AufstiegsVO-Steuer
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Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Steuerverwaltung (AufstiegsVO-Steuer)

Verordnung über den Aufstieg in der Fachrichtung Steuerverwaltung (AufstiegsVO-Steuer)

Vom 22. März 2011 (Nds. GVBl. S. 92 - VORIS 20411 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 27)
Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 242), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich1
Einführung2
Beurteilungen während der Einführung3
Aufstiegsprüfung4
Ergebnis der Aufstiegsprüfung5
Niederschrift6
Wiederholung der Aufstiegsprüfung7
Absehen von der Aufstiegsprüfung8
Berufsbezeichnung9
Abweichungen wegen der COVID-19-Pandemie10
Inkrafttreten11
Lehrgangsfächer und Verteilung der MindeststundenzahlAnlage

§ 1 AufstiegsVO-Steuer - Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt den Regelaufstieg von Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung
Steuerverwaltung als eine andere Art des Aufstiegs im Sinne des § 6 Abs. 4 des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes (StBAG) .

§ 2 AufstiegsVO-Steuer - Einführung

(1) 1 Die Einführung der zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten dauert 20 Monate. 2 Sie gliedert sich in
1.
einen zwölfmonatigen Aufstiegslehrgang und
2.
eine achtmonatige berufspraktische Tätigkeit.
(2) 1 Der Aufstiegslehrgang gliedert sich in zwei Teile von jeweils sechs Monaten und schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. 2 Teil 1 soll möglichst bald nach Beginn der Einführung durchgeführt werden. 3 Teil 2 kann geteilt werden; mindestens fünf Monate sollen der Aufstiegsprüfung unmittelbar vorangehen.
(3) 1 Der Aufstiegslehrgang umfasst mindestens 1.100 und höchstens 1.400 Unterrichtsstunden. 2 Die Lehrgangsfächer sowie die Verteilung der Mindeststundenzahl auf die Teile 1 und 2, auf die Lehrgangsfächer und auf einzelne Inhalte der Lehrgangsfächer ergeben sich aus der Anlage. 3 In jedem Lehrgangsfach nach Nummer 1 Buchst. a bis e der Anlage ist eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden und in jedem Lehrgangsfach nach Nummer 2 Buchst. a bis e der Anlage ist eine Aufsichtsarbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Zeitstunden zu schreiben; die §§ 16 , 17 und 19 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO) vom 26. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1909) sind entsprechend anzuwenden. 4 Die Aufsichtsarbeiten sind von der oder dem Lehrenden des jeweiligen Lehrgangsfachs
mit einer Note und einer Notenpunktzahl zu bewerten; § 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 StBAPO ist entsprechend anzuwenden. 5 Werden im schriftlichen Teil die Aufsichtsarbeiten im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, so ist § 18 StBAPO entsprechend anzuwenden.
(4) 1 Während der berufspraktischen Tätigkeit sind die Beamtinnen und Beamten am Arbeitsplatz in Aufgaben der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Steuerverwaltung einzuführen. 2 Sie sollen in einem 16-wöchigen Abschnitt mit der Veranlagung und der zugehörigen Bearbeitung von Rechtsbehelfen sowie in einem 10-wöchigen Abschnitt mit der steuerlichen Außenprüfung vertraut gemacht werden. 3 Die berufspraktische Tätigkeit wird durch Arbeitsgemeinschaften ergänzt.
(5) Das Landesamt für Steuern Niedersachsen entscheidet im Benehmen mit der Bildungseinrichtung über
1.
Beginn und Ende der Teile 1 und 2 des Aufstiegslehrgangs,
2.
die Teilung des Teils 2 des Aufstiegslehrgangs,
3.
die Zahl der Unterrichtsstunden und
4.
den Inhalt und den zeitlichen Umfang von Arbeitsgemeinschaften.

