NHZVO
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Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)

Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)

Vom 12. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 375 - VORIS 22220 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2023 (Nds. GVBl. S. 167)
Aufgrund der Artikel 12 und 18 Abs. 2 und 3 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21. März/4. April 2019 in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 29. Januar 1998 (Nds. GVBl. S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2019 (Nds. GVBl. S. 333), wird verordnet:
Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Aufgaben und zuständige Stellen3
Zweiter Teil
Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen
Erster Abschnitt
Dialogorientiertes Serviceverfahren
Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation4
Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren5
Zweiter Abschnitt
Studienplatzvergabe für das erste Fachsemester
Erster Unterabschnitt
Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren
Form und Frist des Zulassungsantrags6
Beteiligung am Zentralen Vergabeverfahren7
Quoten8
Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens9
Auswahl nach Härtegesichtspunkten10
Besonderer öffentlicher Bedarf11
Auswahl für ein Zweitstudium12
Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages (Abiturbestenquote)13
Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages (zusätzliche Eignungsquote)14
Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages (Auswahlverfahren der Hochschulen)15
Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung eines Dienstes und eines Loses bei Ranggleichheit16
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs (Vorwegzulassung)17
Teilstudienplätze18
Zweiter Unterabschnitt
Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren
Inanspruchnahme von Serviceleistungen19
Frist und Form der Anträge20
Beteiligung am Örtlichen Vergabeverfahren21
Quoten22
Ablauf des Örtlichen Vergabeverfahrens23
Auswahl nach Härtegesichtspunkten24
Auswahl für ein Zweitstudium25
Auswahl in der Berufsqualifiziertenquote26
Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung und Berechnung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung27
Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung und Berechnung der Wartezeit in der Quote nach § 22 Abs. 328
Ergänzende Bestimmungen zum Auswahlverfahren der Hochschulen29
Ergänzende Bestimmungen bei Ranggleichheit im Rahmen der Quoten nach § 2230
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs (Vorwegzulassung)31
Studienplatzvergabe in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen32
Dritter Unterabschnitt
Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die Deutschen nicht gleichgestellt sind
Ergänzende Bestimmungen zur Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen33
Dritter Abschnitt
Studienplatzvergabe für höhere Fachsemester
Studienplatzvergabe für höhere Fachsemesters34
Dritter Teil
Studienplatzvergabe in Studiengängen, die einen Hochschulabschluss voraussetzen
Studienplatzvergabe in weiterführenden Studiengängen und Masterstudiengängen35
Vierter Teil
Anmeldeverfahren in zulassungsfreien Studiengängen im Dialogorientierten Serviceverfahren
Anmeldeverfahren36
Fünfter Teil
Sonstige Verfahrensbestimmungen
Abschluss des Vergabeverfahrens, Losverfahren37
Bescheide38
Sechster Teil
Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen
(weggefallen)39
Inkrafttreten40
Anlagen
Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein ZweitstudiumAnlage 1
Ermittlung der DurchschnittsnoteAnlage 2
Ermittlung der Punktzahl der HochschulzugangsberechtigungAnlage 3
Ermittlung des ProzentrangsAnlage 4
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 3, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 1 NHZVO - Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in den Studiengängen mit festgesetzter Zulassungszahl an den staatlichen Hochschulen sowie das Anmeldeverfahren für zulassungsfreie Studiengänge.
(2) 1 Wer nach Artikel 5 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. 2 Wer die deutsche Staatsangehörigkeit neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit besitzt, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. 3 Deutschen gleichgestellt sind:
1.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
2.
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder beschäftigt gewesen sind,
3.
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG , 68/360/EWG , 72/194/EWG , 73/148/EWG , 75/34/EWG , 75/35/EWG , 90/364/EWG , 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 77, Nr. L 229 S. 35), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 (ABl. EU Nr. L 141 S. 1), von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie
4.
sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen; Gleiches gilt für ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die das Europäische Abitur besitzen.

§ 2 NHZVO - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1.
"Vergabeverfahren"
die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen,
2.
"Zentrales Vergabeverfahren"
die Vergabe der Studienplätze für das erste Fachsemester in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie nach Abschnitt 3 des Staatsvertrages,
3.
"Örtliches Vergabeverfahren"
die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind,
4.
"Dialogorientiertes Serviceverfahren (DoSV)"
ein webbasiertes System zum Abgleich von Zulassungsangeboten im Örtlichen und Zentralen Vergabeverfahren sowie im Anmeldeverfahren, das der vollständigen und schnellen Studienplatzvergabe entsprechend der Nachfrage dient,
5.
"Anmeldeverfahren"
die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, für die keine Zulassungszahlen festgesetzt sind, soweit sie im DoSV koordiniert werden,
6.
"Zulassungsantrag"
ein Antrag, mit dem die Zulassung an einer Hochschule für einen Studiengang beantragt wird, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Studienfächer bestehen kann,
7.
"Zulassungsangebot"
ein Angebot einer Hochschule im DoSV zur Annahme eines Studienplatzes in einem bestimmten Studiengang, für den ein Zulassungsantrag vorliegt,
8.
"Zulassung"
der Anspruch, sich in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule im Rahmen der Einschreibevoraussetzungen der Hochschule zu immatrikulieren; die Zulassung wird durch den Zulassungsbescheid verkörpert,
9.
"Präferenzenfolge"
die Reihenfolge der Zulassungsanträge entsprechend der Festlegung durch die Bewerberin oder den Bewerber.

§ 3 NHZVO - Aufgaben und zuständige Stellen

(1) 1 Die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie gemäß Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages an Deutsche und Deutschen Gleichgestellte nach § 1 Abs. 2 . 2 Im Übrigen vergeben die Hochschulen die Studienplätze.
(2) Die Stiftung betreibt das DoSV.

§§ 4 - 34, Zweiter Teil - Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen

§§ 4 - 5, Erster Abschnitt - Dialogorientiertes Serviceverfahren

§ 4 NHZVO - Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation

(1) 1 Für die Bewerbung um einen Studienplatz in einem Studiengang, der im DoSV koordiniert wird, muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung oder über das Nutzerkonto Bund "BundID" registrieren. 2 Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. 3 Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto (DoSV-Benutzerkonto) sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im DoSV gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. 4 Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. 5 Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.
(2) 1 Bei der Registrierung wird jeder Bewerberin und jedem Bewerber für das Vergabeverfahren jeweils eine Losnummer zugeteilt, die nach Maßgabe dieser Verordnung für den Fall einer Auswahlentscheidung bei Rang- oder Punktgleichheit verwendet wird. 2 Im Fall einer Wiederbewerbung in einem anderen Vergabeverfahren wird eine neue Losnummer
zugeteilt. 3 Im Örtlichen Vergabeverfahren kann die Hochschule die Anwendung der DoSV-Losnummer ausschließen und eigene Losnummern zuteilen.
(3) 1 Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen und der Stiftung sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das DoSV-Benutzerkonto, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist. 2 Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Stiftung durch E-Mail benachrichtigt, dass in ihrem DoSV-Benutzerkonto Änderungen eingetreten sind. 3 Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt.
(4) Stiftung und Hochschule übermitteln sich gegenseitig die für das DoSV erforderlichen, insbesondere personenbezogenen, Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule.

