NuWGPersVO
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Verordnung über personelle Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGPersVO)

Verordnung über personelle Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGPersVO)

Vom 25. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 228 - VORIS 21141 -)
Aufgrund des § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen vom 29. Juni 2011 (Nds. GVBl. S. 196), geändert durch Gesetz vom 14. April 2016 (Nds. GVBl. S. 70), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich1
Persönliche Eignung2
Fachliche Eignung der Heimleitung und der Pflegedienstleitung3
Anteil der Fachkräfte am Personal4
Fachkräfte5
Ordnungswidrigkeiten6
Inkrafttreten7

§ 1 NuWGPersVO - Regelungsbereich

1 Diese Verordnung regelt
1.
die Anforderungen an die persönliche Eignung
a)
der Heimleitung und der sonstigen Beschäftigten in Heimen nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG) für ältere oder pflegebedürftige Menschen und
b)
der Heimleitung in unterstützenden Einrichtungen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG für ältere oder pflegebedürftige Menschen
und
2.
die Anforderungen an die fachliche Eignung
a)
der Heimleitung in Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG und in unterstützenden Einrichtungen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG ,
b)
der Pflegedienstleitung einer stationären Einrichtung nach § 71 Abs. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) und
c)
der Fachkräfte in Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG .
2 Die Verordnung legt zudem den Anteil der Fachkräfte am vorhandenen Personal in Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG fest.

§ 2 NuWGPersVO - Persönliche Eignung

(1) Als Heimleitung und als sonstige Beschäftigte in Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG für ältere oder pflegebedürftige Menschen und als Heimleitung in unterstützenden Einrichtungen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG für ältere oder pflegebedürftige Menschen sind Personen persönlich nicht geeignet, bei denen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.
(2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
1.
wegen eines Verbrechens,
2.
wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, das Leben oder die persönliche Freiheit, wegen einer gemeingefährlichen Straftat oder wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Misshandlung von Schutzbefohlenen, Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrugs ( § 263 des Strafgesetzbuchs - StGB - ), Untreue ( § 266 StGB ) oder Urkundenfälschung ( § 267 StGB ) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten,
3.
in den letzten fünf Jahren wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes oder
4.
in den letzten fünf Jahren wegen einer sonstigen Straftat, die befürchten lässt, dass Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen, einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder der Verordnung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 NuWG nicht beachtet werden,
rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn die Eintragung über die Verurteilung noch nicht im Bundeszentralregister zu tilgen ist.
(3) Als Heimleitung ist insbesondere auch persönlich nicht geeignet, wer
1.
wegen einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn die Eintragung über die Verurteilung noch nicht im Bundeszentralregister zu tilgen ist, oder
2.
wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 18 NuWG oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Bundeslandes mehr als zweimal rechtskräftig mit einer Geldbuße belegt worden ist, wenn der letzte Bußgeldbescheid vor weniger als fünf Jahren rechtskräftig geworden ist und zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldbescheide jeweils weniger als fünf Jahre liegen.
(4) 1 Betreiberinnen und Betreiber haben sich vor Aufnahme der Beschäftigung und bei begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung nach Aufnahme der Beschäftigung ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen. 2 Dem erweiterten Führungszeugnis stehen die Unterlagen gleich, die nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission vom 11. September 2017 (ABl. EU Nr. L 317 S. 119), anzuerkennen sind. 3 Das erweiterte Führungszeugnis und die Unterlagen nach Satz 2 dürfen bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 4 Sind die Unterlagen nach Satz 2 nicht in deutscher Sprache verfasst, so ist zusätzlich eine Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen. 5 Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden.
(5) Bei Beschäftigten in Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG , die weder Heimleitung noch Pflegedienstleitung sind, stehen Straftaten nach Absatz 2, die vor dem 1. Januar 2019 begangen wurden, der persönlichen Eignung nur entgegen, wenn sie die Annahme rechtfertigen, dass die Personen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (Absatz 1).

