BbS-VO
DE - Landesrecht Niedersachsen

Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)

Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)

Vom 10. Juni 2009 (Nds. GVBl. S. 243 - VORIS 22410 -) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. September 2021 (Nds. GVBl. S. 634) (2)
Aufgrund des § 11 Abs. 9 in Verbindung mit § 19 Satz 6 , des § 28 Abs. 1 Satz 3 und des § 60 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 6 , Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeines
Geltungsbereich1
Einzugsbereich, Außenstellen1a
Klassen in der Berufsschule1b
Klassen in anderen berufsbildenden Schulformen1c
ZWEITER ABSCHNITT
Aufnahmeverfahren
Anmeldung2
Festsetzung der Aufnahmekapazität3
Auswahlverfahren4
DRITTER ABSCHNITT
Versetzung
Voraussetzungen der Versetzung5
Nichtversetzung6
VIERTER ABSCHNITT
Abschlussprüfung
Erstes Kapitel
Allgemeines
Arten der Abschlussprüfung7
Zweites Kapitel
Abschlussprüfung am Ende des Bildungsganges
Prüfungsausschuss8
Schriftliche Prüfung9
Praktische Prüfung10
Mündliche Prüfung11
Kombinierte Prüfung12
Facharbeit und Projektarbeit13
Versäumnis14
Täuschungsversuch15
Störungen16
Prüfungsniederschriften17
Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler18
Prüfung für Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer19
Prüfung für Schülerinnen und Schüler der Schulen des Bundes20
Drittes Kapitel
Modulprüfung
Modulprüfung21
FÜNFTER ABSCHNITT
Leistungsbewertung und Abschlüsse
Leistungsbewertung, Zeugnis22
Abschlüsse23
Wiederholung24
Erwerb des Hauptschulabschlusses25
Erwerb des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss26
Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss27
Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I28
Erwerb der Fachhochschulreife und des schulischen Teils der Fachhochschulreife29
Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife30
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife31
Zertifizierung von besonderen Leistungen32
Zweiter Teil
Besondere Vorschriften
Besondere Vorschriften für einzelne Bildungsgänge33
Dritter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
(weggefallen)34
Übergangsvorschriften35
Inkrafttreten36
Anlagen
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die BerufsschuleAnlage 1
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die BerufseinstiegsschuleAnlage 2
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die BerufsfachschuleAnlage 3
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die berufsqualifizierende BerufsfachschuleAnlage 4
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die FachoberschuleAnlage 5
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die BerufsoberschuleAnlage 6
Ergänzende und abweichende Vorschriften für das Berufliche GymnasiumAnlage 7
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die FachschuleAnlage 8
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Fachschule SeefahrtAnlage 9
Ergänzende und abweichende Vorschriften für die PflegeschulenAnlage 10
(1) Red. Anm.:
SVBl. S. 206, 457
(2) Red. Anm.:
SVBl. S. 527

§§ 1 - 32, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§§ 1 - 1c, ERSTER ABSCHNITT - Allgemeines

§ 1 BbS-VO - Geltungsbereich

(1) 1 Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulen für andere als ärztliche Heilberufe, die nach § 1 Abs. 5 Satz 2 NSchG in den Geltungsbereich des Niedersächsischen Schulgesetzes einbezogen sind. 2 Sie gilt auch für Pflegeschulen nach § 9 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) in freier Trägerschaft.
(2) Die §§ 2 bis 21 und 24 gelten nicht für die Berufsschule, die §§ 7 bis 21 , 23 und 24 gelten nicht für das Berufliche Gymnasium, die §§ 5 , 6 und 22 gelten zudem nicht für die Qualifikationsphase des Beruflichen Gymnasiums und die §§ 5 und 6 gelten nicht für die Fachschule.
(3) § 2 Abs. 2, §§ 5 bis 21, 23 Abs. 2 bis 4 und § 24 gelten nicht für den berufsbezogenen Lernbereich der Pflegeschulen nach § 9 PflBG .

§ 1a BbS-VO - Einzugsbereich, Außenstellen

(1) Der Schulträger legt für jede berufsbildende Schule den Einzugsbereich ( § 106 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 NSchG ) fest.
(2) 1 Mit Genehmigung der Schulbehörde kann eine berufsbildende Schule eine Außenstelle führen. 2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn
1.
die Schulleitung, der Schulvorstand und die Konferenzen trotz der räumlichen Trennung ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können,
2.
ein ausreichend differenziertes Unterrichtsangebot gewährleistet ist,
3.
ausreichend große Klassen (§§ 1b und 1c) gewährleistet bleiben und
4.
die Außenstelle für Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen erreichbar ist.

§ 1b BbS-VO - Klassen in der Berufsschule

(1) 1 Die Berufsschule ( § 15 NSchG ) ist jahrgangsweise in berufsbezogene Fachklassen zu gliedern. 2 Es sind 22 Schülerinnen und Schüler je Fachklasse anzustreben.
(2) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann aus Schülerinnen und Schülern, die in zueinander affinen Berufen ausgebildet werden, eine Fachklasse gebildet werden, wenn die Belange der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung nicht entgegenstehen. 2 Berufe sind zueinander affin, wenn die Ausbildung wesentliche inhaltliche Gemeinsamkeiten
aufweist. 3 Die oberste Schulbehörde macht öffentlich bekannt, welche Berufe zueinander affin sind.
(3) 1 Zwei oder mehr berufsbildende Schulen können schriftlich vereinbaren, für denselben Ausbildungsberuf eine Fachklasse, auch eine Fachklasse nach Absatz 2, im Wechsel nur in einer Berufsschule zu bilden. 2 Die Vereinbarung ist der Schulbehörde vorzulegen.
(4) 1 Erreicht die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Fachklasse der Berufsschule trotz Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 nicht mindestens sieben, so kann in einer Schule im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, dessen oder deren Einwohnerzahl nach der von der Landesstatistikbehörde jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres veröffentlichten Statistik weniger als 100 000 oder dessen oder deren Einwohnerdichte nach dem gleichen Stand weniger als 116 Einwohnerinnen und Einwohner je Quadratkilometer beträgt, eine Fachklasse aus Schülerinnen und Schülern gebildet werden, die in Berufen desselben Berufsbereichs ausgebildet werden. 2 Einem Berufsbereich gehören die Berufe an, die einen ähnlichen Tätigkeitsschwerpunkt aufweisen. 3 Die oberste Schulbehörde macht öffentlich bekannt, welche Berufe zu welchem Berufsbereich gehören.
(5) 1 Die Anzahl von sieben Schülerinnen und Schülern in einer Fachklasse der Berufsschule darf mit Genehmigung der Schulbehörde unterschritten werden. 2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn eine andere Fachklasse für denselben Ausbildungsberuf für die Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen nicht erreichbar ist. 3 Die Genehmigung kann für die Grundstufe, für eine einzelne Fachstufe, für mehrere Fachstufen oder den gesamten Bildungsgang und, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 voraussichtlich auch in weiteren Schuljahren vorliegen wird, für mehrere Schuljahre erteilt werden. 4 Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn
1.
die Schule im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt liegt, dessen oder deren Einwohnerzahl nach der von der Landesstatistikbehörde zum 31. Dezember des Vorjahres veröffentlichten Statistik weniger als 100 000 oder deren oder dessen Einwohnerdichte nach dem gleichen Stand weniger als 116 Einwohnerinnen und Einwohner je Quadratkilometer beträgt,
2.
die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Fachklasse trotz Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 nicht mindestens sieben erreicht und
3.
die Schule zusichert, dass Unterricht für den betroffenen Ausbildungsberuf oder die betroffenen Ausbildungsberufe jahrgangsübergreifend für mindestens sieben Schülerinnen und Schüler gemeinsam erteilt wird, und dafür ein Konzept vorlegt, aus dem ersichtlich ist, wie den besonderen Anforderungen dieser Unterrichtsform Rechnung getragen werden soll.
(6) 1 In einer Fachklasse der Grundstufe der Berufsschule darf die Anzahl von sieben Schülerinnen und Schülern auch unterschritten werden, wenn die Schülerinnen und Schüler gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern einer einjährigen Berufsfachschule unterrichtet werden. 2 Gemeinsamer Unterricht ist nur zulässig, wenn die Berufe zu denen ausgebildet wird, wesentliche inhaltliche Gemeinsamkeiten aufweisen.
(7) Schülerinnen und Schüler, die in Berufen desselben Berufsbereichs ausgebildet werden, können in den Fächern des berufsübergreifenden Lernbereichs klassenübergreifend unterrichtet werden.

§ 1c BbS-VO - Klassen in anderen berufsbildenden Schulformen

(1) 1 Die berufsbildenden Schulformen nach den §§ 16 bis 20 NSchG sind jeweils jahrgangsweise in Klassen zu gliedern. 2 Im ersten Schuljahrgang eines Bildungsganges sollen einer Klasse mindestens 22 Schülerinnen und Schüler angehören.
(2) Klassen können aus Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Fachrichtungen derselben Schulform gebildet werden, wenn sichergestellt ist, dass im berufsbezogenen Lernbereich nach Fachrichtungen getrennt unterrichtet wird.
(3) 1 Die Genehmigung nach § 106 Abs. 8 Satz 1 NSchG für die Einrichtung eines Bildungsganges wird nur erteilt, wenn nach einer Prognose des Schulträgers für den ersten Schuljahrgang mindestens 27 Schülerinnen oder Schüler zu erwarten sind. 2 Die Prognose muss sich bei Schulen mit einer dreijährigen Ausbildung auf die nächsten sechs Schuljahre, im Übrigen auf die nächsten drei Schuljahre beziehen.

§§ 2 - 4, ZWEITER ABSCHNITT - Aufnahmeverfahren

§ 2 BbS-VO - Anmeldung

(1) 1 Die Schülerinnen und Schüler haben sich an der Schule, die sie besuchen wollen, für einen bestimmten Bildungsgang anzumelden. 2 Die Schule kann für einzelne Bildungsgänge Anmeldefristen festsetzen.
(2) 1 Der Anmeldung sind mindestens
1.
beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Ablichtungen der Nachweise über die geforderten Aufnahmevoraussetzungen oder, an der Berufseinstiegsschule, des letzten Schulzeugnisses,
2.
ein Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und
3.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls an welcher Schule die Bewerberin oder der Bewerber an einem Aufnahmeverfahren zu einem früheren Schuljahr erfolglos teilgenommen hat,
beizufügen. 2 Sofern Nachweise nach Satz 1 Nr. 1 bei der Anmeldung noch nicht erbracht werden können, ist glaubhaft zu machen, dass die Aufnahmevoraussetzungen bei Unterrichtsbeginn erfüllt sein werden.

§ 3 BbS-VO - Festsetzung der Aufnahmekapazität

1 Die Schule setzt die Aufnahmekapazität für die einzelnen Bildungsgänge im Benehmen mit dem Schulträger fest und teilt sie der Schulbehörde mit. 2 Bei der Festsetzung nach Maßgabe des § 59a Abs. 4 NSchG sind auch
1.
die erforderlichen Plätze für die praktische Ausbildung und die Betriebspraktika,
2.
die Kapazitäten aufeinander aufbauender Bildungsgänge,
3.
die für eine Aufnahme in einen späteren Schuljahrgang dort erforderlichen Schulplätze, wenn eine solche Aufnahme in dieser Verordnung vorgesehen ist, sowie
4.
die Auswirkungen auf die Anzahl der Schülerinnen und Schüler desselben Bildungsganges anderer berufsbildender Schulen
zu berücksichtigen.

§ 4 BbS-VO - Auswahlverfahren

(1) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Schulträgers haben oder aufgrund von Vereinbarungen zwischen Schulträgern nach § 104 Satz 2 NSchG oder einer Verordnung nach § 105 Abs. 3 NSchG in die Schule aufzunehmen sind, die Aufnahmekapazität und wird deshalb die Aufnahme nach § 59a Abs. 4 Satz 1 NSchG beschränkt, so ist ein Auswahlverfahren nach § 59a Abs. 4 Satz 2 NSchG durchzuführen.
(2) Können alle in Absatz 1 genannten Bewerberinnen und Bewerber ohne Auswahlverfahren aufgenommen werden, reicht aber die Zahl der verbleibenden freien Plätze nicht aus, um alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber aufzunehmen, so ist für diese ein Auswahlverfahren nach § 59a Abs. 4 Satz 2 NSchG durchzuführen.
(3) 1 Über die Aufnahme entscheidet ein Aufnahmeausschuss, der aus einer Lehrkraft als Vorsitzendem Mitglied und zwei Lehrkräften, die in dem betreffenden Bildungsgang an der Schule unterrichten, besteht. 2 Die Bildung des Ausschusses und die Bestellung des Vorsitzenden Mitglieds obliegt
der Schulleiterin oder dem Schulleiter. 3 Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. 4 An den Sitzungen des Aufnahmeausschusses können ohne Stimmrecht eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schülerrates und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulelternrates teilnehmen.
(4) 1 Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber haben innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe
der Aufnahmeentscheidung mitzuteilen, ob sie den zugeteilten Platz in Anspruch nehmen.
2 Nach Ablauf dieser Frist werden die nicht in Anspruch genommenen Plätze im Nachrückverfahren nach Eignung und Leistung vergeben.

§§ 5 - 6, DRITTER ABSCHNITT - Versetzung

§ 5 BbS-VO - Voraussetzungen der Versetzung

(1) 1 Eine Schülerin oder ein Schüler ist am Ende eines Schuljahres zu versetzen, wenn die Leistungen in allen unterrichteten Lernbereichen jeweils mit mindestens der Note "ausreichend" bewertet worden sind und in den den Lernbereichen zugeordneten Einzelnoten insgesamt entweder in nicht mehr als zwei Fällen die Note "mangelhaft" oder höchstens in einem Fall die Note "ungenügend" erreicht worden ist. 2 Über die Festsetzung der Noten für einen Lernbereich entscheiden die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler in dem Lernbereich planmäßig unterrichtet haben, nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 Satz 1 .
(2) Können einzelne Noten, die einem Lernbereich zugeordnet sind, aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, nicht vergeben werden, so bleiben diese bei der Versetzung unberücksichtigt.

§ 6 BbS-VO - Nichtversetzung

(1) Wer nicht versetzt worden ist, kann den Schuljahrgang wiederholen.
(2) 1 Wer denselben Schuljahrgang zweimal erfolglos besucht hat, muss den Bildungsgang verlassen.
2 Es kann ausnahmsweise eine weitere Wiederholung desselben Schuljahrgangs gestattet werden, wenn im Wiederholungsjahr eine besondere außergewöhnliche Behinderung der Schülerin oder des Schülers vorgelegen hat und eine nochmalige Wiederholung aussichtsreich erscheint.

§§ 7 - 21, VIERTER ABSCHNITT - Abschlussprüfung

§ 7, Erstes Kapitel - Allgemeines

§ 7 BbS-VO - Arten der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende des Bildungsganges statt oder in Modulprüfungen während der Abschlussklasse, wenn in einem Bildungsgang Unterricht in Modulen erteilt wird.
(2) An der Abschlussprüfung nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Abschlussklasse teil.

§§ 8 - 20, Zweites Kapitel - Abschlussprüfung am Ende des Bildungsganges

§ 8 BbS-VO - Prüfungsausschuss

(1) Für jede Abschlussklasse wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden Mitglied und den in § 36 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 NSchG genannten Mitgliedern der Klassenkonferenz nach § 35 Abs. 2 NSchG .
(3) 1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestellt eine Lehrkraft zum Vorsitzenden Mitglied oder übernimmt den Vorsitz im Prüfungsausschuss selbst. 2 Die schulfachliche Dezernentin oder der schulfachliche Dezernent der Schulbehörde kann den Vorsitz des Prüfungsausschusses übernehmen.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden Mitglied mindestens die Hälfte der Mitglieder, bei Entscheidungen in der mündlichen Prüfung außer dem Vorsitzenden Mitglied mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder, anwesend sind.
(5) 1 Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit über das Ergebnis der mündlichen und praktischen Prüfung. 2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 4 In der mündlichen Prüfung sind nur die Mitglieder stimmberechtigt, die an der Prüfung in dem jeweiligen Lernbereich ständig teilgenommen haben.

§ 9 BbS-VO - Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus Klausurarbeiten.
(2) 1 Die Zahl der Klausurarbeiten und Gegenstände der schriftlichen Prüfung werden nach den Vorschriften der Anlagen zu § 33 bestimmt. 2 Ermöglichen diese Vorschriften, zwischen mehreren Gegenständen einer Klausurarbeit zu wählen, so trifft ein Ausschuss, bestehend aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den Lehrkräften, die in dem Lernbereich planmäßig unterrichtet haben, die Auswahl und teilt den Prüflingen den Prüfungsgegenstand drei Wochen vor der schriftlichen Prüfung mit. 3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Lehrkraft bestimmen, die sie oder
ihn im Ausschuss vertritt. 4 Anstelle im Fach Englisch können einzelne Prüflinge in einer anderen Fremdsprache geprüft werden, insbesondere wenn sie Englisch nicht als fortgeführte Fremdsprache erlernt haben.
(3) 1 Die Lehrkräfte, die den Prüfling planmäßig unterrichtet haben, legen der Schulleiterin oder dem Schulleiter vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung für jede Klausurarbeit zwei Aufgabenvorschläge zur Auswahl vor. 2 Die Aufgabenvorschläge sind auf der Grundlage der für den Unterricht maßgebenden fachlichen Bestimmungen zu erstellen. 3 In den Aufgabenvorschlägen ist anzugeben, welche Hilfsmittel der Prüfling benutzen darf. 4 Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann unter Angabe der Gründe neue Aufgabenvorschläge anfordern.
(4) 1 Sieht die Prüfungsaufgabe für den Prüfling eine Wahl zwischen mehreren Aufgaben vor oder erfordert die Art der Prüfungsaufgabe eine Vorbereitung durch den Prüfling, so verlängert sich die in den Anlagen zu § 33 bestimmte Bearbeitungszeit um die Auswahl- und die Vorbereitungszeit. 2 Die Bearbeitungszeit ist in der Aufgabe für die Klausurarbeit anzugeben.
(5) 1 Die Klausurarbeiten werden von den Lehrkräften beurteilt, die die Aufgaben erstellt haben. 2 Die Beurteilung ist schriftlich zu begründen.

§ 10 BbS-VO - Praktische Prüfung

(1) 1 Die Aufgaben für die praktische Prüfung werden von den Lehrkräften, die die Prüflinge in der Abschlussklasse in dem Lernbereich planmäßig unterrichtet haben, im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. 2 § 9 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 , Abs. 3 Sätze 2 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) 1 Die Leistung in der praktischen Prüfung wird von den Lehrkräften beurteilt, die die Aufgabe gestellt haben. 2 Die Beurteilung ist schriftlich zu begründen.

§ 11 BbS-VO - Mündliche Prüfung

(1) 1 Der Prüfungsausschuss bestimmt aufgrund der im Bildungsgang erbrachten Leistungen und der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung für jeden Prüfling die Gegenstände der mündlichen Prüfung. 2 Die mündliche Prüfung soll nur durchgeführt werden, wenn sie zur Klärung der Endzensur erforderlich ist.
(2) Die Gegenstände der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling zwei Werktage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit den Ergebnissen der schriftlichen und der praktischen Prüfung bekannt gegeben.
(3) § 9 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) 1 Die mündliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss durchgeführt und von den Mitgliedern, die die entsprechende schriftliche Prüfungsaufgabe gestellt haben, abgenommen. 2 Das Vorsitzende Mitglied und, mit seiner Zustimmung, jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses sind berechtigt, sich an der Abnahme der mündlichen Prüfung zu beteiligen. 3 Der Prüfling soll in jedem Teilbereich der mündlichen Prüfung nicht länger als 15 Minuten geprüft werden.
(5) 1 Das Vorsitzende Mitglied kann Gästen das Zuhören bei der mündlichen Prüfung gestatten. 2 Je einer Vertreterin oder einem Vertreter, die vom Schülerrat und vom Schulelternrat benannt sind, ist das Zuhören zu gestatten, wenn der Prüfling nicht widerspricht. 3 Zuhörerinnen und Zuhörer können ausgeschlossen werden, wenn der ordnungsgemäße Ablauf der mündlichen Prüfung dies erfordert.

