Nds. MasterVO-Lehr
DE - Landesrecht Niedersachsen

Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)

Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 350) (1)
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst1
Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an Grundschulen2
Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an Haupt- und Realschulen3
Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an Gymnasien4
Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer, sonderpädagogische Fachrichtungen und Sprachanforderungen für das Lehramt für Sonderpädagogik5
Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer, berufliche Fachrichtungen, berufspraktische Tätigkeiten und Sprachanforderungen für das Lehramt an berufsbildenden Schulen6
7
Studienrelevanter Auslandsaufenthalt beim Studium moderner Sprachen8
Praxiselemente9
Fachpraktische Prüfungen10
Masterarbeit für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen11
Masterarbeit für das Lehramt für Sonderpädagogik12
Sonderregelungen für die Unterrichtsfächer Kunst und Musik beim Lehramt an Gymnasien13
Bewertung von Prüfungsleistungen, Gesamtnote des Masterstudiums14
Übergangsregelungen15
Inkrafttreten16
Vorschriften für die BildungswissenschaftenAnlage 1
(zu Nummer 4 des Zweiten Abschnitts) Anhang 1
Fächerübergreifende Kompetenzen der Fachwissenschaft sowie fächerübergreifende Kompetenzbereiche und Kompetenzen der Fachdidaktik aller Fächer und für alle LehrämterAnlage 2
- aufgehoben -Anlage 3
SprachanforderungenAnlage 4
Vorgaben zum Nachweis berufspraktischer TätigkeitAnlage 5
Fachpraktische PrüfungenAnlage 6
(1) Red. Anm.:
Neubekanntmachung der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)
Vom 2. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 350)
Aufgrund des Artikels 2 der Verordnung vom 2. November 2015 (Nds. GVBl. S. 295) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen in der seit dem 15. Oktober 2015 geltenden Fassung unter Berücksichtigung
1.
der Verordnung vom 8. November 2007 (Nds. GVBl. S. 488),
2.
des Artikels 1 der Verordnung vom 28. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 302),
3.
des Artikels 2 der Verordnung vom 28. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 302) und
4.
der Verordnung vom 2. November 2015 (Nds. GVBl. S. 295)
bekannt gemacht. Die Verordnungen wurden erlassen
zu 1.: aufgrund des § 202 Abs. 1 in Verbindung mit § 268 a des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 444),
zu 2. und 3.: aufgrund des § 26 Nr. 1 in Verbindung mit § 117 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 310),
zu 4.: aufgrund des § 26 Nr. 1 in Verbindung mit § 117 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 475).

§ 1 Nds. MasterVO-Lehr - Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) Die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung erfüllt, wer einen Masterabschluss (Master of Education) an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Niedersachsen in einem akkreditierten Masterstudiengang für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Gymnasien, das Lehramt für Sonderpädagogik oder das Lehramt an berufsbildenden Schulen erworben und dafür ein Studium abgeschlossen hat, das dieser Verordnung entspricht.
(2) 1 In dem Studium einschließlich der Praxiselemente sind bildungswissenschaftliche Kompetenzen nach der Anlage 1 sowie fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kompetenzen nach der Anlage 2 und dem Beschluss der Kultusministerkonferenz "Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung" vom 16. Oktober 2008 in der jeweils geltenden Fassung (veröffentlicht im Internet unter www.kmk.de ), soweit dort Fachprofile für allgemeinbildende Fächer und die Sonderpädagogik sowie für berufliche Fachrichtungen ausgeführt sind, zu erwerben. 2 In dem Studium müssen
1.
pädagogische und didaktische Basiskompetenzen in den Bereichen
a)
Heterogenität von Lerngruppen,
b)
Inklusion,
c)
Grundlagen der Förderdiagnostik und
d)
Deutsch als Zweitsprache und als Bildungssprache
sowie
2.
interkulturelle Kompetenzen
erworben werden.

§ 2 Nds. MasterVO-Lehr - Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an Grundschulen

(1) 1 Für das Lehramt an Grundschulen ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramtsbezogenes Masterstudium von vier Semestern erforderlich. 2 Im Studium sind in den Bildungswissenschaften und in zwei Unterrichtsfächern Kompetenzen zu erwerben. 3 Im Bachelorstudium sind durch die Belegung von Lehreinheiten (im Folgenden: Module),
denen von der Hochschule Leistungspunkte zugeordnet sind, 180 Leistungspunkte und
im Masterstudium 120 Leistungspunkte zu erwerben. 4 Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten
Kriterien. 5 Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen:
1.Bildungswissenschaften einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 mindestens 75 Leistungspunkte,
2.Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unterrichtsfachsmindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik,
3.Fachwissenschaft und Fachdidaktik des anderen Unterrichtsfachsmindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik,
4.Praxisphase nach § 9 Abs. 2 Nr. 3, bestehend aus
a)einem Praxisblock undmindestens 20 Leistungspunkte,
b)Lehrveranstaltungenmindestens 10 Leistungspunkte,
5.Projektband (semesterübergreifendes Modul zur Durchführung eines studentischen Forschungsprojektes)mindestens 15 Leistungspunkte,
6.Bachelorarbeit, Masterarbeit, Kolloquiummindestens 35 Leistungspunkte,
7.zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 6höchstens 25 Leistungspunkte.
6 Den in Satz 5 Nr. 1 genannten Praktika sind insgesamt mindestens 7 Leistungspunkte zuzuordnen. 7 Nachzuweisen ist die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in Bezug auf den Erwerb von
Basisqualifikationen im Bereich der Elementardidaktik
1.
in dem Unterrichtsfach Deutsch, wenn Deutsch nicht als Unterrichtsfach gewählt worden ist,
2.
in dem Unterrichtsfach Mathematik, wenn Mathematik nicht als Unterrichtsfach gewählt worden ist, und
3.
in einem anderen Unterrichtsfach, wenn Deutsch und Mathematik als Unterrichtsfächer gewählt worden sind.
(2) 1 Für das Lehramt an Grundschulen muss mindestens eines der Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch oder Mathematik sein. 2 Neben einem dieser Unterrichtsfächer kann auch Evangelische Religion, Gestaltendes Werken, Islamische Religion, Katholische Religion, Kunst, Musik, Sachunterricht, Sport oder Textiles Gestalten, gewählt werden.
(3) Von Absatz 2 abweichende Fächerverbindungen können durch die für die Laufbahnprüfung für Lehrämter zuständige Landesbehörde zugelassen werden, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden.
(4) Für die Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch und Katholische Religion ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 nachzuweisen.
(5) Die Prüfungsleistungen in den Modulen der Bildungswissenschaften und der Unterrichtsfächer sind jeweils nach § 14 Abs. 1 und 3 zu benoten.

§ 3 Nds. MasterVO-Lehr - Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an Haupt- und Realschulen

(1) 1 Für das Lehramt an Haupt- und Realschulen ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramts- und schwerpunktbezogenes Masterstudium von vier Semestern erforderlich. 2 Im Studium sind in den Bildungswissenschaften und in zwei Unterrichtsfächern Kompetenzen zu erwerben. 3 Im Bachelorstudium sind durch die Belegung von Lehreinheiten (im Folgenden: Module),
denen von der Hochschule Leistungspunkte zugeordnet sind, 180 Leistungspunkte und
im Masterstudium 120 Leistungspunkte zu erwerben. 4 Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten
Kriterien. 5 Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen:
1.Bildungswissenschaften einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 oder Abs. 4 Nrn. 1 und 2 mindestens 75 Leistungspunkte,
2.Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unterrichtsfachsmindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik,
3.Fachwissenschaft und Fachdidaktik des anderen Unterrichtsfachsmindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik,
4.Praxisphase nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 oder Abs. 4 Nr. 3, bestehend aus
a)einem Praxisblock undmindestens 20 Leistungspunkte,
b)Lehrveranstaltungenmindestens 10 Leistungspunkte,
5.Projektband (semesterübergreifendes Modul zur Durchführung eines studentischen Forschungsprojektes)mindestens 15 Leistungspunkte,
6.Bachelorarbeit, Masterarbeit, Kolloquiummindestens 35 Leistungspunkte,
7.zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 6höchstens 25 Leistungspunkte.
6 Den in Satz 5 Nr. 1 genannten Praktika sind insgesamt mindestens 7 Leistungspunkte zuzuordnen.
(2) 1 Für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Hauptschule muss mindestens eines der Unterrichtsfächer Chemie, Deutsch, Englisch, Kunst, Mathematik, Musik oder Physik sein. 2 Neben einem dieser Unterrichtsfächer kann auch Biologie, Erdkunde, Evangelische Religion, Geschichte, Gestaltendes Werken, Hauswirtschaft, Informatik, Islamische Religion, Katholische Religion, Niederländisch, Politik, Sport, Technik, Textiles Gestalten, Werte und Normen oder Wirtschaft gewählt werden.
(3) 1 Für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Realschule muss mindestens eines der Unterrichtsfächer Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Kunst, Mathematik, Musik oder Physik sein. 2 Neben einem dieser Unterrichtsfächer kann auch Biologie, Erdkunde, Evangelische Religion, Geschichte, Gestaltendes Werken, Hauswirtschaft, Informatik, Islamische Religion, Katholische Religion, Niederländisch, Politik, Sport, Technik, Textiles Gestalten, Werte und Normen oder Wirtschaft gewählt werden.
(4) Von Absatz 2 oder 3 abweichende Fächerverbindungen können durch die für die Laufbahnprüfung für Lehrämter zuständige Landesbehörde zugelassen werden, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden.
(5) Für die Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch, Französisch, Katholische Religion und Niederländisch ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 nachzuweisen.
(6) Die Prüfungsleistungen in den Modulen der Bildungswissenschaften und der Unterrichtsfächer sind jeweils nach § 14 Abs. 1 und 3 zu benoten.

