StiftVO-LUH
DE - Landesrecht Niedersachsen

Verordnung über die "Stiftung Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover" (StiftVO-LUH)

Verordnung über die "Stiftung Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover" (StiftVO-LUH)

Vom 13. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 347 - VORIS 22210 -)
Aufgrund des § 55 Abs. 1 Sätze 1, 3, 4, 6 und des § 55a Abs. 1 , 3 , 7 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 218), wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Errichtung und Satzung1
Stiftungszweck2
Stiftungsvermögen3
Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, Beschäftigungssicherung4
Beamtenverhältnisse und Beamtenversorgung5
Beihilfen6
Schadenshaftung7
Übergangsvorschriften8
Inkrafttreten9
Satzung der "Stiftung Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover"Anlage 1
GrundstücksverzeichnisAnlage 2

§ 1 StiftVO-LUH - Errichtung und Satzung

(1) Unter dem Namen "Stiftung Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover" errichtet das Land Niedersachsen (im Folgenden: Land) eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts (im Folgenden: Stiftung) mit Sitz in Hannover.
(2) Die Stiftung erhält die aus der Anlage 1 ersichtliche Satzung.

§ 2 StiftVO-LUH - Stiftungszweck

(1) Der Stiftung obliegt die Trägerschaft der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover (im Folgenden: LUH).
(2) 1 Die Stiftung unterhält und fördert die LUH in deren Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Sie hat zum Ziel, durch einen eigenverantwortlichen, effizienten und zielgerichteten Einsatz der ihr überlassenen Mittel die Erfüllung der Aufgaben der LUH hochwertig zu gewährleisten, um die Qualität von Forschung, Weiterbildung sowie Studium und Lehre an der LUH zu steigern.
(3) 1 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts (Steuerbegünstigte Zwecke) des Zweiten Teils der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. 2 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die nach Absatz 2 sowie in der Satzung vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Stiftung kann
1.
die Treuhänderschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen übernehmen und
2.
rechtsfähige Stiftungen verwalten,
soweit deren Zwecke mit den Aufgaben der Stiftung vereinbar sind.
(5) Die Stiftung kann Gesellschaften des Privatrechts errichten und sich an solchen Gesellschaften
beteiligen, wenn deren Aufgaben mit denen der Stiftung vereinbar sind.

§ 3 StiftVO-LUH - Stiftungsvermögen

(1) 1 Die in der Anlage 2 aufgeführten Grundstücke gehen unentgeltlich in das Eigentum der Stiftung über und bilden das Grundstockvermögen. 2 Verpflichtungen, die sich aus dem Eigentum an diesen Grundstücken ergeben, gehen ebenfalls auf die Stiftung über.
(2) Das nach § 56 Abs. 6 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) auf die Stiftung übergehende Vermögen wird durch die genehmigte Schlussbilanz der LUH und ihrer Einrichtungen festgestellt.
(3) Die Forderungen und Rechte sowie die Pflichten der LUH gegenüber dem Land oder Dritten gehen auf die Stiftung über.
(4) 1 Die Stiftung ist verpflichtet, das Land gegenüber Dritten von Verbindlichkeiten freizustellen,
1.
die sich infolge des Verlustes des Eigentums der Stiftung an Sachen oder der Aufgabe
der bisherigen Nutzung einer Sache der Stiftung ergeben und
2.
die das Land, vertreten durch die LUH, eingegangen ist.
2 Die Stiftung zahlt mit befreiender Wirkung für das Land die Bezüge für die Beschäftigten, die nicht zur Stiftung übergehen oder von ihrem Rückkehrrecht nach § 4 Abs. 3 dieser Verordnung oder nach § 1 Nr. 2 der "Vereinbarung zwischen der Niedersächsischen Landesregierung und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Niedersachsen-Bremen, und dem Marburger Bund, Landesbezirk Niedersachsen, zur Errichtung von Stiftungshochschulen" (Bekanntmachung vom 12. November 2002, Nds. MBl. S. 975) Gebrauch machen.
(5) 1 Die Einnahmen nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 NHG dürfen auf die Finanzhilfe nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NHG nicht angerechnet werden. 2 Dies gilt auch für die Einnahmen, die die Stiftung aufgrund der wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeit der LUH sowie der Inanspruchnahme ihres Personals, ihrer Sachmittel und Einrichtungen durch Dritte erzielt.

§ 4 StiftVO-LUH - Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, Beschäftigungssicherung