§ 3 AufstiegsVO-Steuer - Beurteilungen während der Einführung

(1) 1 Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten in jedem Lehrgangsfach des Teils 1 und
in jedem Lehrgangsfach des Teils 2 werden nach Abschluss des jeweiligen Teils von
der oder dem Lehrenden des Lehrgangsfachs mit einer Note und einer Notenpunktzahl
bewertet; § 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 StBAPO ist entsprechend anzuwenden. 2 Aus den Einzelnotenpunktzahlen wird für Teil 1 und für Teil 2 das arithmetische Mittel auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechnet (Durchschnittsnotenpunktzahl). 3 Aus den Durchschnittsnotenpunktzahlen wird das arithmetische Mittel auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechnet (Durchschnittsnotenpunktzahl für den Aufstiegslehrgang). 4 Die Durchschnittsnotenpunktzahl für den Aufstiegslehrgang wird entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 3 StBAPO einer Note zugeordnet (Note für den Aufstiegslehrgang). 5 Die Bewertungen nach Satz 1 Halbsatz 1 und die Note für den Aufstiegslehrgang sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.
(2) 1 Die Amtsleitung des Finanzamts beurteilt die Leistungen der Beamtin oder des Beamten in der berufspraktischen Tätigkeit spätestens vor Beginn des mündlichen Teils der Aufstiegsprüfung. 2 Die Gesamtleistung ist mit einer Note und einer Notenpunktzahl (Notenpunktzahl für die berufspraktische Tätigkeit) zu bewerten; § 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 StBAPO ist entsprechend anzuwenden. 3 Die Beurteilung erfolgt auf Vorschlag der Ausbildungsleitung. 4 Die Stellungnahmen derjenigen, die die berufspraktische Tätigkeit am Arbeitsplatz begleitet haben, und derjenigen, die die Arbeitsgemeinschaften durchgeführt haben, sind zu berücksichtigen. 5 Die Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben und mit ihr oder
ihm zu besprechen.

§ 4 AufstiegsVO-Steuer - Aufstiegsprüfung

(1) Im Anschluss an den Aufstiegslehrgang ist vor einem Prüfungsausschuss die Aufstiegsprüfung abzulegen, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht.
(2) 1 In der Aufstiegsprüfung ist festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Steuerverwaltung befähigt ist. 2 § 68 Abs. 3 StBAPO ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1 Für die Durchführung der Aufstiegsprüfung, die Fehlerberichtigung, den Nachteilsausgleich, die Säumnis, die Verhinderung, den Rücktritt, die Ordnungsverstöße und den Prüfungsausschuss sind die §§ 13 , 16 , 17 , 19 , 20 bis 23 und 61 StBAPO entsprechend anzuwenden. 2 Die Prüfungsleistungen werden mit einer Note und einer Notenpunktzahl bewertet; § 12 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 StBAPO ist entsprechend anzuwenden. 3 Werden im schriftlichen Teil die Leistungsnachweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt, so ist § 18 StBAPO entsprechend anzuwenden.
(4) 1 Im schriftlichen Teil der Aufstiegsprüfung ist in den Prüfungsgebieten
1.
Abgabenrecht,
2.
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
3.
Umsatzsteuer,
4.
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung und
5.
Besteuerung der Gesellschaften
je eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. 2 Die Aufgaben können sich auf andere Gebiete, die im Aufstiegslehrgang behandelt wurden, und auf Fragen der Datenverarbeitung erstrecken. 3 Die Bearbeitungszeit beträgt je Aufsichtsarbeit fünf Zeitstunden. 4 Die §§ 14 , 15 und 62 StBAPO sind entsprechend anzuwenden.
(5) 1 Zum mündlichen Teil der Aufstiegsprüfung lässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu, wer
1.
in mindestens drei Aufsichtsarbeiten mindestens die Note ausreichend,
2.
in den Aufsichtsarbeiten mindestens die Durchschnittsnotenpunktzahl fünf und
3.
die Zulassungsnotenpunktzahl von mindestens 170 Punkten
erreicht hat. 2 Die Zulassungsnotenpunktzahl ist die Summe aus
1.
dem Fünffachen der Notenpunktzahl für die berufspraktische Tätigkeit,
2.
dem Siebenfachen der Durchschnittsnotenpunktzahl für Teil 1 des Aufstiegslehrgangs,
3.
dem Achtfachen der Durchschnittsnotenpunktzahl für Teil 2 des Aufstiegslehrgangs und
4.
dem Vierzehnfachen der Durchschnittsnotenpunktzahl für die Aufsichtsarbeiten im schriftlichen Teil der Aufstiegsprüfung.
3 Wer nicht zugelassen wird, hat die Aufstiegsprüfung nicht bestanden. 4 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten die Entscheidung über die Zulassung unter Mitteilung der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten bekannt.
(6) 1 Für den mündlichen Teil der Aufstiegsprüfung werden Prüfungsgruppen mit höchstens fünf, ausnahmsweise sechs zu prüfenden Beamtinnen oder Beamten gebildet. 2 Die Prüfungszeit beträgt je zu prüfender Beamtin und zu prüfendem Beamten etwa 60 Minuten. 3 Prüfungsfächer sind die Lehrgangsfächer nach Nummer 2 Buchst. a bis e der Anlage; die Lehrgangsfächer nach Nummer 2 Buchst. f und g sowie Nummer 1 Buchst. h der Anlage können einbezogen werden. 4 Je Prüfungsfach wird ein Prüfungsgespräch geführt. 5 Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen in jedem Prüfungsgespräch. 6 § 72 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 StBAPO ist entsprechend anzuwenden.

