnen ihr Verhaltens in den jeweiligen sozialen und kulturellen Kontext ein,ordnen die eigene Position in das Gesamtgefüge ein,stellen sich flexibel auf neue Situationen ein,richten ihre Tätigkeit nach Qualitätsgrundsätzen unter Berücksichtigung rechtlicher, ökonomischer und ökologischer Grundsätze aus,entwickeln Wertevorstellungen und beachten diese im beruflichen und privaten Umfeld,reflektieren ihr eigenes Verhalten und wirken an der Evaluation von Einsätzen mit;
Thema A4:Verschiedene rechtliche Fragestellungen berücksichtigen entwickeln ein Grundverständnis für das Rechtssystem in Deutschland,ordnen rettungsdienstliche Handlungssituationen in die unterschiedlichen Rechtsgebiete ein, übertragen relevante Regelungen der StVO auf konkrete Einsatzsituationen,beachten grundlegende Regelungen der Arbeitsschutzgesetze und -verordnungen,sind sich der Bedeutung von Datenschutz, Schweigepflicht und Briefgeheimnis bewusst und übertragen sie auf einzelne Fallkonstellationen,beachten relevante Inhalte des Medizinprodukterechts;
Thema A5:Bei der standardisierten Patientenversorgung mitwirken führen eine strukturierte Erstversorgung von Patienten unterschiedlicher Altersgruppen durch,erfassen das ABCDE-Schema in seinen Grundzügen und Prioritäten,unterscheiden in Primary und Secondary Survey,passen ihre Versorgungsstrategien der jeweiligen Patientensituation;
Thema A6:Nach hygienischen Grundsätzen arbeiten verfügen über Grundkenntnisse relevanter Begriffe und Definitionen im Bereich der Hygiene,beachten die relevanten gesetzlichen Grundlagen, berufsgenossenschaftlichen Regelungen und Arbeitsschutzvorschriften im Bereich der Hygiene und der Infektionsvorbeugung, wenden präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen gemäß eines Rahmen-Hygieneplans und anderer behördlicher oder organisatorischer Vorgaben an,sind sich ihrer Aufgaben, Verantwortung und Grenzen im Einsatz bewusst;
Thema A7:Pharmakologische Grundlagen im Einsatz berücksichtigen geben relevante Inhalte des Arzneimittelgesetzes wieder,berücksichtigen relevante Inhalte des Betäubungsmittelgesetzes,verfügen über Grundkenntnisse pharmakologischer Grundlagen,differenzieren verschiedene Applikationsarten und führen diese durch oder assistieren bei deren Durchführung,unterscheiden im Rettungsdienst gebräuchliche Notfallmedikamente nach ihrem Anwendungszweck;
Thema A8:Dokumentieren im Krankentransport und Rettungsdienst sind sich der Notwendigkeit einer guten Dokumentation, auch aus rechtlicher Hinsicht, bewusst und dokumentieren adäquat,wenden die Hilfsmittel zur Dokumentation an;
Thema A9:Transport und Übergabe durchführen wenden Maßnahmen und Techniken zur Rettung und zum Umlagern unterschiedlich erkrankter und verletzter Patientinnen und Patienten mit und ohne Hilfsmittel an und berücksichtigen dabei Aspekte des rückenschonenden Arbeitens,beherrschen Maßnahmen und Techniken zum Führen und Begleiten von gehfähigen Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung kinästhetischer Grundsätze,gehen sach- und fachgerecht mit Sonden und Kathetern um,differenzieren die Krankentransportmittel im Krankenwagen nach DIN EN 1865 nach Einsatzzweck,führen Maßnahmen zur Patienten- und Ladungssicherung durch,berücksichtigen die Grundlagen der Fahrphysik und setzen diese im Fahrverhalten um,führen eine strukturierte Übergabe durch;
Thema A10:Sich in besonderen Einsatzlagen (MANV, Amok, Terror, CBRN) angemessen verhalten ordnen ihre Position in den Gesamtkontext der Hilfeleistungsstrukturen bei Großschadensereignissen und besonderen Einsatzlagen ein,differenzieren die unterschiedlichen Kategorien von Schadensereignissen,ordnen die Aufgaben beteiligter Behörden, Institutionen und Organisationen im Großschadensfall ein,wenden präventive Maßnahmen zur Vermeidung einer Eigengefährdung bei Großschadensereignissen und besonderen Einsatzlagen an,unterscheiden die Behandlungsstrategien bei Großschadensereignissen und besonderen Einsatzlagen von der Patientenversorgung in der Individualmedizin,wirken an der Vorsichtung mit.
Themenbereich B:Versorgung nach dem ABCDE-SchemaZeitansatz
RettungssanitäterschuleBehandlungseinrichtungLehrrettungswache
120 Unterrichtseinheiten56 Stunden88 Stunden
ThemaKompetenzzielDie Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Thema B1:Menschen mit A-Problemen versorgen verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie der Atemwege,erkennen und beheben Atemwegsverlegungen unterschiedlicher Ursachen auch unter Zuhilfenahme geeigneter Hilfsmittel, wenden relevante Lagerungsarten an,wirken bei der Sicherung des Atemwegs durch höherqualifiziertes medizinisches Fachpersonal mit;
