SchVO-SGB XII
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Verordnung über die Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB XII)

Verordnung über die Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB XII)

Vom 26. September 2019 (Nds. GVBl. S. 275 - VORIS 21141 -)
Geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 1. Oktober 2023 (Nds. GVBl. S. 236)
Aufgrund des § 81 Abs. 2 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 27. Dezember 2003 ( BGBl. I S. 3022 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1029), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Schiedsstelle1
Bestellung der Mitglieder, Amtszeit2
Abberufung, Amtsniederlegung, Befangenheit3
Einleitung des Schiedsverfahrens4
Durchführung des Schiedsverfahrens5
Entschädigung6
Kosten7
Inkrafttreten8

§ 1 SchVO-SGB XII - Schiedsstelle

(1) 1 Die Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) für das Land Niedersachsen besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und acht weiteren Mitgliedern. 2 Für das vorsitzende Mitglied wird ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und für die weiteren Mitglieder werden jeweils ein oder zwei stellvertretende Mitglieder bestellt. 3 Die Geschäfte der Schiedsstelle werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie geführt, soweit nicht das vorsitzende Mitglied zuständig ist.
(2) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das für Soziales zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).

§ 2 SchVO-SGB XII - Bestellung der Mitglieder, Amtszeit

(1) Die weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle werden
wie folgt bestellt:
1.
als Vertreterinnen oder Vertreter der Leistungserbringer
a)
zwei Mitglieder und je Mitglied ein oder zwei stellvertretende Mitglieder durch die
Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen und
b)
zwei Mitglieder und je Mitglied ein oder zwei stellvertretende Mitglieder durch die in Niedersachsen vertretenen Verbände der privaten Leistungserbringer
und
2.
als Vertreterinnen oder Vertreter der Träger der Sozialhilfe
a)
zwei Mitglieder und je Mitglied ein oder zwei stellvertretende Mitglieder durch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und
b)
zwei Mitglieder und je Mitglied ein oder zwei stellvertretende Mitglieder durch das für Soziales zuständige Ministerium.
(2) 1 Wird eine Frau zum vorsitzenden Mitglied bestellt, so soll als stellvertretendes vorsitzendes
Mitglied ein Mann bestellt werden; wird ein Mann zum vorsitzenden Mitglied bestellt,
so soll als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied eine Frau bestellt werden. 2 Unter den Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a und b sollen jeweils eine Frau und ein Mann sein. 3 Unter den stellvertretenden Mitgliedern sollen, wenn zwei stellvertretende Mitglieder
bestellt werden, jeweils eine Frau und ein Mann sein.
(3) 1 Die Bestellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde. 2 Das Losverfahren nach § 81 Abs. 3 Satz 5 SGB XII wird von der Aufsichtsbehörde durchgeführt. 3 Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 6 SGB XII ist die Aufsichtsbehörde. 4 Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die beteiligten Organisationen über die Zusammensetzung der Schiedsstelle sowie die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder über ihre Bestellung.
(4) 1 Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beginnt jeweils am 1. Juli und dauert vier Jahre. 2 Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle verbleiben nach
Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung des jeweiligen neuen Mitglieds oder stellvertretenden
Mitglieds im Amt.

§ 3 SchVO-SGB XII - Abberufung, Amtsniederlegung, Befangenheit

(1) 1 Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied können durch die bestellenden Organisationen abberufen werden. 2 Die weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können jeweils durch die bestellende Organisation oder die bestellenden Organisationen abberufen werden. 3 Die Abberufung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde. 4 Sie wird erst wirksam, wenn eine neue Person bestellt worden ist.
(2) 1 Jedes Mitglied und jedes stellvertretende Mitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde niederlegen. 2 Wird nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Niederlegung oder dem Versterben eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds eine neue Person bestellt, so sind § 81 Abs. 3 Sätze 5 und 6 SGB XII und § 2 Abs. 3 Satz 3 entsprechend anzuwenden.
(3) 1 Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus, so wird das nachfolgende Mitglied für die restliche Amtszeit bestellt. 2 § 2 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) 1 Das vorsitzende Mitglied schließt ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied von der Mitwirkung an einem Schiedsverfahren aus, wenn es bei der streitgegenständlichen Vertragsverhandlung maßgeblich mitgewirkt hat oder wenn es durch die Mitwirkung im Schiedsverfahren oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil für sich selbst, seine Ehegattin, seinen Ehegatten, seine Lebenspartnerin oder seinen Lebenspartner, seine Verwandten bis zum dritten oder seine Verschwägerten bis zum zweiten Grad während des Bestehens der Ehe oder der Lebenspartnerschaft oder eine von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene Person, erlangen kann. 2 Nimmt ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied an, dass für es ein Ausschlussgrund nach Satz 1 vorliegt, so teilt es dies dem vorsitzenden Mitglied mit. 3 Die Aufsichtsbehörde schließt das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied aus, wenn ein Ausschlussgrund für dieses vorliegt; Satz 2 gilt entsprechend. 4 Vor einer Entscheidung ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 4 SchVO-SGB XII - Einleitung des Schiedsverfahrens