§ 4 Nds. MasterVO-Lehr - Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an Gymnasien

(1) 1 Für das Lehramt an Gymnasien ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramtsbezogenes Masterstudium von vier Semestern erforderlich. 2 Im Studium sind in den Bildungswissenschaften und in zwei Unterrichtsfächern Kompetenzen zu erwerben. 3 Im Bachelorstudium sind durch die Belegung von Lehreinheiten (im Folgenden: Module),
denen von der Hochschule Leistungspunkte zugeordnet sind, 180 Leistungspunkte und
im Masterstudium 120 Leistungspunkte zu erwerben. 4 Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten
Kriterien. 5 Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen:
1.Bildungswissenschaften einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 mindestens 45 Leistungspunkte,
2.Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unterrichtsfachsmindestens 95 Leistungspunkte, davon mindestens ein Fünftel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 5 Nr. 3,
3.Fachwissenschaft und Fachdidaktik des anderen Unterrichtsfachsmindestens 95 Leistungspunkte, davon mindestens ein Fünftel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 5 Nr. 3,
4.Bachelorarbeit, Masterarbeit, Kolloquiummindestens 35 Leistungspunkte,
5.zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 4höchstens 30 Leistungspunkte.
6 Den Praktika sind insgesamt mindestens 15 Leistungspunkte zuzuordnen, dabei sind für die Praktika nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 mindestens 8 Leistungspunkte vorzusehen.
(2) 1 Mindestens eines der Unterrichtsfächer muss Deutsch, Englisch, Französisch, Kunst, Latein, Mathematik, Musik, Physik oder Spanisch sein. 2 Neben einem dieser Unterrichtsfächer kann auch Biologie, Chemie, Chinesisch, Darstellendes Spiel, Erdkunde, Evangelische Religion, Geschichte, Griechisch, Informatik, Islamische Religion, Katholische Religion, Niederländisch, Philosophie, Politik-Wirtschaft, Russisch, Sport oder Werte und Normen gewählt werden. 3 Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können Biologie und Chemie gewählt werden. 4 Darüber hinaus kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 Darstellendes Spiel nur mit Deutsch oder einer Fremdsprache verbunden werden; es kann auch mit Kunst oder Musik verbunden werden, wenn diese Unterrichtsfächer an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule studiert werden.
(3) Von Absatz 2 abweichende Fächerverbindungen können durch die für die Laufbahnprüfung für Lehrämter zuständige Landesbehörde zugelassen werden, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden.
(4) Für die Unterrichtsfächer Chinesisch, Deutsch, Englisch, Evangelische Religion, Französisch, Geschichte, Griechisch, Katholische Religion, Latein, Niederländisch, Philosophie, Russisch, Spanisch ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 nachzuweisen.
(5) Die Prüfungsleistungen in den Modulen der Bildungswissenschaften und der Unterrichtsfächer sind jeweils nach § 14 Abs. 1 und 3 zu benoten.

§ 5 Nds. MasterVO-Lehr - Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer, sonderpädagogische Fachrichtungen und Sprachanforderungen für das Lehramt für Sonderpädagogik

(1) 1 Für das Lehramt für Sonderpädagogik ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramtsbezogenes Masterstudium von vier Semestern erforderlich. 2 Im Studium sind in den Bildungswissenschaften, in einem Unterrichtsfach und in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen Kompetenzen zu erwerben. 3 Im Bachelorstudium sind durch die Belegung von Lehreinheiten (im Folgenden: Module),
denen von der Hochschule Leistungspunkte zugeordnet sind, 180 Leistungspunkte und
im Masterstudium 120 Leistungspunkte zu erwerben. 4 Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten
Kriterien. 5 Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen:
1.Bildungswissenschaften einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 6 Nrn. 1 und 2 mindestens 90 Leistungspunkte,
2.Fachwissenschaft und Fachdidaktik des Unterrichtsfachsmindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 6 Nr. 3,
3.Fachwissenschaft und Fachdidaktik zweier sonderpädagogischer Fachrichtungenmindestens 80 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 6 Nr. 3,
4.Bachelorarbeit, Masterarbeit, Kolloquiummindestens 35 Leistungspunkte,
5.zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 4höchstens 35 Leistungspunkte.
6 Den Praktika sind insgesamt mindestens 15 Leistungspunkte zuzuordnen, dabei sind für die Praktika nach § 9 Abs. 6 Nr. 3 mindestens 8 Leistungspunkte vorzusehen.
(2) Unterrichtsfächer sind Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Evangelische Religion, Geschichte, Gestaltendes Werken, Hauswirtschaft, Katholische Religion, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Politik, Sachunterricht, Sport, Technik, Textiles Gestalten, Werte und Normen und Wirtschaft.
(3) Sonderpädagogische Fachrichtungen sind Pädagogik bei Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung, Pädagogik bei Beeinträchtigungen der körperlichen und motorischen Entwicklung, Pädagogik bei Beeinträchtigungen des schulischen Lernens, Pädagogik bei Beeinträchtigungen der Sprache und des Sprechens und Pädagogik bei Beeinträchtigungen der emotionalen und sozialen Entwicklung.
(4) Für die Unterrichtsfächer Deutsch und Englisch ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 nachzuweisen.
(5) Die Prüfungsleistungen in den Modulen der Bildungswissenschaften, des Unterrichtsfachs und der sonderpädagogischen Fachrichtungen sind jeweils nach § 14 Abs. 1 und 3 zu benoten.

§ 6 Nds. MasterVO-Lehr - Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer, berufliche Fachrichtungen, berufspraktische Tätigkeiten und Sprachanforderungen für das Lehramt an berufsbildenden Schulen

(1) 1 Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramtsbezogenes Masterstudium von vier Semestern erforderlich. 2 Im Studium sind in den Bildungswissenschaften, in einem Unterrichtsfach und in einer
beruflichen Fachrichtung Kompetenzen zu erwerben. 3 Im Bachelorstudium sind durch die Belegung von Lehreinheiten (im Folgenden: Module),
denen von der Hochschule Leistungspunkte zugeordnet sind, 180 Leistungspunkte und
im Masterstudium 120 Leistungspunkte zu erwerben. 4 Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten
Kriterien. 5 Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen:
1.Bildungswissenschaften und Berufs- und Wirtschaftspädagogik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 mindestens 45 Leistungspunkte,
2.Fachwissenschaft und Fachdidaktik des Unterrichtsfachs oder Fachwissenschaft und Fachdidaktik der Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulenmindestens 70 Leistungspunkte, davon mindestens ein Fünftel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2,
3.Fachwissenschaft und Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtungmindestens 120 Leistungspunkte, davon mindestens ein Fünftel Fachdidaktik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2,
4.Bachelorarbeit, Masterarbeit, Kolloquiummindestens 35 Leistungspunkte,
5.zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 4höchstens 30 Leistungspunkte.
6 Den Praktika sind insgesamt mindestens 15 Leistungspunkte zuzuordnen, dabei sind für die Praktika nach § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 mindestens 8 Leistungspunkte vorzusehen.
(2) Berufliche Fachrichtungen sind Bautechnik, Elektrotechnik, Farbtechnik und Raumgestaltung, Gesundheitswissenschaften, Holztechnik, Kosmetologie, Fahrzeugtechnik, Lebensmittelwissenschaft (Ernährung), Metalltechnik (Fachgebiet Energie- und Versorgungstechnik oder Fachgebiet Produktions- und Fertigungstechnik), Ökotrophologie (Hauswirtschaft), Pflegewissenschaften, Sozialpädagogik und Wirtschaftswissenschaften.
(3) 1 Unterrichtsfächer sind Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religion, Französisch, Geschichte, Informatik, Islamische Religion, Katholische Religion, Mathematik, Niederländisch, Physik, Politik, Spanisch, Sport und Werte und Normen. 2 Biologie kann nur Unterrichtsfach sein, wenn als berufliche Fachrichtung Gesundheitswissenschaften, Kosmetologie, Ökotrophologie oder Pflegewissenschaften gewählt wird.
(4) 1 An die Stelle des Unterrichtsfachs kann Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen treten. 2 Dies gilt nicht, wenn als berufliche Fachrichtung Sozialpädagogik gewählt wird.
(5) Abweichungen von Absatz 3 oder 4 können durch die für die Laufbahnprüfung für Lehrämter zuständige Landesbehörde zugelassen werden, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden.
(6) Die Prüfungsleistungen in den Modulen der Bildungswissenschaften, des Unterrichtsfachs oder der Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen und der beruflichen Fachrichtung sind jeweils nach § 14 Abs. 1 und 3 zu benoten.
(7) 1 Es sind berufspraktische Tätigkeiten nachzuweisen, in den Fachrichtungen Pflegewissenschaften und Sozialpädagogik durch eine abgeschlossene fachrichtungsbezogene Berufsausbildung nach der Anlage 5 und in den übrigen Fachrichtungen durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder fachrichtungsbezogene Praktika nach der Anlage 5. 2 Die fachrichtungsbezogenen Praktika müssen insgesamt mindestens 52 Wochen umfassen. 3 Das einzelne Praktikum muss mindestens vier Wochen dauern.
(8) Für die Unterrichtsfächer Geschichte und Katholische Religion ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 nachzuweisen.

§ 7 Nds. MasterVO-Lehr

- aufgehoben -

§ 8 Nds. MasterVO-Lehr - Studienrelevanter Auslandsaufenthalt beim Studium moderner Sprachen

1 Ist Chinesisch, Englisch, Französisch, Niederländisch, Russisch oder Spanisch Unterrichtsfach, so ist in einem Land, in dem die Sprache Amtssprache ist, ein mindestens dreimonatiger studienrelevanter Auslandsaufenthalt zu absolvieren. 2 Die Hochschule kann hiervon aus schwerwiegenden persönlichen Gründen Ausnahmen zulassen. 3 Der Auslandsaufenthalt kann während des Bachelor- oder Masterstudiums absolviert werden. 4 Ist auch das weitere Unterrichtsfach eine moderne Sprache, so ist ein zweiter Auslandsaufenthalt
nicht erforderlich. 5 Ein im Ausland abgeleistetes fachdidaktisch oder bildungswissenschaftlich orientiertes
Praktikum kann auf die Dauer des Auslandsaufenthalts angerechnet werden.