(1) 1 Die Stiftung tritt an die Stelle des Landes in den Arbeits- und Ausbildungsverträgen einschließlich der Verträge mit Schülerinnen und Schülern, die das Land mit Personen geschlossen hat, die an der LUH tätig sind oder ausgebildet werden. 2 Die Stiftung ist verpflichtet, die nach Satz 1 übernommenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. 3 Diese Verpflichtung gilt auch gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihr Rückkehrrecht nach Absatz 3 oder nach § 1 Nr. 2 der "Vereinbarung zwischen der Niedersächsischen Landesregierung und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Niedersachsen-Bremen, und dem Marburger Bund, Landesbezirk Niedersachsen, zur Errichtung von Stiftungshochschulen" geltend machen. 4 Die Stiftung übt insoweit das Direktionsrecht des Arbeitgebers aus. 5 Die Stiftung hat den Übergang nach Satz 1 den Beschäftigten persönlich in schriftlicher Form mitzuteilen und dabei die beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte anzuerkennen.
(2) 1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung sind den Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern des Landes gleichgestellt. 2 Für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Stiftung finden die für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden des Landes geltenden Tarifverträge Anwendung ( § 58 Abs. 4 Satz 1 NHG ). 3 Die Stiftung ist verpflichtet,
1.
einem vom Land geführten Arbeitgeberverband, der Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist, beizutreten sowie
2.
zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten sicherzustellen, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben ( § 58 Abs. 4 Satz 2 NHG ).
(3) 1 Nach Absatz 1 Satz 1 übernommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis fortbesteht, werden auf ihr Verlangen unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Entgeltgruppe, Stufenzuordnung und -laufzeit sowie der Beschäftigungszeit vom Land übernommen, wenn Schutzbestimmungen dieser Verordnung oder des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in einer Weise geändert werden, die nicht als eine Änderung der Regelungen zugunsten der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers im Sinne des § 4 Abs. 3 des Tarifvertragsgesetzes zu werten sind. 2 Dies gilt auch dann, wenn die Stiftung ihrer Verpflichtung, nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz oder der "Vereinbarung zwischen der Niedersächsischen Landesregierung und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Niedersachsen-Bremen, und dem Marburger Bund, Landesbezirk Niedersachsen, zur Errichtung von Stiftungshochschulen" die beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte anzuerkennen und einem vom Land geführten Arbeitgeberverband, der Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist, beizutreten, nicht nachkommt.

§ 5 StiftVO-LUH - Beamtenverhältnisse und Beamtenversorgung

(1) 1 Die an der LUH tätigen Beamtinnen und Beamten setzen das Beamtenverhältnis mit der Stiftung fort. 2 Die Stiftung verfügt die Übernahme; die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam.
(2) Die Stiftung nimmt in ihrer Eigenschaft als oberste Dienstbehörde ihrer Beamtinnen und Beamten auch die Aufgaben in eigener Zuständigkeit wahr, die durch Rechtsvorschrift einem Ministerium oder mehreren Ministerien gemeinsam oder der Landesregierung zugewiesen sind.
(3) Die Stiftung hat die Zustimmung zur Einrichtung neuer Planstellen und zum Wegfall vorhandener Planstellen für Beamtinnen und Beamte.
(4) Das Land übernimmt es, namens und im Auftrag der Stiftung insgesamt
1.
die Versorgungsleistungen nach § 2 NBeamtVG einschließlich der Zahlung der Emeritenbezüge zu erbringen,
2.
die Zahlungen zu erbringen, die sich aus dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009/26. Januar 2010 (Nds. GVBl. 2010 S. 318) ergeben oder die gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 9. September 2010 (Nds. GVBl. S. 318), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), nach den Regelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages zu leisten sind,
3.
die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte sowie sonstige Beschäftigte, denen durch Gewährleistungsentscheidung eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet worden ist und die unversorgt aus der Beschäftigung ausscheiden, vorzunehmen und
4.
die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung, die andere Dienstherren von der Stiftung für eine Beschäftigung bei der Stiftung beanspruchen können, vorzunehmen.

§ 6 StiftVO-LUH - Beihilfen

Das Land übernimmt es, namens und im Auftrag der Stiftung die Beihilfeleistungen gemäß § 80 des Niedersächsischen Beamtengesetzes und entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen zu erbringen.

§ 7 StiftVO-LUH - Schadenshaftung

(1) 1 Das Land übernimmt gemäß § 55 a Abs. 7 NHG in der jeweils geltenden Fassung die Erstattung von Schäden, für die die Stiftung Schadensersatz nicht erhält oder Schadensersatz zu leisten hat. 2 Dies umfasst Personen-, Sach- und Vermögensschäden, insbesondere Risiken, die sich ergeben
1.
für das bewegliche und unbewegliche Vermögen aus Feuer, Wasser, Sturm und Hagel,
2.
für das bewegliche Vermögen aus Diebstahl und Beschädigung und
3.
für Personen- und Sachschäden aus Betriebshaftpflicht einschließlich der Haftpflicht für Altlasten.
3 Satz 1 gilt nicht, soweit die Stiftung zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit sich die Stiftung mit Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums (Fachministerium) gegen die Haftung für ein Risiko versichert hat.

§ 8 StiftVO-LUH - Übergangsvorschriften

(1) 1 Sobald die Mitglieder des Stiftungsrats bestellt sind, beruft das Fachministerium
den Stiftungsrat zu dessen erster Sitzung ein. 2 Bis eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender bestimmt ist, leitet das Mitglied des Stiftungsrats
nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NHG die erste Sitzung.
(2) Bis zur ersten Sitzung des Stiftungsrats nimmt das Fachministerium die Aufgaben des
Stiftungsrats wahr.