§ 5 NHZVO - Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren

(1) 1 Für die Teilnahme am DoSV können in einem Vergabeverfahren bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; § 20 Abs. 4 bleibt unberührt. 2 Ein Zulassungsantrag muss elektronisch nach Maßgabe dieser Verordnung bei der Stiftung oder der Hochschule fristgerecht eingegangen sein. 3 Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. 4 Überzählige Zulassungsanträge werden im DoSV-Benutzerkonto als "inaktiv" gekennzeichnet. 5 Für im DoSV-Benutzerkonto als "inaktiv" gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. 6 Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als "inaktiv" gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als "inaktiv" gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 22. Januar und für das Wintersemester bis zum 22. Juli zurücknimmt (Ausschlussfristen).
(2) 1 Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge festlegen. 2 Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, so ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Eingangs des Zulassungsantrags; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. 3 Die Bewerberin oder der Bewerber kann die Präferenzenfolge der Zulassungsanträge ändern.
(2a) 1 Die Hochschulen können für Studiengänge, die aus mehreren Teilstudiengängen bestehen, durch Ordnung festlegen, dass sich Bewerberinnen und Bewerber in einem Zulassungsantrag auf mehrere Teilstudiengänge bewerben können. 2 Sie können die Anzahl der Teilstudiengänge, für die man sich in einem Zulassungsantrag bewerben kann, durch Ordnung begrenzen. 3 Für die Bewerbung auf mehrere Teilstudiengänge in einem Zulassungsantrag gilt Absatz 2 entsprechend.
(3) Die Ranglisten sind, soweit nichts anderes in dieser Verordnung geregelt ist, für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August durch die Hochschule im DoSV freizugeben.
(4) 1 Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält eine Zulassung und einen Zulassungsbescheid. 2 Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. 3 Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Stiftung hinzuweisen.
4 Wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.
(5) 1 Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach folgenden Regeln:
1.
hat die Bewerberin oder der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt und liegt für diesen ein Zulassungsangebot vor, erfolgt eine Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt,
2.
hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegt für jeden Zulassungsantrag ein Zulassungsangebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz die Zulassung; Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend,
3.
hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vor, so bleibt das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten; für jedes nachrangige Zulassungsangebot gilt der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen.
2 Über ein neues Zulassungsangebot wird die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 4 Abs. 3 benachrichtigt. 3 Für das Sommersemester am 22. Februar und für das Wintersemester am 22. August erfolgt für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz die Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt; Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. 4 Für alle Zulassungsanträge höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. 5 Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, so wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.
(6) 1 Nach Abschluss der Koordinierungsphase für das Sommersemester vom 28. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 28. August bis 30. September rücken Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im DoSV noch verfügbare Studienplätze auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben; eine Teilzulassung gilt nicht als Zulassung nach Halbsatz 1. 2 Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in der Zeit vom 25. bis 27. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 25. bis 27. August abgegeben werden (Ausschlussfristen). 3 Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist die Bewerberin oder der Bewerber durch die Stiftung
hinzuweisen. 4 Sind die Ranglisten erschöpft, so werden noch verfügbare Studienplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die bisher noch nicht am DoSV teilgenommen haben, für das Sommersemester vom 25. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 25. August bis 30. September durch Los vergeben. 5 § 4 (Registrierung) und Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 finden Anwendung. 6 Der Zulassungsantrag von Bewerberinnen oder Bewerbern für eine Teilnahme am Verfahren nach Satz 4 muss elektronisch über das Webportal der Stiftung innerhalb des dort genannten Zeitraums eingegangen sein. 7 Die Sätze 4 bis 6 finden keine Anwendung auf Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens. 8 Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, so erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. 9 Ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 8 in einem Studiengang beendet und sind oder werden vor dem Tag des Vorlesungsbeginns noch Studienplätze verfügbar, so führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 37 durch.
(7) 1 Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des Artikels 8 Abs. 3 des Staatsvertrages zurückstellen lassen. 2 Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt. 3 Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid
gilt insoweit als widerrufen. 4 Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 4 bis 6 vergeben.
(8) 1 Die Fristen nach Absatz 1 Satz 6 und Absatz 6 Sätze 2 und 4 sind Ausschlussfristen. 2 Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages.

§§ 6 - 33, Zweiter Abschnitt - Studienplatzvergabe für das erste Fachsemester

§§ 6 - 18, Erster Unterabschnitt - Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren

§ 6 NHZVO - Form und Frist des Zulassungsantrags

(1) 1 Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist eine Registrierung nach § 4 erforderlich. 2 Der Zulassungsantrag muss
1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar und
2.
für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli,
bei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). 3 Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, so können nachträglich eingereichte Unterlagen
1.
für das Sommersemester bis zum 20. Januar und
2.
für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 20. Juli,
berücksichtigt werden (Ausschlussfristen); Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester erst nach dem 15. Juni feststehen, können bis zum 20. Juli nachgereicht werden (Ausschlussfristen). 4 Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2. 5 Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen. 6 Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben haben und sich zum Wintersemester bewerben, können Anträge nach Satz 5 bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach dem 31. Mai, aber vor dem 16. Juli eingetreten ist.
(2) 1 Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 (Bewerbungsfrist) genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss zusätzlich der Stiftung samt den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen zugegangen sein (Ausschlussfristen). 2 Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 1 Satz 5. 3 Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 und deren Form. 4 Die Stiftung ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
5 § 4 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gilt für das Zentrale Vergabeverfahren entsprechend.
(3) 1 Abweichend von § 2 Nr. 6 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs möglich; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des § 5 Abs. 1 . 2 § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. 3 Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geändert werden.
(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er
1.
für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,
2.
bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.
(5) 1 Die für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen müssen
1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2.
für das Wintersemester bis zum 15. Juli
bei der jeweiligen Hochschule eingegangen sein. 2 Nach Fristablauf eingegangene Unterlagen werden nicht berücksichtigt. 3 Das Nähere regeln die Hochschulen durch Ordnung. 4 Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(6) § 5 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) 1 Ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, muss
1.
für das Sommersemester bis zum 15. April,
2.
für das Wintersemester bis zum 15. Oktober
bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen).
2 Die Hochschule kann durch Ordnung das Nähere regeln, insbesondere abweichende Fristen und die Form, in der der Aufnahmeantrag eingehen muss.
(8) 1 Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen in einem Studiengang, der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, ist zudem ein Antrag auf Zulassung nach den Absätzen 1 bis 7 für den betreffenden Studiengang und Studienort sowie dasselbe Fachsemester. 2 Sind Zulassungen außerhalb der festgesetzten Kapazität auszusprechen, hat sich die Vergabe an den Vergabekriterien im Zentralen Vergabeverfahren zu orientieren, wenn die Hochschule für die Bewerberinnen und Bewerber für diese Zulassungen entsprechende Ranglisten erstellt.

§ 7 NHZVO - Beteiligung am Zentralen Vergabeverfahren

(1) 1 Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. 2 Verfügt die Bewerberin oder der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, so ist anzugeben, auf welche Hochschulzugangsberechtigung der jeweilige Zulassungsantrag gestützt wird. 3 Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine bundesweit gültige Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Stiftung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(3) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen,
1.
wer die Bewerbungsfristen nach § 6 Abs. 1 versäumt,
2.
wer nicht fristgerecht die Zugangsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang nachweist,
3.
wer den Antrag nicht innerhalb der Frist nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 formgerecht gestellt hat,
4.
wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz,
5.
wer die Erklärung nach § 6 Abs. 4 nicht fristgerecht abgegeben hat.

