Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (ZustVO-Wasser)
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (ZustVO-Wasser)
Vom 10. März 2011 (Nds. GVBl. S. 70 - VORIS 28200 -)
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 2022 (Nds. GVBl. S. 646)
Aufgrund des § 129 Abs. 1 Satz 2 und des § 98 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 631), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Zuständigkeit des Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz | 1 |
Zuständigkeit der unteren Wasserbehörden | 2 |
Zuständigkeit der Gemeinden | 3 |
Zuständigkeit der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter | 4 |
Zuständigkeit des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie | 5 |
Zuständigkeit des Fachministeriums | 6 |
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift | 7 |
§ 1 ZustVO-Wasser - Zuständigkeit des Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ist für folgende Aufgaben zuständig:
1.
Entscheidung über folgende Benutzungen ( § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG) :
a)
Entnehmen und Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, wenn der Landesbetrieb nach Buchstabe b, c oder f für Entscheidungen über die Abwassereinleitung des entnommenen oder abgeleiteten Wassers zuständig ist,
b)
Einleiten von Abwasser aus einem gewerblichen oder industriellen Betrieb, ausgenommen das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Regenwasserleitung, in ein oberirdisches Gewässer oder das Grundwasser, soweit das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt für die Genehmigung der Anlage, in der das Abwasser anfällt, nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zuständig ist, wenn
aa)
im Abwasser, ausgenommen Kühlwasser, die BSB 5 -Fracht (roh) 3.000 kg/Tag übersteigen soll und in der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 ( BGBl. I S. 1108 , 2625 ) mit den nachfolgenden Änderungen Anforderungen an das Abwasser vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls nicht festgelegt sind,
bb)
die Abwassermenge, ausgenommen Kühlwasser, 500 m³/Tag übersteigen soll und in der Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind oder
cc)
die Abwassermenge 7.000 m³/Tag übersteigen soll und Anforderungen in der Abwasserverordnung nicht festgelegt sind,
c)
Einleiten von
aa)
mehr als 100.000 m³/Tag Kühlwasser oder
bb)
Kühlwasser, das mit einer Abwassereinleitung nach Buchstabe b oder mit einer Kernanlage im Sinne des § 2 Abs. 4 des Atomgesetzes in einem wasserwirtschaftlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang steht,
in ein oberirdisches Gewässer oder das Grundwasser,
d)
Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Küstengewässer, soweit nicht in § 2 etwas anderes bestimmt ist,
e)
Einbringen und Einleiten radioaktiver Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes in ein Gewässer,
f)
Einleiten von Abwasser aus einer Kernanlage im Sinne des § 2 Abs. 4 des Atomgesetzes in ein Gewässer,
g)
Entnehmen und Ableiten von Wasser sowie Einbringen und Einleiten von Stoffen aus einer
oder in eine Talsperre im Sinne des § 52 NWG oder aus einer anderen oder in eine andere Stauanlage im Sinne von § 56 Abs. 1 NWG und andere Benutzungen im Stauraum einer solchen Talsperre oder Stauanlage,
h)
Aufstauen eines oberirdischen Gewässers durch eine Talsperre im Sinne des § 52 NWG oder eine andere Stauanlage im Sinne des § 56 Abs. 1 NWG ,
i)
Benutzungen, für die das Emssperrwerk verwendet wird,
einschließlich der jeweils damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen;
2.
Verpflichten
a)
zur Duldung nach § 91 Satz 1 WHG und
b)
zur Duldung oder Unterlassung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 NWG ;
3.
Aufstellung eines Verzeichnisses der Gewässer zweiter Ordnung nach § 39 NWG ;
4.
Feststellung nach § 56 Abs. 1 NWG betreffend andere Stauanlagen;
5.
bezüglich Talsperren im Sinne des § 52 NWG und anderen Stauanlagen im Sinne des § 56 Abs. 1 NWG
a)
Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 , § 35 Abs. 3 und § 42 WHG sowie § 32 Abs. 4 und 5 Satz 3 und den §§ 34 , 53 , 57 , 70 und 79 NWG und
b)
Aufsicht nach § 100 WHG und § 55 NWG ;
6.
