DVO-NJagdG
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Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes (DVO-NJagdG)

Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes (DVO-NJagdG)

Vom 23. Mai 2008 (Nds. GVBl. S. 194 - VORIS 79200 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2021 (Nds. GVBl. S. 24)
Aufgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 1 und des § 34 Nr. 2 des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 708), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Einschränkungen sachlicher Verbote1
Jagdzeiten für nach Landesrecht jagdbare Tierarten2
Jagdzeiten für nach Bundesrecht jagdbare Tierarten3
Jagd während wildartenspezifischer Setzzeiten4
Schutzvorrichtungen zur Vermeidung von Wildschäden5
Inkrafttreten6
Anlage

§ 1 DVO-NJagdG - Einschränkungen sachlicher Verbote

(1) 1 Schwarzwild darf
1.
in der Falle entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Bundesjagdgesetzes unter Verwendung von Büchsenpatronen mit einem Kaliber ab 5,6 mm und einer Mündungsenergie von mindestens 400 Joule durch Kopfschuss und
2.
entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes unter Verwendung
a)
von künstlichen Lichtquellen und von Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, die jeweils nicht für Schusswaffen bestimmt sind, sowie
b)
von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel (zum Beispiel Zielfernrohre), die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind,
erlegt werden. 2 Waffenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesjagdgesetzes darf Wild
1.
von einer Ansitzeinrichtung, die auf der Ladefläche eines Kraftfahrzeuges oder eines angekoppelten Anhängers befestigt ist und das Dach des Fahrerhauses um mindestens 0,5 m überragt, und
2.
von einem landwirtschaftlichen Anhänger
erlegt werden, wenn das Fahrzeug während der Jagdausübung steht und das Fahrerhaus nicht besetzt ist.
(3) In gefährdeten Gebieten nach § 14d Abs. 2 der Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2594) darf entgegen
1.
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Schrot mit einem Durchmesser von mindestens 3 mm aus einer Entfernung von höchstens 30 m auf gestreifte Frischlinge geschossen werden und
2.
§ 19 Abs. 1 Nr. 10 des Bundesjagdgesetzes Schwarzwild in Notzeiten in einem Umkreis von weniger als 200 m von Fütterungen erlegt werden.

§ 2 DVO-NJagdG - Jagdzeiten für nach Landesrecht jagdbare Tierarten

Für das nachstehend genannte Wild gelten die folgenden Jagdzeiten:
1.Waschbärenjedoch für Jungwaschbären 16. Juli bis 31. März, ganzjährig,
2.Marderhundejedoch für Jungmarderhunde 1. September bis 28. Februar, ganzjährig,
3.Minksjedoch für Jungminks 1. August bis 28. Februar, ganzjährig,
4.Nutriasganzjährig,
5.Rabenkrähen1. August bis 20. Februar,
6.Elstern1. August bis 28. Februar,
7.Nilgänse16. Juli bis 15. Januar.