Thema B2:Menschen mit B-Problemen versorgen verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Atmungssystems,erkennen Atemstörungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch,wenden Maßnahmen bei Atemstörungen, Ateminsuffizienz und Atemstillstand an,wenden relevante Lagerungsarten an;
Thema B3:Menschen mit C-Problemen versorgen verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Herz-Kreislauf-Systems,erkennen Kreislauf- und Durchblutungsstörungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch,führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen zur Schockvorbeugung und zur Kontrolle lebensbedrohlicher Blutungen durch,wenden relevante Lagerungsarten an,führen geeignete Wiederbelebungsmaßnahmen durch;
Thema B4:Menschen mit D-Problemen versorgen verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Gehirns und des Nervensystems,erkennen neurologische Störungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch,wenden relevante Lagerungsarten an;
Thema B5:Menschen mit E-Problemen versorgen berücksichtigen Aspekte aus Umwelt und Umgebung bei der Versorgung,gewinnen Informationen durch die Befragung von anwesenden Dritten,wissen um die Gefahr der Unterkühlung und führen einen angemessenen Wärmeerhalt durch,erkennen thermische Störungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch,erkennen Verletzungen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen auch unter Zuhilfenahme geeigneter Hilfsmittel durch,wenden relevante Lagerungsarten an.
Thema B6:Informationen durch Anamneseerhebung gewinnen wenden etablierte, strukturierte Abfrageschemata zur Informationsgewinnung und Patientenübergabe an,nutzen unterschiedliche Anamneseformen zur Informationsgewinnung,führen eine notfallbezogene Untersuchung durch.
Thema B7:Bei der weiteren Versorgung mitwirken sind sich der Notwendigkeit der Reevaluation bewusst und führen ein Secondary Survey durch,erkennen eigene Grenzen der Versorgung und fordern geeignete Ressourcen nach,ermitteln die geeignete Versorgungseinrichtung nach adäquaten Kriterien,führen den Transports unter Berücksichtigung medizinischer Aspekte und der Lagerung durch,verfügen über ein Überblickswissen zur weiteren apparativen Untersuchung und Versorgung in der Klinik;
Themenbereich C:Spezielle VersorgungZeitansatz
RettungssanitäterschuleBehandlungseinrichtungLehrrettungswache
40 Unterrichtseinheiten4 Stunden16 Stunden
ThemaKompetenzzielDie Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Thema C1:Menschen mit Verletzungen versorgen verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Stütz- und Bewegungssystems,wenden Maßnahmen des Eigenschutzes und des Schutzes Dritter an,differenzieren unterschiedliche Verletzungsmuster,schätzen Patientenschäden unter Berücksichtigung kinematischer Grundsätze ein,berücksichtigen einsatztaktische Grundsätze bei der Zusammenarbeit mit Dritten,führen allgemeine und spezielle Maßnahmen zur Versorgung von Verletzten anhand des ABCDE-Schemas durch,erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch;
Thema C2:Menschen nach Elektrounfällen versorgen wenden Maßnahmen des Eigenschutzes und des Schutzes Dritter an,differenzieren unterschiedliche Elektrounfälle,schätzen Patientenschäden durch die Einwirkung von elektrischem Strom ein,berücksichtigen einsatztaktische Grundsätze bei der Zusammenarbeit mit Dritten,führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Elektrounfällen anhand des ABCDE-Schemas durch,erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen durch Elektrounfälle und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch;
Thema C3:Menschen nach Tauch- oder Ertrinkungsunfällen versorgen wenden Maßnahmen des Eigenschutzes und des Schutzes Dritter an,berücksichtigen einsatztaktische Grundsätze bei der Zusammenarbeit mit Dritten,führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Tauch- und Ertrinkungsunfällen anhand des ABCDE Schemas durch;
Thema C4:Patientinnen mit gynäkologischen und geburtshilflichen Notfällen versorgen verfügen über Grundkenntnisse der topografischen Anatomie und grundlegender physiologischer Aspekte der weiblichen Geschlechtsorgane,beschreiben die grundlegenden physiologischen Vorgänge einer Geburt,erfassen spezielle Notfallbilder in Gynäkologie und Geburtshilfe und leiten Erstversorgungsmaßnahmen ein,führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen und Ereignissen in Gynäkologie und Geburtshilfe anhand des ABCDE-Schemas durch, dabei berücksichtigen sie psychosoziale Bedürfnisse der Patientinnen,wirken bei Maßnahmen zur Versorgung von Notfällen und Ereignissen in Gynäkologie und Geburtshilfe durch höherqualifiziertes medizinisches Fachpersonal mit;
