ZustVO-NPOG
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Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-NPOG)

Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-NPOG)

Vom 18. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 457 - VORIS 21011 10 06 00 000 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. März 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 20)
Auf Grund des § 101 Abs. 3 bis 5 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) in der Fassung vom 13. April 1994 (Nds. GVBl. S. 172) wird im Einvernehmen mit dem Sozialministerium, dem Kultusministerium, dem Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr und dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:

§ 1 ZustVO-NPOG

(weggefallen)

§ 2 ZustVO-NPOG

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für
1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufgaben nach der TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 ( BGBl. I S. 3631 ), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752),
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
(weggefallen)
9.
(weggefallen)
10.
(weggefallen)
11.
(weggefallen)
12.
die Überwachung nach § 64 des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der Fassung vom 12. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3394 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530; 2022 I S. 1385),
a)
von Betrieben des Einzelhandels einschließlich des Versandhandels, soweit diese nicht unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) in der Fassung vom 26. September 1995 ( BGBl. I S. 1195 ), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) fallen, und
b)
von Betrieben des Großhandels, soweit diese Großhandel mit den in § 51 Abs. 1 Nr. 2 AMG genannten und für den Verkehr außerhalb von Apotheken freigegebenen Fertigarzneimitteln treiben und soweit der Großhandel nicht ausgehend von Apotheken betrieben wird,
13.
die Überwachung nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. EU Nr. L 4 S. 43; 2019 Nr. L 163 S. 112; 2020 Nr. L 326 S. 15; 2021 Nr. L 241 S. 17; 2022 Nr. L 151 S. 74), geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/805 der Kommission vom 8. März 2021 (ABl. EU Nr. L 180 S. 3), auch in Verbindung mit § 35 des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), und nach § 72 Abs. 1 bis 5 TAMG
a)
von Betrieben des Einzelhandels einschließlich des Versandhandels, soweit diese weder unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 ApBetrO fallen noch tierärztliche Hausapotheken sind, und
b)
von Personen, die Tierarzneimittel, veterinärmedizintechnische Produkte oder Arzneimittel nach § 2 Abs. 1 , 2 oder 3a AMG bei Tieren anwenden, mit Ausnahme von Tierärztinnen und Tierärzten,
13a.
die Entgegennahme von Mitteilungen nach den §§ 54 und 55 Abs. 1 und 2 TAMG , die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 56 Abs. 1 und 5 und § 57 Abs. 3 und 4 TAMG sowie die mit diesen Aufgaben verbundene Überwachung und die Überwachung der Einhaltung der nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 TAMG bestehenden Aufzeichnungspflicht nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 , auch in Verbindung mit § 35 TMAG, und nach § 72 Abs. 1 bis 5 TAMG ,
14.
die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 und § 2 Satz 1 der Gefahrtier-Verordnung vom 5. Juli 2000 (Nds. GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 124),
15.
die Überwachung der nach § 10a des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 1. März 1994 ( BGBl. I S. 358 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4791), erlaubten Drogenkonsumräume, wobei der Region Hannover diese Zuständigkeit gegenüber der Landeshauptstadt Hannover vorbehalten wird,
16.
die Beglaubigung von Bescheinigungen für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung nach Artikel 75 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. EG Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19), in der jeweils geltenden Fassung, wobei der Region Hannover diese Zuständigkeit gegenüber der Landeshauptstadt Hannover vorbehalten wird,
17.
die Aufgaben nach der EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 ( BGBl. I S. 2697 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2008 ( BGBl. I S. 2229 ).

§ 3 ZustVO-NPOG

Die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte sind zuständig für die Abgabe von Vorschlägen für die Identifizierung und Einstufung schutzbedürftiger ziviler Objekte einschließlich der Erstellung von Objektblättern und deren Fortschreibung.

§ 4 ZustVO-NPOG

Die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbstständigen Städte und selbstständigen Gemeinden sind zuständig für die Genehmigung zur Anlegung, Erweiterung und Schließung einzelner Begräbnisplätze und Bestattungseinrichtungen sowie die Anordnung in diesem Zusammenhang erforderlicher Maßnahmen.

§ 5 ZustVO-NPOG

Die Wasserschutzpolizei ist in ihren Dienstbezirken auch auf nichtbundeseigenen Gewässern und in Häfen für die Ausübung der in § 1 der Anlage zum Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Lande Niedersachsen über die Ausübung der schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 23. Dezember 1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 112) sowie der in Artikel 1 Nr. 1 der Anlage zum Gesetz über die Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 6. und 21. April 1955 vom 2. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 153) genannten schifffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben zuständig.