§ 8 NHZVO - Quoten

(1) 1 Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:
1.
für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 Prozent,
2.
für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr
a)
2,2 Prozent im Studiengang Medizin,
b)
0,5 Prozent im Studiengang Pharmazie,
c)
0,1 Prozent im Studiengang Tiermedizin,
d)
1,4 Prozent im Studiengang Zahnmedizin,
3.
ab dem Wintersemester 2023/2024 für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die nach dem Gesetz zur Verbesserung der flächendeckenden hausärztlichen Versorgung in Niedersachsen ausgewählt worden sind, 60 Studienplätze im Studiengang Medizin, und zwar
a)
an der Universität Göttingen 15 Studienplätze zum Wintersemester und 15 Studienplätze zum Sommersemester,
b)
an der Universität Oldenburg 12 Studienplätze zum Wintersemester und
c)
an der Medizinischen Hochschule Hannover 18 Studienplätze zum Wintersemester.
4.
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Deutschen gleichgestellt sind, 5 Prozent,
5.
für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 Prozent.
2 Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quote nach Satz 1 Nr. 2 entfallenden Studienplätze werden zum Wintersemester vergeben. 3 Für die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:
1.
im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,
2.
im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,
3.
im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,
4.
im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.
4 Die nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und d an den einzelnen Studienorten vorweg abzuziehenden Studienplätze in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin werden abweichend von Satz 1 unter Zusammenfassung des Wintersemesters und des darauffolgenden Sommersemesters insgesamt von den jeweils zum Wintersemester an der Medizinischen Hochschule Hannover festgesetzten Zulassungszahlen abgezogen. 5 Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
(2) 1 Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 Abs. 1 des Staatsvertrages in Verbindung mit § 8 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes (NHZG) vergeben. 2 In einer der Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 des Staatsvertrages verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren), in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 des Staatsvertrages vergeben.

§ 9 NHZVO - Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens

(1) 1 Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Abs. 6 des Staatsvertrages bleibt unberührt. 2 Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:
1.
Auswahl nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 (öffentlicher Bedarf),
2.
Auswahl in der Vorabquote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (Zweitstudium),
3.
Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages (Abiturbestenquote),
4.
Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages (zusätzliche Eignungsquote),
5.
Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages (Auswahlverfahren der Hochschulen),
6.
Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 .
3 Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 5 Abs. 4 bis 6 . 4 Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nr. 3 und der Quote nach Satz 2 Nr. 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. 5 Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nr. 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar und für das Wintersemester ab dem 19. August erteilt. 6 Die Plätze in der Quote nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages vergeben die Hochschulen für das Sommersemester bis zum 20. März und für das Wintersemester bis zum 20. September. 7 § 17 (Vorwegzuzulassende) bleibt unberührt.
(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Staatsvertrages in Verbindung mit § 4 Abs. 3 NHZG durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.
(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung während des Vergabeverfahrens im Anschluss an die jeweilige Einschreibfrist die Einschreibergebnisse mit.

§ 10 NHZVO - Auswahl nach Härtegesichtspunkten

1 Die Studienplätze der Härtequote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. 2 Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. 3 Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

§ 11 NHZVO - Besonderer öffentlicher Bedarf

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) mit, wen es für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule benennt, die dem Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorbehalten sind.
(2) Die Ärztekammer Niedersachsen teilt der Stiftung bis zum 15. Juli (Ausschlussfrist) mit, wen sie für die Studienplätze je Hochschule nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ausgewählt hat.
(3) 1 Das Erfordernis der Registrierung nach § 4 bleibt bei der Bewerbung um einen Studienplatz in der Quote nach den Absätzen 1 und 2 unberührt; die Benennung nach den Absätzen 1 und 2 gilt als Zulassungsantrag nach § 6 Abs. 3 . 2 Mit der Erteilung eines Zulassungsangebots in der Quote für den öffentlichen Bedarf gelten die weiteren Bewerbungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 für diesen Studiengang als zurückgenommen. 3 Abweichend von § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 erhält der Zulassungsantrag mit Erteilung des Zulassungsangebots die höchste Präferenz.

§ 12 NHZVO - Auswahl für ein Zweitstudium

(1) Bewerberin oder Bewerber für ein Zweitstudium ist, wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat.
(2) 1 Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. 2 Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 1 .
(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der für den jeweiligen Studiengang im Zulassungsantrag bei der erstmaligen Antragstellung im Vergabeverfahren in erster Präferenz genannten Hochschule, die den Studiengang anbietet; eine nachträgliche Änderung der Präferenzen oder Rücknahme von Anträgen ist unbeachtlich.

§ 13 NHZVO - Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages (Abiturbestenquote)

(1) 1 An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat. 2 Die Rangliste je Hochschule in der Abiturbestenquote bestimmt sich nach folgenden Maßgaben:
1.
die Hochschulzugangsberechtigungen aller Bewerberinnen und Bewerber jedes Landes für die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden zunächst in Landeslisten gemäß der nach den Anlagen 2 und 3 ermittelten Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung gereiht; bei Punktgleichheit entscheidet zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrages und danach das nach § 4 Abs. 2 zugeteilte Los,
2.
die Landeslisten nach Nummer 1 werden danach gemäß den Landesquoten nach Artikel 10 Abs. 1 Sätze 4 und 5 des Staatsvertrages unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens zu einer bundesweiten Liste zusammengefügt (Positionsliste).
3 Im Fall einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs die Zurechnung zu der jeweiligen Landesliste nach Satz 2 Nr. 1; bei Hochschulzugangsberechtigungen aufgrund beruflicher Qualifikation gilt der Ort des Erwerbs der beruflichen Qualifikation als Ort nach Halbsatz 1. 4 Eine Person, deren Hochschulzugangsberechtigung keiner Landesliste nach Satz 2 Nr. 1 zugerechnet werden kann, wird unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens entsprechend den Bevölkerungsanteilen nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 4 des Staatsvertrages durch das nach § 4 Abs. 2 zugeteilte Los einer Landesliste zugeordnet.
(2) 1 Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes nach Artikel 10 Abs. 1 Sätze 4 und 5 des Staatsvertrages wird nur berücksichtigt, wer
1.
für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, der an der Auswahl in den Quoten nach Artikel 10 des Staatsvertrages zu beteiligen ist, und
2.
eine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land erworben hat.
2 Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 4 des Staatsvertrages und nach Absatz 1 Satz 4 ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.
(3) Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.
(4) Der Nachteilsausgleich nach Artikel 8 Abs. 2 des Staatsvertrages wird nur auf Antrag gewährt; § 6 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 findet Anwendung (Form des Antrags einschließlich der nachzuweisenden Unterlagen).

§ 14 NHZVO - Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages (zusätzliche Eignungsquote)

(1) An der Vergabe der Studienplätze in der zusätzlichen Eignungsquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
(2) Ist bei Ablauf der Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 eine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen oder eine erforderliche Mindestdauer einer Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit noch nicht erreicht, so ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Abschluss oder die jeweilige Mindestdauer bei einer Bewerbung für das Sommersemester vor dem 1. Februar und bei einer Bewerbung für das Wintersemester vor dem 1. August erreicht sein wird.