§ 9 Nds. MasterVO-Lehr - Praxiselemente

(1) 1 Die Studierenden haben berufsfeldbezogene Praktika abzuleisten, die in der Verantwortung
der Hochschulen liegen. 2 Die Praktika sollen auf forschungsorientierte Fragestellungen eingehen. 3 Sie dienen der berufsfeldbezogenen Orientierung und Profilierung in der Lehramtsausbildung und sollen den Studierenden eine Selbsteinschätzung zur getroffenen Berufswahl ermöglichen sowie eine Fremdeinschätzung geben.
(2) 1 Für das Lehramt an Grundschulen sind folgende Praktika erforderlich:
1.
ein Praktikum in einer vorschulischen Einrichtung, in einem Betrieb, in einer sozialen
Einrichtung oder in einem Sportverein,
2.
ein allgemeines Schulpraktikum und
3.
im Masterstudium im Rahmen einer Praxisphase ein fachdidaktisch orientiertes Praktikum im Umfang von 18 Unterrichtswochen (Praxisblock) in beiden gewählten Unterrichtsfächern an einer Grundschule.
2 Die Praktika nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 haben einen Gesamtumfang von mindestens 8 Wochen. 3 Der Praxisblock nach Satz 1 Nr. 3 wird durch fachdidaktische Lehrveranstaltungen vorbereitet, begleitet und nachbereitet.
(3) 1 Für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Hauptschule sind folgende Praktika erforderlich:
1.
ein Praktikum in einem Betrieb, in einer sozialen Einrichtung oder in einem Sportverein,
2.
ein allgemeines Schulpraktikum und
3.
im Masterstudium im Rahmen einer Praxisphase ein fachdidaktisch orientiertes Praktikum im Umfang von 18 Unterrichtswochen (Praxisblock) in beiden gewählten Unterrichtsfächern an einer Schule im Sekundarbereich I, jedoch nicht an einem Gymnasium.
2 Die Praktika nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 haben einen Gesamtumfang von mindestens 8 Wochen. 3 Der Praxisblock nach Satz 1 Nr. 3 wird durch fachdidaktische Lehrveranstaltungen vorbereitet, begleitet und nachbereitet.
(4) 1 Für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Realschule sind folgende Praktika erforderlich:
1.
ein Praktikum in einem Betrieb, in einer sozialen Einrichtung oder in einem Sportverein,
2.
ein allgemeines Schulpraktikum und
3.
im Masterstudium im Rahmen einer Praxisphase ein fachdidaktisch orientiertes Praktikum im Umfang von 18 Unterrichtswochen (Praxisblock) in beiden gewählten Unterrichtsfächern an einer Schule im Sekundarbereich I, jedoch nicht an einem Gymnasium.
2 Die Praktika nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 haben einen Gesamtumfang von mindestens 8 Wochen. 3 Der Praxisblock nach Satz 1 Nr. 3 wird durch fachdidaktische Lehrveranstaltungen vorbereitet, begleitet und nachbereitet.
(5) Für das Lehramt an Gymnasien sind folgende Praktika im Umfang von insgesamt 18 Wochen erforderlich:
1.
ein Praktikum in einem Betrieb, in einer sozialen Einrichtung oder in einem Sportverein,
2.
ein allgemeines Schulpraktikum,
3.
Praktika in den beiden Unterrichtsfächern an einem Gymnasium oder einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, wobei die Praktika in den Sekundarbereichen I und II absolviert werden sollen und Teile als Forschungspraktikum unter Vorgaben eines der beiden Unterrichtsfächer oder der Bildungswissenschaften durchgeführt werden können.
(6) Für das Lehramt für Sonderpädagogik sind folgende Praktika im Umfang von insgesamt 18 Wochen erforderlich:
1.
ein sonderpädagogisches Sozialpraktikum,
2.
ein förderdiagnostisches Praktikum einschließlich der Erstellung eines sonderpädagogischen Beratungsgutachtens,
3.
sonderpädagogische Schulpraktika unter Berücksichtigung der sonderpädagogischen Fachrichtungen und des Unterrichtsfachs.
(7) 1 Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen sind folgende Praktika im Umfang von insgesamt 10 Wochen erforderlich:
1.
ein allgemeines Schulpraktikum,
2.
Praktika an einer berufsbildenden Schule in der beruflichen Fachrichtung und in dem Unterrichtsfach oder in der Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen.
2 Tritt Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen an die Stelle eines Unterrichtsfachs, so werden die Praktika in Klassen der Bildungsgänge, die keinen schulischen Abschluss voraussetzen, absolviert.

§ 10 Nds. MasterVO-Lehr - Fachpraktische Prüfungen

1 In den Unterrichtsfächern Kunst, Musik und Sport sind fachpraktische Teilprüfungen nach der Anlage 6 abzulegen. 2 In den Fächern Darstellendes Spiel, Gestaltendes Werken, Hauswirtschaft, Technik und Textiles Gestalten ist jeweils eine fachpraktische Prüfung nach der Anlage 6 abzulegen.

§ 11 Nds. MasterVO-Lehr - Masterarbeit für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen

(1) 1 Die Masterarbeit für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann in einem Unterrichtsfach oder in den Bildungswissenschaften geschrieben werden. 2 Für das Lehramt an Gymnasien kann die Masterarbeit in den Bildungswissenschaften geschrieben werden, wenn im Masterstudium eine fachwissenschaftliche schriftliche Prüfungsleistung in einem Unterrichtsfach erbracht worden ist. 3 Wird die Masterarbeit für das Lehramt an Gymnasien in den Bildungswissenschaften geschrieben, so ist eine berufsfeldbezogene empirische Aufgabe mit deutlichen Forschungsaspekten zu stellen. 4 Die Masterarbeit für das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann auch in der beruflichen Fachrichtung geschrieben werden. 5 Für die Bearbeitung sind 15 bis 30 Leistungspunkte vorzusehen. 6 Die Masterarbeit ist nach § 14 Abs. 3 zu benoten.
(2) Wird die Masterarbeit in einem Unterrichtsfach oder in der beruflichen Fachrichtung
geschrieben, so kann das Thema in der Fachwissenschaft oder in der Fachdidaktik oder
in einer Kombination aus Fachwissenschaft und Fachdidaktik gestellt werden.

§ 12 Nds. MasterVO-Lehr - Masterarbeit für das Lehramt für Sonderpädagogik

1 Die Masterarbeit für das Lehramt für Sonderpädagogik kann in einer sonderpädagogischen Fachrichtung oder den Bildungswissenschaften geschrieben werden. 2 Wird die Masterarbeit im Unterrichtsfach geschrieben, so muss das Thema eine sonderpädagogische Fachrichtung oder die Bildungswissenschaften berücksichtigen. 3 Für die Bearbeitung sind 15 bis 30 Leistungspunkte vorzusehen. 4 Die Masterarbeit ist nach § 14 Abs. 3 zu benoten.

§ 13 Nds. MasterVO-Lehr - Sonderregelungen für die Unterrichtsfächer Kunst und Musik beim Lehramt an Gymnasien

(1) Studierende, die Kunst an der Hochschule für Bildende Künste Braunschweig oder Musik an der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover studieren, können eine Studienvariante wählen, in der im Zweitfach ausschließlich Studieninhalte für den Sekundarbereich I vermittelt werden.
(2) 1 Für das Erstfach Kunst kann als Zweitfach Deutsch, Englisch oder Geschichte und für das Erstfach Musik kann als Zweitfach Deutsch, Englisch, Geschichte, Mathematik oder Politik-Wirtschaft gewählt werden. 2 Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 sind im Zweitfach in der Fachwissenschaft und Fachdidaktik einschließlich des Praktikums nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 mindestens 75 Leistungspunkte zu erwerben. 3 Die Masterarbeit wird im Erstfach geschrieben.

§ 14 Nds. MasterVO-Lehr - Bewertung von Prüfungsleistungen, Gesamtnote des Masterstudiums

(1) 1 Für die Noten für die Unterrichtsfächer, die Note für die Bildungswissenschaften, die Note für die sonderpädagogischen Fachrichtungen und die Note für die berufliche Fachrichtung wird das durch die Leistungspunkte gewichtete arithmetische Mittel der Noten der in dem jeweiligen Unterrichtsfach, den Bildungswissenschaften, den jeweiligen sonderpädagogischen Fachrichtungen und der jeweiligen beruflichen Fachrichtung bestandenen Modulprüfungen gebildet. 2 Die Modulprüfungen werden nach Absatz 3 benotet; eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note "ausreichend" benotet ist.
(2) 1 Einen Masterabschluss erwirbt, wer das Masterstudium mit mindestens der Gesamtnote
"ausreichend" abgeschlossen hat. 2 Für die Gesamtnote wird das durch die Leistungspunkte gewichtete arithmetische Mittel der Noten für die Unterrichtsfächer, der Note für die sonderpädagogischen Fachrichtungen, der Note für die berufliche Fachrichtung, der Note für die Bildungswissenschaften und der Note für die Masterarbeit gebildet.
(3) Nachfolgend ergibt sich, welche Noten zu vergeben und wie die Mittelwerte den Noten
zuzuordnen sind:
1=sehr gut=eine hervorragende Leistung=bei einem Mittelwert bis 1,5
2=gut=eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt=bei einem Mittelwert über 1,5 bis 2,5
3=befriedigend=eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht=bei einem Mittelwert über 2,5 bis 3,5
4=ausreichend=eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt=bei einem Mittelwert über 3,5 bis 4,0
5=nicht ausreichend=eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt=bei einem Mittelwert über 4,0