§ 6 ZustVO-NPOG

Das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz ist zuständig für die Identifizierung, Einstufung und Erfassung schutzbedürftiger ziviler Objekte.

§ 6a ZustVO-NPOG

(weggefallen)

§ 6b ZustVO-NPOG

Die Bergbehörden sind zuständig für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen und Bohrungen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen.

§ 6c ZustVO-NPOG

(weggefallen)

§ 6d ZustVO-NPOG

Das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für
1.
die Aufgaben nach § 56 Abs. 2 TAMG ,
2.
die Überwachung nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 , auch in Verbindung mit § 35, und nach § 72 Abs. 1 bis 5 TAMG von
a)
Tierärztinnen und Tierärzten,
b)
tierärztlichen Hausapotheken,
c)
Betrieben und Einrichtungen, die veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 TAMG herstellen und damit Handel treiben, und
d)
Betrieben und Einrichtungen, die klinische Prüfungen und Rückstandsprüfungen mit Tierarzneimitteln durchführen,
3.
(weggefallen)
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
die Erteilung der Herstellungserlaubnis für Testsera und Testantigene nach Artikel 88 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 3 Nr. 1 TAMG sowie der Widerruf, die Anordnung des Ruhens und die Aussetzung einer solchen Erlaubnis
nach Artikel 133 Buchst. c und d der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 TAMG ,
6a.
die Erteilung der Großhandelsvertriebserlaubnis für Testsera und Testantigene nach § 29 Abs. 1 und 2 TAMG , die Rücknahme, der Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer solchen Erlaubnis nach § 18 Abs. 5 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 3 TAMG , der Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer solchen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 TAMG sowie die Entgegennahme einer Anzeige in Bezug auf eine solche Erlaubnis nach § 18 Abs. 6 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 3 TAMG , soweit der Großhandel nicht ausgehend von Apotheken betrieben wird,
7.
die Aufgaben nach den §§ 19 und 22 des Betäubungsmittelgesetzes , nach § 8 Abs. 5 , § 10 Abs. 4 , § 13 Abs. 3 Satz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 ( BGBl. I S. 74 , 80 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1096), sowie nach § 5 der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 ( BGBl. I S. 1425 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2011 ( BGBl. I S. 1754 ), soweit Tierärztinnen, Tierärzte oder Tierkliniken betroffen sind,
8.
die Überwachung
a)
nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 , auch in Verbindung mit § 35 TAMG , und nach § 72 Abs. 1 bis 5 TAMG der Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 119 bis 121 der Verordnung (EU) 2019/6 , auch in Verbindung mit §§ 33 , 35 und 72 TAMG in Verbindung mit Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 bei der Werbung für Tierarzneimittel nach § 3 Abs. 1 TAMG und für veterinärmedizintechnische Produkte sowie
b)
der Einhaltung der Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) in der Fassung vom 19. Oktober 1994 ( BGBl. I S. 3068 ), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), für die Werbung für Verfahren und Behandlungen bei Tieren im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 HWG ,
9.
(weggefallen)
10.
die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie der Untersuchung auf Trichinen in pharmazeutischen Betrieben und Einrichtungen, die mit den in § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Nr. 16 der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 ( BGBl. I S. 2355 ), zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 17. April 2014 ( BGBl. I S. 388 ), genannten Erregern arbeiten.