§ 3 NuWGPersVO - Fachliche Eignung der Heimleitung und der Pflegedienstleitung

(1) 1 Als Heimleitung in Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG und in unterstützenden Einrichtungen nach § 2 Abs. 3 und 4 ist fachlich geeignet, wer
1.
eine mindestens dreijährige Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Bereich Gesundheits- oder Sozialwesen oder im kaufmännischen Bereich erfolgreich abgeschlossen hat,
2.
ein Hochschulstudium mit überwiegend gesundheits-, pflege-, sozial-, wirtschafts- oder verwaltungswissenschaftlichen Inhalten mit einem Bachelorgrad, einem Mastergrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen hat oder
3.
berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin" oder "Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter" oder eine entsprechende Berufsbezeichnung eines anderen Bundeslandes zu führen, oder "Meisterin der Hauswirtschaft" oder "Meister der Hauswirtschaft" ist
und durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer unterstützenden Einrichtung nach § 2 Abs. 2 , 3 oder 4 NuWG , einer vergleichbaren Einrichtung oder einer ambulanten Pflegeeinrichtung die für die Tätigkeit als Heimleitung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. 2 Eine abgeschlossene Weiterbildungsmaßnahme zur Heimleitung mit einer Dauer von mindestens 460 Stunden und ein Studium nach Satz 1 Nr. 2 können mit bis zu einem Jahr auf die Tätigkeit angerechnet werden, wenn für die Tätigkeit als Heimleitung erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere in den Bereichen Gerontologie, Geriatrie, Förderung, Pflege, soziale Betreuung, Management, Leitung, Betrieb und Organisation sowie Recht und Ethik, erworben worden sind. 3 Die Anrechnung darf insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.
(2) 1 Auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers kann die Heimaufsichtsbehörde feststellen, dass eine Person, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 nicht erfüllt, fachlich geeignet ist. 2 Die Feststellung setzt voraus, dass die Person eine gleichwertige Ausbildung oder ein gleichwertiges Studium abgeschlossen hat, eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ausgeübt hat und durch ihre Beschäftigung als Heimleitung die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner nicht gefährdet werden. 3 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Als Pflegedienstleitung einer stationären Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs. 2 SGB XI ist fachlich geeignet, wer als verantwortliche Pflegefachkraft nach § 71 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 SGB XI anerkannt ist.

§ 4 NuWGPersVO - Anteil der Fachkräfte am Personal

(1) 1 In Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG müssen in den Bereichen Pflege, Therapie, soziale Betreuung sowie sozialpädagogische und psychosoziale Betreuung, heilpädagogische Förderung und Therapie von Menschen mit Behinderungen insgesamt mindestens 50 Prozent des vorhandenen Personals Fachkräfte sein (Fachkraftquote). 2 Bei der Berechnung der Fachkraftquote ist auf das Beschäftigungsvolumen abzustellen. 3 Mindestens eine Fachkraft muss ständig anwesend sein.
(2) Die vertragliche Arbeitszeit von Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten, die in Niedersachsen eine mindestens zweijährige Ausbildung zur Pflegeassistentin oder zum Pflegeassistenten oder in einem anderen Bundesland eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und danach in den letzten acht Jahren mindestens drei Jahre lang Fachkraftaufgaben nach Anleitung wahrgenommen haben, wird bei der Fachkraftquote mit der Hälfte berücksichtigt.
(3) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann mit Zustimmung der Heimaufsichtsbehörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner ausnahmsweise ausreichend ist.

§ 5 NuWGPersVO - Fachkräfte

(1) Fachkräfte sind
1.
im Bereich Pflege
a)
Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
b)
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
c)
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
d)
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,
2.
im Bereich Therapie
a)
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten sowie Beschäftigungstherapeutinnen und Beschäftigungstherapeuten,
b)
Kunsttherapeutinnen und Kunsttherapeuten,
c)
Logopädinnen und Logopäden,
d)
Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten,
e)
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
f)
Psychologinnen und Psychologen,
3.
im Bereich soziale Betreuung
a)
Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter sowie Fachhauswirtschafterinnen und Fachhauswirtschafter, wenn in der Einrichtung nach deren Konzeption hauswirtschaftliche Tätigkeiten unter Einbeziehung der Bewohnerinnen und Bewohner verrichtet werden,
b)
Pädagoginnen und Pädagogen,
c)
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
d)
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
e)
die in den Nummern 1 und 2 genannten Fachkräfte,
4.
im Bereich sozialpädagogische und psychosoziale Betreuung, heilpädagogische Förderung und Therapie von Menschen mit Behinderungen
a)
Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher,
b)
Erzieherinnen und Erzieher,
c)
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,
d)
Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,
e)
die in den Nummern 2 und 3 Buchst. a bis d genannten Fachkräfte.
(2) 1 Fachkräfte sind auch
1.
Personen, die eine gleichwertige mindestens dreijährige Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder ein gleichwertiges Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben, wenn in der Ausbildung oder im Studium Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Funktion und Tätigkeit einer Fachkraft erworben worden sind,
2.
Personen, die am 1. Januar 2019 als Fachkraft beschäftigt sind, und
3.
Personen, die mit Zustimmung der Heimaufsichtsbehörde als Fachkraft beschäftigt werden.
2 Die Zustimmung nach Satz 1 Nr. 3 darf nur erteilt werden, wenn die Beschäftigung als Fachkraft mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist.

§ 6 NuWGPersVO - Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 8 NuWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Fachkraftquote nach § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 nicht erfüllt.

§ 7 NuWGPersVO - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Hannover, den 25. Oktober 2018
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
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