§ 15 Nds. MasterVO-Lehr - Übergangsregelungen

(1) 1 Für Studierende der Masterstudiengänge des Lehramts an Grund- und Hauptschulen sowie des Lehramts an Realschulen, die das Studium vor dem Wintersemester 2014/2015 begonnen haben, findet diese Verordnung in der vor dem 1. Oktober 2014 geltenden Fassung bis zum Ende des Wintersemesters 2016/2017 weiterhin Anwendung. 2 Auf Verlangen der oder des Studierenden findet diese Verordnung in der ab dem 1. Oktober 2014 geltenden Fassung Anwendung, ausgenommen § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 bis 4.
(2) 1 Für Studierende der Masterstudiengänge des Lehramts an Gymnasien, des Lehramts für Sonderpädagogik und des Lehramts an berufsbildenden Schulen, die das Studium vor dem Wintersemester 2014/2015 begonnen haben, findet diese Verordnung in der vor dem 1. Oktober 2014 geltenden Fassung bis zum Ende des Wintersemesters 2017/2018 weiterhin Anwendung. 2 Auf Verlangen der oder des Studierenden findet diese Verordnung in der ab dem 1. Oktober 2014 geltenden Fassung Anwendung.
(3) Die Anlage 3 in der bis zum 14. Oktober 2015 geltenden Fassung findet
1.
beim Lehramt an berufsbildenden Schulen
a)
für die beruflichen Fachrichtungen Bautechnik, Farbtechnik und Raumgestaltung, Holztechnik, Kosmetologie, Fahrzeugtechnik, Lebensmittelwissenschaften (Ernährung), Ökotrophologie (Hauswirtschaft) und Sozialpädagogik,
b)
für die Unterrichtsfächer Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religion, Französisch, Informatik, Katholische Religion, Mathematik, Niederländisch, Physik, Politik, Spanisch und Sport sowie
c)
für Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen,
2.
beim Lehramt an Gymnasien für die Unterrichtsfächer Niederländisch und Chinesisch und
3.
beim Lehramt an Haupt- und Realschulen für das Unterrichtsfach Niederländisch
bis zum 30. September 2020 weiterhin Anwendung.

§ 16 Nds. MasterVO-Lehr - Inkrafttreten *)

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
*)
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 2007 (Nds. GVBl. S. 488). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Verordnungen.
Fußnoten
*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 2007 (Nds. GVBl. S. 488). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Verordnungen.