§ 12 BbS-VO - Kombinierte Prüfung

(1) Der Ausschuss nach § 9 Abs. 2 kann bestimmen, dass die Abschlussprüfung ganz oder teilweise als kombinierte Prüfung durchgeführt wird.
(2) 1 In der kombinierten Prüfung werden schriftliche, praktische oder mündliche Prüfungsteile ganz oder teilweise zu einer Prüfungsaufgabe zusammengefasst. 2 Die §§ 9 bis 11 gelten entsprechend.
(3) Die Aufgaben der kombinierten Prüfung dürfen nur aus den in den Anlagen zu § 33 genannten Teilen der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung unter Einhaltung der Gesamtbearbeitungszeit gebildet werden.

§ 13 BbS-VO - Facharbeit und Projektarbeit

(1) 1 Der Ausschuss nach § 9 Abs. 2 kann bestimmen, dass eine Fach- oder Projektarbeit als zusätzliche Prüfungsleistung oder anstelle einer Klausurarbeit anzufertigen und in einem Kolloquium zu präsentieren ist. 2 Den Schülerinnen und Schülern ist die Entscheidung des Ausschusses vor Beginn der Fach- oder Projektarbeit zur Kenntnis zu geben.
(2) 1 In der Facharbeit und der Projektarbeit wird eine komplexe praxisbezogene Aufgabe unter einer übergreifenden Themenstellung bearbeitet. 2 Die Projektarbeit ist selbständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren.
(3) 1 Die Facharbeit und die Projektarbeit können als Einzel- oder Gruppenarbeit angefertigt werden. 2 Bei der Gruppenarbeit muss die Einzelleistung der Schülerin oder des Schülers ersichtlich sein.
(4) 1 Die Facharbeit und die Projektarbeit werden von einer Lehrkraft oder von mehreren Lehrkräften betreut und bewertet. 2 Die Bewertung ist schriftlich zu begründen.

§ 14 BbS-VO - Versäumnis

(1) Nimmt ein Prüfling ohne Genehmigung des Vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses an Prüfungsteilen nicht teil, so sind diese Teile mit der Note "ungenügend" zu bewerten.
(2) 1 Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, verhindert ist. 2 Die Gründe sind unverzüglich nachzuweisen. 3 Wird das Versäumnis genehmigt, so entscheidet der Prüfungsausschuss über die Fortsetzung der Prüfung.

§ 15 BbS-VO - Täuschungsversuch

(1) 1 Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder anderen Prüflingen unerlaubte Hilfen zu geben, so nimmt er zunächst weiter an der Prüfung teil. 2 Über die Folgen der Verfehlung entscheidet der Prüfungsausschuss. 3 In der Regel ist der betroffene Prüfungsteil mit der Note "ungenügend" zu bewerten. 4 In leichten Fällen kann dem Prüfling die Wiederholung des Prüfungsteils aufgegeben oder Nachsicht gewährt werden.
(2) Stellt sich nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses heraus, dass ein Prüfling das Ergebnis seiner Prüfung durch Täuschung beeinflusst hat, so kann die Schule den Abschluss innerhalb eines Jahres seit der Aushändigung des Abschlusszeugnisses aberkennen und das Abschlusszeugnis zurückfordern, wenn wegen der Täuschung die Voraussetzungen für den Erwerb des Abschlusses nicht erfüllt sind.

§ 16 BbS-VO - Störungen

Stört ein Prüfling die Prüfung so nachhaltig, dass die ordnungsgemäße Durchführung nicht möglich ist, so kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Prüfung ausschließen und die Abschlussprüfung in allen weiteren Teilen mit der Note "ungenügend" bewerten.

§ 17 BbS-VO - Prüfungsniederschriften

Über die Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die die Ergebnisse aller für den Abschluss bedeutsamen Leistungen und Entscheidungen aufzunehmen sind.

§ 18 BbS-VO - Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

(1) 1 Wer den Bildungsgang nicht oder nur teilweise besucht hat, kann auf Antrag von der Schulbehörde zur Abschlussprüfung oder zu den Modulprüfungen (§ 21) zugelassen werden, wenn er die Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang erfüllt und darlegt, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die dem Ziel des Bildungsganges entsprechen. 2 Bauen Module eines Bildungsgangs aufeinander auf oder weist eine Nichtschülerin oder ein Nichtschüler eine entsprechende Vorbildung nach, so kann die Schulbehörde bestimmen, dass einzelne Module nicht geprüft werden.
(2) Die Schulbehörde hat einen besonderen Prüfungsausschuss zu bilden, wenn an den Schulen in Niedersachsen eine Abschlussprüfung für den Bildungsgang nicht durchgeführt wird.
(3) 1 Für die schriftliche Prüfung gelten die Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler entsprechend. 2 Wird ein berufsbezogener Lernbereich in Modulen unterrichtet, so kann die Schulbehörde bestimmen, dass anstelle einer Facharbeit eine Klausurarbeit anzufertigen ist.
(4) 1 Gegenstand der mündlichen Prüfung sollen sämtliche Unterrichtsinhalte des Bildungsganges sein. 2 Gegenstand der praktischen Prüfung sollen die gesamten praktischen Inhalte des Bildungsganges sein. 3 Auf die mündliche Prüfung kann in den Bereichen verzichtet werden, die in den anderen Prüfungsteilen mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind.
(5) 1 Wer die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2 Über den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 19 BbS-VO - Prüfung für Fernlehrgangsteilnehmerinnen und Fernlehrgangsteilnehmer

(1) Zur Abschlussprüfung ist auf Antrag zuzulassen, wer die Aufnahmevoraussetzungen für einen Bildungsgang erfüllt und an einem entsprechenden von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen Fernlehrgang mit Erfolg teilgenommen hat.
(2) Die Schulbehörde bildet einen Prüfungsausschuss und kann auch Lehrkräfte des Fernlehrinstituts zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses berufen.
(3) Für die Prüfung gelten die Vorschriften über die Abschlussprüfung entsprechend.

§ 20 BbS-VO - Prüfung für Schülerinnen und Schüler der Schulen des Bundes

(1) Zur Abschlussprüfung ist auf Antrag zuzulassen, wer die Aufnahmevoraussetzungen für einen Bildungsgang erfüllt und an einem diesem entsprechenden Vorbereitungslehrgang einer Schule in der Trägerschaft des Bundes teilgenommen hat.
(2) Die Schulbehörde bildet einen Prüfungsausschuss und kann auch Lehrkräfte der Schule des Bundes zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses berufen.
(3) Für die Prüfung gelten die Vorschriften über die Abschlussprüfung entsprechend.

§ 21, Drittes Kapitel - Modulprüfung

§ 21 BbS-VO - Modulprüfung

(1) Wird in einem Bildungsgang Unterricht in Modulen erteilt, so findet die Prüfung jeweils am Ende eines Moduls oder Faches der Abschlussklasse statt.
(2) Für die Modulprüfung gelten die §§ 8 bis 17 entsprechend mit den Maßgaben der Absätze 3 und 4.
(3) 1 Bei Modulprüfungen wird anstelle des Prüfungsausschusses nach § 8 für jedes Modul und Fach ein Modulprüfungsausschuss gebildet, der die Aufgaben und Befugnisse eines Prüfungsausschusses nach § 11 Abs. 1 und 4 und den §§ 14 bis 16 hat. 2 Mitglieder des Modulprüfungsausschusses sind die Lehrkräfte, die in dem Modul planmäßig unterrichtet haben. 3 Vorsitzendes Mitglied des Modulprüfungsausschusses ist die Lehrkraft, die in dem Modul oder Fach überwiegend unterrichtet hat. 4 Die Schulleiterin, der Schulleiter, die schulfachliche Dezernentin oder der schulfachliche Dezernent kann als zusätzliches Mitglied den Vorsitz übernehmen.
(4) Bei Modulprüfungen werden die Prüfungsgegenstände im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 , § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 Satz 2 , zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

§§ 22 - 32, FÜNFTER ABSCHNITT - Leistungsbewertung und Abschlüsse

§ 22 BbS-VO - Leistungsbewertung, Zeugnis

(1) 1 Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den Lernbereichen und den diesen zugeordneten Fächern, Lerngebieten, Lernfeldern, Modulen und Qualifizierungsbausteinen sind mit den folgenden Noten zu bewerten:
sehr gut(1),wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maß entspricht,
gut(2),wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend(3),wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend(4),wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft(5),wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend(6),wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
2 Zwischennoten sind auf Zeugnissen nicht zulässig.
(2) Der Festsetzung der Noten zum Ende eines Schuljahres sind die im gesamten Schuljahr erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung zugrunde zu legen.
(3) 1 Die Note für die Leistung in einem Lernbereich ist aus den in den zugeordneten Fächern, Lernfeldern, Modulen, Lerngebieten und Qualifizierungsbausteinen erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zeitanteile und der Bedeutung der erworbenen Kompetenzen für den Bildungsgang zu ermitteln. 2 Werden im Rahmen einer Abschlussprüfung fächer-, lernfeld- oder lerngebietübergreifende Prüfungsleistungen erbracht, so fließen diese in die Note für den Lernbereich ein. 3 Prüfungsleistungen, die in einem bestimmten Fach, Lernfeld, Lerngebiet, Modul und Qualifizierungsbaustein erbracht werden, fließen in die Note für das jeweilige Fach, Lernfeld, Lerngebiet, Modul oder den Qualifizierungsbaustein ein.
(4) Sind Teile der Ausbildung in einem Betrieb oder einer anderen außerschulischen Einrichtung durchzuführen und die dort erbrachten Leistungen zu benoten, so kann die Schule die Benotung dieser Leistungen auf die Betriebe oder Einrichtungen übertragen, wenn die Benotung von fachlich und pädagogisch qualifiziertem Personal vorgenommen wird.
(5) Wird Unterricht mit Genehmigung der Schulbehörde im Rahmen eines Kooperationsvertrages von Schulen im Ausland erteilt, so werden die im Ausland erbrachten Leistungen in die Note des jeweiligen Schuljahres einbezogen.
(6) 1 Den Schülerinnen und Schülern ist am Ende eines Schuljahres ein Zeugnis zu erteilen; Schulhalbjahreszeugnisse können erteilt werden. 2 In das Zeugnis können neben den Noten für die erbrachten Leistungen auch Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten sowie entschuldigte und unentschuldigte Unterrichtsversäumnisse der Schülerin oder des Schülers aufgenommen werden.
(7) 1 In Zeugnissen, in denen der Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife oder
der Erwerb der Fachhochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife oder der allgemeinen
Hochschulreife bescheinigt wird, und im Berufsschulabschlusszeugnis ist eine Durchschnittsnote
als arithmetisches Mittel aller im Abschlusszeugnis ausgewiesenen Noten anzugeben.
2 Wird die Fachhochschulreife oder der schulische Teil der Fachhochschulreife durch ein Ergänzungsbildungsangebot in Verbindung mit einer Berufsausbildung erworben, so sind auch die Noten für die Leistungen, die in der Berufsschule, in der berufsqualifizierenden Berufsfachschule oder in einer bundesrechtlich geregelten Ausbildung für einen anderen als ärztlichen Heilberuf erbracht wurden, in die Berechnung der Durchschnittsnote einzubeziehen. 3 Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht
gerundet. 4 Beim Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an der Berufsoberschule bleiben die Leistungen in der zweiten Fremdsprache bei der Ermittlung der Durchschnittsnote unberücksichtigt. 5 Wird die Fachhochschulreife nach dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife durch eine hauptberufliche Tätigkeit, eine Berufsausbildung oder ein Praktikum erworben, so wird die Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife in das Zeugnis der Fachhochschulreife übernommen.

§ 23 BbS-VO - Abschlüsse

(1) An den berufsbildenden Schulen können nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Teils berufliche und nach Maßgabe der §§ 25 bis 31 schulische Abschlüsse erworben werden.
(2) 1 Ein beruflicher oder schulischer Abschluss wird erworben, wenn der Bildungsgang erfolgreich besucht oder eine Prüfung nach § 18 , 19 oder 21 bestanden worden ist. 2 Ein Bildungsgang ist erfolgreich besucht, wenn die in der Abschlussklasse erbrachten Leistungen in allen unterrichteten Lernbereichen jeweils mit mindestens der Note "ausreichend" bewertet worden sind und in den den Lernbereichen zugeordneten einzelnen Fächern, Lernfeldern, Lerngebieten, Modulen und Qualifizierungsbausteinen insgesamt entweder in nicht mehr als zwei Fällen die Note "mangelhaft" oder höchstens in einem Fall die Note "ungenügend" erreicht worden ist. 3 Noten in Fächern des berufsübergreifenden Lernbereichs, die bereits in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden, sind zu übernehmen und gelten als in der Abschlussklasse erbrachte Leistungen. 4 Die Noten für die in einem Fach des berufsübergreifenden Lernbereichs einer einjährigen Berufsfachschule erbrachten Leistungen sind in das Abschlusszeugnis der Berufsschule zu übernehmen, wenn die Berufsausbildung unmittelbar in der Fachstufe eines einschlägigen Ausbildungsberufes fortgeführt wird und in der Berufsschule kein Unterricht in dem Fach erteilt wurde.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt für den Erwerb eines Abschlusses durch Prüfungen nach den §§ 18 bis 20 entsprechend.
(4) 1 Über die Festsetzung der Noten in einem Lernbereich entscheiden die Lehrkräfte, die in dem Lernbereich planmäßig unterrichtet haben. 2 Findet am Ende eines Bildungsganges eine Abschlussprüfung statt, so setzt der Prüfungs- oder Modulprüfungsausschuss aufgrund der im Bildungsgang erbrachten Leistungen die Noten in dem Lernbereich fest und entscheidet aufgrund der Prüfungsergebnisse über die Beibehaltung oder Änderung der Noten für den Lernbereich und in den Fällen des § 22 Abs. 3 Satz 3 auch in Bezug auf die Noten in den Fächern, Lernfeldern, Lerngebieten, Modulen und Qualifizierungsbausteinen.

§ 24 BbS-VO - Wiederholung

(1) 1 Wer einen Bildungsgang nicht erfolgreich besucht hat, kann die Abschlussklasse einmal
wiederholen. 2 Die Schule kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung der Abschlussklasse gestatten, wenn eine außergewöhnliche Behinderung der Schülerin oder des Schülers im Wiederholungsjahr vorliegt und eine nochmalige Wiederholung aussichtsreich erscheint.
(2) Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholung der Abschlussklasse ausschließen, wenn der Prüfling die Abschlussprüfung willentlich ganz oder teilweise versäumt oder in der Prüfung keine Leistungsnachweise erbracht hat.
(3) 1 Wer die Abschlussklasse zweimal erfolglos besucht hat, muss den Bildungsgang verlassen.
2 Ein erneuter Besuch eines Bildungsganges, der zu demselben Abschluss führt, kann frühestens nach zwei Jahren und nur mit dem Beginn der ersten Klasse zugelassen werden.

§ 25 BbS-VO - Erwerb des Hauptschulabschlusses

Den Hauptschulabschluss erwirbt, wer
1.
die Klasse 2 der Berufseinstiegsschule mit Vollzeitunterricht erfolgreich besucht hat,
2.
die Klasse 2 der Berufseinstiegsschule mit Teilzeitunterricht erfolgreich besucht hat und an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs erfolgreich teilgenommen hat oder
3.
den Berufsschulabschluss und eine erfolgreiche Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf
nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder § 42r der Handwerksordnung aufweist.

§ 26 BbS-VO - Erwerb des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss

Den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss erwirbt, wer
1.
die einjährige Berufsfachschule nach Anlage 3 zu § 33 erfolgreich besucht hat oder
2.
den Berufsschulabschluss in einem Ausbildungsberuf erworben hat, der durch eine Verordnung
des Bundes nach dem Berufsbildungsgesetz , der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz anerkannt ist oder aufgrund des § 104 Abs. 1 BBiG oder des § 122 Abs. 4 der Handwerksordnung als Ausbildungsberuf gilt und für den die Regelausbildungszeit mindestens zwei Jahre beträgt.

§ 27 BbS-VO - Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss

(1) Den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erwirbt, wer
1.
den Berufsschulabschluss erworben hat und eine Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf,
der durch eine Verordnung des Bundes nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung
oder dem Seearbeitsgesetz anerkannt ist oder aufgrund des § 104 Abs. 1 BBiG oder des § 122 Abs. 4 der Handwerksordnung als Ausbildungsberuf gilt, für den die Regelausbildungszeit drei Jahre beträgt, erfolgreich abgeschlossen hat oder
2.
eine zweijährige Berufsfachschule nach § 1 Abs. 2 der Anlage 3 zu § 33 erfolgreich besucht hat.
(2) 1 Den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erwirbt auch, wer
1.
den Berufsschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 erworben hat und eine erfolgreiche Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf im Sinne von Absatz 1 Nr. 1, für den die Regelausbildungszeit zwei Jahre beträgt, nachweist oder
2.
die Berufsfachschule - Kosmetik -, die Berufsfachschule - Pflegeassistenz - oder die Berufsfachschule - Maßschneiderin/Maßschneider - mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 abgeschlossen hat.
2 Für die Berechnung des Notendurchschnitts gilt § 22 Abs. 7 Satz 3 entsprechend.

§ 28 BbS-VO - Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I

Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt, wer
1.
entweder die Voraussetzungen des § 27 zum Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss erfüllt oder
eine Berufsfachschule nach der Anlage 3 zu § 33 erfolgreich besucht hat, in der der Unterricht im berufsübergreifenden Lernbereich auf dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss aufbauend erteilt wurde,
und jeweils im Abschlusszeugnis einen in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 7 Sätze 1 und 3 berechneten Notendurchschnitt von mindestens 3,0 sowie im Fach Deutsch/Kommunikation, in einer fortgeführten Fremdsprache und dem berufsbezogenen Lernbereich - Theorie jeweils mindestens befriedigende Leistungen erreicht hat oder
2.
die berufsqualifizierende Berufsfachschule in einer in § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6, 8, 10 und 12 bis 18 der Anlage 4 (zu § 33) genannten Fachrichtung oder die Pflegeschule nach § 9 PflBG erfolgreich besucht hat.