bei Gewässern erster Ordnung sowie bei den in den Anlagen 6 und 7 zum Niedersächsischen Wassergesetz genannten Gewässern zweiter Ordnung
a)
Entscheidungen und Regelungen
aa)
zur Gewässerunterhaltung nach den §§ 39 bis 42 WHG und den §§ 61 bis 77 und 79 NWG ,
bb)
nach den §§ 68 bis 70 WHG für den Gewässerausbau,
b)
Gewässeraufsicht nach § 100 WHG im Zusammenhang mit Entscheidungen und Regelungen nach Buchstabe a,
c)
Erlass von Verordnungen zum Gemeingebrauch nach § 34 NWG ,
d)
Anordnungen nach § 34 Abs. 2 WHG und Prüfungen nach § 35 Abs. 3 WHG ;
7.
für Küstengewässer einschließlich der Hafengewässer der Häfen in Baltrum, Borkum, Butjadingen Ortsteil Eckwarden, Dornum Ortsteil Dornumersiel/Westeraccumersiel und Ortsteil Neßmersiel, Esens Ortsteil Bensersiel, Juist, Langeoog, Neuharlingersiel, Norden Ortsteil Norddeich, Norderney, Spiekeroog, Varel Ortsteil Dangast, Wangerland Ortsteil Horumersiel und Ortsteil Hooksiel mit Ausnahme der Hafengewässer des Binnentiefs und des Alten Hafens, Wangerooge, Wilhelmshaven mit Ausnahme der Wasserfläche der Doppelkammer-Seeschleuse und der binnenseitig davon gelegenen Hafengewässer sowie Wittmund Ortsteil Harlesiel mit Ausnahme der Wasserfläche des Binnenhafens
a)
Entscheidungen und Regelungen nach den §§ 68 bis 70 WHG sowie § 108 und § 57 in Verbindung mit § 83 NWG und
b)
Gewässeraufsicht nach § 100 WHG ;
8.
Bestimmung der Erlaubnis- oder Bewilligungsfreiheit für einzelne Gebiete nach § 86 Abs. 3 NWG ;
9.
Maßnahmen nach § 89 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 2 Sätze 2 und 4 sowie Abs. 3 NWG , wenn für die Entscheidung über das Entnehmen von Wasser der Landesbetrieb nach Nummer 1 Buchst. g zuständig ist;
10.
Aufgaben zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie nach § 7 Abs. 2 bis 4 , nach § 29 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 44, nach § 30, auch in Verbindung mit § 44, und nach § 47 Abs. 2, nach § 83 Abs. 4 und nach § 85 WHG sowie nach den §§ 117 bis 119 NWG , soweit in § 6 nichts anderes bestimmt ist;
11.
Aufgaben nach der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 ( BGBl. I S. 1513 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2017 ( BGBl. I S. 1044 ), und der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 ( BGBl. I S. 1373 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873);
12.
Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 WHG und insoweit Gewässeraufsicht nach § 100 WHG , wenn für die Entscheidung über das Einleiten aus der Anlage der Landesbetrieb nach Nummer 1 Buchst. b, c, d, e, f oder g zuständig ist;
13.
Abwehr von Gefahren durch wassergefährdende Stoffe für den Bereich
a)
der Küstengewässer einschließlich der Hafengewässer der Häfen in Baltrum, Borkum, Butjadingen Ortsteil Eckwarden, Dornum Ortsteil Dornumersiel/Westeraccumersiel und Ortsteil Neßmersiel, Esens Ortsteil Bensersiel, Juist, Langeoog, Neuharlingersiel, Norden Ortsteil Norddeich, Norderney, Spiekeroog, Varel Ortsteil Dangast, Wangerland Ortsteil Horumersiel und Ortsteil Hooksiel mit Ausnahme der Hafengewässer des Binnentiefs und des Alten Hafens, Wangerooge, Wilhelmshaven mit Ausnahme der Wasserfläche der Doppelkammer-Seeschleuse und der binnenseitig davon gelegenen Hafengewässer sowie Wittmund Ortsteil Harlesiel mit Ausnahme der Wasserfläche des Binnenhafens,
b)
der Bundeswasserstraße Elbe von der seewärtigen Begrenzung bis zur Landesgrenze gegen Hamburg, der Bundeswasserstraße Weser von der seewärtigen Begrenzung bis zur Mündung der Ochtum und der Bundeswasserstraße Ems von der seewärtigen Begrenzung bis zur Mündung des Petkumer Sieltiefs,
im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 WHG sowie Entgegennahme von Anzeigen nach § 130 NWG für die genannten Bereiche;
14.