§ 9 StiftVO-LUH - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Hannover, den 13. Dezember 2023
Die Niedersächsische Landesregierung
Weil
Mohrs

Anlage 1 StiftVO-LUH - Satzung der "Stiftung Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover"

(zu § 1 Abs. 2)
Präambel
Dem Niedersächsisches Hochschulgesetz vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 218), liegt das Leitbild einer weitgehenden Entstaatlichung der Hochschule zugrunde. Dies wird für die Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover (im Folgenden: LUH) durch die Überführung der Universität in die Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts umgesetzt. Dadurch soll insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Universität zu sichern und zu steigern.
§ 1 Status, Sitz, Dienstsiegel
(1) Die "Stiftung Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover" (im Folgenden: Stiftung) ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz ist Hannover. Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
§ 2 Stiftungsaufgaben
(1) Die Stiftung nimmt die staatlichen Angelegenheiten nach § 47 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) als eigene Aufgaben wahr.
(2) Die Stiftung übt die Rechtsaufsicht über die LUH aus. Die Vorschriften des § 51 NHG über die Rechtsaufsicht gelten entsprechend.
(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrt die Stiftung das Selbstverwaltungsrecht der LUH.
(4) Die Stiftung unterstützt die LUH in der kommunikativen Vermittlung von Wissenschaft in die Gesellschaft und den Austausch zwischen Wissenschaft, Zivilgesellschaft, Politik und Wirtschaft.
(5) Die Stiftung trägt den Belangen ihrer Beschäftigten mit Blick auf Verwaltungslehrgänge sowie weitere Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten in vergleichbarer Weise Rechnung wie das Land seinen Beschäftigten bei Hochschulen in staatlicher Trägerschaft. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung haben uneingeschränkten Zugriff auf die Jobbörse des Landes Niedersachsen. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Beamtinnen und Beamte der Stiftung.
(6) Die Stiftung unterstützt die Studierendenschaft der LUH bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 20 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 NHG .
(7) Die Stiftung kann mit Einwilligung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums (im Folgenden: Fachministerium) Gesellschaften des Privatrechts errichten oder sich an solchen Gesellschaften beteiligen, sofern deren Aufgaben mit denen der Stiftung vereinbar sind.
(8) Die Übertragung der universitären Kernaufgaben in Forschung und Lehre auf private Unternehmen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Senats, die einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedarf, sowie des Fachministeriums.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Grundstockvermögen besteht aus den in der Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 der Verordnung über die "Stiftung Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover" aufgeführten Grundstücken und sonstigen, diesem ausdrücklich zugeführten Vermögenswerten. Es ist von dem übrigen Stiftungsvermögen getrennt zu halten und kann durch Zustiftungen des Landes oder Dritter sowie durch Erbschaften oder Vermächtnisse erhöht werden. Das Grundstockvermögen dient der dauerhaften Erfüllung des Stiftungszwecks.
(2) Grundstücke des Grundstockvermögens sind in ihrem körperlichen Bestand, das sonstige Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert in seinem Bestand zu erhalten. Eine Veräußerung von Grundstücken des Grundstockvermögens oder ihre Belastung mit Grundpfandrechten ist nach den Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung nach Erteilung der Zustimmung des Fachministeriums zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks oder der Steigerung der Stiftungsleistung dienlich ist. Die aus einer Veräußerung erzielten Erlöse sollen zum Erwerb gleichwertiger Grundstücke oder für eine dauerhaft bessere Nutzung der vorhandenen Grundstücke des Grundstockvermögens eingesetzt werden.
(3) Zuwendungen Dritter an die Stiftung können mit der Auflage verbunden werden, dass sie für eine im Rahmen des Stiftungszwecks vorgesehene Einzelmaßnahme zu verwenden sind.
(4) Sollen Erträge aus dem Stiftungsvermögen zur Schaffung von Stellen herangezogen werden, so sind diese Erträge aus dem Stiftungsvermögen grundsätzlich auch für Stellen für Tarifbeschäftigte zu nutzen.
§ 4 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung finanziert die Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere aus
1.
der jährlichen Finanzhilfe des Landes,
2.
den Erträgen des Stiftungsvermögens und
3.
den Spenden und sonstigen Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht ausdrücklich dem Grundstockvermögen zugeführt werden sollen.