§ 6e ZustVO-NPOG

Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter
Braunschweig für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig und Göttingen,
Hannover für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Hannover und Hildesheim,
Lüneburg für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Celle, Cuxhaven und Lüneburg,
Oldenburg für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden, Oldenburg und Osnabrück
sind zuständig für
1.
die Aufgaben nach dem Arzneimittelgesetz und nach den aufgrund des § 54 AMG erlassenen Betriebsverordnungen sowie die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebsverordnungen, soweit weder die Apothekerkammer Niedersachsen nach § 1 Nr. 2 Buchst. d oder e der Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Kammern für die Heilberufe vom 25. November 2004 (Nds. GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2022 (Nds. GVBl. S. 716), noch die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 2 Nr. 12 zuständig sind,
1a.
die Überwachung der Herstellung und Einfuhr von Tierarzneimitteln und des Großhandels mit Tierarzneimittel nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 , auch in Verbindung mit § 35 TAMG , und nach § 72 Abs. 1 bis 5 TAMG , soweit weder immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 noch veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Abs. 3 Nrn. 2 bis 5 TAMG betroffen sind und soweit nicht die Apothekerkammer Niedersachsen nach § 1 Nr. 2 Buchst. i der Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Kammern für die Heilberufe zuständig ist,
1b.
die Erteilung einer Herstellungserlaubnis für Tierarzneimittel nach Artikel 88 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den §§ 14 und 15 Abs. 1 und 2 TAMG sowie der Widerruf, die Anordnung des Ruhens und die Aussetzung einer solchen Erlaubnis
nach Artikel 133 Buchst. c und d der Verordnung (EU) 2019/6 , soweit weder immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 noch veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Abs. 3 Nrn. 2 bis 5 TAMG betroffen sind,
1c.
die Erteilung einer Herstellungserlaubnis für Tierarzneimittel nach § 28 Abs. 1 und 3 Nr. 2 und 3 TAMG sowie der Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer solchen Erlaubnis nach § 28 Abs. 2 TAMG , soweit weder immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 noch veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Abs. 3 Nrn. 2 bis 5 TAMG betroffen sind,
1d.
die Erteilung einer Großhandelsvertriebserlaubnis für Tierarzneimittel nach Artikel 99 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 bis 4 TAMG sowie die Rücknahme, der Widerruf, die Anordnung des Ruhens und die Aussetzung einer solchen Erlaubnis nach Artikel 131 der Verordnung (EU) 2019/6 und nach § 18 Abs. 5 TAMG sowie die Entgegennahme einer Anzeige in Bezug auf eine solche Erlaubnis nach § 18 Abs. 6 TAMG , soweit weder immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 noch veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Abs. 3 Nrn. 2 bis 5 TAMG betroffen sind und soweit nicht die Apothekerkammer Niedersachsen nach § 1 Nr. 2 Buchst. g oder h der Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Kammern für die Heilberufe zuständig ist,
1e.
die Erteilung einer Großhandelsvertriebserlaubnis für Tierarzneimittel nach § 29 Abs. 2 Satz 3 TAMG , der Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer solchen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 TAMG sowie die Entgegennahme einer Anzeige in Bezug auf eine solche Erlaubnis nach § 18 Abs. 6 TAMG , soweit weder immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 noch veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Abs. 3 Nrn. 2 bis 5 TAMG betroffen sind und soweit nicht die Apothekerkammer Niedersachsen nach § 1 Nr. 2 Buchst. g oder h der Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Kammern für die Heilberufe zuständig ist,
1f.
die Ausstellung eines Zertifikates über die gute Herstellungspraxis nach Artikel 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/6 für eine Produktionsstätte, soweit in dieser immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 nicht hergestellt werden,
1g.
die Ausstellung eines Zertifikates nach Artikel 98 der Verordnung (EU) 2019/6 , soweit immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2019/6 nicht betroffen sind,
1h.
die Registrierung von in Niedersachsen niedergelassenen Importeurinnen, Importeuren, Herstellerinnen, Herstellern, Händlerinnen und Händlern von Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, nach Artikel 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 TAMG sowie die Aufgaben der zuständigen Behörde nach Artikel 95 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/6 und nach Durchführungsrechtsakten nach Artikel 95 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2019/6 ,
2.
die Aufgaben nach dem Transfusionsgesetz in der Fassung vom 28. August 2007 ( BGBl. I S. 2169 ), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018),
3.
die Aufgaben nach dem Heilmittelwerbegesetz und die Aufgaben nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz vom 21. Dezember 2006 ( BGBl. I S. 3367 ), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2123), soweit die Werbung nicht Tierarzneimittel betrifft.

§ 6f ZustVO-NPOG

(weggefallen)

§ 6g ZustVO-NPOG

Die Nationalparkverwaltung "Niedersächsisches Wattenmeer" ist zuständige Behörde nach der Niedersächsischen Verordnung über Führungen auf Wattflächen vom 19. August 2013 (Nds. GVBl. S. 218).

§ 7 ZustVO-NPOG

§ 55 NPOG , sowie entsprechende spezialgesetzliche Vorschriften über die Zuständigkeit zum Erlass von Verordnungen bleiben unberührt.

§ 8 ZustVO-NPOG

Diese Verordnung tritt am 1. November 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr vom 19. Dezember 1990 (Nds. GVBl. S. 532), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 1993 (Nds. GVBl. S. 583), außer Kraft.
Hannover, den 18. Oktober 1994
Niedersächsisches Innenministerium
Glogowski Minister
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