§ 15 NHZVO - Ergänzende Bestimmungen zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages (Auswahlverfahren der Hochschulen)

(1) An der Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
(2) 1 Der Prozentrang nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrages bestimmt sich nach der Anlage 4 . 2 Die zur Bestimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl wird nach den Anlagen 2 und 3 ermittelt.
(3) § 13 Abs. 3 und 4 findet Anwendung.
(4) § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 16 NHZVO - Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung eines Dienstes und eines Loses bei Ranggleichheit

(1) 1 Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach den §§ 13 bis 15 wird ein Dienst nach Artikel 9 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 des Staatsvertrages nur berücksichtigt, wenn durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird. 2 Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Staatsvertrages ausgeübt sein werden.
(2) 1 Das Los bei Ranggleichheit bestimmt sich nach § 4 Abs. 2 . 2 Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
(3) Bei Punktgleichheit nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 17 NHZVO - Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs (Vorwegzulassung)

(1) 1 Bewerberinnen und Bewerber, die einen Dienst nach Artikel 8 Abs. 3 des Staatsvertrages abgeleistet haben, erhalten aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs ein Zulassungsangebot, wenn
1.
sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an diesem Studienort zugelassen worden sind,
2.
sie ein Zulassungsangebot erhalten haben, für das ein Rückstellungsbescheid beantragt und erteilt wurde, oder
3.
zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren.
2 Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, erhalten vor der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber in den Quoten nach Artikel 9 Abs. 1 und Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages das Zulassungsangebot oder die Zulassung (Vorwegzulassung). 3 Die Vorwegzulassung muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. 4 Ist der Dienst noch nicht beendet, so ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September beendet sein wird.
(2) 1 Das Los nach Artikel 8 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrages bestimmt sich nach § 4 Abs. 2 . 2 Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
(3) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

§ 18 NHZVO - Teilstudienplätze

1 Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplätze), werden getrennt von den übrigen Studienplätzen von der Stiftung vergeben. 2 Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird jeweils im Anschluss an das Koordinierungsverfahren nach § 5 durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die eine Zulassung zu einem Teilstudienplatz zusätzlich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5 beantragt haben. 3 Das Los bestimmt sich nach § 4 Abs. 2 . 4 Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.

§§ 19 - 32, Zweiter Unterabschnitt - Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren

§ 19 NHZVO - Inanspruchnahme von Serviceleistungen

(1) 1 Bei der Vergabe von Studienplätzen in Örtlichen Vergabeverfahren kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach in Verbindung mit Artikel 4 des Staatsvertrages in Anspruch nehmen. 2 Bei der Vergabe der Studienplätze in grundständigen Studiengängen, mit Ausnahme von Studiengängen, die mehrere Fächer umfassen, soll die Hochschule die Dienstleistungen in Anspruch nehmen. 3 Satz 2 gilt insbesondere für die Studiengänge in den Studienbereichen Biologie, Chemie, Ingenieurwesen, Maschinenbau/Verfahrenstechnik, Psychologie, Rechtswissenschaften, Sozialwesen und Wirtschaftswissenschaften. 4 Kann die Hochschule den Datenaustausch mit der Stiftung nicht mit einem eigenen Datenverarbeitungssystem vornehmen, so soll sie die Angebote der Stiftung für den Datenaustausch nutzen. 5 Sie kann die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Bescheide (Zulassungs-, Rückstellungs- und Ablehnungsbescheide sowie Ausschlussbescheide) zu erstellen und zu versenden.
(2) Der Zulassungsantrag muss im Örtlichen Vergabeverfahren über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung
1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar und
2.
für das Wintersemester bis zum 15. Juli
eingegangen sein (Ausschlussfristen).

§ 20 NHZVO - Frist und Form der Anträge

(1) 1 Nimmt die Hochschule am DoSV teil, ist für die Bewerbung eine Registrierung nach § 4 erforderlich. 2 § 4 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. 3 § 5 findet entsprechende Anwendung. 4 Die Hochschule kann gegenüber der Stiftung erklären, dass sie an dem Verfahren nach § 5 Abs. 6 teilnimmt.
(2) 1 Der Zulassungsantrag und ergänzende Anträge müssen bei der Hochschule innerhalb der nachstehenden Ausschlussfristen eingegangen sein
1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2.
für das Wintersemester bis zum 15. Juli.
2 Die Hochschule bestimmt durch Ordnung die Form, in der der Zulassungsantrag, ergänzende Anträge und die erforderlichen Unterlagen eingehen müssen. 3 Wird eine elektronische Form bestimmt, so werden Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Einreichung in elektronischer Form nicht zumutbar ist, durch die Hochschule unterstützt. 4 Bestimmt die Hochschule, dass der Zulassungsantrag in Form eines elektronisch ausgefüllten Antragsformulars elektronisch und zusätzlich das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular, ergänzende Anträge und die erforderlichen Unterlagen in Papierform bei der Hochschule eingehen müssen, so ist die Frist nach Satz 1 gewahrt, wenn bei der Hochschule vor Ablauf dieser Frist das elektronisch ausgefüllte Antragsformular elektronisch und spätestens am dritten Tag nach Ablauf dieser Frist die Unterlagen in Papierform eingehen. 5 Die Hochschule regelt die Einzelheiten zu den Sätzen 3 und 4 durch Ordnung. 6 Die Hochschule ist nicht verpflichtet, die Angaben der Bewerberinnen und Bewerber von Amts wegen zu überprüfen. 7 Sie kann Bewerberinnen und Bewerbern eine Nachfrist bis zu einem Monat einräumen, um den Zulassungsantrag und ergänzende Anträge zu vervollständigen sowie die Erklärung nach § 21 abzugeben, soweit der Verfahrensablauf dies noch zulässt. 8 Im Zulassungsantrag darf nur ein Studiengang genannt werden. 9 Die Hochschule kann für weiterführende Studiengänge und Masterstudiengänge durch Ordnung regeln, dass im Zulassungsantrag mehrere Studiengänge genannt werden können.
(3) 1 Falls eine Bewerberin oder ein Bewerber beabsichtigt, einen Studienplatz auf dem Gerichtsweg außerhalb des Zulassungsverfahrens und der festgesetzten Zulassungszahl zu erlangen, so muss zuvor ein Aufnahmeantrag bei der Hochschule innerhalb folgender Ausschlussfristen eingegangen sein:
1.
für das Sommersemester
a)
bei Fachhochschulstudiengängen bis zum 1. März,
b)
bei allen anderen Studiengängen bis zum 15. April,
2.
für das Wintersemester
a)
bei Fachhochschulstudiengängen bis zum 20. September,
b)
bei allen anderen Studiengängen bis zum 15. Oktober.
2 Die Hochschule kann durch Ordnung von Satz 1 abweichende Fristen und die Form, in der der Aufnahmeantrag eingehen muss, bestimmen. 3 Sie kann zudem als Voraussetzung für einen Aufnahmeantrag bestimmen, dass die Bewerberin oder der Bewerber sich bereits für das entsprechende Semester frist- und formgerecht um einen Studienplatz in demselben Studiengang innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl beworben und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nachgewiesen hat.
(4) 1 Stellt jemand mehrere Zulassungsanträge an einer Hochschule, so wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen Zulassungsantrag entschieden; bei Eingang am gleichen Tag entscheidet das Los. 2 Bietet eine Hochschule einen Studiengang an mehreren Studienorten an, so kann für jeden Studienort ein Zulassungsantrag gestellt werden. 3 Die Hochschule kann bestimmen, dass sie abweichend von den Sätzen 1 und 2 über mehrere Zulassungsanträge entscheidet; sie hat zugleich die Höchstzahl der Anträge festzulegen. 4 Wird mehr als die festgelegte Anzahl von Anträgen gestellt, so ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(5) 1 Der Zulassungsantrag kann nur auf eine vor Ablauf der jeweiligen Ausschlussfrist (Absatz 2 Satz 1) erworbene Hochschulzugangsberechtigung gestützt werden. 2 Wer mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorlegt, soll die Hochschulzugangsberechtigung bezeichnen, auf die der Zulassungsantrag gestützt wird. 3 Fehlt eine derartige Bezeichnung, so wird die zuletzt erworbene Hochschulzugangsberechtigung
zugrunde gelegt.
(6) Bewerberinnen und Bewerber, deren zusätzliche praktische Ausbildung oder Lehre als Bestandteil der Hochschulzugangsberechtigung erst zwischen dem Ende der Bewerbungsfrist und dem Semesterbeginn endet, nehmen am Zulassungsverfahren teil, wenn sie mit dem Zulassungsantrag eine Bestätigung der Ausbildungsstelle über das Ausbildungsende vorlegen.