Thema C5:Notfälle bei Säuglingen, Kindern und Jugendlichen versorgen differenzieren die verschiedenen Lebensalters-Phasen und erkennen die Zusammenhänge mit relevanten anatomischen, physiologischen und pathophysiologischen Besonderheiten,erfassen spezielle Notfallbilder im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter und leiten Erstversorgungsmaßnahmen ein,führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen und Ereignissen im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter anhand des ABCDE-Schemas durch, dabei berücksichtigen sie psychosoziale Bedürfnisse der unterschiedlichen Altersgruppen,wirken bei Maßnahmen zur Versorgung von Notfällen und Ereignissen im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter durch höherqualifiziertes medizinisches Fachpersonal mit,führen geeignete Wiederbelebungsmaßnahmen durch;
Thema C6:Ältere Menschen versorgen verfügen über Grundkenntnisse relevanter anatomischen, physiologischen und pathophysiologischen Veränderungen bei geriatrischen Patientinnen und Patienten,beachten die Besonderheiten, die sich aus den Umständen der Versorgung älterer Menschen ergeben,führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei älteren Menschen anhand des ABCDE-Schemas durch, dabei berücksichtigen sie psychosoziale Bedürfnisse der betroffenen Altersgruppe,berücksichtigen die spezifische Lebenssituation älterer Menschen;
Thema C7:Menschen mit abdominellen Beschwerden versorgen verfügen über Grundkenntnisse der topografischen Anatomie und grundlegender physiologischer und pathophysiologischer Aspekte der Bauchorgane und des Uro-Genital-Bereichs, insbesondere in Hinblick auf traumatische Blutungen,führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen des Abdomens anhand des ABCDE-Schemas durch,erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen bei Notfällen des Abdomens und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch;
Thema C8:Menschen mit psychischen Störungen versorgen erkennen relevante psychiatrische Notfallbilder anhand typischer Symptome,wenden allgemeine Maßnahmen, insbesondere zum Eigenschutz im Umgang mit Patienten mit psychiatrischen Erkrankungen, an,beachten relevante Rechtsgrundlagen (z. B. Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen);
Thema C9:Menschen mit Vergiftungen versorgen verfügen über Grundkenntnisse grundlegender Begriffe im Bereich der Toxikologie,berücksichtigen relevante Maßnahmen zum Eigenschutz und zum Schutz von Dritten,erkennen relevante Intoxikationen anhand typischer Symptome,nutzen spezielle Möglichkeiten der Informationsbeschaffung (z. B. Giftinformationszentrale)führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Vergiftungen anhand des ABCDE-Schemas durch,erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen bei Vergiftungen und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch;
Thema C10:Menschen mit Infektionskrankheiten/-gefährdungen versorgen verfügen über Grundkenntnisse zum Aufbau und zur Funktion des Immunsystems,berücksichtigen Übertragungswege von Infektionskrankheiten,sind sich der Gefahren häufiger Infektionskrankheiten und nosokomialer Infektionen bewusst,wenden spezielle Eigen- und Patientenschutzmaßnahmen sowie Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen gemäß einem Rahmen-Hygieneplan und anderen gesetzlichen, behördlichen oder organisatorischen Vorgaben an,beachten spezielle Hygienemaßnahmen für besondere Patientengruppen.
Themenbereich D:Psychosoziale AspekteZeitansatz
RettungssanitäterschuleBehandlungseinrichtungLehrrettungswache
20 Unterrichtseinheiten4 Stunden16 Stunden
ThemaKompetenzzieleDie Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Thema D1:Psychosoziale Erste Hilfe/Notfallversorgung (PSNV) sicherstellen sind sich der Bedeutung von psychosozialer Erster Hilfe/Notfallversorgung bewusst,unterscheiden ausgewählte Reaktionen von Patientinnen und Patienten, Angehörigen und anderen Beteiligten in Notfällen,erkennen eine Eigen- und/oder Fremdgefährdung und berücksichtigen relevante Maßnahmen zum Eigenschutz und zum Schutz von Dritten,wenden Handlungsprinzipien der psychosozialen Ersten Hilfe anstellen eine Anschlussversorgung über Notfallseelsorge/Krisenintervention sicher;
Thema D2:Akute Belastungsreaktionen und Posttraumatische Belastungsstörungen erkennen erkennen akute Stressreaktionen im Einsatz bei sich und anderen Beteiligten,nehmen Symptome einer akuten Belastungsreaktion wahr,grenzen akute Belastungsreaktionen zur Posttraumatischen Belastungsstörung (und Traumafolgestörungen) ab;
Thema D3:Bewältigungsstrategien (Coping Strategien) nutzen wenden Strategien zur Ablenkung an (Abstand gewinnen),nutzen Verarbeitungsstrategien;
Thema D4:Kollegiale Unterstützung sicherstellen sind sich der Bedeutung der kollegialen Ressource in Krisensituationen bewusst,wenden Handlungsprinzipien der kollegialen Unterstützung an,nutzen die Möglichkeiten einer Anschlussversorgung.