§ 29 BbS-VO - Erwerb der Fachhochschulreife und des schulischen Teils der Fachhochschulreife

(1) Die Fachhochschulreife erwirbt, wer
1.
die Fachoberschule erfolgreich besucht hat,
2.
eine zwei- oder dreijährige Fachschule erfolgreich besucht und vor Beginn des Fachschulbesuchs den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand erworben hat,
3.
die Fachschule Seefahrt
a)
in der Fachrichtung Nautischer Dienst auf Kauffahrteischiffen (Nautik) mit dem Ausbildungsziel Kapitänin NK oder Kapitän NK oder Kapitänin BG oder Kapitän BG oder
b)
in der Fachrichtung Technischer Dienst auf Kauffahrteischiffen (Schiffsbetriebstechnik)
mit dem Ausbildungsziel Leiterin oder Leiter der Maschinenanlage TLM erfolgreich besucht
hat,
4.
eine Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf, der durch eine Verordnung des Bundes
nach dem Berufsbildungsgesetz , der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz anerkannt ist oder aufgrund des § 104 Abs. 1 BBiG oder des § 122 Abs. 4 der Handwerksordnung als Ausbildungsberuf gilt und für den die Regelausbildungszeit mindestens drei Jahre beträgt, erfolgreich abgeschlossen hat und
a)
vor Beginn der Berufsausbildung den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand erworben hat,
b)
den Berufsschulabschluss erworben hat und
c)
den Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 6 der Anlage 5 zu § 33 erfolgreich besucht hat,
5.
die Berufsfachschule - Altenpflege -, - Ergotherapie - oder - Pharmazeutisch-technische
Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - oder die Pflegeschule nach § 9 PflBG und den Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 6 der Anlage 5 zu § 33 erfolgreich besucht hat,
6.
eine bundesrechtlich geregelte Ausbildung in einem anderen als ärztlichen Heilberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und den Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 6 der Anlage 5 zu § 33 erfolgreich abgeschlossen hat oder
7.
den schulischen Teil der Fachhochschulreife an einem Beruflichen Gymnasium oder an einer gymnasialen Oberstufe erworben hat und
a)
den Berufsschulabschluss erworben sowie eine Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf
nach dem Berufsbildungsgesetz , der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz erfolgreich abgeschlossen hat oder
b)
eine mindestens zweijährige berufsqualifizierende Berufsfachschule erfolgreich besucht hat.
(2) Den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwirbt, wer
1.
eine zweijährige berufsqualifizierende Berufsfachschule, die den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss voraussetzt, und
2.
den Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife nach § 6 der Anlage 5 zu § 33
erfolgreich besucht hat.
(3) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt und
1.
eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit,
2.
eine zweijährige Berufsausbildung oder
3.
ein halbjähriges einschlägiges Praktikum, das im zeitlichen Umfang der Beschäftigung einer Vollzeitarbeitskraft entspricht und geeignet ist, praktische Erfahrungen in der an der Berufsfachschule erworbenen beruflichen Qualifikation zu erwerben,
nachweist, erwirbt die Fachhochschulreife.

§ 30 BbS-VO - Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife

Die fachgebundene Hochschulreife erwirbt, wer die Berufsoberschule erfolgreich besucht
hat.

§ 31 BbS-VO - Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

Die allgemeine Hochschulreife erwirbt, wer
1.
die Abiturprüfung am Beruflichen Gymnasium bestanden hat oder
2.
die Berufsoberschule erfolgreich besucht hat und Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache
durch
a)
die Teilnahme
aa)
am Unterricht der Berufsoberschule in einer zweiten Fremdsprache im Umfang von zusammen insgesamt 320 Stunden mit mindestens der Note "ausreichend" im Abschlusszeugnis oder
bb)
am versetzungserheblichen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache im Sekundarbereich I in mindestens vier aufsteigenden Schuljahren
nachweist,
b)
einen im Rahmen der beruflichen Bildung erworbenen und den Anforderungen nach Buchstabe a Doppelbuchst. bb entsprechenden Leistungsnachweis einer berufsbildenden Schule erbringt,
c)
eine den Anforderungen nach Buchstabe a Doppelbuchst. bb entsprechende Ergänzungsprüfung nach § 5 der Anlage 6 zu § 33 mit mindestens der Note "ausreichend" bestanden hat oder
d)
ein im Rahmen der beruflichen Bildung erworbenes KMK-Fremdsprachenzertifikat der Niveaustufe II (Runderlass des Kultusministeriums vom 13. Juni 2001, Nds. MBl. S. 610, zuletzt geändert durch Runderlass vom 22. Juni 2011, Nds. MBl. S. 523) erworben hat.

§ 32 BbS-VO - Zertifizierung von besonderen Leistungen

(1) Wer durch den Besuch einer berufsbildenden Schule Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, für die die oberste Schulbehörde die Möglichkeit der Zertifizierung besonderer Leistungen eröffnet, kann auf Antrag eine entsprechende Zertifizierungsprüfung ablegen.
(2) Die Schulbehörde bildet einen Prüfungsausschuss mit mindestens drei Mitgliedern.
(3) 1 Die Vorbereitung der Prüfung und die Auswahl der Prüfungsaufgaben obliegen der Schulbehörde. 2 Sie kann diese Aufgaben auf eine andere Landesbehörde übertragen.
(4) § 8 Abs. 4 und 5 und die §§ 9 bis 11 gelten entsprechend.

§ 33, Zweiter Teil - Besondere Vorschriften

§ 33 BbS-VO - Besondere Vorschriften für einzelne Bildungsgänge

(1) Ergänzend und abweichend von den §§ 1 bis 32 gelten die Regelungen der
Anlage 1für die Berufsschule,
Anlage 2für die Berufseinstiegsschule,
Anlage 3für die Berufsfachschule,
Anlage 4für die berufsqualifizierende Berufsfachschule,
Anlage 5für die Fachoberschule,
Anlage 6für die Berufsoberschule,
Anlage 7für das Berufliche Gymnasium,
Anlage 8für die Fachschule und
Anlage 9für die Fachschule Seefahrt.
(2) Ergänzend und abweichend von den §§ 1 bis 32 sowie ergänzend zu den Bestimmungen des Pflegeberufegesetzes und der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 ( BGBl. I S. 1572 ), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), gelten die Regelungen der Anlage 10 für die Pflegeschulen nach § 9 PflBG .

§§ 34 - 36, Dritter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 34 BbS-VO

(weggefallen)

§ 35 BbS-VO - Übergangsvorschriften

(1) Wer die Ausbildung in einem Bildungsgang vor dem 1. August 2021 begonnen hat, beendet diesen nach den Vorschriften, die beim Eintritt in den Bildungsgang gegolten haben.
(2) Wer vor dem 1. August 2021 am Ende des ersten Schuljahrganges nicht vom ersten in den zweiten Schuljahrgang eines Bildungsganges versetzt wurde oder einen einjährigen Bildungsgang wiederholen muss, setzt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 nach den zu Beginn des Wiederholungsjahres geltenden Vorschriften fort.

§ 36 BbS-VO - Inkrafttreten

(1) 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 treten § 4 der Anlage 2 zu § 33 , § 9 der Anlage 8 zu § 33 und § 13 der Anlage 9 zu § 33 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Verordnung über berufsbildende Schulen in der Fassung vom 24. Juli 2000 (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2008 (Nds. GVBl. S. 263), tritt mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.
Hannover, den 10. Juni 2009
Niedersächsisches Kultusministerium
H e i s t e r - N e u m a n n Ministerin

Anlage 1 BbS-VO - Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufsschule

(zu § 33 )
§ 1 Berufsschulabschluss
(1) Zum Erwerb des Berufsschulabschlusses wird eine Abschlussprüfung nicht durchgeführt.
(2) Den Berufsschulabschluss erwirbt, wer die Berufsschule bei Beendigung eines mindestens zweijährigen Berufsausbildungsverhältnisses oder, wenn kein Berufsausbildungsverhältnis besteht, zum Zeitpunkt der Abschluss- oder Gesellenprüfung bei der zuständigen Stelle erfolgreich besucht hat.

Anlage 2 BbS-VO - Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufseinstiegsschule

(zu § 33 )
§ 1 Fachrichtungen der Berufseinstiegsschule
Die Berufseinstiegsschule kann in den Fachrichtungen
1.
- Gesundheit und Soziales -,
2.
- Technik - und
3.
- Wirtschaft -
geführt werden. Wird sie in mehreren Fachrichtungen geführt, so hat eine Fachrichtung die Leitfunktion. In den Fachrichtungen ist eine Schwerpunktbildung zulässig, die auf für die Schülerinnen und Schüler geeignete Ausbildungsberufe bezogen ist.
§ 2 Aufnahme in die Berufseinstiegsschule
Im Verfahren für die Aufnahme berät die Berufseinstiegsschule die Bewerberinnen und Bewerber individuell über Berufswege und Möglichkeiten der kompetenzorientierten Förderung. Danach wird auf der Grundlage der Anmeldeunterlagen und des individuellen Förderbedarfs festgestellt, ob die Bewerberin oder der Bewerber in Klasse 1 oder in Klasse 2 aufzunehmen ist ( § 17 Abs. 2 Sätze 3 und 4 NSchG ) oder in eine Sprach- und Integrationsklasse ( § 17 Abs. 4 Sätze 1 und 2 NSchG ).
§ 3 Abschlussprüfung in der Berufseinstiegsschule
(1) Im berufsübergreifenden Lernbereich ist in den Fächern Deutsch/Kommunikation und Mathematik je eine Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten zu schreiben.
(2) Im berufsbezogenen Lernbereich wird am Ende eines jeden Qualifizierungsbausteins eine schriftliche und praktische Prüfung durchgeführt.
(3) Die §§ 8 bis 13 und 17 bis 21 des Ersten Teils finden keine Anwendung.
(4) Die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler in dem Fach oder dem Qualifizierungsbaustein planmäßig unterrichtet haben, wählen die Prüfungsaufgabe aus und bewerten die Leistung. Über die Benotung der Leistungen in den Lernbereichen entscheiden abweichend von § 23 Abs. 4 Satz 2 des Ersten Teils die Lehrkräfte, die den Unterricht in dem jeweiligen Lernbereich planmäßig erteilt haben.
§ 4 Bescheinigung des Hauptschulabschlusses
Bei einem erfolgreichen Besuch der Klasse 2 der Berufseinstiegsschule wird der Hauptschulabschluss auch dann im Abschlusszeugnis bescheinigt, wenn dieser Abschluss bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch den Besuch eines anderen Bildungsganges erworben wurde.

Anlage 3 BbS-VO - Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufsfachschule

(zu § 33 )
§ 1 Fachrichtungen
(1) Die einjährige Berufsfachschule kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Berufsfachschule
1.
- Agrarwirtschaft -,
2.
- Bautechnik -,
3.
- Chemie, Physik und Biologie -,
4.
- Druck- und Medientechnik -,
5.
- Elektrotechnik -,
6.
- Fahrzeugtechnik -,
7.
- Farbtechnik und Raumgestaltung -,
8.
- Floristik -,
9.
- Gartenbau -,
10.
- Gastronomie -,
11.
- Hauswirtschaft und Pflege -,
12.
- Holztechnik -,
13.
- Körperpflege -,
14.
- Lebensmittelhandwerk -,
15.
- Metalltechnik -,
16.
- Textiltechnik und Bekleidung - und
17.
- Wirtschaft -.
In den Fachrichtungen können berufsbezogene Schwerpunkte nach regionalen Erfordernissen gebildet werden. In den Fachrichtungen Elektrotechnik, Metalltechnik und Wirtschaft sind berufsbezogene
Schwerpunkte zu bilden. In der Berufsfachschule - Hauswirtschaft und Pflege - ist nur die Bildung der Schwerpunkte Hauswirtschaft sowie Persönliche Assistenz zulässig; es ist mindestens einer dieser Schwerpunkte zu bilden.
(2) Die zweijährige Berufsfachschule kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Berufsfachschule
1.
- Agrarwirtschaft -,
2.
- Ernährung, Hauswirtschaft und Pflege -,
3.
- Sözialpädagogik -,
4.
- Technik - und
5.
- Wirtschaft -.
In die Klasse 2 wird aufgenommen, wer die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt. In den in Satz 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5 genannten Fachrichtungen wird als Klasse 1 eine einjährige Berufsfachschule nach Absatz 1 mit einschlägiger Fachrichtung geführt. In den Fällen des Satzes 3 findet eine Versetzung in die Klasse 2 nicht statt.
(3) Während der Ausbildung in der Berufsfachschule - Sozialpädagogik - ist eine praktische Ausbildung in außerschulischen Einrichtungen als Bestandteil der Ausbildung durchzuführen. Die Schule leitet die Durchführung der praktischen Ausbildung an.
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen und Unterrichtsorganisation
(1) In die einjährige Berufsfachschule kann aufgenommen werden, wer den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt. Aufgenommen werden soll nur, wer an einem von einer außerschulischen öffentlich-rechtlichen Einrichtung durchgeführten Beratungsgespräch über Möglichkeiten und Perspektiven einer beruflichen Ausbildung teilgenommen hat, an dem auch die Erziehungsberechtigten teilnehmen konnten. Wird ein Aufnahmeausschuss nach § 4 Abs. 3 des Ersten Teils gebildet, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auch eine an der dualen
Berufsausbildung beteiligte Person einladen; die Person hat kein Stimmrecht.Wird die Berufsfachschule in einer Fachrichtung mit einem bestimmten berufsbezogenen Schwerpunkt geführt, so kann als Aufnahmevoraussetzung der Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert werden, wenn das Anforderungsprofil des beruflichen Schwerpunktes dies erfordert. In die Berufsfachschule - Hauswirtschaft und Pflege - mit dem Schwerpunkt Persönliche Assistenz kann nur aufgenommen werden, wer den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt.
(2) In die zweijährige Berufsfachschule kann unmittelbar in die Klasse 2 aufgenommen werden, wer den Abschluss einer einjährigen Berufsfachschule mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt. Für die Berechnung des Notendurchschnitts gilt § 22 Abs. 7 Sätze 1 und 3 des Ersten Teils entsprechend.
(3) In die zweijährige Berufsfachschule - Sozialpädagogik - kann aufgenommen werden, wer den Hauptschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt. Für die Berechnung des Notendurchschnitts ist die Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen vom 7. April 1994 (Nds. GVBl. S. 197), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2016 (Nds. GVBl. S. 89), in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers hängt auflösend bedingt davon ab, dass sie oder er bis zum Beginn der praktischen Ausbildung die Zusage einer von der Schule als geeignet anerkannten Einrichtung nachweist.
§ 3 Abschlussprüfung in der einjährigen Berufsfachschule
(1) Die schriftliche Prüfung besteht in der einjährigen Berufsfachschule aus einer Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten; die Themenstellung ist dem berufsbezogenen Lernbereich - Theorie zu entnehmen.
(2) Die praktische Prüfung in der einjährigen Berufsfachschule besteht aus einer praktischen Aufgabe aus dem berufsbezogenen Lernbereich - Praxis.
(3) Die Inhalte der schriftlichen und praktischen Prüfung orientieren sich an den Kompetenzen, die im ersten Ausbildungsjahr der Ausbildungsberufe, die der Fachrichtung und dem Schwerpunkt zugeordnet sind, zu erwerben sind.
(4) Die §§ 8 bis 13 und 17 bis 21 des Ersten Teils finden keine Anwendung. Soweit nach den Vorschriften des Ersten Teils eine Entscheidung des Prüfungsausschusses oder des versitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses vorgesehen ist, treffen diese Entscheidung die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler in dem jeweiligen Unterricht planmäßig unterrichtet haben.
(5) Die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler in dem jeweiligen Unterricht planmäßig unterrichtet haben, wählen die Prüfungsaufgabe aus und bewerten die Leistung. Über die Benotung der Leistungen in den Lernbereichen entscheiden abweichend von § 23 Abs. 4 Satz 2 des Ersten Teils die Lehrkräfte, die den Unterricht in dem jeweiligen Lernbereich planmäßig erteilt haben.
§ 4 Wiederholung der einjährigen Berufsfachsschule
Wer die einjährige Berufsfachschule erfolgreich besucht hat, aber nicht die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 für die Aufnahme in die Klasse 2 einer zweijährigen Berufsfachschule erfüllt, kann den Bildungsgang abweichend von § 24 des Ersten Teils wiederholen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Bildungsgang bereits wiederholt wurde.
§ 5 Abschlussprüfung in der zweijährigen Berufsfachschule
Die schriftliche Prüfung besteht aus je einer Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden
1.
im Fach Deutsch/Kommunikation oder Fremdsprache/Kommunikation und
2.
im berufsbezogenen Lernbereich - Theorie.

Anlage 4 BbS-VO - Ergänzende und abweichende Vorschriften für die berufsqualifizierende Berufsfachschule