(2) Die Stiftung erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine jährliche Finanzhilfe des Landes nach Maßgabe des Haushalts. Sie dient der Stiftung insbesondere zur Deckung ihrer Aufwendungen für das Lehrangebot, die Grundausstattung für die Forschung, die Ausstattung für fachliche Schwerpunkte und Sonderaufgaben, die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags und die Bauunterhaltung. Zuschüsse für Investitionen dürfen nur für investive Zwecke verwendet werden. Bei der Gewährung der Finanzhilfe ist festzulegen, dass diese von der Stiftung zur Deckung der Kosten des dauerhaft bei ihr beschäftigten Personals nur unter Beachtung der im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungsrahmen sowie der Zielvereinbarungen verwendet werden darf. Dies gilt nicht für das aus Drittmitteln oder Sondermitteln des Landes außerhalb der Finanzhilfe finanzierte Personal. Die Ermächtigungsrahmen nach Satz 4 werden bei tarifvertraglichen oder gesetzlichen Änderungen, die sich auf die Höhe der Kosten des betreffenden Personals auswirken, entsprechend angepasst. Die Stiftung übermittelt dem Fachministerium auf Anforderung die zur Ermittlung der Finanzhilfe erforderlichen Daten so rechtzeitig, dass das Fachministerium die Voranschläge nach § 27 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung erstellen kann.
(3) Die jährliche Finanzhilfe wird unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 NHG danach bemessen, inwieweit die nach § 1 Abs. 3 Satz 4 NHG vereinbarten Ziele erreicht worden sind. Die Stiftung hat im Lagebericht des Jahresabschlusses sowie auf Anforderung des Fachministeriums nachzuweisen, inwieweit die vereinbarten Ziele erreicht worden sind.
(4) Zuwendungen Dritter an die Stiftung können mit der Auflage verbunden werden, dass sie für eine im Rahmen des Stiftungszwecks vorgesehene Einzelmaßnahme zu verwenden sind.
§ 5 Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung
(1) Das Präsidium hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung aufzustellen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; stellt das Land einen Haushaltsplan für zwei Jahre auf, so ist hinsichtlich des Wirtschaftsplans entsprechend zu verfahren. Dem Wirtschaftsplan ist als Anlage nach der Benehmensherstellung durch den Personalrat eine Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten und die Stellen der Tarifbeschäftigten beizufügen. Der Wirtschaftsplan bedarf der Zustimmung des Stiftungsrats.
(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über große Kapitalgesellschaften sinngemäß anzuwenden. Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes entsprechend anzuwenden. Das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht.
(3) Der bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht verbrauchte Teil der Finanzhilfe nach § 56 Abs. 3 Nr. 1 NHG wird für die Dauer von bis zu fünf Jahren in eine Rücklage eingestellt und steht der Stiftung zur Finanzierung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung. Der nach Ablauf von drei Jahren nicht verbrauchte Teil kann dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
§ 6 Dienstrechtliche Befugnisse, Beamtenverhältnisse
(1) Die Stiftung besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes . Die Beamtinnen und Beamten der Stiftung werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ernannt, soweit sie oder er nicht die Befugnis zur Ernennung übertragen hat.
(2) Das Präsidium beruft im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat die Professorinnen und Professoren. Die Zustimmung des Stiftungsrats zu der Ausschreibung ist erforderlich, wenn die Professur
nicht der in der Zielvereinbarung nach § 1 Abs. 3 NHG verankerten Entwicklungsplanung mit Denomination der Professuren entspricht. Die LUH hat länderübergreifende Vereinbarungen, durch die das Land in Angelegenheiten der Berufung von Professorinnen und Professoren verpflichtet wird, zu beachten.
(3) Der Stiftungsrat ist Dienstvorgesetzter der hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums sowie der nebenberuflichen Mitglieder des Präsidiums, soweit deren Tätigkeit als Mitglied des Präsidiums betroffen ist. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des übrigen Personals ist die Präsidentin oder der Präsident.
(4) Die Regelungen für unmittelbare Landesbeamte gelten für die Beamtinnen und Beamten der Stiftung.
§ 7 Wechsel zwischen Stiftung, Landesdienst und anderen Stiftungen öffentlichen Rechts
Die Stiftung verpflichtet sich, in folgenden Fällen Beschäftigungszeiten, Stufenlaufzeiten und Anwartzeiten (Zeiten der Beschäftigung) von Tarifbeschäftigten und Beamtinnen und Beamten so anzurechnen, als wären sie bei der Stiftung zurückgelegt worden:
1.
Wechsel vom Landesdienst zur Stiftung,
2.
Wechsel von einer anderen Stiftungshochschule zur Stiftung,
3.
Wechsel von einer anderen Stiftung öffentlichen Rechts, die aus einer Landesdienststelle entstanden ist, zur Stiftung.
§ 8 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und das Präsidium der LUH.
§ 9 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, von denen mindestens drei Frauen
sein sollen. Mitglieder sind
1.
fünf mit dem Hochschulwesen vertraute, der LUH nicht angehörende Personen vornehmlich aus Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur oder weiteren gesellschaftlich relevanten Bereichen, die im Einvernehmen mit dem Senat der LUH vom Fachministerium bestellt werden und aus wichtigem Grund von diesem wieder entlassen werden können,