§ 21 NHZVO - Beteiligung am Örtlichen Vergabeverfahren

Neben den Voraussetzungen nach § 20 kann die Hochschule im Zulassungsverfahren eine eidesstattliche Versicherung darüber verlangen, welche Studienzeiten Bewerberinnen und Bewerbern an deutschen Hochschulen verbracht und welche Studienabschlüsse sie dort erreicht haben.

§ 22 NHZVO - Quoten

(1) 1 Von der Zulassungszahl eines Studiengangs werden vorab folgende Vorabquoten gebildet:
1.
5 Prozent für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen mit einem anerkannten ausländischen Vorbildungsnachweis, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Deutschen gleichgestellt sind (Ausländerquote),
2.
2 Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte (Härtequote),
3.
3 Prozent für ein Zweitstudium (Zweitstudienquote),
4.
bis zu 10 Prozent für Zugangsberechtigte aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation (Berufsqualifiziertenquote), wobei diese Vorabquote entsprechend dem Anteil der Angehörigen der in § 18 Abs. 4 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) genannten Bewerbergruppe an der Gesamtzahl aller Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studiengang zu bilden ist.
2 Bei Bedarf ist mindestens ein Studienplatz für die Härtequote auszuweisen; Gleiches gilt für die anderen Vorabquoten jeweils dann, wenn die Zulassungszahl 20 erreicht wird. 3 Die Hochschule kann diese Vorabquoten in Ausnahmefällen ändern, ohne deren Gesamthöhe zu überschreiten.
(2) Die Zahl der durch das Auswahlverfahren der Hochschule zu vergebenden Studienplätze beträgt 80 bis 90 Prozent der Zahl der nach Abzug der Sonderquoten nach Absatz 1 verbleibenden Studienplätze ( § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 NHZG ).
(3) Die verbleibenden Studienplätze werden nach Wartezeit vergeben ( § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 NHZG ).

§ 23 NHZVO - Ablauf des Örtlichen Vergabeverfahrens

(1) Ein Vergabeverfahren umfasst jeweils die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen.
(2) 1 Über die Zulassungsanträge eines Studiengangs wird in einem Hauptverfahren und, soweit erforderlich, in Nachrückverfahren entschieden. 2 Im ersten Verfahrensschritt des Hauptverfahrens werden die Studienplätze an bevorzugt Zuzulassende und in den weiteren Verfahrensschritten entsprechend den übrigen Quoten vergeben.
(3) 1 Wer im Rahmen einer oder mehrerer der nach den §§ 22 und 31 zu bildenden Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen ihn betreffenden jeweils für eine jede Quote zu bildenden Ranglisten geführt. (1) 2 Bei der Auswahl werden die Ranglisten nach den § 22 in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1.
Ausländerquote,
2.
Zweitstudium,
3.
Berufsqualifizierte,
4.
Hochschulauswahlverfahren,
5.
Wartezeit,
6.
außergewöhnliche Härte;
§ 31 bleibt unberührt.
(4) Die Hochschule kann durch eine Überbuchung berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden.
(5) 1 Bewerberinnen und Bewerbern ist ein Bescheid über die Zulassung oder die Ablehnung in Textform ( § 126 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) zu erteilen. 2 Im Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule eine Frist, innerhalb der sich die oder der Zugelassene einzuschreiben oder zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. 3 Liegt der Hochschule die Einschreibung oder Erklärung nicht fristgerecht vor, so wird der Zulassungsbescheid unwirksam. 4 Auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen. 5 Bescheide nach Satz 1 können vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, wenn für die Entscheidung weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. 6 Abweichend von § 41 Abs. 2 a Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gilt ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. 7 Im Zweifel hat die Hochschule den Zugang der Benachrichtigung nach Satz 6 nachzuweisen. 8 Gelingt der Nachweis nicht, so gilt der Bescheid in dem Zeitpunkt als bekannt gegeben,
in dem die abrufberechtigte Person den bereitgestellten Bescheid abgerufen hat. 9 § 41 Abs. 2 a Sätze 4 und 5 VwVfG findet keine Anwendung.
(6) 1 Die Hochschule kann zunächst abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist zu erklären, ob sie ihren Zulassungsantrag für Nachrückverfahren aufrechterhalten. 2 Wird die Erklärung nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt, so ist die Bewerberin oder der Bewerber vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen, wenn auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
(7) 1 Die Nachrückverfahren werden anhand der Ranglisten der nach den §§ 22 , 23 und 31 zu bildenden Quoten durchgeführt. 2 Verfügbar gebliebene Studienplätze nach den Quoten nach § 22 Abs. 1 und nach der Quote für Wartezeit werden der Quote für das Auswahlverfahren hinzugerechnet. 3 Verfügbar gebliebene Studienplätze im Rahmen der Quote für das Auswahlverfahren werden der Quote für Wartezeit hinzugerechnet.
(1) Red. Anm.:
Nach Nummer 12 der Verordnung vom 9. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 220) soll in § 23 Abs. 3 Satz 1 die Worte "ihn betreffenden jeweils für eine Quote" gestrichen werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Nach Nummer 12 der Verordnung vom 9. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 220) soll in § 23 Abs. 3 Satz 1 die Worte "ihn betreffenden jeweils für eine Quote" gestrichen werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.

§ 24 NHZVO - Auswahl nach Härtegesichtspunkten

1 Die Studienplätze im Rahmen der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Nichtzulassung in dem genannten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. 2 Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. 3 Die Hochschule bestimmt die Rangfolge nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte.

§ 25 NHZVO - Auswahl für ein Zweitstudium

(1) 1 Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat, erhält einen Studienplatz für ein Zweitstudium nach einer durch eine Messzahl bestimmten Rangfolge. 2 Die Messzahl wird aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für ein Zweitstudium ermittelt. 3 Für die Ermittlung der Messzahl gilt die Anlage 1 entsprechend.
(2) Die Hochschule kann bestimmen, dass die Studienplätze im Rahmen der Zweitstudienquote nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 5 Abs. 7 NHZG vergeben werden.