Anlage 1 Nds. MasterVO-Lehr - Vorschriften für die Bildungswissenschaften

(zu § 1 Abs. 2 Satz 1)
E r s t e r A b s c h n i t t Lehramtsübergreifende Standards für die bildungswissenschaftlichen Kompetenzen
1.
Kompetenzbereiche und Standards
a)
Kompetenzbereich: Unterrichten
Die Absolventinnen und Absolventen
aa)
erläutern didaktische Planungsmodelle sowie deren bildungstheoretische Begründungen und führen Unterricht, der mit Bezug auf didaktische Modelle/Konzepte geplant worden ist, in exemplarischen Sequenzen durch und analysieren ihn planungsbezogen,
bb)
wenden exemplarisch wissenschaftliche Analyseverfahren für Lernwirkungen des Unterrichts an und stellen sie dar,
cc)
beschreiben, analysieren und realisieren exemplarisch lernförderliche und lernmotivierende Unterrichtssituationen,
dd)
verfügen über grundlegendes Wissen zur Gestaltung transferfördernder, wissensanwendungsbezogener Unterrichtssituationen, analysieren und realisieren diese exemplarisch,
ee)
beschreiben und analysieren Lernstrategien und beurteilen deren Anwendungsmöglichkeiten,
ff)
stellen Konzepte des selbst regulierten Lernens dar und nutzen diese in exemplarischen
Unterrichtssituationen,
gg)
beschreiben lernerfolgsrelevante Schülermerkmale (insbesondere Vorwissen, Sachinteresse, Einstellungen) sowie daraus resultierende sozialgruppenspezifische Unterschiede (insbesondere Geschlechterunterschiede und -zuschreibungen) und berücksichtigen diese Merkmale im Rahmen gruppendifferenzierender Gestaltung exemplarischer Unterrichtssituationen,
hh)
stellen Theorien der Kognition und des Lernens dar und erörtern deren Bedeutung für die Unterrichtsgestaltung,
ii)
kennen Theorien der Lern- und Leistungsmotivation und erläutern deren Bedeutung für die Gestaltung exemplarischer Unterrichtssituationen,
jj)
verfügen über grundlegendes Wissen zur Metakognition und erörtern deren Bedeutung für die Gestaltung exemplarischer Unterrichtssituationen sowie für außerunterrichtliches Lernen,
kk)
beschreiben die sozialen und kulturellen Lebensbedingungen von Schülerinnen und Schülern, insbesondere auch mit Migrationshintergrund und erörtern ihre Bedeutung für die Schule und die Unterrichtsgestaltung,
ll)
stellen politikwissenschaftliche Theorien und Methoden dar und erörtern Formen und Inhalte politischer Entscheidungsprozesse (auch in ihren Fachwissenschaften),
mm)
begründen die Relevanz von Demokratie im politischen Herrschaftssystem, in der Gesellschaft und in der Lebenswelt der Schule,
nn)
beschreiben die Grundregeln der Logik und die wichtigsten Wahrheitstheorien sowie
die methodischen Besonderheiten der wichtigsten Fachkulturen,
oo)
begründen das Abhängigkeits- und Spannungsverhältnis von Alltagssprache und Fachsprache und achten im Unterrichtsgeschehen auf argumentative Klarheit in Schrift und Rede.
b)
Kompetenzbereich: Erziehen
Die Absolventinnen und Absolventen
aa)
stellen Erziehungstheorien dar,
bb)
begründen und erläutern die Entwicklung moralischer Urteils- und Handlungsfähigkeit im Unterricht,
cc)
beschreiben Theorien der Sozialisation von Kindern und Jugendlichen,
dd)
beschreiben und beurteilen demokratische Werte und Normen,
ee)
erläutern interkulturelle Aspekte des Unterrichts,
ff)
unterscheiden unterschiedliche Typen von Herrschaftssystemen theoriebasiert, anhand
von Beispielen politischer Praxis und in ihren Fachwissenschaften,
gg)
stellen die Menschenrechte und die freiheitlich-demokratische Grundordnung dar sowie beschreiben und begründen das Engagement für diese allgemein und in konkreten Fällen,
hh)
erörtern die Bedeutung von Chancengleichheit im Bildungssystem einer demokratischen Gesellschaft,
ii)
beschreiben Merkmale und Wirkungen von sozialintegrativem Unterricht und nutzen sie für die Gestaltung exemplarischer Unterrichtssituationen,
jj)
verfügen über Wissen zur Durchführung von verhaltensbezogenen Beratungsgesprächen,
kk)
beschreiben Moderationsverfahren für Konfliktsituationen und wenden sie exemplarisch an,
ll)
verfügen über grundlegendes Wissen zu Theorien der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und reflektieren deren Bedeutung für die Erziehung,
mm)
beschreiben Schutz- und Risikofaktoren der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen,
nn)
beschreiben stabile interindividuelle Differenzen im Kindes- und Jugendalter (insbesondere kognitive Grundfähigkeit, Annahmen über die geschlechtlichen Zuschreibungen) und erörtern diese hinsichtlich der pädagogischen Relevanz,
oo)
erläutern den Wandel der Familienformen und -strukturen sowie zentrale Ergebnisse der Familienforschung und stellen deren Bedeutung für die Schule und die Gestaltung von Unterricht dar,
pp)
verfügen über grundlegendes Wissen über die Sozialisationsfunktionen von Familien (insbesondere schicht-, geschlechts- und kulturspezifische Differenzen von Sozialisationsprozessen) und erläutern deren Bedeutung für die Gestaltung schulischer Sozialisationsprozesse,
qq)
beschreiben verschiedene Ethikkonzepte in ihrer historischen Abhängigkeit sowie praktischen Anwendbarkeit und beherrschen die Grundregeln des ethischen Argumentierens,
rr)
unterscheiden zwischen Moral und Recht sowie Moralität und Legalität,
ss)
beurteilen das Spannungsverhältnis von Kulturrelativismus und universalen Menschenrechten im Hinblick auf die besonderen Probleme von Interkulturalität und Fremdverstehen.
c)
Kompetenzbereich: Beurteilen, Beraten und Fördern
Die Absolventinnen und Absolventen
aa)
verfügen über grundlegendes Wissen zur Analyse und Prävention von Lernbeeinträchtigungen,
bb)
beschreiben spezifische Lernvoraussetzungen und berücksichtigen sie in der Beurteilung von Lernergebnissen,
cc)
beschreiben bereichsübergreifende besondere Lernvoraussetzungen (insbesondere Deutsch als Zweit- oder Fremdsprache, sonderpädagogischer Förderbedarf) und berücksichtigen diese in der Gestaltung exemplarischer Unterrichtssituationen und bei Lernstandsrückmeldungen,
dd)
identifizieren Lernprozessmerkmale und berücksichtigen diese in der Gestaltung exemplarischer Unterrichtssituationen sowie bei Lernstandsrückmeldungen,
ee)
beschreiben Formen lernbezogener kollegialer und institutioneller Kooperation und
Beratung,
ff)
erläutern die Grundlagen der Entwicklung kriterienorientierter Aufgabenstellungen,
gg)
unterscheiden die Beurteilung in der sachlichen, der intra- und der interindividuellen Bezugsnorm und nutzen sie für die Rückmeldung von Lernergebnissen in exemplarischen Unterrichtssituationen,
hh)
stellen den Nutzen von Prüfungen als Rückmeldung für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer dar und erörtern diese,
ii)
beschreiben, interpretieren und wenden Angebote sowie Vorgehensweisen der Beratung und Unterstützung in persönlichen Problemsituationen exemplarisch an,
jj)
beschreiben emotionale und kognitive Prozesse der Moderation in Konfliktsituationen,
kk)
beschreiben übergreifende und spezifische besondere psychologische Lernvoraussetzungen (insbesondere Hochbegabung, intellektuelle Beeinträchtigung, Sprachfähigkeit, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit, Störungen des Schriftspracherwerbs, Störungen der rechnerischen Fähigkeiten),
ll)
beschreiben die Ursachen und Folgen sozialer Ungleichheit anhand zentraler Kategorien (insbesondere Schicht, Ethnizität, Geschlecht) und diskutieren deren Bedeutung für pädagogisches Handeln,
mm)
analysieren Differenzen zwischen Norm und Wirklichkeit in Politik, Gesellschaft und
Wirtschaft sowie in ihren Fachwissenschaften,
nn)
haben die Fähigkeit zur Unterscheidung von kontextgebundenem Urteilen und prämissenabhängigem Beschreiben.
d)
Kompetenzbereich: Weiterentwicklung von Schule und Berufskompetenz
Die Absolventinnen und Absolventen
aa)
beschreiben die institutionellen Strukturen und grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen
des Bildungswesens und von Unterricht,
bb)
verfügen über grundlegendes Wissen zu soziologischen Analysen der Organisation von Schulen mit Bezug auf ihre Fachwissenschaften,
cc)
beschreiben und analysieren die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Entwicklung
von Schulen,
dd)
beschreiben Analyse- und Reflexionsverfahren zu berufsbezogenen Wertvorstellungen und Einstellungen von Lehrkräften,
ee)
verfügen über Wissen zur Stressprävention,
ff)
beschreiben Evaluationsverfahren, erläutern beispielhaft deren Ergebnisse und zeigen deren Nutzung in Schulentwicklungsprozessen auf,
gg)
beschreiben Analyseverfahren für binnenschulische Kooperationsstrukturen,
hh)
stellen Mitwirkungsmöglichkeiten in Schulentwicklungsprozessen dar,
ii)
beschreiben emotionale und kognitive Prozesse des Stresserlebens und der Belastungsbewältigung,
jj)
beschreiben und begründen die wichtigsten Widersprüche der Lehrerrolle sowie die Prägung ihrer Berufskompetenz durch die zugrunde liegenden anthropologischen und sozialphilosophischen Voraussetzungen.
2.
Inhaltsbereiche zu den Kompetenzbereichen und Standards
a)
Bildung und Erziehung: Begründung und Beurteilung von Bildung und Erziehung in institutionellen Prozessen und im gesellschaftlichen Kontext;
b)
Didaktik: curriculare Bedingungen und Gestaltung von Unterricht und Lernumgebungen
unter Nutzung von Unterrichtsmethoden und Lernstrategien;
c)
Lernen, Entwicklung und Sozialisation: kognitive, soziale, kulturelle und ethische Lernprozesse von Kindern und Jugendlichen innerhalb und außerhalb von Schule;
d)
Lernmotivation: motivationale und emotionale Aspekte der Leistungs- und Kompetenzentwicklung;
e)
Diagnostik, Beurteilung und Beratung: Diagnose und Förderung individueller Lernprozesse, Leistungsmessungen und Leistungsbeurteilungen;
f)
Differenzierung, Integration und Förderung: Heterogenität und Vielfalt als Bedingungen von Schule und Unterricht sowie Prävention von und Intervention bei Lern- und Verhaltensproblemen;
g)
Kommunikation: Kommunikation, Interaktion und Konfliktbewältigung als grundlegende Elemente der Lehr- und Erziehungstätigkeit und der pädagogischen Kooperation;
h)
Medienbildung: Umgang mit Medien unter konzeptionellen, didaktischen und praktischen
Aspekten;
i)
Beruf und Rolle der Lehrkraft: Lehrerprofessionalisierung, Berufsfeld als Lernaufgabe,
Umgang mit berufsbezogenen Konflikt- und Entscheidungssituationen;
j)
Schulentwicklung: Struktur und Geschichte von Bildungssystemen, Strukturen und Entwicklung
des Bildungssystems sowie Entwicklung der einzelnen Schule;
k)
Bildungs- und Erziehungsforschung: Ziele und Methoden der wissenschaftlichen Erforschung pädagogischer Prozesse und Institutionen.
Z w e i t e r A b s c h n i t t Lehramtsspezifische Standards für die bildungswissenschaftlichen Kompetenzen
1.
Lehramt an Grundschulen
Über die allgemeinen Standards hinausgehend werden folgende Standards für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen erwartet:
Die Absolventinnen und Absolventen
a)
beschreiben Verfahren zur Beurteilung und Konzepte zur Förderung von Schulfähigkeit,
b)
beschreiben Konzepte sprachlicher, mathematischer und naturwissenschaftlicher (Früh-)Förderung,
c)
verfügen über Wissen zur Kooperation mit Fachkräften der vorschulischen Erziehung,
d)
erläutern Konzepte für das Unterrichten in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen,
e)
erörtern Kriterien für die Wahl der weiterführenden Schulform,
f)
beschreiben Konzepte für die Förderung von hochbegabten Schülerinnen und Schülern.
2.
Lehramt an Haupt- und Realschulen
a)
Lehramt an Haupt- und Realschulen, Schwerpunkt Hauptschule
Über die allgemeinen Standards hinausgehend werden folgende Standards für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, Schwerpunkt Hauptschule, erwartet:
Die Absolventinnen und Absolventen
aa)
erörtern Kriterien für die Ausbildungs- und Berufsfähigkeit und beschreiben Konzepte zur Entwicklung von Ausbildungs- und Berufsfähigkeit,
bb)
verfügen über grundlegendes Wissen zur Entwicklung von Aufgaben für und zur Bewertung von Abschlussarbeiten und besonderen Prüfungsleistungen,
cc)
beschreiben Konzepte sprachlicher Förderung.
b)
Lehramt an Haupt- und Realschulen, Schwerpunkt Realschule
Über die allgemeinen Standards hinausgehend werden folgende Standards für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, Schwerpunkt Realschule, erwartet:
Die Absolventinnen und Absolventen
aa)
erörtern Kriterien für die Ausbildungs- und Berufsfähigkeit und beschreiben Konzepte zur Entwicklung von Ausbildungs- und Berufsfähigkeit,
bb)
verfügen über grundlegendes Wissen zur Formulierung von Themen für und über die Bewertung von Referaten und Präsentationen sowie zur Entwicklung von Aufgaben für und zur Bewertung von Abschlussarbeiten und besonderen Prüfungsleistungen.
3.
Lehramt an Gymnasien
Über die allgemeinen Standards hinausgehend werden folgende Standards für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien erwartet:
Die Absolventinnen und Absolventen
a)
verfügen über grundlegendes Wissen zur Entwicklung von Aufgaben für und zur Bewertung von Facharbeiten und besonderen Lernleistungen sowie zur Formulierung von Themen für und zur Bewertung von Referaten und Präsentationen,
b)
beschreiben Konzepte für die Förderung von hochbegabten Schülern,
c)
erörtern Kriterien für die Ausbildungs-, Berufs- und Studierfähigkeit und beschreiben Konzepte zur Entwicklung von Ausbildungs-, Berufs- und Studierfähigkeit.
4.
Lehramt für Sonderpädagogik
Sonderpädagogische Förderung umfasst die Förderung in verschiedenen Förderschwerpunkten sowohl in Förderschulen als auch in allgemeinbildenden Schulen. Über die allgemeinen Standards hinausgehend werden Kompetenzen, Standards und Inhalte für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik nach dem A n h a n g erwartet.
5.
Lehramt an berufsbildenden Schulen
Über die allgemeinen Standards hinausgehend werden folgende Standards für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für berufsbildende Schulen erwartet:
Die Absolventinnen und Absolventen
a)
verfügen über die Grundlagen berufs- und wirtschaftspädagogischen Denkens und Handelns, insbesondere in den Bereichen
aa)
Berufs- und Wirtschaftspädagogik,
bb)
wissenschaftstheoretische Grundlagen und Hauptströmungen der Berufs- und Wirtschaftspädagogik,
cc)
Ideen-, Sozial- und Institutionengeschichte der Berufsbildung,
dd)
Steuerung und Begleitung der Übergänge von der Schule in einen Beruf,
b)
beherrschen in der Didaktik der beruflichen Aus- und Weiterbildung insbesondere
aa)
Grundlagen und Grundprobleme der Didaktik,
bb)
Lehr- und Lernziele im beruflichen Lernen,
cc)
didaktische Konzeptionen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
dd)
berufsbezogene Lehr-Lern-Arrangements zur Integration (fach)didaktischer, methodischer
und medialer Entscheidungen,
und verfügen über
ee)
Wissen zur Integration von interkulturellen Gesichtspunkten bei der berufsbezogenen
Lernfelddidaktik,
c)
beherrschen Bedingungen und Strukturen beruflichen Lernens unter besonderer Berücksichtigung der
aa)
Theorien des beruflichen Lehrens und Lernens,
bb)
Diagnostik und Evaluation beruflicher Lernprozesse und Lernergebnisse,
cc)
Sozialisation durch Arbeit und Beruf,
dd)
Institutionen und Institutionsentwicklung der beruflichen Bildung im nationalen und
internationalen Rahmen,
d)
beherrschen Ansätze und Methoden der quantitativen und qualitativen Berufsbildungsforschung unter besonderer Berücksichtigung der
aa)
Verfahren der beruflichen Lehr-Lern-Forschung,
bb)
Forschungsprogramme und Forschungsstrategien der Berufsbildungsforschung.
D r i t t e r A b s c h n i t t Standards für schulpraktische Fähigkeiten
1.
Kompetenzen für die Schulpraxis werden in fächerübergreifenden schulpraktischen Studien (Praktika) und darauf aufbauend in den fachdidaktischen schulpraktischen Studien (fachdidaktische Praktika und praktikumsbezogene Lehrveranstaltungen) erworben. Allgemeine schulpraktische Kompetenzen werden insbesondere als Fähigkeit zur theoriebezogenen Analyse von schulpraktischen Handlungssituationen sowie von deren Rahmenbedingungen entwickelt. Die praxisbezogenen Phasen führen zugleich zur Fähigkeit der Planung und Durchführung exemplarischer Unterrichtssequenzen sowie zur exemplarischen Erprobung und Reflexion pädagogischer Handlungsfähigkeit im Schulfeld. Sie dienen als Voraussetzung für den Erwerb der Fähigkeit zum pädagogischen Berufshandeln im Vorbereitungsdienst.
2.
Kompetenzerwerb für die Schulpraxis findet während der universitären Phase der Lehrerbildung in drei Aufgabenfeldern statt. Die Studierenden erwerben die Fähigkeit zur
a)
Berufserkundung und Berufsorientierung durch die Erkundung, Analyse und Reflexion
der
aa)
exemplarischen Lebens- und Lernbedingungen von Kindern und Jugendlichen,
bb)
Handlungssituationen von Lehrkräften,
cc)
institutionellen Rahmenbedingungen von Schule im Zusammenhang allgemeiner und fachdidaktischer
Praktika;
b)
Berufserprobung im Rahmen von allgemeinen und fachdidaktischen Praktika durch exemplarische Unterrichtsplanung und -durchführung unter Anleitung und Verantwortung einer Lehrkraft sowie durch Analyse und Reflexion des durchgeführten Unterrichts und der Berufserprobung durch die Gestaltung exemplarischer pädagogischer Förderungs-, Beratungs- und Kooperationssituationen;
c)
Praxiserforschung durch Anwendung relevanter wissenschaftlicher Forschungsmethoden auf Phänomene schulisch bedeutsamer Handlungsfelder als Erkundungsaufträge im Rahmen von Lehrveranstaltungen oder Praktika.