§ 5 AufstiegsVO-Steuer - Ergebnis der Aufstiegsprüfung

(1) 1 Die Aufstiegsprüfung hat bestanden, wer mindestens die Endnotenpunktzahl 200 und im mündlichen Teil der Aufstiegsprüfung mindestens die Durchschnittsnotenpunktzahl fünf erreicht hat. 2 Die Endnotenpunktzahl ist die Summe aus
1.
dem Siebenfachen der Durchschnittsnotenpunktzahl für Teil 1 des Aufstiegslehrgangs,
2.
dem Achtfachen der Durchschnittsnotenpunktzahl für Teil 2 des Aufstiegslehrgangs,
3.
dem Fünffachen der Notenpunktzahl für die berufspraktische Tätigkeit,
4.
dem Vierzehnfachen der Durchschnittsnotenpunktzahl für die Aufsichtsarbeiten im schriftlichen Teil der Aufstiegsprüfung und
5.
dem Sechsfachen der Durchschnittsnotenpunktzahl für den mündlichen Teil der Aufstiegsprüfung.
(2) Durch Teilung der Endnotenpunktzahl durch 40 ergibt sich die Aufstiegsnotenpunktzahl,
der entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 3 StBAPO eine Note zugeordnet wird (Aufstiegsnote).
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt im Anschluss an den mündlichen Teil der Aufstiegsprüfung das Bestehen oder Nichtbestehen der Aufstiegsprüfung, die Aufstiegsnote, die Aufstiegsnotenpunktzahl, die Endnotenpunktzahl, die Prüfungsdurchschnittsnotenpunktzahl und die Bewertungen im mündlichen Teil der Aufstiegsprüfung bekannt.
(4) 1 Wer die Aufstiegsprüfung bestanden hat, erhält darüber ein Zeugnis mit der Endnotenpunktzahl und der Aufstiegsnote. 2 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, in der die Endnotenpunktzahl und deren Ermittlung sowie die Aufstiegsnote anzugeben sind.
(5) Für die Akteneinsicht ist § 24 Abs. 1 und 2 StBAPO entsprechend anzuwenden.

§ 6 AufstiegsVO-Steuer - Niederschrift

Über den Ablauf und den wesentlichen Inhalt des mündlichen Teils der Aufstiegsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 7 AufstiegsVO-Steuer - Wiederholung der Aufstiegsprüfung

1 Wer die Aufstiegsprüfung nicht bestanden hat, kann sie innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einmal wiederholen. 2 Die Einführung wird um eine zusätzliche berufspraktische Tätigkeit verlängert.

§ 8 AufstiegsVO-Steuer - Absehen von der Aufstiegsprüfung

Die Voraussetzung des § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung ist erfüllt, wenn die Note für den Aufstiegslehrgang und die Note für die berufspraktische Tätigkeit jeweils mindestens "ausreichend" lautet.

§ 9 AufstiegsVO-Steuer - Berufsbezeichnung

Der Erwerb der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Steuerverwaltung nach dieser Verordnung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung "Finanzverwaltungsfachwirtin" oder "Finanzverwaltungsfachwirt".