Anlage 2 APVO-RettSan - Praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung

(zu § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 5 )
1. Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen
a)
Die praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung können abgeleistet werden in Krankenhäusern der Grund- bis Maximalversorgung (Anästhesie, Chirurgie, Innere Medizin) sowie in Notfallpraxen, Ärztehäusern und medizinischen Versorgungszentren mit einer Anästhesie und einer Notaufnahme.
b)
Es muss gewährleistet sein, dass die Auszubildenden während der Ausbildung die geforderten Ziele erreichen können.
c)
Für die Auszubildenden müssen als Ansprechpersonen zur Verfügung stehen:
eine Ärztin oder ein Arzt sowie
eine Gesundheits- und Krankenpflegerin oder ein Gesundheits- und Krankenpfleger.
Die ausbildenden Personen müssen mit den Ausbildungszielen und Ausbildungsinhalten vertraut sein.
d)
Es muss eine für die Durchführung der Ausbildung verantwortliche Person benannt sein.
2. Verteilung der Ausbildungsstunden
Die Ausbildungsstunden sollen folgendermaßen aufgeteilt werden:
80 Stunden in den Funktionsbereichen Anästhesie/Intensivmedizin
oder
40 Stunden in einem Notaufnahmebereich und
40 Stunden in den Funktionsbereichen Anästhesie/Intensivmedizin.
3. Ausbildungsziele
Die Ausbildung soll dazu befähigen,
a)
die Grundzüge der Patientenversorgung sowie die allgemeinen Grundlagen der Hygiene und Dokumentation zu beherrschen,
b)
mit den Patientinnen und Patienten adressatengerecht zu kommunizieren,
c)
sich einen Überblick über den Zustand der Patientinnen und Patienten zu verschaffen,
d)
den Patientenzustand zu bewerten und dabei die Grenzen der eigenen Kompetenz zu erkennen,
e)
die in die eigene Kompetenz fallenden notwendigen Maßnahmen abzuleiten und unter Anleitung durchzuführen,
f)
bei weiterführenden Maßnahmen zu assistieren.