Anhang 1 MasterVO-Lehr

(zu Nummer 4 des Zweiten Abschnitts)
StandardsInhaltliche Anforderungen
Kompetenzbereich 1: Fundamentum
Kompetenz:Die Absolventinnen und Absolventen berücksichtigen ihre im Studium erworbenen Kenntnisse und Handlungskompetenzen zu allgemeinen Fragen der Bildungswissenschaften bei Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in ihrem pädagogischen Handeln und berücksichtigen sie bei ihren Überlegungen zur Weiterentwicklung von Unterricht und Schule.
Die Absolventinnen und Absolventen
-verfügen über strukturiertes Fachwissen zu den grundlegenden Teilgebieten der Sonderpädagogik,-Theorien der Sonderpädagogik und ihre Bezüge zu den Bildungswissenschaften und anderen Nachbarwissenschaften sowie ihre historischen Voraussetzungen
-besitzen fundierte pädagogische Kenntnisse über gesellschaftliche Rahmenbedingungen und Einflussfaktoren des schulischen Lernens, zu zentralen Entwicklungsfragen und zur Lebensgestaltung von Menschen mit Behinderungen,-sonderpädagogische Theorien und Praxiskonzepte im internationalen Vergleich
-Dimensionen von Behinderung und Identitätsproblematiken von Menschen mit Behinderungen
-entwickeln reflektierte Sichtweisen und Wertehaltungen über ihre Rolle als Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen im Kontext von Schule und Unterricht für Kinder und Jugendliche mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.-Institutionen der Erziehung, Integration und Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen
-Entwicklung eines reflektierten Menschenbilds auf anthropologischer Grundlage und unter Berücksichtigung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen
-verfügen über strukturiertes Fachwissen zu den grundlegenden Teilgebieten der Psychologie bei Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung,-Theorien der Psychologie des Lernens und der Motivation, der Kognitionspsychologie, der Sozialpsychologie und der Sprach- und Kommunikationspsychologie
-besitzen fundierte Kenntnisse über gesellschaftliche Rahmenbedingungen und Einflussfaktoren zur Entwicklung, zum schulischen Lernen und zur Lebensgestaltung von Menschen mit Behinderungen aus psychologischer Sicht,-Einschätzung von Persönlichkeitskonzepten in ihrer Bedeutung für den Unterricht und für die Erziehung
-Erkenntnisse der Entwicklungspsychologie zur Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen
-nehmen begründet Stellung zur Bedeutung von Erkenntnissen und Theorien der Psychologie über die grundsätzliche Ausgestaltung schulischer Förderung bei Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.
-aktueller Stand der wissenschaftlichen Diskussion im Hinblick auf die neurophysiologischen und neuropsychologischen Grundlagen des Lernens und Verhaltens
-Gemeinsamkeiten und Unterschiede verschiedener Sichtweisen auf Behinderungen, Beeinträchtigungen und Schädigungen im Bereich der Medizin und Psychologie
Kompetenzbereich 2: Unterrichten und Erziehen
Kompetenz: Die Absolventinnen und Absolventen planen und erproben Unterricht unter besonderer Berücksichtigung des individuellen Bedarfs an Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und setzen dabei erzieherische Schwerpunkte.
Die Absolventinnen und Absolventen
-bewerten Modelle und Konzepte für den Unterricht bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in ihrer Bedeutung für die Schulpraxis und nutzen sie als Grundlage für eigene Planungsüberlegungen,-didaktische Grundlagen und Methoden des Unterrichts bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und ihre Umsetzungsmöglichkeiten
-gezielte Fördermaßnahmen und Konzepte individueller Förderung für den gemeinsamen Unterricht bei Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen (Integrations- und Inklusionskonzepte)
-besitzen Kenntnisse und Grundfertigkeiten zum Erlernen des Lesens und des Schreibens sowie zum Erwerb mathematischer Kompetenzen unter erschwerten Bedingungen in allen Unterrichtsstufen,
-benennen die jeweiligen Anforderungen einer individuellen Förderung in unterschiedlichen Entwicklungs- und Altersstufen und schätzen deren Konsequenzen für die Planung, Durchführung, Analyse und Reflexion von Unterricht ein,-Auswirkungen unterschiedlicher Organisationsformen schulischen Lernens auf den Wissenserwerb und die emotionale und soziale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen mit Bedarf an sonderpädagogischen Unterstützung
-berücksichtigen und reflektieren ihre theoretischen Kenntnisse in der unterrichtsimmanenten Förderung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen,-vor- und außerschulische Bedingungen schulischen Lernens und deren Berücksichtigung bei Planung und Durchführung von Unterricht
-besitzen detaillierte Kenntnisse über relevante schulische Organisations- und Unterrichtsformen bei Bedarf an sonderpädagogischen Unterstützung und nehmen dazu reflektiert und begründend eigene Positionen ein,-Konstanten und Veränderungen im Rollenverständnis und im Berufsbild von Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen vor dem Hintergrund der aktuellen schulpolitischen Entwicklung sowie der Diskussion in der Sonderpädagogik
-verfügen über eigene Sichtweisen und Einschätzungen über ihre Aufgaben als Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen und legen diese reflektiert und begründet dar;
-berücksichtigen ihre Kenntnisse über psychologische und soziale Voraussetzungen unterrichtlichen Handelns bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in der Planung, Durchführung, Reflexion und Analyse von Unterricht.-psychologische Konzepte zur Prävention von Lernschwierigkeiten
-psychologische und soziale Voraussetzungen unterrichtlichen Handelns bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf in sonderpädagogischer Unterstützung
Kompetenzbereich 3: Analysieren, diagnostizieren, fördern und beurteilen
Kompetenz:Die Absolventinnen und Absolventen stellen die Lern- und Entwicklungsstände von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung allein oder gemeinsam mit anderen Expertinnen und Experten fest und beschreiben diese. Sie entwickeln und evaluieren individuelle Maßnahmen zur Förderung.
Die Absolventinnen und Absolventen
-beschreiben die relevanten Verfahren und Instrumente zur Feststellung des individuellen Lern- und Entwicklungsstands bei Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen und schätzen deren Bedeutung für die sonderpädagogische Praxis in reflektierter Weise ein,-Grundlagen und Modelle sonderpädagogischer Diagnostik im Rahmen lernbegleitender Lernstandserhebungen und einer Diagnostik zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
-verfügen über einen gesicherten Erfahrungshintergrund in der Anwendung ausgewählter diagnostischer Verfahren,-individuelle und soziale Bedingungsfelder, die zur Entstehung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung beitragen (Person-Umfeld-Analyse)
-leiten aus selbst durchgeführten diagnostischen Erhebungen entwicklungslogisch individuelle Fördermaßnahmen ab;-Aufbau und Anwendung diagnostischer Erhebungsinstrumente (standardisierte und informelle Verfahren)
-Bedingungen sonderpädagogischer Diagnostik bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Muttersprache/Herkunftssprache in entsprechenden Anwendungssituationen (z. B. im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung)
-Förderplanung: Planung, Durchführung und Evaluation von unterrichtsimmanenten und außerunterrichtlichen Fördermaßnahmen auf der Grundlage vorliegender diagnostischer Erhebungen
-rechtliche Rahmenbedingungen für die Durchführung des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung und für den Umgang mit den erhobenen Schülerdaten
-verfügen über ein strukturiertes Fachwissen über psychologische Grundlagen bei einer Feststellung individueller Lern- und Entwicklungsstände,-Methoden zur Schüler- und Unterrichtsbeobachtung sowie zur Beurteilung von Schülerleistungen im Entwicklungsprozess
-beschreiben die Zusammenhänge diagnostischer Prozesse sowie individueller Förderung und leiten daraus praktische Konsequenzen ab.-Methoden zur Beobachtung und Analyse von Sozialverhalten und Kommunikationsabläufen sowie Lernvoraussetzungen und Lernentwicklungen
-Erstellung diagnostischer Gutachten sowie Umsetzung und Evaluation von Fördermaßnahmen
Kompetenzbereich 4: Beraten und kooperieren
Kompetenz:Die Absolventinnen und Absolventen setzen die erworbenen Kenntnisse in der Gesprächsführung und Beratung in reflektierter Weise ein.
Die Absolventinnen und Absolventen
-beschreiben die Arbeitsfelder, in denen Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen mit Erziehungsberechtigten, Lehrerinnen und Lehrern anderer Schulformen sowie mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern außerschulischer Einrichtungen und Institutionen auch des vorschulischen Bereichs kooperieren,-rechtliche Grundlagen für die Kooperation von Förderschulen mit anderen sonderpädagogischen Einrichtungen, mit Einrichtungen zur Hilfe für Menschen mit Behinderungen sowie der Jugend- und Sozialhilfe
-Grundlagen und Konzepte der Kooperation von Fachkräften unterschiedlicher wissenschaftlicher Orientierung
-besitzen Kenntnisse und Grundfertigkeiten für eine angestrebte professionelle Gesprächsführung und Beratung;
-unterschiedliche Sichtweisen von Behinderung, Beeinträchtigung und Schädigung im Zusammenhang mit den Aufgaben, Zielen und den jeweiligen strukturellen Gegebenheiten der kooperierenden Institution oder der Rolle des jeweiligen Gesprächspartners
-Grundlagen und Konzepte der Beratung von Lehrkräften, anderen Fachkräften, Familien und Erziehungsberechtigten
-Erprobung erworbener Kompetenzen zur Gesprächsführung und Beratung in realitätsnahen Anwendungssituationen
-verfügen über strukturiertes Fachwissen psychologischer Grundlagen für Gesprächs- und Beratungssituationen.-Erfassung und Gestaltung von Lehrer-Schüler-Interaktionen für die sonderpädagogische Praxis unter dem Aspekt der Lernförderung
-Intentionen und Bedeutung von Supervisionskonzepten

