LROP-VO
DE - Landesrecht Niedersachsen

Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP-VO)

Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP-VO)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2017 (Nds. GVBl. S. 378) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. September 2022 (Nds. GVBl. S. 521, 2023 S. 103)
(1) Red. Anm.:
Neubekanntmachung der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen
Vom 26. September 2017 (Nds. GVBl. S. 378)
Aufgrund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen vom 6. Juli 2017 (Nds. GVBl. S. 232) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung
1.
der Bekanntmachung vom 8. Mai 2008 (Nds. GVBl. S. 132),
2.
des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 252),
3.
der Verordnung vom 24. September 2012 (Nds. GVBl. S. 350),
4.
des Artikels 2 § 12 des Gesetzes vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 307),
5.
der Verordnung vom 1. Februar 2017 (Nds. GVBl. S. 26, 272) und
6.
der Verordnung vom 6. Juli 2017 (Nds. GVBl. S. 232)
bekannt gemacht. Die Verordnungen wurden erlassen
zu 3.:
aufgrund des § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 3, § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung in der Fassung vom 7. Juni 2007 (Nds. GVBl. S. 223) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) und in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 252),
zu 5.:
aufgrund des § 7 Abs. 7 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 5 bis 7 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), und in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 5 Abs. 8 des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 252), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2014 (Nds. GVBl. S. 168), und
zu 6.:
aufgrund des § 7 Abs. 7 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 5 bis 7 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245), und in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 252), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. März 2017 (Nds. GVBl. S. 53).

§ 1 LROP-VO

(1) Das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen besteht aus einer beschreibenden Darstellung
( Anlage 1 ) und einer zeichnerischen Darstellung ( Anlage 2 ) .
(2) Regelungen zur Darstellung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen werden in der
Anlage 3 getroffen.

§ 2 LROP-VO

*)
1 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt der Beschluss der Landesregierung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen - Teil II - vom 25. Mai 1982, Anlage zur Bekanntmachung des Innenministeriums vom 16. Juni 1982 (Nds. MBl. S. 717), zuletzt geändert durch Beschluss vom 30. März 1993, Anlage zur Bekanntmachung des Innenministeriums vom 6. April 1993 (Nds. MBl. S. 371), außer Kraft.
*)
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 18. Juli 1994 (Nds. GVBl. S. 317). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der Bekanntmachung vom 8. Mai 2008 (Nds. GVBl. S. 132) und den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Verordnungen und Gesetzen.
Fußnoten
*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 18. Juli 1994 (Nds. GVBl. S. 317). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der Bekanntmachung vom 8. Mai 2008 (Nds. GVBl. S. 132) und den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Verordnungen und Gesetzen.

Anlage 1 LROP-VO - Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP); beschreibende Darstellung

