NStOGrVO
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Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung (NStOGrVO)

Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung (NStOGrVO)

Vom 29. Januar 2020 (Nds. GVBl. S. 20 - VORIS 20441 -)
Geändert durch Verordnung vom 23. August 2023 (Nds. GVBl. S. 196)
Aufgrund des § 24 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 451), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Berechnungsgrundsätze2
Allgemeine Obergrenzen3
Besondere Obergrenzen für Planstellen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik4
Besondere Obergrenzen für Planstellen in den Fachrichtungen Feuerwehr und Technische Dienste5
Besondere Obergrenzen für Planstellen in der Fachrichtung Steuerverwaltung6
Besondere Obergrenzen für Planstellen beim Landesamt für Bezüge und Versorgung7
Besondere Obergrenzen für Planstellen in der Justiz8
Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung9
Inkrafttreten10

§ 1 NStOGrVO - Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung legt für Planstellen für Beförderungsämter der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A und B des Landes und der in § 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) genannten Dienstherren Obergrenzen fest.
(2) Die Obergrenzen gelten nicht für die Planstellen für Beförderungsämter
1.
der Beamtinnen und Beamten bei den obersten Landesbehörden,
2.
der Lehrkräfte an Schulen und an Hochschulen,
3.
der Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung bei den nachgeordneten Schulbehörden, den Studienseminaren für den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter und dem Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung,
4.
der Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, die in der Fachberatung Hören, Sprache oder Sehen tätig sind,
5.
der Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, die als ärztliche Fachgutachterinnen und Fachgutachter tätig sind,
6.
der Beamtinnen und Beamten bei dem Landesprüfungsamt für die Sozialversicherung,
7.
der Beamtinnen und Beamten, denen nach § 20 Abs. 1 oder 2 des Beamtenstatusgesetzes eine Tätigkeit bei einer Einrichtung oder Religionsgemeinschaft zugewiesen worden ist und für die neue Stellen in den Stellenplänen und Stellenübersichten zum Haushaltsplan gesondert ausgebracht sind,
8.
der Beamtinnen und Beamten der Anstalt Niedersächsische Landesforsten,
9.
der Beamtinnen und Beamten der Tierseuchenkasse sowie
10.
der Beamtinnen und Beamten der kommunalen Anstalten, der gemeinsamen kommunalen Anstalten, der Zweckverbände nach dem Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit, des Regionalverbands "Großraum Braunschweig", des Bezirksverbands Oldenburg und der Niedersächsischen Versorgungskasse.
(3) Die allgemeinen Obergrenzen (§ 3) gelten nicht für die Planstellen für Beförderungsämter der Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen der Fachrichtungen "Technische Dienste" und "Gesundheits- und soziale Dienste", in denen nach § 23 Abs. 2 NBesG ein Einstiegsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist.

§ 2 NStOGrVO - Berechnungsgrundsätze

(1) Soweit eine Obergrenze nicht ausgeschöpft wird, können Planstellen und Anteile davon der darunterliegenden Besoldungsgruppe zugeordnet werden.
(2) Bruchteile von Planstellen, die sich bei der Berechnung der Obergrenzen ergeben, dürfen ab einem Wert von 0,5 auf eine volle Planstelle aufgerundet werden.
(3) 1 Die Prozentsätze für die Obergrenzen nach § 3 beziehen sich auf die Gesamtzahl der jeweils zugrunde zu legenden Planstellen bei
einem Dienstherrn. 2 Abweichend von Satz 1 bleiben die von den §§ 4 bis 8 erfassten Planstellen bei den Bezugsgrößen für die Prozentsätze nach § 3 unberücksichtigt. 3 Die Prozentsätze für die Obergrenzen nach den §§ 4 bis 8 beziehen sich auf die Gesamtzahl der jeweils zugrunde zu legenden Planstellen bei einem Dienstherrn, für die eine gemeinsame Obergrenze festgelegt ist.
(4) Ob und inwieweit unbefristet beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der entsprechenden Entgeltgruppen in die Bezugsgrößen für die Prozentsätze nach den §§ 3 bis 8 unter Anrechnung auf die jeweiligen Planstellen für Beförderungsämter einbezogen werden, entscheidet das Finanzministerium im Einzelfall.

