Niedersächsische Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (NLVO-Pol)
Niedersächsische Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (NLVO-Pol)
Vom 24. Mai 2013 (Nds. GVBl. S. 116 - VORIS 20411 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2023 (Nds. GVBl. S. 193)
Aufgrund der §§ 26 und 108 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Regelungsbereich | 1 |
Polizeidiensttauglichkeit | 2 |
Höchstalter für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis | 3 |
Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, Laufbahnbefähigung, Vorbereitungsdienst | 4 |
Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, Laufbahnbefähigung | 5 |
Beförderungsvoraussetzungen | 6 |
Aufstieg | 7 |
Dienstliche Beurteilung | 8 |
Inkrafttreten | 9 |
§ 1 NLVO-Pol - Regelungsbereich
Diese Verordnung enthält für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei von § 30 Abs. 4 NBG abweichende Regelungen und Regelungen, die die Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) ergänzen oder von ihr abweichen, sowie Regelungen für die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst und für den Aufstieg.
§ 2 NLVO-Pol - Polizeidiensttauglichkeit
In den Polizeivollzugsdienst darf nur eingestellt werden, wer polizeidiensttauglich
ist.
§ 3 NLVO-Pol - Höchstalter für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis
(1) 1 Die Höchstaltersgrenzen nach § 108 Abs. 1 und 2 NBG erhöhen sich um Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder der Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) je Kind oder Pflegefall um jeweils bis zu drei Jahre, sofern über einen dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde. 2 Die Pflegebedürftigkeit ist nach § 3 Abs. 2 PflegeZG nachzuweisen. 3 In den Fällen des § 108 Abs. 1 NBG darf das 35. Lebensjahr und in den Fällen des § 108 Abs. 2 NBG das 38. Lebensjahr nicht überschritten werden.
(2) Hat eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber die Höchstaltersgrenze überschritten, so ist eine Einstellung abweichend von § 108 Abs. 1 und 2 NBG sowie von Absatz 1 möglich, wenn sie oder er
1.
an dem Tag, an dem der Antrag auf Einstellung gestellt wird, die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt oder
2.
eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter ist und innerhalb eines Jahres nach der Entlassung wieder eingestellt wird.
(3) 1 Das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle kann im Einzelfall zulassen, dass
1.
abweichend von § 108 Abs. 1 NBG eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber eingestellt wird, die oder der das 32., aber noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet hat, und
2.
abweichend von § 108 Abs. 2 NBG eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber eingestellt wird, die oder der das 35., aber noch nicht das 38. Lebensjahr vollendet hat,
wenn an der Einstellung ein dienstliches Interesse besteht. 2 Besteht an der Einstellung einer Laufbahnbewerberin oder eines Laufbahnbewerbers ein erhebliches dienstliches Interesse, so kann das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle die Einstellung unabhängig vom Alter zulassen.
§ 4 NLVO-Pol - Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, Laufbahnbefähigung, Vorbereitungsdienst
(1) Die §§ 24 bis 26 NLVO finden keine Anwendung.
(2) Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei, die den Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet, hat erworben, wer den Vorbereitungsdienst nach Absatz 3 erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) 1 Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 18 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes verfügt. 2 Im Vorbereitungsdienst ist ein Studium an der Polizeiakademie Niedersachsen mit der Bachelorprüfung abzuschließen. 3 Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. 4 Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auf die Fachstudienzeiten andere förderliche Studienzeiten bis zu einer Dauer von einem Jahr angerechnet werden.
(4) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 führen die Dienstbezeichnung "Polizeikommissaranwärterin" oder "Polizeikommissaranwärter".
(5) Abweichend von § 30 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 NBG ist die Polizeikommissaranwärterin oder der Polizeikommissaranwärter mit Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung aus dem Beamtenverhältnis nicht entlassen.
§ 5 NLVO-Pol - Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, Laufbahnbefähigung
(1) Die §§ 24 bis 26 NLVO finden keine Anwendung.
(2) Die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, hat erworben, wer
1.
ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Studium "Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)" an der Deutschen Hochschule der Polizei abgeschlossen hat oder
2.
die Befähigung zum Richteramt erworben hat.
(3) 1 Das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle wählt für ein Studium nach Absatz 2 Nr. 1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, die den Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet, aus. 2 Ausgewählt werden kann, wer
1.
das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.
eine Hochschulzugangsberechtigung besitzt, die zum Studium an der Deutschen Hochschule
der Polizei berechtigt,
3.
die Bachelorprüfung ( § 4 Abs. 3 Satz 2 ) oder eine entsprechende Prüfung mindestens mit der Note "gut" bestanden hat,
4.
sich nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren in einem Amt der Laufbahngruppe 2 bewährt hat und
5.
nach den fachlichen Leistungen, den Fähigkeiten und der Persönlichkeit geeignet erscheint, Aufgaben der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt wahrzunehmen.