(zu § 1 Abs. 1 )
1 Nachfolgend werden die Ziele und Grundsätze der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) festgelegt sowie nähere Bestimmungen zu Inhalt, Zweck und Ausmaß einzelner Ziele und Grundsätze der Raumordnung der Regionalen Raumordnungsprogramme in beschreibender Weise getroffen ( § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes - NROG - ). 2 Regelungen mit der Wirkung von Zielen der Raumordnung sind durch Fettdruck gekennzeichnet; die übrigen Regelungen haben die Wirkung von Grundsätzen der Raumordnung.
1. Ziele und Grundsätze zur gesamträumlichen Entwicklung des Landes und seiner Teilräume
1.1 Entwicklung der räumlichen Struktur des Landes
01
1 In Niedersachsen und seinen Teilräumen soll eine nachhaltige räumliche Entwicklung die Voraussetzungen für umweltgerechten Wohlstand auch für kommende Generationen schaffen.
2 Durch koordiniertes Zusammenwirken des Landes und der Träger der Regionalplanung sollen die regions-spezifischen Entwicklungspotenziale ausgeschöpft und den Besonderheiten der teilräumlichen Entwicklung Rechnung getragen werden.
02
1 Planungen und Maßnahmen zur Entwicklung der räumlichen Struktur des Landes sollen zu nachhaltigem Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit beitragen.
2 Es sollen
die Funktionsfähigkeit der Raum- und Siedlungsstruktur sowie der Infrastruktur gesichert und durch Vernetzung verbessert werden,
die Raumansprüche bedarfsorientiert, funktionsgerecht, Kosten sparend und umweltverträglich befriedigt werden,
flächendeckend Infrastruktureinrichtungen der Kommunikation, Voraussetzungen der Wissensvernetzung und Zugang zu Information geschaffen und weiterentwickelt werden.
3 Dabei sollen
die natürlichen Lebensgrundlagen gesichert und die Umweltbedingungen verbessert werden,
belastende Auswirkungen auf die Lebensbedingungen von Menschen, Tieren und Pflanzen
vermieden oder vermindert werden,
die Folgen für das Klima berücksichtigt und die Möglichkeiten zur Eindämmung des Treibhauseffektes genutzt werden,
die Möglichkeiten zur Anpassung von Raum- und Siedlungsstrukturen an die Folgen von Klimaänderungen berücksichtigt werden,
die Möglichkeiten der Reduzierung der Neuinanspruchnahme und Neuversiegelung von Freiflächen ausgeschöpft werden.
03
Die Auswirkungen des demografischen Wandels, die weitere Entwicklung der Bevölkerungsstruktur und die räumliche Bevölkerungsverteilung sind bei allen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.
04
Die Entwicklung des Landes und seiner Teilräume soll
auf regionales Wachstum, regionalen Ausgleich und Zusammenhalt zielen,
integrativ und politikfeldübergreifend auf alle strukturwirksamen Handlungsfelder ausgerichtet sein,
einen effizienten, regional gezielten Maßnahmen- und Fördermitteleinsatz gewährleisten,
mit regional angepassten und zwischen den Ebenen abgestimmten Handlungskonzepten und
Instrumenten in dezentraler Verantwortung umgesetzt werden sowie
die kooperative Selbststeuerung und Handlungsfähigkeit der regionalen Ebenen stärken.
05
1 In allen Teilräumen soll eine Steigerung des wirtschaftlichen Wachstums und der Beschäftigung erreicht werden. 2 Bei allen Planungen und Maßnahmen sollen daher die Möglichkeiten der Innovationsförderung, der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, der Erschließung von Standortpotenzialen und von Kompetenzfeldern ausgeschöpft werden und insgesamt zu einer nachhaltigen Regionalentwicklung beitragen.
06
Teilräume mit besonderen Strukturproblemen und Wachstumsschwächen sowie mit vordringlich demografisch bedingtem Anpassungsbedarf der öffentlichen Infrastruktur sollen in großräumige Entwicklungsstrategien eingebunden und mit wirtschaftsstärkeren Teilräumen vernetzt werden.
07
1 Die ländlichen Regionen sollen sowohl mit ihren gewerblich-industriellen Strukturen als auch als Lebens-, Wirtschafts- und Naturräume mit eigenem Profil erhalten und so weiterentwickelt werden, dass sie zur Innovationsfähigkeit und internationalen Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen Wirtschaft dauerhaft einen wesentlichen Beitrag leisten können. 2 Sie sollen mit modernen Informations- und Kommunikationstechnologien und -netzen versorgt werden, durch die überregionalen Verkehrsachsen erschlossen und an die Verkehrsknoten und Wirtschaftsräume angebunden sein. 3 Um eine flächendeckende Versorgung mit leistungsfähiger Informations- und Kommunikationstechnologie, vorzugsweise Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetze, zu ermöglichen und um auf zukünftige technische Anforderungen und die dafür erforderliche Infrastruktur vorbereitet zu sein, sollen im Rahmen von Tiefbaumaßnahmen die Möglichkeiten zur vorsorglichen Verlegung von Leerrohren bedarfsgerecht ausgeschöpft werden.
4 Die Entwicklung der ländlichen Regionen soll darüber hinaus gefördert werden, um
insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen ein geeignetes Umfeld bieten zu können,
die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft zu verbessern und deren Wettbewerbsfähigkeit zu stärken,
die Auswirkungen des demografischen Wandels für die Dörfer abzuschwächen und sie als Orte mit großer Lebensqualität zu erhalten,
die soziale und kulturelle Infrastruktur zu sichern und weiterzuentwickeln und die erforderlichen Einrichtungen und Angebote des Bildungswesens in zumutbarer Entfernung für die Bevölkerung dauerhaft bereitstellen zu können,
die natürlichen Lebensgrundlagen durch Maßnahmen zum Trinkwasser-, Gewässer- und Bodenschutz zu sichern sowie den vorbeugenden Hochwasserschutz zu unterstützen sowie
die Umwelt, die ökologische Vielfalt, die Schönheit und den Erholungswert der Landschaft zu erhalten und zu verbessern.
08
Die verdichteten Regionen mit ihren Zentren sollen ihre vielfältigen Potenziale und Funktionen zur Mobilisierung von Innovation, Wirtschaftswachstum und Beschäftigung, für die Versorgung, das Bildungs- und Sozialwesen sowie die Kultur und zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen nutzen und ausbauen.
09
Kooperationen zwischen verdichteten und ländlichen Regionen sollen auf der Grundlage gemeinsamer und sich ergänzender Ressourcen und Potenziale initiiert, intensiviert und ausgebaut werden.
10
Bei Standortentscheidungen zu raumbedeutsamen öffentlichen Einrichtungen soll dem regionalen Ausgleich zugunsten strukturschwacher ländlicher Regionen Rechnung getragen werden.
11
1 Raumstrukturelle Maßnahmen sollen dazu beitragen, geschlechtsspezifische Nachteile abzubauen. 2 Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die geschlechtsspezifischen Wirkungen zu berücksichtigen.
1.2 Einbindung in die norddeutsche und europäische Entwicklung
01
1 In allen Teilräumen sollen die europäischen und grenzüberschreitenden Verflechtungen und Lagevorteile ausgebaut und für die Regionalentwicklung nutzbar gemacht werden. 2 Dabei sollen Maßnahmen zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und zur Verbesserung der Infrastruktur unterstützt werden.
02
Die Zusammenarbeit der norddeutschen Länder in der Raumordnung und Landesentwicklung sowie für die Abstimmung und Wahrnehmung gemeinsamer Interessen bei der europäischen Zusammenarbeit soll fortgeführt und ausgebaut werden.
03
Unter den Rahmenbedingungen der voranschreitenden Globalisierung und unter den Zielsetzungen der gemeinsamen europäischen Integrations- und Wachstumspolitiken für die erweiterte Europäische Union soll die räumliche Struktur Niedersachsens so entwickelt werden, dass
die Wettbewerbsfähigkeit des Landes und seine Standortqualitäten im internationalen Wettbewerb gestärkt werden,
die Lagevorteile Niedersachsens mit Seehäfen, Flughäfen und den Schnittpunkten der europäischen Nord-Süd- und Ost-West-Achsen genutzt und ausgebaut sowie die logistischen Potenziale gestärkt werden,
die wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklungschancen, die sich aus Gemeinsamkeiten und Grenzvorteilen der europäischen Nachbarschaft ergeben, genutzt und ausgebaut werden,
in Abstimmung mit den europäischen Nachbarstaaten die Nordsee als Drehscheibe der weltweiten Vernetzung der Güterströme und mit ihren Potenzialen für die Gewinnung von Nahrungsmitteln, Energie und Rohstoffen unter Beachtung ihrer besonderen ökologischen Sensibilität und Umweltrisiken und ihrer Bedeutung für den Tourismus genutzt wird,
Fördermaßnahmen zur Umsetzung einer nachhaltigen Regionalentwicklung genutzt werden.
04
Räumliche Entwicklungen und Maßnahmen, die in besonderem Maß zur Stärkung der Standortqualitäten des Landes im internationalen Wettbewerb beitragen, sollen unterstützt werden.
05
1 In den Metropolregionen Hannover-Braunschweig-Göttingen, Hamburg und Bremen-Oldenburg im Nordwesten sollen
die Innovationsfähigkeit und internationale Wettbewerbsfähigkeit,
die internationalen Verkehrs- und Kommunikationsknotenpunkte,
die Arbeitsmarktschwerpunkte und
die Zentren der Wissenschaft, Bildung und Kultur
gestärkt werden. 2 In den Metropolregionen sollen dazu gemeinsame Entwicklungsstrategien erarbeitet werden; in den Metropolregionen Hamburg und Bremen-Oldenburg im Nordwesten sollen dazu verbindliche, landesgrenzenübergreifende Regelungen geschaffen werden.
3 In den Metropolregionen soll im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung des Landes eine partnerschaftliche Zusammenarbeit der metropolitanen Kerne mit den ländlich geprägten Verflechtungsräumen erfolgen, die die spezifischen Ressourcen und Potenziale der unterschiedlichen Teilräume nutzt und entwickelt.
4 Die Entwicklung von Metropolregionen und deren Vernetzung und Partnerschaft mit den übrigen Teilräumen des Landes sowie mit benachbarten Ländern und Staaten soll ausgebaut und optimiert werden.
06
1 Die Teilräume außerhalb der Metropolregionen sollen als leistungsfähige Wirtschafts-, Innovations- und Technologiestandorte gestärkt und in ihrer Bedeutung für Forschung, Wissen, Kommunikation und Kultur weiterentwickelt werden.
2 Regionale Kooperationen und Wachstumsinitiativen wie die Ems-Achse und die Wachstumskooperation Hansalinie A 1 sollen unterstützt werden.
1.3 Integrierte Entwicklung der Küste, der Inseln und des Meeres
01
1 Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Küstenzone sind die nachfolgenden Grundsätze eines integrierten Küstenzonenmanagements zu berücksichtigen:
2 In der Küstenzone soll eine nachhaltige Entwicklung gefördert werden.
3 In der Küstenzone soll eine thematisch wie geografisch umfassende Betrachtungsweise erfolgen und alle berührten Belange sollen integriert werden.
4 In die Planungs- und Entwicklungsprozesse sollen alle betroffenen Bereiche, Gruppen und Akteure sowie die maßgeblichen lokalen, regionalen und nationalen Verwaltungsstellen einbezogen werden.
5 Planungen und Maßnahmen sollen reversibel und anpassungsfähig sein, um der Dynamik, der Veränderbarkeit und einem späteren Kenntniszuwachs Rechnung tragen zu können. 6 Wirkungskontrollen sollen die Planungs- und Entscheidungsprozesse unterstützen.
02
1 In der niedersächsischen Küstenzone sind durch eine ganzheitliche abwägende räumliche Steuerung frühzeitig Nutzungskonflikte zu vermeiden und bestehende Nutzungskonflikte zu minimieren.
2 Öffentliche Belange raumbedeutsamer Nutzungen sind frühzeitig und koordinierend zum Ausgleich zu bringen; die dafür erforderlichen Flächen sind zu sichern und zu entwickeln.
03
1 Die niedersächsische Küste und die vorgelagerten Ostfriesischen Inseln sind vor Schäden durch Sturmfluten und Landverlust zu schützen. 2 Die dafür erforderlichen Flächen einschließlich derjenigen für die Sand- und Kleigewinnung sind zu sichern.
3 Flächen für die Kleigewinnung für den Küstenschutz sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete Rohstoffgewinnung vorrangig binnendeichs festzulegen.
4 Soweit in den Regionalen Raumordnungsprogrammen keine ausreichende Flächensicherung für die Kleigewinnung für den Küstenschutz binnendeichs erfolgen kann, sind Nutzungsmöglichkeiten entsprechender, geeigneter Vordeichsflächen zu prüfen.
5 Flächen für die Entnahme von Sand oder Bodenmaterial zum Ausgleich von Sedimentdefiziten auf den Ostfriesischen Inseln und zur Erhaltung von Einrichtungen des Insel- und Küstenschutzes können im Küstenmeer nördlich der Inseln in Anspruch genommen werden, soweit dies dem Schutzzweck und den sonstigen Schutzbestimmungen des Nationalparks "Niedersächsisches Wattenmeer" nicht entgegensteht.
6 Die Inanspruchnahme von Flächen für die Sandgewinnung zum Ausgleich von Sedimentdefiziten soll im Einklang mit einem schonenden Umgang mit Ressourcen und mit den ökologischen, naturschutzrechtlichen, touristischen, fischereiwirtschaftlichen und archäologischen Belangen erfolgen. 7 Bei der Sand- und Kleientnahme sollen der Flächenverbrauch zulasten landwirtschaftlicher Nutzflächen minimiert und die Möglichkeiten einer verträglichen Entnahme auf Vordeichsflächen einzelfallbezogen geprüft und ausgeschöpft werden.
8 Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im deichnahen Bereich ist der Belang der Sand- und Kleigewinnung für den Küstenschutz zu berücksichtigen.
9 Zur vorsorgenden Anpassung an die Folgen des Klimawandels sollen in sturmflutgefährdeten Gebieten an der Küste bei allen Planungen und Maßnahmen die Möglichkeiten der Risikovorsorge gegen Überflutungen in die Abwägung einbezogen werden. 10 Dies gilt auch in durch Deiche und Sperrwerke geschützten Gebieten sowie in durch Hauptdeiche und Schutzdünen geschützten Gebieten auf den Ostfriesischen Inseln. 11 In diesen Gebieten soll Überflutungsrisiken durch flexible hochwasserangepasste Planungen und Maßnahmen sowie geeignete Standort- und Nutzungskonzepte Rechnung getragen werden. 12 Bereiche mit besonders hohem Gefährdungspotenzial sollen als Vorbehaltsgebiete Hochwasser ausgewiesen werden.
04
1 Schutzwürdige marine Lebensräume sind zu erhalten und zu entwickeln. 2 Nutzungen, die schädliche Auswirkungen haben könnten, sollen diese Bereiche nicht berühren. 3 Beeinträchtigungen sollen vorzugsweise in marinen Lebensräumen kompensiert werden.
4 Der Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" ist in seiner Einzigartigkeit und naturräumlichen Funktionsvielfalt auch durch angepasste Entwicklung in der Umgebung zu erhalten, zu unterstützen und zu entwickeln. 5 Auf ein abgestimmtes Schutzsystem, das die schutzwürdigen marinen Gebiete in der Ausschließlichen Wirtschaftszone berücksichtigt, soll hingewirkt werden.
05
1 Touristische Nutzungen in der Küstenzone sind zu sichern und nachhaltig zu entwickeln.
2 Die touristischen Schwerpunkträume auf den Ostfriesischen Inseln sind zu sichern und zu entwickeln.
06
1 Die kulturhistorischen und landschaftlichen Besonderheiten des Küstenraumes sollen als Identität stiftende Merkmale für die maritime Landschaft erhalten werden. 2 Sie sollen in die touristische und wirtschaftliche Nutzung einbezogen werden, wenn
es ihrem Erhalt dient.
07
Der freie Blick auf das Meer und den unverbauten Horizont soll als Landschaftserlebnis
erhalten werden.
08
1 Die Voraussetzungen für eine dauerhafte und nachhaltige Besiedlung der Ostfriesischen Inseln sind zu gewährleisten. 2 Die Fährverbindungen sowie die sonstige Ver- und Entsorgungsinfrastruktur sind bedarfsgerecht anzupassen.
09
1 Die Voraussetzungen für eine nachhaltige Küstenfischerei sollen unter dem Aspekt der Existenzsicherung, der Förderung einer traditionellen, maritimen Wirtschaftsform und wegen ihrer Bedeutung für das maritime Landschaftsbild und den Tourismus gesichert und weiterentwickelt werden.
2 Die für die Küstenfischerei bedeutsamen Fanggebiete sollen von konkurrierenden Nutzungen und Beeinträchtigungen freigehalten werden; bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ist im Einzelfall die Raumbedeutsamkeit der betroffenen Fanggebiete zu berücksichtigen. 3 Geeignete Räume für Marikulturformen sind zu berücksichtigen.
10
1 Die im Küstenraum vorhandenen oberflächennahen und tief liegenden Rohstoffe sollen nutzbar gehalten werden. 2 Beim Abbau der Lagerstätten sind die übrigen Belange der Küstenzone zu berücksichtigen, insbesondere sollen nachteilige Auswirkungen durch Veränderungen in der Materialbilanz des Küstenvorfeldes und des Festlandsockels vermieden werden.
11
1 Planungen und Maßnahmen im Küstenmeer dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs weder dauerhaft noch wesentlich beeinträchtigen.
2 Durch die Schifffahrt und die Hafenwirtschaft begründete Standortvorteile der Küstenzone sollen für die wirtschaftliche Entwicklung sowie die Wettbewerbsfähigkeit des Landes und der Teilräume genutzt, ausgebaut und gesichert werden.
3 Die Funktion der Küstenverkehrszone, der Flussmündungen, gekennzeichneter Fahrwasser und Häfen für die Schifffahrt ist zu sichern.
4 Die subaquatische Unterbringung von unbelastetem Baggergut durch Umlagerung des Baggergutes
im System soll einer Entsorgung an Land vorgezogen werden. 5 Baggergut darf in die Küstengewässer nur eingebracht werden, wenn marine Arten und Lebensräume dadurch nicht erheblich beeinträchtigt werden. 6 Mit Schadstoffen hoch belastetes Baggergut ist an Land zu entsorgen.
12
Vor dem Hintergrund zu erwartender Klimaveränderungen soll der Erforschung, Entwicklung und Erprobung alternativer Küstenschutzstrategien Rechnung getragen werden.
1.4 Entwicklung in den Verflechtungsbereichen Bremen/Niedersachsen
01
Die räumliche Entwicklung Niedersachsens in den Verflechtungsbereichen der Oberzentren Bremen und Bremerhaven soll durch besondere Formen der interkommunalen Abstimmung und Kooperation auf folgende Schwerpunkte ausgerichtet werden:
Stärkung der lokalen Siedlungsschwerpunkte, der Zentren und der Ortskerne,
regionale Steuerung des großflächigen Einzelhandels,
Zusammenführung lokaler Siedlungsentwicklungen mit regionalen Planungen des öffentlichen Personennahverkehrs,
Bündelung regionaler Wirtschaftskompetenzen und Entwicklung gemeinsamer Gewerbestandorte,
Ausbau der Voraussetzungen für Mobilität in der Region und
Sicherung und Weiterentwicklung regionaler Landschafts- und Freiräume.
02
Das gemeinsam von niedersächsischen Kommunen und der Stadtgemeinde Bremen erarbeitete Interkommunale Raumstrukturkonzept Region Bremen sowie der gemeinsam von niedersächsischen Kommunen und der Stadtgemeinde Bremerhaven eingerichtete Prozess des Regionalforums sollen ausgestaltet und vertieft werden.
03
Im Einvernehmen mit den berührten niedersächsischen Kommunen und dem Land Bremen sollen regional abgestimmte Planungen zur raumstrukturellen Entwicklung erarbeitet werden, die dazu geeignet sind, als Ziele oder Grundsätze der Raumordnung in das Landes-Raumordnungsprogramm aufgenommen zu werden, sofern das Land Bremen eine vergleichbare Bindungswirkung sicherstellt.
2. Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Siedlungs- und Versorgungsstruktur
2.1 Entwicklung der Siedlungsstruktur
01
1 In der Siedlungsstruktur sollen gewachsene, das Orts- und Landschaftsbild, die Lebensweise und Identität der Bevölkerung prägende Strukturen sowie siedlungsnahe Freiräume erhalten und unter Berücksichtigung der städtebaulichen Erfordernisse weiterentwickelt werden. 2 Für kulturelle Sachgüter innerhalb der Siedlungsstrukturen gelten die Festlegungen in Abschnitt 3.1.5 Kulturelles Sachgut, Kulturlandschaften.
02
Es sollen Siedlungsstrukturen gesichert und entwickelt werden, in denen die Ausstattung mit und die Erreichbarkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge für alle Bevölkerungsgruppen gewährleistet werden; sie sollen in das öffentliche Personennahverkehrsnetz eingebunden werden.
03
Benachbarte Gemeinden, deren Siedlungsstrukturen räumlich und funktional eng verflochten sind, sollen zur Stärkung der gemeinsamen Entwicklungspotenziale ihre Planungen und Maßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Ziele und Grundsätze zur regionalen Strukturentwicklung abstimmen.
04
Die Festlegung von Gebieten für Wohn- und Arbeitsstätten soll flächensparend an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter Berücksichtigung des demografischen Wandels sowie der Infrastrukturfolgekosten ausgerichtet werden.
05
Die Entwicklung von Wohn- und Arbeitsstätten soll vorrangig auf die Zentralen Orte und vorhandene Siedlungsgebiete mit ausreichender Infrastruktur konzentriert werden.
06
1 Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung sollen Vorrang vor Planungen und Maßnahmen der Außenentwicklung haben. 2 Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen in innerörtlichen Bereichen aus städtebaulichen Gründen stehen dem nicht entgegen.
07
Bei regionalen oder überregionalen Erfordernissen sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen Entwicklungsaufgaben in den Gemeinden als Ziele der Raumordnung festzulegen.
08
1 Touristische Einrichtungen und Großprojekte sollen dazu beitragen, die Lebens- und Erwerbsbedingungen der ansässigen Bevölkerung zu verbessern, den Tourismus einer Region zu stärken und die traditionellen Formen des Fremdenverkehrs und des Städtetourismus zu ergänzen und zu beleben. 2 Durch die Realisierung von touristischen Großprojekten dürfen historisch wertvolle Kulturlandschaften sowie gewachsene Siedlungs-, Versorgungs- und Nutzungsstrukturen nicht wesentlich beeinträchtigt und der Erholungswert der Landschaft nicht gefährdet werden. 3 Die Einrichtungen sollen räumlich und infrastrukturell an Zentrale Orte angebunden sein.
09
1 Nachteile und Belästigungen für die Bevölkerung durch Luftverunreinigungen und Lärm sollen durch vorsorgende räumliche Trennung nicht zu vereinbarender Nutzungen und durch hinreichende räumliche Abstände zu störenden Nutzungen vermieden werden.
2 Vorhandene Belastungen der Bevölkerung durch Lärm und Luftverunreinigungen sollen durch technische Maßnahmen und durch verkehrslenkende sowie verkehrsbeschränkende Maßnahmen gesenkt werden.
3 Reichen Lärmschutzmaßnahmen nicht aus, so sind Lärmquellen soweit möglich zu bündeln und die Belastungen auf möglichst wenige Bereiche zu reduzieren.
10
Für militärische Flug- und Übungsplätze, für die Lärmschutzverordnungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm erlassen worden sind, sind mindestens die Schutzzonen 1 und 2 in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Lärmbereiche festzulegen.
11
1 Zum Schutz der Bevölkerung vor Lärmbelastung im Bereich des Verkehrsflughafens Hannover-Langenhagen und zur langfristigen Sicherung der Funktions- und Entwicklungsfähigkeit des Vorrangstandortes Verkehrsflughafen Hannover-Langenhagen ist in der als Anhang 1 beigefügten Karte ein Siedlungsbeschränkungsbereich abschließend festgelegt. 2 Innerhalb dieses Siedlungsbeschränkungsbereichs dürfen in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen neue Flächen und Gebiete für Wohnnutzungen und besonders lärmempfindliche Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm nicht dargestellt oder festgesetzt werden. 3 Das Gleiche gilt für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) , wenn auf den nicht bebauten Grundstücken gemäß § 34 Abs. 1 und 2 BauGB Wohngebäude oder besonders lärmempfindliche Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zulässig wären.
4 Die erstmalige bauleitplanerische Inanspruchnahme von Flächen oder Gebieten für Wohnnutzungen und besonders lärmempfindliche Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm darf in Bereichen, die ab dem 30. Januar 2008 erstmals im Siedlungsbeschränkungsbereich liegen, nur noch für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2015 höchstens 5 vom Hundert der Siedlungsfläche in den neu hinzugekommenen Bereichen betragen.
5 Ist eine Ausweisung von Flächen oder Gebieten nach Satz 4 innerhalb der in Satz 4 festgelegten Übergangsfrist in Flächennutzungsplänen erfolgt, so bleibt die Umsetzung in verbindliche Festlegungen durch Bebauungspläne auch nach dem 31. Dezember 2015 zulässig.
6 Flächen für lärmempfindliche Nutzungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm , an die aufgrund der Art ihrer Nutzung keine Anforderungen an den nächtlichen Lärmschutz zu stellen sind, z. B. Schulen und Tageseinrichtungen, können in dem nach Satz 1 festgelegten Siedlungsbeschränkungsbereich ausnahmsweise neu festgelegt werden, wenn
die Fläche außerhalb des Lärmschutzbereichs nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm liegt,
es sich um eine Ersatzfläche für eine vorhandene Einrichtung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 handelt, für die ein dringendes öffentliches Interesse besteht und die der Nahversorgung mit Einrichtungen des Gemeinbedarfs dient, und die lärmempfindliche Nutzung auf der vorhandenen Fläche eingestellt wird und
auf der Ersatzfläche in höherem Maß Schallschutz gewährleistet wird als am vorhandenen Standort.
12
1 Vorranggebiete hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen sind in der als Anlage 2 beigefügten zeichnerischen Darstellung festgelegt am seeschifftiefen Fahrwasser in den Städten Cuxhaven, Emden, Stade und Wilhelmshaven.
2 In den Vorranggebieten hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen sind nur solche raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zulässig, die mit der Ansiedlung hafenorientierter Wirtschaftsbetriebe vereinbar sind.