Anlage 3 APVO-RettSan - Praktische Ausbildung im Rettungsdienst

(zu § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 und § 18 Abs. 1 Satz 6 )
1. Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen
Die praktische Ausbildung im Rettungsdienst kann in Rettungswachen abgeleistet werden, die nach dem Notfallsanitätergesetz zur Ausbildung genemigt sind (Lehrrettungswache). Es muss gewährleistet sein, dass die Auszubildenden während der praktischen Ausbildung die Ziele erreichen können. Die praktische Anleitung und Unterweisung in der Rettungswache obliegt einer Praxisanleiterin oder einem Praxisanleiter, die oder der regelmäßig an Fortbildungen, auch in Bezug auf die Ausbildungsfunktion, teilnimmt.
2. Ausbildungsziele
Die Ausbildung soll dazu befähigen,
a)
die Grundzüge der rettungsdienstlichen Abläufe und die allgemeinen Grundlagen der Hygiene und Dokumentation zu beherrschen,
b)
mit den Patientinnen und Patienten adressatengerecht zu kommunizieren,
c)
sich einen Überblick über den Zustand der Patientinnen und Patienten zu verschaffen,
d)
den Patientenzustand zu bewerten und dabei die Grenzen der eigenen Kompetenz zu erkennen,
e)
eigenverantwortlich Krankentransporte durchzuführen,
f)
die in die eigene Kompetenz fallenden notwendigen Maßnahmen abzuleiten und unter Anleitung durchzuführen,
g)
bei weiterführenden Maßnahmen zu assistieren.