§ 10 AufstiegsVO-Steuer - Abweichungen wegen der COVID-19-Pandemie

(1) 1 Das Landesamt für Steuern Niedersachsen kann im Benehmen mit der Bildungseinrichtung bis zum 31. Dezember 2024 abweichende Regelungen von den §§ 2 bis 5 nach Maßgabe des Satzes 2 und der Absätze 2 bis 4 zulassen, wenn eine Abweichung wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen geboten ist. 2 Die abweichenden Regelungen sollen die Ziele der Bestimmungen, von denen abgewichen wird, soweit wie möglich erfüllen und sind im Interesse einer sachgerechten und einheitlichen Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten auf das erforderliche Maß zu beschränken.
(2) 1 Einführungsinhalte können durch mobiles Arbeiten, E-Learning, in angeleitetem Selbststudium sowie durch die angeleitete Beschäftigung mit für die Berufspraxis relevanten Themen außerhalb der Dienststelle vermittelt werden. 2 Darüber hinaus können abweichend von § 2 Abs. 1 bis 4 und § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 5
1.
die Einführungsinhalte, die Struktur oder die Dauer der Abschnitte der Einführung oder die Abläufe verändert werden,
2.
einzelne Einführungsinhalte entfallen,
3.
Leistungsfeststellungen in abweichender Reihenfolge oder elektronisch erfolgen oder aus zwingenden Gründen entfallen.
(3) 1 Der Prüfungsstoff, der Prüfungsablauf und das Prüfungsverfahren können abweichend von § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 Satz 1 und Abs. 6 festgelegt werden. 2 Die Regeldauer der Einführungszeit kann abweichend von § 2 Abs. 1 verlängert werden. 3 Auf den mündlichen Teil der Aufstiegsprüfung kann abweichend von § 4 Abs. 1 verzichtet werden, wenn dies zwingend erforderlich ist.
(4) Wird nach Absatz 3 Satz 3 auf die mündliche Prüfung verzichtet, so wird die Endnotenpunktzahl der Prüfung abweichend von § 5 Abs. 1 und 2 nach folgender Formel ermittelt:
Zulassungsnotenpunktzahl x 40 = Endnotenpunktzahl.
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34
(5) Bei Aufstiegen, die nach dem 31. Dezember 2024 enden, sind Maßnahmen, die nach den Absätzen 1 bis 3 getroffen worden sind, bis zum Ende des Aufstiegs angemessen zu berücksichtigen.

§ 11 AufstiegsVO-Steuer - Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes vom 17. November 2000 (Nds. GVBl. S. 297) außer Kraft.
Hannover, den 22. März 2011
Niedersächsisches Finanzministerium
M ö l l r i n g
Minister

Anlage 1 AufstiegsVO-Steuer - Lehrgangsfächer und Verteilung der Mindeststundenzahl

(zu § 2 Abs. 3 )
1.Teil 1
a)Abgabenrecht (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht)75 Unterrichtsstunden
b)Steuern vom Einkommen und Ertrag161 Unterrichtsstunden
davon Körperschaftssteuer 24 Unterrichtsstunden, wenn nicht im Lehrgangsfach "Besteuerung der Gesellschaften mit den dafür erforderlichen Grundlagen des Gesellschaftsrechts" unterrichtet
c)Umsatzsteuer65 Unterrichtsstunden
d)Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung 115 Unterrichtsstunden
e)Besteuerung der Gesellschaften mit den dafür erforderlichen Grundlagen des Gesellschaftsrechts 69 Unterrichtsstunden
davon Körperschaftssteuer 24 Unterrichtsstunden, wenn nicht im Lehrgangsfach "Steuern vom Einkommen und Ertrag" unterrichtet
f)Privatrecht45 Unterrichtsstunden
g)Öffentliches Recht 40 Unterrichtsstunden
h)Bewertungsrecht und Erbschaftsteuer25 Unterrichtsstunden
595 Unterrichtsstunden
2.Teil 2
a)Abgabenrecht, Finanzgerichtsordnung 80 Unterrichtsstunden
b)Steuern vom Einkommen und Ertrag118 Unterrichtsstunden
davon Körperschaftssteuer 12 Unterrichtsstunden, wenn nicht im Lehrgangsfach "Besteuerung der Gesellschaften mit den dafür erforderlichen Grundlagen des Gesellschaftsrechts" unterrichtet
c)Umsatzsteuer70 Unterrichtsstunden
d) Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung 110 Unterrichtsstunden
e)Besteuerung der Gesellschaften mit den dafür erforderlichen Grundlagen des Gesellschaftsrechts82 Unterrichtsstunden
davon Körperschaftssteuer 12 Unterrichtsstunden, wenn nicht im Lehrgangsfach "Steuern vom Einkommen und Ertrag" unterrichtet
f)Privatrecht20 Unterrichtsstunden
g)Öffentliches Recht25 Unterrichtsstunden
505 Unterrichtsstunden
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