3 Im Westteil des Vorranggebiets hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen auf dem Wybelsumer Polder, Stadt Emden, ist ausnahmsweise auch die planungsrechtliche Festlegung von Kompensationsflächen möglich, soweit sie der Umsetzung hafenorientierter Planungen und Maßnahmen in den Vorranggebieten Wybelsumer Polder und Rysumer Nacken dienen. 4 Bei der Planung und Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen ist deren Verträglichkeit mit der angrenzenden hafenorientierten Nutzung sicherzustellen. 5 Bei der Planung und Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen in diesem Gebiet ist die verkehrliche Anbindung und Erschließung der Vorranggebiete hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen im Bereich Wybelsumer Polder und Rysumer Nacken, Stadt Emden, zu berücksichtigen.
6 Im Bereich des neuen Tiefwasserhafens in der Stadt Wilhelmshaven sind ausreichend Flächen für die Hafenwirtschaft und die hafenorientierte Wirtschaft zu sichern und zu entwickeln. 7 Es sind frühzeitig die räumlichen und rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass das in der Stadt Wilhelmshaven festgesetzte Vorranggebiet hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen auf dem Voslapper Groden mittelfristig auch in den Teilflächen genutzt werden kann, die unter den Schutz der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: EG-Vogelschutzrichtlinie) fallen.
2.2 Entwicklung der Daseinsvorsorge und Zentralen Orte
01
1 Zur Herstellung dauerhaft gleichwertiger Lebensverhältnisse sollen die Angebote der Daseinsvorsorge und die Versorgungsstrukturen in allen Teilräumen in ausreichendem Umfang und in ausreichender Qualität gesichert und entwickelt werden.
2 Die Angebote sollen unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen von jungen Familien und der Mobilität der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen sowie der sich abzeichnenden Veränderungen in der Bevölkerungsentwicklung, der Alters- und der Haushaltsstruktur bedarfsgerecht in allen Teilräumen gesichert und entwickelt werden. 3 Sie sollen auch im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung einander räumlich zweckmäßig zugeordnet werden und den spezifischen Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung tragen.
4 Öffentliche Einrichtungen und Angebote der Daseinsvorsorge für Kinder und Jugendliche sollen möglichst ortsnah in zumutbarer Entfernung vorgehalten werden.
02
1 Alle Gemeinden sollen für ihre Bevölkerung ein zeitgemäßes Angebot an Einrichtungen und Angeboten des allgemeinen täglichen Grundbedarfs bei angemessener Erreichbarkeit sichern und entwickeln.
2 Maßstab der Sicherung und Angebotsverbesserung in der überörtlichen Daseinsvorsorge soll ein auf die gewachsenen Siedlungsstrukturen, die vorhandenen Bevölkerungs- und Wirtschaftsschwerpunkte und die vorhandenen Standortqualitäten ausgerichtetes, tragfähiges Infrastrukturnetz sein. 3 Im Hinblick auf die sich abzeichnenden Veränderungen in der Bevölkerungsentwicklung und Altersstruktur sollen frühzeitig regional und interkommunal abgestimmte Anpassungs- und Modernisierungsmaßnahmen zur Sicherung und Entwicklung der überörtlichen Daseinsvorsorge eingeleitet werden.
03
1 Zentrale Orte sind Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren. 2 Die Funktionen der Ober-, Mittel- und Grundzentren sind zum Erhalt einer dauerhaften
und ausgewogenen Siedlungs- und Versorgungsstruktur in allen Landesteilen zu sichern
und zu entwickeln.
3 In den ober- und mittelzentralen Verflechtungsbereichen sollen insbesondere Planungen und Maßnahmen zur Siedlungs-, Freiraum-, Versorgungs- und Infrastruktur untereinander und aufeinander abgestimmt werden.
4 Die Oberzentren und Mittelzentren sind im Landes-Raumordnungsprogramm abschließend festgelegt. 5 In Einzelfällen sind Mittelzentren oberzentrale Teilfunktionen zugewiesen.
6 Die Grundzentren sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festzulegen. 7 In Einzelfällen können Grundzentren mittelzentrale Teilfunktionen zugewiesen werden. 8 Der grundzentrale Verflechtungsbereich eines Zentralen Ortes ist das jeweilige Gemeinde-
oder das Samtgemeindegebiet. 9 Werden in einer Gemeinde oder Samtgemeinde mehrere Zentrale Orte festgelegt, sind abweichend von Satz 8 die jeweiligen grundzentralen Verflechtungsbereiche in den Regionalen Raumordnungsprogrammen im Benehmen mit der Gemeinde oder Samtgemeinde zu bestimmen.
04
Zentrale Orte sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen im Benehmen mit den Gemeinden räumlich als zentrale Siedlungsgebiete festzulegen.
05
1 Art und Umfang der zentralörtlichen Einrichtungen und Angebote sind an der Nachfrage der zu versorgenden Bevölkerung und der Wirtschaft im Verflechtungsbereich auszurichten. 2 Bei der Abgrenzung der jeweiligen funktionsbezogenen mittel- und oberzentralen Verflechtungsbereiche sind Erreichbarkeiten und grenzüberschreitende Verflechtungen und gewachsene Strukturen zu berücksichtigen.
3 Die Leistungsfähigkeit der Zentralen Orte ist der jeweiligen Festlegung entsprechend zu sichern und zu entwickeln.
4 Es sind zu sichern und zu entwickeln
in Oberzentren zentralörtliche Einrichtungen und Angebote zur Deckung des spezialisierten höheren Bedarfs,
in Mittelzentren zentralörtliche Einrichtungen und Angebote zur Deckung des gehobenen Bedarfs,
in Grundzentren zentralörtliche Einrichtungen und Angebote zur Deckung des allgemeinen täglichen Grundbedarfs,
außerhalb der Zentralen Orte Einrichtungen und Angebote zur Sicherung einer flächendeckenden Nahversorgung.
5 Oberzentren haben zugleich die mittel- und grundzentralen Versorgungsaufgaben zu leisten,
Mittelzentren zugleich die der grundzentralen Versorgung.
6 Für Zentrenverbünde sind im Rahmen der Regionalplanung regionale Ziele sowie Prüf- und Abstimmungserfordernisse festzulegen. 7 Durch Festlegungen von Zentralen Orten und Zentrenverbünden sowie die Zuweisung ober- und mittelzentraler Teilfunktionen dürfen Funktionen und Leistungsfähigkeit benachbarter Zentraler Orte nicht beeinträchtigt werden.
06
1 Die Oberzentren sind in den Städten Braunschweig, Celle, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück, Salzgitter, Wilhelmshaven und Wolfsburg.
2 Die Oberzentren in Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg bilden in enger räumlicher Verflechtung zum Mittelzentrum in Wolfenbüttel einen oberzentralen Verbund; landes- und regionalplanerische Entscheidungen, die den oberzentralen Verbund betreffen, haben von den unterschiedlichen Entwicklungsschwerpunkten der Städte auszugehen und den gegebenen Bestand oberzentraler Einrichtungen zu sichern und zu entwickeln.
3 Hamburg, Hamburg-Harburg, Bremen, Bremerhaven, Groningen, die Netzwerkstadt Twente, Münster, Bielefeld, Paderborn und Kassel haben für das niedersächsische Umland oberzentrale Bedeutung.
4 Die Mittelzentren in Delmenhorst, Emden, Hameln, Langenhagen, Lingen (Ems) und Nordhorn
haben oberzentrale Teilfunktionen.
5 Die Mittelzentren in Goslar, Bad Harzburg, Clausthal-Zellerfeld und Seesen bilden
einen mittelzentralen Verbund mit oberzentralen Teilfunktionen.
07
Mittelzentren sind in den Städten Achim, Alfeld (Leine), Aurich (Ostfriesland), Bad Gandersheim, Bad Harzburg, Bad Nenndorf, Bad Pyrmont, der Gemeinde Bad Zwischenahn, den Städten Barsinghausen, Brake (Unterweser), Bramsche, Bremervörde, Buchholz in der Nordheide, Bückeburg, Burgdorf, Burgwedel, Buxtehude, Clausthal-Zellerfeld, Cloppenburg, Cuxhaven, Delmenhorst, Diepholz, Duderstadt, Einbeck, Emden, Friesoythe, Garbsen, Georgsmarienhütte, Gifhorn, Goslar, Hameln, Hann. Münden, Helmstedt, Hemmoor, Holzminden, Jever, Laatzen, Langenhagen, Leer (Ostfriesland), Lehrte, Lingen (Ems), Lohne (Oldenburg), Lüchow (Wendland), Melle, Meppen, Munster, Neustadt am Rübenberge, Nienburg (Weser), Norden, Nordenham, Nordhorn, Northeim, Osterholz-Scharmbeck, Osterode am Harz, Papenburg, Peine, Quakenbrück, der Gemeinde Rastede, den Städten Rinteln, Rotenburg (Wümme), Sarstedt, Seesen, der Gemeinde Seevetal, den Städten Soltau, Springe, Stade, Stadthagen, der Gemeinde Stuhr, den Städten Sulingen, Syke, Uelzen, Uslar, Varel, Vechta, Verden (Aller), Walsrode, Westerstede, Wildeshausen, Winsen (Luhe), Wittingen, Wittmund, Wolfenbüttel, Wunstorf und Zeven.
2.3 Entwicklung der Versorgungsstrukturen des Einzelhandels
01
Zur Herstellung dauerhaft gleichwertiger Lebensverhältnisse sollen Einrichtungen und Angebote des Einzelhandels in allen Teilräumen in ausreichendem Umfang und ausreichender Qualität gesichert und entwickelt werden.
02
1 Neue Einzelhandelsgroßprojekte sind nur zulässig, wenn sie den Anforderungen der Ziffern 03 bis 10 entsprechen. 2 Als Einzelhandelsgroßprojekte gelten Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe gemäß § 11 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 der Baunutzungsverordnung einschließlich Hersteller-Direktverkaufszentren. 3 Als Einzelhandelsgroßprojekte gelten auch mehrere selbständige, gegebenenfalls jeweils für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe, die räumlich konzentriert angesiedelt sind oder angesiedelt werden sollen und von denen in ihrer Gesamtbetrachtung raumbedeutsame Auswirkungen wie von einem Einzelhandelsgroßprojekt ausgehen oder ausgehen können (Agglomerationen).
03
1 In einem Grundzentrum darf das Einzugsgebiet eines neuen Einzelhandelsgroßprojektes den grundzentralen Verflechtungsbereich gemäß Abschnitt 2.2 Ziffer 03 Sätze 8 und 9 als Kongruenzraum nicht wesentlich überschreiten (Kongruenzgebot grundzentral).
2 In einem Mittel- oder Oberzentrum darf das Einzugsgebiet eines neuen Einzelhandelsgroßprojektes in Bezug auf seine periodischen Sortimente den grundzentralen Verflechtungsbereich gemäß Abschnitt 2.2 Ziffer 03 Sätze 8 und 9 als Kongruenzraum nicht wesentlich überschreiten (Kongruenzgebot grundzentral).
3 In einem Mittel- oder Oberzentrum soll das Einzugsgebiet eines neuen Einzelhandelsgroßprojektes in Bezug auf seine aperiodischen Sortimente den maßgeblichen Kongruenzraum nicht wesentlich überschreiten (Kongruenzgebot aperiodisch mittel- und oberzentral). 4 Der maßgebliche Kongruenzraum gemäß Satz 3 ist von der unteren Landesplanungsbehörde unter Berücksichtigung insbesondere
der zentralörtlichen Versorgungsaufträge der Standortgemeinde sowie benachbarter Zentraler Orte,
der verkehrlichen Erreichbarkeit der betreffenden Zentralen Orte,
von grenzüberschreitenden Verflechtungen und
der Marktgebiete von Mittel- und Oberzentren auf Grundlage kommunaler Einzelhandelskonzepte
zu ermitteln, sofern er nicht im Regionalen Raumordnungsprogramm festgelegt ist.
5 Eine wesentliche Überschreitung nach den Sätzen 1 bis 3 ist gegeben, wenn mehr als 30 vom Hundert des Vorhabenumsatzes mit Kaufkraft von außerhalb des maßgeblichen Kongruenzraumes erzielt würde.
6 Das Kongruenzgebot ist sowohl für das neue Einzelhandelsgroßprojekt insgesamt als auch sortimentsbezogen einzuhalten.
7 Periodische Sortimente sind Sortimente mit kurzfristigem Beschaffungsrhythmus, insbesondere
Nahrungs-/Genussmittel und Drogeriewaren. 8 Aperiodische Sortimente sind Sortimente mit mittel- bis langfristigem Beschaffungsrhythmus, zum Beispiel Bekleidung, Unterhaltungselektronik, Haushaltswaren oder Möbel.
9 Die Träger der Regionalplanung können in den Regionalen Raumordnungsprogrammen im Einzelfall Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte mit aperiodischem Kernsortiment außerhalb des kongruenten Zentralen Ortes in einem benachbarten Mittel- oder Grundzentrum festlegen. 10 Voraussetzung ist, dass den Grundsätzen und Zielen zur Entwicklung der Versorgungsstrukturen in gleicher Weise entsprochen wird wie bei einer Lage innerhalb des kongruenten Zentralen Ortes.
04
Neue Einzelhandelsgroßprojekte sind nur innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes des jeweiligen Zentralen Ortes zulässig (Konzentrationsgebot).
05
1 Neue Einzelhandelsgroßprojekte, deren Kernsortimente zentrenrelevant sind, sind nur innerhalb der städtebaulich integrierten Lagen zulässig (Integrationsgebot). 2 Diese Flächen müssen in das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs eingebunden sein. 3 Neue Einzelhandelsgroßprojekte, deren Sortimente zu mindestens 90 vom Hundert periodische Sortimente sind, sind auf der Grundlage eines städtebaulichen Konzeptes ausnahmsweise auch außerhalb der städtebaulich integrierten Lagen innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes des Zentralen Ortes im räumlichen Zusammenhang mit Wohnbebauung zulässig, wenn eine Ansiedlung in den städtebaulich integrierten Lagen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen, insbesondere zum Erhalt gewachsener baulicher Strukturen, der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild oder aus verkehrlichen Gründen nicht möglich ist; Satz 2 bleibt unberührt.
06
Neue Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten sind auch außerhalb der städtebaulich integrierten Lagen an verkehrlich gut erreichbaren Standorten innerhalb des zentralen Siedlungsgebietes des Zentralen Ortes zulässig,
a)
wenn die Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente nicht mehr als 10 vom Hundert der Gesamtverkaufsfläche und höchstens 800 m ² beträgt oder
b)
wenn sich aus einem verbindlichen regionalen Einzelhandelskonzept die Raumverträglichkeit eines größeren Randsortiments ergibt und sichergestellt wird, dass der als raumverträglich zugelassene Umfang der Verkaufsfläche für das zentrenrelevante Randsortiment auf das geprüfte Einzelhandelsgroßprojekt beschränkt bleibt.
07
1 Neue Einzelhandelsgroßprojekte sind abzustimmen (Abstimmungsgebot). 2 Zur Verbesserung der Grundlagen für regionalbedeutsame Standortentscheidungen von Einzelhandelsprojekten sollen regionale Einzelhandelskonzepte erstellt werden. 3 Zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in Grenzräumen soll eine grenzüberschreitende Abstimmung unter Berücksichtigung der Erreichbarkeiten und gewachsener Strukturen erfolgen.
08
Ausgeglichene Versorgungsstrukturen und deren Verwirklichung, die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und integrierter Versorgungsstandorte sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung dürfen durch neue Einzelhandelsgroßprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Beeinträchtigungsverbot).
09
1 In der überregional bedeutsamen Tourismusregion Lüneburger Heide soll die touristische Entwicklung auch durch Ausschöpfung der Möglichkeiten einer verträglichen Kombination von touristischen Großprojekten und Einzelhandelsgroßprojekten gestärkt werden, sofern diese keine entwicklungshemmenden Beeinträchtigungen für die vorhandenen innerstädtischen Einzelhandelsstrukturen der im Einzugsbereich befindlichen Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren mit mittelzentraler Teilfunktion mit sich bringen. 2 Abweichend von Ziffer 02 Satz 1 sowie den Ziffern 03 bis 05 kann in der überregional bedeutsamen Tourismusregion Lüneburger Heide an nur einem Standort ein Hersteller-Direktverkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von höchstens 10 000 m ² zugelassen werden, sofern und soweit dieses raumverträglich ist. 3 Die Raumverträglichkeit einschließlich einer genauen Festlegung des Standortes und einer raumverträglichen Sortimentsstruktur des Hersteller-Direktverkaufszentrums ist in einem Raumordnungsverfahren zu klären. 4 Dieses Raumordnungsverfahren ist nach dem Inkrafttreten des Landes-Raumordnungsprogramms durchzuführen. 5 Der Standort dieses Hersteller-Direktverkaufszentrums muss die räumliche Nähe und funktionale Vernetzung mit vorhandenen touristischen Großprojekten haben. 6 Das Hersteller-Direktverkaufszentrum hat sich in ein landesbedeutsames Tourismuskonzept für die überregional bedeutsame Tourismusregion Lüneburger Heide einzufügen, in welchem auch die Wechselwirkungen zwischen touristischen Großprojekten und Einzelhandelsgroßprojekten berücksichtigt werden, sofern ein raumverträglicher Standort gefunden wird. 7 Sollte im Raumordnungsverfahren die Raumverträglichkeit eines Hersteller-Direktverkaufszentrums nachgewiesen werden, so sind die hierfür im Raumordnungsverfahren definierten Bedingungen, insbesondere zur Sortimentsstruktur und zur Integration in das Tourismuskonzept, in einem raumordnerischen Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen, der Standortgemeinde und dem Projektbetreiber näher festzulegen.
10
1 Abweichend von Ziffer 02 Satz 1 sowie den Ziffern 03 bis 05 sind neue Einzelhandelsgroßprojekte, deren Sortimente auf mindestens 90 vom Hundert der Verkaufsfläche periodische Sortimente sind, auch zulässig, wenn
sie an Standorten errichtet werden, die im Regionalen Raumordnungsprogramm als Standorte mit herausgehobener Bedeutung für die Nahversorgung festgelegt sind,
sie den Anforderungen der Ziffern 07 (Abstimmungsgebot) und 08 (Beeinträchtigungsverbot) entsprechen,
sie im räumlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ortskern oder mit Wohnbebauung liegen und
ihr jeweiliges Einzugsgebiet den zu versorgenden Bereich im Sinne des Satzes 4 nicht überschreitet.
2 Die Standorte mit herausgehobener Bedeutung für die Nahversorgung dürfen die Funktion und Leistungsfähigkeit der Zentralen Orte nicht beeinträchtigen und sind im Benehmen mit der jeweiligen Gemeinde- oder Samtgemeinde festzulegen. 3 Sie sollen in das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs eingebunden sein. 4 Das Regionale Raumordnungsprogramm muss für jeden dieser Standorte einen zu versorgenden Bereich festlegen.
3. Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Freiraumstrukturen und Freiraumnutzungen
3.1 Entwicklung eines landesweiten Freiraumverbundes und seiner Funktionen
3.1.1 Elemente und Funktionen des landesweiten Freiraumverbundes, Bodenschutz
01
1 Die nicht durch Siedlungs- oder Verkehrsflächen in Anspruch genommenen Freiräume sollen zur Erfüllung ihrer vielfältigen Funktionen insbesondere bei der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, dem Erhalt der Kulturlandschaften, der landschaftsgebundenen Erholung sowie der Land- und Forstwirtschaft erhalten werden.
2 In den Regionalen Raumordnungsprogrammen sollen klimaökologisch bedeutsame Freiflächen gesichert und entwickelt werden. 3 In diesen Gebieten sollen Planungen und Maßnahmen zu einer Verminderung des Ausmaßes der Folgen von Klimaänderungen beitragen.
4 Die Freiräume sind zu einem landesweiten Freiraumverbund weiterzuentwickeln. 5 Die Funktionsvielfalt des landesweiten Freiraumverbundes ist zu sichern und zu entwickeln.
02
1 Die weitere Inanspruchnahme von Freiräumen für die Siedlungsentwicklung, den Ausbau von Verkehrswegen und sonstigen Infrastruktureinrichtungen ist zu minimieren. 2 Bei der Planung von raumbedeutsamen Nutzungen im Außenbereich sollen
möglichst große unzerschnittene und von Lärm unbeeinträchtigte Räume erhalten,
naturbetonte Bereiche ausgespart und
die Flächenansprüche und die über die direkt beanspruchte Fläche hinausgehenden Auswirkungen der Nutzung minimiert werden.
03
1 Siedlungsnahe Freiräume sollen erhalten und in ihren ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Funktionen gesichert und entwickelt werden. 2 Bei regionalen oder überregionalen Erfordernissen sind siedlungsnahe Freiräume in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete Freiraumfunktionen festzulegen.
04
1 Böden sollen als Lebensgrundlage und Lebensraum, zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und in ihrer natürlichen Leistungs- und Funktionsfähigkeit gesichert und entwickelt werden. 2 Flächenbeanspruchende Maßnahmen sollen dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden entsprechen; dabei sollen Möglichkeiten der Innenentwicklung und der Wiedernutzung brachgefallener Industrie-, Gewerbe- und Militärstandorte genutzt werden. 3 Böden, welche die natürlichen Bodenfunktionen und die Archivfunktionen in besonderem Maß erfüllen, insbesondere Böden mit einer hohen Lebensraumfunktion, sollen erhalten und vor Maßnahmen der Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung besonders geschützt werden.
05
Die Neuversiegelung von Flächen soll landesweit bis zum Ablauf des Jahres 2030 auf unter 3 ha pro Tag und danach weiter reduziert werden.
06
1 Böden mit hohen Kohlenstoffgehalten sollen in ihrer Funktion als natürliche Speicher für klimarelevante Stoffe erhalten werden.
2 Moore sollen dahingehend entwickelt werden, dass sie ihre natürliche Funktion als Kohlenstoffspeicher wahrnehmen können sowie nach Möglichkeit ihren weiteren natürlichen Funktionen im Naturhaushalt, wie Artenschutz, gerecht werden.
07
1 In den in Anlage 2 festgelegten Vorranggebieten Torferhaltung sind die vorhandenen Torfkörper in ihrer Funktion als Kohlenstoffspeicher zu erhalten.
2 Eine der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche und erwerbsgärtnerische Nutzung sowie eine der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entsprechende Nutzung von entwässerten Moorböden, die die Torfzehrung nicht wesentlich beschleunigt, steht dem raumordnerischen Vorrang Torferhaltung nicht entgegen.
3 Zur Unterstützung der Kohlenstoff-Bindungsfunktion sollen in den Vorranggebieten Torferhaltung nachhaltige, klimaschonende Nutzungen gefördert werden.
4 Die Vorranggebiete Torferhaltung sind in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und dort räumlich näher festzulegen. 5 Die Träger der Regionalplanung können darüber hinaus in den Regionalen Raumordnungsprogrammen weitere Vorranggebiete Torferhaltung festlegen.
6 Abweichend von Satz 1 ist ein Torfabbau in Vorranggebieten Torferhaltung ausnahmsweise zulässig, wenn er aus naturschutzfachlichen und hydrologischen Gründen zur Nivellierung des Torfkörpers zwingend erforderlich ist, um eine angestrebte Wiedervernässung zu erreichen.
7 Abweichend von Satz 1 ist ein Abbau des natürlichen ortstypischen Heilmittels Torf zu Kur- und Heilzwecken ausnahmsweise zulässig, soweit er zur Aufrechterhaltung der Funktion als "staatlich anerkanntes Moorheilbad" oder "staatlich anerkannter Ort mit Moor-Kurbetrieb" erforderlich ist.
8 Abweichend von Satz 1 ist ein Abbau von Schwarztorf zulässig, soweit er zwingend als Brennstoff für die Herstellung von Spezialklinkern als regionaltypischer Baustoff benötigt wird.
9 Der Torfabbau nach den Sätzen 7 und 8 soll möglichst auf den äußeren Randbereich eines Torfkörpers beschränkt werden, um Auswirkungen auf den Torfkörper und seine Erhaltungs- und Entwicklungsfähigkeit zu minimieren.
3.1.2 Natur und Landschaft
01
Für den Naturhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt und das Landschaftsbild wertvolle Gebiete, Landschaftsbestandteile und Lebensräume sind zu erhalten und zu entwickeln.
02
1 Zur nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie zur Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen ist ein landesweiter Biotopverbund aufzubauen. 2 Darin sollen wertvolle, insbesondere akut in ihrem Bestand bedrohte Lebensräume erhalten, geschützt und entwickelt sowie untereinander durch geeignete Flächen funktional verbunden werden. 3 Überregional bedeutsame Kerngebiete des landesweiten Biotopverbundes sowie Querungshilfen von landesweiter Bedeutung sind als Vorranggebiete Biotopverbund in Anlage 2 festgelegt. 4 Sie sind als Vorranggebiete Biotopverbund, Vorranggebiete Freiraumfunktionen, Vorranggebiete Natur und Landschaft, Vorranggebiete Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung, Vorranggebiete Natura 2000 oder Vorranggebiete Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushalts in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und dort räumlich näher festzulegen.
03
Planungen und Maßnahmen dürfen die Anbindung und die Funktionsfähigkeit der Querungshilfen der Vorranggebiete Biotopverbund in Anlage 2 nicht beeinträchtigen.
04
1 In den Regionalen Raumordnungsprogrammen sollen ergänzende Kerngebiete auf Basis des landesweiten Biotopverbundkonzepts im Niedersächsischen Landschaftsprogramm sowie weiterer naturschutzfachlicher Konzepte festgelegt werden. 2 Es sind geeignete Habitatkorridore zur Vernetzung von Kerngebieten auf Basis des landesweiten Biotopverbundkonzepts im Niedersächsischen Landschaftsprogramm sowie weiterer naturschutzfachlicher Konzepte festzulegen.
05
Zur Unterstützung der Umsetzung des Biotopverbundes durch die nachgeordneten Planungsebenen und zur Schonung wertvoller land- und forstwirtschaftlicher Flächen sollen Kompensationsmaßnahmen vorrangig in Flächenpools und in den für den Biotopverbund festgelegten Gebieten inklusive der Habitatkorridore umgesetzt werden.
06
1 Geschädigte und an naturnaher Substanz verarmte Gebiete und Landschaftselemente sollen so entwickelt werden, dass die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts verbessert wird. 2 In Gebieten mit nicht naturbedingter Biotop- und Artenarmut ist die Vielfalt der Biotope und Arten zu erhöhen.
07
1 Für Gebiete, die durch extensive standortabhängige Bewirtschaftungsformen entstanden sind, sollen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden, die die natürlichen Abläufe sichern. 2 Extensiv oder nicht genutzte Flächen, besondere Landschaftsbestandteile sowie kleinräumige Differenzierungen des Landschaftsbildes sollen auch durch die land- und forstwirtschaftliche Nutzung gesichert und entwickelt werden.
08