§ 26 NHZVO - Auswahl in der Berufsqualifiziertenquote

1 Die Auswahl im Rahmen der Berufsqualifiziertenquote wird aufgrund des zum Zugang berechtigenden
Zeugnisses vorgenommen. 2 Die Ermittlung der Durchschnittsnote richtet sich nach der Anlage 2 .

§ 27 NHZVO - Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung und Berechnung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung

(1) 1 Das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung wird durch die Durchschnittsnote bestimmt.
2 Die Einzelheiten zur Ermittlung der Durchschnittsnote ergeben sich aus der Anlage 2 . 3 Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Durchschnittsnote, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.
(2) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Hochschule anstelle der Durchschnittsnote die Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung festlegen. 2 Die Einzelheiten zur Ermittlung der Punktzahl bei Hochschulzugangsberechtigungen,
auf denen keine Gesamtpunktzahl ausgewiesen ist, ergeben sich aus der Anlage 3 . 3 Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.

§ 28 NHZVO - Ergänzende Bestimmungen zur Berücksichtigung und Berechnung der Wartezeit in der Quote nach § 22 Abs. 3

(1) 1 Die Rangfolge wird durch die Zahl der nachgewiesenen vollen Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird, bestimmt. 2 Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester).
(2) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die
Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student
eingeschrieben war.
(3) Es werden höchstens 7 Halbjahre berücksichtigt.

§ 29 NHZVO - Ergänzende Bestimmungen zum Auswahlverfahren der Hochschulen

(1) Am Auswahlverfahren der Hochschule wird nicht beteiligt, wer unter die Sonderquoten
nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 fällt.
(2) 1 Bei einer Ranggleichheit, die sich nach § 5 Abs. 8 NHZG ergibt, bestimmt sich die Rangfolge nach einer Verbindung von Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung
und Wartezeit. 2 Besteht danach noch Ranggleichheit, so werden sämtliche Bewerberinnen und Bewerber, die der letzten einbezogenen Rangfolge angehören, zur Teilnahme zugelassen.
(3) 1 Die Entscheidung über die Auswahl trifft die Leitung der Hochschule. 2 Zur Vorbereitung dieser Entscheidung wird für jeden Studiengang, in dem die Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c NHZG erfolgt, mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt, der als Mitglieder Studierende, Angehörige des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals oder der Hochschullehrergruppe angehören. 3 Eine Auswahlkommission besteht aus mindestens zwei Personen; mindestens eine Person muss der Professorengruppe angehören.

§ 30 NHZVO - Ergänzende Bestimmungen bei Ranggleichheit im Rahmen der Quoten nach § 22

(1) 1 Besteht bei der Auswahl im Rahmen der Wartezeitquote Ranggleichheit, so bestimmt sich
die Rangfolge nach der Durchschnittsnote. 2 Besteht danach noch Ranggleichheit, so entscheidet das Los.
(2) 1 Besteht bei der Auswahl im Rahmen der Quoten nach § 22 Abs. 1 Ranggleichheit, so wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 31 Abs. 1 gehört und nachweist, dass der Dienst beendet ist oder spätestens zwei Wochen nach Ablauf der in § 20 Abs. 3 genannten Frist beendet sein wird. 2 Besteht danach noch Ungleichheit, so entscheidet das Los.

§ 31 NHZVO - Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs (Vorwegzulassung)

(1) 1 Bewerberinnen und Bewerber, die
1.
eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren übernommen haben,
2.
einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz in der Fassung vom 30. Mai 2005 ( BGBl. I S. 1482 ), zuletzt geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben,
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 ( BGBl. I S. 687 ), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben,
4.
mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 ( BGBl. I S. 549 ), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 ( BGBl. I S. 1228 ), in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben,
5.
einen Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben oder
6.
ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben
(Dienst), werden in dem genannten Studiengang bevorzugt aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an der Hochschule zugelassen worden sind oder wenn an der Hochschule, bei der die Zulassung beantragt ist, zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang keine Zulassungszahl festgesetzt war. 2 Der von einem nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn dieser gleichwertig ist.
(2) 1 Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach der Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. 2 Ist der Dienst noch nicht beendet, so ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird.
(3) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, so entscheidet das Los.
(4) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung gegen die Hochschule, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

§ 32 NHZVO - Studienplatzvergabe in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen

1 In künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen wird lediglich die Sonderquote nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 gebildet; alle weiteren Studienplätze werden nach dem Ergebnis eines Verfahrens zum Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung ( § 18 Abs. 5 Satz 1 NHG ) vergeben. 2 In künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen kann die Durchschnittsnote zusätzlich berücksichtigt werden.

§ 33, Dritter Unterabschnitt - Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die Deutschen nicht gleichgestellt sind

§ 33 NHZVO - Ergänzende Bestimmungen zur Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen

(1) Die Studienplätze im Rahmen der Ausländerquote werden vergeben an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Deutschen nicht gleichgestellt sind.
(2) 1 Die Studienplätze in der Ausländerquote werden nach § 5 Abs. 7 Sätze 1 und 2 und Abs. 8 NHZG vergeben. 2 Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt die Anlage 2 entsprechend. 3 Besondere Umstände, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, können berücksichtigt werden. 4 Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
die Bewilligung eines Stipendiums durch eine öffentlich finanzierte Einrichtung nachweist,
2.
auf Vorschlag einer niedersächsischen Hochschule ein Kolleg erfolgreich besucht hat und für einen Studienplatz vorgemerkt ist,
3.
einem Entwicklungsland angehört,
4.
in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
5.
einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört oder
6.
der Förderung durch zwischenstaatliche Verträge oder Hochschulvereinbarungen unterfällt.
(3) Die Hochschule kann von § 20 Abs. 2 abweichende Fristen festlegen.

§ 34, Dritter Abschnitt - Studienplatzvergabe für höhere Fachsemester

§ 34 NHZVO - Studienplatzvergabe für höhere Fachsemester

1 Für die Studienplatzvergabe für höhere Fachsemester in einem Studiengang, der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, gilt § 6 entsprechend. 2 Für die Studienplatzvergabe für höhere Fachsemester in einem Studiengang, der nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, gilt § 20 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

§ 35, Dritter Teil - Studienplatzvergabe in Studiengängen, die einen Hochschulabschluss voraussetzen

§ 35 NHZVO - Studienplatzvergabe in weiterführenden Studiengängen und Masterstudiengängen

1 § 20 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass abweichend von Absatz 5 Satz 1 die Zulassung zu weiterführenden Studiengängen und Masterstudiengängen auch beantragt werden kann, wenn der Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und aufgrund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss und die mit ihm zusammenhängenden Kriterien, die nach § 18 Abs. 8 NHG Voraussetzung für den Zugang sind, erfüllt werden. 2 Wird der Nachweis nach § 18 Abs. 8 Satz 2 NHG nicht fristgerecht geführt, so erlischt die Zulassung. 3 Das Nähere regeln die Hochschulen durch Ordnung.

§ 36, Vierter Teil - Anmeldeverfahren in zulassungsfreien Studiengängen im Dialogorientierten Serviceverfahren

§ 36 NHZVO - Anmeldeverfahren

1 Führt die Hochschule in zulassungsfreien Studiengängen ein Anmeldeverfahren durch, so gelten die §§ 4 , 5 (DoSV) und 19 Abs. 1 Sätze 1 und 5 (Inanspruchnahme des DoSV) und § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend. 2 Von der Teilnahme am Anmeldeverfahren ist ausgeschlossen, wer die Bewerbungsfristen versäumt oder den Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen nach § 20 Abs. 2 stellt; davon unberührt bleibt eine Einschreibung nach Maßgabe der Vorgaben der Hochschule.