(zu § 33 )
§ 1 Fachrichtungen
Die Berufsfachschule, die unmittelbar zu einem beruflichen Abschluss führt (berufsqualifizierende Berufsfachschule), kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Berufsfachschule
1.
- Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer -,
2.
- Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer Assistent -,
3.
- Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer Assistent -,
4.
- Elektro-technische Assistentin/Elektro-technischer Assistent -,
5.
- Ergotherapie -,
6.
- Gestaltungstechnische Assistentin/Gestaltungstechnischer Assistent -,
7.
- Informatik -,
8.
- Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent -,
9.
- Kosmetik -,
10.
- Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/Agrarwirtschaftlich-technischer Assistent
-,
11.
- Pflegeassistenz -,
12.
- Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -,
13.
- Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent -,
14.
- Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent -,
15.
- Sozialassistentin/Sozialassistent, Schwerpunkt Persönliche Assistenz -,
16.
- Informationstechnische Assistentin/Informationstechnischer Assistent -,
17.
- Umweltschutz-technische Assistentin/Umweltschutz-technischer Assistent -,
18.
- Assistentin für Mode und Design/Assistent für Mode und Design - und
19.
- Maßschneiderin/Maßschneider -.
In den Berufsfachschulen der Fachrichtungen nach Satz 1 Nrn. 3, 10 und 13 können durch die oberste Schulbehörde Schwerpunkte gebildet werden. In der Berufsfachschule - Gestaltungstechnische Assistentin/Gestaltungstechnischer Assistent - wird nur der Schwerpunkt Grafik geführt. In der Berufsfachschule - Informatik - ist nur die Bildung der Schwerpunkte Softwaretechnologie, Wirtschaftsinformatik und Medieninformatik zulässig; es ist mindestens einer dieser Schwerpunkte zu bilden. In der Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent - ist nur die Bildung der Schwerpunkte Fremdsprachen und Korrespondenz sowie Informationsverarbeitung zulässig; es ist mindestens einer dieser Schwerpunkte zu bilden.
§ 2 Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre, in den in § 1 Satz 1 Nrn. 1 und 5 genannten Fachrichtungen drei Jahre und in der in § 1 Satz 1 Nr. 12 genannten Fachrichtung zweieinhalb Jahre.
(2) In der Berufsfachschule der in § 1 Satz 1 Nrn. 5, 9 bis 12, 15 und 19 genannten Fachrichtungen ist eine praktische Ausbildung in einer außerschulischen Einrichtung als Bestandteil der Ausbildung durchzuführen. Die Schule leitet die Durchführung der praktischen Ausbildung an.
(3) Die Ausbildung in der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - gliedert sich in eine zweijährige Ausbildung in der Berufsfachschule (Erster Ausbildungsabschnitt) und eine anschließende halbjährige praktische Ausbildung in einer Apotheke (Zweiter Ausbildungsabschnitt). Im ersten Ausbildungsabschnitt ist zusätzlich
1.
ein Praktikum von 160 Zeitstunden in einer Apotheke unter der Aufsicht einer Apothekerin
oder eines Apothekers und
2.
eine Ausbildung in erster Hilfe
abzuleisten. Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildung zur Apothekenhelferin oder zum Apothekenhelfer, zur Apothekenfacharbeiterin oder zum Apothekenfacharbeiter, zur pharmazeutischen Assistentin oder zum pharmazeutischen Assistenten sowie zur oder zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten abgeschlossen haben, haben das Praktikum nicht abzuleisten. Während der praktischen Ausbildung in der Apotheke hat die Schülerin oder der Schüler in einem Tagebuch die Herstellung und Prüfung von je vier Arzneimitteln zu beschreiben und zu zwei weiteren Gebieten der praktischen Ausbildung je eine schriftliche Arbeit anzufertigen.
(4) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann aus schulorganisatorischen Gründen das Schuljahr an den Berufsfachschulen - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent - und - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent - auch am 1. Februar und an den Berufsfachschulen - Ergotherapie - und - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - auch zwischen dem 1. Juli und 1. September beginnen.
(5) Die berufsbezogenen Lernbereiche der Berufsfachschule - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent - werden in Modulen unterrichtet.
§ 3 Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die berufsqualifizierende Berufsfachschule kann, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist, aufgenommen werden, wer den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt.
(2) In die Berufsfachschule - Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und
Stimmlehrer - kann nur aufgenommen werden, wer
1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und
2.
in einem von der Schule durchgeführten Feststellungsverfahren nachweist, dass er über gute stimmliche Qualitäten verfügt, frei von Hör- und Sprachstörungen ist und Elementarkenntnisse im Spiel mindestens eines Begleitinstruments besitzt.
(3) In die Berufsfachschule - Informatik - kann nur aufgenommen werden, wer die Fachhochschulreife
oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt. In die Klasse 2 kann aufgenommen werden, wer die Voraussetzung nach Satz 1 erfüllt und eine einschlägige duale oder schulische Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(4) In die Berufsfachschulen - Kosmetik - und - Pflegeassistenz - kann aufgenommen werden, wer über den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand verfügt.
(5) In die Klasse 2 der Berufsfachschule - Ergotherapie - kann aufgenommen werden, wer
1.
die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt und
2.
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Physiotherapeutin, Physiotherapeut, Erzieherin oder Erzieher oder eine andere fachlich einschlägige gleichwertige mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung aufweist.
(6) In die Klasse 2 der Berufsfachschule - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent - kann aufgenommen werden, wer die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt und
1.
eine zweijährige Berufsfachschule - Sozialpädagogik - oder eine gleichwertige fachlich einschlägige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
2.
eine Ausbildung zur Kinderpflegerin oder zum Kinderpfleger abgeschlossen und den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erworben hat,
3.
eine Hochschulzugangsberechtigung oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt,
4.
eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat,
5.
an einer Qualifizierung in der Kindertagespflege im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden
teilgenommen hat und
a)
mindestens drei Jahre lang als Tagespflegeperson im Umfang von mindestens 50 Prozent einer Vollzeitarbeitskraft in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig war oder
b)
an einer Aufbauqualifizierung in der Kindertagespflege im Umfang von 400 Stunden teilgenommen hat und mindestens ein Jahr lang als Tagespflegeperson im Umfang von mindestens 50 Prozent einer Vollzeitarbeitskraft in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig war
oder
6.
an einer Qualifizierung zur Spielkreisgruppenleiterin und zum Spielkreisgruppenleiter teilgenommen hat und mindestens drei Jahre als Spielkreisgruppenleiterin oder Spielkreisgruppenleiter im Umfang von mindestens 50 Prozent einer Vollzeitarbeitskraft in einem Kinderspielkreis tätig war.
(7) In die Berufsfachschule - Maßschneiderin/Maßschneider - kann aufgenommen werden, wer die einjährige Berufsfachschule - Textiltechnik und Bekleidung - erfolgreich besucht hat.
(8) In die Klasse 2 der Berufsfachschule - Sozialassistentin/Sozialassistent - mit dem Schwerpunkt Persönliche Assistenz kann aufgenommen werden, wer
1.
die schulische Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt und
2.
als berufliche Voraussetzung
a)
eine einjährige Berufsfachschule - Hauswirtschaft und Pflege - mit dem Schwerpunkt Persönliche Assistenz, die den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss als Aufnahmevoraussetzung hat, oder eine zweijährige Berufsfachschule - Ernährung, Hauswirtschaft und Pflege -,
b)
eine Berufsfachschule - Pflegeassistenz - oder
c)
eine andere gleichwertige einschlägige Berufsausbildung
erfolgreich abgeschlossen hat.
(9) Mit Zustimmung der Schulbehörde können auch Bewerberinnen oder Bewerber aufgenommen werden, deren bisheriger beruflicher und schulischer Bildungsweg eine erfolgreiche Mitarbeit in der berufsqualifizierenden Berufsfachschule erwarten lässt.
(10) In die berufsqualifizierende Berufsfachschule kann mit Zustimmung der Schulbehörde zu einem anderen Zeitpunkt als zum Beginn des Bildungsganges aufgenommen werden, wer neben den Aufnahmevoraussetzungen
1.
Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die den bis zu dem Aufnahmezeitpunkt vermittelten
Bildungsinhalten entsprechen, und
2.
aufgrund eines protokollierten Beratungsgespräches einen erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges erwarten lässt.
(11) Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in die Berufsfachschulen - Ergotherapie -, - Pflegeassistenz -, - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent - und - Sozialassistentin/Sozialassistent, Schwerpunkt Persönliche Assistenz - wird zum Beginn der praktischen Ausbildung unwirksam, wenn die Schülerin oder der Schüler bis zu diesem Zeitpunkt die Zusage einer von der Schule als geeignet anerkannten Einrichtung über die Durchführung der praktischen Ausbildung, die persönliche Zuverlässigkeit oder die gesundheitliche Eignung nicht nachweist. Die persönliche Zuverlässigkeit kann durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes nachgewiesen werden. Die gesundheitliche Eignung setzt voraus, dass für die Schülerin oder den Schüler durch einen erhöhten Immunschutz üblicherweise eine Gefahr einer berufstypischen Infektion nicht besteht und auch von der Schülerin oder dem Schüler eine Gefahr nicht ausgeht.
(12) Die Aufnahme einer Schülerin oder einer Schülers in die Berufsfachschulen - Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/Agrarwirtschaftlich-technischer Assistent -, - Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent - und - Sozialassistentin/Sozialassistent, Schwerpunkt Persönliche Assistenz - hängt auflösend bedingt davon ab, dass sie oder er bis zum Beginn der praktischen Ausbildung die Zusage einer von der Schule als geeignet anerkannten Einrichtung über die Durchführung der praktischen Ausbildung nachweist.
§ 4 Versetzung in der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer
Assistent -
Abweichend von § 5 des Ersten Teils findet in der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - eine Versetzung nur am Ende der Klasse 1 statt.
§ 5 Schriftliche Prüfungen
Die schriftlichen Prüfungen in der berufsqualifizierenden Berufsfachschule bestehen aus Klausurarbeiten nach Maßgabe der folgenden Aufstellung:
Lfd. Nr.Fachrichtung, auch mit SchwerpunktLernbereich/Fach/Lernfeld/ModulBearbeitungszeit in Zeitstunden
1Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und StimmlehrerBerufsbezogener Lernbereich - Theorie:
Drei fächerübergreifende Klausurarbeiten.je 3
2Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Theorie:
Je eine Klausurarbeit in den Fächernje 3
a)Chemisch- und instrumentell-analytischer Arbeitsbereich,
b)Botanisch-zoologischer Arbeitsbereich und
c)Mikrobiologisch-biochemischer Arbeitsbereich.
3Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Theorie:
Je eine Klausurarbeitje 3
a)in dem Fach Instrumentelle Analytik,
b)in dem Fach Präparative Chemie und
c)übergreifend in zwei optionalen Lernfeldern nach den Rahmenrichtlinien.
4Elektro-technische Assistentin/Elektro-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Theorie:
Je eine lernfeldübergreifende Klausurarbeitje 3
a)aus den Lernfeldern
aa)Elektrische und elektronische Systeme analysieren, beschreiben, berechnen und aufbauen,
bb)Regelungen analysieren, anpassen und aufbauen und
cc)Energietechnische Anforderungen für Geräte und Schaltungen analysieren, planen und realisieren;
b)aus den Lernfeldern
aa)Aufbau und Funktionsweise von Kommunikationsanlagen und Schnittstellen analysieren und planen,
bb)Elektronische Baugruppen projektieren, aufbauen und festlegen von Testpunkten und
cc)Messverfahren für Schaltungen auswählen, realisieren und Ergebnisse bewerten und dokumentieren;
c)aus den Lernfeldern
aa)Elektronische Schaltungen analysieren, planen, layouten und herstellen und
bb)Designen von Leiterplatten und entwickeln von Baugruppen und festlegen der Prüfverfahren.
5Gestaltungs-technische Assistentin/Gestaltungs-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Theorie:
Je eine Klausurarbeit aus den Lernfeldernje 3
a)Corporate Design entwickeln und gestalten,
b)Komplexe Printprodukte gestalten und erstellen,
c)Printmedien produktübergreifend gestalten und produzieren.
6InformatikBerufsbezogener Lernbereich - Kernbereiche der Informatik:
a)Eine lernfeldübergreifende Klausurarbeit aus den Lernfeldern3
aa)Betriebssysteme einrichten und Netzwerke konzipieren und verwalten und
bb)Internet-Anwendungen konzipieren, umsetzen und publizieren.
Berufsbezogener Lernbereich - Schwerpunkte der Informatik:
b)Dem Schwerpunkt entsprechend je eine lernfeldbezogene Klausurarbeit in dem Lernfeldje 3
Schwerpunkt Medieninformatik:
aa)Medienkomponenten gestalten und erstellen,
bb)Interaktive Systeme planen und erstellen und
cc)Komplexe Internetapplikationen konzipieren und implementieren;
Schwerpunkt Softwaretechnologie:
aa)Objektorientierte Softwaresysteme analysieren und designen,
bb)Objektorientierte Softwaresysteme implementieren und
cc)Komplexe technische/naturwissenschaftliche Applikationen konzipieren und implementieren;
Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik:
aa)ERP-Systeme einrichten und einsetzen,
bb)Betriebswirtschaftliche Informationssysteme analysieren und gestalten und
cc)Komplexe betriebswirtschaftliche Informationssysteme konzipieren und implementieren.
7Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Fremdsprachen und KorrespondenzJe eine Klausurarbeit aus
a)den Lernfeldern des berufsbezogenen Lernbereichs Wirtschaft/Bürokommunikation,3
b)den Lernfeldern Englisch des berufsbezogenen Lernbereichs Englisch/Zweite Fremdsprache und 5
c)den Lernfeldern zweite Fremdsprache des berufsbezogenen Lernbereichs Englisch/Zweite Fremdsprache. 3,5
8KosmetikBerufsbezogener Lernbereich - Theorie:
Je eine Klausurarbeit aus den Lernfeldern
a)Diagnosen erstellen,3
b)Gesundheitsorientiert beraten und unterstützen und2
c)Betriebswirtschaftlich handeln oder Kunden betreuen und Verkaufsgespräche führen.2
9.1Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/Agrarwirtschaftlich-technischer Assistent, Schwerpunkt Pflanzenproduktion Berufsbezogener Lernbereich - Theorie:
Je eine Klausurarbeitje 3
a)aus dem Fach Bodenkunde und Pflanzenernährung oder dem Fach Chemie und Physik,
b)aus den Fächern Pflanzenbau, Pflanzenschutz oder Biologie und
c)aus den Fächern Pflanzenzüchtung, Versuchswesen oder Mikrobiologie.
9.2Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/Agrarwirtschaftlich-technischer Assistent, Schwerpunkt Tierproduktion Berufsbezogener Lernbereich - Theorie:
Je eine Klausurarbeitje 3
a)aus dem Fach Tierernährung oder dem Fach Chemie und Physik,
b)aus den Fächern Tierzucht oder Biologie und
c)aus den Fächern Tierhygiene, Versuchswesen oder Mikrobiologie.
10PflegeassistenzJe eine Klausurarbeitje 3
a)aus den Fächern Deutsch/Kommunikation oder Englisch/Kommunikation,
b)aus dem Fach Pflege von Menschen und
c)fächerübergreifend aus den Fächern "Arbeits- und Beziehungsprozesse" und "Unterstützung des Menschen".
11Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer AssistentDrei Klausurarbeiten aus den Lernfeldern des berufsbezogenen Lernbereichs - Theorie.je 3
12Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistenta) Eine Klausurarbeit aus dem Fach Deutsch/Kommunikation,je 3
b)eine Klausurarbeit aus dem Modul "Pädagogische Begleitung von Bildungsprozessen II",
c)eine Klausurarbeit aus einem weiteren Modul der Abschlussklasse.
13Sozialassistentin/Sozialassistent, Schwerpunkt Persönliche AssistenzDrei Klausurarbeiten aus den Lernfeldern des berufsbezogenen Lernbereichs - Theorie.je 3
14Informationstechnische Assistentin/Informationstechnischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Theorie:
Je eine Klausurarbeit aus den Lernfeldernje 3
a)Software für technische Anwendungen entwickeln,
b)Rechnernetze nach Vorgaben einrichten und
c)Energieversorgung für informationstechnische Systeme sicherstellen.
15Umweltschutz-technische Assistentin/Umweltschutz-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Theorie:je 3
Je eine Klausurarbeit aus den Lernfeldern
a)Emissions- und Immissionsmessungen planen, durchführen und bewerten,
b)Ökosysteme und ihre anthropogenen Belastungsfaktoren analysieren und bewerten und
c)Hydraulische Maßnahmen an Fließgewässern unter Berücksichtigung der Renaturierung planen, analysieren und bewerten.
16Assistentin für Mode und Design/Assistent für Mode und DesignBerufsbezogener Lernbereich - Theorie: je 3
Je eine Klausurarbeit aus den Lernfeldern
a)Planen und Fertigen eines Bekleidungsstückes,
b)Entwerfen und Illustrieren von Mode und
c)Konstruieren von Grund- und Modellschnitten
§ 6 Praktische Prüfung
Die praktische Prüfung wird nach Maßgabe der folgenden Aufstellung durchgeführt:
Lfd. Nr.Fachrichtung, auch mit SchwerpunktLernbereich/Fach/Lernfeld/ModulZeitrichtwerte in Zeitstunden und Vorbereitungszeit
1Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und StimmlehrerBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
a) Abgabe einer Lehrprobe nach einer schriftlichen Ausarbeitung in der Vorbereitungszeit. Die Ausarbeitung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag vorzulegen.0,5nach einer Vorbereitungszeit von drei Werktagen
b)Im Klavierinstrumentspiel ist unter Berücksichtung eines der Fächer des berufsbezogenen Lernbereichs - Praxis ein Vortrag zu halten.0,5
2Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Je eine Aufgabe aus den Fächernje 6
a)Chemisch- und instrumentell-analytischer Arbeitsbereich,
b)Botanisch-zoologischer Arbeitsbereich und
c)Mikrobiologisch-biochemischer Arbeitsbereich.
3Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Je eine Aufgabe
a)aus dem Fach Instrumentelle Analytik6
b)aus dem Fach Präparative Chemie und8
c)übergreifend aus zwei optionalen Lernfeldern nach den Rahmenrichtlinien.6
4Elektro-technische Assistentin/Elektro-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Eine lernfeldübergreifende Arbeitsaufgabe aus den Lernfeldern12
a)Elektronische Schaltungen analysieren, planen, layouten und herstellen,
b)Messverfahren für Schaltungen auswählen, realisieren und Ergebnisse bewerten und dokumentieren und
c)Designen von Leiterplatten und entwickeln von Baugruppen und festlegen der Prüfverfahren.
5Gestaltungs-technische Assistentin/Gestaltungs-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Eine Aufgabe aus einem der Lernfelder6
a)Corporate Design entwickeln und gestalten,
b)Komplexe Printprodukte gestalten und erstellen oder
c)Printmedien produktübergreifend gestalten und produzieren.
6InformatikBerufsbezogener Lernbereich - Kernbereiche der Informatik:
a)Eine lernfeldübergreifende Arbeitsaufgabe aus den Lernfeldern4
aa)Informationssysteme verwalten und nutzen und
bb)Softwaresysteme konzipieren, implementieren und pflegen.
b)Dem Schwerpunkt entsprechend eine lernfeldübergreifende Arbeitsaufgabe aus den Lernfeldern4
Schwerpunkt Medieninformatik:
aa)Medienkomponenten gestalten und erstellen,
bb)Interaktive Systeme planen und erstellen und
cc)Komplexe Internetapplikationen konzipieren und implementieren;
Schwerpunkt Softwaretechnologie:
aa)Objektorientierte Softwaresysteme analysieren und designen,
bb)Objektorientierte Softwaresysteme implementieren und
cc)Komplexe technische/naturwissenschaftliche Applikationen konzipieren und implementieren;
Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik:
aa)ERP-Systeme einrichten und einsetzen,
bb)Betriebswirtschaftliche Informationssysteme analysieren und gestalten und
cc)Komplexe betriebswirtschaftliche Informationssysteme konzipieren und implementieren.
7Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Fremdsprachen und KorrespondenzBerufsbezogener Lernbereich - Wirtschaft/Bürokommunikation:
Eine lernfeldübergreifende Aufgabe aus den Lernfeldern der Bürokommunikation.3
8KosmetikBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Je eine Aufgabe aus den Lernfelderninsgesamt 4
a)Kosmetische Diagnosen erstellen,
b)Kosmetische Massagen durchführen und
c)Haut und Anhangsgebilde pflegen oder Spezialbehandlungen durchführen oder Dekorative Maßnahmen anwenden.
9Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/Agrarwirtschaftlich-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Eine kompetenzbereichsübergreifende Aufgabe aus dem Fach Naturwissenschaftliche Laborarbeit.3
10PflegeassistenzBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Der Prüfling hat in der Vorbereitungszeit ein Konzept für die Pflege, Betreuung oder Begleitung eines Menschen selbständig zu erstellen und am Prüfungstag schriftlich vorzulegen und praktisch umzusetzen.1nach einer Vorbereitungszeit von drei Werktagen
11Schiffsbetriebs-technische Assistentin/Schiffsbetriebs-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Je eine Aufgabe aus den Lernfelderninsgesamt
a)Metallische Werkstücke und Baugruppen herstellen und12
b)in den Schwerpunkten Nautik und Fischerei:
Nach den Regeln guter Seemannschaft arbeiten.
im Schwerpunkt Schiffsbetriebstechnik:
Aufgaben im Wach- und Maschinenbetriebsdienst übernehmen.
12Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:1Die praktische Prüfung ist im letzten Schulhalbjahr durchzuführen.Die Aufgabe wird drei Werktage vor der praktischen Prüfung ausgegeben.
Die Praxisaufgabe aus dem Modul "Durchführung der praktischen Ausbildung“ ist entsprechend den beschriebenen Kompetenzen und beruflichen Anforderungen zu stellen. Die Planung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag schriftlich vorzulegen. Abweichend von § 11 Abs. 1 des Ersten Teils wird die Aufgabe für die praktische Prüfung von der Lehrkraft, die den Prüfling während der praktischen Ausbildung betreut hat, festgelegt.
13Sozialassistentin/Sozialassistent, Schwerpunkt Persönliche AssistenzBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Die Praxisaufgabe ist entsprechend den in den Lernfeldern beschriebenen Kompetenzen und beruflichen Anforderungen zu stellen. Die Planung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag schriftlich vorzulegen. Abweichend von § 11 Abs. 1 des Ersten Teils wird die Aufgabe für die praktische Prüfung von der Lehrkraft, die den Prüfling während der praktischen Ausbildung betreut hat, im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. 1Die Aufgabe wird drei Werktage vor der praktischen Prüfung ausgegeben.
14Informationstechnische Assistentin/Informationstechnischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Eine lernfeldübergreifende Arbeitsaufgabe aus den Lernfelderninsgesamt 8
a)Software für technische Anwendungen entwickeln,
b)Rechnernetze nach Vorgaben einrichten und
c)Energieversorgung für informationstechnische Systeme sicherstellen.
15Umweltschutz-technische Assistentin/Umweltschutz-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich - Praxis:
Je eine Aufgabe aus den Lernfeldernje 4
a)Methoden der quantitativen Analyse planen und durchführen und
b)Mikrobiologische Untersuchungen durchführen,
c)Wasseruntersuchungen planen, durchführen und bewerten
oder
Bodenuntersuchungen planen, durchführen und bewerten.
16Assistentin für Mode und Design/Assistent für Mode und DesignBerufsbezogener Lernbereich - Praxis: Insgesamt 40
Eine lernfeldübergreifende Aufgabe aus den Lernfeldern
a)Charakterisieren und Prüfen von Wertstoffen,
b)Planen von Arbeitsaufträgen und
c)Entwerfen und Herstellen von Modellen
§ 7 Kombinierte Prüfung
Abweichend von § 12 Abs. 1 des Ersten Teils ist eine kombinierte Prüfung durchzuführen
1.
in der Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent - im Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz als lernfeldübergreifende Aufgabe aus dem berufsbezogenen Lernbereich - Englisch/Zweite Fremdsprache mit einer Bearbeitungszeit von einer Zeitstunde,
2.
an der Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent - im Schwerpunkt Informationsverarbeitung
a)
im berufsbezogenen Lernbereich - Wirtschaft mit zwei Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit
von jeweils drei Zeitstunden und
b)
im berufsbezogenen Lernbereich - Informationsverarbeitung mit einer Aufgabe mit einer
Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden.
§ 8 Projektarbeit
Abweichend von § 13 Abs. 1 des Ersten Teils ist in der Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent - im Schwerpunkt Informationsverarbeitung zusätzlich eine Projektarbeit als Teil der Abschlussprüfung durchzuführen. Das Thema der Projektarbeit muss sich auf die berufsbezogenen Lernbereiche Wirtschaft
und Informationsverarbeitung beziehen.
§ 9 Abschlussprüfung in den Berufsfachschulen - Ergotherapie - und - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent -
(1) In der Berufsfachschule - Ergotherapie - findet abweichend von den §§ 7 bis 21, § 23 Abs. 2 bis 4 und § 24 des Ersten Teils die Abschlussprüfung nach den §§ 2 bis 14 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten vom 2. August 1999 ( BGBl. I S. 1731 ), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. April 2016 ( BGBl. I S. 886 ), in der jeweils geltenden Fassung statt.
(2) In der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer
Assistent - findet abweichend von den §§ 7 bis 21, § 23 Abs. 2 bis 4 und § 24 des Ersten Teils die Abschlussprüfung nach den §§ 2 bis 15 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Pharmazeutisch-technische Assistenten vom 23. September 1997 ( BGBl. I S. 2352 ), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. April 2016 ( BGBl. I S. 886 ), in der jeweils geltenden Fassung statt.
§ 9a Abschlussprüfung in der Berufsfachschule - Maßschneiderin/Maßschneider -
Abweichend von den Regelungen des Ersten Teils tritt in der Berufsfachschule - Maßschneiderin/Maßschneider - die Gesellenprüfung nach § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin an die Stelle der Abschlussprüfung.
§ 10 Zusätzlicher Nachweis
In der Berufsfachschule - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent - muss die Schülerin oder der Schüler die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung nachweisen.
§ 11 Führen von Berufsbezeichnungen
Mit dem erfolgreichen Besuch der berufsqualifizierenden Berufsfachschule wird die Berechtigung erworben, eine der folgenden Berufsbezeichnungen entsprechend der Fachrichtung zu führen:
1.
Staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin oder Staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer,
2.
Staatlich geprüfte Biologisch-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Biologisch-technischer Assistent,
3.
Staatlich geprüfte Chemisch-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Chemisch-technischer Assistent,
4.
Staatlich geprüfte Elektro-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Elektro-technischer Assistent,
5.
Staatlich geprüfte Gestaltungstechnische Assistentin oder Staatlich geprüfter Gestaltungstechnischer Assistent,
6.
Staatlich geprüfte Informatikerin oder Staatlich geprüfter Informatiker,
7.
Staatlich geprüfte Kaufmännische Assistentin oder Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent,
8.
Staatlich geprüfte Kosmetikerin oder Staatlich geprüfter Kosmetiker,
9.
Staatlich geprüfte Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Agrarwirtschaftlich-technischer Assistent,
10.
Staatlich geprüfte Pflegeassistentin oder Staatlich geprüfter Pflegeassistent,
11.
Staatlich geprüfte Schiffsbetriebstechnische Assistentin oder Staatlich geprüfter Schiffsbetriebstechnischer Assistent,
12.
Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin/Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent,
13.
Staatlich geprüfte Sozialassistentin, Schwerpunkt Persönliche Assistenz/Staatlich geprüfter Sozialassistent, Schwerpunkt Persönliche Assistenz,
14.
Staatlich geprüfte Informationstechnische Assistentin oder Staatlich geprüfter Informationstechnischer Assistent,
15.
Staatlich geprüfte Umweltschutz-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Umweltschutz-technischer Assistent,
16.
Staatlich geprüfte Assistentin für Mode und Design oder Staatlich geprüfter Assistent für Mode und Design,
17.
Maßschneiderin oder Maßschneider.
Der Berufsbezeichnung ist ein Hinweis auf den Schwerpunkt anzufügen.