§ 3 NStOGrVO - Allgemeine Obergrenzen

Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter darf folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
1.
in der Laufbahngruppe 1
a)in der Besoldungsgruppe A 840 Prozent,
b)in der Besoldungsgruppe A 940 Prozent
der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 , ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 6 als Beförderungsamt;
2.
in der Laufbahngruppe 2
a)in der Besoldungsgruppe A 1135 Prozent,
b)in der Besoldungsgruppe A 1220 Prozent,
c)in der Besoldungsgruppe A 1312 Prozent
der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 , ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als zweites Einstiegsamt;
3.
in der Laufbahngruppe 2
a)in der Besoldungsgruppe A 1535 Prozent,
b)in den Besoldungsgruppen A 16 bis B 2 zusammen 15 Prozent
der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 13 bis B 2 , ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als Beförderungsamt.

§ 4 NStOGrVO - Besondere Obergrenzen für Planstellen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik

Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter mit einer überwiegenden Tätigkeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik darf folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
1.
in der Laufbahngruppe 1
in der Besoldungsgruppe A 970 Prozent
der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 , ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 6 als Beförderungsamt;
2.
in der Laufbahngruppe 2
a) in der Besoldungsgruppe A 1240 Prozent,
b) in der Besoldungsgruppe A 1325 Prozent
der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 , ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als zweites Einstiegsamt.

§ 5 NStOGrVO - Besondere Obergrenzen für Planstellen in den Fachrichtungen Feuerwehr und Technische Dienste

Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter in den Fachrichtungen Feuerwehr und Technische Dienste darf folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
1.
in der Laufbahngruppe 1
a)
der Fachrichtungen Feuerwehr und Technische Dienste, jedoch ohne Vermessungs- und Katasterverwaltung und Verwaltung für Landentwicklung,
in der Besoldungsgruppe A 950 Prozent,
b)
der Fachrichtung Technische Dienste, jedoch nur Vermessungs- und Katasterverwaltung und Verwaltung für Landentwicklung,
in der Besoldungsgruppe A 970 Prozent
der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 , ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 6 als Beförderungsamt;
2.
in der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtungen Feuerwehr und Technische Dienste
a)in der Besoldungsgruppe A 1240 Prozent,
b)in der Besoldungsgruppe A 1325 Prozent
der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 , ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als zweites Einstiegsamt.

§ 6 NStOGrVO - Besondere Obergrenzen für Planstellen in der Fachrichtung Steuerverwaltung

(1) 1 Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter in der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Steuerverwaltung darf folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
1.in der Besoldungsgruppe A 840 Prozent,
2.in der Besoldungsgruppe A 945 Prozent
der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 , ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 6 als Beförderungsamt. 2 Hinsichtlich der Planstellen für Steuer-Außenprüferinnen und Steuer-Außenprüfer erhöht sich die Obergrenze nach Satz 1 Nr. 2 auf 60 Prozent; § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter in der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Steuerverwaltung darf
1.
für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend
a)
Konzerne,
b)
Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 18 Millionen Euro,
c)
Fertigungsbetriebe und andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 16,7 Millionen Euro,
d)
Kreditinstitute oder
e)
Versicherungsunternehmen
prüfen, sowie für Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer mit gleich zu bewertenden Tätigkeiten
in der Besoldungsgruppe A 13 50 Prozent,
2.
für Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter im Betriebsprüfungs- oder Steuerfahndungsdienst
inder Besoldungsgruppe A 1365 Prozent,
der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 , ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als zweites Einstiegsamt, nicht überschreiten.
(3) Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter in der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Steuerverwaltung darf
1.
für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend
a)
Handelsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 8,6, aber nicht mehr als 18 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 335 000 Euro,
b)
freie Berufe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 5,6 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 700 000 Euro,
c)
andere Leistungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6,7, aber nicht mehr als 16,7 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 400 000 Euro,
d)
land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Umsatz von mehr als 1,2 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 185 000 Euro,
e)
Fertigungsbetriebe mit einem Gesamtumsatz von mehr als 1,1, aber nicht mehr als 16,7 Millionen Euro oder einem steuerlichen Gewinn von mehr als 100 000 Euro, oder
f)
Verlustzuweisungsgesellschaften, Bauherrengemeinschaften, Fälle mit bedeutenden Einkünften oder bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände
prüfen, sowie für Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer mit gleich zu bewertenden Tätigkeiten und
2.
für Lohnsteuer-Außenprüferinnen und Lohnsteuer-Außenprüfer, die überwiegend Betriebe mit mehr als 999 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern prüfen,
in der Besoldungsgruppe A 1240 Prozent
der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 , ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als zweites Einstiegsamt, nicht überschreiten.
(4) Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter in der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Steuerverwaltung darf
1.
für Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die überwiegend nicht unter Absatz 3 Nr. 1 Buchst. e fallende Fertigungsbetriebe prüfen, die schwierig zu prüfen sind, sowie für Steuerfahndungsprüferinnen und Steuerfahndungsprüfer mit gleich zu bewertenden Tätigkeiten und
2.
für Lohnsteuer-Außenprüferinnen und Lohnsteuer-Außenprüfer, die überwiegend Betriebe mit mehr als 99, aber weniger als 1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern prüfen,
in der Besoldungsgruppe A 1165 Prozent
der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 , ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als zweites Einstiegsamt, nicht überschreiten.