2.
ein Mitglied der LUH, das vom Senat der LUH gewählt wird, sowie
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums.
(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Davon unberührt bleibt die Bindung der Stiftung an Weisungen des Fachministeriums bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, sowie bei der Ausübung der Rechtsaufsicht über die LUH als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Amtszeit der ehrenamtlichen Mitglieder des Stiftungsrats beträgt drei Jahre, die Amtszeit des Mitglieds nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 endet mit der jeweiligen Amtszeit des wählenden Senats. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.
(4) Der Senat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einzelne Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 aus wichtigem Grund zur Entlassung vorschlagen. Dem Votum des Senats kommt, sofern keine rechtlichen Gründe entgegenstehen, maßgebende Bedeutung bei der Entscheidung des Fachministeriums zu. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Fachministerium einzelne Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entlassen will.
(5) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 kann durch Beschluss des Senats, der einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedarf, abgewählt werden.
(6) Scheidet ein Mitglied aus, so wird das neue Mitglied alsbald nach dem Ausscheiden
bestellt. Bis dahin führt das ausgeschiedene Mitglied seine Geschäfte als Mitglied des Stiftungsrats fort; dies gilt nicht im Fall einer Entlassung nach Absatz 4 oder einer Abwahl nach Absatz 5.
(7) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Stiftungsrats erhalten Ersatz ihrer Reisekosten
und sonstiger angemessener Auslagen. Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 können eine Aufwandsentschädigung erhalten.
(8) Der Stiftungsrat hat gegenüber dem Präsidium ein umfassendes Informationsrecht.
(9) Der Stiftungsrat kann Gremien einrichten, die seiner Beratung dienen.
(10) Die Mitglieder des Präsidiums, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierendenschaft, die Gleichstellungsbeauftragte und ein Mitglied der Personalvertretung nehmen in der Regel an den Sitzungen des Stiftungsrats beratend teil. Der Stiftungsrat kann zu seinen Sitzungen weitere Personen beratend hinzuziehen. Die Schwerbehindertenvertretung erhält mindestens einmal im Jahr Gelegenheit, in einer Sitzung des Stiftungsrats angehört zu werden; darüber hinaus wird sie bei schwerwiegenden Belangen, die die Rechte von schwerbehinderten Beschäftigten und ihnen Gleichgestellten betreffen, gehört.
§ 10 Aufgaben des Stiftungsrats
Der Stiftungsrat berät die LUH in der Gesamtheit, insbesondere das Präsidium, den Senat sowie die Dekanate und die Fakultätsräte, beschließt über Angelegenheiten der Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung und überwacht die Tätigkeit des Präsidiums der Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Ernennung oder Bestellung und Entlassung der Mitglieder des Präsidiums der LUH,
2.
Entscheidung über Veränderungen und Belastungen des Grundstockvermögens sowie die Aufnahme von Krediten,
3.
Zustimmung zur Entwicklungsplanung der LUH und zum Wirtschaftsplan der Stiftung,
4.
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidiums,
5.
Feststellung des Jahresabschlusses sowie Entlastung des Präsidiums der Stiftung,
6.
Zustimmung zur Gründung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen durch die Stiftung,
7.
Rechtsaufsicht über die LUH und
8.
Beschluss von Änderungen der Stiftungssatzung sowie Erlass, Änderung und Aufhebung anderer Satzungen der Stiftung.
§ 11 Innere Ordnung des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat wählt aus der Gruppe der Mitglieder nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, anwesend ist. Soweit durch Rechtsvorschrift Abweichendes nicht bestimmt ist, fasst der Stiftungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Mitglieds den Ausschlag, das den Vorsitz führt. Eine schriftliche oder fernschriftliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
(3) Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Stiftungsrats ein. Jährlich sollen mindestens zwei Sitzungen stattfinden, die auch online durchgeführt werden können. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Mitglied, das den Vorsitz geführt hat, und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
(4) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 12 Verschwiegenheitspflicht
Die ehrenamtlichen Mitglieder des Stiftungsrats sind verpflichtet, über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz oder Beschlüsse des Stiftungsrats vorgeschrieben ist, auch nach Ausscheiden aus dem Amt Verschwiegenheit zu bewahren. Satz 1 gilt entsprechend für Personen nach § 9 Abs. 10 sowie für die Mitglieder eines beratenden Gremiums.
§ 13 Zusammenarbeit von Stiftungsrat und Senat der LUH