Anlage 5 BbS-VO - Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Fachoberschule

(zu § 33 )
§ 1 Fachrichtungen
(1) Die Fachoberschule kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Fachoberschule
1.
- Wirtschaft und Verwaltung -,
2.
- Technik -,
3.
- Gesundheit und Soziales -,
4.
- Gestaltung -,
5.
- Ernährung und Hauswirtschaft - sowie
6.
- Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie -.
(2) In der Fachoberschule - Wirtschaft und Verwaltung - ist mindestens einer der Schwerpunkte
1.
Wirtschaft,
2.
Verwaltung und Rechtspflege und
3.
Informatik
zu bilden.
(3) In der Fachoberschule - Technik - ist mindestens einer der Schwerpunkte
1.
Bautechnik,
2.
Informationstechnik,
3.
Mechatronik,
4.
ein schulspezifischer Schwerpunkt
zu bilden.
(4) In der Fachoberschule - Gesundheit und Soziales - ist mindestens einer der Schwerpunkte
1.
Gesundheit-Pflege und
2.
Sozialpädagogik
zu bilden.
(5) 1 Zum Erwerb der Fachhochschulreife kann ein Ergänzungsbildungsgang ergänzend zu
1.
einer berufsqualifizierenden Berufsfachschule, die den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss voraussetzt,
2.
einer bundesrechtlich geregelten Ausbildung in einem anderen als ärztlichen Heilberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und
3.
einer Berufsschule für einen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mindestens drei Jahren
angeboten werden. 2 Mit dem Ergänzungsbildungsgang und dem Bildungsgang nach Satz 1 müssen die zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001 (Nds. MBl. S. 610) eingehalten werden.
§ 2 Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1) 1 Die Schülerinnen und Schüler, die in die Fachoberschule in Klasse 11 ohne einschlägige berufliche Erstausbildung eintreten ( § 18 Satz 1 NSchG ), haben in der Klasse 11 ein Praktikum in einem Betrieb oder in einer gleichwertigen Einrichtung (Praktikumseinrichtung) im Gesamtumfang von mindestens 960 Stunden abzuleisten. 2 Das Praktikum muss in einer Praktikumseinrichtung abgeleistet werden, die der gleichen Fachrichtung zugeordnet werden kann wie der Unterricht des berufsbezogenen Lernbereichs, an dem die Schülerin oder der Schüler teilnimmt.
(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann das Schuljahr an der Fachoberschule aus schulorganisatorischen Gründen und an dem Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife auch am 1. Februar beginnen.
§ 3 Aufnahmevoraussetzungen
(1) 1 In die Klasse 11 der Fachoberschule kann aufgenommen werden, wer den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt. 2 Aufgenommen werden soll nur, wer an einem von einer außerschulischen öffentlich-rechtlichen Einrichtung durchgeführten Beratungsgespräch über Möglichkeiten und Perspektiven einer beruflichen Ausbildung teilgenommen hat, an dem auch die Erziehungsberechtigten teilnehmen konnten. 3 Wird ein Aufnahmeausschuss nach § 4 Abs. 3 des Ersten Teils gebildet, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auch eine an der dualen
Berufsausbildung beteiligte Person einladen; die Person hat kein Stimmrecht. 4 Die Aufnahme hängt auflösend bedingt davon ab, dass die Schülerin oder der Schüler bis zum Beginn des Bildungsganges einen Vertrag mit einer geeigneten Praktikumseinrichtung nachweist.
(2) In die Klasse 12 der Fachoberschule kann aufgenommen werden, wer einen schulischen Abschluss nach Absatz 1 Satz 1 besitzt und
1.
eine mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung und den Berufsschulabschluss,
2.
einen anderen den Anforderungen nach Nummer 1 gleichwertigen Abschluss,
3.
eine mindestens fünfjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit,
4.
durch den erfolgreichen Besuch
a)
einer Berufsfachschule oder der Einführungsphase des Beruflichen Gymnasiums in einer einschlägigen Fachrichtung und
b)
durch die Ableistung eines einschlägigen Praktikums in einer Praktikumseinrichtung im Gesamtumfang von mindestens 960 Stunden
einen dem erfolgreichen Besuch der Klasse 11 gleichwertigen Bildungsstand oder
5.
in der Fachoberschule - Gestaltung - eine hinreichende künstlerische Befähigung
aufweist.
(3) Ein dem Berufsschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand kann auch durch eine
entsprechende Feststellung der notwendigen Kenntnisse durch die aufnehmende Schule
ersetzt werden.
(4) In den Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife kann aufgenommen werden, wer den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt.
§ 4 Versetzung
1 In die Klasse 12 der Fachoberschule kann nur versetzt werden, wer die schulischen Voraussetzungen nach § 5 des Ersten Teils erfüllt und zusätzlich durch eine Bescheinigung der Praktikumseinrichtung nachweist, dass er das Praktikum nach § 2 Abs. 1 ordnungsgemäß abgeleistet hat. 2 In dem Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife findet eine Versetzung nicht statt.
§ 5 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung an der Fachoberschule besteht aus jeweils einer Klausurarbeit
1.
im Fach Deutsch,
2.
im Fach Englisch,
3.
im Fach Mathematik und
4.
fächer- oder lerngebietsübergreifend aus dem berufsbezogenen Lernbereich.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Klausurarbeiten in den Fächern Englisch und Mathematik jeweils drei, für die beiden anderen Klausurarbeiten jeweils vier Zeitstunden.
(3) 1 Die schriftliche Prüfung an dem Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife findet in den drei Bereichen
a)
muttersprachliche Kommunikation/Deutsch,
b)
Fremdsprache und
c)
mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich
mit einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Zeitstunden statt. 2 Die Prüfung entfällt in dem Bereich nach Satz 1, wenn in dem Bildungsgang nach § 1 Abs. 5 Satz 1 eine entsprechende schriftliche Prüfung abgelegt wird.
§ 6 Abschluss und Wiederholung des Ergänzungsbildungsganges zum Erwerb der Fachhochschulreife
3 Der Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife ist abweichend von § 23 des Ersten Teils erfolgreich besucht, wenn die Leistungen in allen Fächern jeweils mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. 4 Die Wiederholung eines nicht erfolgreich besuchten Ergänzungsbildungsganges ist nur möglich, wenn der Bildungsgang nach § 1 Abs. 5 noch nicht abgeschlossen ist.

Anlage 6 BbS-VO - Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufsoberschule

(zu § 33 )
§ 1 Fachrichtungen
(1) Die Berufsoberschule kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Berufsoberschule
1.
- Wirtschaft und Verwaltung -,
2.
- Technik -,
3.
- Gesundheit und Soziales -,
4.
- Ernährung und Hauswirtschaft - sowie
5.
- Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie -.
§ 2 Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1) 1 Als Klasse 12 der Berufsoberschule wird die Klasse 12 der Fachoberschule in der entsprechenden Fachrichtung geführt. 2 In der Berufsoberschule findet eine Versetzung in die Klasse 13 nicht statt.
(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann das Schuljahr an der Berufsoberschule aus schulorganisatorischen Gründen auch am 1. Februar jeden Jahres beginnen.
§ 3 Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die Klasse 12 der Berufsoberschule kann aufgenommen werden, wer den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und
1.
eine mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mindestens fünfjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit aufweist und
2.
den Berufsschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Bildungsstand besitzt.
(2) In die Klasse 13 der Berufsoberschule kann aufgenommen werden, wer die Fachhochschulreife oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt.
(3) Ein dem Berufsschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand kann auch durch eine
entsprechende Feststellung der notwendigen Kenntnisse durch die aufnehmende Schule
ersetzt werden.
§ 4 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus jeweils einer Klausurarbeit
1.
im Fach Deutsch,
2.
im Fach Englisch,
3.
im Fach Mathematik und
4.
fächer- oder lerngebietsübergreifend aus dem berufsbezogenen Lernbereich.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Klausurarbeiten in den Fächern Englisch und Mathematik jeweils drei, die Klausurarbeit im Fach Deutsch vier und für die Klausurarbeit aus dem berufsbezogenen Lernbereich fünf Zeitstunden.
(3) Abweichend von § 9 Abs. 3 des Ersten Teils sind die Aufgabenvorschläge acht Wochen vor der schriftlichen Prüfung der Schulbehörde zur Auswahl vorzulegen.
§ 5 Ergänzungsprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
(1) 1 An der Berufsoberschule kann eine Ergänzungsprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in einer an niedersächsischen Schulen als Unterrichtsfach zugelassenen zweiten Fremdsprache abgelegt werden. 2 Zu dieser Prüfung kann zugelassen werden, wer die Abschlussprüfung an der Berufsoberschule bestanden hat und glaubhaft macht, dass er Kenntnisse in dieser Fremdsprache besitzt, die den Anforderungen in § 31 Nr. 2 Buchst. c in Verbindung mit Buchst. a Doppelbuchst. bb des Ersten Teils entsprechen.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden; eine zusätzliche mündliche Prüfung kann nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Teils stattfinden.
(3) 1 Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden Mitglied und zwei Lehrkräften, die in der zu prüfenden Fremdsprache unterrichten. 2 Im Übrigen gelten für die Prüfung § 8 Abs. 3 bis 5 , § 11 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 und 4 und die §§ 14 bis 17 des Ersten Teils entsprechend.
(4) Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen mindestens mit ausreichend bewertet worden sind.
(5) Wer die Ergänzungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal in derselben Fremdsprache wiederholen.

Anlage 7 BbS-VO - Ergänzende und abweichende Vorschriften für das Berufliche Gymnasium