§ 3 DVO-NJagdG - Jagdzeiten für nach Bundesrecht jagdbare Tierarten

(1) Für das nachstehend genannte Wild gelten abweichend von der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 ( BGBl. I S. 531 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 2018 ( BGBl. I S. 226 ), die folgenden Jagdzeiten:
1.Rotwild
a)Kälber1. August bis 31. Januar,
b)Schmaltiere, Schmalspießer1. April bis 15. Mai und 1. August bis 31. Januar,
2.Damwild
a)Kälber1. September bis 31. Januar,
b)Schmaltiere, Schmalspießer1. April bis 15. Mai und 1. August bis 31. Januar,
c)Hirsche1. August bis 31. Januar,
3.Sikawild
a)Kälber1. September bis 31. Januar,
b)Schmaltiere, Schmalspießer, Hirsche1. August bis 31. Januar,
4.Rehwild
a)Kitze1. September bis 31. Januar,
b)Schmalrehe1. April bis 15. Mai und 1. September bis 31. Januar,
c)Rehböcke1. April bis 31. Januar,
5.Feldhasen 1. Oktober bis 31. Dezember,
6.Wildkaninchen, ausgenommen Jungkaninchen 1. Oktober bis 15. Februar,
7.Dachse 1. August bis 31. Januar, jedoch für Jungdachse ganzjährig,
8.Füchse, ausgenommen Jungfüchse 16. Juni bis 28. Februar,
9.Steinmarder und Baummarder16. September bis 28. Februar,
10.Rebhühner16. September bis 30. November,
11.Ringeltauben
a) Alttauben20. August bis 31. März
mit der Maßgabe, dass die Jagd vom 20. August bis 31. Oktober und vom 21. Februar bis 31. März nur zur Schadensabwehr und nur auf Alttauben ausgeübt werden darf, die in Trupps auf Ackerland oder auf Neueinsaaten von Grünland oder Baumschulkulturen einfallen,
b) Jungtaubenganzjährig
mit der Maßgabe, dass die Jagd vom 21. Februar bis 31. März nur zur Schadensabwehr und nur auf Jungtauben ausgeübt werden darf, die in Trupps auf Ackerland oder auf Neueinsaaten von Grünland oder Baumschulkulturen einfallen,
12.Türkentauben1. November bis 31. Dezember,
13.Höckerschwäne1. November bis 20. Februar,
abweichend davon in den in der Anlage genannten Vogelschutzgebieten
1. November bis 30. November,
jeweils mit der Maßgabe, dass die Jagd nur zur Schadensabwehr und nur auf Höckerschwäne ausgeübt werden darf, die in Trupps auf Ackerland oder Neueinsaaten von Grünland einfallen,
14.Graugänse16. Juli bis 15. Januar,
abweichend davon in den in der Anlage genannten Vogelschutzgebieten
16. Juli bis 30. November,
15.Kanadagänse16. Juli bis 15. Januar,
abweichend davon in den in der Anlage genannten Vogelschutzgebieten
16. Juli bis 30. November,
16.Nonnengänse1. August bis 15. Januar,
mit der Maßgabe, dass eine artenschutzrechtliche Ausnahmezulassung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegt und
a)in der Zeit vom 1. August bis 31. Oktober der Abschuss nur auf Grundlage einer von der Jagdbehörde festgelegten Anzahl von Abschüssen erfolgen darf,
b)in der Zeit vom 1. November bis 15. Januar der Abschuss in den Landkreisen Aurich, Cuxhaven, Emden, Friesland, Leer, Stade, Wesermarsch und Wittmund nur außerhalb von europäischen Vogelschutzgebieten, nur zur Schadensabwehr auf gefährdeten Acker- und Grünlandkulturen und nur nach Feststellung der Notwendigkeit des Abschusses zur Abwehr erheblicher Schäden auf Grünlandkulturen durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen, die oder der von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen für den Bereich Landwirtschaft öffentlich bestellt worden ist, oder durch ein Gremium mit gleichwertiger Sachkunde erfolgen darf,
17.Waldschnepfen16. Oktober bis 31. Dezember.
(2) Für das nachstehend genannte Wild gelten abweichend von der Verordnung über die Jagdzeiten keine Jagdzeiten:
1.
Mauswiesel,
2.
Wildtruthähne und Wildtruthennen,
3.
Bläss-, Saat- und Ringelgänse,
4.
Spieß-, Berg-, Reiher-, Tafel-, Samt- und Trauerenten,
5.
Lach-, Sturm-, Mantel- und Heringsmöwen.

§ 4 DVO-NJagdG - Jagd während wildartenspezifischer Setzzeiten

(1) Die Setzzeit von Schwarzwild dauert so lange, wie die Frischlinge der Bache Streifen
tragen.
(2) In den gefährdeten Gebieten nach § 14d Abs. 2 der Schweinepest-Verordnung dürfen entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes auch Bachen gejagt werden, deren Frischlinge Streifen tragen.

§ 5 DVO-NJagdG - Schutzvorrichtungen zur Vermeidung von Wildschäden

1 Übliche Schutzvorrichtungen zur Abwendung von Wildschäden nach § 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes sind Wildzäune, die zur Abwehr von
1.
Rot- und Damwild eine Mindesthöhe von 1,80 m,
2.
Rehwild und Schwarzwild eine Mindesthöhe von 1,50 m,
3.
Muffelwild eine Mindesthöhe von 2,50 m und
4.
Wildkaninchen eine Mindesthöhe von 1,20 m
über der Bodenoberfläche haben. 2 Wildzäune gegen Schwarzwild müssen zudem am Boden gegen ein Hochheben durch das Schwarzwild befestigt sein. 3 Wildzäune zur Abwehr von Wildkaninchen müssen aus Drahtgeflecht von höchstens 40 mm Maschenweite bestehen und außerdem mindestens 0,30 m tief in die Erde eingelassen sein.

§ 6 DVO-NJagdG - Inkrafttreten

(1) 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 tritt § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b am 1. Juli 2008 in Kraft.
(2) Am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung treten außer Kraft:
1.
die Niedersächsische Verordnung über Jagdzeiten vom 6. August 2001 (Nds. GVBl. S. 593) und
2.
die Verordnung über Schutzvorrichtungen zur Vermeidung von Wildschäden vom 26. März 2001 (Nds. GVBl. S. 126).
Hannover, den 23. Mai 2008
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung
E h l e n Minister

Anlage 1 DVO-NJagdG

Anlage
(zu § 3 Abs. 1 Nrn. 13 bis 15)
Die Abgrenzung der Vogelschutzgebiete ergibt sich aus der Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz vom 28. Juli 2009 (Nds. MBl. S. 783) über die Erklärung von Gebieten zu Europäischen Vogelschutzgebieten:
Nr.EU-KennzeichenName des Vogelschutzgebietes
123
V012210-401Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer
V032408-401Westermarsch
V042508-401Krummhörn
V062709-401Rheiderland
V092509-401Ostfriesische Meere
V102609-401Emsmarsch von Leer bis Emden
V162909-401Emstal von Lathen bis Papenburg
V182121-401Unterelbe
V272617-401Unterweser
V352719-401Hammeniederung
V372832-401Nds. Mittelelbe
V393415-401Dümmer
V423521-401Steinhuder Meer
V632309-431Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens
V642514-431Marschen am Jadebusen
V652416-431Butjadingen
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