Entscheidungen über Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 92 bis 94 WHG und § 122 NWG , wenn für die Maßnahme eine andere wasserrechtliche Entscheidung erforderlich und dafür der Landesbetrieb zuständig ist;
15.
Festsetzung und Erhebung der Gebühr für Wasserentnahmen sowie die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen ( §§ 21 bis 26 NWG ), soweit der Landesbetrieb nach Nummer 1 Buchst. a oder g für Entscheidungen über das Entnehmen von Wasser zuständig ist;
16.
Leistung eines Ausgleichs nach § 52 Abs. 5 WHG , auch in Verbindung mit § 93 NWG , wenn das Land in Anspruch genommen wird;
17.
Informationsbeschaffung und -übermittlung nach § 88 WHG , soweit der Aufgabenbereich des Landesbetriebes betroffen ist;
18.
Aufgaben der Landesbehörde nach § 121 NWG ;
19.
Führen der Wasserbücher nach § 120 Abs. 1 NWG ;
20.
Bewertung von Hochwasserrisiken und Bestimmung von Risikogebieten nach § 73 WHG , Erstellung von Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 WHG , Aufstellung von Risikomanagementplänen nach § 75 WHG , Information nach § 79 Abs. 1 Satz 1 WHG , Förderung und Koordinierung aktiver Beteiligung nach § 79 Abs. 1 Satz 2 WHG und Koordinierung nach § 80 Abs. 2 WHG ;
21.
vorläufige Sicherung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 3 WHG und § 115 Abs. 5 NWG ;
22.
Anerkennung als Untersuchungsstelle für Untersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung der Abwasserbeseitigung nach der Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung vom 24. Februar 1995 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 2010 (Nds. GVBl. S. 181), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen;
23.
folgende Aufgaben nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 ( BGBl. I S. 905 ), geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328):
a)
Prüfung der Gleichwertigkeit von Normen und sonstigen Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 15 Abs. 2,
b)
Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 und Prüfung der Gleichwertigkeit von entsprechenden Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 52 Abs. 2 und
c)
Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach § 57 Abs. 1 Satz 1 und Prüfung der Gleichwertigkeit von entsprechenden Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 57 Abs. 2;
24.
Genehmigung von Abwassereinleitungen Dritter in private Abwasseranlagen nach § 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 WHG sowie Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 59 Abs. 2 WHG , wenn für die Entscheidung über das Einleiten des Abwassers aus der Abwasseranlage nach Nummer 1 Buchst. b, c, d, e, f oder g der Landesbetrieb zuständig ist;
25.
Führen des Verzeichnisses nach § 58 Abs. 1 Satz 2 NWG .
§ 2 ZustVO-Wasser - Zuständigkeit der unteren Wasserbehörden
(1) Die unteren Wasserbehörden sind zuständig für Entscheidungen über Einleitungen auch aus den Abwasserbehandlungsanlagen, die in ihrem Gebiet liegen und von denen Abwasser in ein Küstengewässer außerhalb des Gebiets einer unteren Wasserbehörde eingeleitet wird, wenn die Abwasseranlage nicht unter § 1 Nr. 12 fällt.
(2) Die unteren Wasserbehörden sind zuständig für folgende Aufgaben nach dem Wassersicherstellungsgesetz :
1.
Entscheidung über die Leistungspflicht nach § 5 Abs. 1 ,
2.
Zustimmung zur anderweitigen Verwendung der Anlagen nach § 8 Satz 1 ,
3.
Überwachung der Einhaltung der Instandhaltungspflichten nach § 9 Abs. 1 ,
4.
Entgegennahme von Anzeigen und Untersagung wesentlicher Änderungen nach § 9 Abs. 2 ,
5.
Leistung von Aufwendungsersatz nach § 10 Abs. 1 Satz 2,
6.
Festsetzung einer Entschädigung nach § 19 Abs. 3 und
7.
Festsetzung eines Härteausgleichs nach § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 .
§ 3 ZustVO-Wasser - Zuständigkeit der Gemeinden
1 Für die Genehmigung von Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen nach § 58 WHG sind in selbständigen Gemeinden diese anstelle der Wasserbehörde zuständig. 2 § 127 Abs. 2 Sätze 3 und 4 NWG gilt entsprechend. 3 Die Zuständigkeit schließt die zugehörige Informationsbeschaffung und -übermittlung nach § 88 WHG ein.