(4) Das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle kann auch eine Polizeivollzugsbeamtin oder einen Polizeivollzugsbeamten auswählen, die oder der
1.
das 40., aber noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet hat, wenn
a)
eine Auswahl bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres wegen eines von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grundes nicht möglich war,
b)
an der Auswahl der Beamtin oder des Beamten ein erhebliches dienstliches Interesse
besteht oder
c)
die Beamtin oder der Beamte nach dem vollendeten 32. Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst oder nach dem vollendeten 35. Lebensjahr in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden ist,
2.
die Voraussetzung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 nicht erfüllt, wenn sie oder er langjährig tätig war und überdurchschnittliche fachliche Leistungen erbracht hat,
3.
die Voraussetzung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 nicht erfüllt, wenn an der Auswahl der Beamtin oder des Beamten ein erhebliches dienstliches Interesse besteht.
(5) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung nach Absatz 2 Nr. 2 erworben haben, erhalten in der Probezeit eine polizeifachliche Unterweisung.
§ 6 NLVO-Pol - Beförderungsvoraussetzungen
Die Voraussetzung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NLVO erfüllt nur, wer das Studium nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 mit dem Mastergrad abgeschlossen hat.
§ 7 NLVO-Pol - Aufstieg
(1) Die §§ 33 und 34 NLVO finden keine Anwendung.
(2) 1 Das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei zulassen. 2 Die §§ 17 und 17a der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes des Landes Niedersachsen vom 7. August 1979 (Nds. GVBl. S. 236), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 2007 (Nds. GVBl. S. 484), sind entsprechend anzuwenden.
§ 8 NLVO-Pol - Dienstliche Beurteilung
(1) § 44 NLVO findet für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen keine Anwendung.
(2) 1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). 2 Die Regelbeurteilung ist alle drei Jahre zu einem Stichtag vorzunehmen. 3 Durch Beurteilungsrichtlinien können bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten von der Regelbeurteilung ausgenommen werden. 4 Eine Beurteilung aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilung) ist neben oder anstelle einer Regelbeurteilung nach Satz 1 zulässig, wenn dies durch Beurteilungsrichtlinien bestimmt ist oder sie rechtlich geboten ist.
(3) 1 Die Beurteilung besteht aus einer Bewertung der fachlichen Leistung und einer Einschätzung der Befähigung und Eignung im Beurteilungszeitraum unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes. 2 Die Bewertung der fachlichen Leistung und die Einschätzung der Befähigung und Eignung erfolgen anhand von Wertungsstufen mit einer Skala von A bis E, die für Einzelmerkmale, die durch Beurteilungsrichtlinien bestimmt werden, und für ein abschließendes Gesamturteil vergeben werden. 3 Für die Bewertung und Einschätzung der Einzelmerkmale und des Gesamturteils sind die Wertungsstufen
A - übertrifft in hervorragender Weise die Anforderungen,
B - übertrifft erheblich die Anforderungen,
C - entspricht voll den Anforderungen,
D - entspricht im Allgemeinen den Anforderungen und
E - entspricht nicht den Anforderungen
zu verwenden. 4 Bei der Vergabe der Wertungsstufe C ist zur Binnendifferenzierung zusätzlich zum Gesamturteil die Zwischenstufe "oberer Bereich", "mittlerer Bereich" oder "unterer Bereich" zu vergeben. 5 Der Dienstherr hat sicherzustellen, dass die Beurteilungen derart vorgenommen werden, dass in der Regel nicht mehr als 10 Prozent der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten einer Besoldungsgruppe im Gesamturteil mit der Wertungsstufe A und in der Regel nicht mehr als 20 Prozent der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten einer Besoldungsgruppe im Gesamturteil mit der Wertungsstufe B und der Wertungsstufe C mit der Zwischenstufe oberer Bereich beurteilt werden. 6 Ausnahmsweise ist eine Überschreitung der prozentualen Höchstgrenzen nach Satz 5 um jeweils bis zu 5 Prozentpunkte möglich, wenn dies aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall geboten ist. 7 Für die übrigen Wertungsstufen können durch Beurteilungsrichtlinien Richtwerte vorgegeben werden, die das anteilige Verhältnis der Wertungsstufen bestimmen.
(4) 1 Die Beurteilungen erfolgen in der Regel durch zwei Personen (Erstbeurteilerin oder
Erstbeurteiler und Zweitbeurteilerin oder Zweitbeurteiler). 2 Einzelheiten zu den Zuständigkeiten der beurteilenden Personen sowie möglicher weiterer an der Beurteilung Beteiligter werden in Beurteilungsrichtlinien bestimmt. 3 Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist in das Beurteilungsverfahren einzubeziehen; das Nähere wird durch Beurteilungsrichtlinien geregelt. 4 Die Beurteilung ist der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten bekannt
zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.
(5) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt für die Beurteilung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen Beurteilungsrichtlinien.
§ 9 NLVO-Pol - Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes des Landes Niedersachsen vom 7. August 1979 (Nds. GVBl. S. 236), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 2007 (Nds. GVBl. S. 484), außer Kraft.
Hannover, den 24. Mai 2013
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport P i s t o r i u s Minister
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