(zu § 33 )
§ 1 Fachrichtungen und Gliederung des Ausbildungsganges
(1) 1 Das Berufliche Gymnasium kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Berufliches Gymnasium
1.
- Wirtschaft -,
2.
- Technik - und
3.
- Gesundheit und Soziales -.
2 Der Schuljahrgang 11 bildet die Einführungsphase, die Schuljahrgänge 12 und 13 bilden die Qualifikationsphase.
(2) Im Beruflichen Gymnasium - Technik - ist für die gesamte Dauer der Qualifikationsphase mindestens einer der Schwerpunkte
1.
Bautechnik,
2.
Elektrotechnik,
3.
Metalltechnik,
4.
Informationstechnik,
5.
Mechatronik und
6.
Gestaltungs- und Medientechnik
zu bilden.
(3) 1 Im Beruflichen Gymnasium - Gesundheit und Soziales - ist für die gesamte Dauer des Bildungsganges mindestens einer der Schwerpunkte
1.
Agrarwirtschaft,
2.
Ökotrophologie,
3.
Sozialpädagogik und
4.
Gesundheit-Pflege
zu bilden. 2 Im Beruflichen Gymnasium - Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Sozialpädagogik ist bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase ein Praktikum von 160 Zeitstunden in einer von der Schule als geeignet anerkannten Einrichtung abzuleisten.
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen
(1) In das Berufliche Gymnasium kann aufgenommen werden, wer den Erweiterten Sekundarabschluss I erworben hat oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist.
(2) 1 Ohne Besuch der Einführungsphase kann in die Qualifikationsphase des Beruflichen Gymnasiums aufgenommen werden, wer in einer berufsbildenden Schule der gleichen Fachrichtung die Fachhochschulreife erworben und im Sekundarbereich I bis einschließlich des 10. Schuljahrgangs durchgehend in mindestens vier aufsteigenden Schuljahren eine zweite Fremdsprache erlernt hat. 2 Wer nach Besuch einer ausländischen Schule in das Berufliche Gymnasium eintritt, kann seine Fremdsprachenkenntnisse abweichend von Satz 1 nachweisen.
(3) 1 Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in das Beruflichen Gymnasium - Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Sozialpädagogik wird zum Beginn des Praktikums unwirksam, wenn die Schülerin oder der Schüler bis zu diesem Zeitpunkt die persönliche Zuverlässigkeit oder die gesundheitliche Eignung nicht nachweist. 2 Die persönliche Zuverlässigkeit kann durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes nachgewiesen werden. 3 Die gesundheitliche Eignung setzt voraus, dass für die Schülerin oder den Schüler durch einen erhöhten Immunschutz üblicherweise eine Gefahr einer berufstypischen Infektion nicht besteht und auch von der Schülerin oder dem Schüler eine solche Gefahr nicht ausgeht.
§ 3 Dauer der Ausbildung
(1) 1 Der Besuch des Beruflichen Gymnasiums dauert mindestens zwei und höchstens vier Schuljahre, soweit in den Sätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase eingetreten ist, kann das Berufliche Gymnasium höchstens drei Schuljahre besuchen. 3 Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung verlängert die Schule die Höchstzeit um ein weiteres Schuljahr. 4 In Härtefällen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis wegen Krankheit, kann die Schule eine weitere Verlängerung um ein weiteres Schuljahr zulassen. 5 Zeiten des Besuchs einer gymnasialen Oberstufe werden auf die Zeiten eines Besuchs
des Beruflichen Gymnasiums angerechnet.
(2) Wer nicht vor Ablauf der Höchstzeit nach Absatz 1 zur Abiturprüfung zugelassen ist, muss die Schule verlassen.
§ 4 Leistungsbewertung, Studienbuch
(1) 1 Im Beruflichen Gymnasium werden die nach § 22 des Ersten Teils zu vergebenden Noten je nach Notentendenz in Punkte umgesetzt. 2 Dabei sind der Note
sehr gut (1)15, 14, 13Punkte,
gut (2)12, 11, 10Punkte,
befriedigend (3)9, 8, 7Punkte,
ausreichend (4)6, 5, 4Punkte,
mangelhaft (5)3, 2, 1Punkte und
ungenügend (6)0Punkte
zugeordnet. 3 In den Zeugnissen, einschließlich des Abiturzeugnisses, und im Studienbuch ist den einstelligen Punktzahlen die Ziffer "0" voranzustellen.
(2) Die Schülerin oder der Schüler führt ein Studienbuch, in das die Unterrichtsfächer und die Leistungsbewertungen für die Schulhalbjahre einzutragen sind.
§ 5 Versetzung
1 Im Beruflichen Gymnasium findet eine Versetzung nur von der Einführungsphase in die Qualifikationsphase statt. 2 Eine Schülerin oder ein Schüler ist abweichend von § 5 des Ersten Teils zu versetzen, wenn die Leistungen
1.
in allen Lernbereichen mindestens mit 5 Punkten,
2.
in nicht mehr als zwei Fächern mit weniger als 5 Punkten,
3.
in keinem Fach mit 0 Punkten,
4.
in dem in § 7 Abs. 4 bis 6 genannten ersten Prüfungsfach mit mindestens 5 Punkten und
5.
in nicht mehr als einem der in § 7 Abs. 4 bis 6 genannten zweiten und dritten Prüfungsfächer mit weniger als 5 und mehr als 0 Punkten
bewertet worden sind.
§ 6 Organisation des Unterrichts und Belegungsverpflichtung
(1) 1 In der Einführungsphase wird der Unterricht im Klassenverband und in der Qualifikationsphase in Profil-, Kern- und Ergänzungsfächern in schulhalbjahresbezogenen Lerngruppen erteilt. 2 In der Qualifikationsphase ist jedes Fach, ausgenommen Sport, entweder
1.
dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (A),
2.
dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (B) oder
3.
dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (C)
zugeordnet.
(2) 1 In der Einfuhrüngsphase sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Unterricht in der ersten Fremdsprache teilzunehmen und, wenn sie keine zweite Fremdsprache im Sekundarbereich I bis einschließlich des 10. Schuljahrgangs durchgehend in mindestens vier aufsteigenden Schuljahren erlernt haben, auch am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache. 2 Zu Beginn der Einführungsphase oder bei einer Aufnahme nach § 2 Abs. 2 zu Beginn der Qualifikationsphase sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, eine von der Schule angebotene Naturwissenschaft festzulegen, die sie bis zum Ende der Qualifikationsphase belegen,
(3) In der Qualifikationsphase ist nach Maßgabe der folgenden Aufstellung der Unterricht in den Fächern in Schulhalbjahresabschnitten zu belegen:
Profil-, Kern-, Ergänzungsfächer AufgabenfelderFächerAnzahl der Schulhalbjahre
Berufliches Gymnasium Wirtschaft Berufliches Gymnasium Technik Berufliches Gymnasium Gesundheit und Soziales
Schwerpunkt Agrarwirtschaft Schwerpunkt Ökotrophologie Schwerpunkt Gesundheit-Pflege Schwerpunkt Sozialpädagogik
ProfilfächerBBetriebswirtschaft mit Rechnungswesen-Controlling4-----
Pädagogik-Psychologie-----4
Betriebs- und Volkswirtschaft-44444
Volkswirtschaft4-----
CAgrar- und Umwelttechnologie--4---
Ernährung---4--
Gesundheit-Pflege----4-
Technik (schwerpunktbezogen)-4----
Informationsverarbeitung4
B oder C (1)Praxis (....) (1)4
KernfächerADeutsch4
eine Fremdsprache(2)(3)4
CMathematik4
ErgänzungsfächerCeine Naturwissenschaft (4)4
BGeschichte2 (4) (6)
Religion (5)2 (4) (6)
-Sport4
(4) Unterricht aus Schulhalbjahren, in denen themengleich unterrichtet worden ist,
kann nur einmal auf die Belegungsverpflichtungen angerechnet werden.
(5) Hat die Schülerin oder der Schüler Unterricht versäumt und kann die Leistung in einem Fach deshalb nicht bewertet werden oder wird eine Unterrichtsleistung mit "ungenügend" bewertet, so ist die Belegungsverpflichtung in diesem Fach nicht erfüllt.
(1) Amtl. Anm.:
1 Das Fach "Praxis" ist in der Fachrichtung Wirtschaft und im Schwerpunkt Sozialpädagogik der Fachrichtung Gesundheit und Soziales dem Aufgabenfeld B und in den anderen Fachrichtungen und Schwerpunkten dem Aufgabenfeld C zugeordnet. 2 Das Fach "Praxis" kann einen Zusatz erhalten.
(2) Amtl. Anm.:
Der Unterricht ist in derselben Fremdsprache zu belegen.
(3) Amtl. Anm.:
1 Wer in der Einführungsphase verpflichtet war, am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache teilzunehmen, muss diese Fremdsprache in der Qualifikationsphase fortführen. 2 Wer in diesem Fall die erste Fremdsprache als Prüfungsfach wählt, muss die erste Fremdsprache zusätzlich in vier Schulhalbjahren belegen.
(4) Amtl. Anm.:
Unterricht ist in derselben Naturwissenschaft (Physik, Chemie oder Biologie) zu belegen.
(5) Amtl. Anm.:
Wird Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und stattdessen von der Schülerin oder dem Schüler auch keines der Fächer "Werte und Normen" oder "Philosophie" gewählt, so ist in zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren zusätzlich ein anderes Fach, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem Aufgabenfeld B zu belegen.
(6) Amtl. Anm.:
1 Die Verpflichtung der Schule zum Unterrichtsangebot und die Belegungsverpflichtung für die Schülerin oder den Schüler bestehen für zwei Schulhalbjahre. 2 Eine Wahl als Prüfungsfach ist nur möglich, wenn das Fach für vier Schulhalbjahre angeboten und belegt wird.
§ 7 Prüfungsfächer
(1) 1 Für die Abiturprüfung sind fünf Prüfungsfächer zu wählen. 2 Im ersten bis dritten Prüfungsfach wird der Unterricht auf einem erhöhten Anforderungsniveau erteilt. 3 Im vierten und fünften Prüfungsfach wird der Unterricht auf grundlegendem Anforderungsniveau erteilt.
(2) 1 Die Wahl der Prüfungsfächer und deren Festlegung als Fächer mit erhöhten Anforderungen muss bis zum Ende der Einführungsphase aus den von der Schule angebotenen Prüflingsfachkombinationen nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 erfolgen. 2 Eine fortgeführte Fremdsprache kann als zweites oder drittes Prüfungsfach nur gewählt werden, wenn diese im Sekundarbereich I mindestens vier Schuljahre durchgehend erlernt wurde. 3 Die Festlegung der gewählten Fächer als zweites oder drittes Prüfungsfach erfolgt bis zur Zulassung zur Abiturprüfung, als viertes oder fünftes Prüfungsfach bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase.
(3) Aus jedem Aufgabenfeld muss mindestens ein Prüfungsfach gewählt werden.
(4) Im Beruflichen Gymnasium - Wirtschaft - sind die folgenden Prüfungsfachkombinationen möglich:
Fächer mit erhöhten Anforderungen Fächer mit grundlegenden Anforderungen
1. Prüfungsfach2. und 3. Prüfungsfach4. und 5. Prüfungsfach
Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen-ControllingDeutsch und fortgeführte Fremdsprache Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung, Mathematik, Biologie, Chemie oder Physik
Informationsverarbeitung und Volkswirtschaft, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, weitere Fremdsprache, Geschichte (1) oder Religion (1)
Deutsch und Mathematik Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung, Biologie, Chemie, Physik, eine Fremdsprache, Geschichte oder Religion
Informationsverarbeitung und Volkswirtschaft, eine Fremdsprache, Biologie, Chemie, Physik, Geschichte oder Religion
fortgeführte Fremdsprache und Mathematik Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung, Deutsch, Biologie, Chemie, Physik, weitere Fremdsprache, Geschichte (1) oder Religion (1)
Informationsverarbeitung und Volkswirtschaft, Deutsch, Biologie, Chemie, Physik, weitere Fremdsprache, Geschichte (1) oder Religion (1)
(1) Amtl. Anm.:
Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.
(5) Im Beruflichen Gymnasium - Technik - sind die folgenden Prüfungsfachkombinationen möglich:
Fächer mit erhöhten Anforderungen Fächer mit grundlegenden Anforderungen
1. Prüfungsfach2. und 3. Prüfungsfach4. und 5. Prüfungsfach
TechnikDeutsch und fortgeführte Fremdsprache Betriebs- und Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung, Mathematik, Chemie, Physik, Geschichte (1) oder Religion (1)
Deutsch und Mathematik, Chemie (3) oder Physik (3)Betriebs- und Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung, Mathematik (2), Chemie (2), Physik (2), eine Fremdsprache, Geschichte oder Religion
fortgeführte Fremdsprache und Mathematik, Chemie (3) oder Physik (3)Betriebs- und Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung, Mathematik (2), Chemie (2), Physik (2), Deutsch, Geschichte (1) oder Religion (1)
(1) Amtl. Anm.:
Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.
(2) Amtl. Anm.:
Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn es nicht als zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt ist.
(3) Amtl. Anm.:
Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Chemie oder Physik gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden.
(6) Im Fachgymnasium - Gesundheit und Soziales - sind die folgenden Prüfungsfachkombinationen möglich:
1.
Im Schwerpunkt Agrarwirtschaft
Fächer mit erhöhten Anforderungen Fächer mit grundlegenden Anforderungen
1. Prüfungsfach2. und 3. Prüfungsfach4. und 5. Prüfungsfach
Agrar- und UmwelttechnologieDeutsch und fortgeführte Fremdsprache Betriebs- und Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung, Mathematik, Chemie, Geschichte (1) oder Religion (1)
Deutsch und Mathematik oder Chemie (3)Betriebs- und Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung, Mathematik (2), Chemie (2), eine Fremdsprache, Geschichte oder Religion
fortgeführte Fremdsprache und Mathematik oder Chemie (3)Betriebs- und Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung, Mathematik (2), Chemie (2), Deutsch, Geschichte (1) oder Religion (1)
(1) Amtl. Anm.:
Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.
(2) Amtl. Anm.:
Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn es nicht als zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt ist.
(3) Amtl. Anm.:
Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Chemie gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden.
2.
im Schwerpunkt Gesundheit-Pflege
Fächer mit erhöhten AnforderungenFächer mit grundlegenden Anforderungen
1. Prüfungsfach2, und 3. Prüfungsfach4. und 5. Prüfungsfach
Deutsch und fortgeführte Fremdsprache Betriebs- und Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung, Mathematik, Biologie, Chemie, Geschichte (1) oder Religion (1)
Gesundheit-PflegeDeutsch und Mathematik, Biologie (3) oder Chemie (3)Betriebs- und Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung, Mathematik (2), Biologie (2), Chemie (2), eine Fremdsprache, Geschichte oder Religion
fortgeführte Fremdsprache und Mathematik, Biologie (3) oder Chemie(3)Betriebs- und Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung, Mathematik (2), Biologie (2), Chemie (2), Deutsch, Geschichte (1) oder Religion (1)
(1) Amtl. Anm.:
Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.
(2) Amtl. Anm.:
Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn es nicht als zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt ist.
(3) Amtl. Anm.:
Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Biologie oder Chemie gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden.
3.
im Schwerpunkt Ökotrophologie
Fächer mit erhöhten Anforderungen Fächer mit grundlegenden Anforderungen
1. Prüfungsfach2. und 3. Prüfungsfach4. und 5. Prüfungsfach
ErnährungDeutsch und fortgeführte Fremdsprache Betriebs- und Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung, Mathematik, Biologie, Geschichte (1) oder Religion (1)
Deutsch und Mathematik oder Biologie (3)Betriebs- und Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung, Mathematik (2), Biologie (2), eine Fremdsprache, Geschichte oder Religion
fortgeführte Fremdsprache und Mathematik oder Biologie (3)Betriebs- und Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung, Mathematik (2), Biologie (2), Deutsch, Geschichte (1) oder Religion (1)
(1) Amtl. Anm.:
Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.
(2) Amtl. Anm.:
Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn es nicht als zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt ist.
(3) Amtl. Anm.:
Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Biologie gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden.
4.
im Schwerpunkt Sozialpädagogik
Fächer mit erhöhten Anforderungen Fächer mit grundlegenden Anforderungen
1. Prüfungsfach2. und 3. Prüfungsfach4. und 5. Prüfungsfach
Pädagogik-PsychologieDeutsch undfortgeführte Fremdsprache Betriebs- und Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung, Mathematik, Biologie oder Chemie
Informationsverarbeitung undBetriebs- und Volkswirtschaft, Mathematik, Biologie, Chemie, Geschichte (1) oder Religion (1)
Deutsch undMathematik, Biologie (3) oder Chemie (3)Betriebs- und Volkswirtschaft und Informationsverarbeitung, Mathematik (2), Biologie (2), Chemie (2), eine Fremdsprache, Geschichte oder Religion
Informationsverarbeitung undBetriebs- und Volkswirtschaft, Mathematik (2), Biologie (2), Chemie (2), eine Fremdsprache, Geschichte oder Religion
fortgeführte Fremdsprache undMathematik, Biologie (3) oder Chemie (3)Betriebs- und Volkswirtschaft undInformationsverarbeitung, Mathematik (2), Biologie (2), Chemie (2), Deutsch, Geschichte (1) oder Religion (1)
Informationsverarbeitung undBetriebs- und Volkswirtschaft, Mathematik (2), Biologie (2), Chemie (2), Deutsch, Geschichte (1) oder Religion (1)
(1) Amtl. Anm.:
Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.
(2) Amtl. Anm.:
Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn es nicht als zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt ist.
(3) Amtl. Anm.:
Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Biologie gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden.
(7) Ein Profilfach, in dem Unterricht fremdsprachig erteilt worden ist, kann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn dieser Unterricht in der Einführungsphase mindestens ein Schulhalbjahr lang besucht wurde und die Fremdsprache als weiteres Prüfungsfach gewählt wird.
§ 7a Doppeltqualifizierender Bildungsgang
(1) Im Beruflichen Gymnasium - Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Sozialpädagogik wird mit dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife auch die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin" oder "Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent" erworben, wenn
1.
die Schülerin oder der Schüler die berufliche Abschlussprüfung nach den Absätzen 2 und 3 abgeschlossen hat,
2.
die Leistung im Fach Praxis im zweiten und im dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase
jeweils mindestens mit mindestens 5 Punkten bewertet wurde und
3.
die Schülerin oder der Schüler zusätzlich zu dem nach § 1 Abs. 3 Satz 2 abzuleistenden Praktikum weitere Praxiszeiten im Umfang von 140 Zeitstunden in einer
von der Schule anerkannten Einrichtung abgeleistet hat.
(2) 1 Für die berufliche Abschlussprüfung ist ein Prüfungsausschuss zu bilden, der aus drei Lehrkräften der Fachrichtung - Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Sozialpädagogik besteht. 2 § 8 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Sätze 1 bis 3 des Ersten Teils gilt entsprechend. 3 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem vorsitzenden Mitglied mindestens eine weitere Lehrkraft entsprechend Satz 1 anwesend ist.
(3) 1 Die berufliche Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. 2 Der schriftliche Teil besteht aus einer Klausurarbeit im Fach Praxis mit einer Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden, die im dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase anzufertigen ist; § 9 Abs. 5 und die §§ 14 bis 17 des Ersten Teils gelten für den schriftlichen Teil entsprechend. 3 Der praktische Teil besteht aus der Planung, der Durchführung, dem Erstellen eines Projektberichts über die Planung und Durchführung, der Präsentation und der Reflexion eines Projektes aus dem Fach Praxis, das im zweiten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase durchgeführt wird. 4 Die Aufgabe wird von der Lehrkraft festgelegt, die den Prüfling während des Projektes betreut. 5 Den Projektbericht hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss am Tag der Präsentation schriftlich vorzulegen. 6 § 13 Abs. 2 bis 4 des Ersten Teils gilt für den Projektbericht und die §§ 14 bis 17 des Ersten Teils gelten für den praktischen Teil im Übrigen entsprechend.
§ 8 Freiwilliges Zurücktreten
(1) 1 Wer die Einführungsphase nicht wiederholt hat, kann nach dem ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase in das zweite Schulhalbjahr der Einführungsphase zurücktreten. 2 Der Wiedereintritt in die Qualifikationsphase bedarf keiner erneuten Versetzungsentscheidung.
(2) In der Qualifikationsphase ist ein Zurücktreten zulässig, wenn die Abiturprüfung danach noch innerhalb der Höchstgrenze der Verweildauer nach § 3 Abs. 1 abgelegt werden kann.
(3) Vor dem Zurücktreten erzielte Benotungen werden nicht angerechnet.
§ 9 Sonderregelungen
Für Berufliche Gymnasien an öffentlichen Schulen mit besonderem pädagogischen Auftrag nach § 182 NSchG gelten
1.
für die Versetzung anstelle des § 4 sowie der §§ 5 und 6 des Ersten Teils und
2.
für das Studienbuch und die Leistungsbewertung anstelle des § 22 des Ersten Teils
die §§ 7 und 9 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe entsprechend.
Fußnoten
(¹) Amtl. Anm.: 1Das Fach "Praxis" ist in der Fachrichtung Wirtschaft und im Schwerpunkt Sozialpädagogik der Fachrichtung Gesundheit und Soziales dem Aufgabenfeld B und in den anderen Fachrichtungen und Schwerpunkten dem Aufgabenfeld C zugeordnet. 2Das Fach "Praxis" kann einen Zusatz erhalten.
(²) Amtl. Anm.: Der Unterricht ist in derselben Fremdsprache zu belegen.
(³) Amtl. Anm.: 1Wer in der Einführungsphase verpflichtet war, am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache teilzunehmen, muss diese Fremdsprache in der Qualifikationsphase fortführen. 2Wer in diesem Fall die erste Fremdsprache als Prüfungsfach wählt, muss die erste Fremdsprache zusätzlich in vier Schulhalbjahren belegen.
(⁴) Amtl. Anm.: Unterricht ist in derselben Naturwissenschaft (Physik, Chemie oder Biologie) zu belegen.
(⁵) Amtl. Anm.: Wird Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und stattdessen von der Schülerin oder dem Schüler auch keines der Fächer "Werte und Normen" oder "Philosophie" gewählt, so ist in zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren zusätzlich ein anderes Fach, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem Aufgabenfeld B zu belegen.
(⁶) Amtl. Anm.: 1Die Verpflichtung der Schule zum Unterrichtsangebot und die Belegungsverpflichtung für die Schülerin oder den Schüler bestehen für zwei Schulhalbjahre. 2Eine Wahl als Prüfungsfach ist nur möglich, wenn das Fach für vier Schulhalbjahre angeboten und belegt wird.
(¹) Amtl. Anm.: Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.
(¹) Amtl. Anm.: Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.
(²) Amtl. Anm.: Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn es nicht als zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt ist.
(³) Amtl. Anm.: Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Chemie oder Physik gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden.
(¹) Amtl. Anm.: Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.
(²) Amtl. Anm.: Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn es nicht als zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt ist.
(³) Amtl. Anm.: Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Chemie gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden.
(¹) Amtl. Anm.: Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.
(²) Amtl. Anm.: Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn es nicht als zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt ist.
(³) Amtl. Anm.: Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Biologie oder Chemie gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden.
(¹) Amtl. Anm.: Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.
(²) Amtl. Anm.: Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn es nicht als zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt ist.
(³) Amtl. Anm.: Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Biologie gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden.
(¹) Amtl. Anm.: Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.
(²) Amtl. Anm.: Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn es nicht als zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt ist.
(³) Amtl. Anm.: Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Biologie gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden.