1 Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die Schutzerfordernisse der folgenden Gebiete zu berücksichtigen:
1.
Gebiete mit international, national und landesweit bedeutsamen Biotopen,
2.
Gebiete mit Vorkommen international, national und landesweit bedeutsamer Arten,
3.
Gebiete von gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung für den Naturschutz,
4.
Gebiete mit landesweiter Bedeutung für den Moorschutz,
5.
Gebiete mit landesweiter Bedeutung für den Fließgewässerschutz.
2 Die Gebiete sind nach Abwägung ihrer Schutzerfordernisse in den Regionalen Raumordnungsprogrammen räumlich festzulegen und entsprechend ihrer naturschutzfachlichen Bedeutung als Vorranggebiet oder Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft oder als Vorranggebiet oder Vorbehaltsgebiet Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung zu sichern.
3 Gemäß den rechtlichen Vorgaben und entsprechend ihrer jeweiligen naturschutzfachlichen Bedeutung sind Nationalparke und Naturschutzgebiete in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiet Natur und Landschaft, Biosphärenreservate als Vorranggebiet oder Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft oder als Vorranggebiet oder Vorbehaltsgebiet Grünlandbewirtschaftung, -pflege und -entwicklung zu sichern.
4 Die landesweit bedeutsamen Gebiete sollen in den Regionalen Raumordnungsprogrammen um die jeweils notwendigen Pufferzonen ergänzt werden.
3.1.3 Natura 2000
01
Die Gebiete des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" sind entsprechend der jeweiligen Erhaltungsziele zu sichern.
02
1 Als Vorranggebiete Natura 2000 sind im Landes-Raumordnungsprogramm festgelegt:
1.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) - FFH-Gebiete -,
2.
der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), in der jeweils geltenden Fassung benannte Gebiete (FFH-Vorschlagsgebiete),
3.
Gebiete im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG (Europäische Vogelschutzgebiete) und
4.
Gebiete im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 115), die von der Landesregierung beschlossen sind und für die noch kein Schutz im Sinne des § 32 Abs. 2 bis 4 BNatSchG gewährleistet ist (faktische Vogelschutzgebiete).
2 In den Vorranggebieten Natura 2000 nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen nur unter den Voraussetzungen des § 34 BNatSchG zulässig. 3 Die Vorranggebiete Natura 2000 sind in der Anlage 2 festgelegt oder, soweit sie kleinflächig (kleiner als 25 ha) sind, im Anhang 2 aufgeführt.
4 Die Vorranggebiete Natura 2000 sind in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und dort räumlich näher festzulegen.
5 Die Vorranggebiete Natura 2000 können entsprechend den Erhaltungszielen durch weitere Festlegungen von Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten überlagert werden.
03
1 Für die Vogelschutzgebiete nach der EG-Vogelschutzrichtlinie auf dem Voslapper Groden in Wilhelmshaven sind die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass diese Gebiete mittelfristig für die weitere hafenorientierte wirtschaftliche Entwicklung verfügbar sind.
2 Um das Vorranggebiet hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen in der Stadt Wilhelmshaven sind frühzeitig Flächen zu bestimmen und so zu entwickeln, dass sie als Lebensraum für Vogelarten, die in den Vogelschutzgebieten nach der EG-Vogelschutzrichtlinie auf dem Voslapper Groden wertbestimmend sind, eine gleichwertige Eignung haben, um den Zusammenhang des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" insgesamt zu sichern und so eine hafenorientierte wirtschaftliche Nutzung des gesamten Voslapper Grodens zu ermöglichen.
3 Die Festlegung der Vorranggebiete Natura 2000 auf dem Voslapper Groden entfällt, wenn und soweit im Rahmen von Planungen oder projektbezogenen Zulassungsverfahren gemäß § 34 , auch in Verbindung mit § 36, BNatSchG die Zulässigkeit einer direkten Inanspruchnahme der vom Vorrang umfassten Flächen sowie die Wahrung des Zusammenhangs des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" durch Gebiete nach Satz 2 festgestellt wird.
3.1.4 Entwicklung der Großschutzgebiete
01
Der Nationalpark "Harz (Niedersachsen)", der Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" und das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (Großschutzgebiete) sind gemäß den jeweils festgesetzten rechtlichen Vorgaben zu erhalten und zu entwickeln.
02
Das UNESCO Biosphärenreservat "Niedersächsisches Wattenmeer" ist außerhalb seiner Kern- und seiner Pufferzone, die im Wesentlichen der Ruhe- und der Zwischenzone des Nationalparks "Niedersächsisches Wattenmeer" entsprechen, durch das modellhafte Erproben und Umsetzen nachhaltiger umweltgerechter Nutzungen weiterzuentwickeln.
03
1 Das im Bereich des Drömlings in der Anlage 2 festgelegte Sicherungsgebiet Biosphärenreservat, dessen Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen in der als Anhang 3 beigefügten Karte festgelegt sind, dient der Sicherung des Gebietes im Hinblick auf eine zukünftige Anerkennung als UNESCO-Biosphärenreservat. 2 In der Kern- und der Pflegezone gemäß Anhang 3 haben der Schutz und die Entwicklung der Natur Vorrang vor anderen Nutzungen; raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die nach den Vorgaben des Naturschutzrechts damit nicht vereinbar sind, sind ausgeschlossen. 3 In der Entwicklungszone des Sicherungsgebiets Biosphärenreservat sind nachhaltige umweltgerechte Nutzungen zu entwickeln, zu erproben und umzusetzen; entsprechende Modellprojekte sind zu fördern.
04
1 Die Großschutzgebiete sollen für eine nachhaltige Regionalentwicklung über ihr Gebiet hinaus Impulse geben und Beiträge leisten. 2 Planungen und Maßnahmen in den Großschutzgebieten und deren jeweiligem Umfeld sollen aufeinander abgestimmt werden.
3.1.5 Kulturelles Sachgut, Kulturlandschaften
01
Die Kulturlandschaften sollen schonend und unter Wahrung ihrer regionalen Besonderheiten
weiterentwickelt werden.
02
1 Historische Kulturlandschaften, einschließlich historischer Ortsbilder und historischer Kulturlandschaftselemente, sollen erhalten werden. 2 Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sollen die Belange von historischen Kulturlandschaften berücksichtigt werden; dabei sollen deren wertgebende Elemente erhalten werden.
03
1 In den in der Anlage 2 festgelegten und nachstehend aufgeführten Vorranggebieten kulturelles Sachgut sind die Historischen Kulturlandschaften (HK) und Landschaften mit herausragenden Archäologischen Denkmälern (AD) mit ihren wertgebenden Bestandteilen zu erhalten:
Bergwerk Rammelsberg, Altstadt von Goslar und Oberharzer Wasserwirtschaft (UNESCO-Welterbe,
HK101),
St. Michaelis Kirche und Dom St. Marien zu Hildesheim (UNESCO-Welterbe, HK102),
Fagus-Werk in Alfeld (UNESCO-Welterbe, HK103),
Altes Land: Obstanbaugebiet mit mittelalterlicher Siedlungs- und Flurstruktur der Marschhufendörfer mit langgestreckten schmalen Parzellen und vielen historischen Landschaftselementen (HK23),
Rundlingslandschaft bei Lüchow: Gebiet nur mit Rundlingsdörfern (HK28),
Schwebefähre an der Oste zwischen Osten und Hemmoor (HK129),
Fundstätten der frühen Menschheitsgeschichte Schöningen (AD201).
2 Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die geeignet sind, wertgebende Bestandteile oder das Gebiet als Ganzes in seiner Wertigkeit als Vorranggebiet kulturelles Sachgut erheblich zu beeinträchtigen, sind dort unzulässig. 3 Die Vorranggebiete kulturelles Sachgut nach Satz 1 sind in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und dort räumlich näher festzulegen.
04
1 In den Regionalen Raumordnungsprogrammen sollen die in den Anhängen 4a und 4b bestimmten Historischen Kulturlandschaften (HK) und Landschaften mit herausragenden Archäologischen Denkmälern (AD) mit ihren wertgebenden Bestandteilen raumordnerisch gesichert werden, möglichst als Vorranggebiete kulturelles Sachgut. 2 Neben den wertgebenden Bestandteilen soll bei den mit "HK" gekennzeichneten Gebieten das Landschaftsbild - einschließlich Ortsbild in besiedelten Bereichen - in seiner wertgebenden Erscheinung als Ganzes erhalten werden; bei den mit "AD" gekennzeichneten Gebieten sind hingegen nur die enthaltenen Archäologischen Denkmäler wertgebend.
3 In den Regionalen Raumordnungsprogrammen können weitere Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete kulturelles Sachgut festgelegt werden, soweit diese Gebiete mindestens eine regionale Bedeutung aufweisen.
3.2 Entwicklung der Freiraumnutzungen
3.2.1 Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei
01
1 Die Landwirtschaft soll in allen Landesteilen als raumbedeutsamer und die Kulturlandschaft prägender Wirtschaftszweig erhalten und in ihrer sozioökonomischen Funktion gesichert werden.
2 Die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft soll gestärkt werden, wobei ökonomische und ökologische Belange in Einklang gebracht werden sollen. 3 Bewirtschaftungsformen, durch die die Landwirtschaft eine besondere Funktion für den Naturhaushalt, die Landschaftspflege, die Erholung und die Gestaltung und Erhaltung der ländlichen Räume hat, sollen erhalten und weiterentwickelt werden. 4 Der ökologische Landbau soll gefördert werden. 5 Die landwirtschaftlich genutzte Fläche soll bis zum Ablauf des Jahres 2025 zu mindestens 10 Prozent und bis zum Ablauf des Jahres 2030 zu mindestens 15 Prozent nach den Grundsätzen des ökologischen Landbaus bewirtschaftet werden.
6 Die Landwirtschaft soll bei der Umstellung, Neuausrichtung und Diversifizierung unterstützt werden, damit so Arbeitsplätze gesichert oder neu geschaffen werden.
02
1 Wald soll wegen seines wirtschaftlichen Nutzens und seiner Bedeutung für die Umwelt und für die Erholung der Bevölkerung erhalten und vermehrt werden. 2 Seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung soll nachhaltig gesichert werden. 3 Ein klimagerechter Waldumbau soll unterstützt werden. 4 Die hierfür aus forstwirtschaftlicher Sicht besonders geeigneten Waldflächen, die mit Nährstoffen sehr gut versorgt bis mäßig versorgt sind und daher als besonders geeignet für Laubwaldbaumarten gelten, sollen von entgegenstehenden raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen freigehalten werden.
5 In waldarmen Teilräumen sollen Waldflächen vergrößert und der Waldanteil erhöht werden.
03
1 Wald soll durch Verkehrs- und Versorgungstrassen nicht zerschnitten werden.
2 Waldränder sollen von störenden Nutzungen und von Bebauung freigehalten werden.
04
1 Die Waldstandorte in den in der Anlage 2 festgelegten
Vorranggebieten Wald sowie
Vorranggebieten Natura 2000 und Vorranggebieten Biotopverbund, sofern diese den naturschutzfachlichen
Erhaltungs- und Entwicklungszielen entsprechen,
sind zu erhalten und zu entwickeln.
2 Die in der Anlage 2 festgelegten Vorranggebiete Wald sind in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und dort räumlich näher festzulegen. 3 Ausnahmsweise können im Hinblick auf § 3a Abs. 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz die in der Anlage 2 festgelegten Vorranggebiete Wald für Höchstspannungsleitungen, für die eine Bundesfachplanung oder Planfeststellung nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz notwendig ist, in Anspruch genommen werden, wenn keine geeignete, rechtlich zulässige Trassenalternative gefunden werden kann.
05
In waldreichen Teilräumen sollen die für die Erhaltung der landschaftlichen Vielfalt bedeutsamen Freiflächen von Aufforstungen freigehalten werden.
06
Die Belange der Küsten- und Binnenfischerei sind bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.
3.2.2 Rohstoffsicherung und Rohstoffgewinnung
01
1 Oberflächennahe und tief liegende Rohstoffvorkommen sind wegen ihrer aktuellen und künftigen Bedeutung als Produktionsfaktor der Wirtschaft und als Lebensgrundlage und wirtschaftliche Ressource für nachfolgende Generationen zu sichern. 2 Für ihre geordnete Aufsuchung und Gewinnung sind die räumlichen Voraussetzungen zu schaffen. 3 Ihre bedarfsgerechte Erschließung und umweltgerechte Nutzung sind planerisch zu sichern. 4 Der Abbau von Lagerstätten ist auf die Gebiete zu lenken, in denen Nutzungskonkurrenzen und Belastungen für die Bevölkerung und die Umwelt am geringsten sind. 5 Rohstoffvorkommen sind möglichst vollständig auszubeuten. 6 Die Möglichkeit zur Gewinnung von gebrochenem Naturstein für den Verkehrswege-, Beton- und Wasserbau ist unter Berücksichtigung von Substitutionsmöglichkeiten langfristig sicherzustellen. 7 Abbauwürdige Lagerstätten sollen planungsrechtlich von entgegenstehenden Nutzungen frei gehalten werden.
02
1 Großflächige Lagerstätten (25 ha oder größer) von überregionaler Bedeutung, die aus landesweiter Sicht für einen Abbau gesichert werden, sind in der Anlage 2 als Vorranggebiete Rohstoffgewinnung festgelegt. 2 Sie sind in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und dort räumlich näher festzulegen.
3 Unter den in Ziffer 09 genannten Voraussetzungen ist eine differenzierende Festlegung von Vorranggebieten Rohstoffgewinnung und Vorranggebieten Rohstoffsicherung zulässig.
4 Flächenreduzierungen sind nur zulässig, wenn
der Übernahme konkretisierte berücksichtigungspflichtige Belange entgegenstehen, die bei der Aufstellung des Landes-Raumordnungsprogramms noch nicht bekannt waren oder maßstabsbedingt nicht in die Abwägung einbezogen worden sind, oder
die in Ziffer 04 Satz 3 genannten Voraussetzungen gegeben sind.
5 Flächenreduzierungen sind zu begründen.
6 Auf eine Übernahme von Vorranggebieten Rohstoffgewinnung in die Regionalen Raumordnungsprogramme kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn
unter Einbeziehung lokaler oder regionaler Belange eine in Umfang und Qualität des Rohstoffvorkommens gleichwertige Flächenfestlegung an anderer Stelle im Planungsraum verträglicher ist,
überregionale Belange dem nicht entgegenstehen und
die fachlich berührten Stellen ihr Einvernehmen erklären.
7 Soweit in einem Regionalen Raumordnungsprogramm von der Möglichkeit der Festlegung als Vorranggebiet Rohstoffsicherung nach Satz 3, einer Flächenreduzierung nach Satz 4 oder eines Flächentauschs nach Satz 6 Gebrauch gemacht wird, entfällt für die betreffende Fläche der landesplanerische Vorrang nach Ziffer 02 Satz 1. 8 Durch eine Festlegung von Kompensationsflächen (Flächen für Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft) in Vorranggebieten Rohstoffgewinnung und Vorranggebieten Rohstoffsicherung darf die vorrangige Nutzung nicht beeinträchtigt werden. 9 Planungen und Maßnahmen außerhalb von Vorranggebieten Rohstoffgewinnung und Vorranggebieten Rohstoffsicherung dürfen die benachbarte Nutzung Rohstoffgewinnung in den dafür festgelegten Vorranggebieten nicht beeinträchtigen.
03
1 Die in Anhang 5 bestimmten kleinflächigen Lagerstätten (kleiner als 25 ha), deren Rohstoffvorräte aufgrund besonderer Qualität und Seltenheit überregionale Bedeutung haben, sind Vorranggebiete Rohstoffgewinnung. 2 Sie sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festzulegen.
3 Kleinflächige Gipslagerstätten (kleiner als 25 ha) im Landkreis Göttingen sind in den Anhängen 6a und 6b und der Anlage 2 als Vorranggebiete Rohstoffgewinnung festgelegt.
04
1 Durch einen Rohstoffabbau innerhalb der in diesem Programm festgelegten Vorranggebiete Rohstoffgewinnung werden Erhaltungsziele von Gebieten des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" grundsätzlich nicht erheblich beeinträchtigt.
2 In den Vorranggebieten Rohstoffgewinnung Nrn. 29.1 bis 29.3, 128, 132, 138.3, 145.2, 145.3, 160.4, 177, 192, 194, 201, 226, 229, 272, 319, 1195.1 und 1195.2, die zum Teil oder gänzlich in Gebieten des europäischen ökologischen Netzes "Natura-2000" liegen, ist ein Abbau grundsätzlich möglich, sofern Art und Weise des Abbaus so verträglich gestaltet werden, dass er nicht im Widerspruch zu den Erhaltungszielen für diese Gebiete steht.
3 Für die Vorranggebiete Rohstoffgewinnung Nrn. 13, 18, 22, 61.2, 61.3, 94, 131, 151.1, 151.2, 151.3, 154, 173.2, 216.1, 216.2, 222, 223, 227.1, 235.1, 235.2, 235.3, 236.1, 237.1, 237.2, 242, 244, 249.1, 250, 262.2, 1217, 1253.2 und 1282, die an Gebiete des europäischen ökologischen Netzes "Natura-2000" grenzen oder zum Teil oder gänzlich in solchen Gebieten liegen, sind Flächenreduzierungen und andere Beschränkungen der Vorrangfestlegung zulässig, soweit diese erforderlich sind, um erhebliche Beeinträchtigungen der Natura-2000-Gebiete durch die Rohstoffgewinnung zu vermeiden.
05
1 Die in Anlage 2 festgelegten Vorranggebiete Rohstoffgewinnung der Rohstoffart Torf (Nrn. 7.1, 13, 38, 48.1, 50.1, 59.2, 59.3, 61.2, 61.3, 72.2, 72.3, 72.5, 72.6, 74.4, 74.5, 80.2, 80.7, 80.8, 80.12, 86.1, 146, 326.2) sind ausschließlich auf Abbaunutzungen beschränkt, die aufgrund besonderer klimaschutzbezogener Kompensationsleistungen mit den Festlegungen in Abschnitt 3.1.1 Ziffer 05 Sätze 1 und 2 vereinbart werden können. 2 Diese klimaschutzbezogenen Kompensationsleistungen umfassen zum einen, eine Fläche entsprechend der Größe der Abbaufläche so herzurichten, dass darauf eine Hochmoorregeneration mit den entsprechenden positiven Effekten für den Klima-, Arten- und Biotopschutz stattfinden kann. 3 Zum anderen sind darüber hinaus je angefangenem Hektar Abbaufläche entsprechend der vorhandenen Flächennutzung auf der Kompensationsfläche
bei naturnaher, ungenutzter, zu trockener Moorfläche 1 Hektar,
bei Extensivgrünland 0,5 Hektar,
bei Intensivgrünland 0,33 Hektar oder
bei Acker auf einem Moorkörper 0,25 Hektar
gemäß Satz 2 herzurichten. 4 Die Regelungen zur naturschutzrechtlichen Kompensation nach Bundesnaturschutzgesetz bleiben unberührt, eine Kombination beider Kompensationsverpflichtungen für dasselbe Torfabbauvorhaben ist zulässig. 5 Die Nachweise über die zusätzlichen Kompensationsleistungen richten sich nach den Vorschriften für die naturschutzrechtliche Kompensation. 6 Die klimaschutzbezogene Kompensation soll so früh wie möglich realisiert werden.
7 Ausgenommen von den Regelungen nach Satz 1 sind die Vorranggebiete Rohstoffgewinnung Nrn. 38 und 59.2, sofern der Torfabbau das jeweils mit der obersten Landesplanungsbehörde abgestimmte Integrierte Gebietsentwicklungskonzept umsetzt.
8 Die Regelungen nach Ziffer 05 Sätze 1 bis 6 sind auch bei allen Planungen zu beachten, die neue Flächen für den Torfabbau ausweisen.
06
1 Für einzelne Lagerstätten gelten folgende Ziele:
2 Die Vorranggebiete Rohstoffgewinnung für die Rohstoffart Gips im Landkreis Göttingen werden in der Anlage 2 sowie im Maßstab 1 : 50 000 in den Anhängen 6a und 6b festgelegt und sind in das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises zu übernehmen. 3 Der obertägige Gipsabbau im Landkreis Göttingen soll auf diese Gebiete beschränkt werden. 4 Gipsabbau im Landkreis Göttingen außerhalb der Vorranggebiete Rohstoffgewinnung ist nach Maßgabe des Naturschutzrechts ausgeschlossen in Vorranggebieten Natura 2000 und Vorranggebieten Biotopverbund der Anlage 2.
5 Die Schwermineral-Lagerstätten in Midlum und Holßel, Landkreis Cuxhaven sowie die Kieselgurlagerstätte nördlich von Bergen im Landkreis Celle (Lagerstätte Kg 3 der Rohstoffsicherungskarte des Landes Niedersachsen, Kartenblatt 3126) sind langfristig von Nutzungen frei zu halten, die einen eventuell erforderlichen Abbau erschweren oder verhindern könnten. 6 Für die räumliche Abgrenzung gelten die dazu bestehenden Festlegungen in den Regionalen Raumordnungsprogrammen.
7 Die Sandlagerstätte von überregionaler Bedeutung östlich von Ohlendorf im Landkreis Harburg (Lagerstätte S 16 der Rohstoffsicherungskarte des Landes Niedersachsen, Kartenblatt 2626) ist im Regionalen Raumordnungsprogramm zu sichern und von Nutzungen frei zu halten, die einen Abbau langfristig erschweren oder verhindern können.
8 Bei einem Abbau der Gipslagerstätte bei Lüthorst-Portenhagen (Anhang 5, Vorranggebiet Rohstoffgewinnung Nr. 1308) ist sicherzustellen, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Bewer, ihrer Aue und Nebenflüsse auftreten.
9 Die Sandlagerstätte südlich von Achim (Vorranggebiet Rohstoffgewinnung Nr. 92) darf nur abgebaut werden, wenn keine erhöhte Gefährdung durch Hochwasser oder durch Schadstoffaustrag aus der Altablagerung in das Grundwasser auftritt. 10 Die Standsicherheit der Altablagerung im Bereich der Lagerstätte ist zu gewährleisten.
11 Die Naturwerksteinlagerstätte bei Königslutter am Elm (Vorranggebiet Rohstoffgewinnung Nr. 184), welche die Wasserschutzgebiete Lutterspring und Erkeroder Quellen überlagert, darf nur ausnahmsweise und in Einzelfällen kleinflächig und mit geringer Tiefe und nur zur Deckung des Naturwerksteinbedarfs des Denkmalschutzes abgebaut werden. 12 Voraussetzung für einen Abbau des Rohstoffes ist, dass geeignete Maßnahmen, die eine mögliche Beeinträchtigung des Trinkwasservorkommens im Zusammenhang mit der Abbautätigkeit ausschließen, ergriffen werden.
13 Die beiden Ölschiefer-Lagerstätten nördlich von Hondelage, Stadt Braunschweig, und Wendhausen, Gemeinde Lehre, Landkreis Helmstedt, sowie zwischen Flechtorf, Gemeinde Lehre, Landkreis Helmstedt, und Schandelah, Gemeinde Cremlingen, Landkreis Wolfenbüttel, sind als national bedeutsame Energiereserve von Nutzungen frei zu halten, die einen langfristig erforderlichen Abbau erschweren oder verhindern könnten. 14 Für ihre räumlichen Abgrenzungen gelten die in Anhang 7 festgelegten Gebiete. 15 Innerhalb dieser Gebiete dürfen in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen neue Baugebiete nicht dargestellt oder festgesetzt werden; davon ausgenommen sind Baugebiete zur Deckung des örtlichen Bedarfs (Eigenentwicklung) der Ortsteile Flechtorf (Gemeinde Lehre), Hordorf (Gemeinde Cremlingen) und Schandelah (Gemeinde Cremlingen), wenn eine Siedlungsentwicklung dieser Ortsteile an anderer Stelle nicht möglich ist, sofern sie an den vorhandenen Siedlungskörper anschließen und die in Anhang 7 festgelegten Gebiete nur randlich in Anspruch nehmen. 16 Vorhaben, die nur auf beschränkte Zeit errichtet werden, sind möglich, solange und soweit sie der späteren Rohstoffgewinnung nicht widersprechen. 17 Die in Anhang 7 festgelegten Gebiete dürfen für einen Ölschieferabbau erst in Anspruch genommen werden, wenn im Rahmen oder infolge einer plötzlich veränderten Gesamtsituation, insbesondere eines Spannungsfalls, Verteidigungsfalls oder Katastrophenfalls oder eines außergewöhnlichen Ereignisses im Sinne des Katastrophenschutzes, eine zumindest mittelfristig anhaltende deutliche Energieverknappung in Deutschland zu erwarten ist, durch die Leben, Gesundheit oder die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung gefährdet wird, und der Landtag Gelegenheit erhalten hat, der Notwendigkeit der Inanspruchnahme dieser Energiereserve zuzustimmen.
07
1 Großflächige Lagerstätten (25 ha oder größer), die aus landesweiter Sicht einer langfristigen Sicherung der Rohstoffvorkommen bestimmter Rohstoffarten dienen, sind in der Anlage 2 als Vorranggebiet Rohstoffsicherung festgelegt. 2 Diese sind von Nutzungen freizuhalten, die einen langfristig erforderlichen Abbau erschweren oder verhindern können. 3 Zeitlich befristete Planungen und Maßnahmen sind möglich, solange und soweit sie der späteren Rohstoffgewinnung nicht widersprechen. 4 Vorranggebiete Rohstoffsicherung nach Satz 1 sind in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und dort räumlich näher festzulegen.
08
1 Vorranggebiete von regionaler Bedeutung und Vorbehaltsgebiete Rohstoffgewinnung sind
in den Regionalen Raumordnungsprogrammen auf der Grundlage der aktuellen Rohstoffsicherungskarten
festzulegen. 2 Vorranggebiete von regionaler Bedeutung und Vorbehaltsgebiete sind in einem Umfang räumlich festzulegen, der zusammen mit den im Landes-Raumordnungsprogramm festgelegten Vorranggebieten Rohstoffgewinnung eine langfristige Bedarfsdeckung sichert.
09
1 In regionalen Planungsräumen oder Teilräumen, die durch Rohstoffgewinnung erheblich belastet sind, können zur geordneten räumlichen Steuerung des Bodenabbaus in den Regionalen Raumordnungsprogrammen neben Vorranggebieten Rohstoffgewinnung auch Vorranggebiete Rohstoffsicherung für einzelne Rohstoffarten festgelegt werden. 2 Vorranggebiete Rohstoffsicherung dienen der langfristigen Sicherung von Rohstoffvorkommen. 3 Zur Vermeidung von Engpässen bei der Rohstoffversorgung ist im Rahmen der differenzierenden Festlegung von Vorranggebieten Rohstoffgewinnung und Vorranggebieten Rohstoffsicherung ein begleitendes Monitoring zur Beobachtung der Abbaustände vorzusehen.
10
1 In regionalen Planungsräumen oder Teilräumen, die durch Rohstoffgewinnung erheblich belastet sind, können zur geordneten räumlichen Steuerung des Bodenabbaus Vorranggebiete Rohstoffgewinnung mit Ausschlusswirkung festgelegt werden. 2 Die Ausschlusswirkung kann auf einzelne Rohstoffarten beschränkt werden.
11
1 Festlegungen zu Vorranggebieten Rohstoffgewinnung mit Ausschlusswirkung und Vorranggebieten
Rohstoffsicherung sollen auf der Grundlage eines Bodenabbauleitplanes erfolgen. 2 Dieser soll die Bedarfslage, die Nutzungsrestriktionen, Nachfolgenutzungen und Kompensationsbedarfe planungsraumübergreifend berücksichtigen.
12
1 Bereiche für obertägige Anlagen zur Förderung, Aufbereitung und Lagerung tief liegender Rohstoffe sind bei Bedarf in Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete Rohstoffgewinnung zu sichern .