§§ 37 - 38, Fünfter Teil - Sonstige Verfahrensbestimmungen

§ 37 NHZVO - Abschluss des Vergabeverfahrens, Losverfahren

(1) 1 Das Örtliche Vergabeverfahren ist in einem Studiengang abgeschlossen, wenn
1.
alle Nachrücklisten erschöpft sind,
2.
alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind oder
3.
die Hochschule das Vergabeverfahren im Hinblick auf die Anzahl der noch verfügbaren Studienplätze oder zu Beginn der Vorlesungszeit für abgeschlossen erklärt.
2 Die Hochschule soll das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklären, wenn ein weiteres Nachrücken wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint.
(2) Das Zentrale Vergabeverfahren ist abgeschlossen, wenn
1.
alle Nachrücklisten erschöpft sind,
2.
alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind oder
3.
die Stiftung für Hochschulzulassung das Vergabeverfahren im Hinblick auf die Anzahl der noch verfügbaren Studienplätze oder zu Beginn der Vorlesungszeit für abgeschlossen erklärt.
(3) 1 Sind oder werden nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar, so werden diese von den Hochschulen unter denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung oder nach Losentscheid vergeben, die einen Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gestellt haben. 2 Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt sie sowie die Ergebnisse
des Losverfahrens in geeigneter Weise bekannt. 3 Für Studienplätze des ersten Semesters ist auch antragsberechtigt, wer in dem betreffenden Studiengang bereits an einer anderen Hochschule im Inland im ersten Semester eingeschrieben ist oder war. 4 Soweit die Hochschule die Stiftung mit der Durchführung des Losverfahrens beauftragt, gilt § 5 Abs. 6 Sätze 5 bis 9 . 5 Im Losverfahren zugelassene Bewerberinnen und Bewerber erhalten unverzüglich einen Zulassungsbescheid; die nicht ausgelosten Bewerberinnen und Bewerber erhalten keinen Ablehnungsbescheid.

§ 38 NHZVO - Bescheide

(1) 1 Im Zentralen Vergabeverfahren teilt die zuständige Stelle im Zulassungsbescheid der oder dem Zugelassenen die Einschreibefrist von sechs Werktagen mit; ein Samstag gilt nicht als Werktag. 2 Im Örtlichen Vergabeverfahren bestimmt die Hochschule im Zulassungsbescheid den Termin zur Einschreibung; die Hochschule kann im Zulassungsbescheid zusätzlich einen Termin bestimmen, bis zu dem zu erklären ist, ob der Studienplatz angenommen wird. 3 Maßgeblich für die Wahrung der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 ist der Eingang des Antrags oder der Erklärung bei der Hochschule. 4 Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule
eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, so
wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen.
(2) Wer am Vergabeverfahren beteiligt wurde, aber nicht zugelassen worden ist, erhält, sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, einen Ablehnungsbescheid von der zuständigen Stelle.
(3) Wer nach § 7 am Vergabeverfahren nicht zu beteiligen ist, erhält von der Stiftung einen Ausschlussbescheid.
(4) 1 Nach Maßgabe des § 5 Abs. 7 erlässt die zuständige Stelle einen Rückstellungsbescheid. 2 Artikel 11 Abs. 6 des Staatsvertrages gilt für Rückstellungsbescheide entsprechend.
(5) Die Stiftung und die Hochschulen sind jeweils berechtigt, Bescheide nach den Absätzen 1 bis 4 vollständig durch automatische Einrichtungen zu erlassen.
(6) 1 Von der Stiftung erstellte Bescheide werden in das DoSV-Benutzerkonto elektronisch übermittelt (Bereitstellung zum Abruf); darauf sind die Bewerberinnen und Bewerber bei der Registrierung nach § 4 hinzuweisen. 2 Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über die Bereitstellung zum Abruf des Bescheids eine Benachrichtigung durch E-Mail der Stiftung. 3 Ein im DoSV-Benutzerkonto zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der E-Mail über die Bereitstellung des Bescheides als bekannt gegeben. 4 Im Zweifel hat die zuständige Stelle den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. 5 Gleiches gilt für elektronisch übermittelte Bescheide, soweit die Hochschule zuständig ist.
(7) 1 Soweit die Hochschule für die Vergabe der Studienplätze nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zuständig ist und am DoSV teilnimmt, kann sie die Stiftung damit beauftragen, Zulassungs-, Rückstellungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden; im Fall einer Bereitstellung zum Abruf nach Absatz 6 Satz 1 findet Absatz 6 Sätze 2 bis 4 Anwendung. 2 Gleiches gilt für Ausschlussbescheide, soweit die Hochschule zuständig ist.
(8) Im Örtlichen Verfahren gilt für Zulassungsverfahren, die nicht am DoSV teilnehmen, § 23 Abs. 5 .

§§ 39 - 40, Sechster Teil - Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen

§ 39 NHZVO

(weggefallen)

§ 40 NHZVO - Inkrafttreten

(1) 1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2019 in Kraft. 2 Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
1.
die Vergabeverordnung-Stiftung vom 21. Mai 2008 (Nds. GVBl. S. 181), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2018 (Nds. GVBl. S. 156), und
2.
die Hochschul-Vergabeverordnung vom 22. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 215), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2019 (Nds. GVBl. S. 4).
Hannover, den 12. Dezember 2019
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
T h ü m l e r Minister

Anlage 1 NHZVO - Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium

(zu § 12 Abs. 2 Satz 2 , § 25 Abs. 1 Satz 3 )
(1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden.
(2) Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:
1.Noten "ausgezeichnet" und "sehr gut"4 Punkte,
2.Noten "gut" und "voll befriedigend"3 Punkte,
3.Note "befriedigend"2 Punkte,
4.Note "ausreichend"1 Punkt.
Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, so wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit 1 Punkt bewertet.
(3) Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben:
1."zwingende berufliche Gründe"9 Punkte;
zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann;
2."wissenschaftliche Gründe"7 bis 11 Punkte;
wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird;
3."besondere berufliche Gründe"7 Punkte;
besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventinnen und Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und die oder der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt;
4."sonstige berufliche Gründe"4 Punkte;
sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist;
5."keiner der vorgenannten Gründe"1 Punkt.
Liegen wissenschaftliche Gründe vor, so ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zweck der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, so kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.