Anlage 8 BbS-VO - Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Fachschule

(zu § 33 )
§ 1 Fachrichtungen
(1) Die Fachschule kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Fachschule
1.
- Bautechnik -,
2.
- Bergbautechnik -,
3.
- Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik -,
4.
- Elektrotechnik -,
5.
- Farb- und Lacktechnik -,
6.
- Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik -,
7.
- Holztechnik -,
8.
- Informatik -,
9.
- Fahrzeugtechnik -,
10.
- Lebensmitteltechnik -,
11.
- Maschinentechnik -,
12.
- Mechatronik -,
13.
- Medizintechnik -,
14.
- Metallbautechnik -,
15.
- Mühlenbau, Getreide- und Futtermitteltechnik -,
16.
- Schiffbautechnik -,
17.
- Steintechnik -,
18.
- Umweltschutztechnik -,
19.
- Agrartechnik -,
20.
- Agrarwirtschaft -,
21.
- Betriebswirtschaft -,
22.
- Hotel- und Gaststättengewerbe -,
23.
- Holzgestaltung -,
24.
- Hauswirtschaft -,
25.
- Sozialpädagogik -,
26.
- Heilerziehungspflege - und
27.
- Heilpädagogik -.
(2) Die Fachrichtungen können in Schwerpunkte untergliedert werden.
§ 2 Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1) 1 Die Ausbildung dauert
1.
in der Fachschule - Heilerziehungspflege - drei Jahre,
2.
in der Fachschule - Heilpädagogik - mit Vollzeitunterricht eineinhalb Jahre und mit Teilzeitunterricht zweieinhalb Jahre und
3.
in der Fachschule der übrigen Fachrichtungen zwei Jahre.
2 Die Fachschulen - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik - und - Agrarwirtschaft - können auch einjährig geführt werden.
(2) 1 In den Fachschulen - Sozialpädagogik - und - Heilerziehungspflege - ist eine praktische Ausbildung in einschlägigen Einrichtungen als Bestandteil der Ausbildung durchzuführen. 2 Die Schule leitet die Durchführung der praktischen Ausbildung an.
(3) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann das Schuljahr an den Fachschulen - Sozialpädagogik -, - Heilerziehungspflege - und - Heilpädagogik - aus schulorganisatorischen Gründen auch am 1. Februar jeden Jahres beginnen.
(4) Die berufsbezogenen Lernbereiche der unter § 1 Abs. 1 genannten Fachschulen mit Ausnahme der Fachschule Agrarwirtschaft und der Fachschule
Hauswirtschaft werden in Modulen unterrichtet.
§ 3 Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die Fachschule kann, soweit in den Absätzen 2 bis 12 keine andere Regelung getroffen wird, aufgenommen werden, wer
1.
den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt,
2.
als berufliche Erstausbildung
a)
eine erfolgreich abgeschlossene für die Fachrichtung einschlägige Berufsausbildung, bei einer bundesrechtlich geregelten Stufenausbildung eine Berufsausbildung der letzten Stufe, und eine mindestens einjährige entsprechende Berufstätigkeit,
b)
den Abschluss einer für die Fachrichtung einschlägigen Berufsausbildung zur Staatlich geprüften Assistentin oder zum Staatlich geprüften Assistenten und eine anschließende einjährige entsprechende Berufstätigkeit oder
c)
eine für die Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von sieben Jahren
aufweist und
3.
den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt.
(2) In die Fachschulen - Bergbautechnik - und - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik - kann auch aufgenommen werden, wer anstelle der in Absatz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Voraussetzungen
1.
eine erfolgreich abgeschlossene, für den Besuch der Fachschule förderliche Berufsausbildung und eine unter Einschluss der Berufsausbildung mindestens dreijährige förderliche Berufstätigkeit oder
2.
eine mindestens fünfjährige, für den Besuch der Fachschule förderliche Berufstätigkeit und
ein danach durchgeführtes zweijähriges, durch die Fachschule gelenktes, einschlägiges Praktikum nachweist.
(3) In die Fachschule - Hauswirtschaft - kann auch aufgenommen werden, wer anstelle der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen
1.
eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin oder zum Hauswirtschafter oder eine gleichwertige für die Fachrichtung einschlägige Berufsausbildung oder
2.
anstelle der Voraussetzungen nach Nummer 1
a)
die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Sozialassistentin" oder "Staatlich geprüfter Sozialassistent" jeweils mit dem Schwerpunkt Persönliche Assistenz und
b)
eine mindestens einjährige Berufstätigkeit in einer Einrichtung der hauswirtschaftlichen Versorgung
aufweist.
(4) 1 In die Fachschule - Sozialpädagogik - kann auch aufgenommen werden, wer anstelle der in Absatz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Voraussetzungen
1.
die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin" oder "Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent" besitzt und im Abschlusszeugnis, das diese Berechtigung verleiht, mindestens befriedigende Leistungen im Fach Deutsch, im berufsbezogenen Lernbereich - Theorie und im berufsbezogenen Lernbereich - Praxis erreicht hat,
2.
eine gleichwertige, für die Fachrichtung einschlägige Berufsausbildung aufweist,
3.
nach dem Erwerb der Berechtigung zum Führen einer Berufsbezeichnung nach Nummer 1 eine mindestens einjährige für die Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt oder die Klasse 12 der Fachoberschule - Gesundheit und Soziales - in dem Schwerpunkt Sozialpädagogik erfolgreich besucht hat, wenn die aufnehmende Fachschule feststellt, dass der erreichte Bildungsstand eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lässt,
4.
die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin", "Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger", "Staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin" oder "Staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer" oder die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin", "Ergotherapeut", "Logopädin", "Logopäde", "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin", "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger", "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" besitzt und
a)
einen von einer Fachschule - Sozialpädagogik - begleiteten Praxisanteil von mindestens 600 Zeitstunden in sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern erbracht hat oder
b)
mindestens ein Jahr lang eine für die Fachrichtung einschlägige hauptberufliche praktische Tätigkeit ausgeübt hat
oder
5.
einen pädagogischen Hochschulabschluss oder einen für die Fachrichtung einschlägigen Hochschulabschluss als Pflegepädagogin, Pflegepädagoge, Gesundheits- und Sozialmanagerin, Gesundheits- und Sozialmanager, Sporttherapeutin, Sporttherapeut, Bewegungspädagogin oder Bewegungspädagoge erworben hat und
a)
einen von der Hochschule oder einer Fachschule - Sozialpädagogik - begleiteten Praxisanteil von mindestens 600 Zeitstunden in sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern erbracht hat oder
b)
mindestens ein Jahr lang eine für die Fachrichtung einschlägige hauptberufliche praktische Tätigkeit ausgeübt hat.
2 Die Aufnahme wird zum Beginn der praktischen Ausbildung unwirksam, wenn die Schülerin oder der Schüler bis zu diesem Zeitpunkt die Zusage einer von der Schule als geeignet anerkannten Einrichtung über die Durchführung der praktischen Ausbildung, die persönliche Zuverlässigkeit oder die gesundheitliche Eignung nicht nachweist. 3 Die persönliche Zuverlässigkeit kann durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes nachgewiesen werden. 4 Die gesundheitliche Eignung setzt voraus, dass für die Schülerin oder den Schüler durch einen erhöhten Immunschutz üblicherweise eine Gefahr einer berufstypischen Infektion nicht besteht und auch von der Schülerin oder dem Schüler eine Gefahr nicht ausgeht.
(5) In die Fachschule - Heilerziehungspflege - kann nur aufgenommen werden, wer
1.
als schulische und berufliche Voraussetzung
a)
den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss und
aa)
den erfolgreichen Besuch der Berufsfachschule - Hauswirtschaft und Pflege - mit dem Schwerpunkt Persönliche Assistenz oder
bb)
eine erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand
aufweist oder
b)
eine Hochschulzugangsberechtigung besitzt und ein für die Fachrichtung einschlägiges Praktikum im Umfang von 400 Zeitstunden abgeleistet hat
und
2.
seine persönliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung nachweist; Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
(6) In die Fachschule - Heilpädagogik - kann aufgenommen werden, wer
1.
die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin" oder "Staatlich anerkannter Erzieher" oder eine andere gleichwertige staatlich anerkannte berufliche Qualifikation,
2.
die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" oder "Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger" oder
3.
einen sozialpädagogischen oder kindheitspädagogischen Hochschulabschluss
erworben hat und danach mindestens ein Jahr lang eine hauptberufliche Tätigkeit in einer sozial- oder sonderpädagogischen Einrichtung ausgeübt hat.
(7) In die einjährige Fachschule - Agrarwirtschaft - kann auch aufgenommen werden, wer
1.
den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt,
2.
eine erfolgreich abgeschlossene, für die Fachrichtung einschlägige Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von drei Jahren aufweist und
3.
den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt.
(8) 1 Wird die Fachschule mit Teilzeitunterricht geführt, so kann eine als Aufnahmevoraussetzung geforderte Berufstätigkeit durch eine während der Teilzeitausbildung ausgeübte entsprechende Berufstätigkeit ersetzt werden. 2 Satz 1 gilt nicht für die Fachschule - Heilerziehungspflege -.
(9) 1 In die Klasse 2 der zweijährigen Fachschule kann aufgenommen werden, wer die zweijährige Fachschule einer verwandten Fachrichtung erfolgreich besucht hat. 2 In das zweite Schulhalbjahr der Klasse 2 der zweijährigen Fachschule kann aufgenommen werden, wer die zweijährige Fachschule derselben Fachrichtung, jedoch mit einem anderen Schwerpunkt, erfolgreich besucht hat.
(10) In die Klasse 2 der zweijährigen Fachschulen - Agrartechnik - und - Agrarwirtschaft - kann nur aufgenommen werden, wer
1.
die Voraussetzungen nach Absatz 7 erfüllt,
2.
die einjährige Fachschule - Agrarwirtschaft - erfolgreich besucht hat und
3.
eine einjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit aufweist.
(11) In die Klasse 2 der zweijährigen Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik - kann nur aufgenommen werden, wer die einjährige Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik - erfolgreich besucht hat.
(12) Ein dem Berufsschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand kann auch durch eine
entsprechende Feststellung der notwendigen Kenntnisse durch die aufnehmende Schule
ersetzt werden.
(13) Mit Zustimmung der Schulbehörde können auch Bewerberinnen oder Bewerber aufgenommen werden, deren bisheriger beruflicher und schulischer Bildungsweg eine erfolgreiche Mitarbeit in der Fachschule erwarten lässt.
(14) In die Fachschule kann mit Zustimmung der Schulbehörde zu einem anderen Zeitpunkt als zum Beginn des Bildungsganges aufgenommen werden, wer neben den Aufnahmevoraussetzungen
1.
Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die den bis zu dem Aufnahmezeitpunkt vermittelten
Bildungsinhalten entsprechen, und
2.
aufgrund eines protokollierten Beratungsgespräches einen erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges erwarten lässt.
§ 4 Schriftliche Prüfung
(1) 1 Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Klausurarbeiten, in der Fachschule - Betriebswirtschaft - und in der Fachschule - Hotel- und Gaststättengewerbe - aus drei Klausurarbeiten und einer Facharbeit, in der Fachschule - Sozialpädagogik - aus zwei Klausurarbeiten und einer Facharbeit, in der Fachschule - Heilpädagogik - aus einer Klausurarbeit und einer Facharbeit, der einjährigen Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik - und der einjährigen Fachschule - Agrarwirtschaft - aus zwei Klausurarbeiten. 2 Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten beträgt jeweils drei Zeitstunden.
(2) 1 In der zweijährigen Fachschule ist, soweit in Absatz 3 keine andere Regelung getroffen wird, je eine Klausurarbeit in
1.
drei Fächern aus den berufsbezogenen Lernbereichen und
2.
im Fach Mathematik oder Naturwissenschaft
zu schreiben. 2 Sofern eine Fachrichtung mit einem Schwerpunkt geführt wird, sind zwei der drei Klausurarbeiten nach Satz 1 Nr. 1 in Fächern des berufsbezogenen Lernbereichs - Schwerpunkt zu schreiben. 3 Die zu prüfenden Fächer sind vor Beginn des Bildungsganges mit Zustimmung der Schulbehörde festzulegen.
(3) In der Fachschule der folgenden Fachrichtungen sind die Klausur-, Fach- oder Projektarbeiten in den aufgeführten Fächern oder Modulen zu schreiben:
1.
Einjährige Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik -:
Zwei Klausurarbeiten aus den Modulen des berufsbezogenen Lernbereichs, und zwar
a)
eine Klausurarbeit aus dem Modul "Technische Lösungen erweitern" und
b)
eine Klausurarbeit aus einem weiteren Modul.
2.
Zweijährige Fachschule - Lebensmitteltechnik -:
a)
Naturwissenschaft;
b)
Betriebswirtschaftslehre,
c)
Qualitätsmanagement und
d)
Back- und Süßwarenproduktion.
3.
Zweijährige Fachschule - Agrartechnik -:
a)
Betriebswirtschaft,
b)
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik,
c)
Produktions- und Verfahrenstechnik oder Naturschutz/Landschaftspflege und
d)
Naturwissenschaft.
4.
Fachschule - Agrarwirtschaft -:
a)
Einjährige Fachschule - Agrarwirtschaft - mit dem Schwerpunkt Landwirtschaft oder Gartenbau:
aa)
Produktions- und Verfahrenstechnik oder Naturschutz/Landschaftspflege und
bb)
Unternehmensführung oder Marketing.
b)
Einjährige Fachschule - Agrarwirtschaft - mit dem Schwerpunkt Floristik:
aa)
Gestaltung und
bb)
Unternehmensführung oder Marketing.
c)
Zweijährige Fachschule - Agrarwirtschaft - mit dem Schwerpunkt Betriebs- und Unternehmensführung:
aa)
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik,
bb)
Naturwissenschaft,
cc)
Produktions- und Verfahrenstechnik und
dd)
Unternehmensführung, Marketing oder Betriebswirtschaft.
d)
Zweijährige Fachschule - Agrarwirtschaft - mit dem Schwerpunkt Marketing:
aa)
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik,
bb)
Naturwissenschaft,
cc)
Unternehmensführung oder Marketing und
dd)
Betriebswirtschaft.
5.
Zweijährige Fachschule - Betriebswirtschaft -:
a)
Eine Klausurarbeit aus dem Fach Fremdsprache/Kommunikation,
b)
eine Klausurarbeit aus zwei Modulen des berufsbezogenen Lernbereichs der Abschlussklasse
und
c)
eine Facharbeit aus einem weiteren Modul des berufsbezogenen Lernbereichs der Abschlussklasse.
6.
Zweijährige Fachschule - Hotel- und Gaststättengewerbe -:
a)
Eine Klausurarbeit aus dem Fach Deutsch/Kommunikation oder erste Fremdsprache,
b)
eine Klausurarbeit aus dem Modul 10 "Kosten- und Leistungsrechnung anwenden und Handlungsmöglichkeiten im operativen Bereich gestalten",
c)
eine Fach- oder Klausurarbeit aus einem weiteren Modul der Abschlussklasse,
d)
eine Klausurarbeit oder, wenn nach Buchstabe c keine Facharbeit geschrieben wird, eine Facharbeit aus einem weiteren Modul der Abschlussklasse.
7.
Zweijährige Fachschule - Holzgestaltung -:
a)
Entwurfslehre,
b)
Konstruktionslehre,
c)
Farb- und Formenlehre und
d)
Designgeschichte oder Computer-Aided-Design (CAD).
8.
Zweijährige Fachschule - Hauswirtschaft -:
a)
Naturwissenschaft,
b)
Versorgung oder Betriebs- und Unternehmensführung,
c)
Berufs- und Arbeitspädagogik/Betreuung und
d)
Zentralfach.
9.
Zweijährige Fachschule - Sozialpädagogik -:
a)
Eine Klausurarbeit aus dem Fach Deutsch/Kommunikation,
b)
eine Fach- oder Klausurarbeit aus dem Modul "Individuelle Lebenslagen" und
c)
eine Klausurarbeit oder, wenn nach Buchstabe b keine Facharbeit geschrieben wurde, eine Facharbeit aus einem weiteren Modul der Abschlussklasse.
10.
Dreijährige Fachschule - Heilerziehungspflege -:
a)
Deutsch/Kommunikation,
b)
Modul "Komplexe Bildungsprozesse evaluieren",
c)
Modul "Menschen in besonderen Situationen individuell pflegen, anleiten und begleiten"
und
d)
ein weiteres Modul aus dem berufsbezogenen Lernbereich - Theorie aus der Abschlussklasse,
ausgenommen das Modul "optionales Lernangebot".
11.
Eineinhalbjährige Fachschule - Heilpädagogik -:
a)
Eine Fach- oder Klausurarbeit aus dem Modul "Heilpädagogische Analyse von Entwicklungsbedingungen II" und
b)
eine Klausurarbeit oder, wenn nach Buchstabe a keine Facharbeit geschrieben wird, eine Facharbeit aus dem Modul "Heilpädagogische Gestaltung von Bildungsprozessen II".
12.
Zweijährige Fachschule - in einer der Fachrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 19:
a)
Eine dreistündige Klausurarbeit im Fach Mathematik oder Naturwissenschaft,
b)
eine Klausurarbeit aus dem Modul "Technische Lösungen entwickeln" oder "Technische Lösungen oder Prozesse optimieren",
c)
eine Klausurarbeit aus einem weiteren, nicht unter Buchstabe b aufgeführten Modul der Klasse 2 und
d)
eine Projektarbeit mit Präsentation im Rahmen des Kolloquiums.
§ 5 Praktische Prüfung
(1) 1 In der Fachschule - Sozialpädagogik - wird die praktische Prüfung im Modul "Durchführung der praktischen Ausbildung" im letzten Schulhalbjahr durchgeführt. 2 Die Praxisaufgabe ist entsprechend den in dem Modul beschriebenen Kompetenzen und
beruflichen Anforderungen zu stellen. 3 Die Aufgabe wird drei Werktage vor der praktischen Prüfung ausgegeben. 4 Die Planung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag schriftlich vorzulegen. 5 Abweichend von § 10 Abs. 1 des Ersten Teils wird die Aufgabe für die praktische Prüfung von der Lehrkraft, die den Prüfling während der praktischen Ausbildung betreut hat, festgelegt. 6 Die Prüfungszeit für die praktische Aufgabe beträgt mindestens eine Zeitstunde.
(2) 1 In der Fachschule - Heilerziehungspflege - ist die praktische Prüfung im berufsbezogenen Lernbereich - Praxis durchzuführen. 2 Die Praxisaufgabe hat sich auf einen behinderten Menschen oder einer Gruppe von behinderten Menschen zu beziehen und ist selbständig zu lösen. 3 Die Aufgabe wird vier Werktage vor der praktischen Prüfung ausgegeben. 4 Die Planung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag schriftlich vorzulegen. 5 Abweichend von § 10 Abs. 1 des Ersten Teils wird die Aufgabe für die praktische Prüfung von der Lehrkraft, die den Prüfling während der praktischen Ausbildung betreut hat, im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. 6 Die Prüfungszeit für die praktische Aufgabe soll zwei Zeitstunden nicht übersteigen.
(3) 1 In der Fachschule - Heilpädagogik - wird die praktische Prüfung in dem berufsbezogenen Lernbereich "Heilpädagogisches Handeln" im letzten Schulhalbjahr durchgeführt. 2 Die Aufgabe ist einen Werktag vor der Prüfung auszugeben. 3 Die Prüfungszeit für die praktische Aufgabe soll 45 Minuten nicht übersteigen.
§ 6 Besonderer Abschluss nach Klasse 1 der zweijährigen Fachschule
Wer die Klasse 1 der zweijährigen Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik - oder der zweijährigen Fachschule - Agrarwirtschaft - besucht hat, kann abweichend von § 7 nach den Vorschriften über den Abschluss an der einjährigen Fachschule in der jeweils gleichen Fachrichtung die Berechtigung zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung erwerben.
§ 7 Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Für die Fachschule - Heilerziehungspflege - findet § 19 des Ersten Teils keine Anwendung.
§ 8 Führen von Berufsbezeichnungen
(1) Mit dem erfolgreichen Besuch der jeweiligen Fachschule wird die Berechtigung erworben, eine Berufsbezeichnung entsprechend der Fachrichtung zu führen:
1.
"Staatlich geprüfte Technikerin (Bachelor Professional in Technik)" oder "Staatlich geprüfter Techniker (Bachelor Professional in Technik)", an den zweijährigen Fachschulen der Fachrichtungen, zu denen in den Nummern 2 bis 9 keine andere Regelung getroffen wird,
2.
"Staatlich geprüfte Betriebswirtin (Bachelor Professional in Wirtschaft)" oder "Staatlich geprüfter Betriebswirt (Bachelor Professional in Wirtschaft)", an den zweijährigen Fachschulen - Agrarwirtschaft -, - Betriebswirtschaft - sowie - Hotel- und Gaststättengewerbe -,
3.
"Staatlich geprüfte Gestalterin (Bachelor Professional in Gestaltung)" oder "Staatlich geprüfter Gestalter (Bachelor Professional in Gestaltung)", an der zweijährigen Fachschule - Holzgestaltung -,
4.
"Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin (Bachelor Professional in Wirtschaft)" oder "Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter (Bachelor Professional in Wirtschaft)", an der zweijährigen Fachschule - Hauswirtschaft -,
5.
"Staatlich anerkannte Erzieherin (Bachelor Professional in Sozialwesen)" oder "Staatlich
anerkannter Erzieher (Bachelor Professional in Sozialwesen)", an der zweijährigen Fachschule - Sozialpädagogik -,
6.
"Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin (Bachelor Professional in Sozialwesen)"
oder "Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger (Bachelor Professional in Sozialwesen)", an der dreijährigen Fachschule - Heilerziehungspflege -,
7.
"Staatlich anerkannte Heilpädagogin (Bachelor Professional in Sozialwesen)" oder "Staatlich anerkannter Heilpädagoge (Bachelor Professional in Sozialwesen)", an der Fachschule - Heilpädagogik -,
8.
"Staatlich geprüfte Schichtführerin (Bachelor Professional in Technik)" oder "Staatlich geprüfter Schichtführer (Bachelor Professional in Technik)", an der einjährigen Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik -,
9.
"Staatlich geprüfte Wirtschafterin (Bachelor Professional in Agrarwirtschaft)" oder "Staatlich geprüfter Wirtschafter (Bachelor Professional in Agrarwirtschaft)", an der einjährigen Fachschule - Agrarwirtschaft -.
(2) Wer an den zweijährigen Fachschulen - Lebensmitteltechnik - und - Hauswirtschaft - in die Klasse 2 versetzt wurde und die Schule verlässt oder die Abschlussklasse nicht erfolgreich besucht hat und diese nicht wiederholt, erhält die Berechtigung, eine der folgenden Berufsbezeichnungen zu führen:
1.
"Staatlich geprüfte Verkaufsleiterin" oder "Staatlich geprüfter Verkaufsleiter", an der Fachschule - Lebensmitteltechnik -,
2.
"Staatlich geprüfte Wirtschafterin" oder "Staatlich geprüfter Wirtschafter", an der Fachschule - Hauswirtschaft -.
§ 9 Bescheinigung der Fachhochschulreife
Wer mit dem erfolgreichen Besuch der Fachschule die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Fachhochschulreife erfüllt hat, erhält die Fachhochschulreife im Abschlusszeugnis auch dann bescheinigt, wenn eine Hochschulzugangsberechtigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch den Besuch eines anderen Bildungsganges erworben wurde.