2 Die Gebiete der obertägigen Anlagen zur Förderung, Aufbereitung, Lagerung und den Transport tief liegender Rohstoffe im Bereich des Steinsalzbergwerks bei Grasleben, Landkreis Helmstedt, sowie des Kalibergwerks bei Giesen, Landkreis Hildesheim, sind im Regionalen Raumordnungsprogramm für die Rohstoffgewinnung und Verarbeitung zu sichern.
3.2.3 Landschaftsgebundene Erholung
01
1 Die Voraussetzungen für Erholung und Tourismus in Natur und Landschaft sollen in allen Teilräumen gesichert und weiterentwickelt werden.
2 Gebiete, die sich aufgrund ihrer Struktur, Ungestörtheit und Erreichbarkeit für die landschaftsgebundene Erholung eignen, sollen für diese Nutzung erschlossen werden. 3 Soweit mit dem jeweiligen Schutzzweck vereinbar, soll eine Zugänglichkeit auch in den nach Naturschutzrecht geschützten Gebieten gewährleistet werden, damit diese Gebiete für das Naturerleben und die Vermittlung umweltbezogener Informationen an die Öffentlichkeit genutzt werden können.
4 In Gebieten mit geringer landschaftlicher Strukturvielfalt sollen landschaftspflegerische Maßnahmen dazu beitragen, dass die Voraussetzungen für die Erholungsnutzung verbessert werden.
5 Durch die Nutzung von Natur und Landschaft für Erholung und Tourismus sollen die ökologischen Funktionen des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden.
3.2.4 Wassermanagement, Wasserversorgung, Küsten- und Hochwasserschutz
01
Raumbedeutsame Planungen sollen im Rahmen eines integrierten Managements unabhängig von Zuständigkeitsbereichen dazu beitragen, die Gewässer als Lebensgrundlage des Menschen, als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern.
02
1 Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften.
2 Die Bewirtschaftung der Gewässer hat in den niedersächsischen Teilen der Flussgebietseinheiten Elbe, Weser, Ems und Rhein koordiniert über Kreis- und Gemeindegrenzen hinweg unter Berücksichtigung der Wassernutzungen so zu erfolgen, dass eine nachteilige Veränderung des Zustandes der Gewässer vermieden und Verbesserungen erreicht werden.
03
1 Die Einträge von Nähr- und Schadstoffen in die Gewässer, insbesondere die diffusen Einträge in das Grundwasser, sind zu verringern; bei den oberirdischen Gewässern sind die biologische Durchgängigkeit und die Gewässerstruktur zu verbessern. 2 Dabei ist den besonderen Bedingungen der langsam fließenden Gewässer des Tieflandes und insbesondere der Marschen sowie den Anforderungen der Küstengewässer Rechnung zu tragen.
04
1 Für die Nutzungen der oberirdischen Gewässer und der Küstengewässer, bei wasserbaulichen Maßnahmen und bei der Unterhaltung der Gewässer sind die Bewirtschaftungsziele nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Belange des Naturhaushalts und der Landespflege zu berücksichtigen.
2 Bei Entscheidungen über den Ort einer Abwassereinleitung ist zu beachten, dass Belastungen, die den Zustand der Gewässer beeinträchtigen, vermieden und, wenn dies nicht möglich ist, verringert werden.
05
Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass keine nachteiligen Veränderungen des mengenmäßigen Zustandes und der hieraus gespeisten oberirdischen Gewässer und grundwasserabhängigen Landökosysteme entstehen.
06
1 Die Deckung des gegenwärtigen und künftigen Bedarfs der öffentlichen Trinkwasserversorgung ist in allen Landesteilen sicherzustellen.
2 Die erschlossenen Grund- und Oberflächenwasservorkommen sind für die öffentliche Trinkwasserversorgung zu sichern.
07
1 Die Versorgung der Bevölkerung des Landes ist durch zentrale Wasserversorgungsanlagen zu gewährleisten.
2 Dabei soll eine ortsnahe Wasserversorgung angestrebt werden.
3 Die Sicherheit der Wasserversorgung soll durch Verbindung einzelner Versorgungssysteme erhöht werden.
08
1 Eine Versorgung aus bestehenden Versorgungsanlagen hat Vorrang vor einer Inanspruchnahme neuer Grundwasservorkommen, soweit dies wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist.
2 Neue Grundwasservorkommen sollen nur dann erschlossen werden, wenn dies zum Erhalt, zur Erweiterung oder zur Optimierung einer ortsnahen Versorgungsstruktur erforderlich ist oder wenn aufgrund nachteiliger Veränderungen des mengenmäßigen oder des chemischen Zustandes des Grundwassers ein Ersatz für die bestehende Versorgung erforderlich wird.
09
1 Als Vorranggebiete Trinkwassergewinnung sind in der Anlage 2 die nicht bereits wasserrechtlich durch ein festgesetztes Wasserschutzgebiet geschützten Einzugsgebiete bestehender oder geplanter Trinkwassergewinnungsanlagen und von Heilquellen sowie sonstige für die langfristige Sicherung der Trinkwasserversorgung bedeutsame Grundwasservorkommen festgelegt.
2 Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die Schutzanforderungen der wasserrechtlich festgesetzten Wasser- und Heilquellenschutzgebiete und der nach Satz 1 festgelegten Vorranggebiete Trinkwassergewinnung zu beachten.
3 Dabei sind in den Vorranggebieten Trinkwassergewinnung nach Satz 1 raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unzulässig, die geeignet sind, Qualität oder Quantität des jeweils zugehörigen Grundwasservorkommens erheblich zu beeinträchtigen. 4 Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Einzugs- und Schutzgebiete von Trinkwassergewinnungsanlagen und Heilquellen sowie Grundwasservorkommen sind in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und als Vorranggebiete Trinkwassergewinnung festzulegen. 5 Entsprechend regionaler und überregionaler Erfordernisse sollen in den Regionalen Raumordnungsprogrammen weitere Grundwasservorkommen als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete Trinkwassergewinnung festgelegt werden.
10
1 Siedlungen, Nutz- und Verkehrsflächen sowie sonstige Anlagen sollen vor Schäden durch Hochwasser gesichert werden.
2 Planungen und Maßnahmen des Hochwasserschutzes sind in den ermittelten Risikogebieten ( § 73 Abs. 1 WHG ) im Küstenraum und in den Flussgebietseinheiten Elbe, Weser, Ems und Rhein vorzusehen.
3 In den Regionalen Raumordnungsprogrammen sind vorsorgend Flächen für Deichbau und Küstenschutzmaßnahmen zu sichern.
4 Bei Maßnahmen des Küsten- und Hochwasserschutzes sind die Belange der Siedlungsentwicklung, der Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Landschaftspflege, des Tourismus und der Erholung sowie Klimaänderungen zu berücksichtigen.
11
1 Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteräume, insbesondere in den Auen und an den Gewässern, zu erhalten.
2 Landesweit sollen Wasserrückhaltemaßnahmen vorgesehen und die natürliche Hochwasserrückhaltung verbessert werden.
12
1 In den Regionalen Raumordnungsprogrammen sind zur Gewährleistung des vorbeugenden Hochwasserschutzes die Überschwemmungsgebiete nach § 76 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 WHG sowie nach § 115 Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes als Vorranggebiete Hochwasserschutz festzulegen.
2 Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind dort nur zulässig, soweit sie mit den Anforderungen des Hochwasserschutzes vereinbar sind, insbesondere die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird, die Realisierung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, Alternativstandorte außerhalb der Überschwemmungsgebiete nicht vorhanden sind und die Belange der Ober- und Unterlieger beachtet werden.
3 Für ein effektives Hochwasserrisikomanagement und als Maßnahmen der Anpassung an Klimaänderungen sollen vorsorglich für Bereiche, die bei Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit überflutet werden können, Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz festgelegt werden.
4 Flächen für den Bau von Rückhalteräumen sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorbehaltsgebiete Hochwasserschutz festzulegen.
4. Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der technischen Infrastruktur und der raumstrukturellen Standortpotenziale
4.1 Mobilität, Verkehr, Logistik
4.1.1 Entwicklung der technischen Infrastruktur, Logistik
01
1 Die funktions- und leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur ist zu erhalten, bedarfsgerecht auszubauen und zu optimieren.
2 Mit einer integrativen Verkehrsplanung und einer darauf abgestimmten Siedlungsentwicklung sowie einer Optimierung des Personen- und Güterverkehrs soll die Mobilität flächendeckend gesichert und erhalten und der Kosten- und Zeitaufwand für Verkehr minimiert werden.
3 Die Verkehrsinfrastruktur und den Verkehrsträgerwechsel unterstützende Maßnahmen der Telematik sollen zur Verstetigung und Optimierung des Verkehrsablaufs und der Infrastrukturauslastung beitragen.
02
1 Die Standortvoraussetzungen für eine zukunftsorientierte Güterverkehrsabwicklung sind zu optimieren. 2 Einer Überlastung der Straßenverkehrsinfrastruktur und den damit verbundenen negativen Auswirkungen für Mobilität und Umwelt soll entgegengewirkt werden.
03
1 Zur Stärkung der logistischen Potenziale Niedersachsens sollen Logistikregionen entwickelt und deren logistische Knoten gestärkt werden. 2 Logistikregionen sind
Hamburg mit den landesbedeutsamen logistischen Knoten in Stade, Maschen, Lüneburg, Uelzen und Hamburg-Harburg,
Hannover-Hildesheim mit den landesbedeutsamen logistischen Knoten in Hannover, am
Flughafen Hannover-Langenhagen, in Lehrte, Wunstorf und Hildesheim,
Südostniedersachsen mit den landesbedeutsamen logistischen Knoten in Braunschweig, Salzgitter, Wolfsburg und Peine,
Südniedersachsen mit den landesbedeutsamen logistischen Knoten Göttingen und Bovenden,
Hansalinie Bremen, Cloppenburg, Vechta, Osnabrück mit den landesbedeutsamen logistischen Knoten in Osnabrück, Bohmte, Verden (Aller) und Bremen,
Nord-West mit den landesbedeutsamen logistischen Knoten in Wilhelmshaven, Nordenham,
Emden, Brake (Unterweser), Leer (Ostfriesland), Friesoythe-Saterland (C-Port), Oldenburg
(Oldenburg), Bremerhaven und Cuxhaven,
Soltau-Fallingbostel,
Emsland/Grafschaft Bentheim mit den landesbedeutsamen logistischen Knoten in Papenburg, Dörpen, Meppen-Haren und Coevorden-Emlichheim.
3 In den Logistikregionen sind verkehrlich gut angebundene, überregional bedeutsame Standorte zu bestimmen, die sich vornehmlich für Ansiedlungen der Logistikwirtschaft und zur Abwicklung des Güterverkehrs eignen. 4 Sie sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete festzulegen.
5 Vorranggebiete Güterverkehrszentrum sind in der Anlage 2 festgelegt an den Standorten
Braunschweig,
Coevorden-Emlichheim,
Emden,
Emsland-Dörpen,
Göttingen und Bovenden,
Hannover, Hildesheim, Lehrte und Wunstorf,
Osnabrück und Bohmte,
Salzgitter,
Stade,
Uelzen
Wilhelmshaven und
Wolfsburg.
6 In den Räumen Nienburg (Weser), Nordharz, Oldenburg und Verden sind Güterverkehrszentren zu entwickeln.
7 Die Vorranggebiete Güterverkehrszentrum nach Satz 5 sind in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und räumlich näher festzulegen.
8 Um mittel- bis langfristig ein alle Teilräume des Landes erschließendes Angebot für den kombinierten Ladungsverkehr zu schaffen, sollen ergänzend regional bedeutsame Vorranggebiete Güterverkehrszentrum in den Regionalen Raumordnungsprogrammen auch in Räumen mit geringerem Güterverkehrsaufkommen festgelegt werden.
04
1 Die logistischen Funktionen der See- und Binnenhäfen sind zu sichern und weiterzuentwickeln. 2 Dabei sollen die Verlagerungspotenziale von der Straße auf Schiene und Wasserwege einschließlich Küstenschifffahrt und Kurzstreckenseeverkehre berücksichtigt und genutzt werden. 3 Die Häfen Cuxhaven und Emden sind in ihrer unterstützenden Funktion für die Nutzung der Windenergie im Offshorebereich zu sichern und weiter zu entwickeln. 4 Im Hafen Norddeich sind ausreichende Flächen für ergänzende logistische Funktionen und Dienstleistungen für die Offshore-Windenergienutzung zu sichern.
4.1.2 Schienenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr, Fahrradverkehr
01
1 Der Schienenverkehr soll sowohl für den Personen- als auch den Güterverkehr verbessert und so entwickelt werden, dass er größere Anteile am Verkehrsaufkommen als bisher übernehmen kann; dies gilt auch für den grenzüberschreitenden Verkehr.
2 Das Eisenbahnnetz soll in allen Landesteilen erhalten und auf ein sicheres, leistungsfähiges, dem Stand der Technik entsprechendes und den Dienstleistungsanforderungen gerecht werdendes Niveau gebracht werden. 3 Durch den Bau zusätzlicher Gleise sollen der schnelle und der langsame Verkehr entmischt werden.
4 Höhengleiche Bahnübergänge sollen beseitigt werden.
02
1 Die Angebotsqualität im Schienenpersonenverkehr soll durch ein abgestimmtes und vertaktetes System von Fern-, Regional- und Nahverkehrszügen weiter erhöht werden.
2 Die Erreichbarkeit und Vernetzung der Umsteigebahnhöfe soll verbessert werden. 3 Sie sollen mit öffentlichen Verkehrsmitteln angebunden sein.
03
1 Für den Hochgeschwindigkeitsverkehr im europäischen Schienennetz sind die Strecken
Hannover-Hamburg und Hannover-Bremen,
Hamburg-Bremen-Osnabrück,
Ruhrgebiet-Hannover-Berlin
aus- und teilweise neu zu bauen.
2 Die Strecke Hamburg-Uelzen-Hannover ist als Ausbaustrecke für den Hochgeschwindigkeitsverkehr zu sichern; die Strecke Hannover-Göttingen-Würzburg ist als Hochgeschwindigkeitsstrecke zu sichern.
3 Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Strecken sind in der Anlage 2 als Vorranggebiet Haupteisenbahnstrecke festgelegt.
04
1 Für den konventionellen Eisenbahnverkehr im transeuropäischen Netz und im weiteren Netz der Eisenbahnen des Bundes sind die Strecken
Cuxhaven-Hamburg,
Cuxhaven-Bremerhaven-Bremen,
Wilhelmshaven-Oldenburg (Oldenburg)-Bremen,
Norddeich-Emden-Leer (Ostfriesland)-Münster,
Groningen-Leer (Ostfriesland)-Oldenburg (Oldenburg)-Bremen,
Langwedel-Uelzen-Stendal,
Hannover-Braunschweig-Magdeburg,
Amsterdam-Hengelo-Bad Bentheim-Osnabrück-Löhne-Hannover-Berlin,
Paderborn-Hameln-Hannover,
Löhne-Hameln-Hildesheim,
Hildesheim-Braunschweig-Wolfsburg,
Hildesheim-Lehrte-Celle (Güterverkehr),
Lehrte-Hannover-Seelze (Güterverkehr),
Minden-Nienburg (Weser)-Verden (Aller)-Rotenburg (Wümme),
Hannover-Wunstorf-Nienburg (Weser)-Langwedel-Bremen,
Hannover-Alfeld-Northeim-Göttingen-Bebra,
Kassel-Hann. Münden-Halle,
Lüneburg-Lübeck,
Nordenham-Hude,
Oldenburg-Osnabrück,
Ottbergen-Northeim-Nordhausen,
Ottbergen-Holzminden-Kreiensen-Halberstadt (-Aschersleben),
Neuekrug-Hahausen-Braunschweig,
Hildesheim-Goslar,
Braunschweig-Vienenburg,
Weetzen-Haste,
Hannover-Soltau-Buchholz,
Buchholz-Maschen,
Salzgitter-Drütte-Salzgitter-Lebenstedt
zu sichern und bedarfsgerecht auszubauen; diese Strecken sind in der Anlage 2 als Vorranggebiete Haupteisenbahnstrecke festgelegt.
2 Die übrigen, in der Anlage 2 als Vorranggebiete sonstige Eisenbahnstrecken festgelegten Strecken, sind in ihrer
Zubringer- oder Netzfunktion zu sichern und bedarfsgerecht auszubauen.
3 Der Ausbau der Strecke Wilhelmshaven-Oldenburg (Oldenburg)-Bremen ist im Hinblick
auf die Realisierung des Tiefwasserhafens Wilhelmshaven und die hafenwirtschaftliche
Entwicklung zwingend erforderlich und daher vordringlich umzusetzen.
4 Die Bahnstrecken Bassum-Sulingen-Landesgrenze (Rahden), Landesgrenze (Rheine)-Quakenbrück, Dannenberg-Lüchow und Lüchow-Wustrow sind zu sichern; sie sind in der Anlage 2 als Vorranggebiete sonstige Eisenbahnstrecken festgelegt. 5 Für die Weiterführung der Bahnstrecken von Wustrow in Richtung Salzwedel und von Friesoythe nach Sedelsberg sowie die Schließung von Lückenabschnitten an der Bahnstrecke Landesgrenze (Rheine)-Quakenbrück sind geeignete Trassen zu entwickeln.
6 Die Anbindung des Hafens Emden an den Ost-West-Verkehr ist langfristig über eine Verbindungskurve zwischen den Bahnstrecken Norddeich-Rheine und Leer (Ostfriesland)-Oldenburg (Oldenburg) zu verbessern.
7 Aus- und Neubaumaßnahmen dürfen nicht zur Verschlechterung der bisherigen Anbindungsqualität Zentraler Orte führen.
05
1 Die in der Anlage 2 festgelegten Vorranggebiete Haupteisenbahnstrecke und Vorranggebiete sonstige Eisenbahnstrecke sind in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und dort räumlich näher festzulegen.
2 In Regionalen Raumordnungsprogrammen sollen stillgelegte Eisenbahnstrecken, die nicht
in der Anlage 2 bereits als Vorranggebiete sonstige Eisenbahnstrecken festgelegt sind, bei Bedarf
raumordnerisch gesichert werden.
06
1 Für die Vorranggebiete Haupteisenbahnstrecke und Vorranggebiete sonstige Eisenbahnstrecke
Lüneburg-Büchen,
Langwedel-Uelzen,
Hameln-Elze,
Bremerhaven-Bremervörde,
Bremervörde-Rotenburg (Wümme),
Cuxhaven-Stade,
Vorsfelde-Wustermark,
Oldenburg-Osnabrück,
Bremerhaven-Speckenbüttel-Cuxhaven
sind die Voraussetzungen für eine Elektrifizierung zu schaffen und bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.
2 Für die Vorranggebiete Haupteisenbahnstrecke und Vorranggebiete sonstige Eisenbahnstrecke
Neuekrug-Hahausen-Braunschweig,
Braunschweig-Vienenburg,
Ottbergen-Holzminden-Kreiensen-Halberstadt (-Aschersleben),
Hildesheim-Goslar-Bad Harzburg,
Salzgitter-Drütte-Salzgitter-Lebenstedt,
Ilsenburg-Vienenburg,
Braunschweig-Gifhorn-Wieren,
Braunschweig Hauptbahnhof-Braunschweig RAUA
Wolfenbüttel-Oschersleben,
Delmenhorst-Hesepe,
Sande-Esens,
Bad Bentheim-Coevorden
Wilhelmshaven Ölweiche-Raffinerie Wilhelmshaven,
Braunschweig Rbf-Braunschweig Hafen
sollen die Voraussetzungen für eine Elektrifizierung geschaffen und bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen berücksichtigt werden.
07
1 Der öffentliche Personennahverkehr ist zu sichern und bedarfsgerecht auszubauen. 2 Den öffentlichen Personennahverkehr ergänzende Mobilitätsangebote, wie beispielsweise flexible Bedienformen, sollen, insbesondere zur Verbesserung der Erreichbarkeit der Grund- und Mittelzentren und zur Erschließung ländlicher Räume, weiterentwickelt und gestärkt werden. 3 In den Regionalen Raumordnungsprogrammen sind Festlegungen zur Sicherung und bedarfsgerechten Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs zu treffen; dabei ist sicherzustellen, dass straßen- und schienengebundener öffentlicher Personennahverkehr aufeinander abgestimmt sind.
08
In den verdichteten Regionen Braunschweig, Bremen, Göttingen, Hamburg, Hannover, Oldenburg und Osnabrück ist der schienengebundene öffentliche Personennahverkehr zur Bewältigung großer Verkehrsmengen vorrangig zu sichern und zu verbessern.
09
1 Die Verlagerung von motorisiertem Individualverkehr auf den öffentlichen Personennahverkehr und auf den Fahrradverkehr soll durch städtebauliche und verkehrliche Maßnahmen unterstützt werden.
2 Die landesweit bedeutsamen Radwegerouten sollen gesichert und entwickelt werden.
4.1.3 Straßenverkehr
01
1 Zur Förderung der Raumerschließung und zur Einbindung der Wirtschaftsräume in das europäische Verkehrsnetz ist entsprechend der Ausweisung im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen das vorhandene Netz der Autobahnen einschließlich der Ergänzungen nach Satz 2 zu sichern und bedarfsgerecht auszubauen; es ist als Vorranggebiet Autobahn in der Anlage 2 festgelegt.
2 Ergänzungen sind:
Fortführung des Baues der A 26 zur Anbindung des Unterelberaumes an das Oberzentrum Hamburg,
Realisierung der aus Schleswig-Holstein kommenden A 20 mit neuer Elbquerung bei Glückstadt-Drochtersen,
Weiterführung der A 20 nach Westen als Küstenautobahn A 20 von der Elbquerung bei Drochtersen über den Wesertunnel zur Anbindung an die A 28 bei Westerstede,
A 21 Ostumfahrung Hamburg,
Neubau der A 39 Wolfsburg-Lüneburg einschließlich einer Querspange von der B 4 bei Breitenhees bis zur A 14 Magdeburg-Schwerin
Fertigstellung der Lückenschlüsse im Verlauf der A 33 und der A 39 und
durchgehend 6-streifiger Ausbau der A 1 und der A 7.
3 Zur besseren Verknüpfung der A 1 bei Cloppenburg mit dem niederländischen Straßennetz sind die Bundesstraßen B 72, B 213 und B 402 bedarfsgerecht auszubauen.
02
1 Die sonstigen Hauptverkehrsstraßen von überregionaler Bedeutung sind zu sichern und bedarfsgerecht auszubauen. 2 Sie sind in der Anlage 2 als Vorranggebiete Hauptverkehrsstraße festgelegt.
3 Weitere Maßnahmen im Bundesfernstraßennetz, insbesondere Ortsumgehungen und Straßenverlegungen, deren Bedarf im Fernstraßenausbaugesetz festgelegt ist, sind zur frühzeitigen Trassensicherung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete Hauptverkehrsstraße festzulegen.
03
1 Die in der Anlage 2 festgelegten Vorranggebiete Autobahn und Vorranggebiete Hauptverkehrsstraße sind in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und dort räumlich näher festzulegen. 2 Soweit sich durch die Linienbestimmung abweichende Trassenführungen oder -querschnitte ergeben, sind diese bei der räumlich näheren Festlegung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen zu berücksichtigen.
04
Die Flussquerung der Elbe bei Darchau/Neu Darchau ist als Brücke im Rahmen einer Regionallösung zu verwirklichen.
4.1.4 Schifffahrt, Häfen
01
1 Die Seeschifffahrtsstraßen sowie für die Entwicklung des Landes bedeutsame Binnenschifffahrtsstraßen sind zu sichern und bei Bedarf umweltverträglich auszubauen; sie sind in der Anlage 2 als Vorranggebiet Schifffahrt festgelegt.
2 Die Vorranggebiete Schifffahrt nach Satz 1 sind in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und dort räumlich näher festzulegen.
3 Im gesamten Küstenmeer, insbesondere aber angrenzend an das Vorranggebiet Schifffahrt, soll den Belangen der Schifffahrt besondere Bedeutung zugemessen werden.
4 Die Seezufahrten der in Ziffer 02 Satz 2 genannten Seehäfen und der für das Land ebenso bedeutsamen Seehäfen Hamburg, Bremen und Bremerhaven sind zu sichern und - soweit wirtschaftlich und umweltverträglich durchführbar und mit den Belangen des Küstenschutzes vereinbar - den sich ändernden Anforderungen der Seeschifffahrt anzupassen.
5 Die Hafenhinterlandanbindungen der Seehäfen sind mit Eisenbahnstrecken und Binnenschifffahrtsstraßen weiterzuentwickeln.
6 Bei Bedarf sollen hierfür auch stillgelegte Strecken wieder nutzbar gemacht werden.
7 Um langfristig den Transport mit doppel- oder dreilagigen Containern zu ermöglichen, sollen Brücken entlang der in Satz 8 genannten Wasserstraßen bei künftigen Baumaßnahmen erhöht werden. 8 Zumindest der doppel- oder nach Möglichkeit dreilagige Containertransport soll bei folgenden Wasserstraßen angestrebt werden:
Mittelweser,
Ems und Dortmund-Ems-Kanal,
Elbe und Elbe-Seitenkanal,
Mittellandkanal und seine Stichkanäle
Küstenkanal und die Hunte.
02
1 Die landesbedeutsamen See- und Binnenhäfen sowie die Inselversorgungshäfen sind bedarfsgerecht zu sichern und zu entwickeln.
2 Als Vorranggebiete Seehafen sind in der Anlage 2 folgende landesbedeutsame Seehäfen festgelegt:
Brake,
Cuxhaven,
Emden,
Leer (Ostfriesland),
Nordenham,
Oldenburg (Oldenburg),
Papenburg,
Stade-Bützfleth und
Wilhelmshaven.
3 Die Seehäfen sind zu Mehrzweckhäfen zu entwickeln.
4 In Wilhelmshaven ist der Tiefwasserhafen einschließlich der hafenaffinen Logistikflächen bedarfsgerecht weiterzuentwickeln.
5 Als Vorranggebiete Binnenhafen sind in der Anlage 2 folgende landesbedeutsame Binnenhäfen festgelegt:
Braunschweig,
Bückeburg,
C-Port (Küstenkanal),
Dörpen,
Eurohafen Emsland (Haren/Meppen),
Hafen Hannover mit den Standorten Linden, Nordhafen, Misburg und Brink,
Hildesheim,
Lingen,
Lüneburg,
Nienburg,
Osnabrück/Bohmte,
Peine,
Salzgitter-Beddingen,
Spelle,
Uelzen,
Wittingen und
Wolfsburg-Fallersleben.
6 Die trimodale Funktionalität der Schnittstelle von Wasser, Schiene und Straße der in den Sätzen 2, 4 und 5 genannten Häfen ist zu sichern und auszubauen.
03
1 Zur Ansiedlung von hafenorientierten Wirtschaftsbetrieben sind die erforderlichen Standortpotenziale zu sichern und in bedarfsgerechtem Umfang Flächen bereitzustellen und bauleitplanerisch zu sichern. 2 Hierbei sind bei der Flächenbemessung die zu erwartende oder angestrebte verkehrliche Entwicklung sowie ausreichende Abstandsflächen für den Lärmschutz zu berücksichtigen.
04
1 Die Oberweser ist in ihrer verkehrlichen Funktion zu erhalten und nach Bedarf zu entwickeln. 2 Die Mittelweser zwischen Minden und Bremen sowie der Dortmund-Ems-Kanal zwischen dem Mittellandkanal und Papenburg einschließlich der Verbindung dieser beiden Wasserstraßen über den Küstenkanal sind für Großmotorgüterschiffe auszubauen. 3 Inwieweit unter bestimmten Bedingungen auch übergroße Großmotorgüterschiffe (ÜGMS) zugelassen werden könnten, ist zu prüfen. 4 Am Elbe-Seitenkanal ist am Schiffshebewerk Lüneburg in Scharnebeck der Neubau einer Schleuse mit 225 m Nutzlänge erforderlich. 5 Die Stichkanäle zum Mittellandkanal sind bedarfsgerecht auszubauen; hierbei ist in der Regel von dem ÜGMS als Bemessungsschiff auszugehen.
4.1.5 Luftverkehr
01
1 Die Einbindung des Landes in den nationalen und internationalen Luftverkehr ist über den Verkehrsflughafen Hannover-Langenhagen sowie die Verkehrsflughäfen Hamburg, Bremen und Münster/Osnabrück zu sichern und bedarfsgerecht weiterzuentwickeln.
2 Der Luftverkehr ist in ein integriertes Gesamtverkehrskonzept einzubinden, insbesondere verkehrsträgerübergreifend mit dem Schienenverkehr zu verknüpfen.
3 Zur Ansiedlung von flughafenorientierten Wirtschaftsbetrieben sind die erforderlichen Standortpotenziale zu sichern und in bedarfsgerechtem Umfang Flächen bereitzustellen.
02