1 Das Schiedsverfahren wird durch schriftlichen Antrag bei der Schiedsstelle eingeleitet.
2 Im Antrag sind anzugeben:
1.
die Parteien,
2.
die Gegenstände, über die bisher eine Einigung nicht erzielt worden ist, und der Sachstand sowie
3.
Nachweise und sonstige Unterlagen, die bisher in die Verhandlungen eingebracht worden
sind.
3 Die Nachweise und sonstigen Unterlagen nach Satz 2 Nr. 3 sind dem Antrag beizufügen. 4 Die antragstellende Partei erhält eine Eingangsbestätigung unter Angabe des Eingangsdatums.

§ 5 SchVO-SGB XII - Durchführung des Schiedsverfahrens

(1) 1 Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund nicht öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Beschluss. 2 Die mündliche Verhandlung wird vom vorsitzenden Mitglied vorbereitet und geleitet. 3 Die Parteien sind mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden. 4 Eine Verhandlung in Abwesenheit der Parteien ist nur zulässig, wenn hierauf in der Ladung hingewiesen wurde.
(2) 1 Das vorsitzende Mitglied kann in der Ladung bestimmen, dass an der mündlichen Verhandlung durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilgenommen werden kann, wenn sichergestellt ist, dass sich die an der mündlichen Verhandlung Teilnehmenden während der gesamten Verhandlung gegenseitig in Bild und Ton wahrnehmen können. 2 Das vorsitzende Mitglied kann durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik nur teilnehmen, wenn die übrigen Mitglieder oder im Fall der Verhinderung deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Parteien an der Verhandlung unter Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen. 3 Personen, die per Videokonferenztechnik zugeschaltet sind, gelten als anwesend. 4 Bei einer Störung der Zuschaltung per Videokonferenztechnik bei einem in Absatz 4 Satz 1 genannten Person ist die Sitzung vom vorsitzenden Mitglied zu unterbrechen oder abzubrechen. 5 Ist die Zuschaltung des vorsitzenden Mitglieds gestört, so entscheidet über das Unterbrechen oder Abbrechen das ältere der weiteren unparteiischen Mitglieder.
(3) 1 An der mündlichen Verhandlung können als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen:
1.
Beauftragte der Aufsichtsbehörde,
2.
stellvertretende Mitglieder der Schiedsstelle und
3.
Personen, die vom vorsitzenden Mitglied zugelassen wurden.
2 Nehmen die in Absatz 2 Satz 2 genannten Personen durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teil, so können die Zuhörerinnen und Zuhörer nur durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen.
(4) 1 Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied, zwei Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und zwei Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend sind. 2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Die Schiedsstelle hat unter Berücksichtigung des Abschlusses des Verfahrens über die Verteilung der Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
(6) Über die mündliche Verhandlung fertigt das vorsitzende Mitglied eine Niederschrift und unterzeichnet sie.

§ 6 SchVO-SGB XII - Entschädigung

1 Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied erhalten vom Land
1.
für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eine Erstattung der Barauslagen nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Rechtsvorschriften sowie
2.
als Entschädigung für den Zeitaufwand einen Pauschbetrag in Höhe von 750 Euro für jeden unter ihrem Vorsitz abschließend behandelten Antrag.
2 Eine erneute Durchführung des Schiedsverfahrens nach gerichtlicher Aufhebung gilt als neuer Antrag.

§ 7 SchVO-SGB XII - Kosten

(1) 1 Für das Verfahren vor der Schiedsstelle werden je Antrag
1.
eine Gebühr und
2.
Auslagen für Zeugen- und Sachverständige
erhoben. 2 Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied nach der Bedeutung der Angelegenheit und nach dem Zeit- und Verwaltungsaufwand festgesetzt; sie beträgt mindestens 1 000 und höchstens 8 000 Euro. 3 Von der antragstellenden Partei wird ein Vorschuss erhoben.
(2) Die Parteien tragen die Kosten ihrer Vertretung selbst.

§ 8 SchVO-SGB XII - Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 24. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 126), außer Kraft.

§ 9 SchVO-SGB XII

(weggefallen)
Hannover, den 26. September 2019
Die Niedersächsische Landesregierung
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