(1) Stiftungsrat und Senat kommen zumindest einmal jährlich auf Einladung des Stiftungsrats zu einer gemeinsamen Sitzung zusammen. Darüber hinaus hat der Stiftungsrat auf Verlangen des Stiftungsrats oder des Senats zu einer gemeinsamen Sitzung einzuladen.
(2) Die Ernennung oder Bestellung der hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums durch den Stiftungsrat ist an den entsprechenden Vorschlag des Senats gebunden. Will der Stiftungsrat von dem Vorschlag des Senats abweichen, so unternimmt er in
einer gemeinsamen Sitzung mit dem Senat einen Einigungsversuch. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Stiftungsrat über das weitere Verfahren. Das Vorschlagsrecht des Senats bleibt unberührt.
(3) Die Bestellung der nebenberuflichen Mitglieder des Präsidiums durch den Stiftungsrat ist an den durch den Senat bestätigten Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten grundsätzlich gebunden. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Der Senat kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder einzelne Mitglieder des Präsidiums abwählen und damit deren Entlassung vorschlagen. Will der Stiftungsrat dem Vorschlag des Senats nicht folgen, so unternimmt der Senat
einen Einigungsversuch in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Stiftungsrat. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, so kommt dem Votum des Senats bei der Entscheidung des Stiftungsrats, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, maßgebende Bedeutung zu.
(5) Der Senat beschließt im Einvernehmen mit dem Präsidium die Entwicklungsplanung der LUH. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Stiftungsrats. Will der Stiftungsrat seine Zustimmung verweigern, so unternimmt er in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Senat und dem Präsidium einen Einigungsversuch. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder im Einvernehmen mit dem Präsidium.
(6) Macht der Stiftungsrat von seinem Recht auf Stellungnahme zu Entwürfen von Zielvereinbarungen mit dem Fachministerium Gebrauch, so gibt er die Stellungnahme dem Senat und dem Präsidium zur Kenntnis.
(7) Will der Stiftungsrat zu einem Berufungsvorschlag der LUH sein Einvernehmen nicht erteilen, so unternimmt er unter Beteiligung der betroffenen Fakultät und des Präsidiums einen Einigungsversuch. Wird das Einvernehmen verweigert, so ist der Beschluss des Stiftungsrats schriftlich zu begründen.
§ 14 Präsidium
(1) Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrats vor und führt diese aus. Es entscheidet über den Abschluss einer Zielvereinbarung nach § 1 Abs. 3 NHG . In wichtigen Angelegenheiten unterrichtet das Präsidium den Stiftungsrat.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Stiftung nach außen.
(3) Entscheidungen über Billigkeitsleistungen der Stiftung, Verträge mit Mitgliedern der Organe der Stiftung und mit Mitgliedern und Angehörigen der LUH als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Veränderung von Verträgen, der Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen sind durch zwei Mitglieder des Präsidiums zu treffen.
(4) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 15 Aufsicht und Zusammenwirken von Stiftung und LUH
(1) Die Stiftung übt die Rechtsaufsicht über die LUH aus. Maßnahmen der Rechtsaufsicht werden vom Stiftungsrat vorbereitet und gegenüber der LUH durchgeführt. Maßnahmen, die sich aus der Überwachung des Präsidiums der Stiftung ergeben, werden vom Stiftungsrat vorbereitet und gegenüber dem Präsidium durchgeführt. Beschlüsse über Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 kommen nur mit der Stimme des Mitglieds nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zustande. Das Mitglied nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wirkt an Maßnahmen der Rechtsaufsicht nicht mit.
(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrt die Stiftung die Selbstverwaltung der LUH.
(3) Sind Ordnungen der LUH genehmigungsbedürftig, so ist der Stiftungsrat zuständig, soweit das Niedersächsische Hochschulgesetz nichts anderes bestimmt.
§ 16 Vermögensanfall
Im Fall der Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an das Land zurück mit Ausnahme des aus privaten Zustiftungen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 NHG und aus privaten Spenden angesammelten Vermögens. Das Vermögen, das nicht an das Land zurückfällt, fällt an eine bei Auflösung zu bestimmende oder zu errichtende gemeinnützige Stiftung des Privatrechts zur Förderung der LUH. Bei einer gemischten Finanzierung aus Mitteln des Landes und aus einer anderen Finanzierungsquelle findet bei Auflösung der Stiftung eine anteilige Verteilung auf das Land und die Stiftung nach Satz 2 oder, wenn eine Teilung nicht möglich ist, ein entsprechender Interessenausgleich statt.
§ 17 Satzungsänderungen
Änderungen der Stiftungssatzung bedürfen der Beschlussfassung des Stiftungsrats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder und der Genehmigung der Landesregierung. Vor Beschlussfassung holt der Stiftungsrat eine Stellungnahme des Senats ein. Satzungsänderungen sind im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.