1 Der Verkehrsflughafen Hannover-Langenhagen ist in der Anlage 2 als Vorranggebiet Verkehrsflughafen festgelegt. 2 Seine Entwicklungschancen im transeuropäischen Flughafennetz sind zu sichern. 3 Sie dürfen nicht durch das Heranrücken von Bebauung behindert werden.
03
1 Der Verkehrsflughafen Braunschweig-Wolfsburg ist zu sichern und bedarfsgerecht auszubauen. 2 Er ist im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet Verkehrsflughafen festzulegen.
3 Der Verkehrslandeplatz Emden ist zu sichern. 4 Er ist im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet Verkehrslandeplatz festzulegen.
5 Bei der Siedlungsentwicklung ist zu beachten, dass Ausbau und Erweiterungen des Verkehrsflughafens
Braunschweig-Wolfsburg und des Verkehrslandeplatzes Emden nicht behindert werden.
6 Die Verkehrslandeplätze mit regionaler Bedeutung sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen zu sichern und räumlich festzulegen.
4.2 Erneuerbare Energieversorgung und Energieinfrastruktur
4.2.1 Erneuerbare Energieerzeugung
01
1 Bei der Energieerzeugung sollen Versorgungssicherheit, Kostengünstigkeit, Effizienz, Klima- und Umweltverträglichkeit berücksichtigt werden.
2 Die nachhaltige Erzeugung erneuerbarer Energien soll vorrangig unterstützt werden. 3 Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sollen die Möglichkeiten der Nutzung der erneuerbaren Energien, der Sektorkopplung sowie der Energieeinsparung berücksichtigt werden.
4 Die Träger der Regionalplanung sollen im Sinne des Niedersächsischen Klimagesetzes darauf hinwirken, dass unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten der Anteil erneuerbarer Energien, insbesondere der Windenergie, der Solarenergie, der Wasserkraft, der Geothermie sowie von Bioenergie und Energie aus Wasserstoff, raumverträglich ausgebaut wird.
5 Um den weiteren Ausbau der Windenergie an Land sicherzustellen, sollen bis zum Jahr 2030 1,4 Prozent der Landesfläche für die Windenergienutzung gesichert werden. 6 Ab dem Jahr 2030 sollen 2,1 Prozent der Landesfläche für die Windenergienutzung gesichert werden.
02
1 Für die Nutzung von Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte sind zu sichern und unter Berücksichtigung der Repowering-Möglichkeiten in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete Windenergienutzung mit der Wirkung von Eignungsgebieten oder als Vorranggebiete Windenergienutzung festzulegen. 2 Sind bereits geeignete raumbedeutsame Gebiete für die Windenergienutzung in Regionalen Raumordnungsprogrammen gesichert, sollen sie bei einer Änderung oder Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms auf ihr Potenzial für ein standorterhaltendes Repowering überprüft werden.
3 In Vorrang- und Eignungsgebieten Windenergienutzung sollen keine Höhenbegrenzungen festgelegt werden.
4 Soweit in einem Planungsraum raumbedeutsame Einzelanlagen für die Windenergienutzung außerhalb von Vorrang- und von Eignungsgebieten Windenergienutzung errichtet worden sind und deren Standorte für Repowering-Maßnahmen nicht raumverträglich sind, sollen im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden, Grundeigentümern und Projektbetreibern in den Regionalen Raumordnungsprogrammen geeignete, zusätzliche Vorrang- oder Eignungsgebiete Windenergienutzung ausschließlich für standortverlagernde Repowering-Maßnahmen festgelegt werden. 5 Für die zusätzlichen Vorrang- oder Eignungsgebiete Windenergienutzung, die nur für standortverlagernde Repowering-Maßnahmen genutzt werden sollen, ist der Abbau von Altanlagen in einem raumordnerischen Vertrag zwischen dem Träger der Regionalplanung, den Standortgemeinden, den Grundeigentümern und den Rechteinhabern der Altanlagen näher festzulegen.
6 Wald kann für die windenergetische Nutzung unter Berücksichtigung seiner vielfältigen Funktionen und seiner Bedeutung für den Klimaschutz unter Beachtung der Festlegungen in Abschnitt 3.2.1 Ziffer 04 Satz 1 in Anspruch genommen werden. 7 Die Festlegung in Abschnitt 3.2.1 Ziffer 02 Satz 4 steht dem nicht entgegen.
8 In Landschaftsschutzgebieten und Naturparken kann die Inanspruchnahme von geeigneten Waldflächen für die Windenergienutzung nach Maßgabe der §§ 26 und 27 BNatSchG geprüft werden.
9 Soweit Waldstandorte für die Nutzung von Windenergie in Anspruch genommen werden sollen, sollen zunächst
mit technischen Einrichtungen oder Bauten vorbelastete Flächen oder
mit Nährstoffen vergleichsweise schwächer versorgte forstliche Standorte
genutzt werden.
03
1 Der Ausbau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik) soll landesweit weiter vorangetrieben und bis zum Jahr 2040 eine Leistung von 65 GW installiert werden. 2 Dabei sollen vorrangig bereits versiegelte Flächen und Flächen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand sowie sonstigen baulichen Anlagen in Anspruch genommen werden. 3 Mindestens 50 GW der in Satz 1 genannten Anlagenleistung sollen auf Flächen nach Satz 2 installiert werden; im Übrigen soll die Anlagenleistung in Form von Freiflächenphotovoltaikanlagen in dafür geeigneten Gebieten raumverträglich umgesetzt werden. 4 Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft sollen hierfür nicht in Anspruch genommen werden. 5 Abweichend von Satz 4 können Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft für raumverträgliche Anlagen der Agrar-Photovoltaik vorgesehen werden. 6 Agrar-Photovoltaikanlagen sind Photovoltaikanlagen, die weiterhin eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung mit Traktoren, Dünge-, Saat- und Erntemaschinen zulassen und durch die höchstens ein Flächenverlust von 15 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche entsteht.
7 Zur Verbesserung der Standortentscheidungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sollen die Träger der Regionalplanung im Benehmen mit den Gemeinden und den landwirtschaftlichen Fachbehörden regionale Energiekonzepte erstellen und in die Regionalen Raumordnungsprogramme integrieren.
04
1 In der Anlage 2 ist innerhalb der 12-Seemeilen-Zone das Vorranggebiet Erprobung der Windenergienutzung auf See in Nordergründe festgelegt. 2 Die Festlegung des Vorranggebietes in Nordergründe endet mit Ablauf des 31. Dezember 2027.
3 In der Anlage 2 ist innerhalb der 12-Seemeilen-Zone das Vorranggebiet Erprobung erneuerbarer Energieerzeugung
auf See in Riffgat festgelegt.
4 Die Bedeutung des Küstenmeeres für den Vogelzug und die funktionalen Zusammenhänge für wertbestimmende Arten des Nationalparks "Niedersächsisches Wattenmeer" sind bei der Windparkplanung auch außerhalb des Vorranggebietes Natura 2000 zu beachten.
5 Das für den Küstentourismus wichtige Landschaftserlebnis des freien Blicks auf das Meer ist bei der Windparkplanung zu beachten.
6 Eine Beeinträchtigung der Fischerei ist zu minimieren.
7 Im Hinblick auf die Funktionen der Küste, der vorgelagerten Inseln, der Küstengewässer und des Wattenmeeres sollen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Windenergienutzung auf See nicht in Anspruch genommen werden:
ein Gebiet von 14 km zwischen den Anlagen und der mittleren Tidehochwasserlinie der Küste sowie der Inseln mit touristischen Zentren,
ein Gebiet von 2 Seemeilen zwischen den Anlagen und der Außengrenze des Verkehrstrennungsgebiets Tershelling German Bight,
ein Gebiet von 1 Seemeile zwischen den Anlagen und der Außengrenze der Vorranggebiete Schifffahrt, außer bei Anlagenstandorten im Bereich der Vorranggebiete nach den Sätzen 1 und 3 in Nordergründe und Riffgat.
4.2.2 Energieinfrastruktur
01
1 Bei der Energieverteilung sollen die Versorgungssicherheit, Effizienz, Klima- und Umweltverträglichkeit berücksichtigt werden.
2 An geeigneten Standorten sollen die Voraussetzungen für die Entwicklung von regional bedeutsamen Energieclustern auf Basis erneuerbarer Energien geschaffen werden. 3 Dabei sollen insbesondere solche Standorte in Betracht gezogen werden, an denen sich
entsprechende Entwicklungen abzeichnen.
02
1 Für die Nutzung durch großtechnische Energieanlagen zur Energieerzeugung, -umwandlung und -speicherung sind in der Anlage 2 folgende Vorranggebiete großtechnische Energieanlagen festgelegt:
Dörpen,
Emden,
Emden/Rysum,
Grohnde,
Landesbergen,
Lingen,
Mehrum,
Meppen,
Stade,
Unterweser,
Wilhelmshaven.
2 Die Vorranggebiete großtechnische Energieanlagen nach Satz 1 sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen räumlich näher festzulegen. 3 Sie müssen mindestens die Flächen der bisherigen Kraftwerksanlagen sowie die planerisch gesicherten Reserveflächen umfassen.
4 Am ehemaligen Kraftwerksstandort Buschhaus soll eine auf den Strukturwandel ausgerichtete
Nachnutzung im Zusammenhang mit dem Kohleausstieg angestrebt werden. 5 Die Nachnutzung am ehemaligen Kraftwerksstandort Buschhaus soll den besonderen Standortfaktoren insbesondere für großindustrielle Anlagen im Rahmen der Energiewende gerecht werden.
03
1 Zur Sicherung der Gasversorgung sollen
die Infrastruktur, insbesondere an der Nordseeküste, für zusätzliche und diversifizierte Gasimporte geschaffen und
das bestehende Verbundsystem weiter ausgebaut
werden.
2 Der Bau von zusätzlichen Kavernen in Salzgestein ist nur dann möglich und raumverträglich, wenn sichergestellt ist, dass wesentliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, Gebäuden, Infrastruktur, Wasserwirtschaft sowie Land- und Forstwirtschaft durch Bodensenkungen und andere Effekte ausgeschlossen werden.
04
1 Standorte, Trassen und Trassenkorridore für Hoch- und Höchstspannungsleitungen sowie raumbedeutsame Gasleitungen sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen zu sichern. 2 Standorte im Sinne des Satzes 1 sind Standorte für Anlagen zur Sicherung und Entwicklung der regionalen Energieerzeugung, -umwandlung und -speicherung sowie der Energieverteilung. 3 Trassen im Sinne des Satzes 1 sind Flächen, die von einem vorhandenen oder zukünftigen Leitungsvorhaben in Anspruch genommen werden oder in ihrer sonstigen Nutzbarkeit beschränkt sind. 4 Trassenkorridore im Sinne des Satzes 1 sind Gebietsstreifen, innerhalb derer die Trassen einer oder mehrerer Leitungen verlaufen oder künftig verlaufen sollen.
5 Die in der Anlage 2 festgelegten Vorranggebiete Leitungstrasse und Vorranggebiete Kabeltrassenkorridor Gleichstrom sind in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und dort räumlich näher festzulegen.
6 Das aus Hoch- und Höchstspannungstrassen, raumbedeutsamen Gasleitungen sowie Standorten bestehende Trassennetz bildet die Grundlage des Verteil-, Übertragungs- und Fernleitungsnetzes und soll bedarfsgerecht ausgebaut und raumverträglich weiterentwickelt werden.
7 Der Ausbau im Bereich bestehender geeigneter Standorte, Trassen und Trassenkorridore für Hoch- und Höchstspannungsleitungen sowie raumbedeutsamer Gasleitungen hat Vorrang vor der Inanspruchnahme neuer Räume.
8 Ausbau im Sinne des Satzes 7 ist die Änderung oder Erweiterung einer Leitung, der Ersatzneubau oder der Parallelneubau.
9 Bei der Planung von neuen Standorten, Trassen und Trassenkorridoren für Hoch- und Höchstspannungsleitungen sowie raumbedeutsamer Gasleitungen sollen Vorbelastungen und die Möglichkeiten der Bündelung mit vorhandener und geplanter technischer Infrastruktur berücksichtigt werden.
10 Bei der Planung von Standorten, Trassen und Trassenkorridoren für Hoch-, Höchstspannungs- und raumbedeutsamen Gasleitungen sollen die Belange der langfristigen Siedlungsentwicklung berücksichtigt werden.
05
Bei der Planung von Hoch- und Höchstspannungswechselstromleitungen sollen energiewirtschaftsrechtlich zulässige Erdkabeloptionen frühzeitig als Planungsalternativen in die Raumverträglichkeitsprüfung einbezogen werden, insbesondere zur Lösung von Konflikten bei Siedlungsannäherungen und Konflikten mit dem Gebiets- und Artenschutz nach dem Naturschutzrecht.
06
1 Trassen für neu zu errichtende Höchstspannungsfreileitungen sind so zu planen, dass die Höchstspannungsfreileitungen einen Abstand von mindestens 400 m zu Gebäuden, deren Hauptnutzung das Wohnen ist (Wohngebäuden), einhalten können, wenn
a)
diese Wohngebäude im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegen und
b)
diese Gebiete dem Wohnen dienen.
2 Neu zu errichtende Höchstspannungsfreileitungen im Sinne des Satzes 1 sind der Ersatzneubau, der Parallelneubau und der Neubau in neuer Trasse.
3 Gleiches gilt für Anlagen in diesen Gebieten, die in ihrer Sensibilität mit Wohngebäuden vergleichbar sind, insbesondere allgemeinbildende Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen.
4 Der Mindestabstand nach Satz 1 ist auch zu überbaubaren Grundstücksflächen in Gebieten, die dem Wohnen dienen, einzuhalten, auf denen nach den Vorgaben eines Bebauungsplans oder gemäß § 34 BauGB die Errichtung von Wohngebäuden oder Gebäuden nach Satz 3 zulässig ist.
5 Ausnahmsweise kann abweichend von den Sätzen 1 bis 4 der Abstand nach Satz 1 unterschritten werden, wenn
a)
gleichwohl ein gleichwertiger vorsorgender Schutz der Wohnumfeldqualität gewährleistet ist oder
b)
keine geeignete energiewirtschaftsrechtlich zulässige Trassenalternative die Einhaltung der Mindestabstände ermöglicht.
6 Trassen für neu zu errichtende Höchstspannungsfreileitungen sollen so geplant werden, dass ein Abstand von 200 m zu Wohngebäuden oder vergleichbar sensiblen Nutzungen, die nicht unter die Regelungen der Sätze 1 und 3 fallen, eingehalten wird.
07
1 Für die Energieübertragung im Höchstspannungsnetz sind die in der Anlage 2 als Vorranggebiete Leitungstrasse festgelegten Trassen gesichert.
2 Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen außerhalb von Vorranggebieten Leitungstrasse dürfen die Nutzung Leitungstrasse in den hierfür festgelegten Vorranggebieten nicht beeinträchtigen.
3 Bei der Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen oder von Satzungen nach § 34 BauGB ist sicherzustellen, dass
Gebäude, deren Hauptnutzung das Wohnen ist (Wohngebäude) und die in Gebieten liegen, die dem Wohnen dienen, sowie
Anlagen im Sinne der Ziffer 06 Satz 3
zu Vorranggebieten Leitungstrasse gemäß Ziffer 08 Satz 1 oder Satz 3 einen Abstand von mindestens 400 m einhalten.
4 Ausnahmsweise kann der Abstand gemäß der Regelung in Satz 3 unterschritten werden, wenn gleichwohl ein gleichwertiger vorsorgender Schutz der Wohnumfeldqualität gewährleistet ist.
5 Von der Regelung in Satz 3 ausgenommen sind planfestgestellte Abschnitte, für die eine Erdverkabelung genehmigt ist.
6 Bei der Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen oder von Satzungen nach § 34 BauGB soll berücksichtigt werden, dass
Gebäude, deren Hauptnutzung das Wohnen ist (Wohngebäude) und die in Gebieten liegen, die dem Wohnen dienen, sowie
Anlagen im Sinne der Ziffer 06 Satz 3
einen Abstand von mindestens 400 m zu allen weiteren Vorranggebieten Leitungstrasse gemäß Ziffer 07 Satz 1, die nicht unter Ziffer 08 Satz 1 fallen, einhalten.
7 Neue Wohngebäude und Anlagen im Sinne der Ziffer 06 Satz 3, die nicht unter die Anwendung von Ziffer 07 Satz 3 oder Satz 6 fallen, sollen mindestens einen Abstand von 200 m zu allen Vorranggebieten Leitungstrasse gemäß Ziffer 07 Satz 1 einhalten.
08
1 Die in der Anlage 2 als Vorranggebiet Leitungstrasse festgelegten 380-kV-Höchstspannungswechselstromleitungen
Ganderkesee-Diepholz, Sankt Hülfe,
Dörpen West-Landesgrenze in Richtung Niederrhein (Nordrhein-Westfalen),
Wahle-Landesgrenze in Richtung Mecklar (Hessen),
Wehrendorf-Lüstringen-Landesgrenze in Richtung Gütersloh (Nordrhein-Westfalen),
Conneforde-Garrel/Ost-Cappeln/West-Merzen/Neuenkirchen,
Stade-Landesbergen,
Wilhelmshaven-Conneforde,
Emden-Ost-Conneforde
sind als Ergebnis raumordnerischer Prüfung und Abstimmung als kombinierte Freileitungs- und Kabeltrassen raumverträglich.
2 Der in der Bundesfachplanung bestimmte 1 km breite Trassenkorridor für die Höchstspannungsgleichstromleitungen
von der Landesgrenze aus Richtung Wilster (Schleswig-Holstein) kommend bis zur Landesgrenze
in Richtung Bergrheinfeld/West (Bayern),
von der Landesgrenze aus Richtung Brunsbüttel (Schleswig-Holstein) kommend bis zur Landesgrenze in Richtung Großgartach (Baden-Württemberg),
von Emden/Ost bis zur Landesgrenze in Richtung Osterath (Nordrhein-Westfalen)
wird in der Anlage 2 als Vorranggebiet Kabeltrassenkorridor Gleichstrom festgelegt.
3 Soweit für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Leitungen unanfechtbar planfestgestellte Trassen vorliegen, sind diese anstelle der in Anlage 2 dargestellten Vorranggebiete Leitungstrasse oder Kabeltrassenkorridor Gleichstrom
als Ziel der Raumordnung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festzulegen. 4 Erfolgt in einem Regionalen Raumordnungsprogramm aufgrund des Satzes 3 eine von der Anlage 2 abweichende Festlegung, entfällt insoweit der landesplanerische Vorrang nach den Sätzen 1 und 2.
09
Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ist zu beachten, dass
zwischen Dollern und Elsfleth/West,
zwischen Wahle, Hattorf, Helmstedt und der Landesgrenze in Richtung Wolmirstedt (Sachsen-Anhalt),
zwischen Elsfleth/West und Ganderkesee (über Niedervieland),
zwischen Conneforde und Unterweser,
zwischen Mehrum/Nord, Landkreise Peine/Braunschweig/Salzgitter, Helmstedt und der
Landesgrenze in Richtung Wolmirstedt (Sachsen-Anhalt),
von der Landesgrenze aus Richtung Krümmel (Schleswig-Holstein) kommend, über Lüneburg und Stadorf bis Wahle,
zwischen Dollern, Grafschaft Hoya und der Landesgrenze in Richtung Ovenstädt (Nordrhein-Westfalen),
zwischen Conneforde, Elsfleth/West, Abzweig Blockland und der Samtgemeinde Sottrum,
zwischen Wilhelmshaven/Landkreis Friesland und Conneforde,
zwischen Landesbergen und Mehrum/Nord sowie
zwischen Hanekenfähr und der Landesgrenze in Richtung Gronau (Nordrhein-Westfalen)
der Neubau oder Ausbau im Sinne der Ziffer 04 Satz 8 von Höchstspannungswechselstromleitungen sowie eine Erweiterung oder Neuerrichtung von Nebenanlagen erforderlich sind.
10
1 Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen soll berücksichtigt werden, dass zwischen
Emden/Ost und Halbemond sowie
Wilhelmshaven/Landkreis Friesland und Fedderwarden,
die Neutrassierung von Höchstspannungswechselstromleitungen sowie eine Erweiterung oder Neuerrichtung von Nebenanlagen erforderlich sind.
2 Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen soll berücksichtigt werden, dass
zwischen Wilhelmshaven/Landkreis Friesland und der Landesgrenze in Richtung Hamm (Nordrhein-Westfalen),
von der Landesgrenze aus Richtung Heide/West (Schleswig-Holstein) über L 111 östlich Allwörden [Freiburg (Elbe)/Wischhafen] kommend bis zur Landesgrenze in Richtung Polsum (Nordrhein-Westfalen) sowie
zwischen Fedderwarden und der Landesgrenze in Richtung Großbritannien
die Neutrassierung von Höchstspannungsgleichstromübertragungsleitungen sowie eine Erweiterung oder Neuerrichtung von Nebenanlagen erforderlich sind.
11
1 Die Leitungen für die Netzanbindung der Anlagen zur Windenergienutzung in der ausschließlichen Wirtschaftszone sowie zur Einbindung in das europäische Verbundnetz sollen innerhalb der 12-Seemeilen-Zone zur Minimierung möglicher Beeinträchtigungen räumlich konzentriert und gebündelt verlegt werden. 2 Vor der Nutzung neuer Kabeltrassen für Seekabel ist die Möglichkeit des Ersatzneubaus für bereits zurückgebaute Seekabel in ihren jeweiligen Kabeltrassen zu prüfen. 3 Für den Transport der in der ausschließlichen Wirtschaftszone erzeugten Energie durch die 12-Seemeilen-Zone sowie für die Einbindung des Übertragungsnetzes in das europäische Verbundnetz sind in der Anlage 2 zwei Vorranggebiete Kabeltrasse für die Netzanbindung (See) über Norderney und ein Vorranggebiet Kabeltrasse für die Netzanbindung (See) am Rande des Emsfahrwassers festgelegt.
4 Bei den Vorranggebieten Kabeltrasse für die Netzanbindung (See) sind zur Minimierung möglicher Beeinträchtigungen
des Küstenschutzes für die Sicherstellung der Sturmflutsicherheit sowie von Natur und Landschaft bei der Querung von Vogelbrut-, Vogelrast- und Nahrungsgebieten sowie von Seehundsbänken Bautätigkeiten ausschließlich in mit den für diese Belange zuständigen Behörden abgestimmten Bauzeitenfenstern durchzuführen,
in für den Naturschutz besonders wertvollen Bereichen störungsarme Verlegeverfahren anzuwenden,
Küstenschutzanlagen zu erhalten und ausreichende Abstände für zukünftige Ausbauten vorzusehen sowie
die Kabelverlegungen im Interesse einer nachhaltigen fischereiwirtschaftlichen Nutzung unter Berücksichtigung der Fanggründe und Fangmöglichkeiten der Fischerei durchzuführen.
5 Bei der Verlegung von Kabelsystemen im Küstenmeer sollen Kreuzungen von anderen Kabelsystemen sowie von Rohrleitungen insbesondere zur Minimierung der Beeinträchtigung von für den Naturschutz besonders wertvollen Bereichen sowie zur Vermeidung von Fanggebietsverlusten für die Fischerei möglichst vermieden werden.
6 Im Hinblick auf die besonderen Funktionen des Emsästuars für die Schifffahrt sowie den Küstenschutz sind die Kabel in dem am Rande des Emsfahrwassers festgelegten Vorranggebiet Kabeltrasse für die Netzanbindung (See) so zu verlegen, dass
Beeinträchtigungen der Schifffahrt bei der Verlegung, dem Betrieb sowie bei Reparatur- und Wartungsarbeiten durch einen hinreichenden Abstand zu der in Anhang 8 westlich des Vorranggebietes Kabeltrasse für die Netzanbindung festgelegten Begrenzungslinie vermieden werden,
Beeinträchtigungen der Bauwerke des Küstenschutzes durch einen hinreichenden Abstand zu der in Anhang 8 östlich des Vorranggebietes Kabeltrasse für die Netzanbindung festgelegten Begrenzungslinie vermieden und deren Erhaltung nicht behindert werden,
das Emsfahrwasser und das Fahrwasser zum Inselhafen Borkum während der Verlegearbeiten freigehalten bleiben, die Schifffahrt mit notwendiger Geschwindigkeit passieren kann und die Bereiche zwischen Fahrwasserrand und westlicher Begrenzungslinie insgesamt für den Verkehr nutzbar bleiben,
die Nutzung der Klappstellen vor Borkum nicht eingeschränkt wird.
7 Die in den Vorranggebieten Kabeltrasse für die Netzanbindung (See) bestehenden Kapazitäten der Kabelverlegung sind bestmöglich auszunutzen. 8 Zur Reduzierung des Platzbedarfs sollen die Kabelsysteme in den Vorranggebieten Kabeltrasse für die Netzanbindung (See) der nach aktuellem Stand der Technik höchsten Übertragungsleistung entsprechen. 9 Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen soll berücksichtigt werden, dass im Bereich Baltrum/Langeoog für den weiteren Ausbau der Offshore-Windenergie sowie der Interkonnektoren die Trassierung von Kabelsystemen erforderlich ist. 10 Die Verlegung von Kabelsystemen im Bereich Baltrum/Langeoog soll erst nach Ausschöpfung der Kapazitäten der gemäß Satz 3 in der Anlage 2 festgelegten Vorranggebiete Kabeltrasse für die Netzanbindung (See) erfolgen.
12
1 Die Weiterführung von Kabeltrassen in den in Ziffer 12 Satz 3 festgelegten Vorranggebieten Kabeltrasse für die Netzanbindung (Land) ist von den Anlandungspunkten bis zum Konverterstandort als Erdkabeltrasse durchzuführen, soweit dieses energiewirtschaftsrechtlich zulässig ist.
2 Die Weiterführung von Kabeltrassen von den Anlandungspunkten soll mindestens bis zum Verknüpfungspunkt mit dem Übertragungs- oder Verteilnetz als Erdkabeltrasse durchgeführt werden.
3 Für die Weiterführung der in Ziffer 11 festgelegten Vorranggebiete Kabeltrasse für die Netzanbindung (See) von den Anlandungspunkten Hilgenriedersiel (Gemeinde Hagermarsch in der Samtgemeinde Hage) und Hamswehrum (Gemeinde Krumhörn) zu den Netzverknüpfungspunkten sind in der Anlage 2 folgende Vorranggebiete Kabeltrasse für die Netzanbindung (Land) festgelegt:
Hilgenriedersiel-Emden/Ost,
Hilgenriedersiel-Garrel/Ost,
Hilgenriedersiel-Hagermarsch,
Hilgenriedersiel-Diele,
Hilgenriedersiel-Dörpen/West,
Hamswehrum-Dörpen/West,
Hamswehrum-Emden/Ost.
4 Die in der Anlage 2 festgelegten Vorranggebiete Kabeltrasse für die Netzanbindung (Land) von den Anlandungspunkten Hilgenriedersiel und Hamswehrum sind in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen und dort räumlich näher festzulegen.
4.3 Sonstige Standort- und Flächenanforderungen
01
1 Altlastenverdächtige Flächen und Altlasten sind zu erfassen und hinsichtlich ihres Gefährdungspotenzials zu bewerten sowie dauerhaft so zu sichern, dass die Umwelt nicht gefährdet wird, oder - soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar - zu sanieren. 2 Sie sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.
02
Als Vorranggebiet Entsorgung radioaktiver Abfälle ist in der Anlage 2 das geplante Endlager Schacht Konrad in der Stadt Salzgitter zur Endlagerung fester oder verfestigter radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung festgelegt.
03
1 In allen Landesteilen sind unter Beachtung des Prinzips der Nähe ausreichende Kapazitäten für Abfallentsorgungsanlagen zu sichern und bei Bedarf festzulegen. 2 Ein besonderer Bedarf hinsichtlich Deponiekapazitäten der Deponieklasse I ist dort anzunehmen,
wo eine Deponie der Klasse I weiter als 35 km vom Ort des Abfallaufkommens entfernt ist oder
wo eine vom Ort des Abfallaufkommens 35 km oder weniger entfernte Deponie entweder eine Restkapazität für nur noch maximal 200 000 t Abfall (bzw. ein Restvolumen von maximal 130 000 m³) hat oder die Restlaufzeit fünf Jahre oder weniger beträgt.
3 Eine sonstige Deponie für mineralische Massenabfälle ist einer Deponie der Klasse I gleichgestellt.