Anlage 2 NHZVO - Ermittlung der Durchschnittsnote

(zu § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 15 Abs. 2 Satz 2 , § 27 Abs. 1 Satz 1 )
(1) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der
1.
"Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176),
2.
"Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192.2),
3.
"Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 485.2),
4.
"Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240.2),
5.
"Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248.1),
die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird
diese zugrunde gelegt. Enthält die Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, so wird nach Anlage 4 der "Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176) die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht
gerundet.
(2) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage
1.
der "Vereinbarung über Abendgymnasien" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240),
2.
des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1965 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248) über die "Institute zur Erlangung der Hochschulreife (,Kollegs‘)"
wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Absatz 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 6 und 9 findet Anwendung. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, so wird sie nach den Sätzen 1 und 2 errechnet.
(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der
1.
"Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zur Zeit bestehenden Schulen, Schulformen beziehungsweise -typen erworben worden sind" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2) und vom 16. Februar 1978 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2.1),
2.
"Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.1),
3.
"Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 470)
finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung. Dabei wird eine Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel wie folgt gebildet:
1.
Weist die Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, so werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet.
2.
Weist die Hochschulzugangsberechtigung keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, so ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden; dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Halbsatz 1 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeographie beziehungsweise Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen.
3.
Ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, so gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde.
4.
Bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet.
5.
Ist in der Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, so bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer Betracht.
6.
Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird.
7.
Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren.
8.
Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.
9.
Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht
gerundet.
(4) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht
gerundet.
(5) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese zugrunde gelegt.
(6) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossene Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.
(7) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht
gerundet.
(8) Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 908) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8. Oktober 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.1) errechnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234) und vom 25. Februar 1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234.1) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 235) errechnet. Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Es wird die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote
zugrunde gelegt.
(9) Bei ausländischen Vorbildungsnachweisen wird die Gesamtnote, wenn keine Bescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes über die Festsetzung einer Gesamtnote vorliegt, auf der Grundlage der "Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen" vom 15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5) berechnet.
(10) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland (ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe) erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht
gerundet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote zugrunde gelegt. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1998 aufgrund einer Abschlussprüfung unter der Leitung einer oder eines Beauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, werden die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote sowie die ausgewiesene Punktzahl des Gesamtergebnisses zugrunde gelegt.
(11) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene "allgemeine Notendurchschnitt" bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des "allgemeinen Notendurchschnitts" wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet. Bei Absolventinnen und Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum "allgemeinen Notendurchschnitt" im "Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs" ausgewiesen und durch den Stempelzusatz "Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen" gekennzeichnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 2014 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene "allgemeine Notendurchschnitt" bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des "allgemeinen Notendurchschnitts" wird das "Berechnungsverfahren zur Ermittlung der "Punktzahl des Gesamtergebnisses (E)" und der "Abiturdurchschnittsnote (N)" für die Deutsch-Französischen Gymnasien" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 2014 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 290) angewendet. Die nach diesem Verfahren ermittelte "Punktzahl des Gesamtergebnisses" wird als "Punktzahl der Gesamtqualifikation" und "Abiturdurchschnittsnote" zusätzlich zum "allgemeinen Notendurchschnitt" im "Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs" ausgewiesen.
(12) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die in Bildungsgängen in der Französischen Republik erworben wurden, die auf den gleichzeitigen Erwerb des Baccalauréat und der Allgemeinen Hochschulreife vorbereiten ("Abibac"), wird die Durchschnittsnote der Bescheinigung zugrunde gelegt, die von der oder dem Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der "Verwaltungsabsprache zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem Minister für Erziehung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik über die Organisation des Bildungsgangs, die Gestaltung der Lehrpläne und die Prüfungsordnung zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat" vom 11. Mai 2006 ausgewiesen wird.
(13) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Deutschen Abteilungen französischer Internationaler Schulen (Lycées Internationaux) erworben wurden, bei denen das Baccalauréat mit dem deutschen Prüfungsteil "option internationale" abgelegt wurde, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der "Vereinbarung über die Berechnung der Durchschnittsnoten für die an den Deutschen Abteilungen französischer Schulen (Lycées Internationaux) erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Staatsbürger" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. April 1988 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.4) nachgewiesen. Die nach diesen Verfahren ermittelte Durchschnittsnote wird durch eine Bescheinigung einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen.
(14) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Europäischen Schulen erworben wurden, wird die Europäische Abiturdurchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung der Europäischen Durchschnittsnote bis zum Abitur 2020 wird der "Umrechnungsschlüssel zur Bewertung der an Europäischen Schulen erworbenen Reifezeugnisse bei der zentralen Vergabe von Studienplätzen" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma ausgewiesen; die Umrechnung wird von der deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in seiner oder ihrer Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt. Für die Umrechnung der Europäischen Abiturdurchschnittsnote in eine deutsche Abiturdurchschnittsnote ab dem Abitur 2021 werden die "Richtlinien zur Behandlung und Bewertung des Europäischen Abiturzeugnisses und von an offiziellen Europäischen Schulen und an akkreditierten Europäischen Schulen erbrachten Einzelleistungen" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 2018 angewendet. Die Umrechnung erfolgt in die deutsche Dezimalnote sowie die erreichte Punktzahl nach der "Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176). Die Durchschnittsnote wird nicht auf- oder abgerundet und auf eine Dezimalstelle gebildet.
Die Umrechnung wird von der deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in seiner oder ihrer Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt.
(15) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach den Bestimmungen der/des "International Baccalaureate Organisation/Office du Baccalauréat International" erworben wurden, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der Vereinbarung über die Anerkennung des "International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 283) berechnet.
(16) Bei Zeugnissen der Fachhochschulreife wird eine dort ausgewiesene Durchschnittsnote
zugrunde gelegt. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die in einem anderen Bundesland erworben wurden und die als Zeugnis der Fachhochschulreife anerkannt werden und keine Durchschnittsnote enthalten, ist die durch die Schulbehörde festgestellte Durchschnittsnote maßgeblich. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden und die als Zeugnis der Fachhochschulreife anerkannt werden, wird die Durchschnittsnote nach Absatz 9 ermittelt.
(17) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ausschließlich aufgrund einer besonderen beruflichen Vorbildung erworben worden sind, wird eine in dem die Zugangsberechtigung begründenden Zeugnis ausgewiesene Durchschnittsnote zugrunde gelegt. Ist eine Durchschnittsnote in dem Zeugnis nicht ausgewiesen, so wird diese von der
Hochschule aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten des Zeugnisses ermittelt.

Anlage 3 NHZVO - Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung

(zu § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 , § 15 Abs. 2 Satz 2 , § 27 Abs. 2 Satz 2 )
(1) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 900 errechnet worden ist, ist die auf dem Zeugnis ausgewiesene Punktzahl maßgeblich.
(2) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 840 errechnet worden ist, wird die maßgebliche Punktzahl P 900 nach der Formel
errechnet, dabei ist P 840 die auf dem Abiturzeugnis ausgewiesene Gesamtpunktzahl; es wird auf eine ganze Zahl
aufgerundet.
(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, auf denen keine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz errechnete Gesamtpunktzahl ausgewiesen ist, gilt der Mittelwert der Punktspanne, die der jeweiligen Durchschnittsnote nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz in den Fällen des Absatzes 1 zugeordnet ist, nach folgender Formel als maßgebliche Punktzahl:
Es wird auf eine ganze Zahl abgerundet.

Anlage 4 NHZVO - Ermittlung des Prozentrangs

(zu § 15 Abs. 2 Satz 1 )
Der Prozentrang einer Bewerberin B oder eines Bewerbers B wird nach der Formel
errechnet, wobei N die Anzahl aller Bewerberinnen und Bewerber im Zentralen Vergabeverfahren ist und
min die kleinste Positionszahl der Bewerberinnen und Bewerber eines Landes mit identischer Punktzahl bestimmt nach der gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 gebildeten Positionsliste ist. Es wird auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet.

Anlage 5 NHZVO

(weggefallen)

Anlage 6 NHZVO

(weggefallen)

Anlage 7 NHZVO

(weggefallen)
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