Verordnung über die Förderung von Ombudsstellen nach § 9a des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs
Verordnung über die Förderung von Ombudsstellen nach § 9a des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs
Vom 19. Januar 2023 (Nds. GVBl. S. 5 - VORIS 21130 -)
Aufgrund des § 16e Abs. 4 Satz 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission vom 5. Februar 1993 (Nds. GVBl. S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 204), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Höhe der Förderung | 1 |
Antragsverfahren und Abrechnungsverfahren | 2 |
Inkrafttreten | 3 |
§ 1 OStFördVO - Höhe der Förderung
(1) 1 Förderfähig für die Förderung nach § 16e Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII) sind als Personalkosten das Bruttoarbeitsentgelt und die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
1.
bei einer regionalen Ombudsstelle
a)
für bis zu zwei Vollzeiteinheiten für Fachkräfte, die ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Sozialpädagogik oder der Sozialwissenschaften abgeschlossen haben, und
b)
für bis zu einer halben Vollzeiteinheit für eine Verwaltungskraft
und
2.
bei der überregionalen Ombudsstelle
a)
für bis zu zwei Vollzeiteinheiten für Fachkräfte, die ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Sozialpädagogik oder der Sozialwissenschaften abgeschlossen haben,
b)
für bis zu einer Vollzeiteinheit für eine Kraft, die die Befähigung zum Richteramt besitzt, und
c)
für bis zu einer Vollzeiteinheit für eine Verwaltungskraft.
2 Den Fachkräften, Kräften und Verwaltungskräften nach Satz 1 stehen Personen mit gleichwertiger Qualifikation gleich.
(2) 1 Förderfähig ist als Bruttoarbeitsentgelt
1.
für Fachkräfte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a höchstens das Entgelt nach der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe S 15 nach der Entgelttabelle für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
2.
für Kräfte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b höchstens das Entgelt nach der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 13 nach der Entgelttabelle für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 15 TV-L und
3.
für Verwaltungskräfte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. c höchstens das Entgelt nach der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 9 a nach der Entgelttabelle für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 15 TV-L.
2 Förderfähig sind als Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung höchstens die Beträge, die sich auf der Grundlage eines Bruttoarbeitsentgelts nach Satz 1 ergeben.
(3) 1 Die Sachkosten nach § 16e Abs. 4 Satz 1 Nds. AG SGB VIII werden jährlich je Vollzeiteinheit (Absatz 1) durch einen Pauschbetrag in Höhe der Sachkostenpauschale für einen normalen durchschnittlichen Büroarbeitsplatz gemäß den am 1. Januar des Förderjahres gültigen Tabellen der standardisierten Personalkostensätze, die das Finanzministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt macht, zuletzt durch Runderlass vom 2. März 2021 (Nds. MBl. S. 496), gefördert. 2 Sachkosten, die in dem Pauschbetrag nicht berücksichtigt sind (Nummer 1 des in Satz 1 genannten Runderlasses), sind zusätzlich förderfähig, wenn das Landesjugendamt die Erforderlichkeit der Kosten vor der Begründung der Zahlungspflicht anerkannt hat.
(4) Wird das Personal oder die Ausstattung der Ombudsstelle auch für andere Aufgaben eingesetzt, so sind die Personal- und Sachkosten nur anteilig förderfähig.
§ 2 OStFördVO - Antragsverfahren und Abrechnungsverfahren
(1) 1 Das Landesjugendamt macht bekannt, wann Anträge auf Förderung nach § 16e Abs. 4 Satz 2 Nds. AG SGB VIII gestellt werden können und welche Angaben erforderlich sind. 2 Zu den erforderlichen Angaben gehören für alle Beschäftigen, auf die es bei der Förderung ankommt, die Höhe des Bruttoarbeitsentgelts, die Höhe der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie die Daten über den beruflichen Werdegang, die für die Einordnung in eine Stufe der Entgeltgruppe erforderlich sind. 3 Die Angaben sind auf Anforderung nachzuweisen. 4 Das Landesjugendamt entscheidet, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des § 16e Abs. 3 Satz 3 Nds. AG SGB VIII , über die Förderberechtigung und leistet monatliche Abschlagszahlungen.
(2) 1 Innerhalb eines Monats nach Ablauf eines jeden Förderjahres weist die juristische Person, die die Ombudsstelle betreibt, dem Landesjugendamt die im Förderjahr für die Ombudsstelle angefallenen Personalkosten und Sachkosten nach § 1 Abs. 3 Satz 2 nach. 2 Das Landesjugendamt setzt auf Grundlage der Nachweise die Höhe der Förderung für das abgelaufene Förderjahr fest.
(3) Ergeben sich nach der Bekanntgabe des Bescheides nach Absatz 1 Satz 4 Änderungen in Bezug auf die Angaben nach Absatz 1 Satz 1, so hat die juristische Person, die die Ombudsstelle betreibt, die Änderungen dem Landesjugendamt unverzüglich mitzuteilen.
(4) Personenbezogene Daten darf das Landesjugendamt verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 erforderlich ist.
§ 3 OStFördVO - Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Hannover, den 19. Januar 2023
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung
Behrens Ministerin
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