Anhang 1 LROP-VO - Siedlungsbeschränkungsbereich für den Flughafen Hannover-Langenhagen

(zu Abschnitt 2.1 Ziffer 11 )
(Karte im Maßstab 1 : 50 000)
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Anhang 2 LROP-VO - Kleinflächige (kleiner als 25 ha) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete

(zu Abschnitt 3.1.3 Ziffer 02)
Melde-Nr.Nr.NameLandkreisFläche (ha)
12345
2513-301008Schwarzes MeerWittmund16,24
2715-301014Ipweger Moor, Gellener TorfmöörteWesermarsch4,65 1)
3312-331053Bäche im ArtlandOsnabrück1,86 2)
3609-301061Bergler KeienvennEmsland5,70
2528-31074Elbeniederung zwischen Schnackenburg und GeesthachtLüchow-Dannenberg28,94 2)
3129-301087BullenkuhleGifhorn2,55
3021-331090Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere OkerHeidekreis0,05 2)
3625-331108Bockmerholz, GaimRegion Hannover3,87 2)
3830-301111Heeseberg-GebietHelmstedt18,12 2)
3825-302116Tongrube OchtersumHildesheim1,42
4022-301124Mühlenberg bei PegestorfHolzminden11,33
4124-301127KleybergHolzminden10,10
4224-301132Weper, Gladeberg, AschenburgNortheim6,93 2)
4328-301135Steinberg bei ScharzfeldGöttingen12,65
4329-303136Gipskarstgebiet bei Bad SachsaGöttingen3,44 2)
4127-301144Schwermetallrasen bei LautenthalGoslar12,21
4127-303146Oberharzer TeichgebietGoslar43,58 2)
4229-303148Bergwiesen bei St. AndreasbergGoslar24,54 2)
3210-301155Stadtveen, Kesselmoor, Süd-TannenmoorEmsland30,41 1)
3721-331162Amphibienbiotope in den BückebergenSchaumburg38,63 1)
3930-332164KlotzbergWolfenbüttel3,40
3019-301168Amphibienbiotop Friedeholzer SchlattDiepholz17,43
3507-301172Hügelgräberheide Halle-HesingenGrafschaft Bentheim19,79
3613-301175GrasmoorOsnabrück23,50
2311-331177Ochsenweide, Schafhauser Wald und Feuchtwiesen bei EsensWittmund23,38 2)
2312-331180Teichfledermaus-Habitate im Raum WilhelmshavenWilhelmshaven und Friesland30,43 2)
2317-331181Extensivweiden nördlich LangenCuxhaven4,27
2408-331183Teichfledermaus-Gewässer im Raum AurichAurich42,75 2)
2517-331187Teichfledermaus-Gewässer im Raum Bremerhaven/BremenCuxhaven45,99 2)
2524-332190Este-UnterlaufStade7,03
4029-331202Stimmecke bei Suderode (niedersächsischer Teil)Goslar0,40
2616-331208Dornebbe, Braker Sieltief und Colmarer TiefWesermarsch13,35
2711-331215Magerwiese bei PotshausenLeer3,26
2717-332221Brundorfer MoorOsterholz11,26
2721-331226Borstgrasrasen bei BadenstedtRotenburg6,93
2727-332231Mausohr-Wochenstubengebiet ElbeeinzugsgebietLüchow-Dannenberg und Harburg0,10 1)
2727-331232Laubwälder am Einemhof und KranichmoorLüneburg7,13 2)
2813-331236Fintlandsmoor und Dänikhorster MoorAmmerland40,30 2)
2824-331243Schwarzes Moor und SeemoorHeidekreis17,53 2)
2913-331248Sandgrube PirgoCloppenburg1,73
2817-331250Untere Delme, Hache, Ochtum und Varreler BäkeDiepholz6,01 2)
4127-331260Bielstein bei LautenthalGoslar4,69
3010-331265Stillgewässer bei KluseEmsland0,30 2)
2912-332266OheEmsland22,68
3011-331267WindelbergEmsland15,14
3019-331272Okeler SandgrubeDiepholz3,53
3021-332274Sandgrube bei WalleVerden5,31
3126-331277Heiden und Magerrasen in der SüdheideCelle21,99 2)
3217-331286WietingsmoorDiepholz23,16 2)
3218-332288Pastorendiek und Amphibiengewässer nördlich SchwafördenDiepholz15,12 2)
3319-332289Teichfledermaus-Gewässer im Raum NienburgNienburg64,58 2)
3227-331291Kleingewässer bei DalleCelle5,21
3309-331293Esterfelder Moor bei MeppenEmsland1,31
3320-331298MarkloheNienburg7,03
3410-331306Lingener Mühlenbach und NebenbachEmsland19,18
3411-332309Swatte PoeleOsnabrück4,09
3424-331314Quellwald bei BennemühlenRegion Hannover15,50
3414-331317Dammer BergeVechta28,69 2)
3513-331318DarnseeOsnabrück15,80
3514-331320Gehölze bei EpeOsnabrück7,18 1)
3515-331321GrenzkanalOsnabrück0,35
3518-331322Feuchtwiese bei DiepenauNienburg0,53
3118-332323Kammmolch-Biotop bei BassumDiepholz4,54
4325-332325Mäuseberg und EulenbergNortheim18,45
3522-331326Feuchtgebiet "Am Weißen Damm"Region Hannover20,40
3608-331332Weiher am SyenvennGrafschaft Bentheim9,25
3614-331335Mausohr-Wochenstubengebiet Osnabrücker RaumOsnabrück0,10 1)
3719-331337Unternammer Holz (niedersächsischer Teil)Schaumburg23,53
3614-333338PiesbergstollenOsnabrück1,12 1)
3615-331339Hunte bei BohmteOsnabrück8,87
3825-332341Mausohr-Wochenstubengebiet Hildesheimer BerglandHildesheim0,24 1)
3623-331342Binnensalzstelle am Kaliwerk RonnenbergRegion Hannover1,74
3625-332345Mergelgrube bei HannoverRegion Hannover18,05
3627-331348Binnensalzstelle Klein OedessePeine6,74
3708-331353Kleingewässer AchterbergGrafschaft Bentheim2,77
4022-331356Mausohr-Wochenstubengebiet bei PolleHolzminden0,05 1)
3720-332358Mausohr-Quartiere WesergebirgeSchaumburg0,21 1)
3723-331360Oberer Feldbergstollen im DeisterRegion Hannover0,14
3729-331365Wälder und Kleingewässer zwischen Mascherode und CremlingenBraunschweig1,40 2)
3814-331371AndreasstollenOsnabrück0,10
3926-332378Steinberg bei WesselnHildesheim14,83
3925-331387Riehe, Alme, Gehbeck und SubeckHildesheim12,17
4023-331390Quellsumpf am HeiligenbergHolzminden5,97
4024-331393Asphaltstollen im HilsHolzminden2,60
4123-331395Teiche am Erzbruch und Finkenbruch im SollingHolzminden2,57 1)
4125-331397Mausohr-Wochenstubengebiet Südliches LeineberglandNortheim0,31 1)
4226-331400Kalktuffquellen bei WesterhofNortheim3,96 1)
3021-334406PoggenmoorVerden14,48
4624-331408Weiher am Kleinen SteinbergGöttingen14,59 1)
3318-331409Swinelake bei BarenburgDiepholz19,80
2811-331412Barger MeerLeer7,00
2322-331421Wasserkruger Moor und Willes HeideStade18,80 2)
3021-335422Mausohr-Habitate nördlich NienburgNienburg und Verden14,55 2)
4225-331423KlosterbergNortheim9,18
2320-332432Osteschleifen zwischen Kranenburg und Nieder-OchtenhausenStade, Cuxhaven49,54 1)
3622-331439Mausohr-Wochenstube bei BarsinghausenRegion Hannover0,06
4322-331440Mausohr-Wochenstube SüdsollingHolzminden0,02
4427-331441Mausohr-Wochenstube EichsfeldGöttingen0,10
3614-335448Mausohr-Jagdgebiet BelmOsnabrück11,37 2)
1)
Gebiete mit mehreren kleinen Teilflächen, die nicht im Komplex darstellbar sind. Die Flächengröße gibt die Summe aller nicht dargestellten Teilflächen an.
2)
Gebiete mit mehreren Teilflächen, von denen nicht alle darstellbar sind. Die Flächengröße gibt die Summe aller nicht dargestellten Teilflächen an.
Fußnoten
¹) Gebiete mit mehreren kleinen Teilflächen, die nicht im Komplex darstellbar sind. Die Flächengröße gibt die Summe aller nicht dargestellten Teilflächen an.
²) Gebiete mit mehreren Teilflächen, von denen nicht alle darstellbar sind. Die Flächengröße gibt die Summe aller nicht dargestellten Teilflächen an.