Anlage 2 Nds. MasterVO-Lehr - Fächerübergreifende Kompetenzen der Fachwissenschaft sowie fächerübergreifende Kompetenzbereiche und Kompetenzen der Fachdidaktik aller Fächer und für alle Lehrämter

(zu § 1 Abs. 2 Satz 1)
1.
Fachwissenschaft
Die Absolventinnen und Absolventen
a)
können auf strukturiertes Fachwissen (Verfügungswissen) zu den grundlegenden - insbesondere zu den schulrelevanten - Teilgebieten ihres Fachs zurückgreifen,
b)
verfügen über ein Überblickswissen (Orientierungswissen) zu den aktuellen grundlegenden Fragestellungen, Begriffen, Modellen, Theorien des Fachs und reflektieren deren Bedeutung für die jeweilige Fachwissenschaft,
c)
verfügen über ein reflektiertes Wissen über das Fach (Metawissen) und kennen wichtige ideengeschichtliche und wissenschaftstheoretische Konzepte ihres Fachs,
d)
erläutern die fachlichen Inhalte und Konzepte sowie die Relevanz des Fachs hinsichtlich der historischen, gesellschaftlichen und beruflichen Bedeutung und stellen sie dar,
e)
können interdisziplinäre Verbindungen zu anderen Wissenschaften aufzeigen,
f)
wissen um die Bedeutung Interkultureller Bildung als fächerübergreifende Querschnittsaufgabe und sind in der Lage, fachspezifische Inhalte und interkulturelle Fragen miteinander zu verbinden,
g)
kennen und erläutern Erkenntnismethoden des Fachs, wenden diese exemplarisch an und bewerten sie bezüglich ihrer Möglichkeiten und Grenzen,
h)
untersuchen mit den Arbeitsmethoden des Fachs selbständig zentrale Fragen und Sachverhalte unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen des Fachs,
i)
berücksichtigen Aspekte des Umweltschutzes.
2.
Fachdidaktik
a)
Kompetenzbereich: Anschlussfähiges fachdidaktisches Wissen
Die Absolventinnen und Absolventen
aa)
verfügen über ein solides und strukturiertes Wissen über fachdidaktische Positionen und Strukturierungsansätze, vertreten diese begründet und können Zielperspektiven für ihren Unterricht entwickeln,
bb)
beurteilen die Notwendigkeit und Problematik didaktischer Transformationen oder Reduktionen
und weisen erste Erfahrungen in deren Umsetzung nach,
cc)
kennen Ergebnisse fachdidaktischer und lernpsychologischer Forschung und nutzen diese
exemplarisch,
dd)
erklären fachbezogene Sachverhalte unter Berücksichtigung des Vorverständnisses der Schülerinnen und Schüler,
ee)
kennen Unterrichtsmethoden zur Förderung des selbständigen und selbstverantwortlichen Lernens und analysieren diese hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit und Angemessenheit im jeweiligen Fachunterricht,
ff)
kennen und setzen exemplarisch, soweit es ihre Fächer erfordern, schulbezogene experimentelle Methoden ein,
gg)
sind in der Lage, exemplarisch die Heterogenität einer Lerngruppe bei der Anwendung von Methoden und beim Gebrauch von Materialien, Medien, Texten usw. so zu berücksichtigen, dass Lernprozesse optimal stattfinden können,
hh)
kennen die relevanten Kommunikationsformen ihres Fachs (z. B. Unterrichtsmaterialien, Präsentationsmedien, Lehr-Lernsoftware, Informations- und Kommunikationstechnologien usw.), setzen sie begründet ein, nutzen sie auch als Lehrinhalte und können Fachinhalte zielgruppenspezifisch aufbereiten,
ii)
haben durch die Teilnahme an einem Projekt Erfahrungen gesammelt, die sie dazu befähigen, eigene Projekte zu planen,
jj)
erbringen den Nachweis über die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur elementaren Bewegungserziehung (Lehramt an Grundschulen).
b)
Kompetenzbereich: Diagnostik
Die Absolventinnen und Absolventen
aa)
kennen fachbezogene Verfahren der Lernstandserhebung und können diese in exemplarischen Unterrichtssituationen anwenden,
bb)
kennen Indikatoren für fachspezifische Lernschwierigkeiten und Diagnoseverfahren sowie Fördermöglichkeiten und können zwischen fachlichen und sprachlichen Leistungen unterscheiden,
cc)
kennen Merkmale besonderer fachlicher Begabungen, können diese und exemplarische Fördermöglichkeiten erläutern,
dd)
kennen Formen der Fremd- und Selbstevaluation zur Analyse und Beurteilung eigener
Lehrleistungen,
ee)
können selbst ein Portfolio erstellen und kennen es als Möglichkeit der Lernstandserhebung bei Schülerinnen und Schülern.
c)
Kompetenzbereich: Leistungsbeurteilung
Die Absolventinnen und Absolventen
aa)
kennen und beurteilen Möglichkeiten und Grenzen fachspezifischer Formen der Leistungsbewertung und wenden exemplarisch entsprechende Verfahren unter Anleitung an,
bb)
kennen Kriterien der Beurteilung von fachlichen Lernprozessen und deren Ergebnissen.

Anlage 3 Nds. MasterVO-Lehr

- aufgehoben -

Anlage 4 Nds. MasterVO-Lehr - Sprachanforderungen

(zu § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 8)
1.
Lehramt an Grundschulen
a)
Deutsch:
eine Fremdsprache
b)
Englisch:
eine weitere Fremdsprache
c)
Katholische Religion:
fachbezogene Grundkenntnisse in Latein
2.
Lehramt an Haupt- und Realschulen
a)
Deutsch:
eine Fremdsprache
b)
Katholische Religion:
fachbezogene Kenntnisse in Latein
c)
Englisch, Französisch, Niederländisch:
eine weitere Fremdsprache
3.
Lehramt an Gymnasien
a)
Griechisch, Latein:
Graecum, Latinum und eine neuere Fremdsprache
b)
Deutsch:
zwei Fremdsprachen
c)
Evangelische Religion:
Graecum oder fachbezogene Kenntnisse in Griechisch oder Hebraicum oder fachbezogene Kenntnisse in Hebräisch und
Kleines Latinum oder fachbezogene Kenntnisse in Latein
d)
Geschichte:
Latinum oder fachbezogene Kenntnisse in Latein und
eine neuere Fremdsprache
e)
Chinesisch, Englisch, Französisch, Niederländisch, Russisch, Spanisch:
eine weitere Fremdsprache
f)
Katholische Religion:
Graecum oder fachbezogene Kenntnisse in Griechisch oder
Hebraicum oder fachbezogene Kenntnisse in Hebräisch und
Kleines Latinum oder fachbezogene Kenntnisse in Latein
g)
Philosophie:
fachbezogene Kenntnisse von Sprachen
4.
Lehramt für Sonderpädagogik
a)
Deutsch:
eine Fremdsprache
b)
Englisch:
eine weitere Fremdsprache
5.
Lehramt an berufsbildenden Schulen
a)
Geschichte:
Latinum oder fachbezogene Kenntnisse in Latein
b)
Katholische Religion:
fachbezogene Grundkenntnisse in Latein
Der Nachweis ist zu führen durch
1.
Abiturzeugnis,
2.
Zeugnis des Erweiterten Sekundarabschlusses I nach vierjährigem Unterricht in der jeweiligen Sprache (mindestens ausreichend),
3.
Abschlusszertifikat einer Volkshochschule (B 2),
4.
erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung der Hochschule, die mindestens Kenntnisse wie unter Nummer 2 vermittelt,
5.
Zeugnisse über die mindestens zweijährige Teilnahme an dem in der jeweiligen Sprache geführten Unterricht einer ausländischen Schule,
6.
weitere Zeugnisse, die Kenntnisse belegen, die dem unter Nummer 2 genannten Niveau entsprechen.
Fachbezogene Grundkenntnisse und fachbezogene Kenntnisse in Griechisch, Hebräisch oder Latein werden nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme an dazu angebotenen Lehrveranstaltungen der Hochschule, durch einen Nachweis nach den Nummern 1 bis 6 oder durch den Nachweis des Graecums, des Hebraicums, des Kleinen Latinums, des Latinums oder des Großen Latinums. Sie sind spätestens zum Ende des Masterstudiums nachzuweisen.