§ 4 ZustVO-Wasser - Zuständigkeit der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter
1 Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind in den Betrieben, die der immissionsschutzrechtlichen Überwachung durch die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter unterliegen, zuständig für
1.
die Eignungsfeststellung nach § 63 WHG , soweit nicht nach § 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig ist,
2.
die Aufgaben nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, soweit nicht nach § 1 Nr. 23 der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz oder nach § 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig ist,
3.
die Anordnung der Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 Abs. 2 Nr. 3 WHG und Bestimmungen über Aufgaben nach § 65 Abs. 3 WHG für Gewässerschutzbeauftragte, die für Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG bestellt wurden, soweit nicht nach § 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig ist,
4.
die Gewässeraufsicht nach § 100 WHG in Bezug auf die §§ 62 bis 66 WHG und die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
2 Die Zuständigkeit schließt die zugehörige Informationsbeschaffung und -übermittlung nach § 88 WHG ein.
§ 5 ZustVO-Wasser - Zuständigkeit des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie
1 Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie ist zuständig für
1.
die Genehmigung nach § 57 NWG , wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan die zu genehmigenden Maßnahmen vorsieht,
2.
die Gewässeraufsicht nach § 100 WHG , einschließlich der gewässerbezogenen Gefahrerforschung, in Bezug auf
a)
Maßnahmen nach § 57 Abs. 1 NWG sowie Anlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen, wenn nach Nummer 1 das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie für die Genehmigung nach § 57 NWG zuständig ist,
b)
die in Nummer 3 bezeichneten Anlagen,
c)
erlaubnisbedürftige Benutzungen eines Gewässers, die ein bergrechtlicher Betriebsplan vorsieht, und
d)
Unfälle und andere unvorhergesehene Ereignisse, die in einer Anlage, die der Bergaufsicht unterliegt, beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, beim Einsatz solcher Stoffe beim Bohren oder Fördern oder beim Einbringen solcher Stoffe in den Untergrund geschehen und zu einer schädlichen Gewässerveränderung innerhalb oder außerhalb der Anlage führen können,
3.
in Bezug auf Anlagen im Sinne des § 62 Abs. 1 WHG , die im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanes errichtet und betrieben werden,
a)
die Eignungsfeststellung nach § 63 WHG ,
b)
die Anordnung der Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 Abs. 2 Nr. 3 WHG und Bestimmungen über Aufgaben nach § 65 Abs. 3 WHG für die Gewässerschutzbeauftragten und
c)
die Aufgaben nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen die Aufgabe nach § 49 Abs. 4, soweit nicht nach § 1 Nr. 23 Buchst. a der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz zuständig ist,
4.
die Durchsetzung der Erfüllung der Pflicht zur Bestellung nach § 64 Abs. 1 WHG , die Anordnung der Bestellung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1 WHG und Bestimmungen nach § 65 Abs. 3 WHG in Bezug auf Gewässerschutzbeauftragte, die wegen der in einem bergrechtlichen Betriebsplan vorgesehenen Benutzung eines Gewässers nötig sind,
5.
die Anordnung der Bestellung nach § 64 Abs. 2 Nr. 4 WHG und Bestimmungen nach § 65 Abs. 3 WHG in Bezug auf Gewässerschutzbeauftragte, die im Zusammenhang mit Anlagen nötig sind, die als Rohrleitungsanlagen einer Zulassung durch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie bedürfen.
2 Die Zuständigkeit schließt die zugehörige Informationsbeschaffung und -übermittlung nach § 88 WHG ein.
§ 6 ZustVO-Wasser - Zuständigkeit des Fachministeriums
Das Fachministerium bereitet die Beschlussfassung der Landesregierung für den jeweiligen Beitrag zu den niedersächsischen Teilen der Maßnahmenprogramme nach § 117 NWG vor und entscheidet über die niedersächsischen Teile der Bewirtschaftungspläne nach § 118 NWG .
§ 7 ZustVO-Wasser - Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 29. November 2004 (Nds. GVBl. S. 550), geändert durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 16. November 2007 (Nds. GVBl. S. 639), außer Kraft.
(3) Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz führt die bei der Bezirksregierung Braunschweig begonnenen wasserrechtlichen Verfahren Innerstetalsperre und Rühen zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten zu Ende.
Hannover, den 10. März 2011
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt und Klimaschutz
S a n d e r Minister
Anlage 1 ZustVO-Wasser
(weggefallen)
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