Anlage 4 APVO-RettSan - Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter

(zu § 7 Abs. 2 Satz 2 )
1.
Die Ausbildungsstätte muss gewährleisten, dass den Auszubildenden alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind, und dass sie innerhalb des Unterrichts in ausreichendem Maß die Möglichkeit haben, das Erlernte in Trainingssequenzen zu üben und zu festigen.
2.
Die Ausbildungsstätte muss eine hauptberufliche Leitung, eine ärztliche Leitung und in ausreichender Zahl hauptberufliche Lehrkräfte haben. Sie sind namentlich zu benennen.
2.1
Die hauptberufliche Leitung muss von einer Person wahrgenommen werden, die
a)
mindestens fünf Jahre lang regelmäßig im Rettungsdienst tätig gewesen ist, davon mindestens 2 000 Stunden überwiegend in der Notfallrettung, und eine pädagogische Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Umfang von mindestens 400 Stunden abgeleistet hat,
b)
zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" bzw. "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" berechtigt ist und
aa)
ein Hochschulstudium mit pädagogischem Schwerpunkt abgeschlossen hat oder
bb)
zwei Jahre lang als hauptberufliche Lehrkraft an einer Schule oder Lehranstalt tätig gewesen ist und eine pädagogische Fort- oder Weiterbildung im Umfang von mindestens 400 abgeleisteten Stunden hat
oder
c)
ein Hochschulstudium der Medizinpädagogik oder ein anderes Hochschulstudium als Diplom-Gesundheitslehrerin oder Diplom-Gesundheitslehrer abgeschlossen hat.
Außerdem dürfen Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit der hauptberuflichen Leitung begründen, nicht vorliegen.
2.2
Die ärztliche Leitung muss von einer approbierten Ärztin oder einem approbierten Arzt wahrgenommen werden, die oder der berechtigt ist, eine Zusatzbezeichnung auf dem Gebiet der Notfallmedizin zu führen, oder einen Fachkundenachweis für den Rettungsdienst besitzt. Die ärztliche Leitung kann auch mehreren Personen übertragen werden.
2.3
Die hauptberuflichen Lehrkräfte müssen fachlich und pädagogisch qualifiziert sein. Die hauptberuflichen Lehrkräfte, die für den Rettungsdienst zuständig sind, müssen
a)
zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" bzw. "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" berechtigt sein,
b)
mindestens zwei Jahre lang hauptberuflich als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent bzw. Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter im Rettungsdienst tätig gewesen sein,
c)
sich in einer Fortbildung im Umfang von mindestens 120 Stunden zur Lehrrettungsassistentin oder zum Lehrrettungsassistenten bzw. Praxisanleiterin oder Praxisanleiter qualifiziert haben und
d)
eine fachbezogene Weiterbildung zur Lehrkraft im Umfang von mindestens 80 Stunden abgeleistet haben.
3.
Die Ausbildungsstätte muss verfügen über
a)
Unterrichtsräume, die den gängigen pädagogischen Standards entsprechen, Räume für Gruppenarbeit und Aufenthaltsräume in ausreichendem Umfang,
b)
zeitgemäße Trainingsmodelle und Übungsphantome für praktische Demonstrationen und Übungen in ausreichender Zahl,
c)
eine notfallmedizinische Ausstattung, die dem Stand der Technik entspricht,
d)
audiovisuelle Medien und Anschauungsmodelle zu allen fachlich relevanten Themen,
e)
eine Bibliothek, die mit Fachliteratur zu den fachlich relevanten Themen ausgestattet ist, regelmäßig einschlägige Fachzeitschriften bezieht und den Lehrkräften und Auszubildenden zur Verfügung steht und
f)
über Arbeitsplätze in ausreichender Zahl für die Auszubildenden zum individuellen Lernen.
4.
Es muss eine Kooperation mit mindestens einer Ausbildungseinrichtung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Klinikpraktikum und mindestens einer Ausbildungseinrichtung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Rettungswachenpraktikum mit einer ausreichenden Zahl an Praktikumsplätzen für die Praktika bestehen.
5.
Die Ausbildungsstätte muss über ein Finanzierungskonzept verfügen, aus dem hervorgeht, dass die Kontinuität des Ausbildungsbetriebes sichergestellt ist.

Anlage 5 APVO-RettSan - Ärztliche Bescheinigung

Anlage als PDF

Anlage 6 APVO-RettSan - Erklärung über strafrechtliche Verfahren

Anlage als PDF

Anlage 7 APVO-RettSan - Ausbildungsnachweisheft für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter

Anlage als PDF

Anlage 8 APVO-RettSan - Erklärung zur Abschlussprüfung

Anlage als PDF

Anlage 9 APVO-RettSan - Zeugnis über die staatliche Abschlussprüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter

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