Anlage 2 StiftVO-LUH - Grundstücksverzeichnis

(zu § 3 Abs. 1)
Nr.Gebäudenummer(n)LiegenschaftsadresseGemarkungFlurFlurstückGröße in qmGrundbuch-BezirkBlattlfd. Nr.
18132, 8130, 8131, 8150, 8141, 8142, 8140, 8143An der Universität 1, 30823 Garbsen Garbsen1110/388 602Garbsen205435
2gebäudefreie FlächeAußenbereich der Gebäudegruppe 81 (Gebäudenummern 81xx) Garbsen1110/42 259Garbsen205435
3gebäudefreie FlächeAußenbereich der Gebäudegruppe 81 (Gebäudenummern 81xx) Garbsen1110/5805Garbsen205435
4gebäudefreie FlächeAußenbereich der Gebäudegruppe 81 (Gebäudenummern 81xx) Garbsen1110/61 736Garbsen205435
58121 bestelltes Erbbaurecht zugunsten Dritter, aufstehende Gebäude keine Landesliegenschaften An der Universität 2, 30823 Garbsen Garbsen1113/96 543Garbsen102813
68120, 8112, 8111, 8113, 8110An der Universität 2, 30823 Garbsen, Garbsen1113/1226 852Garbsen83693
7gebäudefreie FlächeAußenbereich der Gebäudegruppe 81 (Gebäudenummern 81xx) Garbsen1113/131 810Garbsen83693
88123, 8115, 8102, 8101, 8103Lise-Meitner-Straße 1, 30823 Garbsen, Stadt; An der Universität 2, 30823 Garbsen Garbsen1116/156 346Garbsen205433
98122, 8114 bestellte Erbbaurechte zugunsten Dritter, aufstehende Gebäude keine Landesliegenschaften An der Universität 2, 30823 Garbsen Garbsen1116/25 014Garbsen102813
10gebäudefreie FlächeAußenbereich der Gebäudegruppe 81 (Gebäudenummern 81xx) Garbsen1119/32 432Garbsen205430
11gebäudefreie FlächeAußenbereich der Gebäudegruppe 81 (Gebäudenummern 81xx) Garbsen1122/32 426Garbsen205430
121603, 1601Brühlstraße 27, 30169 Hannover Hannover339/11 970Königsworth12041
132705Am Kleinen Felde 30, 30167 Hannover Hannover555/32 777Schlosswende21681
141211Schloßwender Straße 1, 30159 Hannover, Landeshauptstadt Hannover5275/82 651Schlosswende28963
151207, 1210, 1209, 1208, 1206Schloßwender Straße 5, 30159 Hannover; Schloßwender Straße 5 + 7, 30159 Hannover; Hannover5275/98 698Schlosswende28964
161214, 1215, 1216Wilhelm-Busch-Straße 4, 30167 Hannover Hannover5283/62 159Schlosswende28965
171214Wilhelm-Busch-Straße 4, 30167 Hannover, Landeshauptstadt Hannover5283/787Schlosswende28965
181240, 1235Wilhelm-Busch-Straße 6 D, 30167 Hannover Hannover5297/195 000Schlosswende21055
191146Im Moore 21, 30167 Hannover Hannover5342/21 516Schlosswende29663
202504, 2511, 2501, 2512, 2505Callinstraße 3 A, 30167 Hannover; Callinstraße 1, 30167 Hannover; Callinstraße 3-9, 30167 Hannover; Callinstraße 1 A, 30167 Hannover; Schneiderberg 1 B, 30167 Hannover; Hannover5381/331 808Herrenhausen499012
21gebäudefreie FlächeAußenbereich der Gebäudegruppe 25 (Gebäudenummern 25xx) Grünfläche Welfengarten Hannover5381/4231Herrenhausen499013
221225Wilhelm-Busch-Straße 22, 30167 Hannover Hannover5819/314297Schlosswende32402
23gebäudefreie Fläche zukünftig: 1150 (FB WR)Im Moore 23, 30167 Hannover, Landeshauptstadt Hannover51644/3441 129Schlosswende29663
241105, 1140, 1139, 1112, 1138, 1101, 1102, 1114, 1103, 1104, 1106, 1107, 1108, 1109, 1110, 1111, 1135; 1149 Welfengarten 1 A, 30167 Hannover; Im Moore 13 A, 30167 Hannover; Im Moore 13, 30167 Hannover; Welfengarten 2 C, 30167 Hannover; Im Moore 11 B, 30167 Hannover; Welfengarten 1, 30167 Hannover; Welfengarten 1 B, 30167 Hannover; Welfengarten 3, 30167 Hannover; Im Moore 11, 30167 Hannover Hannover51768/473 934Schlosswende107751
25gebäudefreie FlächeAußenbereich der Gebäudegruppe 11 (Gebäudenummern 11xx) Grünfläche Welfengarten Hannover51776/1225 487Schlosswende107750
261501, 1502, 1503, 1504, 1505, 1506, 1507Königsworther Platz 1 + 1 B, Körnerstraße 16, 30167 Hannover Hannover51790/323 431Schlosswende28991
273101, 3130, 3110, 3109, 3108, 3107, 3106, 3105, 3104, 3103, 3102Nienburger Straße 1-4, 30167 Hannover; Schneiderberg 50, 30167 Hannover; Callinstraße 23, 30167 Hannover; Nienburger Straße 5, 30167 Hannover; Callinstraße 25 A, 30167 Hannover Hannover51796/631 191Herrenhausen66751
28Keine LUH-Gebäude (KiTa im Prinzengarten) bestellte Erbbaurechte zugunsten Dritter, aufstehende Gebäude keine LandesliegenschaftenAWO Kindertagesstätten, Prinzengarten Welfengarten, Schneiderberg 1 A, 30167 Hannover Hannover51803/102 000Schlosswende319159
29Keine LUH-Gebäude (KiTa im Prinzengarten) bestellte Erbbaurechte zugunsten Dritter, aufstehende Gebäude keine Landesliegenschaften AWO Kindertagesstätten, Prinzengarten Welfengarten, Schneiderberg 1 A, 30167 Hannover Hannover51803/16535Schlosswende319160
30Keine LUH-Gebäude (KiTa im Prinzengarten) bestellte Erbbaurechte zugunsten Dritter, aufstehende Gebäude keine Landesliegenschaften AWO Kindertagesstätten, Prinzengarten Welfengarten, Schneiderberg 1 A, 30167 Hannover Hannover51803/17394Schlosswende319161