§ 7 NStOGrVO - Besondere Obergrenzen für Planstellen beim Landesamt für Bezüge und Versorgung

Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter beim Landesamt für Bezüge und Versorgung darf in der Laufbahngruppe 1 in der Besoldungsgruppe A 9 die Obergrenze von 80 Prozent der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 , ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 6 als Beförderungsamt, nicht überschreiten.

§ 8 NStOGrVO - Besondere Obergrenzen für Planstellen in der Justiz

Die Zahl der Planstellen für Beförderungsämter darf folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
1.
in der Laufbahngruppe 1
a)
der Fachrichtung Justiz im Gerichtsvollzieherdienst
in der Besoldungsgruppe A 970 Prozent,
b)
der Fachrichtung Technische Dienste im Justizvollzug
in der Besoldungsgruppe A 940 Prozent,
c)
der Fachrichtung Justiz im Justizvollzug
für die Wahrnehmung der Aufgaben der Leitung von Geschäftsstellen oder der Buchhaltung in den Arbeitsbetrieben
in der Besoldungsgruppe A 980 Prozent
der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 , ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 6 als Beförderungsamt;
2.
in der Laufbahngruppe 2
a)
der Fachrichtung Justiz im Amtsanwaltsdienst
in der Besoldungsgruppe A 1360 Prozent,
b)
der Fachrichtung Justiz im Rechtspflegerdienst bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
aa)in der Besoldungsgruppe A 1140 Prozent,
bb)in der Besoldungsgruppe A 1225 Prozent,
cc)in der Besoldungsgruppe A 1312 Prozent,
c)
in der Innenrevision in Rechtssachen und der Innenrevision im Justizvollzug
aa)in der Besoldungsgruppe A 1130 Prozent,
bb)in der Besoldungsgruppe A 1230 Prozent,
cc)in der Besoldungsgruppe A 1312 Prozent
der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 , ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als zweites Einstiegsamt;
3.
in der Laufbahngruppe 2 in der Justiz
a)in der Besoldungsgruppe A 1530 Prozent,
b)in den Besoldungsgruppen A 16 bis B 2 zusammen 20 Prozent
der Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppen A 13 bis B 2 , ausgenommen die Planstellen für die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als Beförderungsamt.

§ 9 NStOGrVO - Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

Die der Rechtsaufsicht des Landes unterliegenden Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung können die Stellen für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der entsprechenden Entgeltgruppen in die Bezugsgröße für die Prozentsätze nach § 3 einbeziehen, wenn diese entsprechend auf die jeweiligen Planstellen für Beförderungsämter angerechnet werden.

§ 10 NStOGrVO - Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Stellenobergrenzenverordnung vom 26. Juni 2007 (Nds. GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308), außer Kraft.
Hannover, den 29. Januar 2020
Die Niedersächsische Landesregierung
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