Anlage 5 Nds. MasterVO-Lehr - Vorgaben zum Nachweis berufspraktischer Tätigkeit

(zu § 6 Abs. 7)
Ziel des Unterrichts an berufsbildendenden Schulen ist die Entwicklung beruflicher Handlungskompetenz bei Schülerinnen und Schülern.
Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen müssen deshalb Lehr-Lernprozesse an der betrieblichen Ausbildungssituation der Schülerinnen und Schüler orientieren. Dazu sind der jeweiligen Fachrichtung entsprechende berufspraktische Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten auf der Ebene beruflicher Grundbildung nachzuweisen und zu dokumentieren.
1.
Technische und gewerbliche Fachrichtungen
Tätigkeit in den Ausbildungsbereichen
a)
Bautechnik
Hochbau
Ausbau
Tiefbau
Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich Hochbau abgeleistet werden.
b)
Holztechnik
Tischlerin/Tischler
Holzmechanikerin/Holzmechaniker
Zimmerin/Zimmerer
Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich der Tischlerin/des Tischlers abgeleistet werden.
c)
Farbtechnik und Raumgestaltung
Malerin und Lackiererin/Maler und Lackierer
Fahrzeuglackiererin/Fahrzeuglackierer
Raumausstatterin/Raumausstatter
Gestalterin für visuelles Marketing/Gestalter für visuelles Marketing
Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich der Malerin und Lackiererin/des Malers und Lackierers abgeleistet werden.
d)
Elektrotechnik
Haus- und Gerätetechnik
Anlagen und Betriebstechnik
Kommunikationstechnik
Informationstechnik
Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich der Haus- und Gerätetechnik abgeleistet werden. Insgesamt müssen drei Ausbildungsbereiche absolviert werden.
e)
Metalltechnik
Metall- und Kunststoffverarbeitung
Montage und Wartung von technischen Systemen
Fertigung von Baugruppen
Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich der Metall- und Kunststoffverarbeitung abgeleistet werden.
f)
Fahrzeugtechnik
Montage und Wartung technischer Systeme
g)
Ernährung
Gastronomie
Bäckerei oder Konditorei
Fleischerei
Das Praktikum in den Ausbildungsbereichen umfasst jeweils die Produktion und den Verkauf/Service. Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich Gastronomie abgeleistet werden.
2.
Fachrichtungen für personenbezogene Dienstleistungen
Tätigkeit in den Ausbildungsbereichen nach den Buchstaben a und b
a)
Ökotrophologie (Hauswirtschaft)
Versorgung und Betreuung hauswirtschaftlicher Betriebe und Einrichtungen
Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich Versorgung abgeleistet werden.
b)
Körperpflege (Kosmetologie)
Friseurin/Friseur
Kosmetikerin/Kosmetiker
Herstellung von Haut-, Nagel- und Haarpflegepräparaten
Herstellung von Präparaten der dekorativen Kosmetik
Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich Friseurin/Friseur abgeleistet werden.
c)
Pflege
aa)
Eine abgeschlossene Berufsausbildung ist in einem der folgenden Berufe nachzuweisen:
Altenpflegerin/Altenpfleger
Ergotherapeutin/Ergotherapeut
Hebamme/Entbindungspflegerin/Entbindungspfleger
Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger
Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
Logopädin/Logopäde
Podologin/Podologe
Technische Assistentin in der Medizin/Technischer Assistent in der Medizin
Orthoptistin/Orthoptist
Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent
Physiotherapeutin/Physiotherapeut
Diätassistentin/Diätassistent
Masseurin und Medizinische Bademeisterin/Masseur und Medizinischer Bademeister
bb)
Das Kultusministerium kann weitere Ausbildungsberufe zulassen. Gleichwertige berufspraktische Tätigkeiten können in gesondert gelagerten Einzelfällen von der für Lehramtsprüfungen zuständigen Landesbehörde anerkannt werden.
d)
Sozialpädagogik
aa)
Eine abgeschlossene Berufsausbildung ist in einem der folgenden Berufe nachzuweisen:
Sozialassistentin/Sozialassistent, Schwerpunkt Sozialpädagogik
Erzieherin/Erzieher
Heilpädagogin/Heilpädagoge
Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger
Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer
bb)
Das Kultusministerium kann weitere Ausbildungsberufe zulassen. Gleichwertige berufspraktische Tätigkeiten können in gesondert gelagerten Einzelfällen von der für Lehramtsprüfungen zuständigen Landesbehörde anerkannt werden.
3.
Kaufmännische Fachrichtungen
Tätigkeit in den Ausbildungsbereichen
a)
Wirtschaft
Absatzwirtschaft und Kundenberatung
Bürowirtschaft und kaufmännische Verwaltung
Recht und öffentliche Verwaltung
Das Praktikum soll Einblicke in mehrere Funktionsbereiche (z. B. Beschaffung, Produktion, Absatz, Rechnungswesen/Controlling) vermitteln.
b)
Gesundheit
aa)
Tätigkeiten in einem oder mehreren der Ausbildungsbereiche
Medizinische Fachangestellte/Medizinischer Fachangestellter
Tiermedizinische Fachangestellte/Tiermedizinischer Fachangestellter
Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnmedizinischer Fachangestellter
Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte/Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter
Das Praktikum kann ausschließlich in diesen Ausbildungsbereichen abgeleistet werden.
bb)
Tätigkeiten in einem der Ausbildungsbereiche
Krankenhaus
Labor
Gesundheitsamt
Kassenärztliche Vereinigungen
Krankenkassen, Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK)
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Das Praktikum soll Einblicke in mehrere Funktionsbereiche z. B. Umgang mit Kranken, Assistenz, Verwaltung, Labor vermitteln.

Anlage 6 Nds. MasterVO-Lehr - Fachpraktische Prüfungen

(zu § 10)
1.
Fachpraktische Prüfungen
a)
Im Fach Darstellendes Spiel : Präsentation eines eigenen Projekts
b)
In den Fächern Gestaltendes Werken und Textiles Gestalten : Praktisch-gestalterische Bearbeitung eines Themas einschließlich einer experimentellen sowie theoretischen Auseinandersetzung
c)
In den Fächern Hauswirtschaft und Technik : Nachweis fachbezogener praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten anhand einer oder
mehrerer Aufgaben
2.
Fachpraktische Prüfungsanteile
a)
Im Fach Kunst
Alle Lehrämter: Präsentation eigener Arbeiten
Alle Lehrämter: Bearbeitung einer künstlerisch praktischen Aufgabe im Bereich Bildende Kunst
Alle Lehrämter: Bearbeitung einer künstlerisch praktischen Aufgabe im Bereich Visuelle Medien
Lehramt an Gymnasien: Bearbeitung einer weiteren Aufgabe im Bereich Gestaltung
b)
Im Fach Musik
Alle Lehrämter außer Lehramt an Gymnasien: Instrumentalspiel oder Gesang einschließlich Sprechen und Stimmbildung
Lehramt an Gymnasien: Instrumentalspiel und Gesang einschließlich Sprechen und Stimmbildung
Alle Lehrämter außer Lehramt an Gymnasien: Ensembleleitung
Lehramt an Gymnasien: Ensembleleitung (Orchester oder Band) und Chorleitung
Alle Lehrämter: Angewandte Musiktheorie
Alle Lehrämter: Vorbereitung, Vorführung und Erläuterung einer eigenen apparativen oder multimedialen oder choreografischen Produktion oder Improvisation
c)
Im Fach Sport
Aus den Erfahrungs- und Lernfeldern A bis F sind fachpraktische Prüfungsanteile in dem angegebenen Umfang nachzuweisen.
A
Bereich Laufen, Springen und Werfen
Bereich Schwimmen, Tauchen und Wasserspringen
alle Lehrämter: ein Bereich
B
Bereich gymnastische, rhythmische und tänzerische Bewegungsgestaltung
Bereich Bewegungskünste, Trampolin und Turnen
alle Lehrämter: ein Bereich
C
Bereich Spielen in Mannschaften (z. B. Basketball, Fußball, Handball, Hockey, Volleyball, darin integriert alternative Spielkulturen)
Lehramt an Grundschulen, Lehramt für Sonderpädagogik: eine Mannschaftssportart
Lehramt an Haupt- und Realschulen, Lehramt an Gymnasien und Lehramt an berufsbildenden
Schulen: zwei Mannschaftssportarten
D
Bereich Rückschlagspiele (z. B. Badminton, Tennis, Tischtennis)
alle Lehrämter: ein Rückschlagspiel
E
Bereich auf dem Wasser (z. B. Kanufahren, Rudern, Segeln, Surfen)
Bereich Schnee und Eis (z. B. Alpin-Skilauf, Eislaufen, Skilanglauf)
Bereich Rollen und Räder (z. B. Inlineskaten, Radfahren)
Bereich Kämpfen (z. B. Judo, Karate)
Bereich Reiten und Voltigieren
alle Lehrämter: zwei Bereiche, davon in einem mit Exkursion
F
Bereich Psychomotorik
Bereich Kleine Spiele
Bereich Anfängerschwimmen
Lehramt an Grundschulen, Lehramt für Sonderpädagogik, Lehramt an Haupt- und Realschulen: alle Bereiche
Lehramt an Gymnasien, Lehramt an berufsbildenden Schulen: Bereich Kleine Spiele
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