Anhang 3 LROP-VO - Sicherungsgebiet Biosphärenreservat Drömling, Zonierung

(zu Abschnitt 3.1.4 Ziffer 03)
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Anhang 4a LROP-VO - Kulturelles Sachgut; Historische Kulturlandschaften (HK) und Landschaften mit herausragenden Archäologischen Denkmälern (AD)

(zu Abschnitt 3.1.5 Ziffer 04)
AbkürzungBezeichnung der Gebiete Kulturelles Sachgut, wertgebende Bestandteile
HK01Baltrum Ostdorf: historische Elemente und Strukturen eines typischen Dorfes der Nordseeinseln
HK02Geestrand bei Terhalle: historische Siedlungs- und Landschaftsstrukturen im Übergang von der Geest zur Marsch
HK03Warftenlandschaft Nordwerdum: Dorfwarft mit historischer Flurstruktur der umgebenden Marsch
HK05Moorkolonie Neugaude: Strukturen der "Hannoverschen Moorkolonisation"
HK06Wallheckenlandschaft Upstalsboom: Grünland mit dichtem Wallheckennetz und dem friesischen Versammlungsort
HK07Eschranddorf Reepsholt mit umgebender Wallheckenlandschaft
HK08Fehnsiedlung Jheringsfehn
HK09Wallheckenlandschaft Holtland mit historischem Ortskern
HK10Ihrener Stern und Kamm: Ort mit Bauerndorf-Charakter, umgeben von Wallhecken, die die besonderen Flurformen zeigen
HK11Fehnsiedlung Elisabethfehn
HK12Küstengeest bei Sahlenburg: Geestlandschaft mit Geestkliff, Wallhecken und landschaftsprägenden Bodendenkmälern
HK13Land Wursten bei Cappel: weiträumige, gehölzarme Grünland-Landschaft mit Wurten und unterschiedlichen Flurformen
HK14Moorhufendorf Hymendorf nach Findorff
HK15Osterstader Marsch: historische Flussmarschenlandschaft mit Dorfwurten auf Uferwall der Weser und jüngeren Moorhufendörfern landeinwärts, gehölzarmes Grünland
HK16Hollersiedlung Moorriem: Reihendörfer und umgebende Landschaft entlang einer einzigen Straße als Zeugnis der holländischen Kolonisierungstätigkeit
HK17Geestlandschaft um Meyenburg: viele historische Elemente und Strukturen mit Einzelhöfen und historischem Ortskern, kleinräumiges Geflecht aus Acker, Grünland und Wald, gegliedert durch Baumreihen und Wallhecken
HK18St. Jürgensland: kleine Dörfer mit Häusern auf Sandwurten je an nur einer Straßenseite in nahezu baumfreiem Grünland, Siedlungs- und Flurstruktur aus der Gründungszeit um 1200
HK19Teufelsmoor um Worpswede: Moorhufensiedlungen im Teufelsmoor mit historischer Siedlungs- und Flurstruktur der planmäßigen Moorkolonisierung, darin Künstlerkolonie Worpswede mit ihrem historischen Charakter
HK20Findorffsiedlung Augustendorf: historische Siedlungs- und Flurstruktur der Moorhufen
HK22Krautsand: Warften in Grünland und Obstanbaubereichen, waldfrei, mit Spuren der Ziegelherstellung
HK24Wilseder Berg: Heidelandschaft der Lüneburger Heide
HK25Pietzmoor: renaturiertes Hochmoor, durch bäuerlichen Handtorfstich geprägt, ohne industrielle Abtorfung
HK26Marschhufenlandschaft von Radegast und Hittbergen
HK27Elbauenlandschaft um Hitzacker: Wurten und historische Elemente der Elbtalaue und Geestkante mit Altstadt von Hitzacker
HK29Hutelandschaft Borkener Paradies
HK30Clemenswerth: Jagdschloss mit Park
HK31Dünenlandschaft mit Weidegrünland Haselünner Kuhweide als Musterbeispiel für Landschaftsbild vor Allmendeteilung und Niederungslandschaft Negengehren aus feuchten Wiesen und Weiden mit historischem Flurbild vieler kleiner Flächen
HK32Artländer Kulturlandschaft von Klein Mimmelage und Wierup: prächtige Fachwerk-Bauernhöfe in Einzellage zwischen Ackerland mit wenig Wald
HK33Heide an der Thülsfelder Talsperre
HK34Burgwald Dinklage
HK35Visbeker Mühlen- und Geestlandschaft mit markanten Großsteingräbern und Ähnlichkeit zu historischem Landschaftszustand
HK36Pestruper Gräberfeld: Geestlandschaft mit Heide, bronze- und eisenzeitliche Grabhügel
HK37Renzeler Moor: Hochmoor mit Moorflächen und Sandheiden mit historisch anmutenden Moorbildern und Spuren früherer Handtorfstiche
HK38Flussknickmarschenlandschaft bei Lemke
HK39Verdener Allerauen: Elemente der siedlungsfreien Feuchtwiesenlandschaft und historische Altstadt von Verden
HK40Heidelandschaft Wolfsgrund mit Heideflächen, Moorvegetation und Wäldern in kleinräumiger Abfolge
HK41Böhmetal und Lönsheide: naturnah ausgeprägter Talraum, Wacholderhain mit Heidebewuchs
HK42Leine- und Allerniederung: historische Flusslandschaft mit Acker und Grünland mit zahlreichen Weißdornhecken und Elementen der Niederung in Parklandschaft entlang der mäandernden Flüsse, Siedlungen mit historischen Bauten an den Rändern der Niederung
HK43Meißendorfer Teiche: historisches Fischzuchtgebiet
HK44Hornbosteler Hutweide: halboffene bis offene Grünlandflächen mit mäandrierender Aller, daran eine Schleuse
HK45Fuhselandschaft bei Groß Ottenhaus: historische Flurstruktur aus Zeit vor Verkoppelung und Flurbereinigung, ebene Geestlandschaft aus von Hecken, Wällen, Wallhecken und kleineren Wäldern untergliederten Äckern mit historischem Bauernhof Groß Ottenhaus
HK46siedlungsfreie Niedermoor-Grünland-Landschaft Drömling
HK47Lechtinger Esch: Eschrandsiedlung mit historischen Bauwerken um zentralen Acker mit Merkmalen der Plaggenwirtschaft
HK48Sudenfeld: historische Höfe in Einzellage, umgeben von Acker und Wiesenland mit Einzelbäumen, eingebettet in bewaldete Höhenzüge
HK49Loccumer Klosterlandschaft: historische Verflechtung des Klosters mit der Umgebung, insbesondere des Forstes
HK50Schaumburger Hagenhufendörfer: Höfe einseitig an der Straße aufgereiht mit schmalen Streifen (Hufen) Ackerland als Hagenhufenfluren, gehölzarm
HK51Bückeberger Abbaulandschaft: Relikte der Obernkirchener Sandsteinbrüche und des Steinkohlebergbaus, heute fast ausschließlich bewaldet, dazu historischer Ortskern mit Stift Obernkirchen
HK52Burg Schaumburg und Umgebung: Burganlage vor dem bewaldeten Kamm des Wesergebirges mit historischen Kulturlandschaftselementen, Sichtbeziehungen zum Ensemble aus Schaumburg, Paschenburg, Domäne und Orten
HK53mittelalterliche Rodungsinsel Gröninger Feld: Acker und Grünland umgeben von Wald, siedlungsfrei, fast frei von modernen Anlagen, mit zahlreichen historischen Kulturlandschaftselementen
HK54Emmertal: Feuchtwiesen und -weiden entlang der mäandrierenden Emmer zwischen bewaldeten Höhenzügen mit zahlreichen historischen Kulturlandschaftselementen und begleitenden historischen Siedlungen, Schlossensemble Hämelschenburg, ähnlich historischem Landschaftszustand
HK55Rühler Schweiz: kleinräumig strukturiertes historisches Obstbaugebiet in abwechslungsreicher Landschaft mit vielen historischen Kulturlandschaftselementen
HK56Burgberg, Amelungsborn und Homburg: typisches Hügelland mit meist als Acker genutzten Talräumen zwischen bewaldeten Höhenzügen, mit Kloster Amelungsborn und Burgruinen Everstein und Homburg und zahlreichen historischen Kulturlandschaftselementen
HK57Holzbergwiesen: Grünlandflächen mit Wölbäckern, historischer Parzellierung, vor mit Laubwald bewachsenem Höhenzug
HK58Rüstungskomplex Hils mit zahlreichen Spuren aus der Zeit des Nationalsozialismus und des Zweiten Weltkriegs
HK59Protoindustrielandschaft Hilsmulde: Siedlungen zwischen bewaldeten Höhen der Hilsmulde mit Zeugnissen der Glasherstellung und der Eisenverhüttung
HK60Hochsolling: zahlreiche historische Kulturlandschaftselemente, Relikte des Jagd-, Gestüts- und Bergbauorts inmitten ausgedehnter Waldlandschaft
HK61Reiherbachtal und Nienover: Mittelgebirgstal, im Oberlauf mit Laub- und Mischwald mit Hutewald-Nutzung, dann mit extensiven Wiesen, mit Stadtwüstung und Jagdschloss Nienover sowie Dorfwüstung Winnefeld
HK62Lange Dreisch und Osterberg; im Kern offene Landschaft aus extensivem Grünland und Kalkhalbtrockenrasen mit Gehölzen, am Rand Laubwald, zahlreiche Merkmale einer historischen Hutelandschaft
HK63Klosterlandschaft Marienrode: weitläufige Ackerlandschaft mit (im Norden und Westen) bewaldeten Bergrücken, darin die Klosteranlage in erhaltener abseitiger Lage
HK64Ornamental Farm Söder und Derneburg: Schlösser und ihre zahlreichen in Sicht- und Funktionsbeziehung stehenden Gebäude und Landschaftselemente und weitere Baudenkmäler, Elemente der bewussten Landschaftsgestaltung als "Ornamental Farm"
HK66Oberharzer Wasserregal und Bergbaulandschaft: Ausschnitt aus der Harzer Bergbaulandschaft mit zahlreichen Bergbaurelikten und Bergwiesen
HK67Hainholz: überwiegend Grünland auf durch Auswaschungen bewegtem Bodenrelief, Ortschaft Düna mit mittelalterlichem Herrensitz, Wüstungen und weitere historische Kulturlandschaftselemente
HK68Harzer Bergwiesen bei Hohegeiß und Zorge
HK69Walkenrieder Kloster- und Gipskarstlandschaft: Klosteranlage und Relikte des Gipsabbaus
HK70Niemetal mit Kloster Bursfelde: Kloster mit Nebengebäuden, historische Kulturlandschaftselemente
HK71Hühnerfeld und Steinberg: historische Allmendelandschaft des Hühnerfelds, eingebettet in Nadel- und Laubwald sowie Kleiner Steinberg mit Relikten des Basalt- und Braunkohletagebaus
HK72Altendorfer Berg: Merkmale einer Allmendelandschaft, zahlreiche archäologische Fundstellen und historische Kulturlandschaftsbestandteile
HK73Weper: weiträumige Allmendelandschaft mit Kloster Fredelsloh, historische Kulturlandschaftselemente
HK74Salzgitter-Höhenzug: Mittelwald, historische Bergbaulandschaft und Baudenkmäler
HK75Harzer Bergwiesen bei St. Andreasberg
HK104Lüneburg, historische Altstadt mit Wallanlagen, Saline, Kalkberg und Kloster Lüne
HK105Celle, historische Altstadt und herrschaftliche Parks
HK106Wolfenbüttel, historische Altstadt mit Wallanlagen
HK107Hameln, historische Altstadt und Bereich der Festungsanlagen
HK108Hann. Münden, historische Altstadt mit Befestigungsanlagen
HK109Helmstedt, historische Altstadt
HK110Duderstadt, historische Altstadt mit Wallanlagen
HK111Einbeck, historische Altstadt
HK112Stadthagen, historische Altstadt
HK113Pfalz Werla
HK114Herrenhäuser Gärten in Hannover
HK115Schloss Marienburg
HK116Residenz Oldenburg
HK117Sommerresidenz Rastede
HK118Kulturlandschaft des Schiffbaus und der Schifffahrt Elsfleth
HK119Jever, Altstadt
HK120Aurich, historische Altstadt mit Wallanlagen
HK121Bad Bentheim, Burg, Schlosspark und Altstadt
HK122Bad Iburg, Schloss und Kloster
HK123Bückeburg, Schloss und Altstadt
HK124Dom Königslutter
HK125Wolfsburg, Stadtanlage des 20. Jahrhunderts
HK126Gedenkstätte ehemaliges Konzentrationslager Bergen-Belsen
HK127Gedenkstätte ehemaliges Emslandlager Esterwegen
HK128ehemalige NS-Versammlungsstätte Bückeberg
AD202Römisch-Germanisches Schlachtfeld Kalkriese
AD203Lager Hedemünden, militärisches Lager aus der Römerzeit
AD204Römisch-Germanisches Schlachtfeld am Harzhorn

Anhang 4b LROP-VO - Kulturelles Sachgut; Historische Kulturlandschaften (HK) und Landschaften mit herausragenden Archäologischen Denkmälern (AD)

(zu Abschnitt 3.1.5 Ziffer 04)
Anhang als pdf

Anhang 5 LROP-VO - Kleinflächige Lagerstätten mit überregionaler Bedeutung

(zu Abschnitt 3.2.2 Ziffer 03 )
Nummer des Vorranggebiets RohstoffgewinnungGröße des Vorranggebiets in ha*)LandkreisLageRohstoffartLagerstätte gemäß Rohstoffsicherungskarte**)
123456
1009.119CuxhavenHemmoorTon2320 To 8
1009.320CuxhavenHemmoorTon2320 To 21
10309FrieslandVarelTon2614 To 5
1031.222FrieslandVarelTon2614 To 9, 10
1032.117FrieslandVarelTon2614 To 5
1032.23FrieslandVarelTon2614 To 5
1047.212CuxhavenLehnstedtTon2617 To 6
1174.120Region HannoverHemmingenKies3624 Ki 6
1174.212Region HannoverHemmingenKies3624 Ki 10
1174.314Region HannoverHemmingenKies3624 Ki 7
1174.413Region HannoverHemmingenKies3624 Ki 11
118824HildesheimSarstedtKies3725 Ki 25, 28
1195.19Hameln-PyrmontHamelspringeNaturstein3822 N 3
1195.28Hameln-PyrmontHamelspringeNaturstein3822 N 3
121710Hameln-PyrmontIthkammNaturstein3923 N 7 außerhalb FFH
123020GoslarLangelsheimKalkstein4028 K 8
1236.213HolzmindenEschershausenNaturwerkstein4123 Nw 3,4,6
1240.117HolzmindenArholzenNaturwerkstein4123 Nw 8
1240.224HolzmindenArholzenNaturwerkstein4123 Nw 10
1240.417HolzmindenArholzenNaturwerkstein4123 Nw 10
1253.213NortheimBlockholzerbergNaturwerkstein4322 Nw 9
1253.317HolzmindenLauenförde/WürrigsenNaturwerkstein4322 Nw 4
125920NortheimParensenTon4325 To 6
12668GöttingenBarterodeNaturstein4424 N 1
126819GöttingenWesterodeTon4427 To 4
127022GöttingenDuderstadtTon4427 To 8 und 4527 To 1
128224GöttingenNüxeiNaturwerkstein4429 Nw 2
1284.219HildesheimDuingenQuarzsand3923 Qu 16
129019HildesheimMarienhagenNaturstein3924 N 12
129313HolzmindenBodenwerder/LinseNaturwerkstein4023 Nw 3
130718HolzmindenTentruseicheGips4023 G 16
130818NortheimLüthorst/PortenhagenGips4124 G 7
131815CuxhavenHemmoorTon2320 To 27
134018GöttingenDuderstadtTon4427 To 5
134116OsnabrückHagen a. T. W.Ton3713 To 5
*)
Flächenberechnung nach GIS.
**)
Die Rohstoffsicherungskarte (RSK) von Niedersachsen ist fachliches Grundlagenmaterial für die Festlegung der Vorranggebiete Rohstoffgewinnung. Sie basiert auf der Rohstoffsicherungsdatenbank des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie. In der Tabelle sind die in der RSK im Maßstab 1 : 25 000 abgegrenzten Lagerstätten mit der jeweiligen Blattnummer der RSK und der Lagerstättenbezeichnung genannt. Vorranggebiet ist in der Regel eine Teilfläche dieser Lagerstätte mit der in Spalte 2 genannten Flächengröße.
Fußnoten
*) Flächenberechnung nach GIS.
**) Die Rohstoffsicherungskarte (RSK) von Niedersachsen ist fachliches Grundlagenmaterial für die Festlegung der Vorranggebiete Rohstoffgewinnung. Sie basiert auf der Rohstoffsicherungsdatenbank des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie. In der Tabelle sind die in der RSK im Maßstab 1 : 25 000 abgegrenzten Lagerstätten mit der jeweiligen Blattnummer der RSK und der Lagerstättenbezeichnung genannt. Vorranggebiet ist in der Regel eine Teilfläche dieser Lagerstätte mit der in Spalte 2 genannten Flächengröße.

Anhang 6 LROP-VO

(weggefallen)

Anhang 6a LROP-VO - Vorranggebiete Rohstoffgewinnung für den obertägigen Gipsabbau im Landkreis Göttingen

(zu Abschnitt 3.2.2 Ziffer 03 )
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Anhang 6b LROP-VO - Vorranggebiete Rohstoffgewinnung für den obertägigen Gipsabbau im Landkreis Göttingen

(zu Abschnitt 3.2.2 Ziffer 03 )
Anhang als pdf

Anhang 7 LROP-VO - Ölschieferlagerstätten

(zu Abschnitt 3.2.2 Ziffer 06 Satz 14 )
Anhang als pdf

Anhang 8 LROP-VO - Anbindung der Anlagen zur Windenergienutzung auf See; Begrenzungslinien zur Emstrasse

(zu Abschnitt 4.2.2 Ziffer 11 Satz 7)
(Karte im Maßstab 1 : 50 000)
Anhang als pdf

Anlage 2 LROP-VO - Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen, Zeichnerische Darstellung

(zu § 1 Abs. 1 )
(Karte im Maßstab 1 : 500 000)
Anlage als pdf

Anlage 3 LROP-VO - Aufbau der beschreibenden und zeichnerischen Darstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme; Regelungsinhalte von Planzeichen

(zu § 1 Abs. 2 )
Anlage als pdf
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