Niedersächsische Verordnung zur Förderung von Schulen in freier Trägerschaft für Gesundheitsfachberufe sowie für Atem-, Sprech- und Stimmlehrerinnen und Atem-, Sprech- und Stimmlehrer (NGesFBFöVO)
Niedersächsische Verordnung zur Förderung von Schulen in freier Trägerschaft für Gesundheitsfachberufe sowie für Atem-, Sprech- und Stimmlehrerinnen und Atem-, Sprech- und Stimmlehrer (NGesFBFöVO)
Vom 14. Januar 2020 (Nds. GVBl. S. 2 - VORIS 21064 -)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2023 (Nds. GVBl. S. 283)
Aufgrund des § 8 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 418), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Höhe der Förderung | 1 |
Antragsverfahren und Abrechnungsverfahren | 2 |
(weggefallen) | 3 |
Inkrafttreten | 4 |
§ 1 NGesFBFöVO - Höhe der Förderung
(1) 1 Die Förderung nach § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes (NGesFBG) je Schülerin und je Schüler je Ausbildungsmonat wird gewährt
1.
für Schulen, die ihren Betrieb vor dem Ausbildungsjahr 2023/2024 aufgenommen haben und zu einem der Berufe nach § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und 9 NGesFBG ausbilden,
a)
für das Ausbildungsjahr 2023/2024 in Höhe des Betrages, der der Schule am 31. Dezember 2022 je Schülerin oder Schüler gewährt wurde, erhöht gemäß der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Steigerung des Verbraucherpreisindexes im Jahr 2022, und
b)
ab dem Ausbildungsjahr 2024/2025 in Höhe des Betrages für das vorherige Ausbildungsjahr, erhöht gemäß der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Steigerung des Verbraucherpreisindexes in dem Kalenderjahr vor Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres,
2.
für Schulen, die ihren Betrieb vor dem Ausbildungsjahr 2023/2024 aufgenommen haben und zu einem der Berufe nach § 8 Abs. 1 Nrn. 5 bis 8 NGesFBG ausbilden,
a)
für das Ausbildungsjahr 2023/2024 in Höhe des Schulgeldes, das nach dem am 31. Dezember 2022 maßgeblichen Tarif der Schule monatlich von einer Schülerin oder einem Schüler erhoben wurde, erhöht gemäß der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Steigerung des Verbraucherpreisindexes im Jahr 2022, und
b)
ab dem Ausbildungsjahr 2024/2025 in Höhe des Betrages für das vorherige Ausbildungsjahr, erhöht gemäß der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Steigerung des Verbraucherpreisindexes in dem Kalenderjahr vor Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres, und
3.
für Schulen, die ihren Betrieb zum Ausbildungsjahr 2023/2024 oder später aufnehmen,
a)
für das erste Ausbildungsjahr nach Betriebsaufnahme in Höhe des Betrages, der den anderen Schulen, die zu demselben Beruf nach § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 ausbilden, in dem Ausbildungsjahr vor der Betriebsaufnahme der neuen Schule durchschnittlich gewährt wurde, erhöht gemäß der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Steigerung des Verbraucherpreisindexes in dem Kalenderjahr vor der Betriebsaufnahme, und
b)
für die folgenden Ausbildungsjahre in Höhe des Betrages für das vorherige Ausbildungsjahr, erhöht gemäß der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Steigerung des Verbraucherpreisindexes in dem Kalenderjahr vor Beginn des jeweiligen Ausbildungsjahres.
2 Für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der ihre Ausbildung unterbricht oder vorzeitig beendet, wird eine Förderung nur bis zum Ende des letzten Ausbildungsmonats gewährt.
(2) 1 Hätte im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a die Schülerin oder der Schüler nach dem am 31. Dezember 2022 maßgeblichen Tarif der Schule einmalig angefallene ausbildungsbezogene Verwaltungsausgaben der Schule für die Aufnahme in die Schule und für Prüfungen neben dem Schulgeld zu tragen gehabt, so wird dem sich aus Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ergebenden monatlichen Förderbetrag ein Betrag in Höhe eines Zwölftels dieser Verwaltungsausgaben hinzugerechnet, erhöht gemäß der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Steigerung des Verbraucherpreisindexes im Jahr 2022. 2 Verwaltungsausgaben für Prüfungen werden nur berücksichtigt, wenn die Prüfung tatsächlich abgelegt wurde. 3 Zu den Verwaltungsausgaben im Sinne des Satzes 1 gehören nicht Aufwendungen der Schule für tatsächlich angefallene Kopien und tatsächlich ausgegebene Verbrauchsmaterialien für die Schülerin oder den Schüler sowie für Leistungsangebote der Schule, die die Schülerin oder der Schüler freiwillig in Anspruch genommen hat. 4 Verwaltungsausgaben werden nicht nach Satz 1 hinzugerechnet, wenn der Träger der Schule die Schülerin oder den Schüler weiterhin mit solchen Ausgaben belastet.
§ 2 NGesFBFöVO - Antragsverfahren und Abrechnungsverfahren
(1) 1 Über den Antrag auf Förderung nach § 8 Abs. 1 NGesFBG entscheidet das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (Landesamt). 2 Der Antrag ist für das gesamte Ausbildungsjahr zu stellen. 3 Er muss spätestens zwei Monate nach Beginn des Ausbildungsjahres eingegangen sein.
(2) 1 Es werden monatliche Abschläge in Höhe der zu erwartenden Förderung gewährt. 2 Die Abschläge werden nach Ablauf des jeweiligen Ausbildungsmonats gezahlt.
(3) 1 Nach Ablauf des Ausbildungsjahres stellt das Landesamt für die einzelnen Ausbildungsmonate den Förderbetrag fest. 2 Hierfür hat der Antragsteller die erforderlichen Nachweise vorzulegen.
§ 3 NGesFBFöVO
(weggefallen)
§ 4 NGesFBFöVO - Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
Hannover, den 14. Januar 2020
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Reimann Ministerin
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