31Keine LUH-Gebäude (KiTa im Prinzengarten) bestellte Erbbaurechte zugunsten Dritter, aufstehende Gebäude keine Landesliegenschaften AWO Kindertagesstätten, Prinzengarten Welfengarten, Schneiderberg 1 A, 30167 Hannover Hannover51803/2566Schlosswende319162
32gebäudefreie FlächeAußenbereich der Gebäudegruppe 11 (Gebäudenummern 11xx) Hannover51803/2884 028Schlosswende107751
333431, 3430, 3460, 3461Schneiderberg 38, 30167 Hannover; Schneiderberg 39, 30167 Hannover Hannover6204/38 834Schlosswende233612
343401, 3402, 3403, 3405, 3406, 3407, 3408, 3409, 3411, 3413, 3415, 3416, 3417, 3440, 3441, 3450, 3462, 3463 Für die Gebäude in der Callinstr. 36 und 38 ist beabsichtigt, bis zum 31.12.2023 einen Erbbaurechtsvertrag mit der Max-Planck-Gesellschaft abzuschließen mit der Folge, dass sich diese Gebäude zum derzeit geplanten Zeitpunkt der Überführung (01.01.2024) nicht mehr im Landeseigentum befinden. Callinstraße 38, 30167 Hannover; Callinstraße 34 A, 30167 Hannover; Appelstraße 11/11 A, 30167 Hannover; Callinstraße 36, 30167 Hannover; Callinstraße 34, 30167 Hannover; Appelstraße 9 A, 30167 Hannover; Appelstraße 9, 30167 Hannover; Appelstraße 9 C, 30167 Hannover; Appelstraße 9 B, 30167 Hannover; Callinstraße 30 A, 30167 Hannover; Callinstraße 30, 30167 Hannover; Callinstraße 30 C, 30167 Hannover; Appelstraße 7, 30167 Hannover Hannover6205/1152 958Schlosswende233615
353702, 3703, 3701Schneiderberg 32, 30167 Hannover; Appelstraße 4, 30167 Hannover; Appelstraße 2, 30167 Hannover Hannover6226/017 256Schlosswende20371
363423Callinstraße 24, 30167 Hannover Hannover6806/202988Schlosswende31263
373426Callinstraße 18, 30167 Hannover Hannover61191/202635Schlosswende33191
383425Callinstraße 20, 30167 Hannover Hannover61192/202637Schlosswende33151
393422, 3424Callinstraße 22, 30167 Hannover Hannover61193/202849Schlosswende31263
403427Callinstraße 16, 30167 Hannover Hannover61204/200384Schlosswende32771
413429Schneiderberg 40, 30167 Hannover Hannover61205/200451Schlosswende33161
423428Callinstraße 9 (14), 30167 Hannover Hannover61207/200452Schlosswende33171
434107Herrenhäuser Straße 2 A, 30419 Hannover Hannover61399/04 172Herrenhausen50321
443201Nienburger Straße 17, 30167 Hannover, Landeshauptstadt Hannover61472/02 461Herrenhausen15234
451941, 1942Holzmarkt 5 + 6, 30159 Hannover Hannover5554/4840Altstadt3002A1
461940Holzmarkt 4, 30159 Hannover Hannover55242/53268Altstadt31331
474201Herrenhäuser Straße 8, 30419 Hannover Herrenhausen4381/116 501Herrenhausen55251
48gebäudefreie FlächeAußenbereich der Gebäudegruppe 18 (Gebäudenummern 18xx)Herrenhausen5706/2939Herrenhausen67511
491810, 1811Am Moritzwinkel 12, 30167 Hannover Herrenhausen5706/325 047Herrenhausen67512
501803, 1806, 1802, 1801Am Moritzwinkel 6, 30167 Hannover Herrenhausen5707/147 698Herrenhausen49684
514101, 4104, 4105, 4106, 4108, 4109, 4110, 4111, 4112, 4113, 4115, 4116, 4117, 4118, 4121, 4122, 4123, 4124, 4125, 4126, 4127, 4132, 4134, 4135, 4136, 4137, 4150, 4160 Herrenhäuser Straße 2, 30419 Hannover; Haltenhoffstraße 95, 30419 Hannover Herrenhausen1121/17114 401Herrenhausen36493
524100 bestelltes Erbbaurecht zugunsten Dritter, aufstehende Gebäude keine Landesliegenschaften Haltenhoffstraße 95 30419 Hannover Herrenhausen1121/184 564Herrenhausen36494
538911, 8906, 8903, 8902, 8901Merkurstraße 13, 30419 Hannover; Merkurstraße 11, 30419 Hannover Marienwerder178/8946 397Marienwerder552
548910Merkurstraße 13, 30419 Hannover, Marienwerder178/905 787Marienwerder552
55gebäudefreie FlächeMerkurstraße 11, 30419 Hannover Marienwerder178/922 227Marienwerder554
56gebäudefreie FlächeAußenbereich der Gebäudegruppe 73 (Gebäudenummern 73xx) Ruthe180/351 528Ruthe2188
57gebäudefreie FlächeAußenbereich der Gebäudegruppe 73 (Gebäudenummern 73xx) Ruthe, Fußweg Schäferberg Ruthe1103/1117Ruthe2186
587305, 7308, 7320, 7330, 7303, 7302, 7301Schäferberg 9, 31157 Sarstedt (Ruthe) Ruthe215/4266 037Ruthe2185
597341, 7342, 7343, 7344, 7345, 7346, 7347, 7340, 7349, 7350, 7351, 7348Jagdweg 1, 31157 Sarstedt (Ruthe) Ruthe217/095 298Ruthe2181
60gebäudefreie FlächeAußenbereich der Gebäudegruppe 73 (Gebäudenummern 73xx) Ruthe222/38148Ruthe2182
61gebäudefreie FlächeAußenbereich der Gebäudegruppe 73 (Gebäudenummern 73xx) Ruthe226/11 102Ruthe2187
62geplante Flächenerweiterung der LUH für den Forschungsbau "Optics University Center and Campus (OPTICUM)"Pascalstraße, 30419 Hannover Marienwerder120/7617 097Marienwerder1127168
Markierungen
Leseansicht