Anlage 9 BbS-VO - Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Fachschule Seefahrt

(zu § 33 )
§ 1 Fachrichtungen und Dauer der Ausbildung
(1) Die Fachschule Seefahrt kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Fachschule
1.
- Nautischer Schiffsdienst - mit den Bildungsgängen
a)
Kapitänin oder Kapitän NK mit einer Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren, für Bewerberinnen und Bewerber, die die Ausbildung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses nach Nummer 2 Buchst. a erfolgreich abgeschlossen haben, mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr,
b)
Kapitänin oder Kapitän NK 500 mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr,
c)
Kapitänin oder Kapitän BG mit einer Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren,
d)
Kapitänin oder Kapitän BK mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr, für Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 erfüllen, mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr und
e)
Kapitänin oder Kapitän BKü mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr,
2.
- Technischer Schiffsdienst - mit den Bildungsgängen
a)
Leiterin oder Leiter der Maschinenanlage TLM mit einer Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren, für Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 9 erfüllen, mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr,
b)
Schiffsmaschinistin oder Schiffsmaschinist TSM mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr, für Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 11 erfüllen, in verkürzter Form oder als Zusatzangebot in dem Bildungsgang nach Nummer 1 Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von 200 Stunden,
3.
- Schiffssicherheitsdienst und Gefahrenabwehr, Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen.
(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann das Schuljahr an der Fachschule Seefahrt aus schulorganisatorischen Gründen auch am 1. Februar beginnen.
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen
(1) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a mit der Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren kann aufgenommen werden, wer
1.
den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und
2.
als berufliche Voraussetzung
a)
den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum
Schiffsmechaniker und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand
aufweist oder
b)
stattdessen
aa)
die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Schiffsbetriebstechnische Assistentin, Schwerpunkt Nautik" oder "Staatlich geprüfter Schiffsbetriebstechnischer Assistent, Schwerpunkt Nautik" besitzt,
bb)
den Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautische Offiziersassistentin oder nautischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt vom 8. Januar 2009 (VkBl. S. 48) von mindestens zwölf Monaten Dauer nachweist und
cc)
ein Ausbildungsberichtsheft vorlegt, das die Anforderungen des § 30 Abs. 1 Satz 3 der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 ( BGBl. I S. 460 ), geändert durch Artikel 66 der Verordnung vom 2. Juni 2016 ( BGBl. I S. 1257 ), erfüllt.
(2) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr kann aufgenommen werden, wer
1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und
2.
den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b kann aufgenommen werden, wer
1.
die Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker erfolgreich
abgeschlossen hat und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand
besitzt oder
2.
stattdessen
a)
den Abschluss einer nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautische Offiziersassistentin oder nautischer Offiziersassistent in der Seeschifffahrt von mindestens zwölf Monaten,
b)
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf zur Fischwirtin oder zum Fischwirt mit Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei und eine anschließende Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst oder
c)
eine Seefahrtzeit auf Kauffahrteischiffen, ausgenommen Fischereifahrzeuge, von mindestens 36 Monaten im Decksdienst nachweist.
(4) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c kann aufgenommen werden, wer
1.
den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und
2.
als berufliche Voraussetzung
a)
eine Seefahrtzeit im Decksdienst von mindestens 24 Monaten auf Fahrzeugen der Hochseefischerei oder
b)
eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder Matrose oder als Fischwirtin oder Fischwirt mit dem Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt und eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei abgeleistet hat oder
c)
stattdessen
aa)
die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Schiffsbetriebstechnische Assistentin, Schwerpunkt Fischerei" oder "Staatlich geprüfter Schiffsbetriebstechnischer Assistent, Schwerpunkt Fischerei" besitzt,
bb)
eine Seefahrtzeit im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei von insgesamt zwölf Monaten abgeleistet hat und
cc)
ein Ausbildungsberichtsheft vorlegt, das die Anforderungen des § 30 Abs. 1 Satz 3 Seeleute-Befähigungsverordnung erfüllt.
(5) In das zweite Schuljahr eines Bildungsganges nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c kann aufgenommen werden, wer das Befähigungszeugnis zum Nautischen Schiffsoffizier BKW besitzt.
(6) In einen Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr oder Buchst. e kann aufgenommen werden, wer
1.
eine Berufsausbildung als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder Matrose oder als Fischwirtin oder Fischwirt mit dem Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei erfolgreich abgeschlossen hat, den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt und
2.
eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei abgeleistet hat.
(7) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr kann aufgenommen werden, wer
1.
das Befähigungszeugnis BKü besitzt und
2.
eine Berufsausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt im Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei erfolgreich abgeschlossen hat und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt.
(8) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren kann aufgenommen werden, wer
1.
den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss aufweist und
2.
als berufliche Voraussetzung
a)
die Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker erfolgreich
abgeschlossen hat und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand
besitzt,
b)
die erfolgreiche Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, die mindestens drei Monate lang die Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde nach Anlage 6 der Seeleute-Befähigungsverordnung vermittelt und eine Vertiefung dieser Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde durch eine praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte ermöglicht, den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens zwölf Monaten nachweist oder
c)
stattdessen
aa)
die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Schiffsbetriebstechnische Assistentin, Schwerpunkt Schiffsbetriebstechnik" oder "Staatlich geprüfter Schiffsbetriebstechnischer Assistent, Schwerpunkt Schiffsbetriebstechnik" besitzt,
bb)
den Abschluss einer nach Maßgaben der Richtlinien für die Ausbildung von Offiziersassistentinnen oder Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als technische Offiziersassistentin oder technischer Offiziersassistent von mindestens achtzehn Monaten, die auch als praktische Ausbildung während der schulischen Berufsausbildung absolviert worden sein kann, und
cc)
ein Ausbildungsberichtsheft vorlegt, das die Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 3 Seeleute-Befähigungsverordnung erfüllt.
(9) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr kann aufgenommen werden, wer die Ausbildung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a erfolgreich abgeschlossen hat.
(10) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b mit einer Ausbildungszeit von einem Schulhalbjahr kann aufgenommen werden, wer
1.
die Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker erfolgreich
abgeschlossen hat und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand
besitzt oder
2.
ein nautisches Befähigungszeugnis nach Teil 2 der Seeleute-Befähigungsverordnung besitzt und eine Ausbildung in der Metallbearbeitung, die mindestens drei Monate lang die Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde nach Anlage 6 der Seeleute-Befähigungsverordnung vermittelt, nachweist oder
3.
die erfolgreiche Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, die mindestens drei Monate lang die Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde nach Anlage 6 der Seeleute-Befähigungsverordnung vermittelt und eine Vertiefung dieser Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde durch eine praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte ermöglicht, den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens sechs Monaten nachweist.
(11) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b in verkürzter Form oder als Zusatzangebot in einem Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von 200 Stunden kann aufgenommen werden, wer
1.
die Voraussetzungen nach Absatz 10 erfüllt und
2.
die Ausbildung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses als Kapitän NK oder als Kapitän BG erfolgreich abgeschlossen hat.
(12) 1 In die Fachschule Seefahrt - Schiffssicherheitsdienst und Gefahrenabwehr, Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen - kann aufgenommen werden, wer einen Bildungsgang an der Fachschule - Nautischer Schiffsdienst - oder der Fachschule - Technischer Schiffsdienst - besucht. 2 Weiterhin kann aufgenommen werden, wer die Berufsfachschule - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent - besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat, wenn der Erwerb des Abschlusses weniger als sechs Monate zurückliegt.
(13) Mit Zustimmung der Schulbehörde können auch Bewerberinnen oder Bewerber in die Fachschule aufgenommen werden, deren bisheriger beruflicher und schulischer Bildungsweg eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lässt, wenn Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium oder mit der von diesem damit beauftragten Stelle hergestellt wurde.
(14) Ein dem Berufsschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand kann auch durch eine
entsprechende Feststellung der notwendigen Kenntnisse durch die aufnehmende Schule
ersetzt werden.
§ 3 Versetzung
1 Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils erfordert die Aufnahme in das nächste Schulhalbjahr jeweils eine Versetzung. 2 Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 5 und 6 des Ersten Teils entsprechend anzuwenden.
§ 4 Abschlussprüfung
An der Fachschule Seefahrt - Schiffssicherheitsdienst und Gefahrenabwehr, Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen - wird eine Abschlussprüfung nicht durchgeführt.
§ 5 Anwesenheit weiterer Personen bei der Abschlussprüfung
1 Abweichend von § 11 Abs. 5 des Ersten Teils ist zu der Abschlussprüfung eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie als Gast einzuladen. 2 Der Gast darf die Prüfungsarbeiten einsehen und in einer kombinierten Prüfung nach § 8 Fragen anregen. 3 Er ist auf Verlangen vor allen Entscheidungen zu hören.
§ 6 Teilnahme an der Abschlussprüfung
Ergänzend zu § 7 Abs. 2 des Ersten Teils werden in der Abschlussprüfung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zur Schiffsmaschinistin TSM oder zum Schiffsmaschinisten TSM auch die Schülerinnen und Schüler geprüft, die im Rahmen eines Bildungsganges nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder c an einem Zusatzangebot zum Erwerb dieses Abschlusses teilgenommen haben.
§ 7 Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung ist durch je eine Klausurarbeit in den folgenden Fächern und mit folgender Bearbeitungszeit abzulegen:
1.
in der Fachschule - Nautischer Schiffsdienst -
a)
in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a in dem Fach
aa)
Schiffsführung mit fünf Zeitstunden Bearbeitungszeit,
bb)
Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,
cc)
Ladungsumschlag und Stauung mit vier Zeitstunden Bearbeitungszeit und
dd)
Gesellschaft und Kommunikation mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,
b)
im Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b in den Fächern
aa)
Schiffsführung,
bb)
Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord und
cc)
Ladungsumschlag und Stauung
mit jeweils zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,
c)
in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c in dem Fach
aa)
Schiffsführung mit fünf Zeitstunden Bearbeitungszeit,
bb)
Überwachung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,
cc)
Ladungsumschlag und Stauung mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit und
dd)
Fischereitechnologie mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit,
d)
in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d in den Fächern
aa)
Schiffsführung sowie Ladung und Stauung mit vier Zeitstunden Bearbeitungszeit,
bb)
Überwachung des Schiffsbetriebs sowie Fürsorge für Personen an Bord mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit und
cc)
Fischereitechnologie mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit,
e)
in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Buchst. e in den Fächern
aa)
Schiffsführung sowie Ladung und Stauung,
bb)
Überwachung des Schiffsbetriebs sowie Fürsorge für Personen an Bord und
cc)
Fischereitechnologie
mit jeweils zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit
und
2.
in der Fachschule - Technischer Schiffsdienst -
a)
in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a in dem Fach
aa)
Schiffsbetriebstechnik mit fünf Zeitstunden Bearbeitungszeit,
bb)
Wartung und Instandsetzung mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,
cc)
Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit und
dd)
Überwachung des technischen Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit
und
b)
im Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b mit den Inhalten der Fächer Schiffsbetriebstechnik, Wartung und Instandsetzung sowie Überwachung des technischen Schiffsbetriebes mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit.
§ 8 Kombinierte Prüfung
(1) Abweichend von § 12 Abs. 1 des Ersten Teils ist eine kombinierte Prüfung durchzuführen, die aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil besteht, in der der Prüfling nachweisen soll, dass er die für das angestrebte Befähigungszeugnis notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend dem in § 2 Abs. 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung genannten internationalen Übereinkommen besitzt.
(2) Die Dauer der kombinierten Prüfung soll 30 Minuten betragen.
§ 9 Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
Die Zulassung zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach § 19 Abs. 1 des Ersten Teils bedarf der Zustimmung des für die Seefahrt zuständigen Bundesministeriums oder einer von diesem beauftragten Stelle.
§ 10 Sonderbestimmungen zur Leistungsbewertung
Abweichend von § 22 Abs. 2 und 3 des Ersten Teils sind die in einem Fach erbrachten Leistungen insgesamt nicht besser als mit der Note
"mangelhaft" zu bewerten, wenn dieses Fach Unterrichtsbestandteile nach dem in § 2 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung genannten internationalen Übereinkommen enthält und hierin nicht mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen werden.
§ 11 Abschluss
1 Abweichend von § 23 Abs. 2 des Ersten Teils ist ein Bildungsgang nur dann erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen in allen Fächern mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind. 2 Die Prüfung nach § 6 zum Erwerb des Abschlusses zur Schiffsmaschinistin und zum Schiffsmaschinisten ist nur bestanden, wenn auch die Abschlussprüfung zum Kapitän NK oder zum Kapitän BG bestanden wurde.
§ 12 Wiederholung
(1) Wer einen Bildungsgang nicht erfolgreich abgeschlossen hat, kann abweichend von
§ 24 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils das letzte Schulhalbjahr wiederholen und die Prüfung erneut ablegen.
(2) 1 Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass der Unterricht des letzten Schulhalbjahres nicht in allen Fächern und die Abschlussprüfung nicht in vollem Umfang, sondern nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 nur in einzelnen Fächern wiederholt zu werden braucht. 2 Hat ein Prüfling in höchstens zwei Fächern die Endnote "mangelhaft", jedoch in keinem Fach die Endnote "ungenügend" erhalten, so kann eine Wiederholungsprüfung lediglich in den mit der Note "mangelhaft" beurteilten Fächern zugelassen werden. 3 Hat ein Prüfling nur in einem Fach die Endnote "ungenügend" und in keinem weiteren Fach die Endnote "mangelhaft" erhalten, so kann eine Wiederholungsprüfung lediglich in dem mit der Note "ungenügend" beurteilten Fach zugelassen werden.
(3) Wiederholungsprüfungen in einzelnen Fächern sollen möglichst innerhalb regulärer Prüfungstermine stattfinden und müssen spätestens innerhalb von vier Halbjahren nach dem ersten Prüfungstermin abgelegt werden.
§ 13 Berechtigungen
(1) Der erfolgreiche Abschluss eines Bildungsganges wird nur bescheinigt, wenn die fachliche Eignung für den Erwerb des entsprechenden Befähigungszeugnisses nach § 1 erworben wurde und die Befähigung für den Schiffssicherheitsdienst vorliegt.
(2) Mit dem erfolgreichen Abschluss wird in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c und Nr. 2 Buchst. a auch die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Technikerin (Bachelor Professional in Technik)" oder "Staatlich geprüfter Techniker (Bachelor Professional in Technik)" zu führen.
§ 14 Bescheinigung der Fachhochschulreife
Wer mit dem erfolgreichen Besuch der Fachschule die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Fachhochschulreife erfüllt hat, erhält die Fachhochschulreife im Abschlusszeugnis auch dann bescheinigt, wenn eine Hochschulzugangsberechtigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch den Besuch eines anderen Bildungsganges erworben wurde.

Anlage 10 BbS-VO - Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Pflegeschulen

(zu § 33)
§ 1 Anforderungen an Pflegeschulen
(1) 1 Eine Pflegeschule muss im ersten Schuljahrgang mindestens eine Klasse führen, der mindestens 14 Schülerinnen oder Schüler angehören. 2 In einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, dessen oder deren Einwohnerzahl zum 31. Dezember des Jahres des zuletzt vorliegenden statistischen Berichts zum Bevölkerungsstand des Landesamtes für Statistik weniger als 100 000 beträgt, genügen abweichend von Satz 1 zwölf Schülerinnen oder Schüler. 3 Einer Klasse gehören höchstens 25 Schülerinnen oder Schüler an.
(2) 1 Die Pflegeschule nach § 9 PflBG in freier Trägerschaft muss über die erforderlichen Räume für die Erteilung des theoretischen und praktischen Unterrichts verfügen. 2 Räume für den theoretischen Unterricht müssen so groß sein, dass je Schülerin und je Schüler mindestens 2 m² zur Verfügung stehen. 3 Räume, in denen der praktische Unterricht stattfindet, müssen so groß sein, dass für jede Schülerin und für jeden Schüler mindestens 2,5 m² zur Verfügung stehen.
(3) 1 Die Ausbildungsjahrgänge sind getrennt zu unterrichten. 2 Die Ausbildung darf in einzelnen Fächern oder Themenbereichen oder in interdisziplinär angelegten Projekten abweichend von Satz 1 durchgeführt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist.
(4) 1 Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die die Qualifikation nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG für die Durchführung des theoretischen Unterrichts haben. 2 Für die Vermittlung fachpraktischer Unterrichtsinhalte kann eine Klasse für bis zu 500 Unterrichtsstunden in zwei Gruppen unterrichtet werden. 3 Eine Gruppe nach Satz 2 kann von einer Lehrkraft unterrichtet werden, die die Qualifikation nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 PflBG für die Durchführung des praktischen Unterrichts hat. 4 Die Verantwortung für den gesamten Unterricht obliegt einer Lehrkraft nach Satz 1.
§ 2 Gliederung des Unterrichts
(1) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann aus schulorganisatorischen Gründen das Schuljahr der Pflegeschule im Jahr 2020 in dem Zeitraum vom 1. April bis zum 1. Oktober und ab dem Jahr 2021 sowohl in dem Zeitraum vom 1. Februar bis zum 1. April als auch in dem Zeitraum vom 1. Juli bis zum 1. Oktober beginnen.
(2) 1 Die schulinternen Curricula der Pflegeschulen sind auf der Grundlage der Rahmenpläne der Fachkommission nach § 53 PflBG zu erstellen und müssen die Vorgaben der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung berücksichtigen. 2 Es ist allgemeinbildender Unterricht in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Fremdsprache/Kommunikation, Politik und Religion im Umfang von mindestens 280 Unterrichtsstunden berufsbezogen zu erteilen.
(3) Entscheidet sich eine Schülerin oder ein Schüler einer Klasse, eine Ausbildung
1.
zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach Maßgabe des § 59 Abs. 2 PflBG oder
2.
zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach Maßgabe des § 59 Abs. 3 PflBG
durchzuführen, so kann der Unterricht im letzten Ausbildungsdrittel binnendifferenziert innerhalb einer Klasse durchgeführt werden.
§ 3 Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung nach § 6 Abs. 5 PflBG wird durch die Pflegeschulen in eigener Verantwortung durchgeführt.
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